RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-972/002-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 27Abs. 1 SMG bzw. wegen des Verdachtes des Verbrechens nach § 129 St
GB angezeigt worden wäre und somit Gründe vorliegen würden, die seine Verkehrszuverlässigkeit in Frage stellen würden.Auf Grund der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung vom 18.07.2016 holte die Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 18.07.2016 eine Stellungnahme der Polizeiinspektion *** dahingehend ein, ob Gründe vorliegen würden, welche die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 7, FSG in Frage stellen würden. Mit Schreiben vom 18.07.2016 teilte daraufhin die Polizeiinspektion *** mit, dass der Beschwerdeführer wegen
Paragraph 27, Absatz eins, SMG bzw. wegen des Verdachtes des Verbrechens nach Paragraph 129, StGB angezeigt worden wäre und somit Gründe vorliegen würden, die seine Verkehrszuverlässigkeit in Frage stellen würden. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 26.08.2016, GZ. PLS1-F-15729/002 wurde die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen AM und B auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung in vollem Umfang bestätigt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass basierend auf die Stellungnahme des Amtsarztes Dr. F vom 23.06.2016 die Verwaltungsbehörde feststelle, dass die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht gegeben sei. Diese Information sei ihm Rahmen einer Untersuchung gemäß § 12 SMG gewonnen worden. Da in der genannten Stellungnahme des Amtsarztes ausdrücklich auf die mangelnde Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr als Fahrzeuglenker Bezug genommen worden wäre, hätte der Entzug der Lenkberechtigung bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung zum Schutze anderer Verkehrsteilnehmer ausgesprochen werden müssen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzug dringend geboten gewesen.Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass basierend auf die Stellungnahme des Amtsarztes Dr. F vom 23.06.2016 die Verwaltungsbehörde feststelle, dass die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht gegeben sei. Diese Information sei ihm Rahmen einer Untersuchung gemäß Paragraph 12, SMG gewonnen worden. Da in der genannten Stellungnahme des Amtsarztes ausdrücklich auf die mangelnde Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr als Fahrzeuglenker Bezug genommen worden wäre, hätte der Entzug der Lenkberechtigung bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung zum Schutze anderer Verkehrsteilnehmer ausgesprochen werden müssen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzug dringend geboten gewesen.
- Zum Beschwerdevorbringen: In seiner durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom 14.09.2016 beantragte der Beschwerdeführer, die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten möge den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ersatzlos aufheben, dem Beschwerdeführer seine Lenkberechtigung (wieder) erteilen sowie seine Führerscheinurkunde unverzüglich ausfolgen und das eingeleitete Führerscheinverfahren unverzüglich einstellen und seinen Rechtvertreter schriftlich von der Einstellung verständigen, in eventu die Beschwerdeschrift dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorlegen und möge das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde nach vorheriger Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stattgeben und die im behördlichen Bescheid ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung für unzulässig erklären und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben. Im Übrigen möge der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung stattgegeben werden und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt werden. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass die Verwaltungsbehörde seine Lenkberechtigung in rechtlich komplett verfehlter Weise wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (gemeint sei wohl gesundheitliche Eignung gewesen) nach § 7 FSG entzogen habe. In völliger aktenwidriger Weise habe die Verwaltungsbehörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer regelmäßigen Konsum von Cannabis zugestanden habe. