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{'item': 'LVwG-AV-799/001-2016'}

Obsah (17)§ 28Art. 133§ 62Art. 130§ 111§ 41§ 52§ 68§ 30a§ 30b§ 61§ 43§ 83§ 31§ 76§ 63§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-799/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) insoweit stattgegeben, als in Abänderung des Spruches des angefochtenen Bescheides allein ein schriftlicher Verweis als Disziplinarstrafe verhängt wird.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit stattgegeben, als in Abänderung des Spruches des angefochtenen Bescheides allein ein schriftlicher Verweis als Disziplinarstrafe verhängt wird., 2. Eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.Eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Sachverhalt: 1.
  2. Verwaltungsbehördliches Verfahren: Herr Ing. MK (in der Folge: Beschwerdeführer) ist seit 1989 ohne Unterbrechungen Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr (seit 1989 Freiwillige Feuerwehr *** und seit 2006 Freiwillige Feuerwehr ***). Mit einer als Disziplinarerkenntnis bezeichneten Entscheidung des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr *** vom
  3. Juni 2016, ohne Zahl, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer Folgendes ausgesprochen: Schriftlicher Verweis, Entschuldigung gegenüber der Mannschaft und Aberkennung des Dienstgrades BM Ing. MK Begründend wird ausgeführt, dass er am
  4. Juni 2016 zu verantworten habe: ● Nicht gebührendes, schuldhaftes Verhalten während und nach dem Dienst (Einsatz) § 76 und § 76a,Nicht gebührendes, schuldhaftes Verhalten während und nach dem Dienst (Einsatz) Paragraph 76 und Paragraph 76 a,, ● Beschimpfen der anwesenden Kameraden, ● Wegschmeißen der Einsatzuniform mit Helm, ● Drohungen gegenüber den anwesenden Kameraden, wobei es beinahe zu Handgreiflichkeiten gekommen wäre. Durch dieses Verhalten würden der Zusammenhalt, die Kameradschaft zwischen den Mitgliedern und das Ansehen der Freiwilligen Feuerwehr *** beschädigt, sowie der nachhaltige Einsatz für die Realisierung des Zweckes der Freiwilligen Feuerwehr gefährdet. Dem Beschwerdeführer werde daher der Dienstgrad und die Funktion „Ausbilder der Feuerwehr“ mit sofortiger Wirkung aberkannt. Sein Dienstgrad sei ab diesem Zeitpunkt Hauptfeuerwehrmann. 1.
  5. Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom
  6. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gegen die vorgenannte Entscheidung vom
  7. Juni 2016 und begründete diese damit, dass er seit 27 Jahren Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr *** sei und er immer ein ehrenhaftes Verhalten an den Tag gelegt hätte. Er habe im Zuge dieser Laufbahn auch einige Auszeichnungen bekommen. Zum Vorfall am
  8. Juni 2016 führt er aus, dass damals die Feuerwehr *** zu einem Einsatz mit vermuteter Personenrettung auf die Autobahnrampe *** gerufen worden wäre. Er habe ein Feuerwehrfahrzeug (als Fahrzeugkommandant) gelenkt. Am Einsatzort habe er, da er verkehrsbedingt selbst nicht aus dem Fahrzeug aussteigen konnte, ein junges Feuerwehrmitglied aus dem von ihm gelenkten Fahrzeug zur Einsatzleitung geschickt. Der Kamerad habe ihm gemeldet, dass sie nicht gebraucht würden. Dabei äußerte der junge Kamerad dass ihn die „ voll angegangen seien” (angefeindet hätten), was er sich eigentlich einbilde, dass er da aus dem Fahrzeug aussteige. Er habe ihn beruhigt und gesagte, dass sich das schon wieder legen werde und er sich keine Gedanken machen sollte, denn er habe ja von ihm den Auftrag gehabt. Zurück im Feuerwehrhaus, habe der Beschwerdeführer, als er das Fahrzeug garagierte und gerade die Eintragungen im Fahrtenbuch durchführen wollte, aus der Umkleide lautes Geschrei gehört. Der Feuerwehrkommandantstellvertreter Ing. MS und sein Vater FS hätten lautstark auf den jungen Kameraden FK eingeredet, was er sich nicht einbilde. Der Beschwerdeführer habe daraufhin das garagierte Feuerwehrfahrzeug verlassen und den beiden entgegnet: „ Wenn ich ihm das anschaffe, dann hat er das zu tun! “ Daraufhin hätten die beiden von dem jungen Kameraden abgelassen und begonnen, ihn anzufeinden. Ing. MS sei dabei regelrecht mit erhobenem Zeigefinger auf ihn zugestürmt, sodass sie Gesicht an Gesicht mit einem Abstand von etwa einem halben Meter gegenüber gestanden wären. Im Rahmen des folgenden zweiminütigen Streitgespräches habe der Beschwerdeführer unter anderem gesagt: „Wenn Ihr glaubt, dass Ihr so weitermachen könnt, dann werdet ihr euch warm anziehen müssen!“. Auch von Ing. MS seien unter anderem die Worte gefallen: „Du wirst schon sehen, was Du davon hast, wir werden 's Dir schon zeigen! “. Während des Streitgesprächs wären auch noch einige andere Kameraden anwesend gewesen. RS habe versuchte, sich zwischen sie zu drängen, da es für Ihn - wie er in einem Folgegespräch mitgeteilt habe - so ausgesehen hätte, als wurden sie zu raufen beginnen. Er habe allerdings noch nie einen Raufhandel verursacht bzw. begonnen und könne sich das von seinem Streitpartner auch nicht vorstellen, daher habe er ihn wieder zur Seite geschoben. Schließlich sei er alt genug, selbst ein Streitgespräch zu führen. Nach dem Streit sei er schnell zu meinem Spind gegangen und habe seinen Helm aus etwa 1m Entfernung auf den Spind und die Einsatzjacke in diesen geworfen. Nachdem er sich fertig umgezogen hatte, habe er die Jacke in den Spind gehängt und das Feuerwehrhaus verlassen. In weiterer Folge sei es am darauf folgenden Montag gegen 13:00 Uhr zu einem Gespräch mit dem Feuerwehrkommandanten HR, und gegen 17:00 Uhr zu einem gemeinsamen Gespräch mit dem Feuerwehrkommandanten HR, seinem Stellvertreter Ing. MS, dessen Vater FS und dem Feuerwehrmitglied RS gekommen. lng. MS habe ihm aggressives Verhalten vorgeworfen. RS habe sich sehr ruhig verhalten und lediglich angegeben, dass er dazwischen gegangen sei, weil er befürchtet hätte, dass sie zu raufen beginnen. Der Beschwerdeführer habe den Vorwurf bestritten und gefordert auch andere, beim Vorfall anwesende Kameraden zu befragen. Es sei daraufhin RuS junior, der Sohn von RS, hinzugeholt worden. Dieser habe bestätigt, dass Ing. MS auf ihn zugestürmt sei und zu schreien begonnen hätte, und nicht - wie behauptet - umgekehrt. Man habe sich schließlich geeinigt, sich am Folgetag mit “allen am Einsatz Beteiligten“ zu treffen und dass der Beschwerdeführer sich für die „Schreierei “ entschuldigen sollte. Er sei zwar verwundert gewesen, weil nur er sich entschuldigen sollte. Er habe aber zugestimmt, um die Angelegenheit abzuschließen. Am Folgetag sei er zwar anwesend gewesen, doch wäre der Termin abgesagt worden. Der Vorwurf, durch sein Verhalten die Interessen und das Ansehen des Feuerwehrwesens beschädigt zu haben, sei unrichtig. Er habe sich lediglich schützend vor den jungen Kameraden FK gestellt und darauf hingewiesen, dass dieser in seinem Auftrag gehandelt hätte. Er hätte anwesende Kameraden nicht in einen Streit hineingezogen oder beschimpft, sondern lediglich FK bzw. sich selbstverteidigt. Weder habe er die Einsatzbekleidung „weggeschmissen“, noch Drohungen gegenüber den anwesenden Kameraden erhoben. Der Vorfall habe auf den Zusammenhalt und Kameradschaft keinen Einfluss. Dass es unter Feuerwehrmitgliedern, die mit großem Engagement und Enthusiasmus ihrer Tätigkeit nachgingen, infolge unterschiedlicher Auffassungen milieubedingt gelegentlich auch zu unfreundlichen oder groben Formulierungen komme, zeige den Einsatz und die Leidenschaft für die übernommenen Aufgaben. Von einer Beeinträchtigung des Ansehens der Feuerwehr durch den gegenständlichen Vorfall könne aber ebenso wenig die Rede sein wie von einer Gefährdung des Zweckes. Selbst wenn man sein Verhalten als Dienstpflichtverletzung qualifizieren würde, sei die Verhängung einer Disziplinarstrafe unzulässig, da

§ 62Abs.

