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{'item': 'LVwG-AV-1398/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1398/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder al

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß § 17 VwGVG sind auf das

Art. 130Abs.

1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die belangte Behörde hat ihre behördliche Entscheidung auf § 178 Abs. 1 MinroG gestützt, welcher wie folgt lautet:Die belangte Behörde hat ihre behördliche Entscheidung auf Paragraph 178, Absatz eins, MinroG gestützt, welcher wie folgt lautet: Hat der Bergbauberechtigte, der Fremdunternehmer, ein durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellter Verwalter (§ 143 Abs. 3), ein allfälliger Bevollmächtigter, Verantwortlicher nach § 17 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 und § 87 Abs. 1, eine der von Fremdunternehmern nach § 134 Abs. 1 den Behörden bekanntzugebenden Personen, der Betriebsleiter oder der verantwortliche Markscheider sowie deren jeweiliger Vertreter, ein Betriebsaufseher oder sonst ein Arbeitnehmer im § 174 Abs. 1 angeführte Rechtsvorschriften außer acht gelassen, so hat die Behörde dem Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter aufzutragen, den vorschriftswidrigen Zustand binnen angemessener Frist zu beheben. Wird diesem Auftrag nicht, nur unvollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen, so gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 mit der Maßgabe, daß als Vollstreckungsbehörde die Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten hat.Hat der Bergbauberechtigte, der Fremdunternehmer, ein durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellter Verwalter (Paragraph 143, Absatz 3,), ein allfälliger Bevollmächtigter, Verantwortlicher nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 71, Absatz eins und Paragraph 87, Absatz eins,, eine der von Fremdunternehmern nach Paragraph 134, Absatz eins, den Behörden bekanntzugebenden Personen, der Betriebsleiter oder der verantwortliche Markscheider sowie deren jeweiliger Vertreter, ein Betriebsaufseher oder sonst ein Arbeitnehmer im Paragraph 174, Absatz eins, angeführte Rechtsvorschriften außer acht gelassen, so hat die Behörde dem Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter aufzutragen, den vorschriftswidrigen Zustand binnen angemessener Frist zu beheben. Wird diesem Auftrag nicht, nur unvollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen, so gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 mit der Maßgabe, daß als Vollstreckungsbehörde die Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten hat. Zweifelsfrei fiel das gegenständlich abgelagerte bzw. gelagerte Abraummaterial (zumindest zum Teil) beim Bergbaubetrieb der Beschwerdeführerin (bzw. deren Vorbetreibern) an. Zur Bewilligungspflicht der verfahrensgegenständlichen Schüttungen ist zunächst auf § 118 MinroG zu verweisen:Zur Bewilligungspflicht der verfahrensgegenständlichen Schüttungen ist zunächst auf , Paragraph 118, MinroG zu verweisen: Unter einer Bergbauanlage ist jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen, das den im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist.Unter einer Bergbauanlage ist jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen, das den im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist. Zur Herstellung (Errichtung) von obertägigen Bergbauanlagen sowie von Zwecken des Bergbaus dienenden von der Oberfläche ausgehenden Stollen, Schächten, Bohrungen mit Bohrlöchern ab 300 m Tiefe und Sonden ab 300 m Tiefe war bereits bei Inkrafttreten des MinroG am 01. Jänner 1999 eine Bewilligung der Behörde erforderlich (so § 119 Abs. 1 MinroG idF BGBl. I Nr. 38/1999).Zur Herstellung (Errichtung) von obertägigen Bergbauanlagen sowie von Zwecken des Bergbaus dienenden von der Oberfläche ausgehenden Stollen, Schächten, Bohrungen mit Bohrlöchern ab 300 m Tiefe und Sonden ab 300 m Tiefe war bereits bei Inkrafttreten des MinroG am 01. Jänner 1999 eine Bewilligung der Behörde erforderlich (so Paragraph 119, Absatz eins, MinroG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,). Festzuhalten ist, dass durch Gewohnheitsrecht eine fehlende bergrechtliche Bewilligung für die verfahrensgegenständlichen Abraumschüttungen nicht ersetzt werden kann. Auf die entsprechenden bergrechtlichen Übergangsbestimmungen wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. § 2 Abs. 1 MinroG schreibt vor:Paragraph 2, Absatz eins, MinroG schreibt vor: Dieses Bundesgesetz gilt 1.Ziffer eins für das Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe, 2. für das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt, 3. für das Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen, für das unterirdische behälterlose Speichern solcher Kohlenwasserstoffe sowie 4. für das Aufbereiten der gespeicherten Kohlenwasserstoffe, soweit es vom Speicherberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Speichern vorgenommen wird. In Umsetzung der RL 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie (Bergbauabfall-RL) wurde ua. im § 119a MinroG idF BGBl. I Nr. 115/2009 geregelt:In Umsetzung der RL 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie (Bergbauabfall-RL) wurde ua. im Paragraph 119 a, MinroG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2009, geregelt:

