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{'item': 'LVwG-AV-1004/001-2016'}

Obsah (7)§ 28§ 25Art. 133§ 207§ 43§ 3§ 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1004/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25, a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit der angefochtenen Entscheidung hat die belangte Behörde den am

  1. Mai 2016 gestellten Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers abgewiesen und dazu ausgeführt, dass dieser mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 17.12.2014 unter anderem wegen Übertretung der §§ 206 Abs. 1 und 207 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten bedingt verurteilt worden und ihm dieser Umstand auch im Verfahren zur Kenntnis gebracht worden sei, sowie eine Lenkberechtigung nur erteilt werden könne, wenn das in den §§ 6 bis 11 Mit der angefochtenen Entscheidung hat die belangte Behörde den am
  2. Mai 2016 gestellten Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers abgewiesen und dazu ausgeführt, dass dieser mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 17.12.2014 unter anderem wegen Übertretung der Paragraphen 206, Absatz eins und 207 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten bedingt verurteilt worden und ihm dieser Umstand auch im Verfahren zur Kenntnis gebracht worden sei, sowie eine Lenkberechtigung nur erteilt werden könne, wenn das in den Paragraphen 6 bis 11 Führerscheingesetz angeführte Verfahren ergebe, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorhanden sind. Als verkehrszuverlässig gelte eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden müsse, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden werde, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werde (§ 7 Abs. 1 FSG). Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG habe insbesondere zu gelten, wenn eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung

den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen werde (§ 7 Abs. 3 Z 8 FSG). Da eine solche Tatsache vorliege sei der Antragsteller verkehrsunzuverlässig und habe der gestellte Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung vom 6.5.2016 für die Klasse(n) B abgewiesen werden müssen.Führerscheingesetz angeführte Verfahren ergebe, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorhanden sind. Als verkehrszuverlässig gelte eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden müsse, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden werde, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werde (Paragraph 7, Absatz eins, FSG). Als bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, FSG habe insbesondere zu gelten, wenn eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung

den Paragraphen 201 bis 207 oder 217 StGB begangen werde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 8, FSG). Da eine solche Tatsache vorliege sei der Antragsteller verkehrsunzuverlässig und habe der gestellte Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung vom 6.5.2016 für die Klasse(n) B abgewiesen werden müssen. In der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde macht der Rechtsmittelwerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter geltend, dies nach Wiedergabe der Begründung der angefochtenen Entscheidung, es sei erstaunlich, dass die belangte Behörde auch erst mit Bescheid vom

  1. August 2016 die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse AM für die Dauer von drei Monaten ab Bescheidzustellung entzogen habe. Offenbar habe die Behörde nahezu zwei Jahre lang keine Veranlassung gesehen, die Lenkberechtigung der Klasse AM zu entziehen bzw. diesbezügliche Schritte zu setzen, sondern sei offenbar erst durch den gestellten Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung vom
  2. Mai 2016 auf die gegebenen Umstände aufmerksam geworden. Allerdings werde übersehen, dass die Straftaten, wegen welcher mit dem angeführten Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 17.12.2014 die bedingte Verurteilung erfolgt sei, bereits mehr als zwei Jahre zurück liegen und sich der Beschwerdeführer seit dem Urteilsspruch des Landesgerichtes Korneuburg, welcher ebenfalls weit mehr als 1,5 Jahre zurückliege, jedenfalls wohlverhalten habe. Darüberhinaus benötige er die Lenkberechtigung der Klasse B um seinen Arbeitsplatz im Hotel *** in *** zu erreichen, dort habe er bereits im Jahre 2014 eine Lehre als Hotel- und Gastgewerbeassistent begonnen. Die Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln von *** nach *** sei de facto nicht vorhanden und wäre es ihm unmöglich zeitgerecht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu seiner Arbeitsstelle anzureisen, wobei er bisher immer mit dem Moped gefahren sei und beabsichtige dies in der Folge mit dem eigenen Pkw zu tun. Die Behörde übergehe die Bestimmung des § 7 Abs. 1 FSG mit Stillschweigen,

welcher für die Wertung der in § 7 Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgeblich seien. Es liege wohl auf der Hand, dass die Verweigerung der Erteilung einer Lenkberechtigung nahezu zwei Jahre nach einer Straftat bzw. mehr als 1,5 Jahre nach dem Urteil des zuständigen Gerichtes nur dann vorgenommen werden könne, wenn auch geprüft wurde, ob in der seit der Tat bzw. Verurteilung verstrichenen Zeit neuerliche Straftaten gesetzt oder ob ein Verhalten gesetzt wurde, welches eine mangelnde Verkehrszuverlässigkeit bedinge. Die Behörde hätte daher prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer trotz festgestellter Begehung eines Sexualdeliktes

