Obsah (9)
§ 28§ 25Art. 133Art. 135§ 14§ 19§ 20§ 23§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-268/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25, a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- Jänner 2016, Zahl BP 63/15-B/16, wurde der Antrag des HR DI FM und der GM auf Erteilung einer Baubewilligung für ein Einfamilienhaus auf dem Grundstück Nr. ***, inneliegend in EZ ***, ***, abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Bauansuchen der gültige Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** entgegenstehe. Das gegenständliche Grundstück sei als „Grünland-Grüngürtel“ ausgewiesen, die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dieser Liegenschaft sei daher unzulässig. Ob eine inhaltliche Richtigkeit des Flächenwidmungsplanes gegeben sei, obliege nicht der Baubehörde zu überprüfen. In diesem Zusammenhang werde aber auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 05.12.2007 Zl. V 27/07 verwiesen. Das Höchstgericht habe sich mit der Frage der Flächenwidmung auseinandergesetzt und habe die Gesetzeskonformität bejaht. Seit dem Jahr 2007 sei keine inhaltliche Änderung eingetreten. Es bestehe auch keinerlei Recht eines Grundeigentümers die Umwidmung seines Grundstückes zu beantragen und sei dazu auch weder der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz noch der Gemeindevorstand als Baubehörde II. Instanz zuständig.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Bauansuchen der gültige Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** entgegenstehe. Das gegenständliche Grundstück sei als „Grünland-Grüngürtel“ ausgewiesen, die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dieser Liegenschaft sei daher unzulässig. Ob eine inhaltliche Richtigkeit des Flächenwidmungsplanes gegeben sei, obliege nicht der Baubehörde zu überprüfen. In diesem Zusammenhang werde aber auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 05.12.2007 Zl. römisch fünf 27/07 verwiesen. Das Höchstgericht habe sich mit der Frage der Flächenwidmung auseinandergesetzt und habe die Gesetzeskonformität bejaht. Seit dem Jahr 2007 sei keine inhaltliche Änderung eingetreten. Es bestehe auch keinerlei Recht eines Grundeigentümers die Umwidmung seines Grundstückes zu beantragen und sei dazu auch weder der Bürgermeister als Baubehörde römisch eins. Instanz noch der Gemeindevorstand als Baubehörde römisch zwei. Instanz zuständig. Gegen diesen Bescheid haben die Antragsteller fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde in diesen Beschwerden zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in ihrem Recht darauf, dass bei Festlegung von Flächenwidmungen und Umwidmungen alle Gemeindebürger in gleicher Weise behandelt werden würden, beeinträchtigt seien und in der Vorgangsweise der zuständigen Organe der belangten Behörde eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung sämtlicher Staats- und Gemeindebürger und auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 2 und 5 StGG) zu erblicken sei.Begründend wurde in diesen Beschwerden zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in ihrem Recht darauf, dass bei Festlegung von Flächenwidmungen und Umwidmungen alle Gemeindebürger in gleicher Weise behandelt werden würden, beeinträchtigt seien und in der Vorgangsweise der zuständigen Organe der belangten Behörde eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung sämtlicher Staats- und Gemeindebürger und auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Artikel 2 und 5 StGG) zu erblicken sei. Die durch Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** zur Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes vom 12.6.1990 vorgenommene Rückwidmung der Liegenschaft der Beschwerdeführer von Bauland in Grünland-Grüngürtel und die Aufrechterhaltung dieser Widmung der Liegenschaft verletze die Beschwerdeführer in ihren Rechten. Es sei bereits einmal um Erteilung einer Baubewilligung für die Liegenschaft angesucht worden und sei dieses Ansuchen vom Bürgermeister und vom Gemeindevorstand der belangten Behörde abgewiesen worden. Nach Erhebung einer Vorstellung beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung gegen den abweisenden Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung habe man Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingebracht. Dieser habe zunächst mit Beschluss vom 1.3.2007 die amtswegige Prüfung der Gesetzmäßigkeit des § 1 Abs. 3 der Verordnung des Gemeinderates derGesetzmäßigkeit des Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** zur Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes vom 12.6.1990, genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5.11.1990, R/1-R-193/16, beschlossen. Auf Grund dieser Prüfung habe der Verfassungsgerichtshof sodann mit Erkenntnis vom 5.12.2007, V 27/07-12 entschieden, dass die vorzitierte Gesetzesbestimmung nicht als gesetzwidrig aufgehoben werde. ln seiner Begründung habe der VfGH festgehalten, dass die Wienerwalddeklaration, welcher die belangte Behörde beigetreten sei, die Rücknahme von noch unbebauten Baulandwidmungen empfehle, um eine ständig weiterwachsende Siedlungsentwicklung im Wienerwald zu stoppen. Durch die Anerkennung dieses Zieles als gerechtfertigte Überlegung bei Widmungs-entscheidungen sei die Rückwidmung der Liegenschaft von Bauland in Grünland römisch fünf 27/07-12 entschieden, dass die vorzitierte Gesetzesbestimmung nicht als gesetzwidrig aufgehoben werde. ln seiner Begründung habe der VfGH festgehalten, dass die Wienerwalddeklaration, welcher die belangte Behörde beigetreten sei, die Rücknahme von noch unbebauten Baulandwidmungen empfehle, um eine ständig weiterwachsende Siedlungsentwicklung im Wienerwald zu stoppen. Durch die Anerkennung dieses Zieles als gerechtfertigte Überlegung bei Widmungs-entscheidungen