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{'item': 'LVwG-AV-1121/001-2016'}

Obsah (14)§ 279§ 25aArt. 133§ 30a§ 30b§ 61§ 9§ 4§ 295§ 3§ 10§ 243§ 39§ 274

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1121/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 279Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.1.

Die Beschwerde - soweit sie sich auf die Vorschreibung der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe bezieht - wird

Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerde - soweit sie sich auf die Vorschreibung der Seuchenvorsorgeabgabe bezieht - wird

§ 279

Bundesabgabenordnung (BAO) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** hinsichtlich der Vorschreibung der Seuchenvorsorgeabgabe ersatzlos behoben.2. Der Beschwerde - soweit sie sich auf die Vorschreibung der Seuchenvorsorgeabgabe bezieht - wird

Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** hinsichtlich der Vorschreibung der Seuchenvorsorgeabgabe ersatzlos behoben. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Herr Mag. LB (in der Folge: Beschwerdeführ) ist (Mit-)Eigentümer des Grundstückes ***, auf dem ein Gebäude errichtet ist. Das Grundstück liegt im Gemeindegebiet der Marktgemeinde ***. Mit Verpflichtungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom

  1. Juli 2016, Kunden Nr. ***, wurde dem Beschwerdeführer für die in seinem (Mit-)Eigentum befindliche Liegenschaft mit der topographischen Anschrift *** mit Wirkung ab
  2. August 2016 eine 120 Liter Restmülltonne mit fünfzehn Abfuhren zugeteilt. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  3. Juli 2016, Kunden Nr. ***, wurde dem Beschwerdeführer für das dem Grundstück *** jährlich zugeteilte Restmüllbehältervolumen von 1.800 Liter eine jährliche Seuchenvorsorgeabgabe von € 13,50 ab 1.8.2016 vorgeschrieben. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  4. Juli 2016, Kunden Nr. ***, wurden dem Beschwerdeführer für das Einfamilienhaus *** eine jährliche Abfallwirtschaftsgebühr von € 131,70 (1x120l Restmülltonne, 15 Abfuhren, € 8,7800 je Abfuhr) sowie eine jährliche Abfallwirtschaftsabgabe von € 19,76, jeweils ab 1.8.2016 vorgeschrieben. Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  5. August 2016 rechtzeitig das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründete diese unter Verweis auf das Vorbringen in der Berufung gegen den Verpflichtungsbescheid vom 6.7.2016 im Wesentlichen damit, dass sich auf dem Grundstück in *** kein Wohnzwecken dienendes Gebäude befinde und dort auch kein Müll anfallen könne. Mit der nun in Beschwerde gezogenen Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
  6. August 2016, Zl. 8520-2016-20027-3, wurde der Berufung keine Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide bestätigt (betreffend „Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe“ sowie „NÖ Seuchenvorsorgeabgabe“). Begründend wird nach Wiedergabe der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften im Wesentlichen dargelegt, dass der Beschwerdeführer mit Verpflichtungsbescheid vom
  7. Juli 2016 verpflichtet worden sei, an der öffentlichen Müllabfuhr teilzunehmen, wofür eine Abfallwirtschaftsgebühr und eine Abfallwirtschaftsabgabe zu entrichten seien. Die Abfallwirtschaftsabgabe sei

Verordnung des Gemeinderates mit dem angeführten Prozentausmaß der Abfallwirtschaftsgebühr festgelegt. Mit der Rechtskraft des vorangegangenen Verpflichtungsbescheides sei der Anspruch auf die Abfallwirtschaftsgebühr entstanden. Weiters sei für das für ein Grundstück im Pflichtbereich zugeteilte oder für ein Grundstück aufgrund eines Ansuchens vereinbarte jährliche Restmüllbehältervolumen eine Seuchenvorsorgeabgabe zu entrichten, welche sich aus dem Produkt des für ein Grundstück zugeteilten oder vereinbarten jährlichen Restmüllbehältervolumens mit dem Hebesatz ergebe. Mit Schreiben vom