2 der NÖ Feuerwehrordnung bei erstmaliger Begehung einer Dienstpflichtverletzung, die keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen habe, das Mitglied zu belehren und notwendigenfalls zu ermahnen wäre. Auch sei eine „Entschuldigung gegenüber der Mannschat“ als Disziplinarstrafe weder in § 76 NÖ Feuerwehrgesetz noch im § 63 NÖ Feuerwehrordnung vorgesehen. Der Spruch im angefochtenen Bescheid sei nicht ausreichend bestimmt, zumal auch nicht angegeben werde, welcher Dienstgrad aberkannt wird.Mit Schreiben vom

  1. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gegen die vorgenannte Entscheidung vom
  2. Juni 2016 und begründete diese damit, dass er seit 27 Jahren Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr *** sei und er immer ein ehrenhaftes Verhalten an den Tag gelegt hätte. Er habe im Zuge dieser Laufbahn auch einige Auszeichnungen bekommen. Zum Vorfall am
  3. Juni 2016 führt er aus, dass damals die Feuerwehr *** zu einem Einsatz mit vermuteter Personenrettung auf die Autobahnrampe *** gerufen worden wäre. Er habe ein Feuerwehrfahrzeug (als Fahrzeugkommandant) gelenkt. Am Einsatzort habe er, da er verkehrsbedingt selbst nicht aus dem Fahrzeug aussteigen konnte, ein junges Feuerwehrmitglied aus dem von ihm gelenkten Fahrzeug zur Einsatzleitung geschickt. Der Kamerad habe ihm gemeldet, dass sie nicht gebraucht würden. Dabei äußerte der junge Kamerad dass ihn die „ voll angegangen seien” (angefeindet hätten), was er sich eigentlich einbilde, dass er da aus dem Fahrzeug aussteige. Er habe ihn beruhigt und gesagte, dass sich das schon wieder legen werde und er sich keine Gedanken machen sollte, denn er habe ja von ihm den Auftrag gehabt. Zurück im Feuerwehrhaus, habe der Beschwerdeführer, als er das Fahrzeug garagierte und gerade die Eintragungen im Fahrtenbuch durchführen wollte, aus der Umkleide lautes Geschrei gehört. Der Feuerwehrkommandantstellvertreter Ing. MS und sein Vater FS hätten lautstark auf den jungen Kameraden FK eingeredet, was er sich nicht einbilde. Der Beschwerdeführer habe daraufhin das garagierte Feuerwehrfahrzeug verlassen und den beiden entgegnet: „ Wenn ich ihm das anschaffe, dann hat er das zu tun! “ Daraufhin hätten die beiden von dem jungen Kameraden abgelassen und begonnen, ihn anzufeinden. Ing. MS sei dabei regelrecht mit erhobenem Zeigefinger auf ihn zugestürmt, sodass sie Gesicht an Gesicht mit einem Abstand von etwa einem halben Meter gegenüber gestanden wären. Im Rahmen des folgenden zweiminütigen Streitgespräches habe der Beschwerdeführer unter anderem gesagt: „Wenn Ihr glaubt, dass Ihr so weitermachen könnt, dann werdet ihr euch warm anziehen müssen!“. Auch von Ing. MS seien unter anderem die Worte gefallen: „Du wirst schon sehen, was Du davon hast, wir werden 's Dir schon zeigen! “. Während des Streitgesprächs wären auch noch einige andere Kameraden anwesend gewesen. RS habe versuchte, sich zwischen sie zu drängen, da es für Ihn - wie er in einem Folgegespräch mitgeteilt habe - so ausgesehen hätte, als wurden sie zu raufen beginnen. Er habe allerdings noch nie einen Raufhandel verursacht bzw. begonnen und könne sich das von seinem Streitpartner auch nicht vorstellen, daher habe er ihn wieder zur Seite geschoben. Schließlich sei er alt genug, selbst ein Streitgespräch zu führen. Nach dem Streit sei er schnell zu meinem Spind gegangen und habe seinen Helm aus etwa 1m Entfernung auf den Spind und die Einsatzjacke in diesen geworfen. Nachdem er sich fertig umgezogen hatte, habe er die Jacke in den Spind gehängt und das Feuerwehrhaus verlassen. In weiterer Folge sei es am darauf folgenden Montag gegen 13:00 Uhr zu einem Gespräch mit dem Feuerwehrkommandanten HR, und gegen 17:00 Uhr zu einem gemeinsamen Gespräch mit dem Feuerwehrkommandanten HR, seinem Stellvertreter Ing. MS, dessen Vater FS und dem Feuerwehrmitglied RS gekommen. lng. MS habe ihm aggressives Verhalten vorgeworfen. RS habe sich sehr ruhig verhalten und lediglich angegeben, dass er dazwischen gegangen sei, weil er befürchtet hätte, dass sie zu raufen beginnen. Der Beschwerdeführer habe den Vorwurf bestritten und gefordert auch andere, beim Vorfall anwesende Kameraden zu befragen. Es sei daraufhin RuS junior, der Sohn von RS, hinzugeholt worden. Dieser habe bestätigt, dass Ing. MS auf ihn zugestürmt sei und zu schreien begonnen hätte, und nicht - wie behauptet - umgekehrt. Man habe sich schließlich geeinigt, sich am Folgetag mit “allen am Einsatz Beteiligten“ zu treffen und dass der Beschwerdeführer sich für die „Schreierei “ entschuldigen sollte. Er sei zwar verwundert gewesen, weil nur er sich entschuldigen sollte. Er habe aber zugestimmt, um die Angelegenheit abzuschließen. Am Folgetag sei er zwar anwesend gewesen, doch wäre der Termin abgesagt worden. Der Vorwurf, durch sein Verhalten die Interessen und das Ansehen des Feuerwehrwesens beschädigt zu haben, sei unrichtig. Er habe sich lediglich schützend vor den jungen Kameraden FK gestellt und darauf hingewiesen, dass dieser in seinem Auftrag gehandelt hätte. Er hätte anwesende Kameraden nicht in einen Streit hineingezogen oder beschimpft, sondern lediglich FK bzw. sich selbstverteidigt. Weder habe er die Einsatzbekleidung „weggeschmissen“, noch Drohungen gegenüber den anwesenden Kameraden erhoben. Der Vorfall habe auf den Zusammenhalt und Kameradschaft keinen Einfluss. Dass es unter Feuerwehrmitgliedern, die mit großem Engagement und Enthusiasmus ihrer Tätigkeit nachgingen, infolge unterschiedlicher Auffassungen milieubedingt gelegentlich auch zu unfreundlichen oder groben Formulierungen komme, zeige den Einsatz und die Leidenschaft für die übernommenen Aufgaben. Von einer Beeinträchtigung des Ansehens der Feuerwehr durch den gegenständlichen Vorfall könne aber ebenso wenig die Rede sein wie von einer Gefährdung des Zweckes. Selbst wenn man sein Verhalten als Dienstpflichtverletzung qualifizieren würde, sei die Verhängung einer Disziplinarstrafe unzulässig, da

Paragraph 62, Absatz 2, der NÖ Feuerwehrordnung bei erstmaliger Begehung einer Dienstpflichtverletzung, die keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen habe, das Mitglied zu belehren und notwendigenfalls zu ermahnen wäre. Auch sei eine „Entschuldigung gegenüber der Mannschat“ als Disziplinarstrafe weder in Paragraph 76, NÖ Feuerwehrgesetz noch im Paragraph 63, NÖ Feuerwehrordnung vorgesehen. Der Spruch im angefochtenen Bescheid sei nicht ausreichend bestimmt, zumal auch nicht angegeben werde, welcher Dienstgrad aberkannt wird. 1.

