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{'item': 'LVwG-AV-305/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-305/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die Beschwerde der CV in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 28.1.2016, Zl. MDJ3-B-14334/001, betreffend grundbücherlicher Sicherstellung von Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  4. Mit Bescheid vom 2.7.2014 gab die Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: Belangte Behörde) dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs statt und gewährte ihr eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 712,24 ab 1.5.2014 bis 31.10.
  5. 1.
  6. Mit Parteiengehör vom 25.8.2015 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass sie von Jänner 2012 bis Oktober 2014 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) von insgesamt € 26.604,20 bezogen habe. Grundsätzlich sei ein Empfänger von Sozialhilfe zum Kostenersatz verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelange und die Verwertung des Einkommens oder Vermögens möglich und zumutbar sei. Die belangte Behörde habe festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an der Adresse ***, ***, EZ ***, eine Liegenschaft besitze. Die offenen Sozialhilfekosten seien daher auf der Liegenschaft grundbücherlich sicherzustellen. 1.
  7. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Rechtsanwältin, am 9.9.2015 eine Stellungnahme ein. Eine grundbücherliche Sicherstellung dürfe nur dann vorgenommen, wenn es sich um eine Ersatzforderung handle. Dazu müsse eine „im Sinne des § 26 NÖ MSG berechtigte Kostenersatzforderung“ bestehen. Außerdem dürfe die Verwertung von Vermögen nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verschärft oder verschlimmert werde.1.
  8. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Rechtsanwältin, am 9.9.2015 eine Stellungnahme ein. Eine grundbücherliche Sicherstellung dürfe nur dann vorgenommen, wenn es sich um eine Ersatzforderung handle. Dazu müsse eine „im Sinne des Paragraph 26, NÖ MSG berechtigte Kostenersatzforderung“ bestehen. Außerdem dürfe die Verwertung von Vermögen nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verschärft oder verschlimmert werde. Auf Grund der derzeitigen prekären finanziellen Lage habe die Beschwerdeführerin keine Mittel, um das auf der gegenständlichen Liegenschaft befindliche Haus instand zu setzen. Der gegenwärtige Verkaufspreis wäre um ein Vielfaches geringer, als für eine vergleichbare Liegenschaft erzielt werden könnte. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin bestehende Verbindlichkeiten, sodass ihr bei einer jetzigen Verwertung nichts übrig bleiben würde. Deshalb sei auch die Sicherstellung zum jetzigen Zeitpunkt unzulässig. Zusätzlich bestehe kein Anspruch auf Rückforderung der Beträge an die gesetzliche Krankenversicherung, weil diese Beträge auch dann von Land zu übernehmen seien, wenn kein Anspruch auf Geldleistungen bestehe. 1.
  9. Am 28.1.2016 erließ die belangte Behörde den nun angefochtenen Bescheid mit folgendem Spruch: „Die Kosten der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 02.07.2014 gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Zeitraum von Jänner 2012 bis Oktober 2014 in der Höhe von € 23.588,32 werden zugunsten des Landes Niederösterreich als Träger der Mindestsicherung an der Liegenschaft EZ. ***, Grundbuch ***, grundbücherlich sichergestellt.“ Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin von Jänner 2012 bis Oktober 2014 BMS-Leistungen in Höhe von € 23.588,32 bezogen habe, welche noch nicht verjährt seien. Die Beschwerdeführerin habe im Zeitpunkt des Beginns der Hilfegewährung über die Liegenschaft EZ ***, KG *** verfügt. Seit Gewährung der Hilfeleistung seien mehr als sechs Monate vergangen. § 6 Abs. 4 NÖ MSG erlaube es, bereits aufgelaufene Kosten im Nachhinein und unabhängig von den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 NÖ MSG grundbücherlich sicherzustellen, wenn der Hilfeempfänger über vorläufig nicht verwertbares Vermögen verfüge und seit erstmaliger Leistungsgewährung mindestens sechs Monate vergangen seien. Da das Vermögen bis dato nicht verwertbar und daher kein Kostenersatz möglich sei, seien die aufgelaufenen Sozialhilfekosten grundbücherlich sicherzustellen gewesen. Seit Gewährung der Hilfeleistung seien mehr als sechs Monate vergangen. Paragraph 6, Absatz 4, NÖ MSG erlaube es, bereits aufgelaufene Kosten im Nachhinein und unabhängig von den Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz eins, NÖ MSG grundbücherlich sicherzustellen, wenn der Hilfeempfänger über vorläufig nicht verwertbares Vermögen verfüge und seit erstmaliger Leistungsgewährung mindestens sechs Monate vergangen seien. Da das Vermögen bis dato nicht verwertbar und daher kein Kostenersatz möglich sei, seien die aufgelaufenen Sozialhilfekosten grundbücherlich sicherzustellen gewesen.