  1. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass der Gemeindevorstand die Abweisung der Berufung mit der Rechtskraft des vorangegangenen Verpflichtungsbescheides zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr begründet habe. Gegen diesen Verpflichtungsbescheid habe er fristgerecht Berufung erhoben, welche unrichtiger Weise wegen angeblicher Verspätung zurückgewiesen worden sei, wogegen er Beschwerde an das Verwaltungsgericht Niederösterreich erhoben habe. Davon ausgehend sei der Verpflichtungsbescheid keineswegs in Rechtskraft erwachsen, weshalb der ausschließlich auf dieses Argument gestützte angefochtene Abgabenbescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Er beantrage daher, den bekämpften Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass für das gegenständliche Grundstück - zumindest derzeit – eine Verpflichtung zur Leistung einer Abfallwirtschaftsgebühr, einer Abfallwirtschaftsabgabe und einer Seuchenvorsorgeabgabe nicht bestehe, hilfsweise beantrage er, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Abgabensache zur inhaltlichen Erledigung der Berufung an den Gemeindevorstand zurückzuverweisen. In der Sache selbst ergänze er seine Berufung vom
  2. August 2016 gegen die Abgabenbescheide damit, dass er das Gemeindeamt mit Schreiben vom
  3. August 2016 um die Übermittlung der Abfallwirtschaftsverordnung ersucht habe, welchem Ansuchen bis zur Erstattung der Beschwerde nicht entsprochen worden sei, weshalb er gezwungen sei, vorsorglich pauschal die Höhe der Grundgebühr je Abfuhr und die Höhe des in Ansatz gebrachten Prozentsatzes für die Bemessung der Abfallwirtschaftsabgabe zu bestreiten. Ferner stelle er den Eintritt der Fälligkeit der vorgeschriebenen Abgabenbeträge in Abrede. Weiters bestehe in Ansehung der gegenständlichen Liegenschaft richtiger Weise keine Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr, weil kein Wohngebäude vorhanden sei und daher erfahrungsgemäß auch kein Müll anfalle bzw. anfallen könne, weshalb auch kein Abgabenanspruch gegeben sein könne. Mit Schreiben vom
  4. Oktober 2016 legte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt vor. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  5. November 2016, LVwG-AV-1120/001-2016, wurde der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
  6. August 2016, Zl. 8520-2016-20027-2, stattgegeben und dieser Bescheid aufgehoben. Anzuwendende Rechtsvorschriften: Bundesabgabenordnung - BAO: § 1.