sei die Rückwidmung der Liegenschaft von Bauland in Grünland zu Recht erfolgt. Mittlerweile hätten die Beschwerdeführer allerdings festgestellt, dass die belangte Behörde diese ihre Grundsätze lediglich in dem Fall der Beschwerdeführer angewendet habe, nicht aber auch bei anderen Grundeigentümern. Nach der bekämpften Umwidmung habe es eine Mehrzahl von Umwidmungen von Grünland in Bauland gegeben. Zum Nachweis für dieses Vorbringen wurde eine Ablichtung der Niederschrift über die Sitzung des Ausschusses des Gemeinderates der belangten Behörde vom 19.7.2010 vorgelegt. Es wäre bei anderen Grundstücken auch zu Umwidmungen von Grünland auf Bauland-Wohngebiet gekommen. Im Gegenzug hierzu wäre der neuerlicher Antrag der Beschwerdeführer und ihrer Söhne auf Rückwidmung des Grundstückes *** von Grünland auf Bauland-Wohngebiet einstimmig abgelehnt worden. Die in Bauland-Wohngebiet umgewidmeten Grundstücke *** und ***, sowie ***, ***, *** und *** würden Grünflächen mit dichtem Baumbestand aufweisen und sich in räumlicher Nähe zum Grundstück der Beschwerdeführer befinden. Zum Beweis für dieses Vorbringen wurden Luftbildaufnahmen betreffend die umgewidmeten Grundstücke der Beschwerde beigelegt. Weiters wurde ausgeführt, dass die Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes das Ergebnis der in der Sitzung vom 19.7.2010 beschlossenen Vorgangsweise sei. Die aufgezeigte Vorgangsweise, insbesondere aber der Beschluss des vorgelegten Protokolls über die Sitzung vom 19.7.2010 würden unter Beweis stellen, dass die belangte Behörde in ihren tatsächlichen Handlungen die Ziele der Wienerwalddeklaration in keiner Weise verfolge, sondern genau das Gegenteil, nämlich Umwidmungen von Grünland in Bauland, beschließe. Lediglich das Grundstück der Beschwerdeführer sei rückgewidmet worden und wäre dies gleichheitswidrig. Die unter Beweis gestellte Vorgangsweise der belangten Behörde nach dem Erkenntnis vom 5.12.2007 zeige deutlich, dass die im Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2007 dargestellten Bedenken gegen die Verfassungskonformität der damals bekämpften Verordnung sehr wohl zu Recht bestanden hätten und die belangte Behörde sich keineswegs an die Erwägungen, welche den Verfassungsgerichtshof im Jahre 2007 zur Abweisung der Beschwerde veranlasst habe, halte. Der Verfassungsgerichtshof habe die Beschwerde damals vor allem mit der Begründung zurückgewiesen, dass die ***deklaration die Rücknahme von noch unbebauten Baulandwidmungen empfehle und habe daraus geschlossen, dass auch eine stärkere Durchgrünung der Siedlungsbereiche erreicht werden solle. An diese Erwägungen habe sich die belangte Behörde aber nachweislich nicht gehalten, sondern nur willkürlich das mitten im Siedlungsgebiet liegende Grundstück der Beschwerdeführer weiterhin als Grünland belassen, dafür aber anderen Grundstückseigentümern in vergleichbaren Lagen Umwidmungen von Grünland in Bauland ermöglicht. All dies sei unsachlich und verfassungswidrig. Da zwischenzeitig durch die Vorgangsweise der belangten Behörde nach dem vorzitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ein neuer Sachverhalt dahingehend geschaffen worden sei, dass nun bewiesen sei, dass die belangte Behörde die vom Verfassungsgerichtshof als anerkennenswert angesehene Vorgangsweise nur den Beschwerdeführern gegenüber, nicht aber auch anderen Grundeigentümern gegenüber eingehalten habe, seien die Beschwerdeführer berechtigt, die Angelegenheit neuerlich an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Nur der Vollständigkeit halber werde festgehalten, dass der Verfassungsgerichtshof seinerzeit schon festgehalten habe, dass vor der die Beschwerdeführer schädigenden Umwidmung keine Grundlagenforschung vorgenommen worden sei und auch keine Änderung der Verhältnisse vorgelegen hätte. Vorgelegt wurden mit dieser Beschwerde unter anderem das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5.12.2007, V 27/07-12, Ausdrucke von Luftbildaufnahmen, und eine Ablichtung der Ausgabe des Gemeindeboten der belangten Behörde vom Mai 2011.Verfassungsgerichtshof seinerzeit schon festgehalten habe, dass vor der die Beschwerdeführer schädigenden Umwidmung keine Grundlagenforschung vorgenommen worden sei und auch keine Änderung der Verhältnisse vorgelegen hätte. Vorgelegt wurden mit dieser Beschwerde unter anderem das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5.12.2007, römisch fünf 27/07-12, Ausdrucke von Luftbildaufnahmen, und eine Ablichtung der Ausgabe des Gemeindeboten der belangten Behörde vom Mai
- Weiters wurde ausgeführt, dass den Beschwerdeführern bewusst sei, dass das Landesverwaltungsgericht, vor einer Aufhebung der betreffenden Flächenwidmung als verfassungswidrig, der Beschwerde keine Folge geben könne und die Beschwerdeführer erst danach neuerlich den Weg zum Verfassungsgerichts-hof beschreiten könnten. Allerdings bestehe
Art. 135Abs. 4 i
Vm Art. 89 BVG die Möglichkeit, dass das Landesverwaltungsgericht den Verfassungsgerichtshof um Prüfung der Gesetzmäßigkeit der betreffenden Widmung ersuche. Weiters wurde ausgeführt, dass den Beschwerdeführern bewusst sei, dass das Landesverwaltungsgericht, vor einer Aufhebung der betreffenden Flächenwidmung als verfassungswidrig, der Beschwerde keine Folge geben könne und die Beschwerdeführer erst danach neuerlich den Weg zum Verfassungsgerichts-hof beschreiten könnten. Allerdings bestehe
Artikel 135
, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, BVG die Möglichkeit, dass das Landesverwaltungsgericht den Verfassungsgerichtshof um Prüfung der Gesetzmäßigkeit der betreffenden Widmung ersuche. Es werde daher angeregt, dass bereits das Landesverwaltungsgericht ein solches Ersuchen stelle, wobei festgehalten werde, dass es vorher zweckmäßig wäre, die belangte Behörde aufzufordern, die glaublich im Jahr 2011 erlassene Verordnung über die Änderungen der Flächenwidmung auf Basis der Sitzung des Ausschusses für Angelegenheiten Raumordnung, Kanal und Straße vom 19.7.2010 und gleichzeitig auch sämtliche Unterlagen über alle anderen Umwidmungen von Grünland in Bauland oder von Bauland in Grünland erlassen ab 1.1.2008 vorzulegen. Dadurch wäre dann der lückenlose Nachweis darüber erbracht, dass sich die belangte Behörde bei Umwidmungsbeschlüssen keineswegs an den Grundsätzen orientiert habe. Beantragt wurde das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wolle
- jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen,
- die Frage eines Antrages an den Verfassungsgerichtshof betreffend die Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §1 Abs. 3 der Verordnung der beklagten Partei zur Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes vom 12.6.1990, genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vorn 5.11.1990, Rl-R-193/16 für den Teilbereich des Grundstückes *** und dessen Widmung als Grünland-Grüngürtel neuerlich unter Berücksichtigung der seither vorgenommenen Umwidmungen von Grünland in Bauland bzw. nicht erfolgter Rückwidmungen von Bauland in Grünwald überprüfen und die belangte Behörde zunächst auffordern, sämtliche seit 2008 erlassenen Verordnungen über Änderungen der Flächenwidmung vorzulegen, um auch diese auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen und diese in den Prüfungsantrag mit einzubeziehen und in der Folge den Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung sämtlicher anwendbaren Verordnungen, insbesondere aber jener vom 12.6.1990 anrufen, in eventudie Frage eines Antrages an den Verfassungsgerichtshof betreffend die Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §1 Absatz 3, der Verordnung der beklagten Partei zur Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes vom 12.6.1990, genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vorn 5.11.1990, Rl-R-193/16 für den Teilbereich des Grundstückes *** und dessen Widmung als Grünland-Grüngürtel neuerlich unter Berücksichtigung der seither vorgenommenen Umwidmungen von Grünland in Bauland bzw. nicht erfolgter Rückwidmungen von Bauland in Grünwald überprüfen und die belangte Behörde zunächst auffordern, sämtliche seit 2008 erlassenen Verordnungen über Änderungen der Flächenwidmung vorzulegen, um auch diese auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen und diese in den Prüfungsantrag mit einzubeziehen und in der Folge den Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung sämtlicher anwendbaren Verordnungen, insbesondere aber jener vom 12.6.1990 anrufen, in eventu
- dem Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für ein Einfamilienhaus auf dem Grundstück Nr. ***, inneliegend in EZ ***, Katastralgemeinde ***, Grundstücksadresse *** laut Antrag vom 8.8.2015 stattgeben bzw. weiters in eventu
- den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 19.1.2016, und den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 27.10.2015, mit welchen der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid keine Folge gegeben bzw. das Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung vom 8.8.2015 abgewiesen worden ist, ersatzlos aufheben und dem Bürgermeister der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen. Ergänzend wurde mit Schriftsatz vom 29.04.2016 zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Behörde auf den wesentlichsten Aspekt des neuerlichen Ansuchens nicht eingegangen sei. Die belangte Behörde verweise in ihrer Stellungnahme vor allem auf die Tatsache, dass der Verfassungsgerichtshof schon einmal die strittige Verordnung geprüft und deren Verfassungsmäßigkeit festgehalten habe. Sie leite daraus ab, dass eine weitere Prüfung dieser Frage sohin nicht mehr zulässig sei. Hierbei verkenne die belangte Behörde aber, dass mittlerweile ein neuer Sachverhalt gegeben sei. Der Verfassungsgerichtshof sei zu seinem Ergebnis im ersten Prüfungsverfahren nur deshalb gekommen, weil er den im Vorverfahren dargestellten Standpunkt der Marktgemeinde ***, wonach keine Umwidmung von Grünland in Bauland gewünscht und daher auch nicht in Aussicht genommen werde, als beachtenswert und vertretbar bezeichnet habe. Im seinerzeitigen Prüfungsverfahren habe die Marktgemeinde *** ihre diesbezüglichen Motive dahingehend gestellt, dass sie aus grundsätzlichen ortsplanerischen Überlegungen keine Umwidmungen von Grünland in Bauland durchzuführen beabsichtige. Nunmehr habe sich allerdings herausgestellt, dass dies offensichtlich nur behauptet worden sei um die Entscheidung im strittigen Bereich praktisch nur das Grundstück der Beschwerdeführer nicht in Bauland umzuwidmen, obwohl alle umliegenden Grundstücke Bauland seien, zu rechtfertigen. Mittlerweile stehe aber fest, dass sich die belangte Behörde an die von ihr dargestellten lauteren und damit seiner Zeit auch anerkannten Grundsätze keineswegs halte und habe man den Nachweis erbracht, dass in anderen Fällen diesen behaupteten Grundsätzen nicht gefolgt worden sei und Umwidmungen von Grünland in Bauland durchgeführt worden seien. Damit sei aber die wesentliche Begründung des Verfassungsgerichtshofes für die Gesetzmäßigkeit der strittigen Verordnung weggefallen und eindeutig dargetan, dass die strittige Verordnung wegen ungleicher Behandlung gleichwertiger Sachverhalte und Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung sämtlicher Staatsbürger und des Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums, gesetz- bzw. verfassungswidrig sei. Es sei nachgewiesen, dass der im ersten Prüfungsverfahren zur Begründung der Vorgangsweise der Marktgemeinde *** vorgebrachte Zweck der Vermeidung weiterer Umwidmungen von Grünland in Bauland von der Marktgemeinde *** nur vorgeschoben worden sei und diese nachweislich