  10. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und dessen Behebung beantragt. Zunächst wird die Überprüfung der Verjährungsfrist begehrt. Die grundbücherliche Sicherstellung bestreffe den Zeitraum 1.1.2012 bis 31.10.2014, der angefochtene Bescheid sei am 1.2.2016 zugestellt worden. Auf Grund der dreijährigen Verjährungsfrist wäre der Zeitraum für die Berechnung „von 1.1.2013 bis 31.10.2014“ anzuwenden gewesen. Dadurch würde sich ein Betrag von € 15.469 ergeben. Weiters seien die Kosten der Krankenversicherung vom Land zu tragen, auch wenn kein Anspruch auf Geldleistungen der BMS bestehe. Die von der Mutter der Beschwerdeführerin bereits bezahlten Krankenversicherungsbeiträge wären daher noch zusätzlich in Abzug zu bringen. Eine grundbücherliche Sicherstellung dürfe außerdem nur dann vorgenommen werden, wenn es sich um eine Ersatzforderung handle. Auf Grund der derzeitigen prekären finanziellen Lage der Beschwerdeführerin habe sie keine Mittel, das Haus auf der Liegenschaft verkaufstauglich instand zu setzen. Zusätzlich bestünden noch ausstehende Verbindlichkeiten. Dies würde die Notlage der Beschwerdeführerin verschärfen.
  11. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin CV, geb. am ***, erhielt im Zeitraum 1.1.2012 bis 31.10.2014, zuletzt durchgehend von 1.5.2014 bis 31.10.2014, Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs. Die dafür aufgewendeten Kosten betragen € 23.588,32 sowie € 3.015,88 an Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***, KG ***. Festgestellt wird, dass sie nicht dort wohnhaft ist, das Haus auf der Liegenschaft dient nicht der Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses der Beschwerdeführerin. Sie erhielt die Liegenschaft mittels Schenkung auf den Todesfall und wurde am 9.4.2014 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Die Liegenschaft mit dazugehörigem Haus hatte mit Stichtag 20.3.2013 einen Verkehrswert von € 249.300,-. Zugunsten der Raiffeisen Regionalbank *** besteht ein Pfandrecht mit dem Höchstbetrag von € 195.000,- Weiters ist im zweiten Rang zugunsten der Mutter der Beschwerdeführerin, SV, ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingeräumt. Die Verbücherung wurde am 18.9.2015 vollzogen.
  12. Beweiswürdigung: Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, MDJ3-B-14334/001, darin inliegend insbesondere das Gutachten des Gebietsbauamts *** zur Bewertung der Liegenschaft, sowie die Buchungslisten zu den Kosten der übernommenen Leistungen der BMS. Weiters hat das Gericht Einsicht genommen in den aktuellen Grundbuchsstand (Stand: 24.10.2016).
