RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.11.2016 GeschäftszahlLVwG-S-1526/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des VZ in *** (Tschechien), vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 16.04.2015, Zl. BNS2-V-15 10584/5, betreffend Bestrafung nach dem Glücksspielgesetz (GSpG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 16.04.2015, Zl. BNS2-V-15 10584/5, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: „Zeit: 23.02.2015, 10:15 Uhr Ort: *** *** (*** Tankstelle) Tatbeschreibung: Sie haben als das zur Vertretung nach außen befugte Organ der MI s.r.o. mit Sitz in *** - ***, ***, zwei Geräte mit den Gehäusebezeichnungen „World Games Hot Space (Gerät 1), keine Gehäusebezeichnung (Gerät 2)" am 23.02.2015 seit 15.10.2014 in ***, *** (*** Tankstelle), auf eigene Gefahr und Risiko betrieben und damit Glücksspiele mit dem Vorsatz veranstaltet, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser vom Inland aus verbotenen Ausspielungen zu erzielen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: §§ 52 Abs.1 Ziffer 1 iVm. 2 Abs.1 Ziffer 1, 2 Abs.2, 2 Abs.4 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer 1 in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 1, 2 Absatz 2, 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz (GSpG) Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von € 20.000,00 224 Stunden § 52 Abs.1 Ziffer 1 Glücksspielgesetz€ 20.000,00 224 Stunden Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 1 Glücksspielgesetz (GSpG) Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 2.000,00 Gesamtbetrag: € 22.000,00“ Gegen dieses Straferkenntnis hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht ein Rechtsmittel erhoben, die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend führte er dazu im Wesentlichen aus, dass er bzw. die MI s.r.o. keine verbotenen Ausspielungen veranstaltet hätten. Der lediglich formularhaft und generalisierend wiedergegebene Spielverlauf sogenannter „Walzenspiele“ treffe nicht zu. So könne bei jedem der angebotenen Spiele durch den Spieler auf das Spielergebnis gezielt Einfluss genommen werden. Die Tatanlastung sei unschlüssig und genüge nicht den Konkretisierungserfordernissen des § 44a VStG. So wäre in den Tatvorwurf zur Überprüfung ein Spielablauf der angeblichen Glücksspiele mitaufzunehmen gewesen. Der Verweis auf „Glücksspiele“ genüge jedenfalls nicht. Unklar bleibe auch, aus welchen Gründen die angeblichen Ausspielungen verboten gewesen sein sollen.Begründend führte er dazu im Wesentlichen aus, dass er bzw. die MI s.r.o. keine verbotenen Ausspielungen veranstaltet hätten. Der lediglich formularhaft und generalisierend wiedergegebene Spielverlauf sogenannter „Walzenspiele“ treffe nicht zu. So könne bei jedem der angebotenen Spiele durch den Spieler auf das Spielergebnis gezielt Einfluss genommen werden. Die Tatanlastung sei unschlüssig und genüge nicht den Konkretisierungserfordernissen des Paragraph 44 a, VStG. So wäre in den Tatvorwurf zur Überprüfung ein Spielablauf der angeblichen Glücksspiele mitaufzunehmen gewesen. Der Verweis auf „Glücksspiele“ genüge jedenfalls nicht. Unklar bleibe auch, aus welchen Gründen die angeblichen Ausspielungen verboten gewesen sein sollen. Die belangte Behörde wäre zur Entscheidung in der Sache unzuständig gewesen. Die Erhebung der höchstmöglichen Einsätze und ob die Geräte Serienspiele zulassen würden, sei zur Überprüfung der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit zwingend erforderlich. Die neugeregelte Bestimmung des § 52 GSpG sei verfassungswidrig.Die belangte Behörde wäre zur Entscheidung in der Sache unzuständig gewesen. Die Erhebung der höchstmöglichen Einsätze und ob die Geräte Serienspiele zulassen würden, sei zur Überprüfung der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit zwingend erforderlich. Die neugeregelte Bestimmung des Paragraph 52, GSpG sei verfassungswidrig. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Schuldfrage würde in subjektiver Hinsicht jedenfalls der Schuldausschließungsgrund nach § 5 Abs. 2 VStG vorliegen, da sie aufgrund der einhelligen Lehrmeinung und Gutachten zum unionsrechtlichen Anwendungsverbot der das Glücksspielmonopol durchsetzenden Strafbestimmungen darauf vertraut hätte, dass das nunmehr ihr als Verwaltungsübertretung zur Last gelegte Verhalten weder einen Verstoß gegen das Glücksspielgesetz darstelle, noch sonst rechtswidrig sei.Bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Schuldfrage würde in subjektiver Hinsicht jedenfalls der Schuldausschließungsgrund nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG vorliegen, da sie aufgrund der einhelligen Lehrmeinung und Gutachten zum unionsrechtlichen Anwendungsverbot der das Glücksspielmonopol