Obsah (7)
Art. 133Art. 130§ 1§ 4§ 59§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-932/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Art. 133Abs.
4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen: § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVGParagraph 4, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG §§ 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Paragraphen 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Sachverhalt: Herr AP (in der Folge: der Beschwerdeführer) ist alleiniger Eigentümer der Liegenschaft in ***, *** (Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***). Auf der Liegenschaft befinden sich ein Lagergebäude aus Metall und eine straßenseitige Einfriedung. Ein Verfahren zur Erteilung einer diesbezüglichen Baubewilligung betreffend das oben angeführte Grundstück ist nicht anhängig. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Juli 2009, Zl. ABR-01/2009 wurde dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt, das Lagergebäude aus Metall, einen mit dem Boden verbundenen Wohnwagen mit fix angebauten Wohnwagenvorzelt und die straßenseitige Einfriedung abzubrechen bzw. zu beseitigen. Die Berufung gegen diesen Bescheid wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** mit Bescheid vom
- September 2009, Aktenzeichen ABR-01/2009, als unbegründet abgewiesen. Die Niederösterreichische Landesregierung wies die dagegen erhobene Vorstellung als unbegründet ab. Der Abbruchauftrag ist damit in Rechtskraft erwachsen. Die Marktgemeinde *** ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten mit Schreiben vom
- Oktober 2013 um Vollstreckung des rechtskräftigen baupolizeilichen Abbruchauftrages, da dem Auftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen worden sei. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (in der Folge: belangte Behörde) vom
- Oktober 2013 wurde dem Beschwerdeführer zur Erfüllung seiner Verpflichtung zum Abbruch des Lagergebäudes aus Metall, des mit dem Boden verbundenen Wohnwagens mit fix angebauten Wohnwagenvorzelt und der straßenseitigen Einfriedung eine Nachfrist bis
- Jänner 2014 – unter gleichzeitiger Androhung der Ersatzvornahme – eingeräumt. Mit Eingabe vom
- Jänner 2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erstreckung der Frist für die Leistungserbringung bis
- April
- Über Anfrage der belangten Behörde teilte die Baubehörde am
- Februar 2014 mit, dass zwar der Wohnwagen mit Wohnwagenvorzelt entfernt, hinsichtlich dem Lagergebäude aus Metall und der straßenseitigen Einfriedung dem baupolizeilichen Auftrag aber bisher noch nicht entsprochen worden sei. Mit zu Zl. AMA3-A-0946/002 erlassenen Bescheid vom
- März 2014 ordnete die belangte Behörde die Ersatzvornahme betreffend Abbruch und Beseitigung der weiterhin bestehenden Bauwerke Lagergebäude aus Metall und straßenseitige Einfriedung an und wies den Fristerstreckungsantrag ab. Das Landesverwaltungs-gericht Niederösterreich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit dem zu GZ LVwG-AB-14-0551 ergangenen Erkenntnis vom
- Oktober 2014 ab. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser wies die Revision mit dem zu Zl. Ra 2014/05/0056-4 ergangenen Beschluss vom
- Jänner 2015 zurück. Der Bescheid über die Anordnung der Ersatzvornahme ist damit in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom
- März 2014 ersuchte die belangte Behörde die Marktgemeinde *** um Einholung und Vorlage von drei Kostenvoranschlägen von befugten Gewerbetreibenden für die in der Ersatzvornahme anzuordnenden Leistungen. Mit Schreiben vom
- Juli 2014 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sie beabsichtige, ihm die Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme aufzutragen und übermittelte die Kostenvoranschläge der WB GmbH vom
- April 2014 über 3.000,00 Euro, der KS GmbH vom
- Juli 2014 über 7.440,00 Euro und jenen der ST AG vom
- April 2014 über 22.302,00 Euro. Gleichzeitig räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, sich zu den Kostenvoranschlägen binnen zwei Wochen schriftlich zu äußern. In der Stellungnahme vom
