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{'item': 'LVwG-AV-404/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-404/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die Beschwerde der AL in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 23.12.2015, Zl. KRJ3-B-14146/003, betreffend grundbücherlicher Sicherstellung einer Ersatzforderung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  4. Mit Schreiben vom 2.12.2015 informierte die Bezirkshauptmannschaft Krems (im Folgenden: Belangte Behörde) die Beschwerdeführerin, dass ihr im Zeitraum 17.1.2014 bis 30.6.2015 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) in Höhe von € 3.255,54 gewährt worden seien. Die der belangten Behörde dabei entstandenen Kosten seien noch nicht verjährt. Die Beschwerdeführerin hätte zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung über eine Liegenschaft verfügt, von deren Verwertung vorerst abzusehen gewesen wäre. Seit erstmaliger Leistungsgewährung seien mehr als sechs Monate vergangen, weshalb die aufgelaufenen Kosten nunmehr grundbücherlich sicherzustellen seien. Zu diesem Parteiengehör erfolgt am 7.12.2015 der erste Zustellversuch durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt ***. Das Schriftstück wurde am 30.12.2015 mit dem Vermerk „nicht behoben“ retourniert. 1.
  5. Am 23.12.2015 erließ die belangte Behörde den nun angefochtenen Bescheid, Zl. KRJ3-B-14146/003, mit folgendem Bescheidspruch: „Die Kosten der Frau AL mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 10.02.2014, GZ. KRJ3-S-1433/001, 26.09.2014, GZ. KRJ3-B-14146/001, 24.03.2015, GZ. KRJ3-B-14146/002, gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Zeitraum von 17.01.2014 bis 30.06.2015 in der Höhe von € 3.255,54 werden zugunsten des Landes Niederösterreich als Träger der Mindestsicherung an der Liegenschaft EZ. ***, Grundbuch KG ***, grundbücherlich sichergestellt.“ Der im Spruch genannte Sachverhalt sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2.12.2015 „nachweislich“ zur Kenntnis gebracht worden. Dazu sei keine Stellungnahme abgegeben worden. Bereits aufgelaufene Kosten der BMS könnten im Nachhinein grundbücherlich sichergestellt werden, wenn der Hilfeempfänger über Vermögen verfüge, welches vorläufig nicht verwertbar sei und seit erstmaliger Leistungsgewährung „mindestens sechs Monate vergangen“ seien. Die Liegenschaft sei noch immer nicht verwertbar. Demnach sei kein Kostenersatz möglich, weshalb die aufgelaufenen Kosten grundbücherlich sicherzustellen gewesen seien. Der Bescheid wurde wegen Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin bis 31.1.2016 am 4.2.2016 durch Hinterlegung zugestellt.
  6. Zum Beschwerdevorbringen: 2.
  7. Gegen den Bescheid wurde Beschwerde erhoben, welche auf Grund eines Verbesserungsauftrages vom 12.5.2016 am 26.5.2016 ergänzt wurde. Zusammengefasst wird darin vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin das Parteiengehör vom 2.12.2015 wegen Ortsabwesenheit nicht zugestellt worden sei. Deshalb hätte auch nicht der nun angefochtene Bescheid erlassen werden dürfen. Weiters sei die Einleitung des Verfahrens zur Schätzung des Vermögens ohne Bescheid und somit ohne Anhörung der Beschwerdeführerin erfolgt. Dies sei unrechtmäßig. Zusätzlich fehle es überhaupt an einem Grund, die Kosten zu verbüchern. 2.
  8. Mit der Verbesserung legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Post über ihre Ortsabwesenheit vom 16.11.2015 bis 13.12.2015 vor.
  9. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin AL, geb. am ***, deutsche Staatsangehörige, erhielt auf Grund der Bescheide der belangten Behörde vom 10.2.2014, 26.9.2014 und 24.3.2015 Leistungen der BMS in Höhe von € 3.255,54 im Zeitraum 17.1.2014 bis 30.6.
  10. Die Beschwerdeführerin erhielt durchgehend BMS-Leistungen von 17.1.2014 bis 5.5.2014 und von 5.9.2014 bis 30.6.
  11. Der angefochtene Bescheid wurde am 4.2.2016 durch Hinterlegung zugestellt. Die Beschwerdeführerin war auf Grund des Notariatsakts vom 15.9.2009 (Übergabsvertrag) Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***, KG ***. Mit Notariatsakt vom 30.12.2015 hat die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Liegenschaft an HP zu einem Kaufpreis von € 108.000,- verkauft. Das Eigentumsrecht für HP wurde mit TZ *** ins Grundbuch eingetragen.
  12. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich auf Grund des unbedenklichen Inhalts des Verwaltungsakts der belangten Behörde, aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigung über ihre Abwesenheit im Zeitraum 16.11.2015 bis 13.12.2015 sowie aus dem Grundbuch (Stand: 31.10.2016).
