← Österreich

LVwG-S-3085/001-2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.11.2016 GeschäftszahlLVwG-S-3085/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Dr. Kurz über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des AHT, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 23.12.2010, HLS3-A-1028/001, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.2015, Zl. 2012/17/0246-5, zu Recht erkannt:

  1. Der als Beschwerde zu behandelnden Berufung wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der als Beschwerde zu behandelnden Berufung wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 23.12.2010, Zl. HLS3-A-1028/001, ordnete die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn gegenüber dem Beschwerdeführer die Beschlagnahme des elektronischen Glücksspielgerätes mit der Gehäusebezeichnung „A“ (Seriennummer *** – World Games Panter TFT), von den Kontrollorganen mit der Nummer 1 bezeichnet, gemäß § 50 Abs. 1 iVm § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 3 GSpG an.Mit Bescheid vom 23.12.2010, Zl. HLS3-A-1028/001, ordnete die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn gegenüber dem Beschwerdeführer die Beschlagnahme des elektronischen Glücksspielgerätes mit der Gehäusebezeichnung „A“ (Seriennummer *** – World Games Panter TFT), von den Kontrollorganen mit der Nummer 1 bezeichnet, gemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins,, Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Absatz 3, GSpG an. Gegen diesen Bescheid erhob AHT durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht die Berufung. Er brachte im Wesentlichen vor, dass die AG s.r.o. Eigentümerin des Gerätes zu sein. Er sei der Pächter der Tankstelle. HD sei Geschäftsführer des Aufstellers. Es hätte kein Beschlagnahmebescheid erlassen werden dürfen. Richtig und außer Streit gestellt wurde, dass mit dem gegenständlichen Gerät Gewinne von € 20,-- bei einem Einsatz von € 0,50 möglich gewesen seien. Einsätze von über 50 Cent seien nicht möglich gewesen. Das Gerät sei via Internet mit einem in der Steiermark angemeldeten Spielgerät verbunden sei. Das Gerät selbst verfüge über keine Festplatte, auf der ein Spiel gespeichert sei. Es sei lediglich möglich, sich auf einem Gerät in der Steiermark, das zum Zeitpunkt der Spielteilnahme frei sein müsse, zu verbinden, um dort spielen zu können. Da das „Schwestergerät“ in der Steiermark nach den landesrechtlichen Bestimmungen genehmigt und angemeldet sei, könne kein Einsatz über € 0,50 geleistet werden. Es sei auch nicht möglich, höhere Gewinne als € 20,-- zu erzielen, was durch die Durchführung von Probespielen ohnehin festgestellt worden sei. Es wurde beantragt, GS sowie die erhebenden Beamten der SOKO Glücksspiel, nämlich ADir. MB, RB, NF und NH als Zeugen im Rahmen einer Berufungsverhandlung zu vernehmen. Sodann wurde beantragt, der Berufung Folge zu geben und den erstinstanzlichen Bescheid zu beheben. Mit Bescheid vom 23.05.2012, Senat-HL-11-0004, wies der damals zuständige Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 23.12.2010, HLS3-A-1028/001, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Begründend führte der Verwaltungssenat im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer die Tankstelle mit der Bezeichnung „***“ in ***, ***, gepachtet gehabt habe. Das elektronische Glücksspielgerät mit der Gehäusebezeichnung „A“ und der Seriennummer *** – World Games Panter TFT und mit der von den Kontrollorganen angebrachten Nr. 1 sei in der Tankstelle aufgestellt gewesen und bei der Kontrolle am 06.12.2010 vorgefunden worden. Es sei von der S Limited mit dem Sitz in ***, ***, aufgestellt worden. Diese Limited habe das Gerät von der Firma AG s.r.o. gemietet. Der Beschwerdeführer habe zwei Steckschlüssel erhalten, von denen einer der Löschung gedient und der andere eine Übersicht über Gewinn und Verlust ermöglicht habe. Ein allfälliger Gewinn sei vom Personal der Tankstelle vorfinanziert und über die Kasse ausgeglichen worden. Bei Gewinnen über einer bestimmten Grenze sei die S Limited verständigt worden. Am Monatsende seien zwei Mitarbeiter der S Limited zur Tankstelle gekommen und hätten die Abrechnung zwischen der S Limited und dem Beschwerdeführer im Verhältnis 50:50 vorgenommen. Aufgrund des Mietvertrages zwischen dem Beschwerdeführer und der S Limited habe die Miete für den Platz des Gerätes 50 % des Spielergebnisses betragen. Nach Wiedergabe der Feststellungen, wann das Gerät zuletzt vor der Kontrolle geleert worden