  1. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am
  2. November 2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer sein Beschwerdevorbringen im Wesentlichen wiederholte. Weiters wurden die Mitfahrer des HLF 2 sowie jene Kameraden einvernommen, die den Vorfall (Auseinandersetzung) im Feuerwehrhaus gegen 03.00 Uhr wahrgenommen haben. Weiters wurde Einsicht genommen in den in F-Disk vorhandenen Personalakt des Beschwerdeführers sowie in das Einsatzprotokoll vom
  3. Juni 2016 und die dazugehörige Alarmierungs-SMS. 1.
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist seit 1989 ohne Unterbrechungen Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr (seit 1989 Freiwillige Feuerwehr *** und seit 2006 Freiwillige Feuerwehr ***). Zuletzt hatte er die Funktion eines Ausbildners in der Feuerwehr inne. Am
  5. Juni 2016 befand sich der Beschwerdeführer – nach Durchführung einer Nachtübung, die gegen Mitternacht beendet worden war – mit weitern Kameraden im Feuerwehrhaus. Um 02.27 Uhr erfolgte eine Alarmierung zu einem auf der *** (Richtungsfahrbahn ***) erfolgten Unfall. Der Beschwerdeführer als Lenker des mit einer 4-köpfigen Besatzung besetzten HLF 2 traf infolge des für ihn und seine Fahrzeugbesatzung als ungenau wahrgenommenen Alarmierung spät am Einsatzort ein. Der im HLF 2 mitfahrende Zeuge FK, ein junger Feuerwehrmann, begab sich zum Einsatzleiter der Feuerwehr *** und wurde im Verlauf des Gespräches mit diesem auch vom Feuerwehrkommandantstellvertreter der Freiwilligen Feuerwehr *** angesprochen, wobei der Zeuge FK dies als sehr unfreundlich wahrnahm. In der Folge fuhr der Beschwerdeführer zum Feuerwehrhaus zurück. Während die übrigen Besatzungsmitglieder die Fahrzeughalle verließen und die Umkleidekabine aufsuchten, versorgte der Beschwerdeführer das HLF 2 und betrat später die Umkleidekabine. Der Zeuge FK hat sich nach Betreten der Umkleidekabine lautstark über die am Einsatzort ihm gegenüber getroffene Wortwahl durch den Feuerwehrkommandantstellvertreter geäußert, weil dies nach seiner Auffassung auch freundlicher und höflicher gegangen wäre. Daraufhin kam es von mehreren Kameraden zu Äußerungen gegenüber dem Zeugen FK, der die zu diesem Zeitpunkt herrschende Stimmung als hitzig und angespannt wahrnahm. Nach Betreten des Umkleideraumes kam es zu einer, von mehreren Kameraden als sehr heftig wahrgenommenen Diskussion zwischen dem Beschwerdeführer und dem Feuerwehrkommandantstellvertreter, der Gegenstand die Behandlung des Zeugen FK am Einsatzort war. Nach dem Eindruck des Zeugen RS senior stand eine Tätlichkeit zwischen den beiden Personen unmittelbar bevor. Um dies zu verhindern, stellte er sich zwischen die beiden Kontrahenten. Im zeitnahen Zusammenhang zu diesem Einschreiten warf der Beschwerdeführer seinen Helm in Richtung des Spindes. Von den umstehenden Kameraden wurde versucht, die Kontrahenten zur Räson zu bringen. Die Dauer dieses Vorfalles ist angesichts der unterschiedlichen Aussagen mit circa 15 Minuten anzunehmen und wurde auch von mehreren jungen Feuerwehrmännern wahrgenommen. 1.
  6. Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid und der durchgeführten mündlichen Verhandlung, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
  7. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
  8. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG: § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 24.

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 2.
  1. NÖ Feuerwehrgesetz 2015 idF LGBl. 85/2015:2.
  2. NÖ Feuerwehrgesetz 2015 in der Fassung LGBl. 85/2015: Einteilung und rechtliche Stellung der Feuerwehren § 33.
(1)Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind die Freiwilligen Feuerwehren, Betriebsfeuerwehren und Berufsfeuerwehren.Paragraph 33,
(1)Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind die Freiwilligen Feuerwehren, Betriebsfeuerwehren und Berufsfeuerwehren.
(2)Die Freiwilligen Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechts und besitzen Rechtspersönlichkeit. Die Betriebsfeuerwehren sind Einrichtungen des Betriebes. Die Berufsfeuerwehren sind Einrichtungen der Gemeinden. Organe und Funktionäre der Freiwilligen Feuerwehr § 41.
(1)Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind der Feuerwehrkommandant und die Mitgliederversammlung.Paragraph 41,
(1)Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind der Feuerwehrkommandant und die Mitgliederversammlung.
(2)Funktionäre sind der Feuerwehrkommandant, der (die) Feuerwehrkommandantstellvertreter und der Leiter des Verwaltungsdienstes. Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3)Dem Feuerwehrkommandanten obliegt die Vertretung und Führung der Feuerwehr. Im Falle seiner Verhinderung erfolgt die Vertretung und Führung nach folgender Reihenfolge:
  1. erster Feuerwehrkommandantstellvertreter,
  2. zweiter Feuerwehrkommandantstellvertreter,
  3. Leiter des Verwaltungsdienstes,
  4. ranghöchstes Feuerwehrmitglied. Bei Gleichrangigkeit kommt die Vertretung und Führung dem dienstzeitälteren Feuerwehrmitglied zu. Sonderdienstgrade werden nicht berücksichtigt.
(4)Der Feuerwehrkommandant hat den Leiter des Verwaltungsdienstes sowie die Chargen und Sachbearbeiter zu bestellen und abzuberufen. Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehr § 43.
(1)Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat mit Genehmigung der Landesregierung die näheren Bestimmungen über die innere Organisation, insbesondere über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, das Disziplinarverfahren, die Durchführung der Wahl des Feuerwehrkommandanten und des/der Feuerwehrkommandantstellvertreter(s), Einberufung der Mitgliederversammlung, Dienstzeit, Bezeichnung der Dienstgrade und Dienstgradabzeichen, Dienstkleidung, Einsatzbekleidung, Bestellung und Enthebung der Funktionäre, Geschäftsführung und Ausbildung der Mitglieder und Dienstaufsicht zu erlassen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten wegen Widerspruchs mit den Bestimmungen dieses Gesetzes von der Landesregierung versagt, gilt sie als erteilt.Paragraph 43,
(1)Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat mit Genehmigung der Landesregierung die näheren Bestimmungen über die innere Organisation, insbesondere über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, das Disziplinarverfahren, die Durchführung der Wahl des Feuerwehrkommandanten und des/der Feuerwehrkommandantstellvertreter(s), Einberufung der Mitgliederversammlung, Dienstzeit, Bezeichnung der Dienstgrade und Dienstgradabzeichen, Dienstkleidung, Einsatzbekleidung, Bestellung und Enthebung der Funktionäre, Geschäftsführung und Ausbildung der Mitglieder und Dienstaufsicht zu erlassen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten wegen Widerspruchs mit den Bestimmungen dieses Gesetzes von der Landesregierung versagt, gilt sie als erteilt.
(2)Die Dienstordnung sowie ihre Änderungen sind im Publikationsorgan des NÖ Landesfeuerwehrverbandes und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung, zu verlautbaren. Verwaltungsgerichtsbarkeit § 44.
(1)Die Entscheidung des NÖ Landesverwaltungsgerichtes über Beschwerden in Disziplinarangelegenheiten oder wegen des Ausschlusses aus der Freiwilligen Feuerwehr hat durch einen Senat zu erfolgen.Paragraph 44,
(1)Die Entscheidung des NÖ Landesverwaltungsgerichtes über Beschwerden in Disziplinarangelegenheiten oder wegen des Ausschlusses aus der Freiwilligen Feuerwehr hat durch einen Senat zu erfolgen.
(2)An Senatsentscheidungen

Abs. 1 haben, anstelle der zwei weiteren Mitglieder des NÖ Landesverwaltungsgerichtes, zwei fachkundige Laienrichter aus dem Bereich der Feuerwehr mitzuwirken. Dem Senatsvorsitzenden kommt auch die Funktion des Berichterstatters zu.