durchsetzenden Strafbestimmungen darauf vertraut hätte, dass das nunmehr ihr als Verwaltungsübertretung zur Last gelegte Verhalten weder einen Verstoß gegen das Glücksspielgesetz darstelle, noch sonst rechtswidrig sei. Die verhängte Strafe sei bei Weitem überhöht und sprenge selbst den gesetzlichen Rahmen. Das Straferkenntnis sei aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da damit gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der §§ 52 bis 54 GSpG verstoßen werden würde.Das Straferkenntnis sei aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da damit gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der Paragraphen 52 bis 54 GSpG verstoßen werden würde. Der Beschwerdeführer verweist dazu in seinen weiteren Ausführungen auf die Judikatur des EuGH und das von diesem in seinen Urteilen (insb. RS C-347/09, Dickinger und Ömer) entwickelte Prüfprogramm für die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols, welches vom OGH bestätigt worden sei. Der grundsätzliche Widerspruch des Glücksspielmonopols des Bundes zur Dienstleistungsfreiheit des Unionsrechtes sei spätestens seit dem Urteil des EuGH vom 30.04.2014 in der RS C-390/12, Pfleger, evident. Der österreichische rechtliche Rahmen für die Regulierung des Glücksspiels werde darüber hinaus auch vom rechtswissenschaftlichen Schrifttum im Ergebnis einhellig als unionsrechtswidrig qualifiziert. Eine Prüfung des Charakters der Geschäfts- und Werbepolitik des Alleinkonzessionärs führe zum Ergebnis, dass das faktische Verhalten der Konzessionsinhaber ÖL GmbH und CA AG den klaren Vorgaben des EuGH (Werbung für das Glücksspiel dürfe nur maßvoll sein und eng auf das begrenzt bleiben, was erforderlich sei, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken) eindeutig und offenkundig widersprechen würde. Schließlich seien auch die verfahrensrechtlichen Vorgaben des Unionsrechts, vom EuGH in seinem Urteil in der RS C-64/08, Engelmann, dargelegt, für die Zulässigkeit einer Monopolregelung im Glücksspielbereich nicht gegeben. Aus den betreffenden Bestimmungen über die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit leite der EuGH ein Diskriminierungsverbot sowie ein Transparenzgebot ab. Selbst nach den Novellierungen 2011 sei das GSpG weiterhin nicht unionsrechtskonform ausgestaltet und sei die Konzessionsvergabe an die ÖL GmbH nicht in einem den Anforderungen des Unionsrechts genügenden Verfahren erfolgt. Eine Kohärenzprüfung hinsichtlich des gesamten rechtlichen Rahmens für das Glücksspiel führe zum Ergebnis fehlender Kohärenz des innerstaatlichen rechtlichen Rahmens für das Glücksspiel sowie seiner konkreten praktischen Anwendungsmodalitäten. Der Beschwerdeführer stütze sich auch auf das Verbot der Diskriminierung von Inländern und verweise auf den Beschluss des OGH vom 21.10.2014, GZ. 4 Ob 145/14y. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 26.05.2015 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt. Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Aufgrund einer Vielzahl von beim Landesverwaltungsgericht NÖ anhängigen Verwaltungsstrafverfahren nach dem Glücksspielgesetz wurde das Bundesministerium für Finanzen im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens zum Verfahren LVwG-785/001-2014 mit Schreiben vom 07.10.2015 unter Hinweis auf die Urteile des EuGH vom 15.09.2011, RS-C347/09 (Dickinger und Ömer) und vom 30.04.2014, RS-C390/12 (Pfleger) sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.05.2015, Zl. Ro 2014/17/0049, wonach die unionsrechtliche Zulässigkeit des Glücksspielmonopols nicht nur von der Zielsetzung des Gesetzgebers in Bezug auf Spielerschutz und Kriminalitätsbekämpfung sondern auch von der tatsächlichen Wirkung der Regelungen abhängig gemacht werden müsse, zur Stellungnahme im Hinblick auf vorliegende Erkenntnisse zur Spielsucht samt der damit verbundenen Begleitkriminalität und der getroffenen Maßnahmen, insbesondere zur Kontrolle und Verhinderung von das Glücksspiel verharmlosenden und den Spieltrieb fördernden Werbemaßnahmen der Glücksspielkonzessionäre, aufgefordert. Diese Stellungnahme, erstellt von der Stabstelle für Spielerschutz beim Bundesministerium für Finanzen, wurde mit Schreiben vom 02.11.2015, GZ. BMF-180500/0035-I/SP/2015, vorgelegt und den Verfahrensparteien zur Vorbereitung auf die für 08.06.2016 anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung übermittelt. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 03.06.2016 erstattete der Beschwerdeführer ein umfassendes Vorbringen, mit welchem nochmals die bereits im Beschwerdeschriftsatz dargelegte Rechtsansicht, wonach das gesamte österreichische Glücksspielmonopol in seiner aktuellen Ausgestaltung dem Unionsrecht widersprechen würde, detailliert dargelegt wurde. Die vom EuGH aufgestellten und kumulativ erforderlichen Anforderungen an die Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols seien nämlich allesamt nicht erfüllt. So überschreite die offensive Werbepolitik des Konzessionsinhabers die vom EuGH festgelegten Grenzen, indem zur aktiven Teilnahme am Spiel angeregt werde, dem Spielen als solchem ein positives Image zugeschrieben werde, bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht gestellt werden würden, neue Zielgruppen zum Spielen animiert werden würden und die Konzessionäre ihr Angebot laufend inhaltlich ausdehnen würden. Mit diesem Schriftsatz legte der Beschwerdeführer u.a. ● Presseaussendungen der CA AG vom 23.03.2015 („Full House bei CA an den Glückstagen“) und vom 08.04.2015 („CA und ÖL mit Top-Bilanz“) (Beil. 1 + 2), ● eine „Liste unzulässiger Glücksspielwerbung der CA und ÖL“ in den Jahren 2003 bis 2014 (Beil. 3), ● ein Konvolut von Werbeeinschaltungen und glücksspielbezogenen Artikeln in Printmedien und im Internet (Beil. 4), ● das anonymisierte Urteil des LG Linz vom 28.11.2014, GZ. 1 Cg 190/11y-40 (Beil. 5), ● eine Tabelle der GUM über die Werbeausgaben der Top-10-Firmen Österreichs im Jahr 2013 (Beil. 6), ● eine undatierte Stellungnahme der Frau MMag. MZa (Klinische und Gesundheitspsychologin) zum Thema „Überblick – Spielsuchtprävention in Österreich vier Jahre nach Inkrafttreten des GSpG 2010“ (Beil. 7) ● ein E-Mail der Frau Dr. IH vom 24.03.2015 mit dem Betreff „Spielsucht/Spielsuchthilfe“ (Beil. 8), ● einen Artikel mit dem Titel „Spielsucht: Verbot bewirkt Umstieg – Anzahl der Spielsüchtigen wird geringer“ vom 03.04.2015 (Beil. 9) ● die Tabelle „Zuwachsraten Spielsucht 2008 bis 2013“ der Spielsuchthilfe *** (Beil. 10), ● einen Artikel aus der KZ vom 18.03.2015 mit dem Titel „Mehr Spiel- als Drogensüchtige“ (Beil. 11), ● einen Artikel aus der KlZ vom 28.03.2015 mit dem Titel „Kürzung bei Suchttherapie“ (Beil. 12) ● eine Anfrage des Abgeordneten ES an die (damalige) Bundesministerin für Inneres vom 24.09.2014 betreffend „Kriminalität und Spielsucht (Glücksspiel & Wetten) – Zahlen 2013“ samt Anfragebeantwortung vom 20.11.2014 (Beil. 13) ● die Tabelle „Budgetvollzug: 2009 bis 05/2014 nach Glücksspielgesetz“ (Beil. 14),die Tabelle „Budgetvollzug: 2009 bis 05 aus 2014, nach Glücksspielgesetz“ (Beil. 14), ● eine Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 29.06.2015 mit dem Betreff „EU-Pilot 7625/15/GROW – Deutsche Glücksspielgesetzgebung“ (Beil. 15), zwei Grafik-Blätter mit dem Titel „erlöse aus spielbanken, automaten und online-gaming“, Quelle: „Branchenradar Glücksspiel und Sportwetten in Österreich 2015“ (Beil. 16) samt Stellungnahme vom 29.10.2015 (Beil. 17), ● Werbeeinschaltungen für das „***“ des CI und ● eine Werbung der Plattform „***“ für „Live Roulette“ im Internet vor. Festzuhalten ist, dass bezüglich des in Rede stehenden Sachverhalts von der Bezirkshauptmannschaft Baden auch die Firmen MI s.r.o. und *** Tankstellbetrieb GmbH betreffende Beschlagnahmeverfahren und gegen Frau MSch, die handelsrechtliche Geschäftsführerin der *** Tankstellenbetrieb GmbH, ebenfalls ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des GSpG geführt wurden. Die diesbezüglichen Beschwerdeverfahren sind beim Landesverwaltungsgericht NÖ zu den Geschäftszahlen LVwG-S-956/001-2015 (*** Tankstellenbetrieb GmbH), LVwG-S-957/001-2015 (MI s.r.o.) und LVwG-S-1524/001-2015 (MSch) protokolliert. Vom erkennenden Gericht wurde daher in diesen Rechtssachen am 08.06.2016 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die Zeugen CP, der als Organ der Finanzpolizei an der Kontrolle mitwirkte, sowie der Zeuge WG, am Kontrolltag Angestellter der Firma *** Tankstellenbetrieb GmbH in ***, einvernommen wurden. Die Beschwerdeführer nahmen an der Verhandlung nicht teil und wurden von ihrem anwesenden gemeinsamen Rechtsvertreter entschuldigt. In das Beweisverfahren miteinbezogen wurde weiters der verfahrensgegenständliche Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Baden zur Zl. BNS2-S-15 10584/5 sowie die oben genannten Stellungnahmen des BMF vom 02.11.2015 und des Beschwerdeführers vom 03.06.2016. Am 12.07.2016 wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 57) der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 02.07.2016 zu den Zahlen E 945/2016, E 947/2016 und E 1054/2016, veröffentlicht, wonach beim Höchstgericht eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden im Sinne des § 86a Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 anhängig sind, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen seien. Es gehe um die Frage, ob die Rechtsgrundlagen
- i)für die Bestrafung wegen Übertretung der Verwaltungsstraftatbestände gemäß § 52 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, idF BGBl. I Nr. 105/2014,