  13. Rechtslage: 5.
  14. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) lauten auszugsweise: „§ 6

(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)
(2b)[…]
(3)Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine soziale Notlage erst ausgelöst, verschärft oder vorläufig verschlimmert würde. Dies ist jedenfalls anzunehmen bei Gegenständen, die zur persönlichen Berufsausübung oder zur Fortsetzung (Aufnahme) einer Erwerbstätigkeit oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen.
(4)Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist solange abzusehen, als dieses der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen nach diesem Gesetz oder wurden Leistungen nach § 9 NÖ Sozialhilfegesetz, LGBl. 9200–7, länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann allerdings eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden.
(4)Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist solange abzusehen, als dieses der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen nach diesem Gesetz oder wurden Leistungen nach Paragraph 9, NÖ Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt 9200–7, länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann allerdings eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden.
(5)Bei der Bemessung der Frist nach Abs. 4 sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
(5)Bei der Bemessung der Frist nach Absatz 4, sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen. […] § 25Paragraph 25
(1)Für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die auf Grund eines Rechtsanspruches geleistet wurden, ist Ersatz zu leisten:
  1. von der leistungsempfangenden Person oder deren Erben (§ 26),
  2. von der leistungsempfangenden Person oder deren Erben (Paragraph 26,), […] § 26Paragraph 26
(1)Die Person, der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt worden sind, ist zum Ersatz der dafür aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn und insoweit
  1. sie nachträglich zu einem verwertbaren Vermögen (§ 6 Abs. 3 und 4) gelangt, es sei denn, dieses wurde durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet,
  2. sie nachträglich zu einem verwertbaren Vermögen (Paragraph 6, Absatz 3 und 4) gelangt, es sei denn, dieses wurde durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet,
  3. nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Leistung verwertbares Vermögen hatte,
  4. im Fall des § 6 Abs. 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird.
  5. im Fall des Paragraph 6, Absatz 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird. […] § 28Paragraph 28
(1)Ersatzansprüche nach diesem Abschnitt können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen wurde, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).
(1)Ersatzansprüche nach diesem Abschnitt können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen wurde, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (Paragraph 1497, ABGB).
(2)Ersatzansprüche für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung. […]“
  1. Erwägungen: 6.
  2. Die Beschwerde wendet zunächst die teilweise Verjährung der offenen Kosten der BMS-Leistungen ein. Dem ist § 28 NÖ MSG entgegenzuhalten, wonach „Ersatzansprüche nach [dem 6.] Abschnitt nicht mehr geltend gemacht werden [können], wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen wurde, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).“ Dem ist Paragraph 28, NÖ MSG entgegenzuhalten, wonach „Ersatzansprüche nach [dem 6.] Abschnitt nicht mehr geltend gemacht werden [können], wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen wurde, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (Paragraph 1497, ABGB).“ Mit Parteiengehör vom 25.8.2015 hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf die offenen Kosten der BMS-Leistungen und die grundsätzlich bestehende Rückerstattungspflicht hingewiesen und der Beschwerdeführerin die beabsichtige grundbücherliche Sicherstellung der offenen Forderungen auf ihrer Liegenschaft schriftlich zur Kenntnis gebracht. Damit wurde eine Unterbrechung der Verjährung im Sinne des § 28 Abs. 1 letzter Satz NÖ MSG bewirkt (vgl. VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0064 unter Hinweis auf VwGH 1.7.1997, 95/08/0320). Damit wurde eine Unterbrechung der Verjährung im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz NÖ MSG bewirkt vergleiche VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0064 unter Hinweis auf VwGH 1.7.1997, 95/08/0320). Zum Zeitpunkt des Parteiengehörs am 25.8.2015 waren in Bezug auf die offenen BMS-Leistungen aus dem Jahr 2012 noch nicht mehr als drei Jahre nach Ablauf dieses Jahres vergangen, sodass diese Forderungen bis zum Parteiengehör nicht verjährt waren und demnach zu Recht von der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 28.1.2016 berücksichtigt worden sind. 6.