  13. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) lauten auszugsweise: „§ 6

(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)
(2b)[…]
(3)Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine soziale Notlage erst ausgelöst, verschärft oder vorläufig verschlimmert würde. Dies ist jedenfalls anzunehmen bei Gegenständen, die zur persönlichen Berufsausübung oder zur Fortsetzung (Aufnahme) einer Erwerbstätigkeit oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen.
(4)Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist solange abzusehen, als dieses der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen nach diesem Gesetz oder wurden Leistungen nach § 9 NÖ Sozialhilfegesetz, LGBl. 9200–7, länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann allerdings eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden.
(4)Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist solange abzusehen, als dieses der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen nach diesem Gesetz oder wurden Leistungen nach Paragraph 9, NÖ Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt 9200–7, länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann allerdings eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden.
(5)Bei der Bemessung der Frist nach Abs. 4 sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
(5)Bei der Bemessung der Frist nach Absatz 4, sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen. […] § 25Paragraph 25
(1)Für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die auf Grund eines Rechtsanspruches geleistet wurden, ist Ersatz zu leisten:
  1. von der leistungsempfangenden Person oder deren Erben (§ 26),
  2. von der leistungsempfangenden Person oder deren Erben (Paragraph 26,), […] § 26Paragraph 26
(1)Die Person, der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt worden sind, ist zum Ersatz der dafür aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn und insoweit
  1. sie nachträglich zu einem verwertbaren Vermögen (§ 6 Abs. 3 und 4) gelangt, es sei denn, dieses wurde durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet,
  2. sie nachträglich zu einem verwertbaren Vermögen (Paragraph 6, Absatz 3 und 4) gelangt, es sei denn, dieses wurde durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet,
  3. nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Leistung verwertbares Vermögen hatte,
  4. im Fall des § 6 Abs. 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird.
  5. im Fall des Paragraph 6, Absatz 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird. […] § 28Paragraph 28
(1)Ersatzansprüche nach diesem Abschnitt können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen wurde, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).
(1)Ersatzansprüche nach diesem Abschnitt können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen wurde, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (Paragraph 1497, ABGB).
(2)Ersatzansprüche für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung. […]“
  1. Erwägungen: 6.
  2. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass das Parteiengehör der Beschwerdeführerin nicht zugestellt worden sei, weshalb der angefochtene Bescheid auch nicht habe erlassen werden dürfen. Dies stelle einen Verfahrensmangel dar. Dazu ist auszuführen, dass das sogenannte Überraschungsverbot auch im Verwaltungsverfahren anzuwenden ist. Darunter ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren (vgl. VwGH 3.5.2005, 2002/18/0053). Allerdings bezieht sich das zum Überraschungsverbot in Beziehung gesetzte Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, erstreckt sich aber nicht auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung (vgl. VwGH 19.2.2014, 2013/22/0177). Zusätzlich kann bei nicht ausreichender Gewährung von Parteiengehör durch eine Behörde einer unteren Stufe dieser Mangel durch die Erhebung eines Rechtsmittels in jenen Fällen geheilt werden, in denen der Partei durch die Begründung des Bescheides erster Instanz Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft worden ist, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre (vgl. VwGH 25.3.2004, 2003/07/0062).Dazu ist auszuführen, dass das sogenannte Überraschungsverbot auch im Verwaltungsverfahren anzuwenden ist. Darunter ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren vergleiche VwGH 3.5.2005, 2002/18/0053). Allerdings bezieht sich das zum Überraschungsverbot in Beziehung gesetzte Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, erstreckt sich aber nicht auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung vergleiche VwGH 19.2.2014, 2013/22/0177). Zusätzlich kann bei nicht ausreichender Gewährung von Parteiengehör durch eine Behörde einer unteren Stufe dieser Mangel durch die Erhebung eines Rechtsmittels in jenen Fällen geheilt werden, in denen der Partei durch die Begründung des Bescheides erster Instanz Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft worden ist, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre vergleiche VwGH 25.3.2004, 2003/07/0062). Gegenständlich finden sich in der Begründung des angefochtenen Bescheids jene Beweisergebnisse, über die die Beschwerdeführerin durch das – letztendlich nicht zugestellte – Parteiengehör hätte in Kenntnis gesetzt werden sollen. Ein allenfalls bestehender Verfahrensmangel war durch die Erhebung der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht NÖ somit saniert. 6.
  3. Zum weiteren Beschwerdevorbringen ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin durch den Kaufvertrag vom 30.12.2015 und die anschließende Verbücherung nicht mehr Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ist. Es handelt sich damit nicht mehr um ihr Vermögen, weshalb eine grundbücherliche Sicherstellung von offenen Kosten für bezogene BMS-Leistungen auf dieser Liegenschaft bereits aus diesem Grund ausscheidet. 6.
  4. Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben.
  5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
  6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.404.001.2016

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