sei, wieviel Geld sich dabei in der Kassenlade befunden habe, und welche virtuellen Walzenspiele darauf hätten gespielt werden können, wurde vom Verwaltungssenat dargelegt, welches Spiel bei der Kontrolle mit welchem Einsatz gespielt worden sei. Nach Darstellung der maßgeblichen Bestimmungen des GSpG wurde festgestellt, dass das beschlagnahmte Gerät nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen gewesen sei und es dafür keine Konzession oder Bewilligung gegeben habe. Ob die Spielentscheidung in einem steirischen Gerät getroffen werde, sei nach der Novelle zum GSpG, BGBl. I Nr. 73/2010, nicht mehr von Bedeutung. Es gehe lediglich darum, ob an einem bestimmten Ort eine verbotene Ausspielung veranstaltet, organisiert, angeboten, unternehmerisch zugänglich gemacht werde oder ob jemand sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 GSpG daran beteilige. Der Beschwerdeführer habe als Inhaber des gegenständlichen Gerätes die verbotenen Ausspielungen angeboten oder zumindest unternehmerisch zugänglich gemacht, da er am Gewinn beteiligt gewesen sei. Der Verdacht des fortgesetzten Verstoßes gegen § 52 GSpG sei schon darin gelegen, dass das beschlagnahmte Gerät zumindest zwei Monate in der Tankstelle zugänglich gemacht und damit eine verbotene Ausspielung ermöglicht worden sei. Deshalb habe die Beschlagnahme aufrechterhalten werden müssen.Nach Darstellung der maßgeblichen Bestimmungen des GSpG wurde festgestellt, dass das beschlagnahmte Gerät nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen gewesen sei und es dafür keine Konzession oder Bewilligung gegeben habe. Ob die Spielentscheidung in einem steirischen Gerät getroffen werde, sei nach der Novelle zum GSpG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,, nicht mehr von Bedeutung. Es gehe lediglich darum, ob an einem bestimmten Ort eine verbotene Ausspielung veranstaltet, organisiert, angeboten, unternehmerisch zugänglich gemacht werde oder ob jemand sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, GSpG daran beteilige. Der Beschwerdeführer habe als Inhaber des gegenständlichen Gerätes die verbotenen Ausspielungen angeboten oder zumindest unternehmerisch zugänglich gemacht, da er am Gewinn beteiligt gewesen sei. Der Verdacht des fortgesetzten Verstoßes gegen Paragraph 52, GSpG sei schon darin gelegen, dass das beschlagnahmte Gerät zumindest zwei Monate in der Tankstelle zugänglich gemacht und damit eine verbotene Ausspielung ermöglicht worden sei. Deshalb habe die Beschlagnahme aufrechterhalten werden müssen. Gegen diesen Bescheid erhob AHT durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte in seinem Erkenntnis vom 21.10.2015, Zl. 2015/17/0246-5, dass der Beschwerdeführer die Ausspielungen in der Tankstelle als Inhaber angeboten oder zumindest unternehmerisch zugänglich gemacht habe und ihm daher im Beschlagnahmeverfahren die Parteistellung zukomme. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde jedoch gerügt, dass der Unabhängige Verwaltungssenat hätte Feststellungen treffen müssen, ob die Monopolregelung im Glücksspielgesetz den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht. Entsprechende Feststellungen seien im Beschwerdefall unterblieben. Dazu wurde auf das Erkenntnis vom 11.09.2015, 2012/17/0243, verwiesen. Zum Ermittlungsverfahren: In seiner Stellungnahme vom 29.03.2011 zur Berufung führte das Finanzamt *** aus, dass im Zuge der Kontrolle am 06.12.2010 sehr wohl festgestellt worden sei, dass Einsätze über 50 Cent hätten gespielt werden können und Höchstgewinne von über € 20,-- erzielt worden seien. Zur Feststellung dieser Tatsache sei von Organen der öffentlichen Aufsicht im Zuge der Kontrolle das Testspiel „Money Bags“ (Walzenspiel) durchgeführt worden. Bei diesem Spiel sei bei einem Mindesteinsatz von € 0,25 ein Höchstgewinn von € 20,-- plus 23 SG (Supergames) in Aussicht gestellt worden. Bei einem Maximaleinsatz von € 5,-- sei ein Höchstgewinn von € 20,-- plus 498 SG in Aussicht gestellt worden. Neben dem Gerät sei ein schriftlicher Hinweis für die Spieler angebracht gewesen, auf welchem vom Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden sei, dass Gewinne ab € 200,-- nur vom Chef ausbezahlt würden. Der Stellungnahme wurde eine Geräte- und Fotodokumentation beigelegt. Auf dem Lichtbild Nr. 1 ist das gegenständliche Gerät abgebildet. Auf dem Lichtbild Nr. 3 findet sich der Hinweis, dass Gewinne ab € 200,-- nur vom Chef ausbezahlt werden. Die Lichtbilder Nr. 4 und Nr. 5 zeigen die Buttons, mit welchen