- August 2014 brachte der Beschwerdeführer vor, die Einholung von Kostenvoranschlägen sei im Hinblick auf die von ihm erhobene Beschwerde gegen die Anordnung der Ersatzvornahme verfrüht und die belangte Behörde dazu nicht berechtigt. Es sei nicht ersichtlich, auf Basis welcher Erhebungen und Grundlagen die Kostenvoranschläge erstellt worden seien. Es werde daher ersucht, die Anfrage der Marktgemeinde *** an die Unternehmer zu übermitteln, um die Kostenvoranschläge prüfen zu können. Zusätzlich brachte der Beschwerdeführer vor, dass die von der belangten Behörde genannten Bescheide an sich nicht exekutierbar und auch sonst nicht vollstreckbar seien. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer Maßnahmen und zahlreiche Schritte gesetzt, um eine nachträgliche Genehmigung zu erreichen. Diesbezüglich habe es bereits Vermessungen der Liegenschaft gegeben und sei ein Vermessungsplan erstellt worden. Mit Erledigung vom
- März 2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass der Verwaltungsgerichtshof seine Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zurückgewiesen habe. Grundlage der Kostenvoranschläge sei die ihm auferlegte Leistung, „welche Abbruch- und Entsorgungsarbeiten in ***, ***, Grundstück Nummer ***, EZ ***, KG ***, und zwar: ● Abbruch eines Lagergebäudes aus Metall und fachgerechte Entsorgung ● Abbruch einer straßenseitigen Einfriedung (Einfriedungstor bestehend aus zwei Stahlbetonpfeilern, das dazwischenliegende Stahltor und die Stahlbetonfundamentierung sowie das Betonfundament und die darüber befindliche transportable Steinschlichtungsmauer entlang der gesamten straßenseitigen Parzellenlänge) und fachgerechte Entsorgung“ beinhalte. Ein neuer Kostenvoranschlag der WB GmbH sei angeschlossen. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, sich zu dieser Verständigung binnen zwei Wochen schriftlich zu äußern. Der Kostenvoranschlag der WB GmbH vom
- März 2015 über 3.540,00 Euro wurde mit Brief vom
- März 2015 an den Beschwerdeführer übermittelt. Nach Fristerstreckung teilte der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom
- April 2015 mit, dass er Gespräche über eine Umwidmung der Liegenschaft führe, so dass danach eine Baubewilligung für die vom Abbruchbescheid umfassten Gegenstände erteilt werden könne. Er sei bemüht Kostenvoranschläge einzuholen, diese lägen noch nicht vor. Sollte eine nachträgliche Genehmigung nicht erreicht werden können, werde der Beschwerdeführer selbst die Entfernung der Gegenstände vornehmen und Kostenvoranschläge einholen. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer den Antrag, ihm eine Frist bis
- Mai 2015 zur neuerlichen Stellungnahme einzuräumen. Mit Eingabe vom
- Mai 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass bereits die Unterlagen für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes erstellt worden seien und eine positive Erledigung nicht ausgeschlossen erscheine. Es sei damit wahrscheinlich, dass eine nachträgliche Genehmigung der vom Abbruchauftrag umfassten Gegenstände erlangt werden könne, so dass ein Abbruch derzeit nicht zielführend erscheine. Sollte wider Erwarten eine nachträgliche Genehmigung nicht erreicht werden, werde der Beschwerdeführer selbst für die Entfernung der Gegenstände sorgen. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer den Antrag, ihm eine Frist bis
- Juni 2015 zur neuerlichen Stellungnahme einzuräumen. Mit Eingabe vom
- Juni wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen in der letzten Äußerung und stellte den Antrag, ihm eine Frist bis
- August 2015 zur neuerlichen Stellungnahme einzuräumen. Mit Schreiben vom
- Juni 2016 teilte die Marktgemeinde *** der belangten Behörde mit, dass eine Umwidmung im Sinne des Beschwerdeführers nicht möglich sei und daher auch keine Baubewilligung erteilt werden könne. Es sei daher der Abbruch der Einfriedungsmauer und des Lagergebäudes aus Metall durchzuführen. Mit Schreiben vom
- Juni 2016 übermittelte die Marktgemeinde *** der belangten Behörde die Bestätigungen über die Preisbindung der Angebote der KS GmbH und der ST AG sowie ein geändertes Angebot der WB GmbH vom
- Juni 2016 über 7.800,00 Euro. Mit Bescheid vom
- Juli 2016, Zl. AMA3-V-131/009 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Auftrag, als Vorauszahlung für die Kosten der mit Bescheid vom
- März 2014, Zl. AMA3-A-0946/0023 angeordneten Ersatzvornahme den Betrag von 7.440,00 Euro innerhalb von vier Wochen zu überweisen oder einzuzahlen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seiner ihm mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Juli 2009, Zl. ABR-01/2009 auferlegten Verpflichtung zum Abbruch der bestehenden Bauwerke (…) nicht bzw. nicht vollständig nachgekommen sei. Die belangte Behörde habe daher mit Bescheid vom
