RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-608/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 3.Ziffer 3 ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 4.Ziffer 4 erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 5.Ziffer 5 ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab
§ 99Abs. 1a St
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 6.Ziffer 6 ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab
§ 99Abs. 1a St
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 7.Ziffer 7 ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab
§ 99Abs. 1a St
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. […]“ 3.
- In der Sache: 3.2.
- Zur rechtlichen Unbeachtlichkeit der „Sturztrunk“-Behauptung: § 99 Abs. 1a StVO 1960 stellt - so wie etwa auch § 99 Abs. 1 lit. a, aber auch § 5 Abs. 1 zweiter Satz StVO 1960 und § 14 Abs. 8 FSG 1997 - auf einen "bestimmten Wert" des Gehaltes an Atemluftalkohol bzw. Blutalkohol zur Tatzeit ab. Es würde allerdings einen Wertungswiderspruch darstellen, wollte man diese Bestimmungen allein auf jene Personen anwenden, welche die Alkoholresorption zum Zeitpunkt des Lenkens (bzw. des "In-Betrieb-Nehmens") eines Fahrzeuges bereits abgeschlossen hatten, hingegen auf jene, die sich zu diesem Zeitpunkt in der für die Fahrtüchtigkeit "besonders nachteiligen" Anflutungsphase befunden hatten, - zu ihren Gunsten -Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 stellt - so wie etwa auch Paragraph 99, Absatz eins, Litera a,, aber auch Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz StVO 1960 und Paragraph 14, Absatz 8, FSG 1997 - auf einen "bestimmten Wert" des Gehaltes an Atemluftalkohol bzw. Blutalkohol zur Tatzeit ab. Es würde allerdings einen Wertungswiderspruch darstellen, wollte man diese Bestimmungen allein auf jene Personen anwenden, welche die Alkoholresorption zum Zeitpunkt des Lenkens (bzw. des "In-Betrieb-Nehmens") eines Fahrzeuges bereits abgeschlossen hatten, hingegen auf jene, die sich zu diesem Zeitpunkt in der für die Fahrtüchtigkeit "besonders nachteiligen" Anflutungsphase befunden hatten, - zu ihren Gunsten - nicht. Der VwGH legt daher diese Bestimmung (insbesondere § 99 Abs. 1a StVO 1960) dahin aus, dass die - nachträgliche - Feststellung des maßgebenden Wertes des Atemluftalkoholgehaltes bzw. Blutalkoholgehaltes auch dann zur Anwendung dieser Bestimmungen zu führen hat, wenn sich der Lenker im Lenkzeitpunkt (noch) in der Anflutungsphase befunden hat (VwGH vom
- Jänner 2004, 2004/02/0011).nicht. Der VwGH legt daher diese Bestimmung (insbesondere Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960) dahin aus, dass die - nachträgliche - Feststellung des maßgebenden Wertes des Atemluftalkoholgehaltes bzw. Blutalkoholgehaltes auch dann zur Anwendung dieser Bestimmungen zu führen hat, wenn sich der Lenker im Lenkzeitpunkt (noch) in der Anflutungsphase befunden hat (VwGH vom
- Jänner 2004, 2004/02/0011). Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung des Beschwerdeführers betreffend den „Sturztrunk“ eines Bacardi Colas kurz vor der Wegfahrt von der „***“ und von 0,5 Liter Bier beim Zeugen WS rechtlich nicht von Relevanz, sondern kann mit einer „bloßen“ Rückrechnung das Auslangen gefunden werden. 3.2.
