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{'item': 'LVwG-AV-1099/001-2016'}

Obsah (11)§ 24§ 28§ 25aArt. 133§ 7§ 8§ 10Art. 130§ 17§ 83§ 13

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1099/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 24Abs.

4 Führerscheingesetz (FSG), zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde von Herrn DI AW, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 19. September 2016, KOS1-F-16236/001, betreffend Aufforderung

Paragraph 24, Absatz 4, Führerscheingesetz (FSG), zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 2.

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 19. September 2016, KOS1-F-16236/001, wurde der Beschwerdeführer

§ 24Abs. 4 i

Vm § 8 Führerscheingesetz (FSG) aufgefordert, sich bis spätestens 21.10.2016 amtsärztlich untersuchen zu lassen, ob seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A<=25kW, A1, A2, A und B noch gegeben ist.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 19. September 2016, KOS1-F-16236/001, wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 8, Führerscheingesetz (FSG) aufgefordert, sich bis spätestens 21.10.2016 amtsärztlich untersuchen zu lassen, ob seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A<=25kW, A1, A2, A und B noch gegeben ist. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom

  1. Oktober 2016, eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde erhoben. In dieser führte er Folgendes aus: „Gegen gegenständlichen Bescheid / Vorladung zu amtsärztlicher Untersuchung / möchte ich Einspruch erheben. Es wird meine Fahrtüchtigkeit angezweifelt wird, wozu nach meiner Meinung kein Anlass besteht. Im gegenständlichen Fall war ich mit meinem Auto auf der *** in Richtung *** unterwegs, und wollte bei der Abfahrt *** abbiegen. Ich fuhr aufgrund des sehr dichten Verkehrs langsamer als das vorgeschriebene Limit. Schon ca. 500m vor dem Abbiegen fiel mir ein Fahrzeug auf, welches knapp hinter mir auffuhr, und dem ich offensichtlich zu langsam war. Da ich diesen Drängler im Rückspiegel bemerkte, blinkte ich schon frühzeitig, um mit meinem Abbiegen anzukündigen dass die Spur umgehend für ihn frei würde. Sofort nach Beginn der Abbiegespur begann ich, die Spur zu wechseln, jedoch zog der Nachkommende sein Fahrzeug noch schneller nach rechts und versuchte, mich schneidend, rechts an mir vorbeizuziehen. Zum Glück war ich vorbereitet und entsprechend vorsichtig, weshalb ich mein Fahrzeug noch nach links verreißen konnte. Der Nachkommende bremste auch, wodurch eine Kollision vermieden werden konnte. Ich habe mich in der Verkehrssituation einwandfrei, nach meine Meinung besonders vorsichtig verhalten, und dadurch einen Unfall mit einem besonders unvorsichtigen Fahrer verhindert. Durch diesen Vorfall war ich so geschockt, dass ich nach Verlassen der Autobahn links abbog und unter der Autobahnbrücke parkte, um durchzuatmen. Der andere Fahrer fuhr an mir vorbei, und blieb dann im Abstand von ca. 30m ebenfalls stehen, offensichtlich, um eine Auseinandersetzung zu suchen. Die nachfolgende tätliche Auseinandersetzung bedaure ich zutiefst, jedoch fand diese zeitlich und örtlich getrennt von der Verkehrssituation statt, weshalb ein ursächlicher Zusammenhang mit meiner Fahrtüchtigkeit nicht nachvollziehbar ist. Dass meine Fahrtüchtigkeit in Zweifel gezogen wird, und nicht diejenige des Gegners, ist verwunderlich, und beruht vermutlich darauf, dass ich bei der Polizei die Details zum Beinahe-Unfall nicht geschildert hatte, da mir dieser für die danach stattgefundene Auseinandersetzung nicht wesentlich erschienen. Der Gegner machte hingegen, wie ich erst kürzlich im Protokoll nachlesen konnte, eine detaillierte Aussage, welche verzerrt und in sich widersprüchlich ist, und einer objektiven Überprüfung nicht standhalten würde. Diese Aussage ist aber vermutlich die Ursache, warum ich vorgeladen werde. Abschließend möchte ich anmerken, dass ich seit 35 Jahren und ca. 1 mio km beruflich und privat unfallfrei fahre, und keinerlei Einträge oder Vormerkungen im Punktesystem vorliegen. Meine physische und mentale Tüchtigkeit stelle ich als Geschäftsführer eines weltweit agierenden Betriebs täglich unter Beweis. Eine Vorladung zur Untersuchung meiner Fahrtüchtigkeit empfinde ich als ungerecht und demütigend. Ich ersuche daher, die Vorladung zurückzunehmen.“ Nachfolgende Feststellungen ergeben sich aufgrund des unbedenklichen Akteninhaltes des Verwaltungsaktes, Zl. KOS1-F-16236/001, der belangten Behörde: Der Beschwerdeführer ist im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A<=25kW, A1, A2, A und B. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom
  2. Juli 2016, GZ: B6/79133/2016-HS, wurde auf Grund eines Vorfalls vom
  3. Juli 2016, 17:20 Uhr (Vorfallszeit), eine Sachverhaltsdarstellung abgegeben und eine Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit (

§ 7Führerscheingesetz) des Beschwerdeführers angeregt.

Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom

  1. Juli 2016, GZ: B6/79133/2016-HS, wurde auf Grund eines Vorfalls vom
  2. Juli 2016, 17:20 Uhr (Vorfallszeit), eine Sachverhaltsdarstellung abgegeben und eine Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit (

Paragraph 7, Führerscheingesetz) des Beschwerdeführers angeregt. Die, in diesem Schreiben enthaltene, Sachverhaltsdarstellung lautet wie folgt: „Am 12.07.2016 um 17:25 Uhr wurde „***“ (CI H und ML) über Auftrag „***“ in die ***, *** gesandt, da dort eine Rauferei stattfinden solle. Beim Eintreffen befand sich AW offensichtlich in einem Streitgespräch mit einem anderen Verkehrsteilnehmer. Beide hatten ihre Fahrzeuge unter der Überführung der *** am Fahrbahnrand abgestellt und waren ausgestiegen. Der zweite Verkehrsteilnehmer hatte eine blutende Wunde im Gesicht und mehrere Abschürfungen. Im Zuge der Sachverhaltsaufnahme wurde AW beschuldigt auf den Abbiegestreifen herübergeschnitten zu sein und seinen Kontrahenten zum Ausweichen und Abbremsen genötigt zu haben. Überdies sei es zu Beschimpfungen durch AW gekommen. AW selbst gab an, vom anderen Fahrzeug am Abbiegestreifen rechts überholt worden zu sein. Als beide Lenker schließlich ihre Fahrzeuge abstellten und ausstiegen, sei AW völlig ausgerastet und habe den Zweitbeteiligten sofort tätlich angegriffen. Dabei habe er seinen Gegner auch die Brille heruntergerissen und weggeschossen. AW zeigte sich geständig seinen Kontrahenten gestoßen und auf ihn eingeschlagen und eingetreten zu haben. Dieser erlitt dabei Prellungen, Abschürfungen und Hämatome. AW kam erst wieder zur Beruhigung, als er von seinem Konkurrenten überwältigt und zu Boden gedrückt wurde. AW konnte sich anschließend sein Verhalten selbst nicht erklären. Nach der polizeilichen Sachverhaltsaufnahme entschuldigte sich AW bei seinem Kontrahenten. Ein Alkovortests wurde durchgeführt — negativ. Gegen AW wurde gesondert Anzeige bei der StA Linz erstattet. Es den o.a. Gründen bestehen berechtigte Bedenken, welche die Verkehrszuverlässigkeit des Lenkers in Frage stellen. Eine besondere Überprüfung

§ 7

FSG erscheint angebracht.“Eine besondere Überprüfung

Paragraph 7, FSG erscheint angebracht.“ Dieses Schreiben (Mitteilung) wurde mit Schreiben der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom

  1. August 2016 der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: belangte Behörde) übermittelt. Die belangte Behörde ersuchte mit Schreiben vom
  2. August 2016, KOS1-F-16236/001, den Amtsarzt um Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken der Kraftfahrzeuge der Gruppe 1.Die belangte Behörde ersuchte mit Schreiben vom
  3. August 2016, , KOS1-F-16236/001, den Amtsarzt um Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken der Kraftfahrzeuge der Gruppe
  4. Der Beschwerdeführer wurde mit Ladung vom
  5. August 2016, KOS1-F-16236/001, für
  6. August 2016 und mit Ladung vom
  7. August 2016, KOS1-F-16236/001, für
  8. September 2016 zur amtsärztlichen Untersuchung zur belangten Behörde geladen. Diesen Ladungen kam der Beschwerdeführer jeweils nicht nach. Mit Schreiben vom
  9. September 2016 führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: „Gegen die gegenständliche amtsärztliche Vorladung möchte ich Einspruch erheben, da meine Fahrtüchtigkeit angezweifelt wird, wozu nach meiner Meinung kein Anlass besteht. Im gegenständlichen Fall war ich auf der *** in Richtung *** unterwegs, und wollte bei der Abfahrt *** abbiegen. Ich fuhr aufgrund des sehr dichten Verkehrs langsamer als das vorgeschriebene Limit. Schon ca. 500m vor dem Abbiegen fiel mir ein Fahrzeug auf, welches knapp hinter mir auffuhr, und dem ich offensichtlich zu langsam war. Da ich diesen Drängler im Rückspiegel bemerkte, blinkte ich schon frühzeitig um mein Abbiegen anzukündigen. Kurz nach Beginn der Abbiegespur begann ich, abzubiegen, jedoch hatte der Nachkommende sein Fahrzeug noch schneller nach rechts gezogen und beschleunigt, um mich schneidend rechts an mir vorbeizuziehen. Zum Glück war ich vorbereitet und entsprechend vorsichtig, weshalb ich mein Fahrzeug nach links verreißen konnte und der Nachkommende bremste, wodurch eine Kollision vermieden werden konnte. Ich habe mich in der Verkehrssituation einwandfrei, nach meine Meinung vorbildlich vorsichtig und passiv verhalten, und dadurch gegenüber einem aggressiven Fahrer einen Unfall verhindert. Durch diesen Vorfall war ich so geschockt, dass ich nach Verlassen der Autobahn unter einer Brücke parkte um durchzuatmen. Der andere Fahrer fuhr an mir vorbei, und blieb dann im Abstand von ca. 30m ebenfalls stehen, offensichtlich, um die Auseinandersetzung zu suchen. Die nachfolgende tätliche Auseinandersetzung bedaure ich zutiefst, mein Verhalten war äußerst ungebührlich und dazu gibt es keine Rechtfertigung. Die Auseinandersetzung fand jedoch nach und außerhalb der Verkehrssituation statt, weshalb ein ursächlicher Zusammenhang mit meiner Fahrtüchtigkeit nicht nachvollziehbar ist. Dass meine Fahrtüchtigkeit in Zweifel gezogen wird, und nicht diejenige des Gegners, ist verwunderlich, und beruht vermutlich darauf, dass ich bei der Polizei die Details zum Beinahe-Unfall nicht geschildert hatte, da mir diese für die danach stattgefundene Auseinandersetzung nicht wesentlich erschienen. Der Gegner machte hingegen, wie ich erst kürzlich im Protokoll nachlesen konnte, eine detaillierte Aussage, welche einseitig, verzerrt und in sich widersprüchlich ist, und einer objektiven Überprüfung nicht standhalten würde. Diese Aussage ist aber vermutlich die Ursache, warum ich vorgeladen werde. Abschließend möchte ich anmerken, dass ich seit 35 Jahren und ca. 1 mio km beruflich und privat unfallfrei fahre, und keine Einträge oder Vormerkungen im Punktesystem vorliegen. Meine physische und mentale Tüchtigkeit stelle ich als Geschäftsführer eines weltweit agierenden Betriebs täglich unter Beweis. Ich ersuche daher, die Vorladung zurückzunehmen bzw. meine Aussage der beauftragenden Behörde weiterzugeben.“ Sodann hat die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen. Begründend führte die belangte Behörde Folgendes aus: „Sie wurden aufgefordert, sich einer amtsärztlichen Untersuchung über Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A<=25kW, A1, A2, A u. B zu unterziehen. Da Sie trotz Vorladung nicht zur amtsärztlichen Untersuchung erschienen sind, konnte bis dato kein ärztliches Gutachten über Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A<=25kW, A1, A2, A u. B erstellt werden. Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

§ 8

einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten

§ 10einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (§ 24 Abs 4 FSG).“Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten

Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (Paragraph 24, Absatz 4, FSG).“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Anwendung des § 24 Abs 4 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Anwendung des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz (FSG) lautet:Paragraph 24, Absatz 4, Führerscheingesetz (FSG) lautet: „Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

§ 8

einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten

§ 10einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“„Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten

Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“ Für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides

§ 24Abs.

4 FSG müssen begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl. VwGH 30.09.2002, 2002/11/0120; 13.08.2003, 2002/11/0103; 20.04.2004, 2003/11/0243; 27.01.2005, 2003/11/0167; 17.03.2005, 2004/11/0014).Für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides

Paragraph 24, Absatz 4, FSG müssen begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen vergleiche VwGH 30.09.2002, 2002/11/0120; 13.08.2003, 2002/11/0103; 20.04.2004, 2003/11/0243; 27.01.2005, 2003/11/0167; 17.03.2005, 2004/11/0014). Zu den Anforderungen an die Beurteilung eines Aufforderungsbescheides nach§ 24 Abs. 4 FSG gehört es auch, die – aktuellen – Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung nachvollziehbar darzulegen (VwGH 22.01.2013, 2010/11/0070).Zu den Anforderungen an die Beurteilung eines Aufforderungsbescheides nach, Paragraph 24, Absatz 4, FSG gehört es auch, die – aktuellen – Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung nachvollziehbar darzulegen (VwGH 22.01.2013, 2010/11/0070). Ein Aufforderungsbescheid ist nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (VwGH 13.08.2013, 2002/11/0103; 13.08.2004, 2004/11/0063; 17.10.2006, 2003/11/0302; 16.04.2009, 2009/11/0020). Nicht jedes „fragwürdige“ (bzw. auffällige) Verhalten rechtfertigt Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (VwGH 25.07.2007, 2007/11/0024; 23.09.2014, 2014/11/0023; 26.02.2015, 2013/11/0172). Wenn wegen eines Vergehens der Körperverletzung

§ 83St

GB an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers gezweifelt wird, so ist die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG dennoch nur dann rechtens, sofern ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, beim Beschwerdeführer bestehe eine Erkrankung im Sinne des § 5 FSG-GV oder dem Beschwerdeführer ermangle es wegen des Fehlens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung an der gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (VwGH 27.01.2005, 2004/11/0217).Wenn wegen eines Vergehens der Körperverletzung

Paragraph 83, StGB an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers gezweifelt wird, so ist die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG dennoch nur dann rechtens, sofern ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, beim Beschwerdeführer bestehe eine Erkrankung im Sinne des Paragraph 5, FSG-GV oder dem Beschwerdeführer ermangle es wegen des Fehlens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung an der gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (VwGH 27.01.2005, 2004/11/0217). § 5 Abs. 1 FSG-GV lautet:Paragraph 5, Absatz eins, FSG-GV lautet: „Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

  1. schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
  2. organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
  3. Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewußtseinsstörungen oder -trübungen kommt,
  4. schwere psychische Erkrankungen

§ 13sowie:4.

schwere psychische Erkrankungen

Paragraph 13, sowie:

  1. a)Alkoholabhängigkeit oder
  2. b)andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, 5. Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen.“ Unter Zugrundelegung des § 17 Abs. 1 2. Satz FSG-GV ableitbaren Maßstabes ist es rechtswidrig, aus Anlass (nur) eines Vorfalls begangene Übertretungen von Verkehrsvorschriften den Vorwurf der mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zu gründen, wenn den Übertretungen nur geringes Gewicht zukommt und die Übertretungen mit dem sonstigen Verhalten des Betreffenden in Widerspruch stehen (zum Beispiel: Der Betreffende hat keine Vorstrafen). In einem derartigen Fall ist der Verdacht, ihm fehle die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, nicht begründet (VwGH 13.08.2003, 2002/11/0103).Unter Zugrundelegung des Paragraph 17, Absatz eins, 2. Satz FSG-GV ableitbaren Maßstabes ist es rechtswidrig, aus Anlass (nur) eines Vorfalls begangene Übertretungen von Verkehrsvorschriften den Vorwurf der mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zu gründen, wenn den Übertretungen nur geringes Gewicht zukommt und die Übertretungen mit dem sonstigen Verhalten des Betreffenden in Widerspruch stehen (zum Beispiel: Der Betreffende hat keine Vorstrafen). In einem derartigen Fall ist der Verdacht, ihm fehle die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, nicht begründet (VwGH 13.08.2003, 2002/11/0103). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Begründung des gegenständlichen Bescheides in keiner Weise, worin die (begründeten) Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers gelegen sind. Derartige begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen ergeben sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch nicht aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde. Wenngleich sich aus der Sachverhaltsdarstellung der Landespolizeidirektion Oberösterreich, betreffend den Vorfall vom 12. Juli 2016, ein äußerst fragwürdiges Verhalten des Beschwerdeführers ergibt, ergeben sich aus der Meldung der Landespolizeidirektion Oberösterreich jedoch auch keine begründeten Bedenken (im Sinne der oben zitierten Judikatur) an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Aus der Meldung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 30. Juli 2016 ergibt sich neben der Sachverhaltsdarstellung über den Vorfall vom 12. Juli 2016 die Anregung einer Überprüfung

§ 7

FSG (somit einer Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit) des Beschwerdeführers.Aus der Meldung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom

  1. Juli 2016 ergibt sich neben der Sachverhaltsdarstellung über den Vorfall vom
  2. Juli 2016 die Anregung einer Überprüfung

Paragraph 7, FSG (somit einer Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit) des Beschwerdeführers. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24.06.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.04.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche VwGH vom 24.06.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.04.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038). Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1099.001.2016

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