§ 207St

GB als verkehrszuverlässig anzusehen sei oder ob davon ausgegangen werden könne, dass er sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werde. Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit der Verhältnisse im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG sei jedenfalls ein objektiver Maßstab anzulegen, wobei es nach herrschender Lehre und Judikatur darauf ankomme, wann die strafbaren Handlungen begangen wurden, nicht aber, wann die Verurteilung ausgesprochen wurde (vgl. VwGH am 23.10.2001, Zl. 2001/11/0185). Da vom Gericht schon eine bedingte Strafnachsicht ausgesprochen wurde, sei jedenfalls darauf hinzuweisen, dass nicht einmal das Landesgericht Korneuburg von einer konkreten Wiederholungsgefahr ausgegangen sei, was auch durch den Umstand gestützt werde, dass der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung nicht mehr straffällig geworden wäre. Nach herrschender Lehre und Judikatur sei bei Verstreichen eines dreijährigen Zeitraumes seit Begehung der Tat eine Verkehrsunzuverlässigkeit nur dann gegeben, wenn weitere Umstände gegeben seien, um aus der begangenen Tat eine weiter bestehende Verkehrsunzuverlässigkeit ableiten zu können. Dies bedeute, dass wohl nach zwei Jahren in seinem Fall hätte geprüft werden müssen, ob besondere Umstände vorliegen, die trotz der zwischenzeitig verstrichenen Zeit eine besondere Verkehrsunzuverlässigkeit nahe legen. Weiters hätte im Rahmen der Wertung durch die belangte Behörde berücksichtigt werden müssen, dass er zum Zeitpunkt der Strafen selbst noch minderjährig gewesen sei und die Verurteilungen nicht das Geringste mit der Benützung eines Kraftfahrzeuges zu tun hätten. Nach herrschender Lehre und Judikatur (vergleiche VwGH am 23.05.2006, Zl. 2004/11/0178) sei für eine Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit im Wege einer gesamthaften Zusammenschau des Fehlverhaltens im FSG kein Raum, sofern keine der strafbaren Handlungen eine bestimmte Tatsache bilde. Im Hinblick darauf, dass er ohne Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B gefährdet wäre, seinen Arbeitsplatz zu verlieren und sich seit denjenigen Vorfällen, welche zum Urteil des Landesgerichtes Korneuburg geführt hätten, wohlverhalten habe, wäre die belangte Behörde jedenfalls verpflichtet gewesen anzuführen, weshalb sie nichts desto trotz davon ausgehe, dass er auch nach über zwei Jahren nach den verurteilten Taten noch verkehrsunzuverlässig sei. Aufgrund der aufgezeigten Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der daraus resultierenden Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung beantrage er die Behebung derselben und die Stattgabe seines Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung.Die Behörde übergehe die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, FSG mit Stillschweigen,

welcher für die Wertung der in Paragraph 7, Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgeblich seien. Es liege wohl auf der Hand, dass die Verweigerung der Erteilung einer Lenkberechtigung nahezu zwei Jahre nach einer Straftat bzw. mehr als 1,5 Jahre nach dem Urteil des zuständigen Gerichtes nur dann vorgenommen werden könne, wenn auch geprüft wurde, ob in der seit der Tat bzw. Verurteilung verstrichenen Zeit neuerliche Straftaten gesetzt oder ob ein Verhalten gesetzt wurde, welches eine mangelnde Verkehrszuverlässigkeit bedinge. Die Behörde hätte daher prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer trotz festgestellter Begehung eines Sexualdeliktes

