Obsah (6)
Art. 133§ 13§ 278§ 15§ 274§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-785/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Art. 133Abs.
4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen: § 279 Bundesabgabenordnung – BAO Paragraph 279, Bundesabgabenordnung – BAO § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Sachverhalt und bisheriges Verfahren: Frau RL und Herr HL (in der Folge: die Beschwerdeführer) sind je zur Hälfte Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft in ***, *** (KG ***; EZ ***, Grst.Nr. ***). Die Liegenschaft befindet sich im Versorgungsbereich der öffentlichen Wasserleitung der Gemeinde ***. Im Jahr 1969 wurde für den Anschluss der Liegenschaft an die öffentliche Wasserleitung eine Wasseranschlussgebühr vorgeschrieben und entrichtet. Der Einheitssatz zur Berechnung der Wasseranschlussabgabe bzw. Ergänzungsabgabe ist in der Wasserabgabenordnung der Gemeinde *** seit
- Jänner 2006 mit € 5,10 festgesetzt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
- Juli 2007 wurde den Beschwerdeführern die Baubewilligung zur Errichtung eines Wohngebäudes auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft erteilt. Mit Schreiben vom
- September 2010 wurde von den Beschwerdeführern der Baubehörde die Fertigstellung dieses Bauvorhabens gemeldet. Eine gesonderte Veränderungsanzeige über Veränderungen der Berechnungsfläche zur Berechnung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe erfolgte nicht. Mit einem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
- Oktober 2015, AZ: VAZ-MH/9b-10/15, wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft aus Anlass der Errichtung des Wohnhauses eine Veränderungsanzeige
§ 13
NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 einzureichen.Mit einem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 5. Oktober 2015, AZ: VAZ-MH/9b-10/15, wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft aus Anlass der Errichtung des Wohnhauses eine Veränderungsanzeige
Paragraph 13, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 einzureichen. Mit Schreiben vom
- Oktober 2015 brachten die Beschwerdeführer eine Veränderungsanzeige § 13 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 beim Gemeindeamt ein. Aus Anlass der Baufertigstellung auf der Liegenschaft *** werde unter Verweis auf die Fertigstellungsanzeige vom
- September 2010 die Veränderungsanzeige gegenüber dem früheren Bestand bekannt gegeben.Mit Schreiben vom
- Oktober 2015 brachten die Beschwerdeführer eine Veränderungsanzeige Paragraph 13, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 beim Gemeindeamt ein. Aus Anlass der Baufertigstellung auf der Liegenschaft *** werde unter Verweis auf die Fertigstellungsanzeige vom
- September 2010 die Veränderungsanzeige gegenüber dem früheren Bestand bekannt gegeben. Die Veränderung bestehe darin, dass das Bauvorhaben errichtet und vollendet worden sei und sei im Einreichplan zur Baubewilligung ersichtlich. Am
- November 2015 wurde seitens der Abgabenbehörde eine Überprüfung der Berechnungsflächen an Ort und Stelle vorgenommen. Im Zuge dieser Amtshandlung wurde den anwesenden Behördenvertretern seitens der Beschwerdeführer eine Kopie der Veränderungsanzeige mit einer Lageskizze des Gebäudes auf der Rückseite überreicht. Aus der Lageskizze sind die Außenmaße des Gebäudes sowie das Vorliegen eines Anschlusses im Erdgeschoß ersichtlich. Mit einem Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
- März 2016, AZ: WEG-L-MH/9b, wurde Frau RL und Herrn HL für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe im Betrag von € 525,30 zuzüglich Umsatzsteuer vorgeschrieben. Der Vorschreibung wurden ein Einheitssatz von € 5,10, eine Berechnungsfläche von 240 m² für den Bestand nach der Änderung (Wohnhaus mit 103 m² bebauter Fläche und 1 zu versorgenden Geschoß, angeschlossenes Kellergebäude mit 62 m² bebauter Fläche, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) und eine Berechnungsfläche von 137 m² für den Bestand vor der Änderung (angeschlossenes Kellergebäude mit 62 m² bebauter Fläche, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) zu Grunde gelegt. Mit Schreiben vom
- April 2016 erhoben Frau RL und Herr HL dagegen durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. Bereits aus Anlass der Überprüfung des Bauvorhabens durch die Baubehörde im Jahr 2010 und der damaligen Fertigstellungsmeldung sei die Behörde über 5 Jahre nicht tätig geworden. Nun sei die Abgabenschuld verjährt. Dem stehe auch die Veränderungsanzeige nicht entgegen, ergebe sich doch klar aus dem Bauakt, dass die Abnahme des Bauvorhabens durch die Baubehörde bereits 2010 erfolgt sei. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des Abgabenbescheides. Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom
- Juni 2016, AZ: WEG-L-MH/9b-1, wurde dieser Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Abgabenbescheid bestätigt. Vor Errichtung des Wohnhauses habe auf der Liegenschaft ein an die Wasserversorgungsanlage vorhandener Keller im Ausmaß von 62 m² bestanden. Die Neuerrichtung des Wohnhauses habe zu einer Änderung der Berechnungsgrundlage für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben geführt. Die
§ 13
NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 nach Vollendung der Veränderung binnen zwei Wochen erforderliche schriftliche Veränderungsanzeige sei jedoch unterlassen worden. Mit Erstattung der Meldung vom
- September 2010 über die Fertigstellung des Bauvorhabens, eingelangt am
- September 2010, sei die Veränderung als vollendet anzusehen. Erst nach Aufforderung durch die Abgabenbehörde sei die Veränderungsanzeige am
- Oktober 2015 erstattet worden. Der vorliegende Sachverhalt lasse keine Verjährung erkennen.Vor Errichtung des Wohnhauses habe auf der Liegenschaft ein an die Wasserversorgungsanlage vorhandener Keller im Ausmaß von 62 m² bestanden. Die Neuerrichtung des Wohnhauses habe zu einer Änderung der Berechnungsgrundlage für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben geführt. Die
Paragraph 13, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 nach Vollendung der Veränderung binnen zwei Wochen erforderliche schriftliche Veränderungsanzeige sei jedoch unterlassen worden. Mit Erstattung der Meldung vom
- September 2010 über die Fertigstellung des Bauvorhabens, eingelangt am
- September 2010, sei die Veränderung als vollendet anzusehen. Erst nach Aufforderung durch die Abgabenbehörde sei die Veränderungsanzeige am
- Oktober 2015 erstattet worden. Der vorliegende Sachverhalt lasse keine Verjährung erkennen. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die nunmehrige Beschwerde der Frau RL und des Herrn HL vom
- Juli 2016, fristgerecht eingebracht durch deren gemeinsamen Rechtsvertreter. Im Wesentlichen wurde das Berufungsvorbringen wiederholt. Trotz Fertigstellungsmeldung und Erhebungen sei die Behörde fünf Jahre nicht tätig geworden und somit die Abgabenschuld verjährt. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 207.
(1)Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.Paragraph 207,
(1)Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2)Die Verjährungsfrist beträgt (…) bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. (…) § 208.
(1)Die Verjährung beginntParagraph 208,
(1)Die Verjährung beginnt
- a)in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, …
- a)in den Fällen des Paragraph 207, Absatz 2, mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, … § 209.
(1)Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. (…)Paragraph 209,
(1)Werden innerhalb der Verjährungsfrist (Paragraph 207,) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (Paragraph 77,) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. (…) § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. § 281.
(1)Im Beschwerdeverfahren können nur einheitliche Entscheidungen (Beschwerdevorentscheidungen, Erkenntnisse und
§ 278aufhebende Beschlüsse) getroffen werden. Sie wirken für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid.Paragraph 281,
(1)Im Beschwerdeverfahren können nur einheitliche Entscheidungen (Beschwerdevorentscheidungen, Erkenntnisse und
Paragraph 278, aufhebende Beschlüsse) getroffen werden. Sie wirken für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid. … § 288.
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 288,
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die Paragraphen 76, Absatz eins, Litera d,, 209a, 212 Absatz 4, 212 a und 254) sowie Paragraph 93, Absatz 3, Litera b und Absatz 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. … 2.2. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978, LGBl. 6930:2.2. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978, Landesgesetzblatt 6930: § 6 WasseranschlußabgabeParagraph 6, Wasseranschlußabgabe
(1)Die Wasseranschlußabgabe ist für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.
(2)Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Abs. 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Abs. 5) vervielfacht wird.
(2)Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Absatz 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Absatz 5,) vervielfacht wird.
(3)Die Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft ist so zu ermitteln, daß die Hälfte der bebauten Fläche
- a)bei Wohngebäuden mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht,
- b)in allen anderen Fällen verdoppelt und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche vermehrt wird.