(1)Absatz eins,„Abfallentsorgungsanlage“ ist eine Anlage zur Sammlung oder Ablagerung von festen, flüssigen, gelösten oder in Suspension gebrachten bergbaulichen Abfällen, wenn 1.Ziffer eins die Voraussetzungen des Anhanges III der Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 S. 15, vorliegen oder die Voraussetzungen des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, Amtsblatt Nummer L 102 vom 11.04.2006 Seite 15, vorliegen oder 2.Ziffer 2 die bergbaulichen Abfälle im Abfallbewirtschaftungsplan als gefährlich beschrieben sind oder 3.Ziffer 3 die bergbaulichen Abfälle gefährlich sind, unerwartet anfallen und mehr als sechs Monate gelagert werden sollen oder 4.Ziffer 4 die bergbaulichen Abfälle nicht gefährlich und nicht inert sind und mehr als ein Jahr gelagert werden sollen oder 5.Ziffer 5 die bergbaulichen Abfälle nicht gefährlich sind und beim Aufsuchen anfallen, oder unverschmutzter Boden oder Inertabfall sind und mehr als drei Jahre gelagert werden sollen. Keine Abfallentsorgungsanlagen sind Abbauhohlräume, in die der bergbauliche Abfall zur Ausübung der Bergbautätigkeit oder zum Schutz der Oberfläche oder zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit verbracht wird. […]
(3)Absatz 3,Abweichend von § 119 Abs. 1 erster Satz bedürfen auch untertägige Abfallentsorgungsanlagen einer Bewilligung nach § 119. […]Abweichend von Paragraph 119, Absatz eins, erster Satz bedürfen auch untertägige Abfallentsorgungsanlagen einer Bewilligung nach Paragraph 119, […]
(4)Absatz 4,Soweit nicht bereits im § 119 Abs. 3 vorgesehen, ist eine Bewilligung für eine Abfallentsorgungsanlage nur dann zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die in einer Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes festgelegten Anforderungen betreffend Bau und Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage erfüllt werden und die Abfallentsorgung mit der Durchführung des Abfallbewirtschaftungsplanes (§ 117a) nicht im Widerspruch steht oder dessen Durchführung nicht in anderer Weise beeinträchtigt.Soweit nicht bereits im Paragraph 119, Absatz 3, vorgesehen, ist eine Bewilligung für eine Abfallentsorgungsanlage nur dann zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die in einer Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes festgelegten Anforderungen betreffend Bau und Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage erfüllt werden und die Abfallentsorgung mit der Durchführung des Abfallbewirtschaftungsplanes (Paragraph 117 a,) nicht im Widerspruch steht oder dessen Durchführung nicht in anderer Weise beeinträchtigt. […]
(7)Absatz 7,Für das Verfahren zur Bewilligung einer Abfallentsorgungsanlage der Kategorie A sowie für das Verfahren über ein Ansuchen um Aktualisierung einer Bewilligung oder der Bewilligungsbedingungen und –auflagen für eine Abfallentsorgungsanlage für nicht gefährliche nicht inerte Abfälle und für eine Abfallentsorgungsanlage der Kategorie A gelten § 121 Abs. 12 und § 121d Abs. 2 mit Ausnahme des dritten Satzes, bei Abfallentsorgungsanlagen der Kategorie A darüber hinaus auch § 121 Abs. 13 und § 121d Abs. 5 bis 9, sinngemäß. § 119 Abs. 2 bleibt unberührt.Für das Verfahren zur Bewilligung einer Abfallentsorgungsanlage der Kategorie A sowie für das Verfahren über ein Ansuchen um Aktualisierung einer Bewilligung oder der Bewilligungsbedingungen und –auflagen für eine Abfallentsorgungsanlage für nicht gefährliche nicht inerte Abfälle und für eine Abfallentsorgungsanlage der Kategorie A gelten Paragraph 121, Absatz 12 und Paragraph 121 d, Absatz 2, mit Ausnahme des dritten Satzes, bei Abfallentsorgungsanlagen der Kategorie A darüber hinaus auch Paragraph 121, Absatz 13 und Paragraph 121 d, Absatz 5 bis 9, sinngemäß. Paragraph 119, Absatz 2, bleibt unberührt.
(8)Absatz 8,Die Behörde hat die Bewilligungsvoraussetzungen regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn dies erforderlich ist 1.Ziffer eins auf Grund von wesentlichen Änderungen im Betrieb der Abfallentsorgungsanlage oder bei den abgelagerten Abfällen, 2.Ziffer 2 auf Grundlage der Ergebnisse der vom Betreiber gemäß einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung mitgeteilten Überwachungsergebnisse oder 3.Ziffer 3 auf Grund eines Informationsaustausches gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/21/EG.auf Grund eines Informationsaustausches gemäß Artikel 11 Absatz 3, der Richtlinie 2006/21/EG.
(9)Absatz 9,Die Behörde hat sich nach einer Anzeige nach § 119 Abs. 10 dritter Satz von der Übereinstimmung der Abfallentsorgungsanlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen. Hiezu hat die Behörde auch eine örtliche Besichtigung vorzunehmen. Stellt die Behörde fest, dass die bei der Erteilung der Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) der Abfallentsorgungsanlage festgesetzten Auflagen nicht erfüllt worden sind, hat die Behörde bis zur Behebung dieser Mängel die Inbetriebnahme der Abfallentsorgungsanlage im erforderlichen Umfang zu untersagen. § 119 Abs. 10 vierter bis sechster Satz findet auf Abfallentsorgungsanlagen keine Anwendung.Die Behörde hat sich nach einer Anzeige nach Paragraph 119, Absatz 10, dritter Satz von der Übereinstimmung der Abfallentsorgungsanlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen. Hiezu hat die Behörde auch eine örtliche Besichtigung vorzunehmen. Stellt die Behörde fest, dass die bei der Erteilung der Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) der Abfallentsorgungsanlage festgesetzten Auflagen nicht erfüllt worden sind, hat die Behörde bis zur Behebung dieser Mängel die Inbetriebnahme der Abfallentsorgungsanlage im erforderlichen Umfang zu untersagen. Paragraph 119, Absatz 10, vierter bis sechster Satz findet auf Abfallentsorgungsanlagen keine Anwendung.