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer damals im Rahmen seiner Untersuchung, welche ausdrücklich im Zuge der Überprüfung der Notwendigkeit von gesundheitsbezogenen Maßnahmen nach Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass die Verwaltungsbehörde seine Lenkberechtigung in rechtlich komplett verfehlter Weise wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (gemeint sei wohl gesundheitliche Eignung gewesen) nach Paragraph 7, FSG entzogen habe. In völliger aktenwidriger Weise habe die Verwaltungsbehörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer regelmäßigen Konsum von Cannabis zugestanden habe. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer damals im Rahmen seiner Untersuchung, welche ausdrücklich im Zuge der Überprüfung der Notwendigkeit von gesundheitsbezogenen Maßnahmen nach § 12 SMG durchgeführt worden wäre, aus einem Nachtdienst beim Bundesheer gekommen und sei zugegeben müde gewesen. Es wären jedoch niemals Gründe für einen gerechtfertigten Entzug der Lenkberechtigung vorgelegen; weder sei ein positiver Drogentest, noch ein regelmäßiges Konsumverhalten aktenkundig gewesen. Paragraph 12, SMG durchgeführt worden wäre, aus einem Nachtdienst beim Bundesheer gekommen und sei zugegeben müde gewesen. Es wären jedoch niemals Gründe für einen gerechtfertigten Entzug der Lenkberechtigung vorgelegen; weder sei ein positiver Drogentest, noch ein regelmäßiges Konsumverhalten aktenkundig gewesen. Der Beschwerdeführer habe dem Ladungsbescheid vom 20.05.2016 zur Durchführung einer Untersuchung nach § 12 SMG am 23.06.2016 Folge geleistet. Zu keinem Zeitpunkt sei jedoch ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs. 4 FSG zur Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung ergangen. Die Gesundheitsbehörde habe vielmehr in eklatant rechtswidriger Weise für die Führerscheinbehörde die Begutachtung vorgenommen; ein § 8-Gutachten liege nicht auf, obwohl ein solches für allfällige Auflagen/Beschränkungen/Entzüge der Lenkberechtigung die Voraussetzung darstelle. Die Verwaltungsbehörde habe somit offenkundig entgegen § 24 Abs. 4 FSG und verfassungsrechtlich gewährleisteter datenschutzrechtlicher Bestimmungen gehandelt und im Rahmen der Begutachtung der Gesundheitsbehörde gewonnenen Daten für eine Begutachtung im Rahmen des Führerscheingesetzes verwendet, was auch von der Datenschutzbehörde noch zu prüfen sei. Es würden hier ein massiver Formenmissbrauch und eine Beschneidung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Beschwerdeführers vorliegen.Der Beschwerdeführer habe dem Ladungsbescheid vom 20.05.2016 zur Durchführung einer Untersuchung nach Paragraph 12, SMG am 23.06.2016 Folge geleistet. Zu keinem Zeitpunkt sei jedoch ein Aufforderungsbescheid nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG zur Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung ergangen. Die Gesundheitsbehörde habe vielmehr in eklatant rechtswidriger Weise für die Führerscheinbehörde die Begutachtung vorgenommen; ein Paragraph 8 -, G, u, t, a, c, h, t, e, n, liege nicht auf, obwohl ein solches für allfällige Auflagen/Beschränkungen/Entzüge der Lenkberechtigung die Voraussetzung darstelle. Die Verwaltungsbehörde habe somit offenkundig entgegen Paragraph 24, Absatz 4, FSG und verfassungsrechtlich gewährleisteter datenschutzrechtlicher Bestimmungen gehandelt und im Rahmen der Begutachtung der Gesundheitsbehörde gewonnenen Daten für eine Begutachtung im Rahmen des Führerscheingesetzes verwendet, was auch von der Datenschutzbehörde noch zu prüfen sei. Es würden hier ein massiver Formenmissbrauch und eine Beschneidung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Beschwerdeführers vorliegen. Nach Beischaffung des Strafaktes seien auch keine Hinweise auf ein regelmäßiges Konsumverhalten des Beschwerdeführers von Cannabis ersichtlich. Vielmehr liege der bezughabende Vorfall bereits knapp über 9 Monate zurück und seien keinerlei diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers zum Konsumverhalten getätigt worden. Die Behauptung, es liege ein regelmäßiger Konsum von Cannabis vor, sei sohin