(4)Bei Ermittlung der Berechnungsfläche gelten folgende Grundsätze:
- Bebaute Fläche ist jeder Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird;
- als Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse gilt die jeweils höchste Anzahl von Geschossen auch dann, wenn die angeschlossene Liegenschaft nicht zur Gänze gleich hoch verbaut ist;
- die unbebaute Fläche ist nur bis zu einem Ausmaß von höchstens 500 m² zu berücksichtigen;
- zur bebauten Fläche gehören nicht land- und forstwirtschaftliche Nebengebäude oder Teile von Gebäuden, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, es sei denn, daß sie an die Gemeindewasserleitung angeschlossen sind. … § 7Paragraph 7 Ergänzungsabgabe Ändert sich die der Berechnung der Wasseranschlußabgabe zugrunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft, so ist die Wasseranschlußabgabe neu zu berechnen. Ist die neue Wasseranschlußabgabe um mindestens 10 %, mindestens jedoch um € 8,– höher als die bereits entrichtete, so ist vom Grundstückseigentümer eine Ergänzungsabgabe in der Höhe des Differenzbetrages zu entrichten. § 13Paragraph 13 Veränderungsanzeige
(1)Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben oder Wassergebühren nach sich ziehen, sind binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige). … § 15Paragraph 15 Entstehung des Abgabenanspruches; Abgabenschuldner …
(2)Der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe entsteht mit dem Einlangen der Veränderungsanzeige. …
(6)Abgabenschuldner ist der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Verfahrensgegenständlich ist die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an die öffentliche Wasserleitung anlässlich der Neuerrichtung eines Wohnhauses. Der Abgabenbescheid des Bürgermeisters wurde von der Berufungsbehörde im Instanzenzug mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid bestätigt. Strittig ist auf Grund der gegenständlichen Beschwerde nicht, ob auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft durch den Neubau eines Wohnhauses eine Veränderung der Berechnungsfläche erfolgt ist und somit der Abgabentatbestand einer Ergänzungsabgabe verwirklicht ist. Ebenso wenig ist strittig, ob die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe dafür der Höhe nach richtig vorgeschrieben wurde, wurde doch das Ausmaß der Berechnungsfläche des Wohnhauses von den Beschwerdeführern bekanntgegeben, von der Abgabenbehörde geprüft und auch im weiteren Verfahren nicht mehr beanstandet. Vorgebracht wird vielmehr, dass der Abgabenanspruch der Gemeinde (die Abgabenschuld der Liegenschaftseigentümer) bereits anlässlich der Fertigstellung der Errichtung des Wohnhauses im Jahr 2010 entstanden sei und der nunmehrigen Geltendmachung dieses Anspruches die eingetretene Verjährung entgegenstehe. Nach der in der Beschwerde dargelegten Ansicht hätte bereits anlässlich der „Abnahme des Bauvorhabens durch die Gemeinde“ eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben werden müssen. Trotz Fertigstellungsmeldung und Erhebung habe die Gemeinde nicht fristgerecht reagiert. Da die Behörde fünf Jahre nicht tätig geworden sei, sei die Verjährung eingetreten. Fraglich ist daher, wann im gegenständlichen Fall ein Abgabenanspruch der Gemeinde auf die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe entstanden ist.
§ 15Abs.
2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 entsteht der Abgabenanspruch der Gemeinde auf die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe mit dem Einlangen einer Veränderungsanzeige im Sinne des § 13 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 bei der Abgabenbehörde.
Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 entsteht der Abgabenanspruch der Gemeinde auf die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe mit dem Einlangen einer Veränderungsanzeige im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 bei der Abgabenbehörde. Nach dieser Bestimmung ist Voraussetzung für das Entstehen des Abgabenanspruches der Gemeinde auf eine Ergänzungsabgabe (zusätzlich zum verwirklichten Abgabentatbestand der Veränderung der Berechnungsfläche) das Vorliegen einer schriftlichen Veränderungsanzeige. Der Wortlaut des § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, wonach der Abgabenanspruch „mit dem Einlangen einer Veränderungsanzeige“ entstehe, schließt Interpretationsvarianten, wonach die bloße Kenntnis der Behörde von einer Veränderung oder die Fertigstellung eines Bauvorhabens den Abgabenanspruch entstehen lassen, von vorne herein aus.Der Wortlaut des Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, wonach der Abgabenanspruch „mit dem Einlangen einer Veränderungsanzeige“ entstehe, schließt Interpretationsvarianten, wonach die bloße Kenntnis der Behörde von einer Veränderung