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{'item': 'LVwG-AV-519/001-2015'}

Obsah (10)§ 28§ 25aArt. 133§ 20§ 97§ 39§ 22§ 2§ 19§ 26

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-519/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.1. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom

  1. April 2015, Zl. RU6-AB-607/011-2014, wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom
  2. Oktober 2014 auf Erteilung der Bewilligung zur Anbringung von Blaulicht und Tonfolgehorn, örtlich eingeschränkt auf bestimmte Bezirke in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien, an den Fahrzeugen mit den Kennzeichen *** und ***, abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom
  3. November 2014 angegeben habe, dass sie - gestützt auf die Bewilligungen vom
  4. Juni 2011, RU6-AB-607/006-2011 und vom
  5. November 2011, RU6-AB-607/007-2011 - kein einziges Mal von Blaulicht und/oder Tonfolgehorn Gebrauch gemacht habe. Dies rechtfertige nicht die Annahme, dass die Verwendung von Blaulicht im öffentlichen Interesse gelegen sei. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Genehmigungen wie beantragt zu erteilen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im vorgelegten Zeitraum ca. 120 Einsätze im Bereitschaftsdienst erfolgt seien. Es wären zumindest 8 unterschiedliche Orte entlang der Leitungen angefahren worden. Ein Einsatz von Blaulicht oder Folgetonhorn wäre dabei aufgrund der Verkehrssituation nicht nötig gewesen. Die gesetzliche Notwendigkeit im Sinne des Gaswirtschaftsgesetzes und der einschlägigen technischen Normen (ÖVGW G B 140) wären gar nicht geprüft worden. Diese Ablehnung sei unter Hinweis auf damit verbundene eingeschränkte Verfügbarkeit und die möglichen Auswirkungen auf die Sicherheit von Mensch, Umwelt und Versorgungssicherheit an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als zuständige Gaswirtschaftsbehörde mitgeteilt worden. Die entsprechende Antwort der Gaswirtschaftsbehörde wurde der Beschwerde beigelegt. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, dass sie als größter Gastransporteur Österreichs, aufgrund der möglichen Folgewirkungen eines Unfalles, insbesondere auch der medialen mit den anderen Gasleitungsbetreibern (WN GmbH, E, ES GmbH oder O) verglichen werden sollte, wenn es darum gehe, die restriktive Handhabung des § 20 Abs. 5 KFG zu argumentieren. Das Verneinen eines öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Störfallplanung des größten Gastransporteurs des Landes gehe an den tatsächlichen Verhältnissen vorbei.Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, dass sie als größter Gastransporteur Österreichs, aufgrund der möglichen Folgewirkungen eines Unfalles, insbesondere auch der medialen mit den anderen Gasleitungsbetreibern (WN GmbH, E, ES GmbH oder O) verglichen werden sollte, wenn es darum gehe, die restriktive Handhabung des Paragraph 20, Absatz 5, KFG zu argumentieren. Das Verneinen eines öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Störfallplanung des größten Gastransporteurs des Landes gehe an den tatsächlichen Verhältnissen vorbei. Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens und aufgrund des Inhaltes des verwaltungsbehördlichen Aktes hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der durch Verlesung des Aktes des Landeshauptmannes von Niederösterreich, RU6-AB-607/011-2014, Einsicht in den Gasalarmplan der Beschwerdeführerin, der als Beilage ./A der Verhandlungsschrift angeschlossen wurde, und Einvernahme der Vertreter der Beschwerdeführerin (des Teamleaders des CCLA sowie eines Mitarbeiters der Rechtsabteilung), Beweis erhoben wurde. Der Beschwerdeführerin wurde im Zuge dieser Verhandlung aufgetragen, Bescheide betreffend Bewilligungen zur Anbringung von Blaulicht und Tonfolgehorn an Fahrzeugen der Antragstellerin vorzulegen und wurde die Verhandlung zur Vorlage dieser Unterlagen auf unbestimmte Zeit vertagt. In der Folge wurden Kopien von folgenden Bewilligungsbescheiden vorgelegt: - Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom
  6. Mai 2015, betreffend das Kraftfahrzeug Mercedes-Benz U 400 K Unimog, Kennzeichen *** - Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom
  7. April 2015, betreffend die Kraftfahrzeuge VW Golf, Kennzeichen ***, VW Transporter, Kennzeichen *** und VW Transporter, Kennzeichen ***Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom
  8. April 2015, betreffend die Kraftfahrzeuge VW Golf, Kennzeichen ***, VW Transporter, Kennzeichen *** und VW Transporter, Kennzeichen , *** - Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom
  9. Februar 2015, betreffend das Kraftfahrzeug VW Transporter, Kennzeichen *** - Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom
  10. Februar 2015, betreffend das Kraftfahrzeug VW Transporter, Kennzeichen *** - Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom
  11. Februar 2015, betreffend das Kraftfahrzeug Mercedes-Benz U 400 K Unimog, Kennzeichen *** Auf eine weitere Beweisaufnahme wurde von den Verfahrensparteien verzichtet. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen: Die Antragstellerin, als Rechtsnachfolger der GCA GmbH – vormals O Gas GmbH - ist seit 01.10.2014 Fernleitungsnetzbetreiber der durch Ost- und Südösterreich führenden Gasleitung (TAG). Das Gas wird über eine Länge von ca. 360 km transportiert. Die Gashochdruckleitung dient sowohl der nationalen Versorgung mit Erdgas als auch für den Export nach Italien und Slowenien. Es gibt drei Transportleitungen, die mehr oder weniger parallel laufen und drei Wartungszentren, nämlich in Niederösterreich, in Kärnten und in der Steiermark. Der Standort in Niederösterreich befindet sich in ***. Dort sind auch die antragsgegenständlichen Fahrzeuge, ein Mercedes Unimog Kennzeichen *** und ein VW Golf Variant Kennzeichen *** stationiert. Für diese Fahrzeuge gab es für die O Gas GmbH mit Bescheiden des Landeshauptmannes von NÖ vom
  12. Juni 2011, Zl. RU6-AB-07/006-2011 bzw.
  13. November 2011, RU6-AB-607/007-2011 – örtlich eingeschränkt auf das Gebiet NÖ - bereits Bewilligungen zur Anbringung von Blaulicht und Tonfolgehorn. Bis dato wurde von diesen Bewilligung noch nie Gebrauch gemacht. Ein Einsatz unter Verwendung von Blaulicht bzw. Tonfolgehorn war nicht notwendig. Beantragt wurde nunmehr die Bewilligung zur Anbringung von Blaulicht und Tonfolgehorn für diese Fahrzeuge örtliche eingeschränkt zwischen den Competence Centern in Niederösterreich und der Steiermark entlang der Gashochdruckleitungen der TAG für nachstehende Bezirke: a) Niederösterreich: - *** - *** - *** - *** - *** - *** - *** - *** - *** - ***, b) Wien: *** *** *** *** *** *** *** *** *** ***, c) Burgenland: - *** - *** - *** - *** - ***, d) Steiermark: - *** - *** - *** Das Fahrzeug Mercedes Benz Unimog soll insbesondere zur Beibringung von Ersatzteilen herangezogen werden, da sich das Zentrallager für Ersatzteile in der Steiermark befindet. Dieser entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht verlesenen Verwaltungsaktes des Landehauptmannes von NÖ, Zl. RU6-AB-607/011-
  14. Die Feststellungen hinsichtlich der künftigen Verwendung des Fahrzeuges ergeben sich aus den Aussagen der Vertreter der Antragstellerin im Zusammenhalt mit den von dieser vorgelegten Unterlagen. Dass für die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge Blaulichtbewilligungen für den Rechtsvorgänger, die O Gas GmbH bestanden haben, ergibt sich ebenso aus dem Vorbringen der Antragstellerin wie die Tatsache, dass bis dato von diesen Bewilligungen kein Gebrauch gemacht wurde. Es wurden zwar Einsatzfahrten durchgeführt, doch war es nicht ein einziges Mal notwendig von der erteilten Bewilligung Gebrauch zu machen und Blaulicht bzw. Tonfolgehorn zu benützen. In rechtlicher Hinsicht war von folgenden Erwägungen auszugehen

§ 20Abs.