in anderen Fällen keineswegs diesem Grundsatz entsprechend gehandelt habe. Der Verfassungsgerichtshof sei in die Irre geführt worden und sei aufgrund dieser Irreführung zu dem für die Beschwerdeführer ungünstigen Ergebnis gekommen. Es liege daher ein neuer Sachverhalt vor, der vom Verfassungsgerichtshof einer neuerlichen Beurteilung zuzuführen sein werde. Den Argumenten der belangten Behörde komme keinerlei Berechtigung zu. Beantragt wurde, dass das Landesverwaltungsgericht mitteile, welche Unterlagen die Behörde mit der Gegenschrift vorgelegt habe, bzw. möge die belangte Behörde aufgefordert werden sämtliche Unterlagen über die strittige Widmungsfestlegung vom 12.6.1990 und sämtlicher danach erfolgten Umwidmungen von Grünland in Bauland im Bereich der Marktgemeinde *** vorzulegen, wobei jedenfalls die entsprechenden Grundlagenforschungen, eingeholte Gutachten, Ansuchen an das Amt der NÖ Landesregierung und Genehmigung, die jeweiligen Widmungen, Beschlussfassungen im Gemeinderat, Sitzungsprotokolle über die Gemeinderatssitzungen, Einladungskurrenden und die Genehmigungsbescheide der NÖ Landesregierung vorzulegen seien und werde die belangte Behörde darüber hinaus aufzufordern sein, die Erklärung abzugeben, dass sie sämtliche geforderten Unterlagen vorgelegt habe und es seit dem Jahre 1990 keine weiteren Umwidmungen von Grünland in Bauland gegeben habe. Beantragt wurde weiters, dass das Landesverwaltungsgericht den Auftrag an die belangte Behörde sowie deren Antwort samt allen Beilagen zur Verfügung stellen wolle und im Übrigen im Sinne der gestellten Anträge der Beschwerde Folge geben solle. Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Die Beschwerdeführer sind seit 1992 Eigentümer des Grundstückes Nummer ***, EZ ***, KG ***, das davor im Eigentum des Landes Niederösterreich stand. Aufgrund der im Jahre 1987 von Seiten des Landes Niederösterreich verabschiedeten Wienerwalddeklaration wurde in § 1 Abs. 3 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** zur Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes vom
- Juni 1990, genehmigt mit Bescheid der niederösterreichischen Landesregierung vom
- November 1990, Z R/1-R-193/16, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom
- November 1990 bis
- November 1990, die Rückwidmung für einen Teilbereich des Grundstückes Nummer *** von „Bauland-Wohngebiet“ in Widmung „Grünland-Grüngürtel“ festgelegt.Aufgrund der im Jahre 1987 von Seiten des Landes Niederösterreich verabschiedeten Wienerwalddeklaration wurde in Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** zur Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes vom
- Juni 1990, genehmigt mit Bescheid der niederösterreichischen Landesregierung vom
- November 1990, Z R/1-R-193/16, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom
- November 1990 bis
- November 1990, die Rückwidmung für einen Teilbereich des Grundstückes Nummer *** von „Bauland-Wohngebiet“ in Widmung „Grünland-Grüngürtel“ festgelegt. Im Norden grenzt an das Grundstück Nummer ***, EZ *** eine öffentliche Verkehrsfläche. Das im Süden unmittelbar anschließende Grundstück Nr. *** ist in seinem nördlichen Bereich zu einem geringen Teil als Grünland-Grüngürtel, im Übrigen als Bauland-Wohngebiet gewidmet. Im Osten und Westen ist das Grundstück der Beschwerdeführer von Grundstücken umgeben, die als Bauland-Wohngebiet gewidmet sind. Am
- Juni 2004 beantragten die Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** eine Baubewilligung für zwei Passivhäuser auf dem genannten Grundstück. Der Bürgermeister wies mit Bescheid vom
- September 2004 diesen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass dem Bauvorhaben die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungs- und Nutzungsart „Grünland-Grüngürtel“ entgegensteht. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- Februar 2005 abgewiesen. Die dagegen erhobene Vorstellung wurde ebenfalls als unbegründet abgewiesen. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, hat dieser von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des § 1 Abs. 3 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** zur Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes vom
- Juni 1990, genehmigt mit Bescheid der niederösterreichischen Landesregierung vom
- November 1990, Z R/1-R-193/16, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom
- November 1990 bis
- November 1990, soweit die Widmung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks festgelegt wurde, eingeleitet und im Erkenntnis vom
- Dezember 2007 Zl. V 27/07-12 ausgesprochen, dass der in Prüfung gezogene Teil des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde *** nicht als gesetzwidrig aufzuheben war.Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, hat dieser von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** zur Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes vom
- Juni 1990, genehmigt mit Bescheid der niederösterreichischen Landesregierung vom
- November 1990, Z R/1-R-193/16, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom
- November 1990 bis
- November 1990, soweit die Widmung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks festgelegt wurde, eingeleitet und im Erkenntnis vom