oder die Fertigstellung eines Bauvorhabens den Abgabenanspruch entstehen lassen, von vorne herein aus. Die Veränderungsanzeige ist als eine eigene Anzeige schriftlich zu erstatten (vgl. § 13 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978). Folgerichtig kann es für die Entstehung eines Abgabenanspruches auf die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe auch nicht auf das Vorliegen eines baurechtlichen Benützungskonsenses ankommen. Auch Parteienerklärungen oder behördliche Erledigungen in einem Bauverfahren kann in einem Abgabenverfahren nicht die Wirkung zukommen, dass sie einen Abgabenanspruch auszulösen vermögen.Die Veränderungsanzeige ist als eine eigene Anzeige schriftlich zu erstatten vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978). Folgerichtig kann es für die Entstehung eines Abgabenanspruches auf die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe auch nicht auf das Vorliegen eines baurechtlichen Benützungskonsenses ankommen. Auch Parteienerklärungen oder behördliche Erledigungen in einem Bauverfahren kann in einem Abgabenverfahren nicht die Wirkung zukommen, dass sie einen Abgabenanspruch auszulösen vermögen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom
- Mai 2000, Zl. 95/17/0104, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom
- Dezember 1985, Zl. 84/17/0197, mit der hier maßgeblichen Rechtsfrage auseinander gesetzt. Er hat hierin ausgesprochen, dass der Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung (Anm.: nach der NÖ Bauordnung 1976) nicht den Ergänzungsabgabentatbestand nach § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 verwirkliche, weil dieser Tatbestand auf eine Veränderungsanzeige, also auf eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung abstelle. Gleiches gelte umso mehr für ein Bauansuchen, zumal dieses über den tatsächlich ausgeführten Anschluss der Geschossflächen und das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen nichts auszusagen vermag. Da vom Gesetz eine Veränderungsanzeige, also eine Parteienerklärung gefordert werde, sei es auch bedeutungslos, dass die Abgabenbehörden allenfalls in der Lage wären, sich Kenntnis der abgabenrechtlichen Umstände durch Einsichtnahme in die Bauakten – soweit sie daraus überhaupt ersichtlich sind – zu verschaffen.Auch der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom
- Mai 2000, Zl. 95/17/0104, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom
- Dezember 1985, Zl. 84/17/0197, mit der hier maßgeblichen Rechtsfrage auseinander gesetzt. Er hat hierin ausgesprochen, dass der Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung Anmerkung, nach der NÖ Bauordnung 1976) nicht den Ergänzungsabgabentatbestand nach Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 verwirkliche, weil dieser Tatbestand auf eine Veränderungsanzeige, also auf eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung abstelle. Gleiches gelte umso mehr für ein Bauansuchen, zumal dieses über den tatsächlich ausgeführten Anschluss der Geschossflächen und das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen nichts auszusagen vermag. Da vom Gesetz eine Veränderungsanzeige, also eine Parteienerklärung gefordert werde, sei es auch bedeutungslos, dass die Abgabenbehörden allenfalls in der Lage wären, sich Kenntnis der abgabenrechtlichen Umstände durch Einsichtnahme in die Bauakten – soweit sie daraus überhaupt ersichtlich sind – zu verschaffen. Der Ergänzungsabgabentatbestand nach § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 wird demnach lediglich durch eine förmliche, die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende schriftliche Parteienerklärung erfüllt, aus welcher neben den tatsächlich ausgeführten Anschlüssen in den Geschossen auch das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen ersichtlich ist (vgl. VwGH
- Dezember 1985, Zl. 84/17/0197). Als Veränderungsanzeige gilt grundsätzlich nur eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung (VwGH 19.5.2011, Zl. 2010/17/0112). Der Ergänzungsabgabentatbestand nach Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 wird demnach lediglich durch eine förmliche, die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende schriftliche Parteienerklärung erfüllt, aus welcher neben den tatsächlich ausgeführten Anschlüssen in den Geschossen auch das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen ersichtlich ist vergleiche VwGH