Paragraph 207, StGB als verkehrszuverlässig anzusehen sei oder ob davon ausgegangen werden könne, dass er sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werde. Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit der Verhältnisse im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG sei jedenfalls ein objektiver Maßstab anzulegen, wobei es nach herrschender Lehre und Judikatur darauf ankomme, wann die strafbaren Handlungen begangen wurden, nicht aber, wann die Verurteilung ausgesprochen wurde vergleiche VwGH am 23.10.2001, Zl. 2001/11/0185). Da vom Gericht schon eine bedingte Strafnachsicht ausgesprochen wurde, sei jedenfalls darauf hinzuweisen, dass nicht einmal das Landesgericht Korneuburg von einer konkreten Wiederholungsgefahr ausgegangen sei, was auch durch den Umstand gestützt werde, dass der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung nicht mehr straffällig geworden wäre. Nach herrschender Lehre und Judikatur sei bei Verstreichen eines dreijährigen Zeitraumes seit Begehung der Tat eine Verkehrsunzuverlässigkeit nur dann gegeben, wenn weitere Umstände gegeben seien, um aus der begangenen Tat eine weiter bestehende Verkehrsunzuverlässigkeit ableiten zu können. Dies bedeute, dass wohl nach zwei Jahren in seinem Fall hätte geprüft werden müssen, ob besondere Umstände vorliegen, die trotz der zwischenzeitig verstrichenen Zeit eine besondere Verkehrsunzuverlässigkeit nahe legen. Weiters hätte im Rahmen der Wertung durch die belangte Behörde berücksichtigt werden müssen, dass er zum Zeitpunkt der Strafen selbst noch minderjährig gewesen sei und die Verurteilungen nicht das Geringste mit der Benützung eines Kraftfahrzeuges zu tun hätten. Nach herrschender Lehre und Judikatur (vergleiche VwGH am 23.05.2006, Zl. 2004/11/0178) sei für eine Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit im Wege einer gesamthaften Zusammenschau des Fehlverhaltens im FSG kein Raum, sofern keine der strafbaren Handlungen eine bestimmte Tatsache bilde. Im Hinblick darauf, dass er ohne Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B gefährdet wäre, seinen Arbeitsplatz zu verlieren und sich seit denjenigen Vorfällen, welche zum Urteil des Landesgerichtes Korneuburg geführt hätten, wohlverhalten habe, wäre die belangte Behörde jedenfalls verpflichtet gewesen anzuführen, weshalb sie nichts desto trotz davon ausgehe, dass er auch nach über zwei Jahren nach den verurteilten Taten noch verkehrsunzuverlässig sei. Aufgrund der aufgezeigten Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der daraus resultierenden Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung beantrage er die Behebung derselben und die Stattgabe seines Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:Vorauszuschicken ist, dass im Beschwerdefall die Begehung der in der Verurteilung vom 17.12.2014 Zl. 621 Hv 8/14w genannten strafbaren Handlungen, welche zur Verhängung einer 15-monatigen Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens nach § 206 Abs. 1 StGB i.V.m. § 28 Abs. 1 StGB und § 5 Z 4 JGG führten, ebensowenig strittig ist, wie der Umstand, dass die verhängte Freiheitsstrafe

§ 43Abs. 1 St

GB unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:, , Vorauszuschicken ist, dass im Beschwerdefall die Begehung der in der Verurteilung vom 17.12.2014 Zl. 621 Hv 8/14w genannten strafbaren Handlungen, welche zur Verhängung einer 15-monatigen Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, StGB und Paragraph 5, Ziffer 4, JGG führten, ebensowenig strittig ist, wie der Umstand, dass die verhängte Freiheitsstrafe

Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

§ 3Abs.

1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur an Personen erteilt werden, die unter anderem nach Z 2 verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Paragraph 3, Absatz eins, FSG darf eine Lenkberechtigung nur an Personen erteilt werden, die unter anderem nach Ziffer 2, verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,).

§ 7Abs.

1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmten Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Abs. 3 leg.cit. haben als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 insbesondere auch zu gelten, wenn jemand nach Z 8 eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung

den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat.

Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmten Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen,

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder ,
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Absatz 3, leg.cit. haben als bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins, insbesondere auch zu gelten, wenn jemand nach Ziffer 8, eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung

den Paragraphen 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat. Die belangte Behörde konnte zunächst erwiesenermaßen vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 8 FSG ausgehen. Allerdings setzt die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers eine fehlerfreie Wertung dieser Tatsachen im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG voraus.Die belangte Behörde konnte zunächst erwiesenermaßen vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 8, FSG ausgehen. Allerdings setzt die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers eine fehlerfreie Wertung dieser Tatsachen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG voraus. Bei dem in Rede stehenden Verbrechen nach § 206 Abs. 1 StGB kommt nur die Prognose in Frage, der Betreffende werde

§ 7Abs.

1 Z 2 FSG wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen. Das Strafgericht hat betreffend der verhängten Freiheitsstrafe eine bedingte Strafnachsicht ausgesprochen. Die bedingte Strafnachsicht alleine führt noch nicht zwingend dazu – wovon auch die belangte Behörde ausgegangen ist – dass der Betreffende bereits deshalb als verkehrszuverlässig anzusehen sei, weil sich die bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit zu berücksichtigenden Gesichtspunkte nicht mit jenen zur Gänze decken, die für das Gericht bei der Entscheidung betreffend einer bedingten Strafnachsicht