(2)An Senatsentscheidungen

Absatz eins, haben, anstelle der zwei weiteren Mitglieder des NÖ Landesverwaltungsgerichtes, zwei fachkundige Laienrichter aus dem Bereich der Feuerwehr mitzuwirken. Dem Senatsvorsitzenden kommt auch die Funktion des Berichterstatters zu.

(3)Die fachkundigen Laienrichter sind auf Vorschlag des Landesfeuerwehrkommandanten durch die Landesregierung zu bestellen. Diese müssen aktive Mitglieder einer Feuerwehr in Niederösterreich sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(4)Den fachkundigen Laienrichtern gebührt der Ersatz der notwendigen Reisekosten sowie eine Aufwandsentschädigung.
(5)Die Aufwandsentschädigung für die fachkundigen Laienrichter im Landesverwaltungsgericht beträgt 150 % der vollen Tagesgebühr

§ 111des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100. Die Entschädigungen sind jeweils auf volle Euro-Beträge aufzurunden.

(5)Die Aufwandsentschädigung für die fachkundigen Laienrichter im Landesverwaltungsgericht beträgt 150 % der vollen Tagesgebühr

Paragraph 111, des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2100. Die Entschädigungen sind jeweils auf volle Euro-Beträge aufzurunden.

(6)Die fachkundigen Laienrichter im Landesverwaltungsgericht erhalten als Ersatz der Reisekosten Kilometergeld. Das Kilometergeld ist vom Wohnort zum Ort der Sitzung und zurück zu berechnen. Ist der Dienstort Ausgangs- oder Endpunkt der Reise, ist dieser maßgeblich. Die Höhe des Kilometergeldes richtet sich nach § 101 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100.
(6)Die fachkundigen Laienrichter im Landesverwaltungsgericht erhalten als Ersatz der Reisekosten Kilometergeld. Das Kilometergeld ist vom Wohnort zum Ort der Sitzung und zurück zu berechnen. Ist der Dienstort Ausgangs- oder Endpunkt der Reise, ist dieser maßgeblich. Die Höhe des Kilometergeldes richtet sich nach Paragraph 101, des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2100. Disziplinarstrafgewalt und Ausschluss § 76.
(1)Ein Feuerwehrmitglied, das schuldhaft gegen Dienstvorschriften und Befehle verstößt oder durch sein Verhalten im Dienst oder außerhalb des Dienstes die Interessen und das Ansehen des Feuerwehrwesens beschädigt, begeht ein Disziplinarvergehen.Paragraph 76,
(1)Ein Feuerwehrmitglied, das schuldhaft gegen Dienstvorschriften und Befehle verstößt oder durch sein Verhalten im Dienst oder außerhalb des Dienstes die Interessen und das Ansehen des Feuerwehrwesens beschädigt, begeht ein Disziplinarvergehen.
(2)Disziplinarstrafen sind:
  1. der schriftliche Verweis,
  2. die Sperre für die Verleihung von Auszeichnungen,
  3. die Sperre von der Teilnahme an Leistungsbewerben,
  4. die Abberufung aus der Dienstverwendung,
  5. die Aberkennung des Dienstgrades,
  6. der Ausschluss aus der Feuerwehr.
(3)Die Disziplinarstrafen sind mit Bescheid zu verhängen. Zuständig für die Verhängung einer Disziplinarstrafe ist 1. der Feuerwehrkommandant für die Feuerwehrmitglieder seiner Feuerwehr, mit Ausnahme der Funktionäre

§ 41Abs.

2 sowie der Feuerwehrfunktionäre

§ 52Abs.

2;1. der Feuerwehrkommandant für die Feuerwehrmitglieder seiner Feuerwehr, mit Ausnahme der Funktionäre

Paragraph 41, Absatz 2, sowie der Feuerwehrfunktionäre

Paragraph 52, Absatz 2,; 2. die Disziplinarkommission des NÖ Landesfeuerwehrverbandes.

(4)Ein Feuerwehrmitglied kann auch aus sonstigen wichtigen Gründen aus der Feuerwehr ausgeschlossen werden, ohne dass ein disziplinärer Tatbestand vorliegt, wenn
  1. das Wahlrecht zur Wahl zum Nationalrat aberkannt wird,
  2. es an den Aktivitäten der Feuerwehr (Ausbildung, Einsatz, Übungen) über einen Zeitraum von mindestens 1 Jahr, soweit nicht wichtige persönliche oder berufliche Gründe vorliegen, nicht teilnimmt,
  3. es durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als 3-jährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist,
  4. die persönliche Eignung nicht mehr gegeben ist, seine Aufgaben zu erfüllen,
  5. durch sein Verhalten der Zusammenhalt, die Kameradschaft zwischen den Mitgliedern sowie der nachhaltige Einsatz für die Realisierung des Zweckes der Freiwilligen Feuerwehr gefährdet werden.
(5)Ein Ausschluss

Abs. 4 erfolgt durch Bescheid des Feuerwehrkommandanten nach Beratung in der Chargensitzung.

(5)Ein Ausschluss

Absatz 4, erfolgt durch Bescheid des Feuerwehrkommandanten nach Beratung in der Chargensitzung.

(6)Für Verfahren

Abs. 3 und 5 gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, sinngemäß. Die Organe unterliegen dabei den Weisungen der Landesregierung.

(6)Für Verfahren

Absatz 3 und 5 gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, sinngemäß. Die Organe unterliegen dabei den Weisungen der Landesregierung.

(7)Bescheide

Abs. 3 oder Abs. 5 können vom betroffenen Feuerwehrmitglied binnen 4 Wochen beim Landesverwaltungsgericht angefochten werden.

(7)Bescheide

Absatz 3, oder Absatz 5, können vom betroffenen Feuerwehrmitglied binnen 4 Wochen beim Landesverwaltungsgericht angefochten werden. 2.

  1. Dienst-, Geschäfts- und Wahlordnung der Feuerwehren und des NÖ Landesfeuerwehrverbandes der Freiwilligen Feuerwehren idF vom
  2. Oktober 2015 - NÖ Feuerwehrordnung:2.
  3. Dienst-, Geschäfts- und Wahlordnung der Feuerwehren und des NÖ Landesfeuerwehrverbandes der Freiwilligen Feuerwehren in der Fassung vom
  4. Oktober 2015 - NÖ Feuerwehrordnung: Verwaltungsdienst § 9.

