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{'item': 'LVwG-AV-838/001-2016 ua'}

Obsah (5)§ 66§ 23§ 48§ 16§ 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-838/001-2016 ua TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

§ 66Abs. 4 AVG idg

F. wird den Berufungen keine Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheids dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:

Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF. wird den Berufungen keine Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheids dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat: Aufgrund Ihres Ansuchens vom 05.02.2013 und des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens wird Ihnen

§ 23Abs.

1 und 2 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200 in der derzeit geltenden Fassung die Aufgrund Ihres Ansuchens vom 05.02.2013 und des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens wird Ihnen

Paragraph 23, Absatz eins und 2 NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200 in der derzeit geltenden Fassung die Baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Überdachung, eines Heizraumes (samt Aufstellung eines Wärmeerzeugers) und eines Hackschnitzelsilos sowie den Einbau und die Änderung des Schweinestalls im östlichen Nebengebäude in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***. Die Ausführung des Vorhabens hat entsprechend den Antragsbeilagen (§ 18 der NÖ Bauordnung 1996 – Baubeschreibung, Pläne usw.) und der unter II. angeführten Projektsbeschreibung zu erfolgen. Die in der Verhandlungsniederschrift vom 31.05.2013 über die durchgeführte Bauverhandlung angeführten Auflagen und die einschlägigen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 sind genauestens einzuhalten. Der ursprünglich geplante Einbau einer Lüftungsanlage (Unterdruckentlüftung) wurde mit Schreiben vom 18.8.2015 zurückgezogen und ist von der Bewilligung nicht erfasst.Die Ausführung des Vorhabens hat entsprechend den Antragsbeilagen (Paragraph 18, der NÖ Bauordnung 1996 – Baubeschreibung, Pläne usw.) und der unter römisch zwei. angeführten Projektsbeschreibung zu erfolgen. Die in der Verhandlungsniederschrift vom 31.05.2013 über die durchgeführte Bauverhandlung angeführten Auflagen und die einschlägigen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 sind genauestens einzuhalten. Der ursprünglich geplante Einbau einer Lüftungsanlage (Unterdruckentlüftung) wurde mit Schreiben vom 18.8.2015 zurückgezogen und ist von der Bewilligung nicht erfasst. Diese Bewilligung ist nur in Verbindung mit der Durchführung der Maßnahmen des Bescheides BW-BV-HBB 97-1/2013-003 rechtskräftig. Sie sind verpflichtet nachstehende Auflagen zu erfüllen: ● Der Baubeginn ist der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. ● Für das gesamte Vorhaben ist eine statische Bemessung nach den Regeln und der Stand der Technik von einem befugten Fachmann zu erstellen. Sämtliche Bauteile sind den statischen Erfordernissen entsprechend herzustellen. ● Die Bodenplatte in den beiden Schweineställen (73,67 m² und 39,54 m²) mit dem ist flüssigkeitsdicht, wannenförmig und mediumbeständig nach dem Stand der Technik bzw. der ÖNORM B4710-1 auszuführen. Gleiches gilt für das eigentliche Entmistungssystem über das Rohrleitungssystem, welches an die bestehende Rohrleitung angeschlossen wird. ● Bei der Stiegenanlage als Nebenstiege in das Dachgeschoß bzw. rund um die Deckenöffnung im Dachgeschoß, ausgenommen im Zugangsbereich zur Stiege, ist ein standsicheres, mind. 1,0 Meter hohes Geländer bestehend aus Brust- und Mittelwehr herzustellen. ● Gemeinsam mit der Fertigstellungsmeldung sind die im § 30 der NÖ Bauordnung 1996 angeführten Unterlagen und folgende Atteste vorzulegen: 1. Elektorsicherheitsprotokoll für die baulichen Änderungen 2. Schornsteinbaubefund....3. Attest über die flüssigkeitsdichte, wannenförmige und mediumbeständige Ausführung des Fußbodens im Schweinestall mit Anschluss an den Bestand samt Rohrleitungen, ausgestellt von der ausführenden Fachfirma. 4. Bescheinigung des Bauführers bzw. der ausführenden Firma über die projektmäßige und auflagengemäße AusführungGemeinsam mit der Fertigstellungsmeldung sind die im Paragraph 30, der NÖ Bauordnung 1996 angeführten Unterlagen und folgende Atteste vorzulegen:, 1. Elektorsicherheitsprotokoll für die baulichen Änderungen, 2. Schornsteinbaubefund, ....3. Attest über die flüssigkeitsdichte, wannenförmige und mediumbeständige , Ausführung des Fußbodens im Schweinestall mit Anschluss an den, Bestand samt Rohrleitungen, ausgestellt von der ausführenden, Fachfirma., 4. Bescheinigung des Bauführers bzw. der ausführenden Firma über die, projektmäßige und auflagengemäße Ausführung Nach Ferstigstellung des Bauvorhabens ist dieses von einem befugten Zivilgeometer so einzumessen, dass der aktuelle Stand der amtlichen Katastermappe hergestellt werden kann.

