GVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass im Spruch des angefochtenen Bescheids die Wortfolge „€ 460,39“ durch die Wortfolge „533,24“ und die Wortfolge „€ 544,09“ durch die Wortfolge „616,94“ ersetzt wird.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass im Spruch des angefochtenen Bescheids die Wortfolge „€ 460,39“ durch die Wortfolge „533,24“ und die Wortfolge „€ 544,09“ durch die Wortfolge „616,94“ ersetzt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision
Entscheidungsgründe:
G aufenthaltsberechtigt. Sie ist iranische Staatsangehörige und in Österreich
Paragraph 3, AsylG aufenthaltsberechtigt. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehegatten OS in einer Wohn- und Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt. Sie und ihr Ehegatte bewohnen eine Mietwohnung an der Adresse ***, ***. Dafür entstehen monatliche Mietkosten in Höhe von € 145,
G 2005;3. Asylberechtigte
Paragraph 3, AsylG 2005; […] § 8Paragraph 8
9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung
a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln: 1. […] 2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben, 3. – 4. […]
GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid „auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4)“ zu überprüfen. Die Prüfungsbefugnis ist dabei keine unbegrenzte (vgl. VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077). Die Beschwerde richtete sich gegen die Höhe der zuerkannten Leistung zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfs. Die gewährte Leistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts wird nicht bekämpft, sodass diese nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. 6.1.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid „auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4)“ zu überprüfen. Die Prüfungsbefugnis ist dabei keine unbegrenzte vergleiche VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077). Die Beschwerde richtete sich gegen die Höhe der zuerkannten Leistung zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfs. Die gewährte Leistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts wird nicht bekämpft, sodass diese nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. 6.2. Die Beschwerde bringt vor, die belangte Behörde habe zu Unrecht die der Beschwerdeführerin gewährte Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs mit der Hälfte der Mietkosten angesetzt. Sie ist begründet:
1 NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der BMS Personen, die ihren Hauptwohnsitz in NÖ haben, zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt und hilfsbedürftig sind. Die Hilfsbedürftigkeit wird in § 4 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG definiert. Hilfsbedürftig ist u.a. derjenige, der seinen Wohnbedarf „nach §§ 10 bis 12 […] nicht, oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält“.
3 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßigen Aufwand u.a. für Miete.
Paragraph 5, Absatz eins, NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der BMS Personen, die ihren Hauptwohnsitz in NÖ haben, zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt und hilfsbedürftig sind. Die Hilfsbedürftigkeit wird in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG definiert. Hilfsbedürftig ist u.a. derjenige, der seinen Wohnbedarf „nach Paragraphen 10 bis 12 […] nicht, oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält“.
Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßigen Aufwand u.a. für Miete. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben für ihre Mietwohnung monatlich € 145,70 aufzuwenden, sodass von einer angemessenen Wohnsituation ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 11.8.2015, Ra 2015/10/0030). Diese monatlichen Mietkosten stellen somit den Wohnbedarf dar, für den grundsätzlich – bei Erfüllen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen – Leistungen der BMS gebühren. Dem zu deckenden Wohnbedarf nach § 10 Abs. 3 NÖ MSG stehen so die in § 11 NÖ MSG iVm § 1 NÖ MSV festgelegten Mindeststandards gegenüber. Im Fall der Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs sind das für die Beschwerdeführerin bis zu € 157,08 monatlich (§ 1 Abs. 2 Z 2 lit. a NÖ MSV).Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben für ihre Mietwohnung monatlich € 145,70 aufzuwenden, sodass von einer angemessenen Wohnsituation ausgegangen werden kann vergleiche VwGH 11.8.2015, Ra 2015/10/0030). Diese monatlichen Mietkosten stellen somit den Wohnbedarf dar, für den grundsätzlich – bei Erfüllen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen – Leistungen der BMS gebühren. Dem zu deckenden Wohnbedarf nach Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG stehen so die in Paragraph 11, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph eins, NÖ MSV festgelegten Mindeststandards gegenüber. Im Fall der Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs sind das für die Beschwerdeführerin bis zu € 157,08 monatlich (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, NÖ MSV). Die Zuerkennung einer BMS-Leistung, die – wie gegenständlich der Fall – unterhalb des maßgeblichen Mindeststandards liegt, käme dann in Betracht, wenn auch der jeweilige Bedarf der Hilfe suchenden Person unterhalb des maßgeblichen Mindeststandards liegt oder auf andere Art und Weise als durch Leistungen der BMS gedeckt wird, sei es durch bedarfsdeckende Leistungen in Form eines Wohnzuschusses
3 NÖ MSG, oder durch Leistungen Dritter im Sinne des § 8 Abs. 1 NÖ MSG. Die Zuerkennung einer BMS-Leistung, die – wie gegenständlich der Fall – unterhalb des maßgeblichen Mindeststandards liegt, käme dann in Betracht, wenn auch der jeweilige Bedarf der Hilfe suchenden Person unterhalb des maßgeblichen Mindeststandards liegt oder auf andere Art und Weise als durch Leistungen der BMS gedeckt wird, sei es durch bedarfsdeckende Leistungen in Form eines Wohnzuschusses
Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG, oder durch Leistungen Dritter im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG. Die Beschwerdeführerin erhält jedoch weder bedarfsdeckende Leistungen von dritter Seite, noch wird ihr Wohnbedarf dadurch reduziert, dass ihr Ehegatte die Wohnungsmiete bezahlt, zumal der Mietvertrag der Wohnung auf den Namen der Beschwerdeführerin lautet und die Miete von ihrem Bankkonto abgebucht wird. Der ungedeckte Wohnaufwand beläuft sich daher auf die Höhe der monatlichen Wohnungsmiete von € 145,70. Diesbezüglich besteht ein Wohnbedarf der Beschwerdeführerin, der durch eine entsprechende Leistung in dieser Höhe
Vm § 1 Abs. 2 Z 2 lit. a NÖ MSV zu decken ist. Der ungedeckte Wohnaufwand beläuft sich daher auf die Höhe der monatlichen Wohnungsmiete von € 145,70. Diesbezüglich besteht ein Wohnbedarf der Beschwerdeführerin, der durch eine entsprechende Leistung in dieser Höhe
Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, NÖ MSV zu decken ist. 6.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt. Im Übrigen waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, sodass eine – nicht beantragte – mündliche Verhandlung entfallen konnte. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.797.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.