die Spiele ausgewählt werden können. Auf dem Lichtbild Nr. 6 ist ersichtlich, dass bei einem Mindesteinsatz von € 0,25 ein Höchstgewinn von € 12,50 in Aussicht gestellt wurde. Das Lichtbild Nr. 7 zeigt, dass bei einem Höchsteinsatz von € 5,--, der durch ein „S“ symbolisiert wird, ein Gewinn in Höhe von € 20,-- zuzüglich 23 SG (Supergames) in Aussicht gestellt wurde. Mit Schreiben vom 08.04.2011 forderte der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich die AG s.r.o. als Eigentümerin des beschlagnahmten Gerätes auf, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens die landesrechtliche Genehmigung betreffend das sog. „Schwestergerät“ in der Steiermark sowie eine technische Beschreibung des beschlagnahmten Gerätes zu übermitteln. Mit Schreiben vom 26.04.2011 teilte die AG s.r.o. durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit, dass aus der beigelegten Verständigung der Stadt *** vom 22.01.2009 die Genehmigung jener steirischen Geräte hervorgehe, auf die mit dem gegenständlichen Gerät habe zugegriffen werden können. Die Funktionsweise der gegenständlichen Geräte sei in dem in der Anlage befindlichen Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen DN beschrieben worden. Aus der Verständigung der Stadtgemeinde *** vom 22.01.2009 ergibt sich, dass die Vernetzung der von ihr genehmigten Geldspielapparate mit gleichartigen Apparaten untersagt sei. Das beigelegte Privatgutachten vom 25.03.2011 beschreibt die Kommunikation des DET (Dezentrales Eingabe-Terminal) Systems der Firma OH GmbH. Das DET-System beinhaltet laut Gutachten die Annahme-Terminals, die Spielmaschinen sowie die dazwischen geschalteten Router. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich führte am 28.11.2011 gemeinsam mit den Verfahren zu Senat-HL-11-0002 und Senat-HL-11-0003 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Rahmen welcher AHT als Beschuldigter und als Zeugen MB (Finanzamt ***) sowie GS einvernommen wurden. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens legt das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Behördenakt nachstehenden wesentlichen Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde: Der Beschwerdeführer hatte die **-Tankstelle in ***, ***, neun Jahre lang bis zum 06.04.2011 gepachtet. Der beschlagnahmte Internet Terminal mit der Gehäusebezeichnung „A“ (Seriennummer *** – WORLD GAMES PANTER TFT) wurde ca. 2 Monate vor der Kontrolle am 06.04.2011 in der ***-Tankstelle von der Firma S Limited mit Sitz in ***, ***, aufgestellt. Diese hatte das Gerät von der Fa. AG s.r.o. gemietet. Der Beschwerdeführer hatte zwei Steckschlüssel erhalten, wobei der eine zur Löschung der Gewinne diente und der andere die Übersicht über Gewinn und Verlust ermöglichte. Ein allfälliger Gewinn wurde vom Personal vorfinanziert oder über die Kasse ausgeglichen. Hätte der Gewinn den in der Kassenlade vorhandenen Betrag überstiegen, wäre eine Quittung ausgestellt und die Firma S telefonisch verständigt worden. Von dieser wurden am Monatsende zwei Mitarbeiter geschickt, um die Abrechnung zwischen ihr und dem Beschwerdeführer im Verhältnis 50:50 vorzunehmen. Das Gerät wurde zuletzt am
  3. oder 02.12.2010 vor der Kontrolle geleert, wobei sich ein Betrag von ca. € 1.000,-- in der Kassenlade befand. Auf dem Gerät konnten virtuelle Walzenspiele mit der Bezeichnung „Hot Deal“, „25 Golden Ways“, „Wild Papyrus“, „27 Liner“, „Fire Star“, „Magic Office“, „Golden Card“, „Soker Queen“, „Money Bags“, „Wild Seven“, „Magic Pyramids“, „Eye of Raa“, „Oceans Empire“, „Classic Seven“ durchgeführt werden. Zur Feststellung der Funktionstauglichkeit des Gerätes wurde bei der Kontrolle am 06.12.2010 von Organen der Abgabenbehörde (Finanzamt ***) das Walzenspiel mit der Bezeichnung „Money Bags“ durchgeführt. Dabei konnte festgestellt werden, dass bei einem Einsatz in der Höhe von mindestens € 0,25 ein Betrag von € 20,-- plus 23 Supergames in Aussicht gestellt wurde. Bei Walzenspielen handelt es sich, wie amtsbekannt ist, um reine Glücksspiele. Aus der im Akt befindlichen Mietvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der S Limited ergibt sich, dass diese von ihm als dem Pächter der ***-Tankstelle eine Teilfläche von 3 m² zur Aufstellung von Spielautomaten ab dem 01.10.2010 gemietet hat und der Mietzins monatlich 50 % vom Spielergebnis beträgt. Das Verwaltungsgericht Niederösterreich hat in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Die maßgeblichen Bestimmungen des GspG lauten in der zum Kontrollzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr. 111/2010 wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des GspG lauten in der zum Kontrollzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, wie folgt: § 1 Paragraph eins,