- ii)für die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, von sonstigen Eingriffsgegenständen oder von technischen Hilfsmitteln gemäß § 53 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, idF BGBl. I Nr. 111/2010, und iii) für die Einziehung von Gegenständen, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Glücksspielgesetz verstoßen werde, gemäß § 54 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, idF BGBl. I Nr. 70/2013, (offenkundig) gegen Unionsrecht (insbesondere Art. 56-62 AEUV) verstoßen würden und die vor dem Verfassungsgerichtshof in Beschwerde gezogenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte wegen der daraus folgenden Unanwendbarkeit ohne gesetzliche Grundlage ergangen seien oder ob gegen die Rechtsgrundlagen für die genannten Bestrafungen und Anordnungen verfassungsrechtliche Bedenken bestehen würden und ob es allenfalls nach Aufhebung der zugrunde liegenden Rechtsvorschriften letztlich zur Aufhebung der vor dem Verfassungsgerichtshof in Beschwerde gezogenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte komme. Am 12.07.2016 wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl. römisch eins Nr. 57) der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 02.07.2016 zu den Zahlen E 945 aus 2016,, E 947 aus 2016, und E 1054 aus 2016,, veröffentlicht, wonach beim Höchstgericht eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden im Sinne des Paragraph 86 a, Absatz eins, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 anhängig sind, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen seien. Es gehe um die Frage, ob die Rechtsgrundlagen
- i)für die Bestrafung wegen Übertretung der Verwaltungsstraftatbestände gemäß Paragraph 52, Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,,
- ii)für die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, von sonstigen Eingriffsgegenständen oder von technischen Hilfsmitteln gemäß Paragraph 53, Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, und iii) für die Einziehung von Gegenständen, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Glücksspielgesetz verstoßen werde, gemäß Paragraph 54, Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, (offenkundig) gegen Unionsrecht (insbesondere Artikel 56 -, 62, AEUV) verstoßen würden und die vor dem Verfassungsgerichtshof in Beschwerde gezogenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte wegen der daraus folgenden Unanwendbarkeit ohne gesetzliche Grundlage ergangen seien oder ob gegen die Rechtsgrundlagen für die genannten Bestrafungen und Anordnungen verfassungsrechtliche Bedenken bestehen würden und ob es allenfalls nach Aufhebung der zugrunde liegenden Rechtsvorschriften letztlich zur Aufhebung der vor dem Verfassungsgerichtshof in Beschwerde gezogenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte komme. Zur Beantwortung der genannten Rechtsfragen habe der Verfassungsgerichtshof § 52 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, idF BGBl. I Nr. 105/2014, § 53 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, idF BGBl. I Nr. 111/2010, und § 54 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, idF BGBl. I Nr. 70/2013, anzuwenden. Der Verfassungsgerichtshof werde die Rechtsfragen in den zu E 945/2016, E 947/2016 oder E 1054/2016 protokollierten Beschwerdeverfahren behandeln.Zur Beantwortung der genannten Rechtsfragen habe der Verfassungsgerichtshof Paragraph 52, Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, Paragraph 53, Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, und Paragraph 54, Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, anzuwenden. Der Verfassungsgerichtshof werde die Rechtsfragen in den zu E 945 aus 2016,, E 947 aus 2016, oder E 1054 aus 2016, protokollierten Beschwerdeverfahren behandeln. Mit Erkenntnis vom 15.10.2016, Zln. E 945/2016, E 947/2016 und E 1054/2016 (im BGBl. I verlautbart am 03.11.2016), wurde nun ausgesprochen, dass die im obigen Beschluss genannten Bestimmungen des GSpG nicht gegen Unionsrecht verstoßen und aus diesem Grund von vornherein keine Verletzung des Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 7 Abs. 1 B-VG und Art. 2 StGG wegen Inländerdiskriminierung vorliegen kann. Durch die angefochtenen Erkenntnisse wären die beschwerdeführenden Parteien zudem weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.Mit Erkenntnis vom 15.10.2016, Zln. E 945 aus 2016,, E 947 aus 2016, und E 1054 aus 2016, (im Bundesgesetzblatt , römisch eins verlautbart am 03.11.2016), wurde nun ausgesprochen, dass die im obigen Beschluss genannten Bestimmungen des GSpG nicht gegen Unionsrecht verstoßen und aus diesem Grund von vornherein keine Verletzung des Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Artikel 