§ 43Abs. 1 St

GB von Bedeutung sind. Allerdings wird in der diesbezüglichen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa am 23. April 2002, Zl. 2002/11/0019, bzw. am 25.02.2003, Zl. 2001/11/0335) darauf hingewiesen, dass nach dieser Gesetzesstelle die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen sind und es sich dabei im Einzelfall durchwegs um Umstände handelt, die auch für die im § 7 Abs. 4 FSG genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können.Bei dem in Rede stehenden Verbrechen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB kommt nur die Prognose in Frage, der Betreffende werde

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, FSG wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen. Das Strafgericht hat betreffend der verhängten Freiheitsstrafe eine bedingte Strafnachsicht ausgesprochen. Die bedingte Strafnachsicht alleine führt noch nicht zwingend dazu – wovon auch die belangte Behörde ausgegangen ist – dass der Betreffende bereits deshalb als verkehrszuverlässig anzusehen sei, weil sich die bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit zu berücksichtigenden Gesichtspunkte nicht mit jenen zur Gänze decken, die für das Gericht bei der Entscheidung betreffend einer bedingten Strafnachsicht

Paragraph 43, Absatz eins, StGB von Bedeutung sind. Allerdings wird in der diesbezüglichen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa am

  1. April 2002, Zl. 2002/11/0019, bzw. am 25.02.2003, Zl. 2001/11/0335) darauf hingewiesen, dass nach dieser Gesetzesstelle die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen sind und es sich dabei im Einzelfall durchwegs um Umstände handelt, die auch für die im Paragraph 7, Absatz 4, FSG genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können. Die belangte Behörde ist jedenfalls auf die vom Gericht verhängte und bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 15 Monaten in ihrer Entscheidung nicht näher eingegangen. Ebensowenig ist eine Auseinandersetzung mit den sich aus dem beigeschafften Strafakt des Landesgerichtes Korneuburg ergebenden begleitenden Maßnahmen erfolgt, also dass der Beschwerdeführer sich seit der am 17.12.2014 erfolgten Verurteilung regelmäßig der angeordneten psychiatrischen Therapie unterzieht, nicht gegen Bewährungsauflagen verstößt, sowie er einer geregelten Beschäftigung nachgeht. Wobei eine Auseinandersetzung mit den angeführten Gründen, dies im Zusammenhang damit, dass die Deliktsetzung durch den Beschuldigten nunmehr weit über 2 Jahre zurückliegt und die im Dezember 2014 erfolgte Verurteilung fast zwei Jahre, zu dem Ergebnis führt, dass derzeit nicht mehr von einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof auch mehrfach betont und darauf hingewiesen, dass es für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nach § 7 Abs. 1 Z 2 FSG nicht genügt, dass die Begehung weiterer schwerer strafbarer Handlungen bloß nicht ausgeschlossen werden kann. Es muss vielmehr die Annahme begründet sein, dass der Betreffende sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werde (vgl. VwGH am
  2. April 2002, Zl. 2002/11/0019).Die belangte Behörde ist jedenfalls auf die vom Gericht verhängte und bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 15 Monaten in ihrer Entscheidung nicht näher eingegangen. Ebensowenig ist eine Auseinandersetzung mit den sich aus dem beigeschafften Strafakt des Landesgerichtes Korneuburg ergebenden begleitenden Maßnahmen erfolgt, also dass der Beschwerdeführer sich seit der am 17.12.2014 erfolgten Verurteilung regelmäßig der angeordneten psychiatrischen Therapie unterzieht, nicht gegen Bewährungsauflagen verstößt, sowie er einer geregelten Beschäftigung nachgeht. Wobei eine Auseinandersetzung mit den angeführten Gründen, dies im Zusammenhang damit, dass die Deliktsetzung durch den Beschuldigten nunmehr weit über 2 Jahre zurückliegt und die im Dezember 2014 erfolgte Verurteilung fast zwei Jahre, zu dem Ergebnis führt, dass derzeit nicht mehr von einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof auch mehrfach betont und darauf hingewiesen, dass es für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, FSG nicht genügt, dass die Begehung weiterer schwerer strafbarer Handlungen bloß nicht ausgeschlossen werden kann. Es muss vielmehr die Annahme begründet sein, dass der Betreffende sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werde vergleiche VwGH am
  3. April 2002, Zl. 2002/11/0019). Da von einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Antragstellers derzeit nicht mehr ausgegangen werden kann, ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzung dem gestellten Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung vom 6.5.2016 für die Klasse(n) B zu entsprechen. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Sache des Beschwerdeverfahrens bei Erteilung einer Lenkberechtigung ab, noch liegen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Sache des Beschwerdeverfahrens bei Erteilung einer Lenkberechtigung ab, noch liegen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1004.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.