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{'item': 'LVwG-AV-797/001-2016'}

Obsah (11)§ 28§ 25aArt. 133§ 3Art. 15aArtikel 15§ 27§ 5§ 10§ 11§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-797/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Vw

GVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass im Spruch des angefochtenen Bescheids die Wortfolge „€ 460,39“ durch die Wortfolge „533,24“ und die Wortfolge „€ 544,09“ durch die Wortfolge „616,94“ ersetzt wird.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass im Spruch des angefochtenen Bescheids die Wortfolge „€ 460,39“ durch die Wortfolge „533,24“ und die Wortfolge „€ 544,09“ durch die Wortfolge „616,94“ ersetzt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin stellte am 16.6.2016 beim Magistrat der Stadt St. Pölten (im Folgenden: Belangte Behörde) einen Antrag auf Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) sowie Krankenhilfe nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG). 1.
  3. Mit Bescheid vom 11.7.2016 gab die belangte Behörde dem Antrag statt und gewährte der Beschwerdeführerin Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs in Höhe von € 460,39 für den Zeitraum 1.7.2016 bis 31.7.2016 sowie € 544,09 für den Zeitraum 1.8.2016 bis 31.12.
  4. Weiters wird die Beschwerdeführerin vom 1.7.2016 längstens bis zum 31.12.2016 krankenversichert. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei in Österreich asylberechtigt und lebe in Partnerschaft mit Herrn AS, welcher in Österreich einen Antrag auf Asyl gestellt habe. Sie bewohne ein Mietobjekt, für welches eine monatliche Miete in Höhe von € 145,70 aufzuwenden sei. Vom 13.
  5. bis 17.6.2016 habe die Beschwerdeführerin ein Einkommen in Form einer AMS-Leistung von täglich € 16,74 bezogen, Vermögen bestehe keines.
  6. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und die Zuerkennung der „rechtmäßigen und vollständigen Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ beantragt. Im Wesentlichen führt die Beschwerdeführerin aus, dass sich die Beschwerde gegen die Höhe der zuerkannten Leistung zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfs richte. Die Beschwerdeführerin lebe in Wohn- und Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann, AS. Dieser befinde sich als Asylwerber in der Grundversorgung, erhalte jedoch lediglich das Verpflegungsgeld in der Höhe von € 200,- bzw. € 215,- monatlich ab 1.7.
  7. Die Leistung aus der Grundversorgung zur Deckung der Mietkosten werde ihm nicht gewährt. Der monatliche Mietzins für die gemeinsame Wohnung betrage € 145,-. Die belangte Behörde habe der Beschwerdeführerin allerdings lediglich die Hälfte der tatsächlich anfallenden Mietkosten als Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt. Der auf die Beschwerdeführerin anwendbare Mindeststandard des § 1 Abs. 2 Z 2 NÖ MSV betrage bis zu € 157,08 je Person. Somit sei es unzulässig, die Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs zur Hälfte zu reduzieren, zumal dem Ehemann der Beschwerdeführerin auch keine Leistung zur Deckung der Mietkosten aus der Grundversorgung gewährt werde. Der monatliche Mietzins für die gemeinsame Wohnung betrage € 145,-. Die belangte Behörde habe der Beschwerdeführerin allerdings lediglich die Hälfte der tatsächlich anfallenden Mietkosten als Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt. Der auf die Beschwerdeführerin anwendbare Mindeststandard des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ MSV betrage bis zu € 157,08 je Person. Somit sei es unzulässig, die Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs zur Hälfte zu reduzieren, zumal dem Ehemann der Beschwerdeführerin auch keine Leistung zur Deckung der Mietkosten aus der Grundversorgung gewährt werde.
  8. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ST, geb. am ***, stellte am 16.6.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Leistungen nach dem NÖ MSG. Sie ist iranische Staatsangehörige und in Österreich

§ 3Asyl

G aufenthaltsberechtigt. Sie ist iranische Staatsangehörige und in Österreich

Paragraph 3, AsylG aufenthaltsberechtigt. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehegatten OS in einer Wohn- und Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt. Sie und ihr Ehegatte bewohnen eine Mietwohnung an der Adresse ***, ***. Dafür entstehen monatliche Mietkosten in Höhe von € 145,

  1. Der Mietvertrag ist auf Seiten der Mieter von der Beschwerdeführerin abgeschlossen worden. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin bezieht ein monatliches Verpflegungsgeld im Rahmen der Grundversorgung für Asylwerber in Höhe von € 215,-.
  2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsakts der belangten Behörde, PJ3-B-15289/005, und wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten.
  3. Rechtslage: 5.
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten auszugsweise: „§ 4

(1)Im Sinne dieses Gesetzes
  1. ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
  2. ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält; […] § 5Paragraph 5
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
  1. hilfsbedürftig sind,
  2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
  3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls: 1. – 2. […] 3. Asylberechtigte

§ 3Asyl

G 2005;3. Asylberechtigte

Paragraph 3, AsylG 2005; […] § 8Paragraph 8

(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. […] § 10Paragraph 10
(1)
(2)[…]
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. § 11Paragraph 11 Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung

Art. 15aB-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl.