(10)Absatz 10,Bei der Überwachung der Abfallentsorgungsanlage festgestellte Betriebsereignisse, die die Stabilität der Abfallentsorgungsanlage oder wesentliche negative Umweltauswirkungen dieser Einrichtung betreffen, sind der Behörde unverzüglich, spätestens aber 48 Stunden nach Kenntnisnahme, anzuzeigen. Der Anzeige sind alle erforderlichen Messergebnisse, Daten und Prüfberichte anzuschließen. § 97 findet auf die im ersten Satz angeführten Ereignisse keine Anwendung.Bei der Überwachung der Abfallentsorgungsanlage festgestellte Betriebsereignisse, die die Stabilität der Abfallentsorgungsanlage oder wesentliche negative Umweltauswirkungen dieser Einrichtung betreffen, sind der Behörde unverzüglich, spätestens aber 48 Stunden nach Kenntnisnahme, anzuzeigen. Der Anzeige sind alle erforderlichen Messergebnisse, Daten und Prüfberichte anzuschließen. Paragraph 97, findet auf die im ersten Satz angeführten Ereignisse keine Anwendung.
(11)Absatz 11,Sofern die beabsichtigte Stilllegung einer Abfallentsorgungsanlage nicht Gegenstand eines Abschlussbetriebsplanes ist, ist die beabsichtigte Stilllegung der Behörde unter Anschluss der vorgesehenen Stilllegungsmaßnahmen anzuzeigen. Mit dem Einlangen der Anzeige können die vorgesehenen Stilllegungsmaßnahmen vorgenommen werden. Auf Antrag des Inhabers der Abfallentsorgungsanlage hat die Behörde die Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Reichen die vom Inhaber der Abfallentsorgungsanlage vorgesehenen Stilllegungsmaßnahmen zur Wahrung der Interessen gemäß Abs. 4 und § 119 Abs. 3 nicht aus, hat die Behörde die erforderlichen Aufträge zu erteilen.Sofern die beabsichtigte Stilllegung einer Abfallentsorgungsanlage nicht Gegenstand eines Abschlussbetriebsplanes ist, ist die beabsichtigte Stilllegung der Behörde unter Anschluss der vorgesehenen Stilllegungsmaßnahmen anzuzeigen. Mit dem Einlangen der Anzeige können die vorgesehenen Stilllegungsmaßnahmen vorgenommen werden. Auf Antrag des Inhabers der Abfallentsorgungsanlage hat die Behörde die Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Reichen die vom Inhaber der Abfallentsorgungsanlage vorgesehenen Stilllegungsmaßnahmen zur Wahrung der Interessen gemäß Absatz 4 und Paragraph 119, Absatz 3, nicht aus, hat die Behörde die erforderlichen Aufträge zu erteilen. Die ErläutRV 313 BlgNR
  1. GP zu dieser Norm lauten auszugsweise wie folgt:Die ErläutRV 313 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode zu dieser Norm lauten auszugsweise wie folgt: […] § 119a Abs. 4 normiert für Abfallentsorgungsanlagen zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen im Sinne […] Paragraph 119 a, Absatz 4, normiert für Abfallentsorgungsanlagen zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen im Sinne des Artikels 7 Abs. 3 der Richtlinie. U. a. muss sichergestellt sein, dass die in einer Verordnung festgeleg-des Artikels 7 Absatz 3, der Richtlinie. U. a. muss sichergestellt sein, dass die in einer Verordnung festgeleg- ten Anforderungen an Bau und Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage erfüllt werden. […] § 119a Abs. 7 trägt den Artikel 8 und 16 der Richtlinie dadurch Rechnung, dass die einschlägigen Bestimmungen des MinroG für IPPC-Anlagen für sinngemäß anwendbar erklärt werden. […] Paragraph 119 a, Absatz 7, trägt den Artikel 8 und 16 der Richtlinie dadurch Rechnung, dass die einschlägigen Bestimmungen des MinroG für IPPC-Anlagen für sinngemäß anwendbar erklärt werden. Um Missverständnisse zu vermeiden, ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie eine Öffentlichkeitsbe- teiligung – unbeschadet des Wortlautes des Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 7 der Richtlinie – nicht für alle Abfallentsorgungsanlagen zwingend verlangt. Dies ergibt sich aus Folgendem: Wie bereits zu § 119a Abs. 5 und 6 ausgeführt, fallen Abfallentsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle stets in die Ka-Paragraph 119 a, Absatz 5 und 6 ausgeführt, fallen Abfallentsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle stets in die Ka- tegorie A. Bei Abfallentsorgungsanlagen für Inertabfälle und unverschmutzten Boden ist im Hinblick auf die Ausnahme im Artikel 2 Abs. 3 erster Satz der Richtlinie eine Öffentlichkeitsbeteiligung nur dann die Ausnahme im Artikel 2 Absatz 3, erster Satz der Richtlinie eine Öffentlichkeitsbeteiligung nur dann erforderlich, wenn diese Abfälle in einer Kategorie A-Anlage abgelagert werden. Lediglich für eine Ab- fallentsorgungsanlage für nicht gefährlich nicht inerte Abfälle ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung auch dann erforderlich, wenn diese nicht iner einer Anlage der Kategorie A abgelagert werden. Dementsprechend sieht § 119a Abs. 7 des Entwurfs eine Öffentlichkeitsbeteiligung für Abfallentsor-Dementsprechend sieht Paragraph 119 a, Absatz 7, des Entwurfs eine Öffentlichkeitsbeteiligung für Abfallentsor- gungsanlagen der Kategorie A sowie für Abfallentsorgungsanlagen für nicht gefährliche inerte Abfälle vor. Nach § 119a Abs. 8 hat die Behörde die Genehmigungsbedingungen regelmäßig zu überprüfen und erfor-Nach Paragraph 119 a, Absatz 8, hat die Behörde die Genehmigungsbedingungen regelmäßig zu überprüfen und erfor- derlichenfalls zu aktualisieren. Dies entspricht dem Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie. derlichenfalls zu aktualisieren. Dies entspricht dem Artikel 7 Absatz 4, der Richtlinie. Nach Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie müssen die Behörden die Abfallentsorgungsanlage vor Aufnahme Nach Artikel 15 Absatz eins, der Richtlinie müssen die Behörden die Abfallentsorgungsanlage vor Aufnahme der Ablagerung inspizieren. In den Fällen, in denen für eine Bergbauanlage eine Betriebsbewilligung vorgeschrieben wurde, reichen zur Erfüllung dieser Verpflichtung auch bei Abfallentsorgungsanlagen die Bestimmungen über Betriebsbewilligungen (siehe hiezu § 119 Abs. 8) aus. In den Fällen, in denen für Bestimmungen über Betriebsbewilligungen (siehe hiezu Paragraph 119, Absatz 8,) aus. In den Fällen, in denen für eine Bergbauanlage keine Betriebsbewilligung vorgeschrieben wurde, sind für den Fall, dass es sich um eine Abfallentsorgungsanlage handelt, ergänzende Regelungen zu § 119 Abs. 10 erforderlich. Dies ist der eine Abfallentsorgungsanlage handelt, ergänzende Regelungen zu Paragraph 119, Absatz 10, erforderlich. Dies ist der Inhalt des § 119a Abs.