willkürlich und aktenwidrig. Der Beschwerdeführer habe vor dem Eintritt zum Bundesheer gelegentlich Cannabis konsumiert, er sei jedoch seit Beginn der Ableistung des Präsenzdienstes im Jänner 2016 abstinent. Im Rahmen der Ableistung des Präsenzdienstes würden regelmäßige Drogentests erfolgen und sei der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt diesbezüglich auffällig gewesen. Umso weniger liege somit der Verdacht nahe, dass eine Abhängigkeit gegeben sein könnte. Die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen sei vielmehr im vollen Ausmaß gegeben. Im Übrigen widerspreche es der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass erst im Zuge einer amtsärztlichen Untersuchung abgeklärt werden solle, ob begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung vorliegen könnten. Diese müssten vielmehr bereits zuvor gegeben sein, wovon im vorliegenden Fall allerdings keine Rede sein könne. Zusammenfassend habe jedenfalls die Verwaltungsbehörde den gesetzlich festgelegten Ablauf eines Lenkberechtigungsentziehungsverfahrens in massiver Weise missachtet. Die Verwaltungsbehörde habe einzig und allein auf Grund des Aktenvermerkes des Amtsarztes im Rahmen der Begutachtung durch die Gesundheitsbehörde nach § 12 SMG unmittelbar und ohne ein im Führerscheinakt befindliches § 8-Gutachten die Lenkberechtigung entzogen. Selbst wenn die Behörde einen Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs. 4 FSG erlassen hätte, würden die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer sei auch nie wegen des Lenkens von Fahrzeugen im alkoholisierten, übermüdeten oder medikamenten- oder drogenbeeinträchtigten Zustand verkehrspolizeilich beanstandet worden. Die Verwaltungsbehörde habe auch keinerlei konkreten Feststellungen über den Zeitpunkt des Suchtmittelkonsums sowie über die Menge des konsumierten Suchtmittels getroffen. Der lange zurückliegende und ohnehin nur gelegentliche Konsum von Cannabis sei nach ständiger Rechtsprechung des VwGH unbedenklich. Außerdem würden auch nicht die Voraussetzungen vorliegen, um der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen bzw. sei diese auch nicht wirksam aberkannt worden.Zusammenfassend habe jedenfalls die Verwaltungsbehörde den gesetzlich festgelegten Ablauf eines Lenkberechtigungsentziehungsverfahrens in massiver Weise missachtet. Die Verwaltungsbehörde habe einzig und allein auf Grund des Aktenvermerkes des Amtsarztes im Rahmen der Begutachtung durch die Gesundheitsbehörde nach Paragraph 12, SMG unmittelbar und ohne ein im Führerscheinakt befindliches Paragraph 8 -, G, u, t, a, c, h, t, e, n, die Lenkberechtigung entzogen. Selbst wenn die Behörde einen Aufforderungsbescheid nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG erlassen hätte, würden die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer sei auch nie wegen des Lenkens von Fahrzeugen im alkoholisierten, übermüdeten oder medikamenten- oder drogenbeeinträchtigten Zustand verkehrspolizeilich beanstandet worden. Die Verwaltungsbehörde habe auch keinerlei konkreten Feststellungen über den Zeitpunkt des Suchtmittelkonsums sowie über die Menge des konsumierten Suchtmittels getroffen. Der lange zurückliegende und ohnehin nur gelegentliche Konsum von Cannabis sei nach ständiger Rechtsprechung des VwGH unbedenklich. Außerdem würden auch nicht die Voraussetzungen vorliegen, um der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen bzw. sei diese auch nicht wirksam aberkannt worden.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 15.09.2016 legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. PLS1-F-15729/002 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Mit Schreiben vom 15.09.2016 legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur , GZ. PLS1-F-15729/002 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat zunächst gesondert mit Beschluss vom 23.09.2016, GZ. LVwG-AV-972/001-2016, über den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abweisend entschieden. In der Sache selbst hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Akt zur GZ. PLS1-F-15729/002 sowie durch Einholung einer aktuellen Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers.