(1)Zur Unterstützung der Kommandanten bei allen Verwaltungsangelegenheiten der Feuerwehr und des Bezirks- oder Abschnittsfeuerwehrkommandos ist der Verwaltungsdienst eingerichtet. Soweit in der Dienstanweisung "Dienstpostenplan" vorgesehen, können vom Kommandanten ein Stellvertreter des Leiters des Verwaltungsdienstes bzw. Gehilfen ernannt werden. Diese sind dem Leiter des Verwaltungsdienstes unterstellt.Paragraph 9,
(1)Zur Unterstützung der Kommandanten bei allen Verwaltungsangelegenheiten der Feuerwehr und des Bezirks- oder Abschnittsfeuerwehrkommandos ist der Verwaltungsdienst eingerichtet. Soweit in der Dienstanweisung "Dienstpostenplan" vorgesehen, können vom Kommandanten ein Stellvertreter des Leiters des Verwaltungsdienstes bzw. Gehilfen ernannt werden. Diese sind dem Leiter des Verwaltungsdienstes unterstellt.
(2)Der Leiter des Verwaltungsdienstes ist für die Agenden des Schriftverkehrs einschließlich der Statistiken und die Führung der Kassageschäfte verantwortlich. Jede Auszahlung bedarf einer Anordnung des Kommandanten. § 11 Verlust und Aberkennung eines Dienstgrades Paragraph 11, Verlust und Aberkennung eines Dienstgrades
(1)Ein Feuerwehrmitglied, das nicht mehr in seiner eingeteilten Funktion tätig ist, verliert den mit dieser Funktion verbundenen Dienstgrad mit Beendigung der Funktion. Übernimmt das Feuerwehrmitglied keine neue Funktion, ist es je nach absolvierter Dienstzeit in die Mannschaftsdienstgrade einzuordnen bzw. kann höchstens der Dienstgrad eines in der Löschgruppe eingeteilten Löschmeisters getragen werden.
(2)Die Aberkennung eines Dienstgrades richtet sich nach den Bestimmungen der Disziplinarordnung. § 15 Verhalten im Dienst und in der Öffentlichkeit Paragraph 15, Verhalten im Dienst und in der Öffentlichkeit
(1)Feuerwehrmitglieder haben sich im Dienst und in der Öffentlichkeit korrekt zu verhalten. Ihre Dienstkleidung hat den Vorschriften zu entsprechen.
(2)Feuerwehrmitglieder haben - unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen – die Befehle und Anordnungen der zuständigen Vorgesetzten zu befolgen. Die Befolgung kann verweigert werden, wenn die Weisung von einem unzuständigen Vorgesetzten erteilt wurde, oder wenn die Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Als Dienstvorschrift für das Verhalten im Dienst, in der Öffentlichkeit und bei der Annahme von Einladungen und Geschenken gelten die diesbezüglichen Dienstanweisungen des Landesfeuerwehrkommandanten. § 28 Rechte und Pflichten der MitgliederParagraph 28, Rechte und Pflichten der Mitglieder
(6)Aktive Mitglieder haben insbesondere folgende Pflichten:
  1. Erbringung von Einsatzleistungen;
  2. Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung der Einsatzbereitschaft;
  3. Befolgung aller Befehle und Anordnungen der Vorgesetzten;
  4. gewissenhafte und pünktliche Ableistung aller angeordneten Dienstverrichtungen;
  5. vorbildliches Verhalten innerhalb der Feuerwehr und in der Öffentlichkeit;
  6. Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Kameradschaft;
  7. Mitwirkung bei der Beschaffung, Errichtung, Erhaltung und Wartung von Einrichtungen und Gerätschaften;
  8. Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Wahrnehmung der Aufgaben;
  9. sorgfältige Behandlung aller übernommenen Dienstbekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände;
  10. Meldung von Veränderungen oder besonderen Vorkommnissen im persönlichen Umfeld (z.B. Wohnsitzwechsel, Erkrankung u. ä.) sowie von für den Dienstbetrieb bedeutsamen Tatsachen. § 31 Ausbildung Paragraph 31, Ausbildung
(1)Die Feuerwehrmitglieder sind so auszubilden, dass sie die an sie gestellten Anforderungen erfüllen können.
(2)Die Ausbildung liegt in der Verantwortung des Feuerwehrkommandanten. Vom Feuerwehrkommandanten sind die notwendigen Ausbildungserfordernisse (Übungen, Schulungen) anzuordnen. Er kann sich hiezu des Feuerwehrkommandantstellvertreters bedienen. Bei Bedarf kann er ein anderes geeignetes Feuerwehrmitglied mit der Aufgabe des Ausbildungsleiters betrauen. Bei der Durchführung der Ausbildung haben die Funktionäre, Chargen und Warte mitzuwirken. Es müssen jährlich mindestens sechs Gesamtübungen und zwei Schulungsvorträge abgehalten werden. Nähere Bestimmungen sind durch Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten zu regeln.
(3)Die Grundausbildung hat den vom NÖ Landesfeuerwehrverband erlassenen Ausbildungsvorschriften zu entsprechen.
(4)Der Feuerwehrkommandant hat für den Zeitraum von höchstens einem Jahr die Erstellung eines Ausbildungsplanes zu veranlassen. Hierbei sind die örtliche Gefahrenerhebung, der Mannschaftsstand, die Ausrüstung und allfällige Bestimmungen des NÖ Landesfeuerwehrverbandes zu beachten. Der Ausbildungs- plan ist über den Dienstweg dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten vorzulegen.
(5)Vorbereitung und Durchführung der Übungen und Schulungen haben den örtlichen Gegebenheiten und Einsatzanforderungen zu entsprechen.
(6)Der Ausbildungsstand der Feuerwehren soll durch Teilnahme an Leistungsbewerben, Ausbildungsprüfungen, Modulen und Seminaren der NÖ Landes-Feuerwehrschule und an Ausbildungsvorhaben des Bezirks- bzw. Abschnittsfeuerwehrkommandos (Unterabschnittsfeuerwehrkommandant) gesichert werden. Disziplinarvergehen § 62.
(1)Ein Feuerwehrmitglied, das schuldhaft gegen Dienstvorschriften und Befehle verstößt oder durch sein Verhalten im Dienst oder außerhalb des Dienstes die Interessen und das Ansehen des Feuerwehrwesens beschädigt, begeht ein Disziplinarvergehen. Gegen dieses Mitglied kann als Beschuldigten ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden.Paragraph 62,
(1)Ein Feuerwehrmitglied, das schuldhaft gegen Dienstvorschriften und Befehle verstößt oder durch sein Verhalten im Dienst oder außerhalb des Dienstes die Interessen und das Ansehen des Feuerwehrwesens beschädigt, begeht ein Disziplinarvergehen. Gegen dieses Mitglied kann als Beschuldigten ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden.
(2)Hat ein Feuerwehrmitglied erstmalig eine Dienstpflichtverletzung begangen, die keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, ist das Mitglied zu belehren und notwendigenfalls zu ermahnen. Disziplinarstrafen § 63.
(1)Disziplinarstrafen sindParagraph 63,
(1)Disziplinarstrafen sind
  1. der schriftliche Verweis,
  2. die Sperre für Verleihung von Auszeichnungen (für einen bestimmten Zeitraum),
  3. die Sperre von der Teilnahme an Leistungsbewerben (für einen bestimmten Zeitraum),
  4. die Abberufung aus der Dienstverwendung,
  5. die Aberkennung des Dienstgrades,
  6. der Ausschluss aus der Feuerwehr.
(2)Wird auf Ausschluss aus der Feuerwehr erkannt, ist eine neuerliche Aufnahme in eine NÖ Feuerwehr frühestens 5 Jahre nach der das Verfahren abschließenden Entscheidung möglich. Tritt ein Beschuldigter während eines Disziplinarverfahrens aus der Feuerwehr aus, ist eine neuerliche Aufnahme in eine NÖ Feuerwehr frühestens 5 Jahre nach dem Tag des Austritts möglich. Zusammentreffen von Disziplinarvergehen § 64.
(1)Hat ein Beschuldigter durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Disziplinarvergehen begangen und wird über diese Disziplinarvergehen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach dem schwerstwiegenden Disziplinarvergehen zu bemessen ist. Die weiteren Disziplinar-vergehen sind als Erschwerungsgründe zu werten.Paragraph 64,
(1)Hat ein Beschuldigter durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Disziplinarvergehen begangen und wird über diese Disziplinarvergehen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach dem schwerstwiegenden Disziplinarvergehen zu bemessen ist. Die weiteren Disziplinar-vergehen sind als Erschwerungsgründe zu werten.
(2)Sind an einem Disziplinarvergehen mehrere Mitglieder der Feuerwehr beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen, sofern die getrennte Führung der Disziplinarverfahren nicht aus anderen Gründen geboten ist. Verjährung § 65.
(1)Die Verfolgung eines Feuerwehrmitgliedes wegen eines Disziplinarvergehens ist unzulässig, wenn innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis vom Vergehen und von der Person des Disziplinarbeschuldigten vom Feuerwehrkommandanten oder vom Disziplinaranwalt keine Verfolgungshandlung (Ladung, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Ersuchen um Ausforschung und dergleichen) vorgenommen wurde.Paragraph 65,
(1)Die Verfolgung eines Feuerwehrmitgliedes wegen eines Disziplinarvergehens ist unzulässig, wenn innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis vom Vergehen und von der Person des Disziplinarbeschuldigten vom Feuerwehrkommandanten oder vom Disziplinaranwalt keine Verfolgungshandlung (Ladung, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Ersuchen um Ausforschung und dergleichen) vorgenommen wurde.
(2)Sind 3 Jahre seit der Beendigung des Disziplinarvergehens vergangen, dürfen Disziplinarvergehen nicht mehr bestraft werden.
(3)Falls gegen das Feuerwehrmitglied ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Verwaltungsstrafverfahren geführt wird, beginnen die Fristen

Abs. 1 und Abs. 2 erst mit Rechtskraft der Verurteilung oder der Einstellung des gerichtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens.