7, Absatz eins, B-VG und Artikel 2, StGG wegen Inländerdiskriminierung vorliegen kann. Durch die angefochtenen Erkenntnisse wären die beschwerdeführenden Parteien zudem weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden. Infolge der Rechtswirkung der Veröffentlichung des Beschlusses des VfGH vom 02.07.2016 gemäß § 86a Abs. 3 VfGG wird das hiergerichtliche Verfahren, in welchem § 52 GSpG anzuwenden ist, nach der Veröffentlichung des Erkenntnisses des VfGH vom 15.10.2016 nun fortgesetzt.Infolge der Rechtswirkung der Veröffentlichung des Beschlusses des VfGH vom 02.07.2016 gemäß Paragraph 86 a, Absatz 3, VfGG wird das hiergerichtliche Verfahren, in welchem Paragraph 52, GSpG anzuwenden ist, nach der Veröffentlichung des Erkenntnisses des VfGH vom 15.10.2016 nun fortgesetzt. Aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens legt das erkennende Gericht seiner Entscheidung nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen zugrunde: Der im Akt der belangten Behörde einliegenden Anzeige der Finanzpolizei Team *** (für das Finanzamt ***) vom 26.02.2015, GZ. 016/70017/11/2115, ist zu entnehmen, dass am 23.02.2015 vormittags eine glücksspielrechtliche Kontrolle im Betrieb der *** Tankstellenbetrieb GmbH im Standort ***, ***, stattgefunden hat und dabei die im Spruch des Straferkenntnisses näher beschriebenen Geräte, welche sich sohin in der Gewahrsame der *** Tankstellenbetrieb GmbH befanden, in einem öffentlich zugänglichen Nebenraum links von der Verkaufstheke betriebsbereit aufgestellt vorgefunden wurden. Laut der anlässlich der Kontrolle protokollierten Aussage des Tankstellenangestellten WG waren diese Geräte jedenfalls seit dem 15.10.2014 im Tankstellengebäude aufgestellt und ständig eingeschaltet. Am Gerät „World Games Hot Space“, welches von den Organen der Finanzpolizei im Rahmen der Kontrolle mit der Nr. 1 versehen wurde, wurden u.a. virtuelle Walzenspiele angeboten. Das zweite Gerät verfügte über keine Gehäusebezeichnung und wurde von der Finanzpolizei mit der Nr. 2 gekennzeichnet. Im Zuge der Kontrolle durch die Finanzpolizei wurden die Funktionstauglichkeit der Geräte und die Ergebnisse der durchgeführten Probespiele im Formular GSp26 dokumentiert. Zusätzlich wurde zu jedem Probespiel eine Fotodokumentation erstellt. Die jeweiligen Spiele wurden jeweils nach Eingabe eines Geldbetrages – die beiden Geräte verfügten über Banknoteneinzüge – aufgerufen. Am Gerät Nr. 1 wurde für das Probespiel das Walzenspiel mit der Bezeichnung „Money Bag‘s“ ausgewählt. Beim Mindesteinsatz von 0,01 Euro wurde, abhängig von der Symbolkombination, ein möglicher Höchstgewinn von 50 Euro dargestellt, bei einem Höchsteinsatz von 25 Euro ein in Aussicht gestellter Gewinn von 12.500 Euro. Bezüglich des Geräts Nr. 2 wurde der Ablauf des Walzenspiels mit der Bezeichnung „Monkey’s Dance“ dokumentiert. Bei einem Mindesteinsatz von 0,30 Euro wurde ein Höchstgewinn von 150 Euro angezeigt, beim Höchsteinsatz von 12 Euro ein Höchstgewinn von 6.000 Euro. Nach der Auswahl der Einsatzbeträge und dem Auslösen der Spiele mittels Tastenbetätigung wurden die virtuellen Walzenspiele gestartet. Am Bildschirm wurden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole ca. eine Sekunde lang so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entstand. Der Spielerfolg stand nach jedem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Ein Anhalten der Walzen mittels am Gerät vorhandener Tasten war nicht möglich. Für den Spieler gab es damit keinerlei Möglichkeit, bewusst Einfluss auf den Ausgang des Spiels zu nehmen, sodass die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. Allfällige Gewinne wurden den Spielern im Lokal ausbezahlt und die Gewinnanzeige am Gerät mittels eines Schlüssels wieder zurückgestellt. Die Gewinnauszahlungen wurden von den jeweils diensthabenden Tankstellenangestellten in das sogenannte „Automatenbuch“ eingetragen, aus welchem im Zuge der Kontrolle die Seiten 12 und 13 kopiert wurden. Darin sind zwischen dem 17.02.2015, 22:00 Uhr und dem 23.02.2015, 09:25 Uhr, mehrere Auszahlungen zwischen 30 Euro und 750 Euro dokumentiert. Für die in Niederösterreich mittels der verfahrensgegenständlichen Geräte stattgefundenen Ausspielungen lag im verfahrensrelevanten Zeitraum weder eine Konzession nach dem Glücksspielgesetz noch eine Bewilligung nach dem NÖ Spielautomatengesetz vor. Im Aktenvermerk der Finanzpolizei vom 23.02.2015 wird ausgeführt, dass als Veranstalter der Glücksspiele auf den genannten Geräten die Firma MI s.r.o. mit Sitz in *** ermittelt worden sei, wobei man sich dabei auf die telefonische Auskunft eines Servicemitarbeiters bezog. In der Anzeige vom 26.02.2016 ist dazu jedoch vermerkt, dass der Beschuldigte bloß aufgrund der während