(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992: Begriffe §
  1. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:Paragraph 3, Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: …
  2. Pflichtbereich: Jener Bereich einer Gemeinde, für den eine Abfallerfassung eingerichtet ist. Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall im Pflichtbereich § 9
(1)Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahebereich zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfaßt und behandelt werden.Paragraph 9,
(1)Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahebereich zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfaßt und behandelt werden.
(2)Der Pflichtbereich einer Gemeinde hat alle Grundstücke zu umfassen, auf denen gewöhnlich nicht gefährlicher Siedlungsabfall anfallen kann, z.B. Grundstücke mit der Widmung Bauland, Grünland- Landwirtschaft, -Forstwirtschaft, im Grünland erhaltenswerte Bauten, -Gärtnerei oder -Kleingärten. Der Gemeinderat kann jedoch im Rahmen der Abfallwirtschaftsverordnung Grundstücke, von denen auf Grund ihrer Lage oder der Art ihrer Verkehrserschließung der nicht gefährliche Siedlungsabfall nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden kann, vom Pflichtbereich ausnehmen. § 11.
(6)Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem ist mit Bescheid so festzusetzen, daß in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfaßt werden kann. Bei Verwendung von Säcken ist die Anzahl der jährlich vorzusehenden Säcke in den Bescheid aufzunehmen.Paragraph 11,
(6)Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem ist mit Bescheid so festzusetzen, daß in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (Paragraph 9,) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfaßt werden kann. Bei Verwendung von Säcken ist die Anzahl der jährlich vorzusehenden Säcke in den Bescheid aufzunehmen. Abgabenschuldner § 26.
(1)Die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe ist von den Eigentümern der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke, bei deren widmungsgemäßer Verwendung mit Abfallanfall gerechnet werden kann, zu entrichten.Paragraph 26,
(1)Die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe ist von den Eigentümern der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke, bei deren widmungsgemäßer Verwendung mit Abfallanfall gerechnet werden kann, zu entrichten.
(2)Miteigentümer haften für die Abgabenschulden zur ungeteilten Hand. Entstehen des Abgabenanspruches, Fälligkeit § 27.
(1)Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe entsteht ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Abfallwirtschaftsverordnung. Werden Müllbehälter zugeteilt, so entsteht der Abgabenanspruch erst mit dem auf die Erlassung des Bescheides über die Festsetzung der Anzahl der aufzustellenden oder anzubringenden Müllbehälter nächstfolgenden Monatsersten.Paragraph 27,
(1)Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe entsteht ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Abfallwirtschaftsverordnung. Werden Müllbehälter zugeteilt, so entsteht der Abgabenanspruch erst mit dem auf die Erlassung des Bescheides über die Festsetzung der Anzahl der aufzustellenden oder anzubringenden Müllbehälter nächstfolgenden Monatsersten.
(2)Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe ist in der Abfallwirtschaftsverordnung (§ 28) festzusetzen. Die behördlich festgesetzte Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe ist bis zur Erlassung einer neuen Abgabenentscheidung in unveränderter Höhe zu entrichten. Die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe sind auch dann zu entrichten, wenn die Müllbehälter nicht oder nicht ständig benützt werden. Dies gilt nicht für den Fall, dass der Behandlungsanteil nach der Zahl der tatsächlichen Abfuhren berechnet wird.
(2)Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe ist in der Abfallwirtschaftsverordnung (Paragraph 28,) festzusetzen. Die behördlich festgesetzte Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe ist bis zur Erlassung einer neuen Abgabenentscheidung in unveränderter Höhe zu entrichten. Die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe sind auch dann zu entrichten, wenn die Müllbehälter nicht oder nicht ständig benützt werden. Dies gilt nicht für den Fall, dass der Behandlungsanteil nach der Zahl der tatsächlichen Abfuhren berechnet wird.
(3)Entsteht die Abgabenschuld während eines Kalenderjahres ist die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe anteilsmäßig für die restlichen vollen Monate dieses Kalenderjahres zu entrichten. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich die Abfallwirtschaftsgebühr im Laufe eines Kalenderjahres ändert.
(4)Erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abfallwirtschaftsgebühr, so ist die Abfallwirtschaftsgebühr für die restlichen vollen Monate dieses Kalenderjahres nicht mehr zu entrichten. Gleiches gilt für die Abfallwirtschaftsabgabe.
(5)Wird der Behandlungsanteil nach der Anzahl der tatsächlichen Abfuhren berechnet, so entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abfuhren erfolgt sind.
(6)In einem solchen Fall ist die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe auf Teilzahlungszeiträume aufzuteilen. Die Teilbeträge sind entweder auf Grund der bisher festgesetzten Müllbehandlungsgebühr/Abfallwirtschaftsabgabe, oder der festgesetzten Abfallwirtschaftsgebühr/Abfallwirtschaftsabgabe zusammen mit einem allfälligen Bereitstellungsanteil (§ 24 Abs. 2 Z. 2) festzusetzen und zu entrichten. Im ersten Teilzahlungszeitraum eines Kalenderjahres ist der Differenzbetrag zwischen den Teilzahlungen der vorhergegangenen Teilzahlungszeiträume und der auf Grund der Anzahl der tatsächlichen Abfuhr festgesetzten Abfallwirtschaftsgebühr zu entrichten und sind erforderlichenfalls die Teilbeträge für die folgenden Teilzahlungszeiträume neu festzusetzen.
(6)In einem solchen Fall ist die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe auf Teilzahlungszeiträume aufzuteilen. Die Teilbeträge sind entweder auf Grund der bisher festgesetzten Müllbehandlungsgebühr/Abfallwirtschaftsabgabe, oder der festgesetzten Abfallwirtschaftsgebühr/Abfallwirtschaftsabgabe zusammen mit einem allfälligen Bereitstellungsanteil (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2,) festzusetzen und zu entrichten. Im ersten Teilzahlungszeitraum eines Kalenderjahres ist der Differenzbetrag zwischen den Teilzahlungen der vorhergegangenen Teilzahlungszeiträume und der auf Grund der Anzahl der tatsächlichen Abfuhr festgesetzten Abfallwirtschaftsgebühr zu entrichten und sind erforderlichenfalls die Teilbeträge für die folgenden Teilzahlungszeiträume neu festzusetzen. Abfallwirtschaftsverordnung der Marktgemeinde Staatz idF vom