- Dezember 1985, Zl. 84/17/0197). Als Veränderungsanzeige gilt grundsätzlich nur eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung (VwGH 19.5.2011, Zl. 2010/17/0112). Bei der „Abnahme des Bauvorhabens durch die Gemeinde“ handelte es sich um eine Amtshandlung der Behörde und eben nicht um eine Parteienerklärung, jedenfalls nicht um eine den Abgabenanspruch auslösende schriftliche Veränderungsanzeige. Auch die positive Kenntnisnahme allfälliger Veränderungen durch die Gemeinde stellt, da eben eine Parteienerklärung gefordert ist, gleichfalls keinen den Anspruch auf eine Ergänzungsabgabe auslösenden Sachverhalt dar. Auch eine Fertigstellungsmeldung im Bauverfahren stellt keine Veränderungsanzeige nach § 13 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 dar, werden doch damit keine Umstände über Begründung und Umfang einer Ergänzungsabgabenpflicht im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung an die Abgabenbehörde bekannt gegeben.Auch eine Fertigstellungsmeldung im Bauverfahren stellt keine Veränderungsanzeige nach Paragraph 13, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 dar, werden doch damit keine Umstände über Begründung und Umfang einer Ergänzungsabgabenpflicht im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung an die Abgabenbehörde bekannt gegeben. Liegt ein Sachverhalt vor, der dem Tatbestand der Ergänzungsabgabe nach § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 unterstellt werden kann, eben eine Veränderung der Berechnungsflächen, dann begründet dies eine Verpflichtung des Abgabenschuldners, d.h. des Liegenschaftseigentümers, die Veränderung binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen. Liegt ein Sachverhalt vor, der dem Tatbestand der Ergänzungsabgabe nach Paragraph 7, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 unterstellt werden kann, eben eine Veränderung der Berechnungsflächen, dann begründet dies eine Verpflichtung des Abgabenschuldners, d.h. des Liegenschaftseigentümers, die Veränderung binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen. Die zweiwöchige Frist zur Einreichung der Anzeige beginnt mit der tatsächlichen Vollendung der Veränderung, ungeachtet des Verfahrensstandes in einem allfälligen, gesondert durchgeführten baurechtlichen Verfahren. Die Vorlage einer Veränderungsanzeige stellt für den Liegenschaftseigentümer somit eine „Bringschuld“ dar. Kommt der Liegenschaftseigentümer dieser gesetzlichen Verpflichtung, auf deren Unkenntnis sich niemand berufen kann, nicht nach, so erscheint es auch sachlich gerechtfertigt, dass er daraus für ihn entstehende nachteilige Folgen zu tragen hat. Die eigene pflichtwidrige Untätigkeit des Liegenschaftseigentümers wird bei ihm wohl kaum ein begründetes Vertrauen auf den Nichteintritt einer Abgabenschuld auslösen können, selbst wenn die durchgeführte Veränderung schon länger, allenfalls auch Jahrzehnte, zurück liegen sollte. Solche nachteiligen Folgen können sich natürlich daraus ergeben, dass ein Abgabenanspruch bis zum Einlangen einer Veränderungsanzeige eben nicht entstehen kann. Ohne Abgabenanspruch ist aber weder die bescheidmäßige Abgabenfestsetzung zulässig, noch kann die Verjährungsfrist zur Abgabenfestsetzung überhaupt zu laufen beginnen, geschweige denn ablaufen. Da den Gemeindebehörden bis 2015 keine als Veränderungsanzeige qualifizierbare Parteienerklärung vorlag, konnte bis dahin ein Abgabenanspruch auch nicht entstehen. Erst mit der Veränderungsanzeige vom
- Oktober 2015, ergänzt um die Angabe der Berechnungsgrundlagen am
- November 2015, konnte erstmals ein Abgabenanspruch auf eine Ergänzungsabgabe anlässlich der Neuerrichtung des Wohnhauses auf der gegenständlichen Liegenschaft entstehen. Der nunmehrigen Festsetzung einer Ergänzungsabgabe steht daher der Eintritt einer Festsetzungsverjährung nicht entgegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung konnte
§ 274Abs.
1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte
Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.
- Ergänzendes: Würde man der unrichtigen Rechtsansicht der Beschwerde folgen und ein Entstehen des Abgabenanpruches im Jahr 2010 annehmen, so wäre die Abgabenfestsetzung trotzdem noch nicht verjährt. Die Festsetzungsverjährung (§ 207 Abs. 2 BAO), beginnend mit Ablauf des Jahres der Entstehung des Anspruches (§ 208 Abs. 1 lit.a BAO), verlängert durch die behördlichen Aufforderungen im Jahr 2015 um ein weiteres Jahr (§ 209 BAO), würde auch dann nicht vor Jahresende 2016 ablaufen.Würde man der unrichtigen Rechtsansicht der Beschwerde folgen und ein Entstehen des Abgabenanpruches im Jahr 2010 annehmen, so wäre die Abgabenfestsetzung trotzdem noch nicht verjährt. Die Festsetzungsverjährung (Paragraph 207, Absatz 2, BAO), beginnend mit Ablauf des Jahres der Entstehung des Anspruches (Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, BAO), verlängert durch die behördlichen Aufforderungen im Jahr 2015 um ein weiteres Jahr (Paragraph 209, BAO), würde auch dann nicht vor Jahresende 2016 ablaufen. 3.
- Zu Spruchpunkt 3 – Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.785.001.2016