§ 23Abs.

1 NÖ Bauordnung 1996 umfasst die Baubewilligung das Recht zur Ausführung des Bauwerks und des Benützung nach Fertigstellung, wenn eine Bescheinigung nach § 30 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 vorgelegt wird. Wird diese Bescheinigung nicht vorgelegt, darf die Benützung erst nach Überprüfung des Bauwerks durch die Baubehörde, bei der die bewilligungsgemäß Ausführung festgestellt wird, erfolgen. Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, darf das Recht aus der Baubewilligung für die Anlage erst nach Vorliegen der gewerbebehördlichen Genehmigung ausgeübt werden.

Paragraph 23, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 umfasst die Baubewilligung das Recht zur Ausführung des Bauwerks und des Benützung nach Fertigstellung, wenn eine Bescheinigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 vorgelegt wird. Wird diese Bescheinigung nicht vorgelegt, darf die Benützung erst nach Überprüfung des Bauwerks durch die Baubehörde, bei der die bewilligungsgemäß Ausführung festgestellt wird, erfolgen. Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, darf das Recht aus der Baubewilligung für die Anlage erst nach Vorliegen der gewerbebehördlichen Genehmigung ausgeübt werden. 2.)

§ 66Abs 4 AVG idg

F. wird den Berufungen keine Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheids dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:

Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF. wird den Berufungen keine Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheids dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat: Aufgrund Ihres Ansuchens vom 24.04.2013 und des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens wird Ihnen

§ 23Abs.

1 und 2 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200 in der derzeit geltenden Fassung die Aufgrund Ihres Ansuchens vom 24.04.2013 und des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens wird Ihnen

Paragraph 23, Absatz eins und 2 NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200 in der derzeit geltenden Fassung die Baubehördliche Bewilligung für den Umbau der Aufstallungen in beiden Geschossen des nördlichen Gebäudes sowie die Änderung der Tierart und Tieranzahl im Erdgeschoss in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, ***, EZ ***, Grundbuch *** erteilt. Die Ausführung des Vorhabens hat entsprechend den Antragsbeilagen (§ 18 der NÖ Bauordnung 1996 – Baubeschreibung, Pläne usw.) und der unter II. angeführten Projektsbeschreibung zu erfolgen. Die in der Verhandlungsniederschrift vom 31.05.2013 über die durchgeführte Bauverhandlung sowie der im ersten Absatz angeführten Gutachten, die angeführten Auflagen und die einschlägigen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 sind genauestens einzuhalten. Die ursprünglich geplante Änderung der Lüftungsanlage wurde mit Schreiben vom 18.8.2015 zurückgezogen und hat unverändert bestehen zu bleiben sowie entsprechend der aufrechten baubehördlichen Bewilligung betrieben zu werden.Die Ausführung des Vorhabens hat entsprechend den Antragsbeilagen (Paragraph 18, der NÖ Bauordnung 1996 – Baubeschreibung, Pläne usw.) und der unter römisch zwei. angeführten Projektsbeschreibung zu erfolgen. Die in der Verhandlungsniederschrift vom 31.05.2013 über die durchgeführte Bauverhandlung sowie der im ersten Absatz angeführten Gutachten, die angeführten Auflagen und die einschlägigen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 sind genauestens einzuhalten. Die ursprünglich geplante Änderung der Lüftungsanlage wurde mit Schreiben vom 18.8.2015 zurückgezogen und hat unverändert bestehen zu bleiben sowie entsprechend der aufrechten baubehördlichen Bewilligung betrieben zu werden. Sie sind verpflichtet, nachstehende Auflagen zu erfüllen: Entsprechend dem § 30 der NÖ BauO 1996 ist eine Fertigstellungsmeldung mit Bauführerbescheinigung vorzulegen.Entsprechend dem Paragraph 30, der NÖ BauO 1996 ist eine Fertigstellungsmeldung mit Bauführerbescheinigung vorzulegen.