- Dezember 2007 Zl. römisch fünf 27/07-12 ausgesprochen, dass der in Prüfung gezogene Teil des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde *** nicht als gesetzwidrig aufzuheben war. Mit Schreiben vom 08.08.2015 haben die nunmehrigen Beschwerdeführer abermals um Baubewilligung für ein Einfamilienhaus auf dem Grundstück Nr. ***, *** angesucht und gleichzeitig die Umwidmung des Grundstückes in Bauland beantragt. Dieser Antrag wurde in der Folge mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 27.10.2015, Zl. BP 63/15 abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes 19.01.2016 abgewiesen. Dieser entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der vor dem erkennenden Gericht vorgelegenen Verwaltungsakte der Marktgemeinde ***, im Zusammenhalt mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer selbst. In diesen Verwaltungsakten ist der Gang des Verwaltungsverfahrens und der erfolgten höchstgerichtlichen Entscheidung in unbedenklicher Weise und nachvollziehbar dokumentiert. Insbesondere liegen dem Akt die Baupläne und Lichtbilder hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Dezember 2007 Zl. V 27/07-12 ein, in dem ausdrücklich ausgesprochen wurde, dass der in Prüfung gezogene Teil des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde *** nicht als gesetzwidrig aufzuheben war.Dieser entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der vor dem erkennenden Gericht vorgelegenen Verwaltungsakte der Marktgemeinde ***, im Zusammenhalt mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer selbst. In diesen Verwaltungsakten ist der Gang des Verwaltungsverfahrens und der erfolgten höchstgerichtlichen Entscheidung in unbedenklicher Weise und nachvollziehbar dokumentiert. Insbesondere liegen dem Akt die Baupläne und Lichtbilder hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Dezember 2007 Zl. römisch fünf 27/07-12 ein, in dem ausdrücklich ausgesprochen wurde, dass der in Prüfung gezogene Teil des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde *** nicht als gesetzwidrig aufzuheben war. Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
§ 14
NÖ Bauordnung 2014 (Bewilligungspflichtige Bauvorhaben)
Paragraph 14, NÖ Bauordnung 2014 (Bewilligungspflichtige Bauvorhaben) bedürfen nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung: 1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
§ 19Abs.
2 Z. 6 NÖ Bauordnung 2014 muss die Baubeschreibung alle nachstehenden Angaben enthalten, die nicht schon aus den Bauplänen ersichtlich sind. Anzugeben sind bei Bauwerken im Grünland Angaben darüber, dass eine Nutzung nach § 20 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, vorliegt oder erfolgen wird (z. B. durch ein Betriebskonzept);
Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6, NÖ Bauordnung 2014 muss die Baubeschreibung alle nachstehenden Angaben enthalten, die nicht schon aus den Bauplänen ersichtlich sind. Anzugeben sind bei Bauwerken im Grünland Angaben darüber, dass eine Nutzung nach Paragraph 20, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, vorliegt oder erfolgen wird (z. B. durch ein Betriebskonzept);
§ 20Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 (Vorprüfung) hat die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 (Vorprüfung) hat die Baubehörde bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
- die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,
- der Bebauungsplan,
- eine Bausperre,
- die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
- ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 42 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,ein Bauverbot nach Paragraph 13, oder nach Paragraph 42, Absatz 6, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung,
- bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
- sonst eine Bestimmung - dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,dieses Gesetzes, ausgenommen Paragraph 18, Absatz 4,, - des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, - der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220,der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, - des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210, - des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204 oderdes NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, Landesgesetzblatt 8204 oder - einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht. Die Baubehörde kann von der Überprüfung des Energieausweises absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten. Bei gewerblichen Betriebsanlagen ist die Prüfung nach Z 7 auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch die gewerberechtliche Genehmigung nicht erfasst ist.Bei gewerblichen Betriebsanlagen ist die Prüfung nach Ziffer 7, auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch die gewerberechtliche Genehmigung nicht erfasst ist.
§ 20Abs.
2 NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde, wenn sie eine Ergänzung der Antragsbeilagen nach § 19 Abs. 3 für notwendig hält, binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags den Bauwerber aufzufordern, die noch benötigten Angaben oder Beilagen vorzulegen.
Paragraph 20, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde, wenn sie eine Ergänzung der Antragsbeilagen nach Paragraph 19, Absatz 3, für notwendig hält, binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags den Bauwerber aufzufordern, die noch benötigten Angaben oder Beilagen vorzulegen.
§ 20Abs.
3 NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde, wenn sie eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen.
Paragraph 20, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde, wenn sie eines der im Absatz eins, angeführten Hindernisse feststellt, den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen. Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.
§ 23Abs.
1 NÖ Bauordnung 2014 (Baubewilligung) ist über einen Antrag auf Baubewilligung schriftlich zu entscheiden.
Paragraph 23, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 (Baubewilligung) ist über einen Antrag auf Baubewilligung schriftlich zu entscheiden. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz sinngemäß. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 vorgelegt werden.Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach Paragraph 30, Absatz 2, oder 3 vorgelegt werden.