- Feststellungen: Am 03.01.2016 wurde der Beschwerdeführer SK durch Beamte der Polizeiinspektion *** dabei aufgegriffen, als er aus einem fremden Briefkasten eine Tablette mit 5 g Cannabis herauszuholen versuchte, die er zuvor über das Internet an eben diese unbewohnte Adresse bestellt hatte. Der Beschwerdeführer wurde auf Grund dessen wegen
§ 27Abs. 1 SMG bzw. des Verbrechens nach § 129 St
GB angezeigt.Am 03.01.2016 wurde der Beschwerdeführer SK durch Beamte der Polizeiinspektion *** dabei aufgegriffen, als er aus einem fremden Briefkasten eine Tablette mit 5 g Cannabis herauszuholen versuchte, die er zuvor über das Internet an eben diese unbewohnte Adresse bestellt hatte. Der Beschwerdeführer wurde auf Grund dessen wegen
Paragraph 27, Absatz eins, SMG bzw. des Verbrechens nach Paragraph 129, StGB angezeigt. Es kann nicht festgestellt werden, ob und bejahendenfalls in welchen Mengen der Beschwerdeführer jemals Cannabis oder ein sonstiges Suchtmittel konsumiert hat. Es kann auch nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer jemals suchtmittelabhängig war. Nicht festgestellt werden kann des Weiteren, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt dieser Betretung oder danach zum Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht gesundheitlich geeignet gewesen wäre, insbesondere da er durch Konsum von Suchtmitteln beeinträchtigt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer wurde bislang auch nicht verwaltungsstrafrechtlich in einem derartigen Zusammenhang bestraft. Am 23.06.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten als Gesundheitsbehörde auf Grundlage des § 12 Suchtmittelgesetz nach vorangegangener dementsprechender Ladung untersucht. Im Rahmen dieser Untersuchung wirkte der Beschwerdeführer verlangsamt im Gedankenablauf und fragte er mehrere Male nach, wohin er denn nunmehr gehen müsse. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten nicht gemäß § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz zu einer amtsärztlichen Untersuchung vorgeladen und amtsärztlich untersucht und liegt bislang auch kein gemäß § 8 Führerscheingesetz erstelltes Gutachten betreffend den Beschwerdeführer vor.Am 23.06.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten als Gesundheitsbehörde auf Grundlage des Paragraph 12, Suchtmittelgesetz nach vorangegangener dementsprechender Ladung untersucht. Im Rahmen dieser Untersuchung wirkte der Beschwerdeführer verlangsamt im Gedankenablauf und fragte er mehrere Male nach, wohin er denn nunmehr gehen müsse. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten nicht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Führerscheingesetz zu einer amtsärztlichen Untersuchung vorgeladen und amtsärztlich untersucht und liegt bislang auch kein gemäß Paragraph 8, Führerscheingesetz erstelltes Gutachten betreffend den Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer ist bislang strafrechtlich unbescholten. 5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Aufgriff des Beschwerdeführers am 03.01.2016 durch Beamte der Polizeiinspektion *** ergeben sich aus der im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden Beschuldigtenvernehmung der Polizeiinspektion *** vom 03.01.2016 und blieb diesbezüglich der Sachverhalt vom Beschwerdeführer auch unbestritten. Dass dieser Vorfall eine Anzeige des Beschwerdeführers wegen
§ 27Abs. 1 SMG bzw. des Verbrechens nach § 129 St
GB zur Folge hatte, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Kurzbrief der Polizeiinspektion *** an die Verwaltungsbehörde vom 18.07.2016.Paragraph 27, Absatz eins, SMG bzw. des Verbrechens nach Paragraph 129, StGB zur Folge hatte, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Kurzbrief der Polizeiinspektion *** an die Verwaltungsbehörde vom 18.07.
