RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-111/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des WK, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 18.12.2014, Zl. MDJ3-H-14934/002, betreffend Kostenersatz nach dem NÖ Sozialhilfegesetz, zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: „Herr WK ist verpflichtet, die offenen Kosten der seiner Ehegattin HK mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 21.8.2014, Zl. MDG2-S-13601/001, bewilligten Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege im NÖ Landespflegeheim *** für die Zeit von 23.7.2013 bis 30.11.2014 in der Höhe von € 6.867,85 dem Land Niederösterreich zu ersetzen. Dieser Betrag ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses zu bezahlen.“
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid vom 18.12.2014, Zl. MDJ3-H-14934/002, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: Belangte Behörde) den Beschwerdeführer zum Ersatz der offenen Sozialhilfekosten in Höhe von € 11.930,05, welche durch die der Ehegattin des Beschwerdeführers gewährte Sozialhilfe im Zeitraum 23.7.2013 bis 30.11.2014 entstanden sind. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe seit 23.7.2013 auf Grund des Bescheides der belangten Behörde vom 21.8.2014, Zl. MDG2-S-13601/001, Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege erhalten. Die in der Zeit von 23.7.2013 bis 30.11.2014 aufgelaufenen Sozialhilfekosten von insgesamt € 82.696,14 hätten sich aus vorläufig übernommenen Pflege- und Betreuungskosten von € 92,92 täglich abzüglich der geleisteten Ersätze aus Pension und Pflegegeld von insgesamt € 32.621,40 ergeben. Es sei festgestellt worden, dass am 3.7.2013 vom Sparbuch ein Betrag von € 16.000,- behoben und dieser laut Schreiben der Ehegattin des Beschwerdeführers vom 24.9.2014 an den Beschwerdeführer verschenkt worden sei. Den Einwänden des Beschwerdeführers, mit diesem Geld Rechnungen bezahlt zu haben, könne nicht gefolgt werden, weil die vorgelegten Rechnungen den Betreuungszeitraum Juni 2013 aufweisen würden, die Heimaufnahme jedoch erst am 23.7.2013 erfolgt sei. Von den € 16.000,- sei der Geschenknehmerfreibetrag in Abzug zu bringen, weshalb der Beschwerdeführer zu einem Kostenersatz in Höhe von € 11.930,05 zu verpflichten gewesen sei.
- Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass der in Rede stehende angesparte Betrag vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin gemeinsam erbracht worden sei. Die Einzahlungen auf das auf den Namen der Ehegattin des Beschwerdeführers lautenden Sparbuchs seien gemeinsam getätigt worden. Weiters entstünden dem Beschwerdeführer durch den Wegfall des gemeinsamen Haushalts durch die Aufnahme seiner Ehegattin in das Pflegeheim laufend erhöhte Aufwendungen, weil die finanziellen Beiträge seiner Gattin im Haushalt entfallen würden. Auch hätten durch die Aufnahme ins Pflegeheim alltagsrelevante Gegenstände, wie z.B. Fernseher oder Radio, zusätzlich neu angeschafft werden müssen. Der Beschwerdeführer ersuche daher um „wohlwollende Überprüfung [s]eines Einspruches“.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 12.10.2016 forderte das Landesverwaltungsgericht NÖ den Beschwerdeführer auf, Unterlagen vorzulegen, aus denen die Verwendung des in Rede stehenden vom Sparbuch behobenen Betrages hervorgeht. Vom Beschwerdeführer wurden sodann am 21.10.2016 mehrere Belege übermittelt.
