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{'item': 'LVwG-AV-474/003-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-474/003-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)

  1. Erwägungen: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Entsprechend dem zur Bewilligung vorgelegten Bauvorhaben soll im Bereich des geplanten Zubaus zur Belichtung des Wohnzimmers in westliche Richtung ein Hauptfenster hergestellt werden. Der Abstand dieses Hauptfensters zur westlichen Grundstücksgrenze (zum Nachbargrundstück in der ***, Gst.Nr. .***, EZ ***, KG ***) soll antragsgemäß 7 Meter betragen. Der Antrag wurde schon im Vorprüfungsverfahren gemäß § 20 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 (letztlich) wegen Widerspruchs zum Bebauungsplan abgewiesen. Dass die Belichtung der Fenster für das Wohnzimmer nicht ausreichend sei, liege an den Festlegungen des Bebauungsplanes für das westlich angrenzende Nachbargrundstück, auf welchem entsprechend der Bauklasse IV eine Bebauung bis zu 14 Meter Höhe möglich sei und diese aufgrund der geschlossenen Bauweise bis zur Grundstücksgrenze geführt werden müsse, weshalb der geplante Abstand des Wohnzimmerfensters von 7 Metern zur westlichen Grundgrenze nicht ausreichend sei. Der Antrag wurde schon im Vorprüfungsverfahren gemäß Paragraph 20, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 (letztlich) wegen Widerspruchs zum Bebauungsplan abgewiesen. Dass die Belichtung der Fenster für das Wohnzimmer nicht ausreichend sei, liege an den Festlegungen des Bebauungsplanes für das westlich angrenzende Nachbargrundstück, auf welchem entsprechend der Bauklasse römisch vier eine Bebauung bis zu 14 Meter Höhe möglich sei und diese aufgrund der geschlossenen Bauweise bis zur Grundstücksgrenze geführt werden müsse, weshalb der geplante Abstand des Wohnzimmerfensters von 7 Metern zur westlichen Grundgrenze nicht ausreichend sei. Der dem beantragten Bauvorhaben widersprechende Teilbebauungsplan „TB10 – Wohngebietsbereiche“, Bereich „Ortszentrum West und Nord“, insoweit er für das verfahrensgegenständliche Grundstück .***, KG ***, die Bauklasse I/II und für das Nachbargrundstück .***, KG ***, die Bauklasse III/IV" festlegte, wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  3. Oktober 2016, V 2/2016, als gesetzwidrig aufgehoben.Der dem beantragten Bauvorhaben widersprechende Teilbebauungsplan „TB10 – Wohngebietsbereiche“, Bereich „Ortszentrum West und Nord“, insoweit er für das verfahrensgegenständliche Grundstück .***, KG ***, die Bauklasse I/II und für das Nachbargrundstück .***, KG ***, die Bauklasse III/IV" festlegte, wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  4. Oktober 2016, V 2 aus 2016,, als gesetzwidrig aufgehoben. Das gegenständliche Verfahren bildete den Anlassfall dieser Normprüfung, weshalb infolge der Anlassfallwirkung dieser Aufhebung die aufgehobenen Verordnungsbestimmungen jedenfalls im gegenständlichen Verfahren nicht mehr anzuwenden sind. Der Bewilligung des gegenständlichen Bauvorhabens steht der im Anlassverfahren bereits aufgehobene Bebauungsplan der Marktgemeinde *** somit auch nicht entgegen, weshalb sich die Abweisung des Baubewilligungsantrages aus diesem Grunde infolge Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als rechtwidrig erweist. Sonstige Hindernisse gemäß § 20 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 wurden den Bauwerbern nicht fristgerecht mitgeteilt. Dementsprechend gibt es auch keine Grundlage zur Abweisung des Baubewilligungsantrages. Das gegenständliche Verfahren bildete den Anlassfall dieser Normprüfung, weshalb infolge der Anlassfallwirkung dieser Aufhebung die aufgehobenen Verordnungsbestimmungen jedenfalls im gegenständlichen Verfahren nicht mehr anzuwenden sind. Der Bewilligung des gegenständlichen Bauvorhabens steht der im Anlassverfahren bereits aufgehobene Bebauungsplan der Marktgemeinde *** somit auch nicht entgegen, weshalb sich die Abweisung des Baubewilligungsantrages aus diesem Grunde infolge Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als rechtwidrig erweist. Sonstige Hindernisse gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 wurden den Bauwerbern nicht fristgerecht mitgeteilt. Dementsprechend gibt es auch keine Grundlage zur Abweisung des Baubewilligungsantrages. Infolge inhaltlicher Rechtswidrigkeit der Abweisung des Baubewilligungsantrages war der Beschwerde Folge zu geben und war spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Da eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. 3.
  5. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen,

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.

  1. Ergänzendes: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist mit der Entscheidung der Berufungsbehörde der Berufungsbescheid an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides getreten, wodurch letzterer überhaupt jede selbständige Wirkung nach außen verloren hat (z.B. VwGH vom 14.6.1991, Zl. 88/17/0152). Durch die gegenständliche ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides gehört somit auch der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  2. Jänner 2014, Zahl: BAU-0036-2013, nicht mehr dem Rechtsbestand an. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für den Zu- und Umbau eines Wohnhauses auf ihrem Grundstück in der *** in *** vom
  3. Mai 2013 ist nunmehr wieder offen und von der Baubehörde erster Instanz zu prüfen. Zu berücksichtigen wird sein, dass für das Baugrundstück .*** ebenso wie für das Nachbargrundstück .*** infolge der Verordnungsaufhebung durch den Verfassungsgerichtshof kein Bebauungsplan gilt. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 7 NÖ Bauordnung 1996 angeführten Voraussetzungen besteht. Bauwerber haben dann einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Baubewilligung (VwGH
  4. September 2009, 2008/05/0077;
  5. Juli 2012, 2011/05/0192).Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 NÖ Bauordnung 1996 angeführten Voraussetzungen besteht. Bauwerber haben dann einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Baubewilligung (VwGH
  6. September 2009, 2008/05/0077;
  7. Juli 2012, 2011/05/0192). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.474.003.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.