§ 23Abs.

1 NÖ Bauordnung 1996 umfasst die Baubewilligung das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn eine Bescheinigung nach § 30 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 vorgelegt wird. Wird diese Bescheinigung nicht vorgelegt, darf die Benützung erst nach Überprüfung des Bauwerks durch die Baubehörde, bei der die bewilligungsgemäß Ausführung festgestellt wird, erfolgen. Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, darf das Recht aus der Baubewilligung für die Anlage erst nach Vorliegen der gewerbebehördlichen Genehmigung ausgeübt werden.“

Paragraph 23, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 umfasst die Baubewilligung das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn eine Bescheinigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 vorgelegt wird. Wird diese Bescheinigung nicht vorgelegt, darf die Benützung erst nach Überprüfung des Bauwerks durch die Baubehörde, bei der die bewilligungsgemäß Ausführung festgestellt wird, erfolgen. Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, darf das Recht aus der Baubewilligung für die Anlage erst nach Vorliegen der gewerbebehördlichen Genehmigung ausgeübt werden.“ Begründend hat die Behörde in beiden Entscheidungen das gesamte Verwaltungsgeschehen wiedergegeben, sowie sie abschließend den erhobenen Einwänden im Berufungsverfahren entgegen getreten ist und auf die im Verfahren eingeholten, in der Begründung angeführten und als schlüssig zu erkennenden Sachverständigengutachten verwiesen hat. In den gegen diese Entscheidungen von den drei Rechtsmittelwerbern erhobenen Beschwerden, welche gleichlautend sind, wird unter Hinweis auf das bereits im Verfahren erstattete gesamte Vorbringen auf eine unzureichende Sachverhaltsermittlung, unschlüssige Gutachten und eine erfolgte unrichtige rechtliche Beurteilung der belangten Behörde verwiesen. Darüberhinausgehend moniert, dass die Behörde aufgrund der Größe des eingereichten Projektes nicht die Frage geprüft habe, ob etwa auch Bestimmungen der Gewerbeordnung und des Arbeitsnehmerschutzgesetzes hätten berücksichtigt werden müssen, oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen wäre. Aus den genannten Gründen wurde beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Behebung der angefochtenen Bescheide die gestellten Anträge auf Erteilung der Bewilligungen abzuweisen oder wiederum mit Zurückweisung vorzugehen. Im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern unter Hinweis auf das schriftliche Vorbringen nochmals ergänzend auf die ihrer Meinung nach unzureichenden Gutachten des agrartechnischen Sachverständigen DI Sch sowie des medizinischen Sachverständigen Dr. P verwiesen, dies insbesondere aufgrund nicht durchgeführter Augenscheine vor Ort, Nichtberücksichtigung jenes Lärms, welcher nur zu bestimmten Tageszeiten entstehe, Außerachtlassung des von den Beschwerdeführern eingeholten und vorgelegten Gutachtens des medizinischen Sachverständigen Dr. M, sowie Hinweise darauf, dass die bereits jetzt bestehende Anlage von den Antragstellern und Bauwerbern sicherlich nicht entsprechend betrieben werde, dies aufgrund der fallweise wahrnehmbaren Geruchsbildung, des durch die Anlage entstehenden Staubs, sowie dem massiven Auftreten von Insekten, dies bei Sonneneinstrahlung faktisch zu allen Jahreszeiten. Nach Abschluss des Beweisverfahrens verwiesen die Vertreter der belangten Behörde auf die zutreffenden Begründungen der angefochtenen Entscheidungen, sowie sich die Vertreterin der Antragsteller ebenfalls für die Bestätigung der angefochtenen Entscheidungen und die Abweisung der Beschwerden aussprach, während die Beschwerdeführer ebenfalls ihre bisher im Verfahren gestellten Anträge vollinhaltlich aufrecht hielten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Nach § 6 Abs. 1 NÖ BauO 1996 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 Parteistellung unter anderem:Nach Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BauO 1996 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, Parteistellung unter anderem: der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks, der Eigentümer des Baugrundstücks, die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.

Abs. 2 leg.cit. werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, dieGemäß Absatz 2, leg.cit. werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

  1. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, gewährleisten.
  2. den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten.

§ 48Abs. 1 NÖ Bau

O dürfen Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen,

Paragraph 48, Absatz eins, NÖ BauO dürfen Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen,

  1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden;
  2. Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen.

Abs. 2 leg.cit. ist ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen.

