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{'item': 'LVwG-AV-532/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-532/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des FP, vertreten durch Hofbauer & Wagner Rechtsanwälte KG, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom

  1. Mai 2016, Zl. MES3-W-07180/002, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:
  2. Gemäß § 28 VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass am
  4. Jänner 2016 der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Verständigung der Polizei genötigt habe. Weiters habe er am
  5. April 2016 die Lebensgefährtin durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Verständigung von der Polizei genötigt. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es an den besagten Tagen zwar zum Streit und zu Auseinandersetzungen gekommen wäre, er jedoch niemals eine Drohung ausgesprochen hätte. Dies werde vollinhaltlich bestritten. Die Aussagen der Lebensgefährtin würden differieren und die Formulierungen wären aus dem Zusammenhalt gerissen. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Am
  6. Jänner 2016 und am
  7. April 2016 kam es jeweils zu Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin. Am
  8. April 2016 kam es diesbezüglich zum Einschreiten der Polizei, wobei auch ein Betretungsverbot und ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen wurden. Über den genauen Ablauf der Auseinandersetzungen liegen widersprüchliche Aussagen vor. Während die Lebensgefährtin angab, sie sei gefährlich bedroht worden, hat der Beschwerdeführer dies bestritten. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Der Ausspruch von gefährlichen Drohungen stellt zweifellos eine bestimmt Tatsche dar, aufgrund derer die Annahme gerechtfertigt ist, dass eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zu erwarten ist. Im gegenständlichen Fall wird der Ablauf der Auseinandersetzung widersprüchlich dargestellt. Bezüglich der Angaben der Lebensgefährtin liegen lediglich deren Angaben gegenüber den Polizeibeamten vor, welche in der Anzeige und im Polizeibericht enthalten sind. Während der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen wurde, ist eine niederschriftliche Einvernahme der Lebensgefährtin nicht erfolgt. Eine Zeugeneinvernahme der Lebensgefährtin liegt ebenfalls nicht vor. Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom
  9. Mai 2016 wurde der Angeklagte von der gegen ihn erhobenen Anklage, er habe am
  10. Jänner 2016 und am
  11. April 2016 die Lebensgefährtin gefährlich bedroht und genötigt, freigesprochen. Der Angeklagte zeigte sich nicht geständig und die Zeugen haben von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht. Alle belastenden Beweise wären weggefallen. Mangels Schuldbeweis war der Angeklagte freizusprechen. Zusammenfassend ergibt sich, dass keinerlei nachvollziehbare und verwertbare Aussage der Lebensgefährtin vorliegt, aufgrund derer der Nachweis einer gefährlichen Drohung oder Nötigung erbracht werden könnte. Da somit eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 12 Waffengesetz nicht nachweisbar war, war das verhängte Waffenverbot aufzuheben.Zusammenfassend ergibt sich, dass keinerlei nachvollziehbare und verwertbare Aussage der Lebensgefährtin vorliegt, aufgrund derer der Nachweis einer gefährlichen Drohung oder Nötigung erbracht werden könnte. Da somit eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 12, Waffengesetz nicht nachweisbar war, war das verhängte Waffenverbot aufzuheben. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.532.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.