  1. Dezember 2015:Abfallwirtschaftsverordnung der Marktgemeinde Staatz in der Fassung vom
  2. Dezember 2015: Pflichtbereich §
  3. Der Pflichtbereich umfasst das gesamte Gemeindegebiet.Paragraph 2, Der Pflichtbereich umfasst das gesamte Gemeindegebiet. Abfuhrplan §
  4. Im Pflichtbereich werden Paragraph 5, Im Pflichtbereich werden 15 Einsammlungen von Restmüll (120 l-Tonne) 15 Einsammlungen von Restmüll (240 l-Tonne) 15 Einsammlungen von Restmüll (1100 l-Container) 37 Einsammlungen von kompostierbaren Abfällen 8 Einsammlungen von Asche (120l-Tonne) die sonstigen Abfuhren von gesammelten Altstoffen nach Bedarf durchgeführt. ….. Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe § 6.Paragraph 6,
(1)Die Abfallwirtschaftsgebühr errechnet sich aus einem Behandlungsanteil.
(2)Die Berechnung des Behandlungsanteiles erfolgt nach der Anzahl der Abfuhrtermine.
(3)Die Grundgebühr beträgt: I Für die Abfuhr von Restmüll/Müll:römisch eins Für die Abfuhr von Restmüll/Müll: 1. Bei Müllbehältern für eine wiederkehrende Benützung (Mülltonnen) pro Müllbehälter und Abfuhr: a) für einen Müllbehälter von 120 Liter € 8,78 ….
(4)Die Abfallwirtschaftsabgabe beträgt 15% des Behandlungsanteiles für den Restmüll. …. NÖ Seuchenvorsorgeabgabengesetz idF LGBl. 3620-3:NÖ Seuchenvorsorgeabgabengesetz in der Fassung Landesgesetzblatt 3620-3: Seuchenvorsorgeabgabe § 3. Für das für ein Grundstück im Pflichtbereich (§ 3 Z. 9 NÖ AWG 1992) zugeteilte oder für ein Grundstück auf Grund eines Ansuchens vereinbarte jährliche Restmüllbehältervolumen ist eine Seuchenvorsorgeabgabe zu entrichten.Paragraph 3, Für das für ein Grundstück im Pflichtbereich (Paragraph 3, Ziffer 9, NÖ AWG 1992) zugeteilte oder für ein Grundstück auf Grund eines Ansuchens vereinbarte jährliche Restmüllbehältervolumen ist eine Seuchenvorsorgeabgabe zu entrichten. Berechnung § 4.
(1)Die Höhe der jährlichen Seuchenvorsorgeabgabe ergibt sich aus dem Produkt des für ein Grundstück zugeteilten oder vereinbarten jährlichen Restmüllbehältervolumens (Mülltonnen oder Müllsäcke) mit dem Hebesatz.Paragraph 4,
(1)Die Höhe der jährlichen Seuchenvorsorgeabgabe ergibt sich aus dem Produkt des für ein Grundstück zugeteilten oder vereinbarten jährlichen Restmüllbehältervolumens (Mülltonnen oder Müllsäcke) mit dem Hebesatz.
(2)Der Hebesatz beträgt für
  1. ein angefangenes jährliches Behältervolumen von 3.500 Liter € 13,50
  2. jede weiteren angefangenen 1.000 Liter € 4,00.
(3)Der in Abs. 2 festgesetzte Hebesatz ändert sich, beginnend mit 1. Jänner 2011, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung der Verbraucherpreise (Verbraucherpreisindex) gegenüber der für Jänner 2011 verlautbarten Indexzahl ergibt. Eine Änderung der Verbraucherpreise bis 12 % ist nicht zu berücksichtigen ist. Ändert sich der Hebesatz, so ist er im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(3)Der in Absatz 2, festgesetzte Hebesatz ändert sich, beginnend mit 1. Jänner 2011, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung der Verbraucherpreise (Verbraucherpreisindex) gegenüber der für Jänner 2011 verlautbarten Indexzahl ergibt. Eine Änderung der Verbraucherpreise bis 12 % ist nicht zu berücksichtigen ist. Ändert sich der Hebesatz, so ist er im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(4)Die zur Vollziehung des NÖ AWG 1992 zuständigen Behörden haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden unverzüglich alle rechtskräftigen Bescheide über die Zuteilung von Müllbehältern für Restmüll bzw. alle Verträge über ein vereinbartes Restmüllbehältervolumen unaufgefordert zu übermitteln. Auf Verlangen haben sie weitere erforderliche Auskünfte zu erteilen. Sie haben alle Sachverhalte unverzüglich mitzuteilen, die zu einer Neuberechnung der Abgabe führen können. Abgabepflichtiger § 5. Zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe ist der Eigentümer des Grundstückes (§ 3) verpflichtet.Paragraph 5, Zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe ist der Eigentümer des Grundstückes (Paragraph 3,) verpflichtet. Entstehen des Abgabenanspruches, Fälligkeit § 6.
(1)Die Verpflichtung zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe entsteht mit dem der Erlassung des Bescheides über die Festsetzung der Seuchenvorsorgeabgabe folgenden Monatsersten. Paragraph 6,
(1)Die Verpflichtung zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe entsteht mit dem der Erlassung des Bescheides über die Festsetzung der Seuchenvorsorgeabgabe folgenden Monatsersten.
(2)Der im Bescheid über die Seuchenvorsorgeabgabe festgesetzte Abgabenbetrag ist bis zur Erlassung eines neuen Seuchenvorsorgeabgabenbescheides in unveränderter Höhe zu entrichten.
(3)Entsteht die Abgabenschuld während eines Kalenderjahres, ist die Seuchenvorsorgeabgabe anteilsmäßig für die restlichen vollen Monate des Kalenderjahres zu entrichten. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich die Höhe der Seuchenvorsorgeabgabe im Laufe eines Kalenderjahres ändert.
(4)Erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe, so ist diese für die restlichen vollen Monate des Kalenderjahres nicht mehr zu entrichten. Einhebung § 9.
(1)Die Gemeinden haben die Einhebung der Seuchenvorsorgeabgabe als Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches zu besorgen.Paragraph 9,
(1)Die Gemeinden haben die Einhebung der Seuchenvorsorgeabgabe als Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches zu besorgen.
(2)Die Gemeinden sind verpflichtet, die eingehobenen Abgaben mit dem Amt der NÖ Landesregierung vierteljährlich abzurechnen.
(3)Die von den Gemeinden im Kalendervierteljahr eingehobenen Abgaben sind jeweils bis zum 15. des zweitfolgenden Monats an das Land abzuführen.
(4)Gemeinden können zur Besorgung dieser Aufgaben durch Verordnung der Landesregierung im Interesse der Zweckmäßigkeit zu Gemeindeverbänden vereinigt werden. Die Verordnung hat jedenfalls zu bestimmen 1. den Namen und Sitz des Gemeindeverbandes; 2. die verbandsangehörigen Gemeinden; 3. die Verbandsorgane und deren Aufgaben.
(5)Den Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden gebührt für diese Tätigkeit eine Entschädigung im Ausmaß von 5 % des abzuführenden Betrages. Abgabenbehörden § 10.
(1)Abgabenbehörde ist der Bürgermeister bzw. der Verbandsobmann.Paragraph 10,
(1)Abgabenbehörde ist der Bürgermeister bzw. der Verbandsobmann.
(2)Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse

§ 30bAbs.

3; 2. Beschlüsse

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse

§ 61Abs.

  1. Beschlüsse

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. Würdigung: Zu Spruchpunkt 1: Mit Bescheid der Marktgemeinde *** vom
  1. Juli 2016, Kunden-Nr. ***, wurde dem Beschwerdeführer für die in seinem (Mit-)Eigentum befindliche Liegenschaft mit der Anschrift ***, eine 120 Liter Restmülltonne bei 15 Abfuhren zugeteilt. Dieser Bescheid wurde im Instanzenzug bekämpft (vgl. dazu die Entscheidung des erkennenden Gerichtes zu Zl. LVwG-AV-1120/001-2016). Mit Bescheid der Marktgemeinde *** vom
  2. Juli 2016, Kunden-Nr. ***, wurde dem Beschwerdeführer für die in seinem (Mit-)Eigentum befindliche Liegenschaft mit der Anschrift ***, eine 120 Liter Restmülltonne bei 15 Abfuhren zugeteilt. Dieser Bescheid wurde im Instanzenzug bekämpft vergleiche dazu die Entscheidung des erkennenden Gerichtes zu Zl. LVwG-AV-1120/001-2016). Grundsätzlich darf festgestellt werden, dass sich die gegenständliche Liegenschaft des Beschwerdeführers im Pflichtbereich der Abfallwirtschaftsverordnung der Marktgemeinde *** gelegen ist.

§ 9Abs.

1 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 war der Beschwerdeführer somit grundsätzlich verpflichtet, die auf dem gegenständlichen Grundstück anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle durch Einrichtungen der Gemeinde entsorgen zu lassen. Grundsätzlich darf festgestellt werden, dass sich die gegenständliche Liegenschaft des Beschwerdeführers im Pflichtbereich der Abfallwirtschaftsverordnung der Marktgemeinde *** gelegen ist.

Paragraph 9, Absatz eins, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 war der Beschwerdeführer somit grundsätzlich verpflichtet, die auf dem gegenständlichen Grundstück anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle durch Einrichtungen der Gemeinde entsorgen zu lassen. Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe: Die Beschwerde ist unbegründet. Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens betreffend die erfolgte Vorschreibung von jährlichen Abfallwirtschaftsgebühren und –abgaben (ein vom Verpflichtungsverfahren abgeleitetes Verfahren nach dem Regime der BAO) ist somit nur mehr das Bestehen des Abgabenanspruches bzw. die Höhe der vorgeschriebenen Abgabe.