- Dafür, dass der Beschwerdeführer jemals Suchtmittel, insbesondere Cannabis, konsumiert hätte, sowie bejahendenfalls in welchen Mengen und in welcher Häufigkeit dies geschah, gibt es nicht die geringsten Hinweise im Akt der Verwaltungsbehörde, geschweige denn Beweisergebnisse. Tatsächlich ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entsprechend des Beschwerdevorbringens nicht nachvollziehbar, woher die Verwaltungsbehörde den Schluss zieht, dass von einem regelmäßigen Konsum des Beschwerdeführers von Cannabis auszugehen sei. Soweit der Amtsarzt Dr. F in seinem Aktenvermerk vom 23.06.2016 ausführt, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei den regelmäßigen Konsum von Cannabis zugegeben habe, ist dem entgegenzuhalten, dass derartiges nicht einmal ansatzweise der Niederschrift vom 03.01.2016 zu entnehmen ist und dementsprechende Angaben des Beschwerdeführers vor der Polizei auch sonst nicht dem Akt zu entnehmen sind. Es war sohin eine Negativfeststellung dahingehend zu treffen, ob überhaupt jemals vom Beschwerdeführer Cannabis konsumiert wurde. Selbst wenn man jedoch davon ausgehen möchte, dass ein derartiger Konsum stattgefunden hat, liegen jedenfalls keinerlei Ermittlungsergebnisse vor und wurden auch keine Feststellungen von der Verwaltungsbehörde selbst getroffen, in welcher Häufigkeit und Menge dieses Konsumverhalten beim Beschwerdeführer stattgefunden haben soll. Dass der Beschwerdeführer sogar suchtmittelabhängig sei bzw. jemals gewesen sei und/oder dass der Beschwerdeführer jemals im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges suchtmittelbeeinträchtigt gewesen sein soll, wird ebenso nicht einmal von der Verwaltungsbehörde behauptet und ist derartiges ebenso auch nicht dem Akteninhalt zu entnehmen. Aus den von der Verwaltungsbehörde eingeholten Auskünften aus dem Verwaltungsstrafregister ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich bislang nicht im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen bestraft wurde. Dementsprechend mussten auch dazu entsprechende Negativfeststellungen getroffen werden. Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, demnach insbesondere auch eine (rechtskräftige) Verurteilung des Beschwerdeführers nach dem Suchtmittelgesetz bislang nicht erfolgt ist, ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft den Beschwerdeführer betreffend. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem bisherigen Ablauf des Verfahrens ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, insbesondere aus dem Aktenvermerk des Amtsarztes Dr. F vom 23.06.
- Aus dem Akteninhalt ist auch ersichtlich, dass zunächst im Hinblick auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** seitens der Verwaltungsbehörde die Erlassung eines Ladungsbescheides (gemäß § 24 Abs. 4 FSG) angedacht wurde, in weiterer Folge jedoch der Mandatsbescheid vom 04.07.2016 gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde. Eine tatsächliche Vorladung des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 4 FSG fand ebenso wenig statt wie eine Untersuchung des Amtsarztes zur Erstattung eines Gutachtens nach § 8 Führerscheingesetz. Soweit die Verwaltungsbehörde in ihrem Mandatsbescheid vom 04.07.2016 ausführt, dass der Amtsarzt eine Stellungnahme gemäß § 8 Führerscheingesetz abgegeben habe, kann dies nur auf den Aktenvermerk des Amtsarztes vom 23.06.2016 bezogen sein. Dass ein Gutachten des Amtsarztes gemäß § 8 FSG vorliegt, wird jedoch von der Verwaltungsbehörde selbst nicht behauptet.Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem bisherigen Ablauf des Verfahrens ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, insbesondere aus dem Aktenvermerk des Amtsarztes Dr. F vom 23.06.
- Aus dem Akteninhalt ist auch ersichtlich, dass zunächst im Hinblick auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** seitens der Verwaltungsbehörde die Erlassung eines Ladungsbescheides (gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG) angedacht wurde, in weiterer Folge jedoch der Mandatsbescheid vom 04.07.2016 gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde. Eine tatsächliche Vorladung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG fand ebenso wenig statt wie eine Untersuchung des Amtsarztes zur Erstattung eines Gutachtens nach Paragraph 8, Führerscheingesetz. Soweit die Verwaltungsbehörde in ihrem Mandatsbescheid vom 04.07.2016 ausführt, dass der Amtsarzt eine Stellungnahme gemäß Paragraph 8, Führerscheingesetz abgegeben habe, kann dies nur auf den Aktenvermerk des Amtsarztes vom 23.06.2016 bezogen sein. Dass ein Gutachten des Amtsarztes gemäß Paragraph 8, FSG vorliegt, wird jedoch von der Verwaltungsbehörde selbst nicht behauptet.