§ 20Abs.
2 NÖ ROG 2014 ist das Grünland entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:
Paragraph 20, Absatz 2, NÖ ROG 2014 ist das Grünland entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:
- […]
- Grüngürtel: Flächen zur Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes und zur Trennung von sich gegenseitig beeinträchtigenden Nutzungen (einschließlich immissionsabschirmender Maßnahmen) sowie Flächen mit ökologischer Bedeutung. Die Gemeinde hat die Funktion und erforderlichenfalls die Breite des Grüngürtels im Flächenwidmungsplan festzulegen.
- […]
§ 20Abs.
4 NÖ ROG 2014 ist im Grünland ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben
der NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung, nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung
Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.
Paragraph 20, Absatz 4, NÖ ROG 2014 ist im Grünland ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben
der NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung, nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung
Absatz 2, erforderlich ist und in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins a und eins b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen: Das Grundstück der Beschwerdeführer Nr. ***, KG ***, ist mit der Widmung Grünland-Grüngürtel versehen. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, dass dem Bauansuchen der rechtsgültige Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** entgegenstehe und die Errichtung eines Einfamilienhauses auf der als Grünland-Grüngürtel gewidmeten Liegenschaft unzulässig sei. Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 05.12.2007, Zl. V 27/07, das gesetzeskonforme Zustandekommen dieser Widmung bejaht und sei die belangte Behörde an Entscheidungen der Höchstgerichte gebunden. Seit dem Jahr 2007 sei keine inhaltliche Änderung eingetreten und bestehe auch keinerlei Recht eines Grundeigentümers auf Umwidmung seines Grundstückes. Da die rechtsgültig vorliegende Widmung die Genehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses zu Wohnzwecken verhindere, sei die Berufung abzuweisen.Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, dass dem Bauansuchen der rechtsgültige Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** entgegenstehe und die Errichtung eines Einfamilienhauses auf der als Grünland-Grüngürtel gewidmeten Liegenschaft unzulässig sei. Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 05.12.2007, Zl. römisch fünf 27/07, das gesetzeskonforme Zustandekommen dieser Widmung bejaht und sei die belangte Behörde an Entscheidungen der Höchstgerichte gebunden. Seit dem Jahr 2007 sei keine inhaltliche Änderung eingetreten und bestehe auch keinerlei Recht eines Grundeigentümers auf Umwidmung seines Grundstückes. Da die rechtsgültig vorliegende Widmung die Genehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses zu Wohnzwecken verhindere, sei die Berufung abzuweisen. Die Beschwerdeführer wenden sich in ihrer Beschwerde ausschließlich gegen die Festlegung der Widmung. Dazu führen sie unter Hinweis auf den Gleichheitsgrundsatz sowie der Unverletzlichkeit ihres Eigentums umfangreich aus, weshalb ihrer Ansicht nach die Widmung Grünland-Grüngürtel für ihr Grundstück nicht rechtmäßig sei und verweisen auf verschiedene – zeitlich nach dem Erkenntnis vom 5.12.2007 erfolgte – Umwidmungen von Grünland in Bauland bei anderen Grundstücken in vergleichbaren Lagen, was unsachlich und verfassungswidrig wäre. Hiedurch sei ein neuer Sachverhalt geschaffen worden, welcher die Beschwerdeführer zu einer neuerlichen Anrufung des Verfassungsgerichtshofes berechtige. Wie die Beschwerdeführer selbst zugestehen, kann der Beschwerde unter Zugrundelegung der aktuell gültigen Flächenwidmung Grünland-Grüngürtel kein Erfolg beschieden sein. Beantragt wurde die Errichtung eines Einfamilienhauses auf einem Grundstück, welches mit der Widmung Grünland-Grüngürtel versehen ist. Mit dieser Widmung versehen sind
§ 20Abs.
2 Z 2 NÖ ROG 2014 Flächen zur Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes und zur Trennung von sich gegenseitig beeinträchtigenden Nutzungen (einschließlich immissionsabschirmender Maßnahmen) sowie Flächen mit ökologischer Bedeutung.
§ 20Abs.
4 NÖ ROG 1914 ist im Grünland ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben
der NÖ Bauordnung 2014 nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung
Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Nun ist es jedoch unstrittig, dass die Errichtung eines Einfamilienhauses nicht für eine Nutzung im Sinne der Widmungsart Grünland-Grüngürtel erforderlich ist.
§ 23Abs.
1 NÖ Bauordnung 2014 ist die Baubewilligung im Falle eines Widerspruches zur im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart zu untersagen. Die Rechtslage ist diesbezüglich unstrittig.Wie die Beschwerdeführer selbst zugestehen, kann der Beschwerde unter Zugrundelegung der aktuell gültigen Flächenwidmung Grünland-Grüngürtel kein Erfolg beschieden sein. Beantragt wurde die Errichtung eines Einfamilienhauses auf einem Grundstück, welches mit der Widmung Grünland-Grüngürtel versehen ist. Mit dieser Widmung versehen sind
Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ ROG 2014 Flächen zur Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes und zur Trennung von sich gegenseitig beeinträchtigenden Nutzungen (einschließlich immissionsabschirmender Maßnahmen) sowie Flächen mit ökologischer Bedeutung.
Paragraph 20, Absatz 4, NÖ ROG 1914 ist im Grünland ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben
der NÖ Bauordnung 2014 nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung
Absatz 2, erforderlich ist und in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins a und eins b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Nun ist es jedoch unstrittig, dass die Errichtung eines Einfamilienhauses nicht für eine Nutzung im Sinne der Widmungsart Grünland-Grüngürtel erforderlich ist.