- Feststellungen: Für die der Ehegattin des Beschwerdeführers, HK, gewährte Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege im NÖ Landespflegeheim Mödling entstanden im Zeitraum 23.7.2013 bis 30.11.2014 offene Sozialhilfekosten in Höhe von € 82.696,
- Die Beschwerdeführerin befand sich seit 23.7.2013 im Pflegeheim. Die Ehegattin des Beschwerdeführers verschenkte am 3.7.2013 an den Beschwerdeführer einen Betrag in Höhe von € 16.000,-. Am 6.6.2014 verschenkte die Ehegattin des Beschwerdeführers ihren Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ ***, KG ***, an den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer hat für seine in der Zwischenzeit verstorbene Ehegattin Aufwendungen in Höhe von insgesamt € 4.943,40 getätigt. Diese bestehen aus: € 1.740 (SM GmbH) € 982,60 (Öffentlicher Notar Dr. Brunhölzl, Kosten aus der Verlassenschaft) € 2.220,80 (BH Mödling; Verlassenschaft nach HK) Weiters hat er Rechnungen vorgelegt über: € 897,- (Marktgemeinde ***) € 373,60 (S KG, Speisesaal 11) € 858,88 (Z AG, Autoversicherung) Außerdem legte der Beschwerdeführer eine (selbst erstellte) Aufstellung über monatliche Lebenshaltungskosten vor. Daraus geht hervor, dass seiner Pension von € 1.234,41 monatliche Aufwendungen für Miete, Wohnungsnebenkosten, Heizung, Strom und Versicherungen von gesamt € 667,96 gegenüberstehen.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsakts der belangten Behörde, Zl. MDJ3-H-14934/002, sowie aus den vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sowie seiner Stellungnahme vom 21.10.2016 vorgelegten Rechnungen und Belege. Der Nachweis der Schenkung des verfahrensgegenständlichen Betrages ergibt sich aus einer Bestätigung der Ehegattin des Beschwerdeführers vom 24.9.2014, wonach die € 16.000,- „zur Gänze an meinen Ehemann WK überwiesen (verschenkt)“ wurden. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten.
- Rechtslage: 6.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG 2000) lauten auszugsweise: „§ 12 Hilfe bei stationärer Pflege
(1)Die Hilfe zur Pflege umfasst alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für hilfebedürftige Menschen. […].
(2)Voraussetzung für die Leistung der Hilfe ist, dass der hilfebedürftige Mensch seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat und die Pflege durch eine Soziale Einrichtung des Landes oder durch eine Vertragseinrichtung gemäß § 48 Abs. 3 erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Leistung der Hilfe ist, dass der hilfebedürftige Mensch seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat und die Pflege durch eine Soziale Einrichtung des Landes oder durch eine Vertragseinrichtung gemäß Paragraph 48, Absatz 3, erfolgt.
(3)Auf die Hilfe bei stationärer Pflege hat jeder hilfebedürftige Mensch unter der Voraussetzung des § 4 einen Rechtsanspruch.
(3)Auf die Hilfe bei stationärer Pflege hat jeder hilfebedürftige Mensch unter der Voraussetzung des Paragraph 4, einen Rechtsanspruch. § 15Paragraph 15 Einsatz der eigenen Mittel
(1)Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach § 12 erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und des verwertbaren Vermögens sowie unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.
(1)Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach Paragraph 12, erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und des verwertbaren Vermögens sowie unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.
(2)Hat der hilfebedürftige Mensch Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der gesamten offenen Ersatzforderung vorgenommen werden, sobald die Hilfe länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate geleistet wurde.
(3)Die Verwertung des Einkommens oder Vermögens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder vorläufig verschlimmert würde. […] § 37Paragraph 37 Kostenersatzverpflichtete
(1)Für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten:
- –
- […]
- Personen, denen der Hilfeempfänger Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat.
(2)[…] § 41Paragraph 41
(1)Hat ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, so weit der Wert des Vermögens das Fünffache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 übersteigt.
(2)Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt.“
- Erwägungen: 7.
- Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer von seiner Ehegattin am 3.7.2013 einen Betrag von € 16.000,- als Geschenk erhalten. Dabei handelt es sich unzweifelhaft um Vermögen im Sinne des § 37 Abs. 1 Z 5 NÖ SHG. Die Aufnahme der Ehegattin des Beschwerdeführers ins Pflegeheim erfolgte am 23.7.
- Die Schenkung erfolgte somit innerhalb der fünf-Jahres-Frist vor Beginn der Hilfeleistung (vgl. § 41 erster Satz NÖ SHG), sodass der Beschwerdeführer grundsätzlich zum Kostenersatz für die offenen Sozialhilfekosten bis zur Höhe des Geschenkwertes verpflichtet ist. 7.
- Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer von seiner Ehegattin am 3.7.2013 einen Betrag von € 16.000,- als Geschenk erhalten. Dabei handelt es sich unzweifelhaft um Vermögen im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ SHG. Die Aufnahme der Ehegattin des Beschwerdeführers ins Pflegeheim erfolgte am 23.7.
- Die Schenkung erfolgte somit innerhalb der fünf-Jahres-Frist vor Beginn der Hilfeleistung vergleiche Paragraph 41, erster Satz NÖ SHG), sodass der Beschwerdeführer grundsätzlich zum Kostenersatz für die offenen Sozialhilfekosten bis zur Höhe des Geschenkwertes verpflichtet ist. 7.
- Eine Einschränkung der Verpflichtung zum Ersatz offener Sozialhilfekosten besteht jedoch darin, dass der potentiell zum Ersatz verpflichtete im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem er zum Ersatz verpflichtet wird, über die Geldmittel, die ihn in die Lage versetzen, der Ersatzpflicht nachzukommen, auch tatsächlich verfügt (vgl. VwGH 8.10.2014, 2013/10/0099). Nun hat das Landesverwaltungsgericht NÖ die im Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage anzuwenden, sodass Änderungen im Vermögen des Beschwerdeführers seit Erlassung des Kostenersatzbescheides zu berücksichtigen sind, zumal es sich nicht um einen Anspruch handelt, über den zeitraumbezogen abzusprechen ist. 7.
- Eine Einschränkung der Verpflichtung zum Ersatz offener Sozialhilfekosten besteht jedoch darin, dass der potentiell zum Ersatz verpflichtete im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem er zum Ersatz verpflichtet wird, über die Geldmittel, die ihn in die Lage versetzen, der Ersatzpflicht nachzukommen, auch tatsächlich verfügt vergleiche VwGH 8.10.2014, 2013/10/0099). Nun hat das Landesverwaltungsgericht NÖ die im Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage anzuwenden, sodass Änderungen im Vermögen des Beschwerdeführers seit Erlassung des Kostenersatzbescheides zu berücksichtigen sind, zumal es sich nicht um einen Anspruch handelt, über den zeitraumbezogen abzusprechen ist. Aus dem verschenkten Vermögen hat der Beschwerdeführer für seine in der Zwischenzeit verstorbene Ehegattin Aufwendungen in Höhe von € 4.943,40 tätigen müssen, die mit dem Ableben und der Verlassenschaft in Zusammenhang stehen. Dieser Betrag war daher bei der Vorschreibung des Kostenersatzes zu berücksichtigen. Dem Vorbringen in der Beschwerde, der Kostenersatzbetrag sei vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin gemeinsam angespart worden, ist die Bestätigung der Ehegattin des Beschwerdeführers vom 24.9.2014 entgegenzuhalten. Daraus geht explizit hervor, dass der Beschwerdeführer die in Rede stehenden € 16.000,- von seiner Ehegattin als Geschenk erhalten hat. Zu den vom Beschwerdeführer darüber hinausgehend geltend gemachten Aufwendungen ist auszuführen, dass diese die Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers selbst betreffen, also zum einen durch die Pension des Beschwerdeführers abgedeckt werden und zu anderen keine Aufwendungen für seine Ehegattin darstellen, daher also nicht berücksichtigt werden können. 7.
- Gemäß § 41 Abs. 1 NÖ SHG haben Vermögenswerte, die unterhalb des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) bleiben, bei einer Verpflichtung zum Kostenersatz unberücksichtigt zu bleiben. Dieser Freibetrag beläuft sich auf aktuell € 4.188,75 (vgl. § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 NÖ MSV). 7.
- Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, NÖ SHG haben Vermögenswerte, die unterhalb des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) bleiben, bei einer Verpflichtung zum Kostenersatz unberücksichtigt zu bleiben. Dieser Freibetrag beläuft sich auf aktuell € 4.188,75 vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, NÖ MSV). Vom verschenkten Vermögen in Höhe von € 16.000,- waren daher die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verlassenschaft von € 4.943,40 sowie der Freibetrag von € 4.188,75 abzuziehen. Der Beschwerdeführer war daher zu einem Kostenersatz von € 6.867,85 zu verpflichten.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt, sodass eine – im Übrigen nicht beantragte – mündliche Verhandlung entfallen konnte.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.111.001.2015