- Rechtslage: Folgende gesetzliche Bestimmungen sind im gegenständlichen Verfahren von Relevanz: § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 Führerscheingesetz (FSG):Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 Führerscheingesetz (FSG): „
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: (…)
- verkehrszuverlässig sind (§ 7),
- verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9). (…)“ § 7 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 und 11 FSG:Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2 und 11 FSG: „
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen„
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. (…)
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: (…)
- beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;
- beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist; (…)
- eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4
- eine strafbare Handlung gemäß Paragraph 28 a, oder Paragraph 31 a, Absatz 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat.Suchtmittelgesetz – SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, begangen hat. (…)“ § 8 Abs. 1, 2 und 3 FSG:Paragraph 8, Absatz eins, 2 und 3 FSG: „
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
- n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
- n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.„
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
- n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
- n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
(2)Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3)Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
- gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;
- zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
- zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
- zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach Paragraph 2, Ziffer 24, KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
- zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.“ § 24 Abs. 1 und 4 FSG:Paragraph 24, Absatz eins und 4 FSG: „
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit„
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
- um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
- um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
- um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. (…)
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“ § 1 Abs. 1 Z 1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV):Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV): „Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
- ärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß § 34 FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß § 9 FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat.
- ärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß Paragraph 34, FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß Paragraph 9, FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat. (…)“ § 3 Abs. 1 FSG-GV:Paragraph 3, Absatz eins, FSG-GV: „
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften„
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
- die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
- die nötige Körpergröße besitzt,
- ausreichend frei von Behinderungen ist und
- aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.“Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen.“ § 5 Abs. 1 Z 4 FSG-GV:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, FSG-GV: „
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde: (…) 4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie: 4. schwere psychische Erkrankungen gemäß Paragraph 13, sowie:
- a)Alkoholabhängigkeit oder
- b)andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten. (…)“ § 14 Abs. 1, 3, 4 und 5 FSG-GV:Paragraph 14, Absatz eins, 3, 4 und 5 FSG-GV: „
(1)Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.„
(1)Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Absatz 4, anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen. (…)
(3)Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.
(4)Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.
(5)Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.“
- Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens zur Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung sind begründete Bedenken, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung noch gegeben sind. Auch ein Bescheid, mit dem der Besitzer einer Lenkberechtigung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens aufgefordert wird, darf daher nur dann erlassen werden, wenn begründete Bedenken gegen das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung des Betreffenden bestehen (VwGH 24.04.2012, 2008/11/0066 uva.). Hierbei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann. Es müssen aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (VwGH 22.06.2010, 2010/11/0067 uva). Im Zusammenhang mit einem Suchtmittelkonsum des Inhabers einer Lenkberechtigung wäre ein Aufforderungsbescheid rechtens, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestünden, den Betreffenden fehle infolge von Suchmittelabhängigkeit (oder wegen