1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) dürfen Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und Lichtfarben für besondere Zwecke außer den im § 14 Abs. 1 bis 7 und in den §§ 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern ohne Bewilligung

Abs. 4 an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden:

Paragraph 20, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) dürfen Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und Lichtfarben für besondere Zwecke außer den im Paragraph 14, Absatz eins bis 7 und in den Paragraphen 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern ohne Bewilligung

Absatz 4, an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden: Z. 4. Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht beiZiffer 4, Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei

  1. a)Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind,
  2. b)Fahrzeugen, die im Bereich des militärischen Eigenschutzes, der Militärstreife sowie des Entminungsdienstes zur Verwendung kommen,
  3. c)Fahrzeugen, die zur Verwendung von Organen der Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, bestimmt sind,
  4. c)Fahrzeugen, die zur Verwendung von Organen der Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975,, bestimmt sind,
  5. d)Feuerwehrfahrzeugen,
  6. e)Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften
  7. f)Fahrzeugen im Besitz der in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Sanitätergesetzes, BGBl. I Nr. 30/2002 namentlich genannten Einrichtungen, die für dringende Einsätze im Rettungsdienst, bei Großschadensereignissen oder zur Katastrophenhilfe verwendet werden,
  8. f)Fahrzeugen im Besitz der in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 des Sanitätergesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002, namentlich genannten Einrichtungen, die für dringende Einsätze im Rettungsdienst, bei Großschadensereignissen oder zur Katastrophenhilfe verwendet werden,
  9. g)Fahrzeugen, die von

§ 97Abs. 2 St

VO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, sofern die Verwendung im Bescheid

§ 39, § 82 Abs.

5, § 101 Abs. 5 oder § 104 Abs. 9 als Auflage zur Transportabsicherung vorgeschrieben wurde, für die Dauer dieser Transportbegleitung;g) Fahrzeugen, die von

Paragraph 97, Absatz 2, StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, sofern die Verwendung im Bescheid

Paragraph 39,, Paragraph 82, Absatz 5,, Paragraph 101, Absatz 5, oder Paragraph 104, Absatz 9, als Auflage zur Transportabsicherung vorgeschrieben wurde, für die Dauer dieser Transportbegleitung;

§ 20Abs.

5 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) dürfen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei nicht unter Abs. 1 Z 4 fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:

Paragraph 20, Absatz 5, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) dürfen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei nicht unter Absatz eins, Ziffer 4, fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:

  1. a)ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren,
  2. b)für den öffentlichen Hilfsdienst,
  3. c)für den Rettungsdienst oder den Bergrettungsdienst,
  4. d)für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträgern,
  5. e)für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst

lit. d zur Verfügung stehen; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen oderfür die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst

Litera d, zur Verfügung stehen; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen oder

  1. f)für die Leistung dringender Hilfsdienste im Zusammenwirken mit Feuerwehren oder öffentlichen Hilfsdiensten bei Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind,
  2. g)für die Erbringung dringender tierärztlicher Hilfe durch Tierärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Tierarzt besetzter Rettungsdienst zur Verfügung steht; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Tierärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen,
  3. h)für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Fachärzte (in verkehrsreichen Gebieten), sofern sie sich auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften in Rufbereitschaft befinden, oder
  4. i)für freipraktizierende Hebammen, die berechtigt sind, Hausgeburten durchzuführen, zum rascheren Erreichen des Ortes der Hausgeburt,
  5. j)für die auftragsgemäße dringende Entstörung der Funk- bzw. Kommunikationssysteme sowie Leitzentralen der BOS-Organisationen (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben). In den Fällen der lit. d und lit. h ergeht die Bewilligung, sofern es sich nicht um Fahrzeuge