Paragraph 23, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 ist die Baubewilligung im Falle eines Widerspruches zur im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart zu untersagen. Die Rechtslage ist diesbezüglich unstrittig. Die bereits im angefochtenen Bescheid geäußerte Rechtsansicht, dass dem Grundeigentümer ein Rechtsanspruch auf Abänderung eines Flächenwidmungsplanes nicht zukommt, trifft ebenfalls zu (vgl. z.B. VwGH vom 19.10.1982, Zl. 82/05/0122, vom 17.1.1984, Zl. 83/05/0123, vom 15.9.1994, Zl. 94/06/0073, vom 23.4.1996, Zl. 95/05/0333 oder vom 20.12.2002, Zl. 2002/05/0593). Die bereits im angefochtenen Bescheid geäußerte Rechtsansicht, dass dem Grundeigentümer ein Rechtsanspruch auf Abänderung eines Flächenwidmungsplanes nicht zukommt, trifft ebenfalls zu vergleiche z.B. VwGH vom 19.10.1982, Zl. 82/05/0122, vom 17.1.1984, Zl. 83/05/0123, vom 15.9.1994, Zl. 94/06/0073, vom 23.4.1996, Zl. 95/05/0333 oder vom 20.12.2002, Zl. 2002/05/0593).
§ 24Abs.
9 NÖ ROG 2014, welcher das Verfahren zur Erlassung des örtlichen Raumordnungsprogrammes regelt, obliegt dem Gemeinderat die Erlassung der Verordnung über das örtliche Raumordnungsprogramm. Im NÖ ROG 2014 ist jedoch eine Zuständigkeit des Gemeinderates zur Erlassung von Bescheiden im Zusammenhang mit Umwidmungsanträgen gesetzlich nicht vorgesehen.
Paragraph 24, Absatz 9, NÖ ROG 2014, welcher das Verfahren zur Erlassung des örtlichen Raumordnungsprogrammes regelt, obliegt dem Gemeinderat die Erlassung der Verordnung über das örtliche Raumordnungsprogramm. Im NÖ ROG 2014 ist jedoch eine Zuständigkeit des Gemeinderates zur Erlassung von Bescheiden im Zusammenhang mit Umwidmungsanträgen gesetzlich nicht vorgesehen. Zu dem im Bauansuchen unter einem gestellten Antrag auf Umwidmung des Grundstückes ist darüberhinaus festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH im Hinblick darauf, dass ein Recht auf Mitwirkung an der Erzeugung eines Flächenwidmungsplanes als generellem Verwaltungsakt niemandem zusteht, auch kein Rechtsanspruch auf die Erlassung eines Bescheides existiert. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung besteht daher keine Verpflichtung, aufgrund eines Antrages auf Umwidmung einen Bescheid zu erlassen (vgl. z.B. VwGH vom 20.3.1986, Zl. 86/06/0038 oder vom 15.12.1992, Zl. 92/05/0147). Zu dem im Bauansuchen unter einem gestellten Antrag auf Umwidmung des Grundstückes ist darüberhinaus festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH im Hinblick darauf, dass ein Recht auf Mitwirkung an der Erzeugung eines Flächenwidmungsplanes als generellem Verwaltungsakt niemandem zusteht, auch kein Rechtsanspruch auf die Erlassung eines Bescheides existiert. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung besteht daher keine Verpflichtung, aufgrund eines Antrages auf Umwidmung einen Bescheid zu erlassen vergleiche z.B. VwGH vom 20.3.1986, Zl. 86/06/0038 oder vom 15.12.1992, Zl. 92/05/0147). Zum Begehren der Beschwerdeführer, das erkennende Gericht möge den Verfassungsgerichtshof um Prüfung der Gesetzmäßigkeit der sie betreffenden Widmung ersuchen, ist folgendes festzustellen: Zur behaupteten Gesetzeswidrigkeit des örtlichen Raumordnungsprogramms ist darauf hinzuweisen, dass sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 5.12.2007 bereits eingehend mit dieser Frage beschäftigt hat und zu dem Schluss gekommen ist, dass die im Jahr 1990 hinsichtlich des Grundstückes der Beschwerdeführer vorgenommenen Rückwidmung von Bauland auf Grünland gesetzmäßig zustandegekommen ist und auch zum Zeitpunkt seiner Entscheidung im Jahr 2007 noch immer rechtmäßig bestanden hat, somit kein Anlass für eine Aufhebung gegeben war. Die Beschwerdeführer vermögen mit dem Vorbringen, dass die Behörde die dem örtlichen Raumordnungsprogramm zu Grunde liegenden Ziele nicht einhalte und andere Grundstücke in vergleichbaren Lagen von Grünland auf Bauland umgewidmet worden seien, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil aus anderen Widmungsverfahren kein Rückschluss auf eine allfällige Umwidmungsmöglichkeit bezogen auf das Grundstück der Beschwerdeführer gezogen werden kann. Ein für andere Grundstücke gegebener Änderungsanlass muss nicht zwingend auch für das Grundstück der Beschwerdeführer in Betracht kommen. Ein örtliches Raumordnungsprogramm darf nur abgeändert werden, wenn einer der in § 25 Abs. 1 NÖ ROG 2014 taxativ aufgezählten Gründe vorliegt, zumeist ist dies eine wesentliche Änderung der Grundlagen. Dass für das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** eine solche maßgebliche Änderung der Grundlagen und somit ein Änderungsanlass vorliegt, haben weder die Beschwerdeführer ausreichend dargelegt noch ist eine solche vom erkennenden Gericht insbesondere im Hinblick auf die mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom
- November 1990 genehmigte Änderung ersichtlich. Bereits zu diesem Zeitpunkt der Rückwidmung von Bauland-Wohngebiet auf Grünland-Grüngürtel, welche vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurde, waren die das Grundstück der Beschwerdeführer umgebenden Grundstücke als Bauland-Wohngebiet gewidmet. Die Beschwerdeführer vermögen mit dem Vorbringen, dass die Behörde die dem örtlichen Raumordnungsprogramm zu Grunde liegenden Ziele nicht einhalte und andere Grundstücke in vergleichbaren Lagen von Grünland auf Bauland umgewidmet worden seien, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil aus anderen Widmungsverfahren kein Rückschluss auf eine allfällige Umwidmungsmöglichkeit bezogen auf das Grundstück der Beschwerdeführer gezogen werden kann. Ein für andere Grundstücke gegebener Änderungsanlass muss nicht zwingend auch für das Grundstück der Beschwerdeführer in Betracht kommen. Ein örtliches Raumordnungsprogramm darf nur abgeändert werden, wenn einer der in Paragraph 25, Absatz eins, NÖ ROG 2014 taxativ aufgezählten Gründe vorliegt, zumeist ist dies eine wesentliche Änderung der Grundlagen. Dass für das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** eine solche maßgebliche Änderung der Grundlagen und somit ein Änderungsanlass vorliegt, haben weder die Beschwerdeführer ausreichend dargelegt noch ist eine solche vom erkennenden Gericht insbesondere im Hinblick auf die mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom
- November 1990 genehmigte Änderung ersichtlich. Bereits zu diesem Zeitpunkt der Rückwidmung von Bauland-Wohngebiet auf Grünland-Grüngürtel, welche vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurde, waren die das Grundstück der Beschwerdeführer umgebenden Grundstücke als Bauland-Wohngebiet gewidmet. Bereits im Zuge der Anfechtung der Widmung vor dem Verfassungsgerichtshof im Jahr 2005 wurde vorgebracht, dass das Argument, die Umwidmung sei zur Rücknahme noch unbebauter Baulandwidmungen erfolgt, ins Leere gehe, da mit demselben Widmungsakt ein anderes Grundstück von Grünland auf Bauland- Wohngebiet gewidmet worden sei. Das nunmehrige Vorbringen verweist ebenfalls auf Umwidmungen von anderen Grundstücken in Bauland. Das Landesverwaltungsgericht erkennt im Hinblick auf das bereits zur Widmung des Beschwerdeführergrundstückes ergangenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, dem gegenüber auch keine Sachverhaltsänderung hinsichtlich dieses Grundstückes eingetreten ist, keine Rechtswidrigkeit, zumal es nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im planerischen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers liegt, nach ausreichender Grundlagenforschung und Interessenabwägung für das verfahrensgegenständliche Grundstück der Beschwerdeführer im örtlichen Raumordnungsprogramm die Widmung Bauland-Wohngebiet festzusetzen oder nicht. Das erkennende Gericht sieht sich daher nicht veranlasst, den Verfassungsgerichtshof um neuerliche Prüfung der bereits von ihm nicht beanstandeten Widmung zu ersuchen, weshalb sich auch ein weiteres Eingehen auf die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang gestellten Anträge erübrigt. Zum Antrag der Beschwerdeführer auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist Folgendes auszuführen.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grunde des § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall geklärt. Unbestritten ist nämlich, dass der derzeit gültige Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** für das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** der Beschwerdeführer die Widmung Grünland-Grüngürtel festlegt und der Landesgesetzgeber eine Baubewilligung für Bauwerke im Grünland die Erforderlichkeit dieser Bauwerke für die der jeweiligen Grünland-Widmungsart entsprechenden Nutzung voraussetzt. Dies wurde auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Allerdings behaupten sie, dass der derzeit geltende Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** rechtswidrig sei, da die darin festgelegten Ziele nicht mehr verfolgt würden. In der vorliegenden Beschwerde wurden somit ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art 47 GRC steht dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen:Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall geklärt. Unbestritten ist nämlich, dass der derzeit gültige Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** für das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** der Beschwerdeführer die Widmung Grünland-Grüngürtel festlegt und der Landesgesetzgeber eine Baubewilligung für Bauwerke im Grünland die Erforderlichkeit dieser Bauwerke für die der jeweiligen Grünland-Widmungsart entsprechenden Nutzung voraussetzt. Dies wurde auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Allerdings behaupten sie, dass der derzeit geltende Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** rechtswidrig sei, da die darin festgelegten Ziele nicht mehr verfolgt würden. In der vorliegenden Beschwerde wurden somit ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, Absatz eins, EMRK sowie Artikel 47, GRC steht dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen: Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom
- Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. u.a. VwGH vom
- Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom
- Februar 2015, Zl. 2015/12/0001).Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom
- Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige vergleiche u.a. VwGH vom
- Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom
- Februar 2015, Zl. 2015/12/0001). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und die Beschwerdeführer ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen haben, konnte die Entscheidung daher im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom
- März 2014, Zl. 2013/05/0131) und spruchgemäß zu entscheiden. Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und die Beschwerdeführer ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen haben, konnte die Entscheidung daher im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden vergleiche u.a. etwa VwGH vom
- März 2014, Zl. 2013/05/0131) und spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.268.001.2016