(3)Falls gegen das Feuerwehrmitglied ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Verwaltungsstrafverfahren geführt wird, beginnen die Fristen

Absatz eins und Absatz 2, erst mit Rechtskraft der Verurteilung oder der Einstellung des gerichtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens.

(4)Scheidet ein Feuerwehrmitglied während der Verjährungsfristen aus der Feuerwehr aus, so wird die Verjährung solange gehemmt, bis ein Wiedereintritt in eine NÖ Feuerwehr erfolgt. Disziplinarorgane § 67.
(1)Disziplinarorgane sind:Paragraph 67,
(1)Disziplinarorgane sind:
  1. a)der Feuerwehrkommandant,
  2. b)die Disziplinarkommission beim Landesfeuerwehrkommando
(2)Der Feuerwehrkommandant ist zuständig für die Suspendierung und Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses gegen Feuerwehrmitglieder seiner Feuerwehr, ausgenommen Funktionäre dieser Feuerwehr, sowie Feuerwehrfunktionäre

§ 52Abs. 2 NÖ FG sowie Feuerwehrmitglieder, denen ein Dienstgrad vom Landesfeuerwehrkommandanten verliehen wurde.

(2)Der Feuerwehrkommandant ist zuständig für die Suspendierung und Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses gegen Feuerwehrmitglieder seiner Feuerwehr, ausgenommen Funktionäre dieser Feuerwehr, sowie Feuerwehrfunktionäre

Paragraph 52, Absatz 2, NÖ FG sowie Feuerwehrmitglieder, denen ein Dienstgrad vom Landesfeuerwehrkommandanten verliehen wurde. Der Feuerwehrkommandant kann ein Disziplinarverfahren in jedem Stadium des Verfahrens an die Disziplinarkommission abtreten. Verteidiger § 68.

(1)Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder ein Feuerwehrmitglied verteidigen lassen. Der Verteidiger hat seine Funktion durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Mitglieder der Feuerwehr, die dienstlich mit dem den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildenden Tatbestand befasst waren, können nicht als Verteidiger fungieren.Paragraph 68,
(1)Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder ein Feuerwehrmitglied verteidigen lassen. Der Verteidiger hat seine Funktion durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Mitglieder der Feuerwehr, die dienstlich mit dem den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildenden Tatbestand befasst waren, können nicht als Verteidiger fungieren.
(2)Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(3)Der Verteidiger und der Beschuldigte haben das Recht auf Akteneinsicht. Sie können die Ladung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Herbeischaffung sonstiger Beweismittel für die mündliche Verhandlung beantragen. Zustellungen an den Beschuldigten § 69. Zustellungen an den Beschuldigten haben zu eigenen Handen zu erfolgen. Hat der Beschuldigte einen Verteidiger

§ 68

namhaft gemacht, haben Zustellungen zu dessen Handen zu erfolgen.Paragraph 69, Zustellungen an den Beschuldigten haben zu eigenen Handen zu erfolgen. Hat der Beschuldigte einen Verteidiger

Paragraph 68, namhaft gemacht, haben Zustellungen zu dessen Handen zu erfolgen. Beschwerde § 74.

(1)Gegen ein Erkenntnis des Feuerwehrkommandanten oder der Disziplinarkommission ist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht möglich.Paragraph 74,
(1)Gegen ein Erkenntnis des Feuerwehrkommandanten oder der Disziplinarkommission ist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht möglich.
(2)Einer Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. 2.5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse

§ 30bAbs.

3; 2. Beschlüsse

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse

§ 61Abs.

  1. Beschlüsse

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist zum Teil begründet. 3.1.
  3. Nach § 33 Abs. 2 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 sind die Freiwilligen Feuerwehren Körperschaften öffentlichen Rechts.

§ 43Abs.

1 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 in Verbindung mit § 67 Abs. 1 lit. a) der Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren ist der Feuerwehrkommandant (Disziplinar)Organ und

Abs. 2 leg.cit. für die Suspendierung und Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses gegen Feuerwehrmitglieder seiner Feuerwehr zuständig.Nach Paragraph 33, Absatz 2, NÖ Feuerwehrgesetz 2015 sind die Freiwilligen Feuerwehren Körperschaften öffentlichen Rechts.

Paragraph 43, Absatz eins, NÖ Feuerwehrgesetz 2015 in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins, Litera a,) der Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren ist der Feuerwehrkommandant (Disziplinar)Organ und

Absatz 2, leg.cit. für die Suspendierung und Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses gegen Feuerwehrmitglieder seiner Feuerwehr zuständig.

§ 83NÖ Feuerwehrgesetz 2015 in Zusammenschau mit dem 6.

Hauptstück der Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren ergibt sich, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe (hier eines Verweises) gegenüber einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr die Rechtssphäre dieses Mitgliedes betrifft und bescheidmäßig auszusprechen ist (vgl. dazu VfGH vom 15. März 1991, Zl. G 131/90-11).

Paragraph 83, NÖ Feuerwehrgesetz 2015 in Zusammenschau mit dem

  1. Hauptstück der Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren ergibt sich, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe (hier eines Verweises) gegenüber einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr die Rechtssphäre dieses Mitgliedes betrifft und bescheidmäßig auszusprechen ist vergleiche dazu VfGH vom
  2. März 1991, Zl. G 131/90-11). Die in Übereinstimmung mit dem Feuerwehrkommando ergangene Erledigung des Feuerwehrkommandanten der Freiwilligen Feuerwehr *** vom
  3. Juni 2016 als der zuständigen Behörde lässt seiner Diktion nach keinen Zweifel darüber aufkommen, dass dem Beschwerdeführer eine rechtsgestaltende Erledigung, nämlich die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises und einer Aberkennung des Dienstgrades des BM und der Funktion „Ausbilder der Feuerwehr“ unter Angabe der dieser Entscheidung zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen sowie einer rudimentären Begründung zugekommen ist. Am normativen Charakter dieser - von der zuständigen Behörde ergangenen - Erledigung kann kein Zweifel bestehen. Diese Erledigung ist daher als Bescheid zu qualifizieren (vgl. VwGH vom
  4. September 1995, Zl. 94/01/0745). Die in Übereinstimmung mit dem Feuerwehrkommando ergangene Erledigung des Feuerwehrkommandanten der Freiwilligen Feuerwehr *** vom
  5. Juni 2016 als der zuständigen Behörde lässt seiner Diktion nach keinen Zweifel darüber aufkommen, dass dem Beschwerdeführer eine rechtsgestaltende Erledigung, nämlich die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises und einer Aberkennung des Dienstgrades des BM und der Funktion „Ausbilder der Feuerwehr“ unter Angabe der dieser Entscheidung zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen sowie einer rudimentären Begründung zugekommen ist. Am normativen Charakter dieser - von der zuständigen Behörde ergangenen - Erledigung kann kein Zweifel bestehen. Diese Erledigung ist daher als Bescheid zu qualifizieren vergleiche VwGH vom
  6. September 1995, Zl. 94/01/0745). 3.1.
  7. Zur Aberkennung des Dienstgrades und die Funktion „Ausbildner in der Feuerwehr“: Im Rahmen der Entscheidung vom
  8. Juni 2016 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Aberkennung Dienstgrades und die Funktion „Ausbilder der Feuerwehr“ ausgesprochen.

§ 31Abs.

2 NÖ Feuerwehrordnung liegt die Ausbildung der Feuerwehrmitglieder in der Verantwortung des Feuerwehrkommandanten. Bei Bedarf kann er ein anderes geeignetes Feuerwehrmitglied mit der Aufgabe des Ausbildners betrauen.