  3. Inhalt des Paragraph 119 a, Absatz 9, Nach § 119a Abs. 10 sind der Behörde bei der Überwachung der Abfallentsorgungsanlage festgestellte Nach Paragraph 119 a, Absatz 10, sind der Behörde bei der Überwachung der Abfallentsorgungsanlage festgestellte Betriebsereignisse, die die Stabilität der Abfallentsorgungsanlage oder wesentliche negative Umweltaus- wirkungen betreffen, unverzüglich anzuzeigen. Um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden, sieht der letzte Satz des § 119a Abs. 10 vor, dass § 97 in den im ersten Satz des § 119a Abs. 10 geregelten Fällen keine Satz des Paragraph 119 a, Absatz 10, vor, dass Paragraph 97, in den im ersten Satz des Paragraph 119 a, Absatz 10, geregelten Fällen keine Anwendung findet. Artikel 2 Abs. 3 der Richtlinie sieht für bestimmte Abfälle Ausnahmen bzw. Erleichterungen vor. Dem Artikel 2 Absatz 3, der Richtlinie sieht für bestimmte Abfälle Ausnahmen bzw. Erleichterungen vor. Dem trägt § 119c Abs. 1 bis 3 Rechnung. Nähere Bestimmungen über „Inertabfälle“ sollen unter Berücksichti-trägt Paragraph 119 c, Absatz eins bis 3 Rechnung. Nähere Bestimmungen über „Inertabfälle“ sollen unter Berücksichti- gung der von der Europäischen Kommission zu erlassenden Entscheidung im Sinne des Art. 22 Abs. 1 gung der von der Europäischen Kommission zu erlassenden Entscheidung im Sinne des Artikel 22, Absatz eins, lit. f der Richtlinie in einer Verordnung getroffen werden. Dies gilt auch in Bezug auf „unverschmutzten Litera f, der Richtlinie in einer Verordnung getroffen werden. Dies gilt auch in Bezug auf „unverschmutzten Boden“, wobei im vorliegenden Zusammenhang jedoch auszuführen ist, dass sich aus dem Wort „unver- schmutzt“ ergibt, dass damit Boden gemeint ist, der nicht durch menschliche Aktivitäten verunreinigt wurde. „Gefährliche Abfälle“ sind nach der Begriffsbestimmung im Artikel 3 Z 2 der Richtlinie Abfälle wurde. „Gefährliche Abfälle“ sind nach der Begriffsbestimmung im Artikel 3 Ziffer 2, der Richtlinie Abfälle im Sinne von Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG. Nähere Festlegungen, z. B. darüber, ob der in im Sinne von Artikel 1 Absatz 4, der Richtlinie 91/689/EWG. Nähere Festlegungen, z. B. darüber, ob der in der Entscheidung der EK 2000/532/EG in der Fassung der Entscheidung 2001/573/EG festgelegte Euro- päische Abfallkatalog oder die mit der auf Grund des AWG 2002 erlassenen Verordnung BGBl. II päische Abfallkatalog oder die mit der auf Grund des AWG 2002 erlassenen Verordnung Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 570/2002, in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 498/2008, verbindlich gewordene ÖNORM S Nr. 570 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2008,, verbindlich gewordene ÖNORM S 2100 maßgeblich ist, sollen in einer auf das MinroG gestützten Verordnung erfolgen. Anzumerken ist, dass die Richtlinie den Begriff „nicht gefährliche Abfälle“ als solchen nicht verwendet Die Richtlinie verwendet nur die Begriffe „Inertabfälle“ und „nicht gefährliche nicht inerte Abfälle“ so- wie ferner den Begriff „unverschmutzter Boden“. Dies gilt auch für die vorliegenden Umsetzungsbe- stimmungen. Nach Artikel 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie ist vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie das Einleiten von Nach Artikel 2 Absatz eins, Litera b, der Richtlinie ist vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie das Einleiten von Wasser und das Wiedereinleiten von abgepumptem Grundwasser gemäß Artikel 11 Abs. 3 lit. j erster und Wasser und das Wiedereinleiten von abgepumptem Grundwasser gemäß Artikel 11 Absatz 3, Litera j, erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/60 (EG) ausgenommen, soweit dies nach dem genannten Artikel zulässig ist. Die Richtlinie 2000/60 (EG) wurde im Wasserrechtsgesetz 1959 umgesetzt. Daher sieht § 119c Abs. 4 vor, dass die genannte Tätigkeit vom Anwendungsbereich der Umsetzungsbestim-sieht Paragraph 119 c, Absatz 4, vor, dass die genannte Tätigkeit vom Anwendungsbereich der Umsetzungsbestim- mungen im MinroG ausgenommen ist, wenn die Einleitung nach § 32a WRG 1959 zulässig ist.mungen im MinroG ausgenommen ist, wenn die Einleitung nach Paragraph 32 a, WRG 1959 zulässig ist. Gleichzeitig wurde § 3 Abs. 1 Z 3 AWG 2002 mit BGBl. I Nr. 115/2009 geändert und nimmt diese Ausnahmebestimmung vom Geltungsbereich des AWG 2002 nunmehr folgende Abfälle aus:Gleichzeitig wurde Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2009, geändert und nimmt diese Ausnahmebestimmung vom Geltungsbereich des AWG 2002 nunmehr folgende Abfälle aus: Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen (bergbauliche Abfälle), sofern diese Tätigkeiten dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen und diese Abfälle innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet oder abgelagert werden; keine bergbaulichen Abfälle sind Abfälle, die nicht direkt auf diese Tätigkeiten zurückzuführen sind;Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen (bergbauliche Abfälle), sofern diese Tätigkeiten dem Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, unterliegen und diese Abfälle innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet oder abgelagert werden; keine bergbaulichen Abfälle sind Abfälle, die nicht direkt auf diese Tätigkeiten zurückzuführen sind; Den ErläutRV 313 BlgNR