- Zum Vorliegen von zwei Delikten betreffend das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand: Liegen voneinander getrennte Fahrten vor, deren Antritt (nach Beendigung der vorherigen Fahrt und Verstreichen einer wenn auch relativ kurzen Zeitspanne) jedesmal einen neuen Willensentschluss voraussetzte, so wurde jede dieser Taten einzeln begangen. § 22 VStG bietet keinen Raum, trotz mehrerer selbstständiger Taten nur eine Strafe zu verhängen (vgl. VwGH vom
- Juni 2003, 2003/02/0115).Liegen voneinander getrennte Fahrten vor, deren Antritt (nach Beendigung der vorherigen Fahrt und Verstreichen einer wenn auch relativ kurzen Zeitspanne) jedesmal einen neuen Willensentschluss voraussetzte, so wurde jede dieser Taten einzeln begangen. Paragraph 22, VStG bietet keinen Raum, trotz mehrerer selbstständiger Taten nur eine Strafe zu verhängen vergleiche VwGH vom
- Juni 2003, 2003/02/0115). Der Beschwerdeführer hat nach seiner Fahrt von der „***“ zum Zeugen WS seine Fahrt beendet und ein Bier konsumiert. Im Anschluss fasst er neuerlich den Entschluss, sein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu lenken, weshalb von zwei selbständigen „Alkofahrten“ auszugehen ist. Durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand hat der Beschwerdeführer somit um 22:00 Uhr eine Übertretung des § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1b StVO 1960 (Alkoholisierungsgrad: 1,17 Promille Blutalkohol) und um 22:15 eine Übertretung des § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1a StVO 1960 (Alkoholisierungsgrad: 1,59 Promille Blutalkohol) zu verantworten.Durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand hat der Beschwerdeführer somit um 22:00 Uhr eine Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 (Alkoholisierungsgrad: 1,17 Promille Blutalkohol) und um 22:15 eine Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 (Alkoholisierungsgrad: 1,59 Promille Blutalkohol) zu verantworten. Hinsichtlich der Übertretung um 22:00 Uhr kann allenfalls noch von – bei diesem „Ungehorsamsdelikt“ ausreichenden – fahrlässigem Verhalten ausgegangen werden; betreffend der Übertretung um 22:15 Uhr ist hingegen – schon aufgrund der hohen Alkoholisierung – eine vorsätzliche Tatbegehung anzunehmen. Denn abgesehen davon, dass sich der alkoholisierte Lenker über das genaue Ausmaß seiner Alkoholisierung bzw. über den Umstand, dass er bereits fahruntüchtig ist, nicht bewusst sein muss, kann schon bei einem Blutalkoholwertes zum Tatzeitpunkt von 1,4 Promille von einer vorsätzlichen Tatbegehung ausgegangen werden (vgl. VwGH vom
- Juli 2010, 2010/02/0108).Denn abgesehen davon, dass sich der alkoholisierte Lenker über das genaue Ausmaß seiner Alkoholisierung bzw. über den Umstand, dass er bereits fahruntüchtig ist, nicht bewusst sein muss, kann schon bei einem Blutalkoholwertes zum Tatzeitpunkt von 1,4 Promille von einer vorsätzlichen Tatbegehung ausgegangen werden vergleiche , VwGH vom
- Juli 2010, 2010/02/0108). 3.2.
- Zu den Übertretungen gemäß § 4 Abs. 1 lit. a, lit. c und Abs. 5 StVO 1960:3.2.
- Zu den Übertretungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a,, Litera c und Absatz 5, StVO 1960: 3.2.3.
- Für das Vorliegen einer die Meldepflicht auslösenden „Sachbeschädigung“ iSd § 4 StVO 1960 reicht nach der Rechtsprechung bereits eine „eher geringfügige Sachbeschädigung“ bzw. schon das „Abschürfen der Rinde eines Baumes“ aus (vgl. VwGH vom
- April 2001, 2001/03/0100, und vom
- September 1991, 90/02/0217).3.2.3.
- Für das Vorliegen einer die Meldepflicht auslösenden „Sachbeschädigung“ iSd Paragraph 4, StVO 1960 reicht nach der Rechtsprechung bereits eine „eher geringfügige Sachbeschädigung“ bzw. schon das „Abschürfen der Rinde eines Baumes“ aus vergleiche VwGH vom
- April 2001, 2001/03/0100, und vom
- September 1991, 90/02/0217). Nach den Feststellungen wurde ein Steher des Baustellengitters leicht verbogen und sind auch Kratzer am Baustellengitter entstanden. Es ist somit in einem ersten Schritt vom Vorliegen eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden auszugehen. 3.2.3.