Paragraph 31, Absatz 2, NÖ Feuerwehrordnung liegt die Ausbildung der Feuerwehrmitglieder in der Verantwortung des Feuerwehrkommandanten. Bei Bedarf kann er ein anderes geeignetes Feuerwehrmitglied mit der Aufgabe des Ausbildners betrauen. Im Rahmen der NÖ Feuerwehrordnung steht es dem Kommandanten somit frei, jederzeit ein anders Mitglied der Feuerwehr mit dieser Funktion zu betrauen. In gleicher Weise kann er auch – ohne Angabe von Gründen bzw. ohne dass es eines disziplinären oder sonstigen Fehlverhaltens bedarf – die ernannte Person wieder von dieser Funktion abberufen. Daraus folgt, dass diesbezüglich der Beschwerde stattzugeben war, da eine Abberufung nicht im Rahmen eines Disziplinarbescheides zu erfolgen hatte. 3.1.

  1. Zur ausgesprochenen Verpflichtung, sich gegenüber der Mannschaft zu entschuldigen: Grundsätzlich ist diesbezüglich auszuführen, dass weder das NÖ Feuerwehrgesetz 2015 noch die NÖ Feuerwehrordnungen eine derartige „Entschuldigung gegenüber der Mannschaft“ als Disziplinarstrafe bzw. als disziplinäre Maßnahme vorsehen. Daraus folgt, dass der Beschwerde diesbezüglich stattzugeben war. 3.1.
  2. Zum ausgesprochenen schriftlichen Verweis: Im Rahmen der angefochtenen Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer in Punkt 1) ohne nähere Konkretisierung im Rahmen der Begründung vorgeworfen, dass er ein nicht gebührendes, schuldhaftes Verhalten während und nach dem Dienst (Einsatz) iSd § 76 und § 76a NÖ Feuerwehrgesetz an den Tag gelegt habe. In Punkt 2) wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, anwesende Kameraden beschimpft zu haben. In Punkt 3) wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, die Einsatzuniform mit Helm weggeschmissen zu haben. In Punkt 4) wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, Drohungen gegenüber den anwesenden Kameradenausgesprochen zu haben, wobei es beinahe zu Handgreiflichkeiten gekommen wäre. Im Rahmen der angefochtenen Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer in Punkt 1) ohne nähere Konkretisierung im Rahmen der Begründung vorgeworfen, dass er ein nicht gebührendes, schuldhaftes Verhalten während und nach dem Dienst (Einsatz) iSd Paragraph 76 und Paragraph 76 a, NÖ Feuerwehrgesetz an den Tag gelegt habe. In Punkt 2) wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, anwesende Kameraden beschimpft zu haben. In Punkt 3) wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, die Einsatzuniform mit Helm weggeschmissen zu haben. In Punkt 4) wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, Drohungen gegenüber den anwesenden Kameradenausgesprochen zu haben, wobei es beinahe zu Handgreiflichkeiten gekommen wäre.

§ 76Abs.

1 NÖ Feuerwehrgesetz begeht ein Feuerwehrmitglied, das durch sein Verhalten im Dienst oder außerhalb des Dienstes die Interessen und das Ansehen des Feuerwehrwesens beschädigt, ein Disziplinarvergehen. In § 28 Abs. 6 Z 5 und 6 NÖ Feuerwehrordnung gegenüber aktiven Mitgliedern die Verpflichtung ausgesprochen, ein vorbildliches Verhalten innerhalb der Feuerwehr und in der Öffentlichkeit an den Tag zu legen und die zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Kameradschaft zu pflegen.

§ 28Abs.

6 Z. 9 leg.cit. sind alle übernommenen Dienstbekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sorgfältig zu behandeln.

Paragraph 76, Absatz eins, NÖ Feuerwehrgesetz begeht ein Feuerwehrmitglied, das durch sein Verhalten im Dienst oder außerhalb des Dienstes die Interessen und das Ansehen des Feuerwehrwesens beschädigt, ein Disziplinarvergehen. In Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 5 und 6 NÖ Feuerwehrordnung gegenüber aktiven Mitgliedern die Verpflichtung ausgesprochen, ein vorbildliches Verhalten innerhalb der Feuerwehr und in der Öffentlichkeit an den Tag zu legen und die zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Kameradschaft zu pflegen.

Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 9, leg.cit. sind alle übernommenen Dienstbekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sorgfältig zu behandeln. Diesen Überlegungen folgt, dass gerade angesichts des Umstandes, dass bei einer derartig hitzige Diskussion, bei denen zumindest bei einigen Kameraden der Eindruck unmittelbar bevorstehender Handgreiflichkeiten entstanden ist, gerade von Führungspersonen - insbesondere bei Anwesenheit von jungen Feuerwehrmännern - im Allgemeinen und von einem langgedienten, erfahrenen Feuerwehrmann, der zudem noch die Funktion eines Ausbildners in der Feuerwehr (vgl. dazu die aus § 34 Abs. 2 Z. 2 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 und § 31 NÖ Feuerwehrordnung erfließende Verpflichtung zur stetigen Aus- und Weiterbildung, um die Einsatzbereitschaft zu gewährleisten) innehat, ein vorbildhaftes und besonnenes Verhalten erwartet werden muss. In Hinblick auf die in § 28 Abs. 6 Z 5 und 6 NÖ Feuerwehrordnung gegenüber aktiven Mitgliedern normierte Verpflichtung, ein vorbildliches Verhalten innerhalb der Feuerwehr und in der Öffentlichkeit an den Tag zu legen und die zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Kameradschaft zu pflegen, ist anzumerken, dass Führungspersonen hierbei ein höherer Sorgfaltsmaßstab trifft. Diskussionen können und sollen stattfinden – allerdings unter Wahrung der Grundregeln der Höflichkeit und eines respektvollen Umganges miteinander. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des inkriminierten Vorfalles gegen 3 Uhr morgens bereits seit 23 Stunden auf den Beinen war. Schließlich sind

§ 28Abs.

6 Z. 9 NÖ Feuerwehrordnung alle übernommenen Dienstbekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sorgfältig zu behandeln, sodass vor diesem Hintergrund das Werfen des Helmes in Richtung des Spindes keinen sorgsamen Umgang darstellt.Diesen Überlegungen folgt, dass gerade angesichts des Umstandes, dass bei einer derartig hitzige Diskussion, bei denen zumindest bei einigen Kameraden der Eindruck unmittelbar bevorstehender Handgreiflichkeiten entstanden ist, gerade von Führungspersonen - insbesondere bei Anwesenheit von jungen Feuerwehrmännern - im Allgemeinen und von einem langgedienten, erfahrenen Feuerwehrmann, der zudem noch die Funktion eines Ausbildners in der Feuerwehr vergleiche dazu die aus Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Feuerwehrgesetz 2015 und Paragraph 31, NÖ Feuerwehrordnung erfließende Verpflichtung zur stetigen Aus- und Weiterbildung, um die Einsatzbereitschaft zu gewährleisten) innehat, ein vorbildhaftes und besonnenes Verhalten erwartet werden muss. In Hinblick auf die in Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 5 und 6 NÖ Feuerwehrordnung gegenüber aktiven Mitgliedern normierte Verpflichtung, ein vorbildliches Verhalten innerhalb der Feuerwehr und in der Öffentlichkeit an den Tag zu legen und die zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Kameradschaft zu pflegen, ist anzumerken, dass Führungspersonen hierbei ein höherer Sorgfaltsmaßstab trifft. Diskussionen können und sollen stattfinden – allerdings unter Wahrung der Grundregeln der Höflichkeit und eines respektvollen Umganges miteinander. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des inkriminierten Vorfalles gegen 3 Uhr morgens bereits seit 23 Stunden auf den Beinen war. Schließlich sind

Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 9, NÖ Feuerwehrordnung alle übernommenen Dienstbekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sorgfältig zu behandeln, sodass vor diesem Hintergrund das Werfen des Helmes in Richtung des Spindes keinen sorgsamen Umgang darstellt. Eine Dienstpflichtverletzung iSd § 62 Abs. 1 NÖ Feuerwehrordnung (bzw. ein Disziplinarvergehen

§ 76

NÖ Feuerwehrgesetz) liegt somit dem Grunde nach vor, da der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten schuldhaft gegen die oben angeführten Dienstvorschriften der Feuerwehrordnung verstoßen hat.Eine Dienstpflichtverletzung iSd Paragraph 62, Absatz eins, NÖ Feuerwehrordnung (bzw. ein Disziplinarvergehen

Paragraph 76, NÖ Feuerwehrgesetz) liegt somit dem Grunde nach vor, da der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten schuldhaft gegen die oben angeführten Dienstvorschriften der Feuerwehrordnung verstoßen hat. 3.1.