  4. GP zu dieser Bestimmung ist Folgendes zu entnehmen:Den ErläutRV 313 BlgNR
  5. Gesetzgebungsperiode zu dieser Bestimmung ist Folgendes zu entnehmen: Ziel der Änderung dieser Bestimmung ist es, die Richtlinie über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie für bergbauliche Abfälle, das sind Abfälle, die unmittelbar beim Auf-suchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen und innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet oder abgelagert werden, zur Gänze im Mineralrohstoffgesetz umzusetzen. Keine bergbaulichen Abfälle sind Abfälle, die nicht direkt auf die Tätigkeiten Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen zurückzuführen sind (vgl. dazu § 1 Z 27 des Mineralrohstoffgesetzes).Ziel der Änderung dieser Bestimmung ist es, die Richtlinie über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie für bergbauliche Abfälle, das sind Abfälle, die unmittelbar beim Auf-suchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen und innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet oder abgelagert werden, zur Gänze im Mineralrohstoffgesetz umzusetzen. Keine bergbaulichen Abfälle sind Abfälle, die nicht direkt auf die Tätigkeiten Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen zurückzuführen sind vergleiche dazu Paragraph eins, Ziffer 27, des Mineralrohstoffgesetzes)., Bergbauliche Abfälle werden z. B. innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet, wenn diese gemäß den mineralrohstoffrechtlichen Bestimmungen zur Verfüllung von Abbauhohlräumen (dies kann auch in anderen Bergbaubetrieben sein, als jener, in der die Materialien gewonnen wurden) eingesetzt werden. Sofern Halden oder Bergeteiche gemäß dem Bergrecht bzw. dem Mineralrohstoffgesetz als Bergbauanlagen (d. h. als Abfallentsorgungseinrichtung im Sinne der Richtlinie) genehmigt sind oder werden, sind diese ebenfalls aus dem Anwendungsbereich des AWG 2002 ausgenommen. Demgegenüber sind „bergbauliche Abfälle“ im § 1 Z 27 MinroG wie folgt definiert:Demgegenüber sind „bergbauliche Abfälle“ im Paragraph eins, Ziffer 27, MinroG wie folgt definiert: Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Speichern mineralischer Rohstoffe anfallen; keine bergbaulichen Abfälle sind Abfälle, die nicht direkt auf diese Tätigkeiten zurückzuführen sind. § 3 Abs. 1 Z 3 AWG 2002 nimmt vom Anwendungsbereich des AWG 2002 also nur jene bergbaulichen Abfälle aus, die innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet oder abgelagert werden. Das hat zur Folge, dass selbst dann, wenn der Begriff des Bergbauabfalls iSd § 1 Z 27 MinroG erfüllt sein sollte, dennoch dem AWG 2002 unterliegender Abfall vorliegt, wenn diese Materialien nicht innerhalb eines Bergbaubetriebes abgelagert oder verwendet werden (so auch Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002, § 3 Rz 14).Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002 nimmt vom Anwendungsbereich des AWG 2002 also nur jene bergbaulichen Abfälle aus, die innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet oder abgelagert werden. Das hat zur Folge, dass selbst dann, wenn der Begriff des Bergbauabfalls iSd Paragraph eins, Ziffer 27, MinroG erfüllt sein sollte, dennoch dem AWG 2002 unterliegender Abfall vorliegt, wenn diese Materialien nicht innerhalb eines Bergbaubetriebes abgelagert oder verwendet werden (so auch Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002, Paragraph 3, Rz 14). § 1 Z 24 MinroG definiert als „Bergbaubetrieb“ jede selbständige organisatorische Einheit, innerhalb der ein Bergbauberechtigter unter Zuhilfenahme von technischen und immateriellen Mitteln bergbauliche Aufgaben fortgesetzt verfolgt. Der Bereich eines Bergbaubetriebes kann sich auch über den politischen Bezirk oder ein Bundesland hinaus erstrecken.Paragraph eins, Ziffer 24, MinroG definiert als „Bergbaubetrieb“ jede selbständige organisatorische Einheit, innerhalb der ein Bergbauberechtigter unter Zuhilfenahme von technischen und immateriellen Mitteln bergbauliche Aufgaben fortgesetzt verfolgt. Der Bereich eines Bergbaubetriebes kann sich auch über den politischen Bezirk oder ein Bundesland hinaus erstrecken. Dieser Legaldefinition ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bei Formulierung dieses Begriffes eher organisatorische als technische Aspekte vordergründig behandelt hat. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht bei Auslegung des § 3 Abs. 1 Z 3 AWG 2002 davon aus, dass alle örtlich gebundenen Einrichtungen einem Bergbaubetrieb zuzuordnen sind, die der Verwirklichung der im § 2 Abs. 1 MinroG definierten Aufgaben dienen und in unmittelbarer Nähe zur Gewinnungsstätte liegen. Dieser Legaldefinition ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bei Formulierung dieses Begriffes eher organisatorische als technische Aspekte vordergründig behandelt hat. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht bei Auslegung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002 davon aus, dass alle örtlich gebundenen Einrichtungen einem Bergbaubetrieb zuzuordnen sind, die der Verwirklichung der im Paragraph 2, Absatz eins, MinroG definierten Aufgaben dienen und in unmittelbarer Nähe zur Gewinnungsstätte liegen. § 119a Abs. 1 MinroG sieht vor, dass Abbauhohlräume, in die der bergbauliche Abfall zur Ausübung der Bergbautätigkeit oder zum Schutz der Oberfläche oder zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit verbracht wird, keine Abfallentsorgungsanlagen sind. Paragraph 119 a, Absatz eins, MinroG sieht vor, dass Abbauhohlräume, in die der bergbauliche Abfall zur Ausübung der Bergbautätigkeit oder zum Schutz der Oberfläche oder zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit verbracht wird, keine Abfallentsorgungsanlagen sind. Demnach sind für Haldenlagerungen und Deponierungen von bergbaulichen Abfällen innerhalb eines Bergbaubetriebs, sowie für über die Ausnahmebestimmung des § 119a Abs. 1 letzter Satz hinausgehende Verfüll- und Rekultivierungsmaßnahmen mit bergbaulichen Abfällen Genehmigungen gemäß § 119a MinroG notwendig. Außerhalb solcher Anlagen, sowie bei Verwendung auch anderer Abfälle ist der Sachverhalt nach den § 37 ff AWG 2002 zu beurteilen. Demnach sind für Haldenlagerungen und Deponierungen von bergbaulichen Abfällen innerhalb eines Bergbaubetriebs, sowie für über die Ausnahmebestimmung des , Paragraph 119 a, Absatz eins, letzter Satz hinausgehende Verfüll- und Rekultivierungsmaßnahmen mit bergbaulichen Abfällen Genehmigungen gemäß Paragraph 119 a, MinroG notwendig. Außerhalb solcher Anlagen, sowie bei Verwendung auch anderer Abfälle ist der Sachverhalt nach den Paragraph 37, ff AWG 2002 zu beurteilen. In diesem Zusammenhang ist auf die Übergangsbestimmung des § 223 MinroG zu verweisen: In diesem Zusammenhang ist auf die Übergangsbestimmung des Paragraph 223, MinroG zu verweisen:
(17)Absatz 17,Abfallentsorgungsanlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2009 bewilligt sind oder die zu diesem Zeitpunkt bereits in Betrieb sind, müssen bis zum
  1. Mai 2012 den Anforderungen des § 119a entsprechen; hievon ausgenommen ist § 119a Abs. 5 zweiter Satz, dem bis zum
  2. Mai 2014 nachzukommen ist.Abfallentsorgungsanlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2009, bewilligt sind oder die zu diesem Zeitpunkt bereits in Betrieb sind, müssen bis zum
  3. Mai 2012 den Anforderungen des Paragraph 119 a, entsprechen; hievon ausgenommen ist Paragraph 119 a, Absatz 5, zweiter Satz, dem bis zum
  4. Mai 2014 nachzukommen ist.
(17a)Absatz 17 a,Bestehende Deponien, in denen bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2011 mehr als 80 % bergbauliche Abfälle abgelagert wurden und deren Deponiebetreiber ein Bergbauberechtigter ist, unterliegen als Abfallentsorgungsanlagen diesem Bundesgesetz, sofern der Konsens auf bergbauliche Abfälle eingeschränkt wird. Weiters gelten bereits geschlossene und in Stilllegung oder Nachsorge befindliche Deponien als Abfallentsorgungsanlagen, sofern mehr als 80 % bergbauliche Abfälle abgelagert wurden und der Deponiebetreiber ein Bergbauberechtigter war. Der Bergbauberechtigte hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht glaubhaft zu machen, welche Abfälle abgelagert wurden. Bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2011 anhängige Verfahren betreffend im ersten Satz genannte Deponien sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften von den bisher zuständigen Behörden zu Ende zu führen.Bestehende Deponien, in denen bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2011, mehr als 80 % bergbauliche Abfälle abgelagert wurden und deren Deponiebetreiber ein Bergbauberechtigter ist, unterliegen als Abfallentsorgungsanlagen diesem Bundesgesetz, sofern der Konsens auf bergbauliche Abfälle eingeschränkt wird. Weiters gelten bereits geschlossene und in Stilllegung oder Nachsorge befindliche Deponien als Abfallentsorgungsanlagen, sofern mehr als 80 % bergbauliche Abfälle abgelagert wurden und der Deponiebetreiber ein Bergbauberechtigter war. Der Bergbauberechtigte hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht glaubhaft zu machen, welche Abfälle abgelagert wurden. Bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2011, anhängige Verfahren betreffend im ersten Satz genannte Deponien sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften von den bisher zuständigen Behörden zu Ende zu führen. Den ErläutRV 313 BlgNR
  1. GP zu dieser Bestimmung ist Folgendes zu entnehmen:Den ErläutRV 313 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode zu dieser Bestimmung ist Folgendes zu entnehmen: Mit den Übergangsbestimmungen des § 223 Abs. 17 bis 19 wird Artikel 24 der Richtlinie umgesetzt. Als „bewilligt“ im Sinne des Abs. 17 gelten Abfallbeseitigungsanlagen, wenn sie nach den für sie vor Inkraft-Mit den Übergangsbestimmungen des Paragraph 223, Absatz 17 bis 19 wird Artikel 24 der Richtlinie umgesetzt. Als „bewilligt“ im Sinne des Absatz 17, gelten Abfallbeseitigungsanlagen, wenn sie nach den für sie vor Inkraft- treten dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Rechtsvorschriften bewilligt wurden bzw. als bewilligt gelten. Das bedeutet, dass keine nachträgliche Bewilligung nach § 119a MinroG für bestehende, in Betrieb befindliche Abfallentsorgungsanlagen erforderlich ist, wenn eine Glaubhaftmachung gelingt, dass nur bergbauliche Abfälle (bei Deponierung von mehr als 80 % des Deponievolumens) (ab-)gelagert wurden. Für nach Inkrafttreten der MinroG-Novelle BGBl. I Nr. 115/2009 am