- Übertretungen des § 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 StVO 1960:3.2.3.
- Übertretungen des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und Absatz 5, StVO 1960: Delikte nach § 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 StVO 1960 setzen in subjektiver Hinsicht – neben dem Vorliegen eines Sachschadens – auch das Wissen um einen Verkehrsunfall voraus, wobei nicht das positive Wissen von diesem und vom ursächlichen Zusammenhang erforderlich ist, sondern es vielmehr genügt, wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können. Die Tatbestände des § 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 StVO 1960 sind schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (zB VwGH vom
- März 2016, Ra 2016/02/0020).Delikte nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und Absatz 5, StVO 1960 setzen in subjektiver Hinsicht – neben dem Vorliegen eines Sachschadens – auch das Wissen um einen Verkehrsunfall voraus, wobei nicht das positive Wissen von diesem und vom ursächlichen Zusammenhang erforderlich ist, sondern es vielmehr genügt, wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können. Die Tatbestände des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und Absatz 5, StVO 1960 sind schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (zB VwGH vom
- März 2016, Ra 2016/02/0020). Da der Beschwerdeführer – seiner eigenen Aussage nach – mit 50 km/h mit dem Baustellengitter kollidierte, hätte ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu Bewusstsein kommen müssen. Die Anordnung des § 4 Abs. 1 lit. a StVO, das Fahrzeug sofort anzuhalten, hat den Zweck, dass der Lenker, nachdem er sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalles überzeugt hat, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, so insbesondere die nach § 4 Abs. 1 lit. c und Abs. 5 StVO vorgesehenen, trifft. Daraus folgt, dass der mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehende Lenker eines Kraftfahrzeuges der Anhaltepflicht nicht schon dadurch nachkommt, dass er das Fahrzeug kurzfristig an der Unfallstelle zum Stillstand bringt, im Übrigen aber – ohne sich um die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zu kümmern – mit dem Fahrzeug die Unfallstelle wieder verlässt (zB VwGH vom
- April 1997, 96/03/0334).Die Anordnung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO, das Fahrzeug sofort anzuhalten, hat den Zweck, dass der Lenker, nachdem er sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalles überzeugt hat, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, so insbesondere die nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c und Absatz 5, StVO vorgesehenen, trifft. Daraus folgt, dass der mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehende Lenker eines Kraftfahrzeuges der Anhaltepflicht nicht schon dadurch nachkommt, dass er das Fahrzeug kurzfristig an der Unfallstelle zum Stillstand bringt, im Übrigen aber – ohne sich um die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zu kümmern – mit dem Fahrzeug die Unfallstelle wieder verlässt (zB VwGH vom
- April 1997, 96/03/0334). Der Beschwerdeführer hat somit – trotz des kurzzeitigen Anhaltens an der Unfallstelle – das objektive Tatbild des § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 erfüllt, weil er die Unfallstelle verlassen hat, ohne sich um die gesetzlich gebotenen Maßnahmen zu kümmern.Der Beschwerdeführer hat somit – trotz des kurzzeitigen Anhaltens an der Unfallstelle – das objektive Tatbild des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 erfüllt, weil er die Unfallstelle verlassen hat, ohne sich um die gesetzlich gebotenen Maßnahmen zu kümmern. Durch die Nichtverständigung der nächsten Polizeidienststelle von diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden hat er überdies das Tatbild des § 4 Abs. 5 StVO 1960 erfüllt.Durch die Nichtverständigung der nächsten Polizeidienststelle von diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden hat er überdies das Tatbild des Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 erfüllt. Gemäß § 5 VStG ist ihm diesbezüglich jeweils zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Umstände, die ein zumindest fahrlässiges Verhalten ausschließen würden, sind nicht hervorgekommen.Gemäß Paragraph 5, VStG ist ihm diesbezüglich jeweils zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Umstände, die ein zumindest fahrlässiges Verhalten ausschließen würden, sind nicht hervorgekommen. 3.2.3.
- Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960:3.2.3.
- Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO 1960: Eine Mitwirkungspflicht iSd § 4 Abs 1 lit c StVO besteht immer dann, wenn es zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn ein Identitätsnachweis nicht erfolgte und eine Verständigungspflicht nach § 4 Abs. 5 StVO gegeben ist (VwGH vom
- Jänner 1991, 90/02/0162).Eine Mitwirkungspflicht iSd Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO besteht immer dann, wenn es zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn ein Identitätsnachweis nicht erfolgte und eine Verständigungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO gegeben ist (VwGH vom
- Jänner 1991, 90/02/0162). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beinhaltet § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 auch die Verpflichtung, das Eintreffen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzuwarten, auch um Feststellungen zur Person des beteiligten Fahrzeuglenkers in der Richtung treffen zu können, ob dieser (unter anderem) den Anschein erweckt, sich in einem zur Lenkung eines Fahrzeuges geeigneten Zustand befunden zu haben (zuletzt zB VwGH vom
- September 2015, Ra 2015/02/0177).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beinhaltet Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO 1960 auch die Verpflichtung, das Eintreffen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzuwarten, auch um Feststellungen zur Person des beteiligten Fahrzeuglenkers in der Richtung treffen zu können, ob dieser (unter anderem) den Anschein erweckt, sich in einem zur Lenkung eines Fahrzeuges geeigneten Zustand befunden zu haben (zuletzt zB VwGH vom
- September 2015, Ra 2015/02/0177). Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes gemäß § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 schließt grundsätzlich auch das Verbot mit ein, nach dem Unfall Alkohol zu trinken, wenn dadurch die Feststellung, ob im Zeitpunkt des Unfalles ein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand gegeben war, erschwert werden kann, und zwar unabhängig davon, ob vor dem Unfall Alkohol konsumiert wurde oder nicht; das Verbot besteht so lange, als mit einer amtlichen Tatbestandsaufnahme, zu der auch die Feststellung eines allfälligen alkoholbeeinträchtigten Zustandes des Lenkers im Unfallzeitpunkt gehört, gerechnet werden muss (zB VwGH vom
- April 1998, 97/03/0353).Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO 1960 schließt grundsätzlich auch das Verbot mit ein, nach dem Unfall Alkohol zu trinken, wenn dadurch die Feststellung, ob im Zeitpunkt des Unfalles ein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand gegeben war, erschwert werden kann, und zwar unabhängig davon, ob vor dem Unfall Alkohol konsumiert wurde oder nicht; das Verbot besteht so lange, als mit einer amtlichen Tatbestandsaufnahme, zu der auch die Feststellung eines allfälligen alkoholbeeinträchtigten Zustandes des Lenkers im Unfallzeitpunkt gehört, gerechnet werden muss (zB VwGH vom
- April 1998, 97/03/0353). Der Beschwerdeführer hat eine Sachverhaltsfeststellung im Hinblick auf seine Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt nicht nur durch Verlassen der Unfallstelle, sondern überdies durch den Nachtrunk beim Zeugen WS erschwert, und somit das objektive Tatbild des § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 erfüllt.Der Beschwerdeführer hat eine Sachverhaltsfeststellung im Hinblick auf seine Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt nicht nur durch Verlassen der Unfallstelle, sondern überdies durch den Nachtrunk beim Zeugen WS erschwert, und somit das objektive Tatbild des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO 1960 erfüllt. Gemäß § 5 VStG ist ihm diesbezüglich zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Umstände, die ein zumindest fahrlässiges Verhalten ausschließen würden, sind nicht hervorgekommen.Gemäß Paragraph 5, VStG ist ihm diesbezüglich zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Umstände, die ein zumindest fahrlässiges Verhalten ausschließen würden, sind nicht hervorgekommen. 3.2.