  1. Zu der in der Beschwerde ausdrücklich begehrten Ermahnung: Im Hinblick auf die oben genannten Begleitumstände kann das Verhalten des Beschwerdeführers keinesfalls als Fehlverhalten iSd § 62 Abs. 2 NÖ Feuerwehrordnung gewertet werden, welches keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, sodass eine Ermahnung ventiliert werden könnte. Diese noch vor dem eigentlichen Disziplinarverfahren vorzunehmenden, aus dem Weisungsrecht des Vorgesetzten erfließenden Maßnahmen sollen nämlich nur dann verhängt werden, wenn – infolge der geringen Bedeutung der Dienstpflichtverletzung - ein Disziplinarverfahren und in diesem zu verhängende Strafen nicht erforderlich sind (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  2. Auflage, 2003, S. 43 f). Bei der Ermahnung handelt es sich um eine Maßnahme, die in Bagatellsachen eine Bestrafung ersetzen soll und selbst keine darstellt. Dieser Rechtsauffassung folgt auch die Judikatur des VwGH (vgl. VwGH vom
  3. Jänner 1991, Zl. 90/09/0168)Im Hinblick auf die oben genannten Begleitumstände kann das Verhalten des Beschwerdeführers keinesfalls als Fehlverhalten iSd Paragraph 62, Absatz 2, NÖ Feuerwehrordnung gewertet werden, welches keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, sodass eine Ermahnung ventiliert werden könnte. Diese noch vor dem eigentlichen Disziplinarverfahren vorzunehmenden, aus dem Weisungsrecht des Vorgesetzten erfließenden Maßnahmen sollen nämlich nur dann verhängt werden, wenn – infolge der geringen Bedeutung der Dienstpflichtverletzung - ein Disziplinarverfahren und in diesem zu verhängende Strafen nicht erforderlich sind vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  4. Auflage, 2003, S. 43 f). Bei der Ermahnung handelt es sich um eine Maßnahme, die in Bagatellsachen eine Bestrafung ersetzen soll und selbst keine darstellt. Dieser Rechtsauffassung folgt auch die Judikatur des VwGH vergleiche VwGH vom
  5. Jänner 1991, Zl. 90/09/0168) Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass bei einer bloßen Ermahnung in generalpräventiver Hinsicht andere Feuerwehrkameraden dazu verleitet werden könnten, dies ebenso zu tun bzw. sich ebenso zu verhalten. Gerade ein respektvoller Umgang bildet die Basis für das Vertrauen untereinander und die Herstellung der Einsatzbereitschaft der Mannschaft. 3.1.
  6. Zur Strafzumessung und Bestätigung des schriftlichen Verweises: Der Verweis als gelindeste Disziplinarstrafe erscheint daher durchaus geeignet, andere Kameraden von einer Tatbegehung abzuhalten. Für generalpräventive Erwägungen reicht schon die bloße Möglichkeit der Begehung von gleichartigen Straftaten durch andere Kollegen aus; der Zweck der Generalprävention kommt nicht nur dann in Betracht, wenn andere jenes Verhalten, von welchem sie durch die Strafe abgehalten werden sollen, bereits gesetzt haben (vgl. VwGH vom
  7. Juni 2001, Zl. 97/09/0222). Schließlich wirkt die stillschweigende Duldung von Dienstpflichtverletzungen dann nicht schuldausschließend, wenn der Inhalt der verletzten Vorschrift eindeutig und die Rechtswidrigkeit der geduldeten Praxis damit offensichtlich ist (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  8. Auflage, S. 43 f, unter Verweis auf die hg. Rechtsprechung, und VwGH vom
  9. Juni 2006, Zl. 2005/09/0041).Der Verweis als gelindeste Disziplinarstrafe erscheint daher durchaus geeignet, andere Kameraden von einer Tatbegehung abzuhalten. Für generalpräventive Erwägungen reicht schon die bloße Möglichkeit der Begehung von gleichartigen Straftaten durch andere Kollegen aus; der Zweck der Generalprävention kommt nicht nur dann in Betracht, wenn andere jenes Verhalten, von welchem sie durch die Strafe abgehalten werden sollen, bereits gesetzt haben vergleiche VwGH vom
  10. Juni 2001, Zl. 97/09/0222). Schließlich wirkt die stillschweigende Duldung von Dienstpflichtverletzungen dann nicht schuldausschließend, wenn der Inhalt der verletzten Vorschrift eindeutig und die Rechtswidrigkeit der geduldeten Praxis damit offensichtlich ist vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  11. Auflage, S. 43 f, unter Verweis auf die hg. Rechtsprechung, und VwGH vom
  12. Juni 2006, Zl. 2005/09/0041). Da im vorliegenden Fall ebenso spezialpräventiven Überlegungen anzustellen sind, erscheint die Bestätigung des erteilten Verweises durchaus geeignet, den Beschwerdeführer davon abzuhalten, dieses Fehlverhalten noch einmal zu setzen (vgl. VwGH vom
  13. März 2003, Zl. 2000/09/0134).Da im vorliegenden Fall ebenso spezialpräventiven Überlegungen anzustellen sind, erscheint die Bestätigung des erteilten Verweises durchaus geeignet, den Beschwerdeführer davon abzuhalten, dieses Fehlverhalten noch einmal zu setzen vergleiche VwGH vom
  14. März 2003, Zl. 2000/09/0134). Weiters ist auszuführen, dass der Verweis

§ 63Abs.

1 Z 1 NÖ Feuerwehrordnung die geringstmögliche Strafe (von insgesamt sechs möglichen Strafen) darstellt. Im Rahmen des Disziplinarrechts kommt der genauen Umschreibung der dem Beamten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung in jedem einzelnen Fall (vgl. VwGH vom

  1. November 2004, Zl. 2001/09/0035, zum BDG) ebenso besondere Bedeutung zu wie den Regeln über die Strafbemessung und ihren Grundsätzen. Die Höhe jener Disziplinarstrafe, die das Feuerwehrmitglied wegen einer konkreten Dienstpflichtverletzung in einem Disziplinarverfahren zu erwarten hat, hängt hier auf besondere Weise von den Strafzumessungsregeln und ihrer Anwendung ab (vgl. VwGH vom
  2. April 2011, Zl. 2009/09/0132, zum BDG). Auch vor diesem Hintergrund ist die Verhängung eines Verweises als geringster Strafe nach der NÖ Feuerwehrordnung nicht zu beanstanden.Weiters ist auszuführen, dass der Verweis

Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Feuerwehrordnung die geringstmögliche Strafe (von insgesamt sechs möglichen Strafen) darstellt. Im Rahmen des Disziplinarrechts kommt der genauen Umschreibung der dem Beamten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung in jedem einzelnen Fall vergleiche VwGH vom

  1. November 2004, Zl. 2001/09/0035, zum BDG) ebenso besondere Bedeutung zu wie den Regeln über die Strafbemessung und ihren Grundsätzen. Die Höhe jener Disziplinarstrafe, die das Feuerwehrmitglied wegen einer konkreten Dienstpflichtverletzung in einem Disziplinarverfahren zu erwarten hat, hängt hier auf besondere Weise von den Strafzumessungsregeln und ihrer Anwendung ab vergleiche VwGH vom
  2. April 2011, Zl. 2009/09/0132, zum BDG). Auch vor diesem Hintergrund ist die Verhängung eines Verweises als geringster Strafe nach der NÖ Feuerwehrordnung nicht zu beanstanden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  3. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. Punkt 3.1.) noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht vergleiche Punkt 3.1.) noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.799.001.2016

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