  3. November 2009 errichtete Bergehalden bzw. für nach Inkrafttreten der MinroG-Novelle BGBl. I Nr. 144/2011 am
  4. Dezember 2011 errichtete Deponieablagerungsflächen, für welche eine Bewilligung nicht nachgewiesen werden kann, besteht eine Genehmigungspflicht nach § 119a MinroG.Das bedeutet, dass keine nachträgliche Bewilligung nach Paragraph 119 a, MinroG für bestehende, in Betrieb befindliche Abfallentsorgungsanlagen erforderlich ist, wenn eine Glaubhaftmachung gelingt, dass nur bergbauliche Abfälle (bei Deponierung von mehr als 80 % des Deponievolumens) (ab-)gelagert wurden. Für nach Inkrafttreten der MinroG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2009, am
  5. November 2009 errichtete Bergehalden bzw. für nach Inkrafttreten der MinroG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2011, am
  6. Dezember 2011 errichtete Deponieablagerungsflächen, für welche eine Bewilligung nicht nachgewiesen werden kann, besteht eine Genehmigungspflicht nach Paragraph 119 a, MinroG. § 109 MinroG schreibt zum Schutz der Umwelt vor:Paragraph 109, MinroG schreibt zum Schutz der Umwelt vor: Zur Vorsorge für den Schutz der Umwelt hat der Bergbauberechtigte Maßnahmen zur Vermeidung von Einwirkungen zu treffen, die geeignet sind, insbesondere den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen. Nach bergrechtlichen Vorschriften zulässige Veränderungen an Grundstücken sind hievon nicht betroffen, jedoch sind Einwirkungen der vorgenannten Art so gering wie möglich zu halten. Er hat ferner die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten so auszuüben, daß nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben. Für die Bestimmung des besten Standes der Technik (beste verfügbare Techniken – BVT) gilt § 71a Abs. 1 der Gewerbeordnung
  7. Soweit es sich um die Bewirtschaftung bergbaulicher Abfälle handelt, hat der Bergbauberechtigte darüber hinaus Maßnahmen zur Vermeidung einer über das zumutbare Maß hinausgehenden Beeinträchtigung von Gewässern (§ 119 Abs. 5 letzter Satz) zu treffen und ferner den Stand der Technik im Hinblick auf die Eigenschaften der Abfallentsorgungsanlage, ihres Standortes und der Umweltbedingungen am Standort zu berücksichtigen. Der Einsatz einer bestimmten Technologie wird hierdurch nicht vorgeschrieben.Zur Vorsorge für den Schutz der Umwelt hat der Bergbauberechtigte Maßnahmen zur Vermeidung von Einwirkungen zu treffen, die geeignet sind, insbesondere den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen. Nach bergrechtlichen Vorschriften zulässige Veränderungen an Grundstücken sind hievon nicht betroffen, jedoch sind Einwirkungen der vorgenannten Art so gering wie möglich zu halten. Er hat ferner die im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten so auszuüben, daß nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben. Für die Bestimmung des besten Standes der Technik (beste verfügbare Techniken – BVT) gilt Paragraph 71 a, Absatz eins, der Gewerbeordnung
  8. Soweit es sich um die Bewirtschaftung bergbaulicher Abfälle handelt, hat der Bergbauberechtigte darüber hinaus Maßnahmen zur Vermeidung einer über das zumutbare Maß hinausgehenden Beeinträchtigung von Gewässern (Paragraph 119, Absatz 5, letzter Satz) zu treffen und ferner den Stand der Technik im Hinblick auf die Eigenschaften der Abfallentsorgungsanlage, ihres Standortes und der Umweltbedingungen am Standort zu berücksichtigen. Der Einsatz einer bestimmten Technologie wird hierdurch nicht vorgeschrieben. Die ErläutRV 313 BlgNR
  9. GP enthalten hierzu Folgendes:Die ErläutRV 313 BlgNR
  10. Gesetzgebungsperiode enthalten hierzu Folgendes: Dem Artikel 4 der Richtlinie („Allgemeine Bestimmungen“) wird weitgehend bereits durch die allgemei- nen Sicherungspflichten des Bergbauberechtigten nach § 109 MinroG Rechnung getragen. Der im Arti-nen Sicherungspflichten des Bergbauberechtigten nach Paragraph 109, MinroG Rechnung getragen. Der im Arti- kel 4 der Richtlinie explizit angeführte Schutz des Wassers ist primär Gegenstand des Wasserrechtsgeset- zes 1959, findet sich jedoch u. a. im Zusammenhang mit der Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplä- nen und der Bewilligung von Bergbauanlagen (siehe §§ 116 und 119) auch im MinroG. Da im § 119c nen und der Bewilligung von Bergbauanlagen (siehe Paragraphen 116 und 119) auch im MinroG. Da im Paragraph 119 c, Abs. 1 entsprechend Artikel 2 Abs. 3 der Richtlinie Ausnahmen u. a. von § 119a vorgesehen sind, wenn Absatz eins, entsprechend Artikel 2 Absatz 3, der Richtlinie Ausnahmen u. a. von Paragraph 119 a, vorgesehen sind, wenn Artikel 4 der Richtlinie erfüllt ist, soll § 109 um eine entsprechende Bestimmung betreffend den Schutz Artikel 4 der Richtlinie erfüllt ist, soll Paragraph 109, um eine entsprechende Bestimmung betreffend den Schutz des Wassers erweitert werden. Der Vervollständigung der Umsetzung des Artikel 4 der Richtlinie im Rahmen des Bergrechts dient auch die weitere Verpflichtung im § 109 Abs. 3 zur Berücksichtigung des Rahmen des Bergrechts dient auch die weitere Verpflichtung im Paragraph 109, Absatz 3, zur Berücksichtigung des Standes der Technik im Hinblick auf die Eigenschaften der Abfallentsorgungsanlage, ihres Standortes und der Umweltbedingungen am Standort. Anzumerken ist, dass der im Artikel 4 der Richtlinie ange- sprochene Schutz des Landschafts- und des Ortsbildes in die Zuständigkeit der Länder fällt und Gegens- tand umfassender landesrechtlicher Vorschriften ist. Die Bergbau-Abfall-Verordnung, BGBl. II Nr. 132/2013, enthält ua. auf Grund des § 119a MinroG weitere Regelungen zum Schutz der Umwelt. Die Bergbau-Abfall-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 132 aus 2013,, enthält ua. auf Grund des , Paragraph 119 a, MinroG weitere Regelungen zum Schutz der Umwelt. Wie festgestellt wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom
  11. Oktober 2015 die Stadtgemeinde *** ersucht, die Widmungen der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, *** und *** der KG *** entsprechend dem NÖ Raumordnungsgesetz bekanntzugeben. Weitere Ermittlungsschritte im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 223 Abs. 17 und 17a iVm 119a MinroG wurden von der Verwaltungsbehörde nicht gesetzt.Wie festgestellt wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom ,
  12. Oktober 2015 die Stadtgemeinde *** ersucht, die Widmungen der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, *** und *** der KG *** entsprechend dem NÖ Raumordnungsgesetz bekanntzugeben. Weitere Ermittlungsschritte im Hinblick auf die Bestimmungen der Paragraphen 223, Absatz 17 und 17 a in Verbindung mit 119a MinroG wurden von der Verwaltungsbehörde nicht gesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  13. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, zum Ausdruck gebracht, dass im System des § 28 VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. nur die Ausnahme darstellen soll. Demnach soll von der Möglichkeit zur Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Ein entsprechender Sachverhalt liegt gegenständlich wie festgestellt vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  14. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, zum Ausdruck gebracht, dass im System des Paragraph 28, VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg. cit. nur die Ausnahme darstellen soll. Demnach soll von der Möglichkeit zur Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Ein entsprechender Sachverhalt liegt gegenständlich wie festgestellt vor. Im fortgesetzten Verfahren wird demnach die belangte Behörde die Lage, das Ausmaß, die Qualität und den Zweck der bestehenden Abraumschüttungen unter Mitwirkung der Bergbauberechtigten in Bezug auf den bestehenden Abbaubetrieb festzustellen haben und welche technischen Maßnahmen in diesem Konnex gesetzt wurden. Anschließend ist der so festzustellende Sachverhalt unter die dargestellte Rechtslage zu subsumieren und zu beurteilen, ob eine abfallrechtlich bewilligungspflichtige Anlage oder eine Abfallentsorgungsanlage nach § 119a MinroG errichtet und betrieben wurde. Im zweiten Fall sind die im § 223 MinroG normierten Anpassungspflichten zu prüfen, insbesondere ob ein bergrechtlicher Konsens für die Abraumschüttungen erteilt wurde bzw. übergeleitet werden kann. Anschließend ist der so festzustellende Sachverhalt unter die dargestellte Rechtslage zu subsumieren und zu beurteilen, ob eine abfallrechtlich bewilligungspflichtige Anlage oder eine Abfallentsorgungsanlage nach Paragraph 119 a, MinroG errichtet und betrieben wurde. Im zweiten Fall sind die im Paragraph 223, MinroG normierten Anpassungspflichten zu prüfen, insbesondere ob ein bergrechtlicher Konsens für die Abraumschüttungen erteilt wurde bzw. übergeleitet werden kann. Sollte eine Genehmigung für diese (Ab-)Lagerungen nicht nachgewiesen werden können, so sind Feststellungen im Hinblick auf § 223 Abs. 17 und 17a MinroG zu treffen. Auf die behördliche Überprüfungspflicht des § 119a Abs. 8 MinroG wird hingewiesen. Abschließend ist zu beurteilen, ob Maßnahmenaufträge nach § 178 Abs. 1 MinroG notwendig sind.Sollte eine Genehmigung für diese (Ab-)Lagerungen nicht nachgewiesen werden können, so sind Feststellungen im Hinblick auf Paragraph 223, Absatz 17 und 17 a MinroG zu treffen. Auf die behördliche Überprüfungspflicht des Paragraph 119 a, Absatz 8, MinroG wird hingewiesen. Abschließend ist zu beurteilen, ob Maßnahmenaufträge nach Paragraph 178, Absatz eins, MinroG notwendig sind. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zurückzuverweisen ist. Eine zurückweisende Entscheidung stellt keine (inhaltliche) Entscheidung über „zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen“ dar (so Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 24 Anm 7). Das Gleiche gilt auch für kassatorische Beschlüsse nach § 28 Abs. 3 VwGVG. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß , Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zurückzuverweisen ist. Eine zurückweisende Entscheidung stellt keine (inhaltliche) Entscheidung über „zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen“ dar (so Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 24, Anmerkung 7). Das Gleiche gilt auch für kassatorische Beschlüsse nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG.
  15. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1398.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.