lit. c handelt, an die Institution oder Krankenanstalt, die den Bereitschaftsdienst organisiert. Die Bewilligung erstreckt sich auf ein oder mehrere Fahrzeuge dieser Institutionen oder auf die jeweils von der Institution namhaft gemachten Fahrzeuge der Bereitschaftsdienst versehenden Ärzte. Die Warnleuchten mit blauem Licht dürfen jeweils nur an dem Fahrzeug angebracht werden, das tatsächlich für einen bestimmten Bereitschaftsdienst eingesetzt wird und nur auf die Dauer des Bereitschaftsdienstes und nur während der Verwendung dieses Fahrzeuges für Einsatzfahrten.In den Fällen der Litera d und Litera h, ergeht die Bewilligung, sofern es sich nicht um Fahrzeuge

Litera c, handelt, an die Institution oder Krankenanstalt, die den Bereitschaftsdienst organisiert. Die Bewilligung erstreckt sich auf ein oder mehrere Fahrzeuge dieser Institutionen oder auf die jeweils von der Institution namhaft gemachten Fahrzeuge der Bereitschaftsdienst versehenden Ärzte. Die Warnleuchten mit blauem Licht dürfen jeweils nur an dem Fahrzeug angebracht werden, das tatsächlich für einen bestimmten Bereitschaftsdienst eingesetzt wird und nur auf die Dauer des Bereitschaftsdienstes und nur während der Verwendung dieses Fahrzeuges für Einsatzfahrten.

§ 20Abs.

6 KFG sind Bewilligungen nach Abs. 5 unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Durch Verordnung können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Bewilligungen nach Abs. 5 festgelegt werden. Dabei sind insbesondere die Antragslegitimation, die Erteilungsvoraussetzungen, spezielle Einsatzbedingungen sowie die Führung entsprechender Aufzeichnungen über die Verwendung des Blaulichtes zu regeln.

Paragraph 20, Absatz 6, KFG sind Bewilligungen nach Absatz 5, unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Durch Verordnung können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Bewilligungen nach Absatz 5, festgelegt werden. Dabei sind insbesondere die Antragslegitimation, die Erteilungsvoraussetzungen, spezielle Einsatzbedingungen sowie die Führung entsprechender Aufzeichnungen über die Verwendung des Blaulichtes zu regeln.

§ 22Abs.

4 KFG dürfen Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen dürfen, außer in den in den Abs. 5 und 6 angeführten Fällen, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt § 20 Abs. 5 sinngemäß.

Paragraph 22, Absatz 4, KFG dürfen Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen dürfen, außer in den in den Absatz 5 und 6 angeführten Fällen, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Absatz eins, dritter und vierter Satz entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt Paragraph 20, Absatz 5, sinngemäß.

§ 2Abs. 1 Z 25 St

VO 1960 (Begriffsbestimmungen) gilt als Einsatzfahrzeug: ein Fahrzeug, das auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften als Warnzeichen (§ 22) blaues Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne führt, für die Dauer der Verwendung eines dieser Signale;

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, StVO 1960 (Begriffsbestimmungen) gilt als Einsatzfahrzeug: ein Fahrzeug, das auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften als Warnzeichen (Paragraph 22,) blaues Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne führt, für die Dauer der Verwendung eines dieser Signale;

§ 19Abs. 2 St

VO haben Einsatzfahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Z 25) immer den Vorrang.

Paragraph 19, Absatz 2, StVO haben Einsatzfahrzeuge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25,) immer den Vorrang.

§ 26Abs. 1 St

VO dürfen Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und mit Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden verschieden hohen Tönen ausgestattet sind, dürfen diese Signale nur bei Gefahr im Verzuge, zum Beispiel bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes verwenden. Außerdem dürfen die angeführten Signale soweit als notwendig nur noch zur Abwicklung eines protokollarisch festgelegten Programms für Staatsbesuche oder sonstige Staatsakte sowie in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen verwendet werden. Die Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht dürfen aus Gründen der Verkehrssicherheit auch am Ort der Hilfeleistung oder des sonstigen Einsatzes oder bei einer behördlich vorgeschriebenen Transportbegleitung verwendet werden.