§ 4

BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit. Er setzt daher keine diesbezügliche Bescheiderlassung voraus. Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist bedeutsam u.a. für die Abgabenfestsetzung, welche - außer dies wäre gesetzlich vorgesehen - vor diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist. Weiters kann auch die Fälligkeit von Abgaben niemals vor Entstehung des Abgabenanspruches liegen (vgl. dazu Ritz, BAO3, Tz 2 ff u. Tz 14 zu § 4).

Paragraph 4, BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit. Er setzt daher keine diesbezügliche Bescheiderlassung voraus. Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist bedeutsam u.a. für die Abgabenfestsetzung, welche - außer dies wäre gesetzlich vorgesehen - vor diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist. Weiters kann auch die Fälligkeit von Abgaben niemals vor Entstehung des Abgabenanspruches liegen vergleiche dazu Ritz, BAO3, Tz 2 ff u. Tz 14 zu Paragraph 4,). Wenn nun vom Beschwerdeführer im Zuge der Bekämpfung des - abgeleiteten -Abgabenbescheides vorgebracht wird, dass die Liegenschaft nicht bewohnt werde und das dort befindliche Gebäude nicht bewohnbar sei, ist dem zu entgegnen, dass diese Umstände nicht Gegenstand des Abgabenverfahrens sind, da in diesem Verfahren zu prüfen ist, ob die Vorschreibung der Abgaben und Gebühren zu Recht – also auf Basis des NÖ AWG 1992 und der geltenden Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes nach dem Verfahrensregime der BAO – erfolgt ist. Ist nämlich ein (alle) diese Festsetzungsmerkmale enthaltender Bescheid ergangen (abgestellt wird auf die Erlassung des Verpflichtungsbescheides, nicht auf dessen Rechtskraft), so können die sich auf diese Grundlage stützenden Abgabenbescheide nicht mehr mit Einwendungen gegen die bescheidmäßig vorgeschriebene Zahl der Abfuhrtermine in Frage gestellt werden (vgl. VwGH vom

  1. November 1995, Zl. 95/17/0425).Wenn nun vom Beschwerdeführer im Zuge der Bekämpfung des - abgeleiteten -Abgabenbescheides vorgebracht wird, dass die Liegenschaft nicht bewohnt werde und das dort befindliche Gebäude nicht bewohnbar sei, ist dem zu entgegnen, dass diese Umstände nicht Gegenstand des Abgabenverfahrens sind, da in diesem Verfahren zu prüfen ist, ob die Vorschreibung der Abgaben und Gebühren zu Recht – also auf Basis des NÖ AWG 1992 und der geltenden Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes nach dem Verfahrensregime der BAO – erfolgt ist. Ist nämlich ein (alle) diese Festsetzungsmerkmale enthaltender Bescheid ergangen (abgestellt wird auf die Erlassung des Verpflichtungsbescheides, nicht auf dessen Rechtskraft), so können die sich auf diese Grundlage stützenden Abgabenbescheide nicht mehr mit Einwendungen gegen die bescheidmäßig vorgeschriebene Zahl der Abfuhrtermine in Frage gestellt werden vergleiche VwGH vom
  2. November 1995, Zl. 95/17/0425). Im Ergebnis konnte eine Verletzung der einschlägigen Abgabenvorschriften bzw. eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht feststellt werden, weshalb sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet erwies und der angefochtene Bescheid daher zu bestätigen war. Ergänzende Anmerkungen: Im vorliegenden Fall ist der dieser Abgabenschreibung zu Grunde liegende Zuteilungsbescheid, der dem Verfahrensregime des AVG unterliegt, im Instanzenzug bekämpft worden. (Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  3. November 2016, LVwG-AV-1120/001-2016, wurde der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
  4. August 2016, Zl. 8520-2016-20027-2, stattgegeben und dieser Bescheid aufgehoben.) Sollte es im Zuge des vor dem Gemeindevorstand fortzusetzenden Verfahrens zu einer Änderung der Zahl und Größe der zugeteilten Müllbehälter kommen, wird von den Abgabenbehörden der Gemeinde

§ 295BAO vorzugehen sein.