  3. Weiters bringt die Beschwerde vor, dass eine grundbücherliche Sicherstellung nur vorgenommen werden dürfe, wenn es sich um eine Ersatzforderung handle. Außerdem werde durch die Sicherstellung die soziale Notlage der Beschwerdeführerin noch verschärft. 6.2.
  4. Zur Frage der grundbücherlichen Sicherstellung bereits aufgelaufener Kosten für BMS-Leistungen ist auszuführen, dass die Bestimmung des § 6 Abs. 4 NÖ MSG jener des § 15 Abs. 2 NÖ SHG nachgebildet ist. 6.2.
  5. Zur Frage der grundbücherlichen Sicherstellung bereits aufgelaufener Kosten für BMS-Leistungen ist auszuführen, dass die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, NÖ MSG jener des Paragraph 15, Absatz 2, NÖ SHG nachgebildet ist. Zum einen ist der Wortlaut des § 15 Abs. 2 NÖ SHG – Zum einen ist der Wortlaut des Paragraph 15, Absatz 2, NÖ SHG – „Hat der hilfebedürftige Mensch Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der gesamten offenen Ersatzforderung vorgenommen werden, sobald die Hilfe länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate geleistet wurde“ „Hat der hilfebedürftige Mensch Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der gesamten offenen Ersatzforderung vorgenommen werden, sobald die Hilfe länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate geleistet wurde“ , – vergleichbar mit jenem des § 6 Abs. 4 NÖ MSG. Zum andere geht die jetzige Fassung des § 15 Abs. 2 NÖ SHG auf die Novelle des LGBl. 9200-8 zurück, welche im selben Gesetzgebungsprozess wie das NÖ MSG in seiner Stammfassung LGBl. 9205-0 verabschiedet wurde (vgl. Materialien zum NÖ MSG: Ltg.-515-1/A-1/32-2010 und Änderung des NÖ SHG: Ltg.-515-2/A-1/32-2010). Beide traten mit 1.10.2010 in Kraft.– vergleichbar mit jenem des Paragraph 6, Absatz 4, NÖ MSG. Zum andere geht die jetzige Fassung des Paragraph 15, Absatz 2, NÖ SHG auf die Novelle des LGBl. 9200-8 zurück, welche im selben Gesetzgebungsprozess wie das NÖ MSG in seiner Stammfassung LGBl. 9205-0 verabschiedet wurde vergleiche Materialien zum NÖ MSG: , Ltg.-515-1/A-1/32-2010 und Änderung des NÖ SHG: Ltg.-515-2/A-1/32-2010). Beide traten mit 1.10.2010 in Kraft. Mit der Novelle des § 15 Abs. 2 NÖ SHG wurde eine gesetzliche Grundlage geschaffen, um aufgelaufene Sozialhilfekosten nachträglich sicherstellen zu können (vgl. Motivenbericht Ltg.-515-2/A-1/32-2010, S. 3). Der VwGH hat in seinem Erk. vom 27.11.2012, 2012/10/0098, dazu ausgeführt, dass „die bisherige Regelung des § 15 Abs. 2 NÖ SHG aF, wonach im Fall des Bestehens vorläufig nicht verwertbaren Vermögens die Gewährung der Hilfe von der vorherigen Sicherstellung der (nachfolgenden) Ersatzforderung abhängig gemacht werden konnte, […] durch die Möglichkeit der nachträglichen Sicherstellung von bereits aufgelaufenen Sozialhilfekosten, hinsichtlich derer ein (nachfolgender) Ersatzanspruch nach § 38 Abs. 1 NÖ SHG in Betracht kommt […] ersetzt“ wurde. Mit der Novelle des Paragraph 15, Absatz 2, NÖ SHG wurde eine gesetzliche Grundlage geschaffen, um aufgelaufene Sozialhilfekosten nachträglich sicherstellen zu können vergleiche Motivenbericht Ltg.-515-2/A-1/32-2010, S. 3). Der VwGH hat in seinem Erk. vom 27.11.2012, 2012/10/0098, dazu ausgeführt, dass „die bisherige Regelung des Paragraph 15, Absatz 2, NÖ SHG aF, wonach im Fall des Bestehens vorläufig nicht verwertbaren Vermögens die Gewährung der Hilfe von der vorherigen Sicherstellung der (nachfolgenden) Ersatzforderung abhängig gemacht werden konnte, […] durch die Möglichkeit der nachträglichen Sicherstellung von bereits aufgelaufenen Sozialhilfekosten, hinsichtlich derer ein (nachfolgender) Ersatzanspruch nach Paragraph 38, Absatz eins, NÖ SHG in Betracht kommt […] ersetzt“ wurde. Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin im Zeitraum Jänner 2012 bis Oktober 2014, davon zuletzt durchgehend von 1.5.2014 bis 31.10.2014 Leistungen der BMS bezogen. Sie hat somit Mindestsicherungsleistungen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate im Sinne des § 6 Abs. 4 und 5 NÖ MSG bezogen, sodass aus diesem Grund eine nachtägliche grundbücherliche Sicherstellung von aufgelaufenen Leistungen der BMS grundsätzlich in Betracht kommt. Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin im Zeitraum Jänner 2012 bis Oktober 2014, davon zuletzt durchgehend von 1.5.2014 bis 31.10.2014 Leistungen der BMS bezogen. Sie hat somit Mindestsicherungsleistungen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4 und 5 NÖ MSG bezogen, sodass aus diesem Grund eine nachtägliche grundbücherliche Sicherstellung von aufgelaufenen Leistungen der BMS grundsätzlich in Betracht kommt. 6.2.
  6. Die Bestimmung des § 6 Abs. 4 NÖ MSG unterschiedet sich von jener des § 15 Abs. 2 NÖ SHG jedoch dahingehend, als eine grundbücherliche Sicherstellung nur bei solchem unbeweglichen Vermögen in Betracht kommt, welches der Deckung eines notwendigen Wohnbedarfes dient:6.2.
  7. Die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, NÖ MSG unterschiedet sich von jener des Paragraph 15, Absatz 2, NÖ SHG jedoch dahingehend, als eine grundbücherliche Sicherstellung nur bei solchem unbeweglichen Vermögen in Betracht kommt, welches der Deckung eines notwendigen Wohnbedarfes dient: § 6 Abs. 4 erster Satz NÖ MSG geht nämlich von einer grundsätzlichen Verwertungspflicht von unbeweglichem Vermögen aus. Eine Einschränkung der Verwertung gibt es lediglich „solange“, als das unbewegliche Vermögen „der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person […]“ dient. Sonstiges unbewegliches Vermögen ist nach dem Gesetzeswortlaut daher sofort zu verwerten. Aus diesem Gedanken der mangelnden Erfordernis heraus hat es der Gesetzgeber offenbar nicht für notwendig erachtet, eine Ermächtigung zur grundbücherlichen Sicherstellung von Ersatzforderungen bei sonstigem unbeweglichem Vermögen zu schaffen: Durch das Wort „allerdings“ in § 6 Abs. 4 zweiter Satz NÖ MSG ist klargestellt, dass sich die Ermächtigung zur grundbücherlichen Sicherstellung in Abs. 4 letzter Satz leg. cit. auf Abs. 4 erster Satz bezieht. Paragraph 6, Absatz 4, erster Satz NÖ MSG geht nämlich von einer grundsätzlichen Verwertungspflicht von unbeweglichem Vermögen aus. Eine Einschränkung der Verwertung gibt es lediglich „solange“, als das unbewegliche Vermögen „der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person […]“ dient. Sonstiges unbewegliches Vermögen ist nach dem Gesetzeswortlaut daher sofort zu verwerten. Aus diesem Gedanken der mangelnden Erfordernis heraus hat es der Gesetzgeber offenbar nicht für notwendig erachtet, eine Ermächtigung zur grundbücherlichen Sicherstellung von Ersatzforderungen bei sonstigem unbeweglichem Vermögen zu schaffen: Durch das Wort „allerdings“ in Paragraph 6, Absatz 4, zweiter Satz NÖ MSG ist klargestellt, dass sich die Ermächtigung zur grundbücherlichen Sicherstellung in Absatz 4, letzter Satz leg. cit. auf Absatz 4, erster