- Zur Dauer der Entziehung: Die belangte Behörde ist bei der Festsetzung der Entziehungsdauer von (lediglich) einem Faktum des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ausgegangen. Richtigerweise muss jedoch auch das Lenken des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand nach dem Aufenthalt beim Zeugen WS in die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers miteinbezogen werden. Anders als die belangte Behörde angenommen hat, hatte der Beschwerdeführer jedoch zu keinem Zeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von mehr als 1,6 Promille. In die Wertung gemäß § 7 Abs. 4 FSG hat jedoch das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers am Abend des
- März 2016 einzufließen:In die Wertung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG hat jedoch das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers am Abend des
- März 2016 einzufließen: Der Beschwerdeführer hat zunächst ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei er einen Alkoholisierungsgrad von 1,17 Promille Blutalkoholgehalt aufwies (Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960). Bei dieser Fahrt hat er überdies einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und sich sodann, ohne den Verpflichtungen gemäß § 4 Abs. 1 lit. a, lit. c und Abs. 5 StVO 1960 zu entsprechen vom Unfallort, entfernt. Beim Zeugen WS angekommen hat der Beschwerdeführer – vom bisherigen Verlauf der Geschehnisse offenkundig völlig unbeeindruckt – noch weiter Alkohol konsumiert und ist – trotz des Angebotes beim Zeugen WS zu übernachten – nochmals in sein Kraftfahrzeug eingestiegen, und – dann mit einem Blutalkoholgehalt von 1,59 Promille – weitergefahren (Übertretung gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960).Der Beschwerdeführer hat zunächst ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei er einen Alkoholisierungsgrad von 1,17 Promille Blutalkoholgehalt aufwies (Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960). Bei dieser Fahrt hat er überdies einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und sich sodann, ohne den Verpflichtungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a,, Litera c und Absatz 5, StVO 1960 zu entsprechen vom Unfallort, entfernt. Beim Zeugen WS angekommen hat der Beschwerdeführer – vom bisherigen Verlauf der Geschehnisse offenkundig völlig unbeeindruckt – noch weiter Alkohol konsumiert und ist – trotz des Angebotes beim Zeugen WS zu übernachten – nochmals in sein Kraftfahrzeug eingestiegen, und – dann mit einem Blutalkoholgehalt von 1,59 Promille – weitergefahren (Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960). Gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 StVO 1960 wäre dem Beschwerdeführer aufgrund seiner „Alkofahrt“ um 22:15 Uhr mit einem Alkoholisierungsgrad von 1,59 Promille zumindest für vier Monate zu entziehen. Vor dem Hintergrund, der Feststellung des Blutalkoholgehalts mit 1,59 Promille kann damit aber schon deshalb nicht das Auslangen gefunden, da der Beschwerdeführer nur ganz knapp unter dem Alkoholisierungsgrad von 1,6 Promille zu liegen kommt, welcher gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 FSG eine 6-monatige Mindestentziehungsdauer zur Folge gehabt hätte. Durch die vorangehende Fahrt, bei welcher eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 sowie ein Verkehrsunfall mit Sachschaden samt Übertretung der genannten Bestimmungen des § 4 StVO 1960 erfolgte, kann nicht von einer Verkehrsunzuverlässigkeit von lediglich vier Monaten ausgegangen werden.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, StVO 1960 wäre dem Beschwerdeführer aufgrund seiner „Alkofahrt“ um 22:15 Uhr mit einem Alkoholisierungsgrad von 1,59 Promille zumindest für vier Monate zu entziehen. Vor dem Hintergrund, der Feststellung des Blutalkoholgehalts mit 1,59 Promille kann damit aber schon deshalb nicht das Auslangen gefunden, da der Beschwerdeführer nur ganz knapp unter dem Alkoholisierungsgrad von 1,6 Promille zu liegen kommt, welcher gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG eine 6-monatige Mindestentziehungsdauer zur Folge gehabt hätte. Durch die vorangehende Fahrt, bei welcher eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 sowie ein Verkehrsunfall mit Sachschaden samt Übertretung der genannten Bestimmungen des Paragraph 4, StVO 1960 erfolgte, kann nicht von einer Verkehrsunzuverlässigkeit von lediglich vier Monaten ausgegangen werden. Die in § 26 Abs. 1 und 2 FSG 1997 normierten Mindestentziehungszeiten stehen dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum nämlich nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl. VwGH vom
- Februar 2013, 2012/11/0005).Die in Paragraph 26, Absatz eins und 2 FSG 1997 normierten Mindestentziehungszeiten stehen dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum nämlich nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen vergleiche VwGH vom
- Februar 2013, 2012/11/0005). Nach dem Vorgesagten geht das Landesverwaltungsgericht von einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers bis einschließlich
- November 2016 aus, also von einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers seit dem Vorfall am
- März 2016 von acht Monaten. 3.2.