der Kontrolle möglichen Nachforschungen als Veranstalter der verbotenen Ausspielungen habe ermittelt werden können, weshalb die Veranstaltereigenschaft jedenfalls noch zu verifizieren sei. Die belangte Behörde hat im Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich keine weitergehenden Nachforschungen betrieben, insbesondere keine ladungsfähige Adresse des im Aktenvermerk genannten Servicemitarbeiters erhoben, sondern ist lediglich dem Strafantrag der Abgabenbehörde gefolgt. In der vom erkennenden Gericht durchgeführten Verhandlung wurde vom Vertreter der Abgabenbehörde mitgeteilt, dass zur Veranstaltereigenschaft der MI s.r.o. keine weiteren Ermittlungsergebnisse vorliegen würden, zumal die vom telefonisch kontaktierten Servicemitarbeiter dazu zugesagten Unterlagen nicht vorgelegt worden wären. Die Firma MI s.r.o. mit Sitz in *** (im tschechischen Firmenbuch zur Nr. *** registriert) war im hier relevanten Zeitraum Eigentümerin der beiden verfahrensgegenständlichen Geräte. Der Beschwerdeführer ist seit 22.05.2013 handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten Gesellschaft. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die nachstehende Beweiswürdigung: Unstrittig ist zunächst, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Geräte im Tankstellengebäude der Firma *** Tankstellenbetrieb GmbH in *** am Kontrolltag betriebsbereit sowie funktionsfähig aufgestellt waren und jedenfalls seit dem in der Anzeige angegebenen Tag dort auch betrieben wurden. Die Eigentümerschaft der Gesellschaft des Beschwerdeführers an den verfahrensgegenständlichen Geräten ergibt sich aus dem Schreiben ihres Rechtsvertreters an die belangte Behörde vom 27.02.2015 und wurde auch im parallel durchgeführten Beschlagnahmeverfahren nicht bestritten. Die Funktionsweise der Geräte und die Durchführung von Ausspielungen in Form virtueller Walzenspiele wurde im Rahmen der Kontrolle durch die Finanzpolizei dokumentiert, in der Anzeige samt Beilagen nachvollziehbar dargestellt und durch die Aussage des Zeugen CP vor dem erkennenden Gericht glaubwürdig und schlüssig geschildert. Dass der jeweils dort diensthabende Angestellte der *** Tankstellenbetrieb GmbH für die Auszahlung der Gewinne, deren Dokumentation im „Automatenbuch“ und das Zurücksetzen der Gewinnanzeigen an den Geräten verantwortlich war, hat der Beschwerdeführer nicht bestritten. Das Vorhandensein allfälliger Bewilligungen oder Konzessionen für die beschriebene Tätigkeit wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet. Die Veranstaltereigenschaft der MI s.r.o. an den beschriebenen Ausspielungen konnte im gerichtlichen Ermittlungsverfahren nicht verifiziert werden. Nicht geklärt werden konnte zudem, in welchem Umfang die MI s.r.o. - über ihre Eigenschaft als Eigentümerin der Geräte hinaus - an den beschriebenen Glückspielen unternehmerisch beteiligt war. Rechtlich ergibt sich daraus Nachfolgendes: Die maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes lauten wie folgt: § 1 GSpG:Paragraph eins, GSpG:
(1)Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
(2)Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen.Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Absatz eins, zu bezeichnen. (…) § 2 GSpG:Paragraph 2, GSpG:
(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,
- die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
- bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
- bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2)Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein., Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2, und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind. (…)
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.“Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind.“ § 4 GSpG:Paragraph 4, GSpG:
(1)Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie 1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 undnicht in Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und 2.
- a)bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder
- b)nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.
(2)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des Paragraph 5, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes. (…) § 52 GSpG:Paragraph 52, GSpG:
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22.000 Euro zu bestrafen,Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2, bis 11 mit bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, 1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt; (….)
(2)Bei Übertretung des Abs. 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6.000 Euro bis zu 60.000 Euro zu verhängen.Bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6.000 Euro bis zu 60.000 Euro zu verhängen.