Absatz 2, leg.cit. ist ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Unstrittig ist im gegenständlichen Beschwerdefall zunächst, dass die geplanten und beantragten Bauvorhaben auf Grundstücken mit der Widmung Bauland-Agrargebiet verwirklicht werden sollen.

§ 16Abs.

1 Z 5 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (NÖ ROG) ist das Bauland entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:

Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (NÖ ROG) ist das Bauland entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern: Agrargebiete, die für Bauwerke land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und der sonstigen Tierhaltung, die über die übliche Haltung von Haustieren hinausgeht, bestimmt sind; andere Betriebe, welche keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen und sich in ihrer Erscheinungsform in das Ortsbild und in die dörfliche bauliche Struktur einfügen, sowie Wohnnutzungen mit höchstens vier Wohneinheiten pro Grundstück sind zuzulassen. Damit ist jedenfalls im Bauland-Agrargebiet die Errichtung eines Schweinestalls grundsätzlich zulässig, weil es sich um ein Betriebsgebäude im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 5 NÖ ROG handelt, welches landwirtschaftlichen Zwecken dient (vgl. etwa VwGH am

  1. März 1999, Zl. 97/05/0339).Damit ist jedenfalls im Bauland-Agrargebiet die Errichtung eines Schweinestalls grundsätzlich zulässig, weil es sich um ein Betriebsgebäude im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ ROG handelt, welches landwirtschaftlichen Zwecken dient vergleiche etwa VwGH am
  2. März 1999, Zl. 97/05/0339). Mit der Errichtung oder dem Ausbau eines Schweinestalls ist zwangsläufig auch die Zulässigkeit der Errichtung von erforderlichen Nebengebäuden für Futtermittel, Heizraum, Jauchegrube etc. verbunden. Die Widmungskonformität der beschwerdegegenständlichen Bauvorhaben wird allerdings auch von den Beschwerdeführern nicht angezweifelt, jedoch sehen sich diese aufgrund des Ausmaßes und der projektierten Lage mit einer über das örtlich zumutbare Maß hinausgehenden Geruchsbelästigung, sowie einer teilweisen Lärm- und Staubbelästigung – dies zusätzlich zu den bereits bestehenden Immissionen - durch den Um- und Zubau der Schweineställe konfrontiert. Den Beschwerdeführern kommt vorliegendenfalls als Nachbarn ein Immissionsschutz zu, nämlich jener, der in § 48 NÖ BauO festgesetzt ist. Die Beschwerdeführer haben auch rechtzeitig Einwendungen in Bezug u.a. auf die zu erwartende, dies unter Hinweis auf die bereits bestehende, Geruchsbelästigung erhoben. Die Baubehörden waren deshalb verpflichtet zu prüfen, ob durch das Projekt der Antragsteller eine Gefährdung oder Belästigung durch Emissionen im Sinne des § 48 Abs. 1 NÖ BauO vorliegt oder nicht. Nach § 48 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO dürfen Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden. Hiebei stellen § 48 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 NÖ BauO unverändert auf die örtliche Zumutbarkeit ab, sodass bei dieser Beurteilung weiterhin auf die Gegebenheiten des Einzelfalles Rücksicht zu nehmen ist. Eine rein abstrakte und vom konkreten Einzelfall losgelöste Beurteilung eines Bauvorhabens und seiner Benutzung in emissionstechnischer Sicht entspricht deshalb nicht dem Gesetz. Bei der Prüfung der örtlichen Zumutbarkeit ist vielmehr (auch) auf eine allenfalls bereits bestehende Vorbelastung Bedacht zu nehmen, sodass ein auf den konkreten Fall und auf die konkrete Örtlichkeit bezogenes Ergebnis der Prüfung der örtlichen Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit erzielt werden kann. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Beurteilung nach § 48 Abs. 1 Z 2 NÖ BauO 1996 ausgesprochen, dass dabei ebenfalls die bestehende Immissionsbelastung der bewilligten Bauwerke oder deren Benützung zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH am
  3. April 2006, Zl. 2005/05/0169). Die Baubehörden waren deshalb verpflichtet auf bereits vorhandene Geruchsbelastung ebenso einzugehen wie die Umgebungssituation zu berücksichtigen.Den Beschwerdeführern kommt vorliegendenfalls als Nachbarn ein Immissionsschutz zu, nämlich jener, der in Paragraph 48, NÖ BauO festgesetzt ist. Die Beschwerdeführer haben auch rechtzeitig Einwendungen in Bezug u.a. auf die zu erwartende, dies unter Hinweis auf die bereits bestehende, Geruchsbelästigung erhoben. Die Baubehörden waren deshalb verpflichtet zu prüfen, ob durch das Projekt der Antragsteller eine Gefährdung oder Belästigung durch Emissionen im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, NÖ BauO vorliegt oder nicht. Nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO dürfen Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden. Hiebei stellen Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, NÖ BauO unverändert auf die örtliche Zumutbarkeit ab, sodass bei dieser Beurteilung weiterhin auf die Gegebenheiten des Einzelfalles Rücksicht zu nehmen ist. Eine rein abstrakte und vom konkreten Einzelfall losgelöste Beurteilung eines Bauvorhabens und seiner Benutzung in emissionstechnischer Sicht entspricht deshalb nicht dem Gesetz. Bei der Prüfung der örtlichen Zumutbarkeit ist vielmehr (auch) auf eine allenfalls bereits bestehende Vorbelastung Bedacht zu nehmen, sodass ein auf den konkreten Fall und auf die konkrete Örtlichkeit bezogenes Ergebnis der Prüfung der örtlichen Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit erzielt werden kann. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Beurteilung nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 ausgesprochen, dass dabei ebenfalls die bestehende Immissionsbelastung der bewilligten Bauwerke oder deren Benützung zu berücksichtigen ist vergleiche VwGH am
  4. April 2006, Zl. 2005/05/0169). Die Baubehörden waren deshalb verpflichtet auf bereits vorhandene Geruchsbelastung ebenso einzugehen wie die Umgebungssituation zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist auf Basis des seitens der belangten Behörde durchgeführten Verfahrens festzustellen, dass nach ursprünglicher Behebung der Entscheidung, dies aufgrund eines zu der Frage nicht schlüssigen Gutachtens, welche Auswirkungen die nach der festgestellten Sachlage zu erwartenden Emissionen der beantragten Bauwerke hinsichtlich etwaiger Belastungen durch Geruch, Staub und Lärm nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus auszuüben vermögen, dass diese zunächst ein Ergänzungsgutachten des ursprünglich beauftragten medizinischen Sachverständigen zu der Fragestellung, ob die Bauvorhaben eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung der unmittelbaren Anrainer darstellen, eingeholt, sowie ebenfalls aufgrund seitens der Antragsteller beantragter Projektabänderungen eine Ergänzung des ursprünglich von DI T erstellten agrartechnischen Gutachtens veranlasst hat. Diese Gutachten wurden den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht, welche auf formale Mängel des „medizinischen Ergänzungsgutachtens“ verwiesen, sowie auf den Umstand, dass mittlerweile seitens der Bauwerber im direkten Nahebereich der beantragten verfahrensgegenständlichen Bauprojekte ein für die Gegend unverhältnismäßig großer Schweinestall errichtet werde, von welchem ebenfalls Emissionen ausgehen, allerdings nicht erkennbar wäre, ob auch diese seitens der Sachverständigen mitberücksichtigt worden seien, sowie die in den Gutachten angeführten Zahlenwerte nicht schlüssig nachvollzogen werden könnten. Aufgrund dieses Umstandes hat die Marktgemeinde *** sowohl den agrartechnischen als auch den medizinischen Sachverständigen neuerlich mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, dies unter Miteinbeziehung der bereits bisher bestehenden Grundbelastungen in die Gesamtsituation als auch unter Bedachtnahme auf den mittlerweile bewilligten Neu- bzw. Zubau eines Stallgebäudes auf der Parzelle *** KG ***. Diesbezüglich gelangte der agrartechnische Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der im Grünland mit der Nutzungsart Land- und Forstwirtschaft gelegene und bewilligte Zubau von den verfahrensgegenständlichen Vorhaben unberührt bleibt. Betreffend der beiden verfahrensgegenständlichen Ansuchen würde die Auswirkungen derselben auf Emissionen bzw. Immissionen dahingehend zu beurteilen sein, dass diese abnehmen. Nach Umsetzung der Bauvorhaben sei demnach davon auszugehen, dass geringere Emissionen in der Nachbarschaft zu erwarten sind als beim derzeitigen bewilligten Zustand. Die Tatsache der Freisetzung geringerer Emissionen ergebe sich schon zwangsläufig aus der geringeren Anzahl von Tieren, welche zukünftig in den betreffenden Stallungen gehalten werden sollen. Nach Zitaten von Judikaten des Verwaltungsgerichtshofes wird weiters ausgeführt, vorliegendenfalls bestehe nicht nur an anderer Stelle des Beurteilungsgebiets, sondern genau an der Stelle des Projektes eine aus bau- und raumordnungsrechtlicher Sicht rechtmäßig vorhandene Immissionsbelastung, welche nicht über das zulässige Ausmaß an Geruchsimmissionen in den gegebenen Widmungsarten hinausgehe. Desgleichen gebe es keine projektbedingten zusätzlichen Immissionen, sondern werde im Gegenteil die Immissionsbelastung in der Nachbarschaft geringer. Die damit zu erwartenden Immissionen seien deshalb unzweifelhaft als ortsüblich und damit örtlich zumutbar zu sehen. Der medizinische Gutachter führte unter Bezugnahme auf das bereits ihm zur Verfügung stehende agrartechnische Gutachten aus, dass die derzeitige Belastung durch die Bauvorhaben betreffen der Geruchszahl 11,07 GE betrage, durch die Abänderung des Einreichsplanes ohne Neuanlage der Lüftungseinheit sich aber ein Wert von 8,70 GE ergebe. Dieser liege sohin weiter deutlich unter dem Durchschnittswert der Geruchszahlen von 40 bis 50 GE in der Widmung Bauland-Agrarland, sowie ebenfalls der derzeit genehmigten Belastung von 11,07 GE. Darüberhinaus stelle die Geruchszahl von 61,71 