Fehlens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung) die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (vgl. VwGH 27.01.2015, 2012/11/0233 mwN).Hierbei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann. Es müssen aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (VwGH 22.06.2010, 2010/11/0067 uva). Im Zusammenhang mit einem Suchtmittelkonsum des Inhabers einer Lenkberechtigung wäre ein Aufforderungsbescheid rechtens, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestünden, den Betreffenden fehle infolge von Suchmittelabhängigkeit (oder wegen Fehlens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung) die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vergleiche VwGH 27.01.2015, 2012/11/0233 mwN). Aus der Bestimmung des § 14 Abs. 1 FSG-GV ergibt sich, dass ein geringfügiger Suchtmittelgenuss – ohne Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges – die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges (noch) nicht berührt. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist oder wenn die Gefahr besteht, dass der Betreffende nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass seine Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt ist, liegt ein Grund vor, die gesundheitliche Eignung in begründeter Weise in Zweifel zu ziehen (VwGH 30.09.2011, 2010/11/0248). Nach Aus der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, FSG-GV ergibt sich, dass ein geringfügiger Suchtmittelgenuss – ohne Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges – die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges (noch) nicht berührt. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist oder wenn die Gefahr besteht, dass der Betreffende nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass seine Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt ist, liegt ein Grund vor, die gesundheitliche Eignung in begründeter Weise in Zweifel zu ziehen (VwGH 30.09.2011, 2010/11/0248). Nach § 14 Abs. 5 FSG-GV dürfen dem Betreffenden bei festgestellter (zurückliegender) Suchtmittelabhängigkeit oder bei festgestelltem (zurückliegenden) gehäuften Missbrauch von Suchtmitteln ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage auferlegt werden. In diesem Fall dürften jedoch derartige ärztliche Kontrolluntersuchungen niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV dürfen dem Betreffenden bei festgestellter (zurückliegender) Suchtmittelabhängigkeit oder bei festgestelltem (zurückliegenden) gehäuften Missbrauch von Suchtmitteln ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage auferlegt werden. In diesem Fall dürften jedoch derartige ärztliche Kontrolluntersuchungen niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden. Konkret bezogen auf den Konsum von Cannabis wurde nicht zuletzt vom Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 21.01.2003, Zl. 2002/11/0244, festgehalten, dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass ein gelegentlicher Konsum von Cannabis die gesundheitliche Eignung des Inhabers einer Lenkberechtigung nicht berührt. Eben genau deshalb hat die Behörde auch schlüssige Feststellungen dahingehend zu treffen, in welcher Intensität und Häufigkeit vom Betroffenen Cannabis konsumiert wurde (siehe dazu auch VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191). Aus dem im konkreten Fall festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun, dass nicht festgestellt werden konnte, ob der Beschwerdeführer überhaupt jemals Cannabis konsumiert hat, geschweige denn, in welcher Menge und Häufigkeit dies bejahendenfalls geschah, und wiederum geschweige denn, ob von einer Suchmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Nicht festzustellen war auch, ob der Beschwerdeführer bislang beim Lenken eines Kraftfahrzeuges im Zusammenhang mit einem festgestellten Drogenkonsum auffällig geworden wäre; jedenfalls liegen keinerlei einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor. Im Hinblick auf die oben dargestellte höchstgerichtliche Rechtsprechung kann somit nicht davon ausgegangen werden, überhaupt von begründeten Bedenken im Sinne des § 24 Abs. 4 FSG auszugehen, womit auch die Verwaltungsbehörde nicht davon ausgehen hätte dürfen, dass im Zeitpunkt des erlassenen Bescheides derartige begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers bestanden. Die diesbezüglichen Feststellungen des Amtsarztes Dr. F laut seinem Aktenvermerk vom 23.06.2016 sind der Aktenlage nicht zu entnehmen, dies insbesondere die Feststellung, dass von einem regelmäßigen Konsum von Cannabis auszugehen gewesen wäre. Aus dem im konkreten Fall festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun, dass nicht festgestellt werden konnte, ob der Beschwerdeführer überhaupt jemals Cannabis konsumiert hat, geschweige denn, in welcher Menge und Häufigkeit dies bejahendenfalls geschah, und wiederum geschweige denn, ob von einer Suchmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Nicht festzustellen war auch, ob der Beschwerdeführer bislang beim Lenken eines Kraftfahrzeuges im Zusammenhang mit einem festgestellten Drogenkonsum auffällig geworden wäre; jedenfalls liegen keinerlei einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor. Im Hinblick auf die oben dargestellte