(1)Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
(2)Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen
(2)Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Absatz eins, zu bezeichnen § 2 Paragraph 2,
(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,
  1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
  2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
  3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2)Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. […]
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind. § 4 Paragraph 4,
(1)Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie 1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und 2.
  1. a)bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder
  2. b)nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden. § 52 Paragraph 52,
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
  1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt; (…)
  2. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt; (…) § 53.
(1)Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wennParagraph 53,
(1)Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1. der Verdacht besteht, dass
  1. a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder
  2. a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, oder
  3. b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder
  4. b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder 3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird. 3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird.
(2)Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(2)Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Absatz eins, genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Absatz 3,) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(3)Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(3)Die Behörde hat in den Fällen des Absatz 2, unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(4)Die beschlagnahmten Gegenstände sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn hierdurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich der Benützung, Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind. Die Gegenstände können auch durch amtliche Verschlüsse gesichert werden. Grundsätzlich gilt bei einer Beschlagnahme nach § 53 Abs. 1 GSpG wie im gegenständlichen Fall als maßgeblicher Tatbegehungsort der Ort, wo der Verdacht besteht, dass gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird; das ist regelmäßig der Ort, wo sich der Eingriffsgegenstand im Zeitpunkt der vorläufigen Beschlagnahme im Sinne des § 53 Abs. 2 GSpG befindet. Konkret war der Tatort die ***-Tankstelle in ***, ***.Grundsätzlich gilt bei einer Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG wie im gegenständlichen Fall als maßgeblicher Tatbegehungsort der Ort, wo der Verdacht besteht, dass gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird; das ist regelmäßig der Ort, wo sich der Eingriffsgegenstand im Zeitpunkt der vorläufigen Beschlagnahme im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, GSpG befindet. Konkret war der Tatort die ***-Tankstelle in ***, ***. Im Übrigen richtet sich die örtliche Zuständigkeit auch im Fall von Verwaltungsübertretungen nach § 52 Abs. 1 Z 1 und Z 6 GSpG nach dem Ort, wo die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen erfolgt. Im Übrigen richtet sich die örtliche Zuständigkeit auch im Fall von Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 6, GSpG nach dem Ort, wo die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen erfolgt. Das beschlagnahmte Gerät war weder vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen, noch gab es dafür eine Konzession oder Bewilligung. Ob bei den Spielen die Entscheidung über Gewinn oder Verlust an einem steirischen Gerät getroffen wird, ist nach der Novelle zum Glücksspielgesetz BGBl. I Nr. 73/2010 nicht mehr von Bedeutung. Es geht vielmehr darum, ob an einem bestimmten Ort eine verbotene Ausspielung veranstaltet, organisiert, angeboten, unternehmerisch zugänglich gemacht wird oder ob sich jemand als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 GSpG daran beteiligt. Ob bei den Spielen die Entscheidung über Gewinn oder Verlust an einem steirischen