- März 2014, Zl. AMA3-A-0946/002 die Ersatzvornahme angeordnet. Da der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung auch weiterhin nicht nachgekommen sei, habe die belangte Behörde Kostenvoranschläge für die Durchführung der angeordneten Abbruchleistungen eingeholt und ihm zur Kenntnis gebracht. Der aktualisierte Kostenvoranschlag des billigsten Anbieters, der WB GmbH, sei ihm ebenfalls übermittelt worden. Aufgrund des bereits länger vergangenen Zeitpunktes sei Rücksprache mit den Anbietern bezüglich der Gültigkeit der Angebote gehalten worden. Zwei der drei Unternehmen haben die ursprünglich gelegten Anbote aufrechterhalten, der Kostenvoranschlag der WB GmbH habe sich aufgrund der Änderung der Entsorgungsverordnung auf 7.800,00 Euro erhöht. Die belangte Behörde habe daher den vorauszuzahlenden Betrag mit der Höhe des nun günstigsten Angebotes festgesetzt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am
- Juli 2016 zugestellt. Dagegen richtet sich die mit Schreiben vom
- August 2016, eingelangt am
- August 2016, fristgerecht erhobene Beschwerde. Die erstbehördlichen Feststellungen seien unrichtig, die Behörde sei ihrer amtswegig gebotenen Wahrheitsforschungspflicht nicht nachgekommen. Der Vorschreibung mangle es bereits an sämtlichen objektiven Voraussetzungen überhaupt, es ließen sich die Grundlagen für eine Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme dem gesamten Behördenakt nicht entnehmen und seien diese auch aus dem Akteninhalt nicht ableitbar. Das erstinstanzliche Verfahren sei zudem völlig einseitig und zu Lasten des Beschwerdeführers geführt worden. Insbesondere sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht gewahrt worden. Dass sich das Angebot der WB GmbH erhöht habe, sei dem Beschwerdeführer nie zur Kenntnis gebracht worden. Dem Beschwerdeführer sei sohin die Möglichkeit genommen worden, auf diese Änderung zu reagieren bzw. hiezu Stellung zu beziehen bzw. selbst ein Angebot einzuholen oder Vorschläge zu erstatten. Nicht außer Acht gelassen dürften die Bemühungen des Beschwerdeführers, eine Umwidmung seiner Liegenschaft und auf dieser Basis eine nachträgliche Bewilligung für die auf der Liegenschaft befindlichen Gebäude zu erreichen. Es sei daher mit der Beauftragung von Firmen zur Ersatzvornahme zuzuwarten und auch die Vorauszahlung der Kosten nicht bescheidmäßig aufzutragen. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor bestrebt, die Gegenstände zu entfernen bzw. Kostenvoranschläge einzuholen. Aufgrund der schlechten finanziellen Situation sei dem Beschwerdeführer die Bezahlung der Kosten nicht möglich und nicht zumutbar. Er beziehe derzeit rund 1.000,00 Euro Arbeitslosengeld und sei für eine Tochter unterhaltspflichtig. Der Bescheid entbehre sohin jeglicher Grundlage überhaupt. Zum Beweis der völligen Schuldlosigkeit des Beschwerdeführers und dafür, dass die Behauptungen der Erstbehörde unzutreffend seien und die Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Vorschreibung der Kosten der Ersatzvornahme nicht vorlägen, stellte der Beschwerdeführer eine Reihe von Beweisanträgen, wie insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, eines Ortsaugenscheines, Einvernahme des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** und auf Parteieneinvernahme. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des Bescheides. Im Wesentlichen ist dieser Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid. Die Feststellungen beruhen auf dem Verwaltungsakt sowie dem Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gesteht auch zu, dass er den Abbruchauftrag noch nicht erfüllt hat und derzeit kein Verfahren betreffend die Erteilung einer Baubewilligung anhängig ist.
- Rechtsgrundlagen: 2.
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG: § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (…) § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG: Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen a) Ersatzvornahme § 4.
(1)Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.Paragraph 4,
(1)Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2)Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar. 3. Würdigung: 3.1. Zu Spruchpunkt 1:
§ 1Abs.
1 Z 2 lit. b VVG obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden die Vollstreckung der von Gemeindebehörden erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden.
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, VVG obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden die Vollstreckung der von Gemeindebehörden erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden.
§ 4Abs.