Paragraph 26, Absatz eins, StVO dürfen Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und mit Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden verschieden hohen Tönen ausgestattet sind, dürfen diese Signale nur bei Gefahr im Verzuge, zum Beispiel bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes verwenden. Außerdem dürfen die angeführten Signale soweit als notwendig nur noch zur Abwicklung eines protokollarisch festgelegten Programms für Staatsbesuche oder sonstige Staatsakte sowie in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen verwendet werden. Die Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht dürfen aus Gründen der Verkehrssicherheit auch am Ort der Hilfeleistung oder des sonstigen Einsatzes oder bei einer behördlich vorgeschriebenen Transportbegleitung verwendet werden.

§ 26Abs. 2 St

VO ist - außer in den in Abs. 3 angeführten Fällen - der Lenker eines Einsatzfahrzeuges bei seiner Fahrt an Verkehrsverbote oder an Verkehrsbeschränkungen nicht gebunden. Er darf jedoch hiebei nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.

Paragraph 26, Absatz 2, StVO ist - außer in den in Absatz 3, angeführten Fällen - der Lenker eines Einsatzfahrzeuges bei seiner Fahrt an Verkehrsverbote oder an Verkehrsbeschränkungen nicht gebunden. Er darf jedoch hiebei nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.

§ 26Abs. 3 St

VO haben Organe der Straßenaufsicht, die auf einer Kreuzung den Verkehr durch Arm- oder Lichtzeichen regeln, Einsatzfahrzeugen "Freie Fahrt" zu geben. Die Lenker von Einsatzfahrzeugen dürfen auch bei rotem Licht in eine Kreuzung einfahren, wenn sie vorher angehalten und sich überzeugt haben, daß sie hiebei nicht Menschen gefährden oder Sachen beschädigen. Einbahnstraßen und Richtungsfahrbahnen dürfen sie in der Gegenrichtung nur befahren, wenn der Einsatzort anders nicht oder nicht in der gebotenen Zeit erreichbar ist oder wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge oder Fuhrwerke bestehen.

Paragraph 26, Absatz 3, StVO haben Organe der Straßenaufsicht, die auf einer Kreuzung den Verkehr durch Arm- oder Lichtzeichen regeln, Einsatzfahrzeugen "Freie Fahrt" zu geben. Die Lenker von Einsatzfahrzeugen dürfen auch bei rotem Licht in eine Kreuzung einfahren, wenn sie vorher angehalten und sich überzeugt haben, daß sie hiebei nicht Menschen gefährden oder Sachen beschädigen. Einbahnstraßen und Richtungsfahrbahnen dürfen sie in der Gegenrichtung nur befahren, wenn der Einsatzort anders nicht oder nicht in der gebotenen Zeit erreichbar ist oder wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge oder Fuhrwerke bestehen. Da die verfahrensgegenständliche Fahrzeuge der Trans Austria Gasleitung GmbH nicht zu den in § 20 Abs. 1 Z. 4 KFG genannten Fahrzeugen zählen, bedarf es für die Anbringung einer Blaulichtanlage bzw. eines Tonfolgehorn einer Bewilligung des Landeshauptmannes.Da die verfahrensgegenständliche Fahrzeuge der Trans Austria Gasleitung GmbH nicht zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, KFG genannten Fahrzeugen zählen, bedarf es für die Anbringung einer Blaulichtanlage bzw. eines Tonfolgehorn einer Bewilligung des Landeshauptmannes. Zu prüfen ist daher, ob diese Fahrzeug, für die die Bewilligung beantragt wurde, zur Verwendung der im § 20 Abs. 5 lit. a) bis j) KFG taxativ aufgezählten Tätigkeiten bestimmt sind und sind die Bewilligung auch nur dann zu erteilen, wenn die Verwendung des Blaulichts im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen. Zu prüfen ist daher, ob diese Fahrzeug, für die die Bewilligung beantragt wurde, zur Verwendung der im Paragraph 20, Absatz 5, Litera a,) bis j) KFG taxativ aufgezählten Tätigkeiten bestimmt sind und sind die Bewilligung auch nur dann zu erteilen, wenn die Verwendung des Blaulichts im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen.