Gerät getroffen wird, ist nach der Novelle zum Glücksspielgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010, nicht mehr von Bedeutung. Es geht vielmehr darum, ob an einem bestimmten Ort eine verbotene Ausspielung veranstaltet, organisiert, angeboten, unternehmerisch zugänglich gemacht wird oder ob sich jemand als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, GSpG daran beteiligt. Der Beschwerdeführer hat als Inhaber des gegenständlichen Gerätes die verbotenen Ausspielungen angeboten oder zumindest unternehmerisch zugänglich gemacht, da er am Gewinn beteiligt war. Zur eingewendeten Unionswidrigkeit des Glücksspielgesetzes wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 15.10.2016, E 945/2016-24, E 947/2016-23, E 1054/2016-19, verwiesen. In dieser Entscheidung kam der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis, dass die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben des Unionsrechts entsprechen und daher das österreichische System der Glücksspielkonzessionen nicht gegen das Unionsrecht verstößt. Für eine Inländerdiskriminierung, die dieses System als verfassungswidrig erscheinen lasse, besteht somit kein Anhaltspunkt. Laut Verfassungsgerichtshof enthält das Glücksspielgesetz Regelungen, die sicherstellen sollen, dass Werbemaßnahmen der Inhaber von Glücksspielkonzessionen nicht mit den Zielen dieses Gesetzes (die auch in der Vorbeugung der Spielsucht bestehen) in Konflikt geraten. Die österreichischen Bestimmungen laufen auch aufgrund ihrer tatsächlichen Auswirkungen nicht dem Unionsrecht zuwider. Die Rechtsgrundlagen für die Bestrafung wegen Übertretung der Verwaltungsstraftatbestände gemäß § 52 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, idF BGBl. I Nr. 105/2014, für die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, von sonstigen Eingriffsgegenständen oder von technischen Hilfsmitteln gemäß § 53 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, idF BGBl. I Nr. 111/2010, und für die Einziehung von Gegenständen, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Glücksspielgesetz verstoßen wird, gemäß § 54 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, idF BGBl. I Nr. 70/2013, verstoßen nicht gegen Unionsrecht (insbesondere Art. 56 bis 62 AEUV). Aus diesem Grund kann von vornherein keine Verletzung des Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 7 Abs. 1 B-VG und Art. 2 StGG wegen Inländerdiskriminierung vorliegen (BGBl I 91/2016).Die Rechtsgrundlagen für die Bestrafung wegen Übertretung der Verwaltungsstraftatbestände gemäß Paragraph 52, Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, für die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, von sonstigen Eingriffsgegenständen oder von technischen Hilfsmitteln gemäß Paragraph 53, Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, und für die Einziehung von Gegenständen, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Glücksspielgesetz verstoßen wird, gemäß Paragraph 54, Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, verstoßen nicht gegen Unionsrecht (insbesondere Artikel 56 bis 62 AEUV). Aus diesem Grund kann von vornherein keine Verletzung des Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Artikel 7, Absatz eins, B-VG und Artikel 2, StGG wegen Inländerdiskriminierung vorliegen Bundesgesetzblatt Teil eins, 91 aus 2016,). Im Lichte dieser höchstgerichtlichen Judikatur vermeint das Verwaltungsgericht, dass die im österreichischen Glücksspielgesetz getroffene Monopolregelung den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht. Aufgrund des hinreichend substantiierten Verdachtes auf einen fortgesetzten Verstoß gegen eine Strafbestimmung des § 52 Abs. 1 GSpG musste die Beschlagnahme gegenüber dem Beschwerdeführer als Inhaber des Gerätes gemäß § 53 Abs. 3 GSpG aufrechterhalten werden.Aufgrund des hinreichend substantiierten Verdachtes auf einen fortgesetzten Verstoß gegen eine Strafbestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG musste die Beschlagnahme gegenüber dem Beschwerdeführer als Inhaber des Gerätes gemäß Paragraph 53, Absatz 3, GSpG aufrechterhalten werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da gegenständlich die Lösung der Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die maßgebliche Frage der Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes mittlerweile durch den Verfassungsgerichtshof beantwortet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.3085.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.