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{'item': 'LVwG-AV-606/001-2016'}

Obsah (6)§ 28§ 25aArt. 133§ 24§ 7§ 99

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-606/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Vw

GVG wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Bescheid vom 7. März 2016, Zl. AMS1-F-11549/002, aufgehoben wird.

Paragraph 28, VwGVG wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Bescheid vom

  1. März 2016, Zl. AMS1-F-11549/002, aufgehoben wird.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom

  1. März 2016 wurde die Lenkberechtigung auf die Dauer von 13 Monaten entzogen. Weiters wurde eine Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens angeordnet. Auf Grund einer gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung wurde das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid vom
  2. März 2016 vollinhaltlich bestätigt. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass er selbst das Fahrzeug nicht gelenkt habe, sondern vielmehr seine Freundin. Die Zeugen hätte unterschiedliche Angaben darüber gemacht, wer am Fahrersitz gesessen wäre und hätte auch niemand dezidiert feststellen können, dass er der Fahrer gewesen wäre. Sowohl er als auch seine Freundin hätten stets ausgesagt, dass nicht er, sondern seine Freundin das Fahrzeug gelenkt habe. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Am
  3. Februar 2016 ereignete sich in ***, ***, ein Verkehrsunfall. Dabei prallte ein PKW auf einen abgestellten PKW. Von Anrainern wurde die Polizei verständigt. Bei Eintreffen der Polizei hatte sich auch bereits eine tätliche Auseinandersetzung zwischen beteiligten Personen ereignet. Da der Beschwerdeführer Alkoholisierungsmerkmale aufwies, wurde er zur Durchführung des Alkomattestes aufgefordert und ergab dieser einen Messwert von 0,92 mg/l. Vom Beschwerdeführer und dessen Freundin wurde ausgesagt, dass die Freundin das Fahrzeug gelenkt habe. Von den beteiligten Zeugen liegen unterschiedliche Angaben dahingehend vor, wer nach dem Verkehrsunfall am Fahrersitz gesessen ist. Eine unmittelbare Wahrnehmung der Lenkung des Fahrzeuges wurde von keiner der beteiligten Personen gemacht, zumal sowohl die Polizeibeamten als auch die Zeugen den Vorfall erst wahrgenommen haben, als sich der Unfall bereits ereignet hatte. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

§ 24

FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde die Lenkberechtigung zu entziehen.

Paragraph 24, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde die Lenkberechtigung zu entziehen.

§ 7Abs.

3 Z 1 FSG ist eine bestimmte Tatsache, auf Grund derer anzunehmen ist, dass die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegen ist, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hierbei eine Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 begangen hat.

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG ist eine bestimmte Tatsache, auf Grund derer anzunehmen ist, dass die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegen ist, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hierbei eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat. Im gegenständlichen Fall hat sich der Beschwerdeführer anlässlich der Unfallaufnahme vor Ort sowie im Zuge des gesamten Verfahrens dahingehend gerechtfertigt, dass nicht er, sondern seine Freundin das Fahrzeug gelenkt habe. Diese hat bestätigt, dass sie das Fahrzeug gelenkt habe. Unmittelbare Wahrnehmungen, wer das Fahrzeug gelenkt hat, liegen nicht vor, zumal die Beamten ja erst nach Verständigung vom Verkehrsunfall vor Ort waren und auch die Zeugen erst durch das Unfallgeschehen selbst auf den Vorfall aufmerksam wurden und sich somit sämtliche Aussagen erst auf den Zeitpunkt nach dem Unfall beziehen. Diesbezüglich liegen unterschiedliche Angaben darüber vor, wer sich nach dem Unfall auf dem Fahrersitz befunden hat. Die Zeugenaussagen sind insgesamt widersprüchlich, ohne dass diesbezüglich beurteilt werden könnte, welcher dieser Aussagen der Vorzug zu geben wäre. Somit ist eine zweifelsfreie Beurteilung, ob der Beschwerdeführer nunmehr das Fahrzeug gelenkt hat oder nicht, nicht möglich. Eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 FSG ist daher nicht nachweisbar.Im gegenständlichen Fall hat sich der Beschwerdeführer anlässlich der Unfallaufnahme vor Ort sowie im Zuge des gesamten Verfahrens dahingehend gerechtfertigt, dass nicht er, sondern seine Freundin das Fahrzeug gelenkt habe. Diese hat bestätigt, dass sie das Fahrzeug gelenkt habe. Unmittelbare Wahrnehmungen, wer das Fahrzeug gelenkt hat, liegen nicht vor, zumal die Beamten ja erst nach Verständigung vom Verkehrsunfall vor Ort waren und auch die Zeugen erst durch das Unfallgeschehen selbst auf den Vorfall aufmerksam wurden und sich somit sämtliche Aussagen erst auf den Zeitpunkt nach dem Unfall beziehen. Diesbezüglich liegen unterschiedliche Angaben darüber vor, wer sich nach dem Unfall auf dem Fahrersitz befunden hat. Die Zeugenaussagen sind insgesamt widersprüchlich, ohne dass diesbezüglich beurteilt werden könnte, welcher dieser Aussagen der Vorzug zu geben wäre. Somit ist eine zweifelsfreie Beurteilung, ob der Beschwerdeführer nunmehr das Fahrzeug gelenkt hat oder nicht, nicht möglich. Eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, FSG ist daher nicht nachweisbar. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass mittels Urteil des Landesgerichtes Linz vom 30.08.2016 der Beschwerdeführer vom Tatvorwurf, er habe durch Lenkung eines Fahrzeuges im durch Alkohol beeinträchtigen Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit seiner Beifahrerin herbeigeführt, freigesprochen wurde. In der Urteilsbegründung wird ausgeführt, dass die Zeugen diametrale Wahrnehmungen darüber gemacht hätten, wer nunmehr gefahren sei, ohne dass hier einer dieser Aussagen der Vorzug zu geben gewesen wäre. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes liegt somit kein sicherer Nachweis vor, dass der Tatbestand des § 7 FSG erfüllt wäre.Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes liegt somit kein sicherer Nachweis vor, dass der Tatbestand des Paragraph 7, FSG erfüllt wäre. Der angefochtene Bescheid war daher dahingehend abzuändern, dass der im Wege des Mandatsverfahrens erlassene Bescheid aufzuheben war. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.606.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.