9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung

Artikel 15

a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln: 1. […] 2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben, 3. – 4. […]

(2)[…]
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% […]. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% […].
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% […]. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% […]. […]“ 5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) lauten auszugsweise: „§ 1
(1)[…]
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
  1. […]
  2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) je Person bis zu 157,08 Euro; […]“
  3. Erwägungen: 6.1.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid „auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4)“ zu überprüfen. Die Prüfungsbefugnis ist dabei keine unbegrenzte (vgl. VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077). Die Beschwerde richtete sich gegen die Höhe der zuerkannten Leistung zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfs. Die gewährte Leistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts wird nicht bekämpft, sodass diese nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. 6.1.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid „auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4)“ zu überprüfen. Die Prüfungsbefugnis ist dabei keine unbegrenzte vergleiche VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077). Die Beschwerde richtete sich gegen die Höhe der zuerkannten Leistung zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfs. Die gewährte Leistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts wird nicht bekämpft, sodass diese nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. 6.2. Die Beschwerde bringt vor, die belangte Behörde habe zu Unrecht die der Beschwerdeführerin gewährte Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs mit der Hälfte der Mietkosten angesetzt. Sie ist begründet:

§ 5Abs.

1 NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der BMS Personen, die ihren Hauptwohnsitz in NÖ haben, zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt und hilfsbedürftig sind. Die Hilfsbedürftigkeit wird in § 4 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG definiert. Hilfsbedürftig ist u.a. derjenige, der seinen Wohnbedarf „nach §§ 10 bis 12 […] nicht, oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält“.

§ 10Abs.

3 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßigen Aufwand u.a. für Miete.

Paragraph 5, Absatz eins, NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der BMS Personen, die ihren Hauptwohnsitz in NÖ haben, zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt und hilfsbedürftig sind. Die Hilfsbedürftigkeit wird in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG definiert. Hilfsbedürftig ist u.a. derjenige, der seinen Wohnbedarf „nach Paragraphen 10 bis 12 […] nicht, oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält“.

Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßigen Aufwand u.a. für Miete. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben für ihre Mietwohnung monatlich € 145,70 aufzuwenden, sodass von einer angemessenen Wohnsituation ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 11.8.2015, Ra 2015/10/0030). Diese monatlichen Mietkosten stellen somit den Wohnbedarf dar, für den grundsätzlich – bei Erfüllen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen – Leistungen der BMS gebühren. Dem zu deckenden Wohnbedarf nach § 10 Abs. 3 NÖ MSG stehen so die in § 11 NÖ MSG iVm § 1 NÖ MSV festgelegten Mindeststandards gegenüber. Im Fall der Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs sind das für die Beschwerdeführerin bis zu € 157,08 monatlich (§ 1 Abs. 2 Z 2 lit. a NÖ MSV).Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben für ihre Mietwohnung monatlich € 145,70 aufzuwenden, sodass von einer angemessenen Wohnsituation ausgegangen werden kann vergleiche VwGH 11.8.2015, Ra 2015/10/0030). Diese monatlichen Mietkosten stellen somit den Wohnbedarf dar, für den grundsätzlich – bei Erfüllen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen – Leistungen der BMS gebühren. Dem zu deckenden Wohnbedarf nach Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG stehen so die in Paragraph 11, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph eins, NÖ MSV festgelegten Mindeststandards gegenüber. Im Fall der Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs sind das für die Beschwerdeführerin bis zu € 157,08 monatlich (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, NÖ MSV). Die Zuerkennung einer BMS-Leistung, die – wie gegenständlich der Fall – unterhalb des maßgeblichen Mindeststandards liegt, käme dann in Betracht, wenn auch der jeweilige Bedarf der Hilfe suchenden Person unterhalb des maßgeblichen Mindeststandards liegt oder auf andere Art und Weise als durch Leistungen der BMS gedeckt wird, sei es durch bedarfsdeckende Leistungen in Form eines Wohnzuschusses

§ 11Abs.

3 NÖ MSG, oder durch Leistungen Dritter im Sinne des § 8 Abs. 1 NÖ MSG. Die Zuerkennung einer BMS-Leistung, die – wie gegenständlich der Fall – unterhalb des maßgeblichen Mindeststandards liegt, käme dann in Betracht, wenn auch der jeweilige Bedarf der Hilfe suchenden Person unterhalb des maßgeblichen Mindeststandards liegt oder auf andere Art und Weise als durch Leistungen der BMS gedeckt wird, sei es durch bedarfsdeckende Leistungen in Form eines Wohnzuschusses

Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG, oder durch Leistungen Dritter im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG. Die Beschwerdeführerin erhält jedoch weder bedarfsdeckende Leistungen von dritter Seite, noch wird ihr Wohnbedarf dadurch reduziert, dass ihr Ehegatte die Wohnungsmiete bezahlt, zumal der Mietvertrag der Wohnung auf den Namen der Beschwerdeführerin lautet und die Miete von ihrem Bankkonto abgebucht wird. Der ungedeckte Wohnaufwand beläuft sich daher auf die Höhe der monatlichen Wohnungsmiete von € 145,70. Diesbezüglich besteht ein Wohnbedarf der Beschwerdeführerin, der durch eine entsprechende Leistung in dieser Höhe

§ 11Abs. 3 NÖ MSG i

Vm § 1 Abs. 2 Z 2 lit. a NÖ MSV zu decken ist. Der ungedeckte Wohnaufwand beläuft sich daher auf die Höhe der monatlichen Wohnungsmiete von € 145,70. Diesbezüglich besteht ein Wohnbedarf der Beschwerdeführerin, der durch eine entsprechende Leistung in dieser Höhe

Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, NÖ MSV zu decken ist. 6.

  1. Im Ergebnis war der Beschwerdeführerin daher ein monatlicher Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von € 145,70 – anstelle der ihr im angefochtenen Bescheid gewährten € 72,85 – zuzuerkennen und der Spruch des Bescheids entsprechend abzuändern. Zusammen mit dem – nicht in Beschwerde gezogenen – Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts ergibt dies insgesamt eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 533,24 für Juli 2016 und € 616,94 für den Zeitraum 1.8.2016 längstens bis 31.12.
  2. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt. Im Übrigen waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, sodass eine – nicht beantragte – mündliche Verhandlung entfallen konnte. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.797.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.