(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen. (….) Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass auf den beiden verfahrensgegenständlichen Geräten Ausspielungen in Form von virtuellen Walzenspielen angeboten wurden, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis rein zufallsabhängig war. Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur sind derartige Walzenspiele eindeutig Glücksspiele, deren legale Durchführung nur mit einer glücksspielrechtlichen Konzession oder Bewilligung zulässig ist (vgl. Erkenntnis des VwGH 21.12.2012, Zl. 2012/17/0417). Relevant ist hier lediglich die Verwirklichung des Tatbildes der verbotenen Ausspielung gemäß § 2 Abs. 4 GSpG. Der Anknüpfungspunkt für ein nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG verwaltungsstrafrechtlich strafbares Verhalten ist ausschließlich die Frage, ob eine konzessions- bzw. bewilligungslose und somit verbotene Ausspielung gemäß § 2 Abs. 4 GSpG gegeben ist.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass auf den beiden verfahrensgegenständlichen Geräten Ausspielungen in Form von virtuellen Walzenspielen angeboten wurden, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis rein zufallsabhängig war. Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur sind derartige Walzenspiele eindeutig Glücksspiele, deren legale Durchführung nur mit einer glücksspielrechtlichen Konzession oder Bewilligung zulässig ist vergleiche Erkenntnis des VwGH 21.12.2012, Zl. 2012/17/0417). Relevant ist hier lediglich die Verwirklichung des Tatbildes der verbotenen Ausspielung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GSpG. Der Anknüpfungspunkt für ein nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verwaltungsstrafrechtlich strafbares Verhalten ist ausschließlich die Frage, ob eine konzessions- bzw. bewilligungslose und somit verbotene Ausspielung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GSpG gegeben ist. Im konkreten Fall wurden die auf den Geräten angebotenen virtuellen Walzenspiele nach Leistung eines entsprechenden Einsatzes gestartet und wurde je nach Höhe des Einsatzes ein damit korrespondierender Gewinn in Aussicht gestellt. Nach der einhelligen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass ein in Aussichtstellen einer Leistung für die vermögensrechtliche Leistung des Spielers bereits dann vorliegt, wenn das Glücksspielgerät in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, dass jedem potenziellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes ermöglicht wird (vgl. u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 20.12.1996, Zl. 93/17/0058). Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich dazu, dass die Geräte über den im Spruch des Straferkenntnisses genannten Tatzeitraum nicht nur betriebsbereit und funktionsfähig aufgestellt waren, sondern auch laufend von Gästen des Lokales bespielt wurden, sodass jedenfalls grundsätzlich vom Vorliegen verbotener Ausspielungen im Sinne des Glücksspielgesetzes auch unter diesem Gesichtspunkt auszugehen ist, zumal eben auch entsprechend des festgestellten Sachverhaltes keine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz oder dem NÖ Spielautomatengesetz vorlag.Im konkreten Fall wurden die auf den Geräten angebotenen virtuellen Walzenspiele nach Leistung eines entsprechenden Einsatzes gestartet und wurde je nach Höhe des Einsatzes ein damit korrespondierender Gewinn in Aussicht gestellt. Nach der einhelligen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass ein in Aussichtstellen einer Leistung für die vermögensrechtliche Leistung des Spielers bereits dann vorliegt, wenn das Glücksspielgerät in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, dass jedem potenziellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes ermöglicht wird vergleiche u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 20.12.1996, Zl. 93/17/0058). Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich dazu, dass die Geräte über den im Spruch des Straferkenntnisses genannten Tatzeitraum nicht nur betriebsbereit und funktionsfähig aufgestellt waren, sondern auch laufend von Gästen des Lokales bespielt wurden, sodass jedenfalls grundsätzlich vom Vorliegen verbotener Ausspielungen im Sinne des Glücksspielgesetzes auch unter diesem Gesichtspunkt auszugehen ist, zumal eben auch entsprechend des festgestellten Sachverhaltes keine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz oder dem NÖ Spielautomatengesetz vorlag. Indem im Tatvorwurf klar ausgesprochen wird, dass die verbotenen Ausspielungen mittels der beschriebenen Geräte an der Tatörtlichkeit veranstaltet wurden, wurde das Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 erster Fall GSpG jedenfalls ausreichend konkret i.S. des § 44a VStG angelastet.Indem im Tatvorwurf klar ausgesprochen wird, dass die verbotenen Ausspielungen mittels der beschriebenen Geräte an der Tatörtlichkeit veranstaltet wurden, wurde das Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall GSpG jedenfalls ausreichend konkret i.S. des Paragraph 44 a, VStG angelastet. Verbotene Ausspielungen zur Teilnahme vom Inland aus veranstalte derjenige, der auf seinen Namen und auf sein Risiko Glücksspiele in Form von Ausspielungen (§ 2 GSpG) durch Spieler an einem Gerät durchführen lässt, ohne die dazu erforderliche Konzession des Bundesministers für Finanzen zu besitzen. Eine Durchführung eines Glücksspieles auf eigene Rechnung und Gefahr liegt dann vor, wenn jemand sowohl den Gewinn als auch den Verlust aus der Glücksspieldurchführung trägt, d.h. wenn sich allfällige Verluste aus dem Glücksspiel auf seine eigene Vermögenssphäre auswirken. Veranstalter ist somit derjenige, der das Spiel auf seine Rechnung ermöglicht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2010, Zl. 2008/02/0111). Verbotene Ausspielungen zur Teilnahme vom Inland aus veranstalte derjenige, der auf seinen Namen und auf sein Risiko Glücksspiele in Form von Ausspielungen (Paragraph 2, GSpG) durch Spieler an einem Gerät durchführen lässt, ohne die dazu erforderliche Konzession des Bundesministers für Finanzen zu besitzen. Eine Durchführung eines Glücksspieles auf eigene Rechnung und Gefahr liegt dann vor, wenn jemand sowohl den Gewinn als auch den Verlust aus der Glücksspieldurchführung trägt, d.h. wenn sich allfällige Verluste aus dem Glücksspiel auf seine eigene Vermögenssphäre auswirken. Veranstalter ist somit derjenige, der das Spiel auf seine Rechnung ermöglicht. vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2010, Zl. 2008/02/0111). Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat jedoch lediglich ergeben, dass die Firma MI s.r.o. Eigentümerin der im Straferkenntnis genannten Glücksspielgeräte ist. Daraus lässt sich jedoch nicht zwingend ableiten, dass diese damit auch verbotene Ausspielungen mit dem Vorsatz veranstaltet hat, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen zu erzielen. Für eine derartige Tatanlastung liegen keine Beweisergebnisse vor und kann dem Beschwerdeführer mangels weiterer Beweismittel somit das Tatbild des Veranstaltens i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 1 erster Fall GSpG nicht zum Vorwurf gemacht werden. Der Beschwerdeführer könnte, sofern die Glücksspielgeräte seitens der MI s.r.o. zwecks Durchführung verbotener Ausspielungen vermietet oder Serviceleistungen zur Aufrechterhaltung des illegalen Glücksspielbetriebes mittels dieser Geräte erbracht wurden, lediglich nach § 52 Abs. 1 Z 1 vierter Fall GSpG wegen unternehmerischer Beteiligung belangt werden.Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat jedoch lediglich ergeben, dass die Firma MI s.r.o. Eigentümerin der im Straferkenntnis genannten Glücksspielgeräte ist. Daraus lässt sich jedoch nicht zwingend ableiten, dass diese damit auch verbotene Ausspielungen mit dem Vorsatz veranstaltet hat, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen zu erzielen. Für eine derartige Tatanlastung liegen keine Beweisergebnisse vor und kann dem Beschwerdeführer mangels weiterer Beweismittel somit das Tatbild des Veranstaltens i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall GSpG nicht zum Vorwurf gemacht werden. Der Beschwerdeführer könnte, sofern die Glücksspielgeräte seitens der MI s.r.o. zwecks Durchführung verbotener Ausspielungen vermietet oder Serviceleistungen zur Aufrechterhaltung des illegalen Glücksspielbetriebes mittels dieser Geräte erbracht wurden, lediglich nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall GSpG wegen unternehmerischer Beteiligung belangt werden. Das vierte Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG ist nämlich als „Auffangtatbestand“ konstruiert und soll jene Fälle erfassen, die sich - z.B. durch Aufteilung einzelner Glücksspielhandlungen auf unbedeutende Zwischenschritte - ergeben.Das vierte Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG ist nämlich als „Auffangtatbestand“ konstruiert und soll jene Fälle erfassen, die sich - z.B. durch Aufteilung einzelner Glücksspielhandlungen auf unbedeutende Zwischenschritte - ergeben. Zwar ist das erkennende Gericht berechtigt, eine Konkretisierung des Tatvorwurfs vorzunehmen, dies jedoch nur insoweit, als bei der Auswechslung wesentlicher Teile des Sachverhaltes dieser dem Beschwerdeführer bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Erkenntnis des VwGH 12.12.2001, Zl. 99/03/0006).Zwar ist das erkennende Gericht berechtigt, eine Konkretisierung des Tatvorwurfs vorzunehmen, dies jedoch nur insoweit, als bei der Auswechslung wesentlicher Teile des Sachverhaltes dieser dem Beschwerdeführer bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist zur Kenntnis gebracht wurde vergleiche Erkenntnis des VwGH 12.12.2001, Zl. 99/03/0006). Im elektronisch übermittelten Akt der belangten Behörde ist als maßgebliche Verfolgungshandlung dazu lediglich die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 02.03.2015 vermerkt, der keine Beilagen aus der umfangreichen Anzeige der Abgabebehörde angeschlossen waren. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses sind über den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe die verbotenen Ausspielungen veranstaltet, zudem keine Sachverhaltselemente enthalten, die eine Subsumtion unter das Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 4. Fall GSpG ermöglicht hätten.Im elektronisch übermittelten Akt der belangten Behörde ist als maßgebliche Verfolgungshandlung dazu lediglich die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 02.03.2015 vermerkt, der keine Beilagen aus der umfangreichen Anzeige der Abgabebehörde angeschlossen waren. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses sind über den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe die verbotenen Ausspielungen veranstaltet, zudem keine Sachverhaltselemente enthalten, die eine Subsumtion unter das Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 4. Fall GSpG ermöglicht hätten. Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 VStG) vorgenommen worden ist. Laut Aktenlage war die Tathandlung mit der am 23.02.2015 erfolgten Beschlagnahme der Glücksspielgeräte abgeschlossen.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2, VStG) vorgenommen worden ist. Laut Aktenlage war die Tathandlung mit der am 23.02.2015 erfolgten Beschlagnahme der Glücksspielgeräte abgeschlossen. Zumal dem Beschwerdeführer ein konkretes Fehlverhalten im Hinblick auf den vierten Fall des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG binnen der Verfolgungsverjährungsfrist nicht vorgeworfen wurde und es dem erkennenden Gericht sohin verwehrt ist, dahingehend eine Konkretisierung des Spruches vorzunehmen, war der Beschwerde gemäß § 50 VwGVG stattzugeben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen.Zumal dem Beschwerdeführer ein konkretes Fehlverhalten im Hinblick auf den vierten Fall des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG binnen der Verfolgungsverjährungsfrist nicht vorgeworfen wurde und es dem erkennenden Gericht sohin verwehrt ist, dahingehend eine Konkretisierung des Spruches vorzunehmen, war der Beschwerde gemäß Paragraph 50, VwGVG stattzugeben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.1526.001.2015