GE, welche durch den beantragten und genehmigten Zubau auf dem Grünlandgrundstück Nr. *** entstehe, bezogen auf die Widmungsart „Grünland, Land- und Forstwirtschaft“ eine durchschnittliche Größe dar, welche durch die beantragten Bauvorhaben nicht verändert werde. Ebenso verwies der medizinische Sachverständige auf die im agrartechnischen Gutachten angeführte Standortbestimmung, auf welche eine durchschnittliche orthographische und meteorologische Situation Anwendung finde, sodass auch von einer durchschnittlichen Belastung der Anrainer durch Emissionen ausgegangen werden könne, sowie sich zeitlich betrachtet gegenüber dem genehmigten Status quo eine zu erwartende Reduktion der Emissionen und Immissionen ergebe, dies bedingt durch die Reduktion der Tieranzahl, wobei es durch die Reduktion der Geruchsbelastung jedenfalls zu einer Verbesserung der Situation der Nachbarn komme, sowie sich die Gesamtbelastung nach der vergleichenden Standortbewertung unter Einbeziehung beider Emittenten im unteren widmungstypischen Durchschnittsbereich befinde. Eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen oder eine örtlich unzumutbare Belästigung liege demnach nicht vor. Nach Übermittlung dieser Gutachten an die nunmehrigen Beschwerdeführer, äußerten sich diese wiederum dahingehend, dass die neuen oder ergänzten Gutachten ebenfalls nicht nachvollziehbar seien und ihre im Verfahren getätigten Einwände nicht ausreichend berücksichtigt würden. Die daraufhin von der belangten Behörde erlassenen Bescheide sind Gegenstand dieses Verfahrens. Diesbezüglich ist betreffend der Beschwerdepunkte festzustellen, dass die Parteistellung der Beschwerdeführer lediglich im Rahmen der rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu Geruch, Staub und Lärm aufrecht blieb. Die im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich getätigte Einwendung betreffend der Belästigung durch Insekten oder Fliegen war deshalb, unabhängig von ihrem Zutreffen, nicht Beurteilungsgegenstand der Berufungsbehörde, weshalb auch im Beschwerdeverfahren nicht näher darauf einzugehen war, ob diese Einwendung im Sinne des § 6 NÖ BauO 1996 überhaupt zulässig erhoben werden kann.Die daraufhin von der belangten Behörde erlassenen Bescheide sind Gegenstand dieses Verfahrens. Diesbezüglich ist betreffend der Beschwerdepunkte festzustellen, dass die Parteistellung der Beschwerdeführer lediglich im Rahmen der rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu Geruch, Staub und Lärm aufrecht blieb. Die im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich getätigte Einwendung betreffend der Belästigung durch Insekten oder Fliegen war deshalb, unabhängig von ihrem Zutreffen, nicht Beurteilungsgegenstand der Berufungsbehörde, weshalb auch im Beschwerdeverfahren nicht näher darauf einzugehen war, ob diese Einwendung im Sinne des Paragraph 6, NÖ BauO 1996 überhaupt zulässig erhoben werden kann. Die belangte Behörde ist auf das Vorbringen der nunmehrigen Beschwerdeführer dahingehend, dass auch die Umgebungsbedingungen, also bereits vorhandene Geruchsbelastungen, sowie ein neuer in unmittelbarer Nähe errichteter Schweinestall, allerdings auf einem Grundstück der Widmungsart Grünland- Land- und Forstwirtschaft in die Beurteilung und das Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen miteinzufließen haben, eingegangen, indem der Sachverständige beauftragt wurde, sein bereits erstelltes Gutachten diesbezüglich zu ergänzen. Ebenso erfolgte eine derartige Ergänzung des medizinischen Gutachtens, wobei die Ergebnisse der beiden Gutachten bereits oben wiedergegeben wurden. Beide Gutachten, in welchen sich nähere Ausführungen zur Tier(an)zahl, eine begründete und ausführliche Darstellung zur Geruchszahlenberechnung samt Erläuterungen der darin einfließenden Faktoren und Ausführungen zur Geländeklimatologie befanden, wurden den Beschwerdeführern anschließend zur Kenntnis gebracht. Wobei in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen hat, dass gegen die Heranziehung von Richtlinien bei der Beurteilung von Geruchsemmissionen keine Bedenken bestehen, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen und denselben Fragenkomplex behandeln, der nach anzuwendender Rechtslage relevant ist. Dies ist für die vorläufige Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen (Bundesministerium für Umwelt im Dezember 1995) zu bejahen (vgl. VwGH am