1 VVG kann dem zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung aufgetragen werden, sofern dieser gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit der Verpflichtung nachgekommen ist. Die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages setzt allerdings das Vorliegen einer Androhung der Ersatzvornahme voraus und kann somit auch vor Anordnung der Ersatzvornahme ergehen (vgl. z.B. VwGH 22.2.12001, 2002/07/0107). Im anhängigen Verfahren wurde die Ersatzvornahme mit mittlerweile rechtskräftigem Bescheid vom 10. März 2014 bereits angeordnet. Auch der zu Grunde liegende Abbruchauftrag ist längst in Rechtskraft erwachsen. Die Grundlagen für die Erteilung eines Kostenvorauszahlungsauftrages waren somit im gegenständlichen Verfahren gegeben und sind im Übrigen auch aus dem Verwaltungsakt ableitbar.
Paragraph 4, Absatz eins, VVG kann dem zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung aufgetragen werden, sofern dieser gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit der Verpflichtung nachgekommen ist. Die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages setzt allerdings das Vorliegen einer Androhung der Ersatzvornahme voraus und kann somit auch vor Anordnung der Ersatzvornahme ergehen vergleiche z.B. VwGH 22.2.12001, 2002/07/0107). Im anhängigen Verfahren wurde die Ersatzvornahme mit mittlerweile rechtskräftigem Bescheid vom 10. März 2014 bereits angeordnet. Auch der zu Grunde liegende Abbruchauftrag ist längst in Rechtskraft erwachsen. Die Grundlagen für die Erteilung eines Kostenvorauszahlungsauftrages waren somit im gegenständlichen Verfahren gegeben und sind im Übrigen auch aus dem Verwaltungsakt ableitbar. Einwendungen gegen die Kostenvorschreibung könnte der Verpflichtete daher nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch seien, wofür er allerdings den Beweis erbringen müsste, oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistungen, die von ihm zu erbringen gewesen wären, in unbegründeter Weise hinausgingen. Die Behörde hat bei der Auswahl der Gewerbetreibenden zur Durchführung einer Ersatzvornahme freie Hand; dem Verpflichteten steht kein Mitspracherecht zu. Es steht ihm frei, vor Beginn der Ersatzvornahme durch das von der Behörde beauftragte Unternehmen die im Titelbescheid vorgeschriebene Leistung selbst zu erbringen und so die Notwendigkeit der Ersatzvornahme mit ihren Kostenfolgen zu vermeiden. Die Behörde muss dem Verpflichteten nicht die Möglichkeit geben, selbst ein günstigeres Offert zu stellen, um so nachträglich die vorgeschriebene Leistung selbst zu erbringen (VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050). Für Kostenvorauszahlungsaufträge gilt lediglich das Prinzip des Schutzes des Verpflichteten vor der Vorschreibung von Kosten, welche die tatsächlich mit der Ersatzvornahme zu erwartenden Kosten erkennbar relevant überschreiten werden. Eine Verpflichtung der Behörde, eine Ersatzvornahme für den Beschwerdeführer so kostengünstig wie möglich zu gestalten, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0173). Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde weder behauptet, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch seien, noch dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistungen, die von ihm zu erbringen gewesen wären, in unbegründeter Weise hinausgingen. Er moniert allerdings, dass ihm der geänderte Kostenvoranschlag der WB GmbH nicht zur Äußerung zugestellt wurde und sieht sich damit in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Dem im § 45 Abs. 3 AVG enthaltenen Anspruch auf rechtliches Gehör ist dann entsprochen, wenn die Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Partei zur Kenntnis bringt und ihr Gelegenheit gibt, sich hiezu zu äußern (vgl. VwGH 28.11.1956, 0177/54). Die Verletzung des Parteiengehörs begründet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. z.B. VwGH 15.12.1989, 89/09/0067).Dem im Paragraph 45, Absatz 3, AVG enthaltenen Anspruch auf rechtliches Gehör ist dann entsprochen, wenn die Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Partei zur Kenntnis bringt und ihr Gelegenheit gibt, sich hiezu zu äußern vergleiche VwGH 28.11.1956, 0177/54). Die Verletzung des Parteiengehörs begründet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können vergleiche z.B. VwGH 15.12.1989, 89/09/0067). Im anhängigen Verfahren hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor Erlassung des Kostenvorauszahlungsauftrages drei Kostenvoranschläge übermittelt und ihn zur Stellungnahme aufgefordert. Die Kosten der Ersatzvornahme wurden von den drei Unternehmen zwischen € 7.440,00 und € 22.302,00 beziffert. Der Beschwerdeführer hat weder in seinen Stellungnahmen, noch in seiner Beschwerde behauptet, dass diese Abbruchkosten überhöht seien und hat auch – trotz vielfacher Ankündigungen – keinen eigenen oder davon abweichenden Kostenvoranschlag vorgelegt. Der von der belangten Behörde festgesetzte Betrag entspricht einem der drei dem Beschwerdeführer übermittelten Kostenvoranschläge und liegt bei einem Drittel des höchsten Betrages. Es ist damit nicht erkennbar, wie die belangte Behörde auch bei Übermittlung des letzten, geänderten Kostenvoranschlages zu einem anderen Ergebnis bzw. zu einem anderen Vorschreibungsbetrag hätte kommen können. Ein Verfahrensmangel, der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides rechtfertigen könnte, liegt damit nicht vor. Eine Nichtigkeit des Bescheides kommt von vorneherein nicht in Betracht, zumal der Bescheid von einer zuständigen Behörde stammt, keinen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführt, nicht tatsächlich undurchführbar ist und auch nicht an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet (vgl. § 68 Abs. 4 AVG).Ein Verfahrensmangel, der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides rechtfertigen könnte, liegt damit nicht vor. Eine Nichtigkeit des Bescheides kommt von vorneherein nicht in Betracht, zumal der Bescheid von einer zuständigen Behörde stammt, keinen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführt, nicht tatsächlich undurchführbar ist und auch nicht an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet vergleiche Paragraph 68, Absatz 4, AVG). Dass während der Anhängigkeit eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens die Vollstreckung unzulässig ist (vgl. VwGH 15.6.1970, Slg. 7813 ua.), steht im gegenständlichen Fall mangels eines anhängigen Baubewilligungsverfahrens der Vollstreckung nicht entgegen. Bemühungen des Beschwerdeführers, eine Umwidmung seiner Liegenschaft herbeizuführen, um nachträglich noch eine Baubewilligung beantragen zu können, stellen kein Vollstreckungshindernis dar. Dass während der Anhängigkeit eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens die Vollstreckung unzulässig ist vergleiche VwGH 15.6.1970, Slg. 7813 ua.), steht im gegenständlichen Fall mangels eines anhängigen Baubewilligungsverfahrens der Vollstreckung nicht entgegen. Bemühungen des Beschwerdeführers, eine Umwidmung seiner Liegenschaft herbeizuführen, um nachträglich noch eine Baubewilligung beantragen zu können, stellen kein Vollstreckungshindernis dar. Die wirtschaftliche Lage des Verpflichteten ist bei Anordnung einer Ersatzvornahme bzw. bei Erlassung eines Vorauszahlungsauftrages nicht zu berücksichtigen (VwGH 20.11.1984, 84/07/0279; 12.2.1986, 85/03/0145). Dementsprechend hat das Einkommen des Beschwerdeführers keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Kostenvorschreibung. Mit dem Beschwerdevorbringen wurden daher insgesamt keine Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
§ 59Abs.
1 AVG hat der Spruch eines Bescheides die Hauptfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen zu enthalten. Um diesen gesetzlichen Anforderungen im konkreten Fall zu genügen, war der angefochtene Kostenvorauszahlungsauftrag dahingehend zu präzisieren, als die Vorauszahlung der Kosten „gegen nachträgliche Verrechnung“ – wie im § 4 Abs. 2 VVG gesetzlich normiert ist – aufzutragen war.
Paragraph 59, Absatz eins, AVG hat der Spruch eines Bescheides die Hauptfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen zu enthalten. Um diesen gesetzlichen Anforderungen im konkreten Fall zu genügen, war der angefochtene Kostenvorauszahlungsauftrag dahingehend zu präzisieren, als die Vorauszahlung der Kosten „gegen nachträgliche Verrechnung“ – wie im Paragraph 4, Absatz 2, VVG gesetzlich normiert ist – aufzutragen war.
§ 59Abs.
2 AVG war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist festzusetzen.
Paragraph 59, Absatz 2, AVG war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist festzusetzen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung konnte
§ 24Vw
GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen sind, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17. April 2012, 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, 2012/03/0038).Diese Entscheidung konnte
Paragraph 24, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen sind, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom 17. April 2012, 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, 2012/03/0038). 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.932.001.2016