§ 22Abs.

4 KFG 1967 gelten für die Anbringung von Tonfolgeanlagen die Bestimmungen des § 20 Abs. 5 sinngemäß.

Paragraph 22, Absatz 4, KFG 1967 gelten für die Anbringung von Tonfolgeanlagen die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 5, sinngemäß. Nur wenn alle drei Voraussetzungen (öffentliches Interesse an der Verwendung, Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit, Verwendung des Fahrzeugs für den öffentlichen Hilfsdienst) erfüllt sind, ist die angestrebte Bewilligung zu erteilen. Bereits der Wortlaut des § 20 Abs. 5 erster Satz KFG 1967 lässt erkennen, dass das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Verwendung von Blaulicht ein eigenständiges Bewilligungskriterium darstellt und auch nicht bei Fahrzeugen, die für den öffentlichen Hilfsdienst (§ 20 Abs. 5 erster Satz lit.

  1. b)bestimmt sind, gleichsam vorausgesetzt werden kann. Bereits der Wortlaut des Paragraph 20, Absatz 5, erster Satz KFG 1967 lässt erkennen, dass das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Verwendung von Blaulicht ein eigenständiges Bewilligungskriterium darstellt und auch nicht bei Fahrzeugen, die für den öffentlichen Hilfsdienst (Paragraph 20, Absatz 5, erster Satz Litera b,) bestimmt sind, gleichsam vorausgesetzt werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Entscheidung Zl. Ro 2014/11/0068 auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Vorliegen von öffentlichem Interesse an der Verwendung von Blaulicht für sämtliche in der Aufzählung angeführten Fahrzeuge, mithin für Fahrzeuge für die Verwendung von Feuerwehren (lit. a), für Fahrzeuge für den öffentlichen Hilfsdienst (lit. b), für Fahrzeuge für den Rettungsdienst (lit.c), für Fahrzeuge für den ärztlichen Bereitschaftsdienst (lit. d), für Fahrzeuge für die Leistung dringender ärztlicher (bzw. tierärztlicher) Hilfe durch Ärzte (bzw. Tierärzte) in verkehrsreichen Gebieten bei Fehlen eines Rettungsdienstes und eines ärztlichen Bereitschaftsdienstes (bzw. Tierrettungsdienstes) (lit. e bzw. g), für Fahrzeuge für die Leistung dringender Hilfsdienste bei Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind (lit. f), für Fahrzeuge für die Leistung dringender Hilfe durch Fachärzte in verkehrsreichen Gebieten, die nach dem Krankenanstaltenrecht in Rufbereitschaft stehen (lit. h), für Fahrzeuge für Hebammen zum rascheren Erreichen des Ortes einer Hausgeburt (lit.
  2. i)sowie für Fahrzeuge zur Entstörung (lit. j), - und eben nicht nur für den Rettungsdienst - gegeben sein muss. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Entscheidung Zl. Ro 2014/11/0068 auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Vorliegen von öffentlichem Interesse an der Verwendung von Blaulicht für sämtliche in der Aufzählung angeführten Fahrzeuge, mithin für Fahrzeuge für die Verwendung von Feuerwehren (Litera a,), für Fahrzeuge für den öffentlichen Hilfsdienst (Litera b,), für Fahrzeuge für den Rettungsdienst (Litera c,), für Fahrzeuge für den ärztlichen Bereitschaftsdienst (Litera d,), für Fahrzeuge für die Leistung dringender ärztlicher (bzw. tierärztlicher) Hilfe durch Ärzte (bzw. Tierärzte) in verkehrsreichen Gebieten bei Fehlen eines Rettungsdienstes und eines ärztlichen Bereitschaftsdienstes (bzw. Tierrettungsdienstes) (Litera e, bzw. g), für Fahrzeuge für die Leistung dringender Hilfsdienste bei Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind (Litera f,), für Fahrzeuge für die Leistung dringender Hilfe durch Fachärzte in verkehrsreichen Gebieten, die nach dem Krankenanstaltenrecht in Rufbereitschaft stehen (Litera h,), für Fahrzeuge für Hebammen zum rascheren Erreichen des Ortes einer Hausgeburt (Litera i,) sowie für Fahrzeuge zur Entstörung (Litera j,), - und eben nicht nur für den Rettungsdienst - gegeben sein muss. Sohin muss selbst bei Fahrzeugen, die nach der Einschätzung des Gesetzgebers häufig für dringende Fahrten bestimmt sind, das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Verwendung von Blaulicht im Einzelnen geprüft werden. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner früheren Judikatur immer wieder betont, dass eine restriktive Handhabung des § 20 Abs. 5 KFG 1967 unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Warneinrichtungen (und nicht zuletzt auch der Verkehrssicherheit) geboten ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Mai 1996, Zl. 96/11/0049, und vom 25. Juni 1996, Zl. 95/11/0263). Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner früheren Judikatur immer wieder betont, dass eine restriktive Handhabung des Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Warneinrichtungen (und nicht zuletzt auch der Verkehrssicherheit) geboten ist vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 21. Mai 1996, Zl. 96/11/0049, und vom 25. Juni 1996, Zl. 95/11/0263). Das öffentliche Interesse an der Verwendung von Blaulicht (und wegen des Verweises in § 22 Abs. 4 auf § 20 Abs. 5 erster Satz lit. c KFG 1967 auch von Tonfolgehorn) hat der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung (insbesondere aufgrund der besonderen Regeln für Einsatzfahrzeuge unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Warneinrichtungen) aber nur dann als gegeben erachtet, wenn das Fahrzeug, für das die Bewilligung angestrebt wird, nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit zu Fahrten bestimmt ist, bei denen Gefahr im Verzug iSd. § 26 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt. Das öffentliche Interesse an der Verwendung von Blaulicht (und wegen des Verweises in Paragraph 22, Absatz 4, auf Paragraph 20, Absatz 5, erster Satz Litera c, KFG 1967 auch von Tonfolgehorn) hat der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung (insbesondere aufgrund der besonderen Regeln für Einsatzfahrzeuge unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Warneinrichtungen) aber nur dann als gegeben erachtet, wenn das Fahrzeug, für das die Bewilligung angestrebt wird, nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit zu Fahrten bestimmt ist, bei denen Gefahr im Verzug iSd. Paragraph 26, Absatz eins, StVO 1960 vorliegt. Im verfahrensgegenständlichen Fall ergibt sich aber aus dem festgestellten Sachverhalt, dass zwar für die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge bereits Blaulichtgenehmigungen erteilt worden waren, dass von diesen Genehmigungen aber in den letzten Jahren (Bewilligungen aus dem Jahr 2011) nicht ein einziges Mal Gebrauch gemacht wurde. Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses, das aber gerade an die Häufigkeit von Einsätzen abstellt, kann daher für das Landesverwaltungsgericht nicht nachvollzogen werden. Offenbar hat jedenfalls nicht Gefahr im Verzug vorgelegen, da trotz Vorliegens von Störfällen und zahlreichen Bereitschaftseinsätzen die Verwendung von Blaulicht und Tonfolgehorn zum rascheren Vorankommen nicht erforderlich war. Das Vorliegen von Gefahr im Verzug wurde von der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin hat auch in keiner Weise dargetan, dass sich an der Verwendung bzw. am Einsatz dieser Kraftfahrzeuge für die nunmehr der Antrag auf Bewilligung zur Anbringung von Blaulicht und Tonfolgehorn gestellt wurde etwas ändern würde. Ganz im Gegenteil soll eines der Fahrzeuge, der Mercedes Benz Unimog, lediglich insbesondere zur Herbeischaffung von Ersatzteilen verwendet werden, und nicht primär für den öffentlichen Hilfsdienst. Insgesamt fehlt es daher aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes jedenfalls an einer vorhersehbaren häufigen Verwendung als Einsatzfahrzeuge, bei denen die Verwendung von Blaulicht und Tonfolgehorn zum rascheren Vorankommen unabdingbar ist. Von einer Häufigkeit der Verwendung kann im Hinblick auf die Nichtverwendung seit 2011 sohin auch in Zukunft keinesfalls ausgegangen werden. Daran vermag auch die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin bzw. des Bundesministeriums für Wissenschaft Forschung und Wirtschaft, wonach aus dem Gaswirtschaftsgesetz eine gesetzliche Vermutung dahingehend normiert wäre, dass die Regeln der Technik nur dann eingehalten werden würde, wenn u.A. beim Betrieb und bei der Instandhaltung einer Erdgasleitungsanlage die technischen Regeln des ÖVGW sowie die ÖNORMEN eingehalten werden würden und nach dieser ÖVGW-Richtlinie G B140 dem Erdgasnetzbetreiber im Notfall wenigstens ein mit Blaulicht und Folgetonhorn ausgestattetes Kraftfahrzeug zur Verfügung stehen müsse, nichts, kennt doch das Kraftfahrgesetz selbst eine solche Ausnahme nicht. Hätte der Gesetzgeber eine solche normieren wollen, hätte es für solche Unternehmen einen Ausnahmetatbestand im Kraftfahrgesetz geschaffen. Da die verfahrens-gegenständliche Fahrzeuge der TAG GmbH aber eben nicht zu den in § 20 Abs. 1 Z. 4 KFG genannten Fahrzeugen zählen, bedarf es für die Anbringung einer Blaulichtanlage bzw. eines Tonfolgehorn einer Bewilligung des Landeshauptmannes nach § 20 Abs. 5 KFG und ist in diesem Zusammenhang anhand dieser Kriterien im Einzelfall zu beurteilen, ob bei diesen Fahrzeuge, die nach der Antragstellung für den Hilfsdienst bestimmt sind, ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht und Tonfolgehorn gegeben ist. Daran vermag auch die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin bzw. des Bundesministeriums für Wissenschaft Forschung und Wirtschaft, wonach aus dem Gaswirtschaftsgesetz eine gesetzliche Vermutung dahingehend normiert wäre, dass die Regeln der Technik nur dann eingehalten werden würde, wenn u.A. beim Betrieb und bei der Instandhaltung einer Erdgasleitungsanlage die technischen Regeln des ÖVGW sowie die ÖNORMEN eingehalten werden würden und nach dieser ÖVGW-Richtlinie G B140 dem Erdgasnetzbetreiber im Notfall wenigstens ein mit Blaulicht und Folgetonhorn ausgestattetes Kraftfahrzeug zur Verfügung stehen müsse, nichts, kennt doch das Kraftfahrgesetz selbst eine solche Ausnahme nicht. Hätte der Gesetzgeber eine solche normieren wollen, hätte es für solche Unternehmen einen Ausnahmetatbestand im Kraftfahrgesetz geschaffen. Da die verfahrens-gegenständliche Fahrzeuge der TAG GmbH aber eben nicht zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, KFG genannten Fahrzeugen zählen, bedarf es für die Anbringung einer Blaulichtanlage bzw. eines Tonfolgehorn einer Bewilligung des Landeshauptmannes nach Paragraph 20, Absatz 5, KFG und ist in diesem Zusammenhang anhand dieser Kriterien im Einzelfall zu beurteilen, ob bei diesen Fahrzeuge, die nach der Antragstellung für den Hilfsdienst bestimmt sind, ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht und Tonfolgehorn gegeben ist. Genau an einem solchen öffentlichen Interesse fehlt es aber aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes im verfahrensgegenständlichen Fall, da vor dem oben beschriebenen Hintergrund nicht anzunehmen ist, dass künftig die durch die Verwendung von Blaulicht oder Tonfolgehorn bewirkte Erleichterung des Vorankommens ausschlaggebend sein wird, um drohende Gefahr für die Allgemeinheit abzuwenden. Einen solchen Bedarf konnte die Beschwerdeführerin auch nicht glaubhaft machen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.519.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.