  5. Dezember 2007, 2006/06/0170).Die belangte Behörde ist auf das Vorbringen der nunmehrigen Beschwerdeführer dahingehend, dass auch die Umgebungsbedingungen, also bereits vorhandene Geruchsbelastungen, sowie ein neuer in unmittelbarer Nähe errichteter Schweinestall, allerdings auf einem Grundstück der Widmungsart Grünland- Land- und Forstwirtschaft in die Beurteilung und das Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen miteinzufließen haben, eingegangen, indem der Sachverständige beauftragt wurde, sein bereits erstelltes Gutachten diesbezüglich zu ergänzen. Ebenso erfolgte eine derartige Ergänzung des medizinischen Gutachtens, wobei die Ergebnisse der beiden Gutachten bereits oben wiedergegeben wurden. Beide Gutachten, in welchen sich nähere Ausführungen zur Tier(an)zahl, eine begründete und ausführliche Darstellung zur Geruchszahlenberechnung samt Erläuterungen der darin einfließenden Faktoren und Ausführungen zur Geländeklimatologie befanden, wurden den Beschwerdeführern anschließend zur Kenntnis gebracht. Wobei in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen hat, dass gegen die Heranziehung von Richtlinien bei der Beurteilung von Geruchsemmissionen keine Bedenken bestehen, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen und denselben Fragenkomplex behandeln, der nach anzuwendender Rechtslage relevant ist. Dies ist für die vorläufige Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen (Bundesministerium für Umwelt im Dezember 1995) zu bejahen vergleiche VwGH am
  6. Dezember 2007, 2006/06/0170). Erhobenen Einwendungen betreffend der Belästigung durch Lärm ist entgegen zuhalten, dass sich durch die erteilten baubehördlichen Bewilligungen keine Änderungen betreffend der bereits bestehenden Lüftungsanlage ergeben, sowie sich die im Verfahren getätigten und angesprochenen Lärmquellen auf die bereits bestehende Anlage beziehen, also ebenfalls nicht Gegenstand der hier durchgeführten Verfahren sind. Wobei Gleiches für die erhobenen Einwendungen betreffend der Belästigung durch Staub und sonstige Luftverschmutzungen gilt. Diesbezüglich sind die Beschwerdeführer – wie auch in der angefochtenen Berufungsentscheidung ausgeführt – darauf zu verweisen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, weshalb es in diesem Verfahren nicht darauf ankommt, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung – wie von den Beschwerdeführern vorgebracht und befürchtet - „anders erfolgt“ als im beantragten Projekt angegeben (vgl. dazu VwGH am
  7. Oktober 2014, Zl. 2011/05/0159).Diesbezüglich sind die Beschwerdeführer – wie auch in der angefochtenen Berufungsentscheidung ausgeführt – darauf zu verweisen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, weshalb es in diesem Verfahren nicht darauf ankommt, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung – wie von den Beschwerdeführern vorgebracht und befürchtet - „anders erfolgt“ als im beantragten Projekt angegeben vergleiche dazu VwGH am
  8. Oktober 2014, Zl. 2011/05/0159). Ausgehend von den Einreichplänen und den Baubeschreibungen hat deshalb auch der agrartechnische Amtssachverständige die zulässige Haltung von Nutztieren seinem Gutachten zugrunde gelegt, ebenso der medizinische Sachverständige, welcher sein Gutachten unter anderem aufbauend auf jenem des agrartechnischen Sachverständigen erstattete. Aufgrund der sohin als gesichert erscheinenden Tatsachenannahmen der Gutachter verbleiben nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes NÖ keine Zweifel an der Schlüssigkeit der agrartechnischen wie auch der eingeholten medizinischen Gutachten. Es kann deshalb der Marktgemeinde *** nicht entgegengetreten werden, wenn sie die von den Beschwerdeführern dargelegten Zweifel an den agrartechnischen und den medizinischen Gutachten nicht teilte und diese – welche einen Direktbezug auf die eingereichten Projekte nahmen, dies im Gegensatz zu einem vorherigen und von den Beschwerdeführern eingeholten medizinischen Gutachten – ihrer Entscheidung zugrunde legte. Ebenso kann keine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör betreffend der angesprochenen Gutachten gesehen werden, zumal die belangte Behörde den Beschwerdeführern alle eingeholten Gutachten übermittelte und binnen gesetzter Frist die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme einräumte. Wobei die Beschwerdeführer letztendlich diesen schlüssigen Gutachten tatsächlich nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten sind. Hinsichtlich der angesprochenen und von den Beschwerdeführern in Zweifel gezogenen Qualifikation des medizinischen Sachverständigen Dr. P wird auf dessen Qualifikation ebenfalls bereits in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen und diese auch seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht in Zweifel gezogen, sondern hat sich die mit Beschluss vom
  9. Feber 2015 getroffene Behebung und Zurückverweisung betreffend die von der belangten Behörde erteilten baubehördlichen Bewilligungen nur auf die Unvollständigkeit und der sich daraus ableitenden Unschlüssigkeit des vom angesprochenen medizinischen Sachverständigen erstatteten Gutachtens bezogen. Ebenso dient die Errichtung der beantragten Bauwerke eindeutig der Ausübung der Landwirtschaft, zumal Schweinezucht und Schweinemast einen Kernbereich der Landwirtschaft darstellen, weshalb die Gewerbeordnung keine Anwendung findet, die Bauvorhaben also im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes zu sehen sind, sodass in der Sache auch keine unzuständige Behörde entschieden hat, weil