- Zu den mit der Entziehung angeordneten begleitenden Maßnahmen: Die Anordnung der Nachschulung ist gemäß § 24 Abs. 1 Z 3 StVO 1960 aufgrund der festgestellten Übertretung gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 zwingend.Die Anordnung der Nachschulung ist gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, StVO 1960 aufgrund der festgestellten Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 zwingend. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 – von welcher die belangte Behörde noch ausgegangen ist – ist überdies zwingend die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vorzuschreiben.Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 – von welcher die belangte Behörde noch ausgegangen ist – ist überdies zwingend die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vorzuschreiben. Nun hat zwar der Beschwerdeführer keine Übertretung des § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen. Die Aufrechterhaltung dieser beiden begleitenden Maßnahmen ist jedoch erforderlich, hat doch der Beschwerdeführer zwei „Alkofahrten“ (mit 1,17 bzw. 1,59 g/l Blutalkoholgehalt und somit nur ganz geringfügig unter Grenze von 1,6 Promille) sowie Übertretungen des § 4 Abs. 1 lit. a, lit. c und Abs. 5 StVO 1960 zu verantworten (vgl. zur Zulässigkeit begleitender Maßnahmen, wenn diese zwar nicht zwingend vorgesehen, jedoch nach Lage des Falles erforderlich sind VwGH vom
- Jänner 2003, 2001/11/0303).Nun hat zwar der Beschwerdeführer keine Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen. Die Aufrechterhaltung dieser beiden begleitenden Maßnahmen ist jedoch erforderlich, hat doch der Beschwerdeführer zwei „Alkofahrten“ (mit 1,17 bzw. 1,59 g/l Blutalkoholgehalt und somit nur ganz geringfügig unter Grenze von 1,6 Promille) sowie Übertretungen des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a,, Litera c und Absatz 5, StVO 1960 zu verantworten vergleiche zur Zulässigkeit begleitender Maßnahmen, wenn diese zwar nicht zwingend vorgesehen, jedoch nach Lage des Falles erforderlich sind VwGH vom
- Jänner 2003, 2001/11/0303). Insbesondere durch das nochmalige Lenken des Kraftfahrzeuges obwohl kurz zuvor ein Verkehrsunfall mit Sachschaden erfolgt ist und der diesem Lenken vorangehenden Konsumation von noch mehr Alkohol sind auch diese begleitenden Maßnahmen erforderlich. 3.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Normenwortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
- Juli 2015, Ra 2015/07/0095). Überdies liegen nur Fragen der Beweiswürdigung vor, zu deren Überprüfung der VwGH als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht berufen ist (vgl. zB VwGH vom
- August 2016, Ra 2016/20/0054).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Normenwortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
- Juli 2015, Ra 2015/07/0095). Überdies liegen nur Fragen der Beweiswürdigung vor, zu deren Überprüfung der VwGH als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht berufen ist vergleiche zB VwGH vom
- August 2016, Ra 2016/20/0054). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.608.001.2016