Satz bezieht. Diese Überlegung wird auch von den Gesetzesmaterialien (Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 23) gestützt, die dazu ausführen: „Für unbewegliches Vermögen in Form von Grundstücken, Eigentumswohnungen oder Eigenheimen gelten nach Abs. 4 folgende Vorgaben: Ist die Verwertung von Immobilien nicht möglich, weil die Wohnung, das Eigenheim etc. der Deckung des unmittelbaren eigenen Wohnbedarfes dient (ausdrückliche Ausnahme nach Abs. 4), kann wie bisher ein "nachträglicher Vermögenseinsatz" durch grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung bewirkt werden. Sollte eine Bezieherin oder ein Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ausnahmsweise über weitere Immobilien verfügen, sind diese als verwertbares Vermögen anzusehen, das nicht der sechsmonatigen "Schonfrist" nach Abs. 4 unterliegt. […]“„Für unbewegliches Vermögen in Form von Grundstücken, Eigentumswohnungen oder Eigenheimen gelten nach Absatz 4, folgende Vorgaben: Ist die Verwertung von Immobilien nicht möglich, weil die Wohnung, das Eigenheim etc. der Deckung des unmittelbaren eigenen Wohnbedarfes dient (ausdrückliche Ausnahme nach Absatz 4,), kann wie bisher ein "nachträglicher Vermögenseinsatz" durch grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung bewirkt werden. Sollte eine Bezieherin oder ein Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ausnahmsweise über weitere Immobilien verfügen, sind diese als verwertbares Vermögen anzusehen, das nicht der sechsmonatigen "Schonfrist" nach Absatz 4, unterliegt. […]“ 6.2.
  8. Bei der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um unbewegliches Vermögen, das der Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses dient. Im Sinne der vorstehenden Überlegungen sind daher die allgemeinen Kriterien der Verwertbarkeit von Vermögen heranzuziehen. Wie festgestellt, wurde zugunsten der Mutter der Beschwerdeführerin ein Veräußerungs- und Belastungsverbot eingeräumt. Somit ist die Dispositionsbefugnis der Beschwerdeführerin über die Liegenschaft eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin ist gehindert, rechtlich über das Vermögen zu verfügen, weshalb es nicht als verwertbar angesehen werden kann (vgl. VwGH 8.10.2014, 2013/10/0099 mit Verweis auf VwGH 23.3.2004, 2001/11/0370). Wie festgestellt, wurde zugunsten der Mutter der Beschwerdeführerin ein Veräußerungs- und Belastungsverbot eingeräumt. Somit ist die Dispositionsbefugnis der Beschwerdeführerin über die Liegenschaft eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin ist gehindert, rechtlich über das Vermögen zu verfügen, weshalb es nicht als verwertbar angesehen werden kann vergleiche VwGH 8.10.2014, 2013/10/0099 mit Verweis auf VwGH 23.3.2004, 2001/11/0370). 6.
  9. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
  10. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
  11. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Bisher besteht – soweit dem erkennenden Gericht ersichtlich – keine Rechtsprechung des VwGH zur Frage der grundbücherlichen Sicherstellung von Ersatzforderungen auf Liegenschaften, die nicht der Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses dienen. Da diese Frage überdies über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat, war die ordentliche Revision gegenständlich zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.305.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.