§ 1

der NÖ Bau-Übertragungsverordnung von der Marktgemeinde *** nur gewerbliche Betriebsanlagen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Besorgung übertragen worden sind.Ebenso dient die Errichtung der beantragten Bauwerke eindeutig der Ausübung der Landwirtschaft, zumal Schweinezucht und Schweinemast einen Kernbereich der Landwirtschaft darstellen, weshalb die Gewerbeordnung keine Anwendung findet, die Bauvorhaben also im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes zu sehen sind, sodass in der Sache auch keine unzuständige Behörde entschieden hat, weil

Paragraph eins, der NÖ Bau-Übertragungsverordnung von der Marktgemeinde *** nur gewerbliche Betriebsanlagen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Besorgung übertragen worden sind. Der Hinweis in der Beschwerde, es sei aufgrund der Größe des eingereichten Projektes eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen geht deshalb ins Leere, weil ein UVP-Verfahren nur dann durchzuführen ist, wenn bei der Anlage die Platzzahl von 2.000 für Mastschweine oder 750 für Zuchtschweine überschritten wird. Schwellenwerte, die von den gegenständlichen Bauvorhaben erwiesenermaßen nicht annähernd erreicht werden. Weiteres Vorbringen der Beschwerdeführer, betreffend zivilrechtliche Aspekte, bzw. den nicht ordnungsgemäßen Betrieb der bisher bestehenden Anlagen, sowie die Befürchtung, dass dies auch bei den nunmehr beantragten und von der belangten Behörde bewilligten Projekten so sein werde, fällt ebenfalls nicht in den Kreis ihrer subjektiven Rechte, weshalb darauf in diesen Verfahren nicht weiter einzugehen war. Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.838.001.2016.ua

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