höchstgerichtliche Rechtsprechung kann somit nicht davon ausgegangen werden, überhaupt von begründeten Bedenken im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, FSG auszugehen, womit auch die Verwaltungsbehörde nicht davon ausgehen hätte dürfen, dass im Zeitpunkt des erlassenen Bescheides derartige begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers bestanden. Die diesbezüglichen Feststellungen des Amtsarztes Dr. F laut seinem Aktenvermerk vom 23.06.2016 sind der Aktenlage nicht zu entnehmen, dies insbesondere die Feststellung, dass von einem regelmäßigen Konsum von Cannabis auszugehen gewesen wäre. Selbst wenn man jedoch davon ausgehen will, dass eben diese Ausführungen des Amtsarztes Dr. F laut Aktenvermerk vom 23.06.2016 einen hinreichend begründeten Verdacht in diesem Sinne darstellen würden, hätte die Verwaltungsbehörde dies zum Anlass nehmen müssen, entsprechend des § 24 Abs. 4 FSG vorzugehen und ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen. Bezeichnender Weise ging die Verwaltungsbehörde offensichtlich auch ursprünglich von dieser Vorgangsweise aus, in weiterer Folge jedoch wiederum davon ab, was zum Mandatsbescheid vom 04.07.2016 führte. In diesem Mandatsbescheid verweist die Verwaltungsbehörde auf die Stellungnahme des Amtsarztes vom 23.06.2016 „gemäß § 8 Führerscheingesetz“, woraus sich die gesundheitliche Nichteignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B ergebe. Abgesehen davon, dass eine „Stellungnahme gemäß § 8 Führerscheingesetz“ gesetzlich nicht vorgesehen ist, ist eben diese angesprochene Stellungnahme des Amtsarztes auch nicht auf § 8 Führerscheingesetz begründet, sondern war der Amtsarzt auch entsprechend des festgestellten Sachverhaltes zur Untersuchung des Beschwerdeführers gemäß § 12 Suchtmittelgesetz beauftragt. Inwieweit ein derartiges Gutachten unter Zugrundelegung des § 12 SMG erstattet wurde, ist nicht aktenkundig; ein derartiges Gutachten kann jedoch für sich niemals ohne weiteren Schritt zu einer Entziehung der Lenkberechtigung führen. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass Grundlage ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG zu sein hat. Ein solches Gutachten liegt jedenfalls nicht vor. Der bloße Aktenvermerk des Amtsarztes vom 23.06.2016 stellt auf jeden Fall überhaupt kein Gutachten und demnach auch kein Gutachten gemäß § 8 FSG dar.Paragraph 24, Absatz 4, FSG vorzugehen und ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, FSG einzuholen. Bezeichnender Weise ging die Verwaltungsbehörde offensichtlich auch ursprünglich von dieser Vorgangsweise aus, in weiterer Folge jedoch wiederum davon ab, was zum Mandatsbescheid vom 04.07.2016 führte. In diesem Mandatsbescheid verweist die Verwaltungsbehörde auf die Stellungnahme des Amtsarztes vom 23.06.2016 „gemäß Paragraph 8, Führerscheingesetz“, woraus sich die gesundheitliche Nichteignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B ergebe. Abgesehen davon, dass eine „Stellungnahme gemäß Paragraph 8, Führerscheingesetz“ gesetzlich nicht vorgesehen ist, ist eben diese angesprochene Stellungnahme des Amtsarztes auch nicht auf Paragraph 8, Führerscheingesetz begründet, sondern war der Amtsarzt auch entsprechend des festgestellten Sachverhaltes zur Untersuchung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 12, Suchtmittelgesetz beauftragt. Inwieweit ein derartiges Gutachten unter Zugrundelegung des Paragraph 12, SMG erstattet wurde, ist nicht aktenkundig; ein derartiges Gutachten kann jedoch für sich niemals ohne weiteren Schritt zu einer Entziehung der Lenkberechtigung führen. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass Grundlage ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, FSG zu sein hat. Ein solches Gutachten liegt jedenfalls nicht vor. Der bloße Aktenvermerk des Amtsarztes vom 23.06.2016 stellt auf jeden Fall überhaupt kein Gutachten und demnach auch kein Gutachten gemäß Paragraph 8, FSG dar. Nicht zuletzt ist festzuhalten, dass die Verwaltungsbehörde nach Erhebung der Vorstellung durch den Beschwerdeführer Erhebungen ausschließlich im Zusammenhang mit der Frage der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers einleitete, indem eine diesbezügliche Stellungnahme der Polizeiinspektion *** eingeholt wurde. Ein allfälliges Fehlen der Verkehrszuverlässigkeit kann jedoch nicht die (spruchgemäße) Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung begründen (VwGH 23.05.2006, 2003/11/0061). Eine diesbezügliche Begründung der Verwaltungsbehörde liegt auch nicht vor. Ein darüber hinausgehendes Ermittlungsverfahren wurde von der Verwaltungsbehörde aber auch ebenso nicht durchgeführt. Zusammenfassend ergibt sich daher daraus, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, auf Grund dessen insgesamt mit einer ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides spruchgemäß vorzugehen war. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte zudem eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte zudem eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird diesbezüglich zum einen auf die zahlreich zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, zum anderen darauf, dass der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.972.002.2016