§ 295 Abs. 1 BAO soll gewährleisten, dass abgeleitete Bescheide dem aktuell vorliegenden Grundlagenbescheid (und der materiellen Rechtslage) entsprechen. Die grundsätzliche Funktion der genannten Vorschrift besteht darin, abgeleitete Bescheide mit den aktuellen Inhalten der zu Grunde liegenden Feststellungsbescheide in Einklang zu bringen (vgl. in diesem Sinn VwGH vom

  1. Juli 1997, Zl. 95/13/0044 und 0045, und vom
  2. Februar 2015, Zl. 2012/15/0127).Sollte es im Zuge des vor dem Gemeindevorstand fortzusetzenden Verfahrens zu einer Änderung der Zahl und Größe der zugeteilten Müllbehälter kommen, wird von den Abgabenbehörden der Gemeinde

Paragraph 295, BAO vorzugehen sein. Paragraph 295, Absatz eins, BAO soll gewährleisten, dass abgeleitete Bescheide dem aktuell vorliegenden Grundlagenbescheid (und der materiellen Rechtslage) entsprechen. Die grundsätzliche Funktion der genannten Vorschrift besteht darin, abgeleitete Bescheide mit den aktuellen Inhalten der zu Grunde liegenden Feststellungsbescheide in Einklang zu bringen vergleiche in diesem Sinn VwGH vom

  1. Juli 1997, Zl. 95/13/0044 und 0045, und vom
  2. Februar 2015, Zl. 2012/15/0127). Seuchenvorsorgeabgabe: Die Beschwerde ist begründet. Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens betreffend die erfolgte Vorschreibung einer jährlichen Seuchenvorsorgeabgabe - ein vom Verpflichtungsverfahren abgeleitetes Verfahren nach dem Regime der BAO - ist somit nur mehr das Bestehen des Abgabenanspruches bzw. die Höhe der vorgeschriebenen (Seuchenvorsorge)Abgabe.

§ 4

BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit. Er setzt daher keine diesbezügliche Bescheiderlassung voraus. Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist bedeutsam u.a. für die Abgabenfestsetzung, welche - außer dies wäre gesetzlich vorgesehen - vor diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist. Weiters kann auch die Fälligkeit von Abgaben niemals vor Entstehung des Abgabenanspruches liegen (vgl. dazu Ritz, BAO3, Tz 2 ff u. Tz 14 zu § 4).

Paragraph 4, BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit. Er setzt daher keine diesbezügliche Bescheiderlassung voraus. Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist bedeutsam u.a. für die Abgabenfestsetzung, welche - außer dies wäre gesetzlich vorgesehen - vor diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist. Weiters kann auch die Fälligkeit von Abgaben niemals vor Entstehung des Abgabenanspruches liegen vergleiche dazu Ritz, BAO3, Tz 2 ff u. Tz 14 zu Paragraph 4,).

§ 3

NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz ist für das für ein Grundstück im Pflichtbereich (§ 3 Z 9 NÖ AWG 1992) zugeteilte oder für ein Grundstück auf Grund eines Ansuchens vereinbarte jährliche Restmüllbehältervolumen eine Seuchenvorsorgeabgabe zu entrichten.

Paragraph 3, NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz ist für das für ein Grundstück im Pflichtbereich (Paragraph 3, Ziffer 9, NÖ AWG 1992) zugeteilte oder für ein Grundstück auf Grund eines Ansuchens vereinbarte jährliche Restmüllbehältervolumen eine Seuchenvorsorgeabgabe zu entrichten.

§ 4Abs.

1 NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz ergibt sich die Höhe der jährlichen Seuchenvorsorgeabgabe aus dem Produkt des für ein Grundstück zugeteilten oder vereinbarten jährlichen Restmüllbehältervolumens (Mülltonne oder Müllsäcke) mit dem Hebesatz.

§ 4Abs.

2 leg.cit. beträgt der Hebesatz für ein angefangenes jährliches Behältervolumen von 3.500 Liter € 13,50 und für jede weiteren angefangenen 1.000 Liter € 4,

  1. Die Vorschreibung einer Seuchenvorsorgeabgabe mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  2. Juli 2016, Kundennummer ***, erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht.

Paragraph 4, Absatz eins, NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz ergibt sich die Höhe der jährlichen Seuchenvorsorgeabgabe aus dem Produkt des für ein Grundstück zugeteilten oder vereinbarten jährlichen Restmüllbehältervolumens (Mülltonne oder Müllsäcke) mit dem Hebesatz.

Paragraph 4, Absatz 2, leg.cit. beträgt der Hebesatz für ein angefangenes jährliches Behältervolumen von 3.500 Liter € 13,50 und für jede weiteren angefangenen 1.000 Liter € 4,

  1. Die Vorschreibung einer Seuchenvorsorgeabgabe mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  2. Juli 2016, Kundennummer ***, erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht.

§ 10Abs.

1 NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz ist der Bürgermeister bzw. der Verbandsobmann Abgabenbehörde. Daraus folgt, dass im Bereich der Vorschreibung der NÖ Seuchenvorsorgeabgabe, die ex lege nicht im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erfolgt, der Abgabenbescheid des Bürgermeisters

§ 243

BAO nur mit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpft werden kann.

Paragraph 10, Absatz eins, NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz ist der Bürgermeister bzw. der Verbandsobmann Abgabenbehörde. Daraus folgt, dass im Bereich der Vorschreibung der NÖ Seuchenvorsorgeabgabe, die ex lege nicht im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erfolgt, der Abgabenbescheid des Bürgermeisters

Paragraph 243, BAO nur mit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpft werden kann. Ein Rechtszug an den Gemeindevorstand ist im NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz nicht vorgesehen, zumal

§ 39Abs.

1 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-23, die Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches vom Bürgermeister besorgt werden (vgl. dazu VwGH vom 7. Juni 2000, Zl. 2000/01/0150).Ein Rechtszug an den Gemeindevorstand ist im NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz nicht vorgesehen, zumal

Paragraph 39, Absatz eins, NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-23, die Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches vom Bürgermeister besorgt werden vergleiche dazu VwGH vom

  1. Juni 2000, Zl. 2000/01/0150). Über ein – als „Berufung“ tituliertes, aber als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu wertendes – Rechtsmittel iSd § 243 BAO hat aber ausschließlich das Verwaltungsgericht zu befinden. Daraus folgt, dass der Gemeindevorstand mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom
  2. August 2016 - in Verkennung der Rechtslage – eine ihm nicht zukommende Zuständigkeit angenommen und eine (inhaltliche) Entscheidung getroffen hat. Über ein – als „Berufung“ tituliertes, aber als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu wertendes – Rechtsmittel iSd Paragraph 243, BAO hat aber ausschließlich das Verwaltungsgericht zu befinden. Daraus folgt, dass der Gemeindevorstand mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom
  3. August 2016 - in Verkennung der Rechtslage – eine ihm nicht zukommende Zuständigkeit angenommen und eine (inhaltliche) Entscheidung getroffen hat. Die angefochtene Entscheidung, die durch ein unzuständiges Organ getroffen wurde, stellt eine Rechtswidrigkeit dar, die den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt, sodass sie aus Anlass der Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen war (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
  4. Aufl., Seite 581, sowie VwGH vom
  5. April 2013, Zl. 2010/17/0243). Trifft die Behörde dennoch eine solche Entscheidung, so belastet sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde (vgl. VwGH vom
  6. April 1990, Zl. 89/13/0190, und vom
  7. Juni 2013, Zl. 2010/15/0213). Die angefochtene Entscheidung, die durch ein unzuständiges Organ getroffen wurde, stellt eine Rechtswidrigkeit dar, die den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt, sodass sie aus Anlass der Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen war vergleiche Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
  8. Aufl., Seite 581, sowie VwGH vom
  9. April 2013, Zl. 2010/17/0243). Trifft die Behörde dennoch eine solche Entscheidung, so belastet sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde vergleiche VwGH vom
  10. April 1990, Zl. 89/13/0190, und vom
  11. Juni 2013, Zl. 2010/15/0213). Der angefochtene Bescheid war daher im Sinne der dargelegten Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts mangels Zuständigkeit des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** zur Entscheidung spruchgemäß aufzuheben. Ergänzende unpräjudizielle Anmerkungen: In der Folge erweist sich das als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu wertende, als „Berufung“ titulierte Rechtsmittel als unerledigt. Auf die aus § 262 BAO erwachsende Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (durch den Bürgermeister) darf hingewiesen werden. In der Folge erweist sich das als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu wertende, als „Berufung“ titulierte Rechtsmittel als unerledigt. Auf die aus Paragraph 262, BAO erwachsende Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (durch den Bürgermeister) darf hingewiesen werden. Weiters darf unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Gerichtes zu Zl. LVwG-AV-1120/001-2016, darauf hingewiesen werden, dass (allfällige) Änderungen im Verpflichtungsbescheid nichts an der erfolgten Abgabenvorschreibung ändern. Vielmehr hat im Falle der Abänderung des Verpflichtungsbescheides durch die Berufungsinstanz eine Neufestsetzung der Abgabe

§ 295BAO zu erfolgen. Weiters darf unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Gerichtes zu Zl. LVw

G-AV-1120/001-2016, darauf hingewiesen werden, dass (allfällige) Änderungen im Verpflichtungsbescheid nichts an der erfolgten Abgabenvorschreibung ändern. Vielmehr hat im Falle der Abänderung des Verpflichtungsbescheides durch die Berufungsinstanz eine Neufestsetzung der Abgabe

Paragraph 295, BAO zu erfolgen. Diese Entscheidung konnte

§ 274

Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Diese Entscheidung konnte

Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu Spruchpunkt 3 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1121.001.2016

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