RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-102/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Art. 8EMRK (§ 43 Abs.
3 in der Fassung vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 87/2012). Zugleich wurden Zusatzanträge auf Zulassung der Antragstellung im Inland sowie auf Absehen von der Vorlage des Reisepasses gestellt.21. September 2012 bei der Bezirkshauptmannschaft Baden persönlich eingebrachtem Antrag die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, EMRK (Paragraph 43, Absatz 3, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,). Zugleich wurden Zusatzanträge auf Zulassung der Antragstellung im Inland sowie auf Absehen von der Vorlage des Reisepasses gestellt. Im durch seine damalige Rechtsvertretung am selben Tag eingebrachten Begleitschreiben wird dazu unter Vorlage diverser Unterlagen im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen seien im August 2010 nach Österreich eingereist, um hier um Asyl anzusuchen, weil sie in Armenien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen seien. Das Bundesasylamt habe mit Bescheiden vom
- Jänner 2011 die Anträge abgewiesen und die Ausweisung nach Armenien verfügt. Ohne weitere Erhebungen und ohne Durchführung der beantragten Verhandlung habe der Asylgerichtshof in Folge diese Bescheide bestätigt. Die Familie sei tüchtig und diszipliniert und habe das ganze Denken und die Lebenseinstellung auf die Integration in Österreich ausgerichtet. Sie würden über eine Krankenversicherung verfügen, hätten keine Schulden und seien bildungs- und arbeitswillig. Der Freundes- und Bekanntenkreis bestehe vorwiegend aus Österreichern und sie seien anerkannt und beliebt. Hinsichtlich der Kenntnisse der deutschen Sprache würden sie in Kürze die erforderlichen Nachweise vorlegen. Weder in Österreich noch in ihrer Heimat seien sie jemals straffällig geworden. Die Mutter der Beschwerdeführerin befinde sich auf Grund einer gravierenden posttraumatischen Belastungsstörung in einem schweren psychopathologischen Zustandsbild mit schweren Angststörungen einschließlich Suizidgefahr, weswegen in kürzesten Abständen heftige Krisen, welche umgehende stationäre Aufnahme in einer psychiatrischen Krankenhausabteilung erforderten, auftreten würden. Die Mutter stehe unter ständiger psychiatrischer Beobachtung und Medikation. Eine Rückkehr in das Herkunftsland sei unzumutbar und lebensbedrohend. Auch der Bruder leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und stehe in psychiatrischer Behandlung. Eine Rückkehr in die Bedrohungssituation des Herkunftsstaates würde die Entwicklungsstörung des Bruders massiv verschlechtern und ihn in eine hoffnungslose Lage versetzen. Die Behörde werde daher ersucht, humanitäre Gründe gelten zu lassen. Der Zusatzantrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung werde gestellt, da die Ausreise auf Grund der persönlichen Situation nicht zumutbar sei. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wäre nicht nur die Existenz in Österreich unwiederbringlich zerstört, sondern sie wären auch wieder den gleichen Gefahren ausgesetzt, die sie zur Asylantragstellung in Österreich bewogen hätten. Des Weiteren hätten sie unter Zurücklassung ihrer persönlichen Dokumente fliehen müssen und sie seien derzeit nicht in der Lage, ihre Geburtsurkunden und Reisepässe vorzulegen. Sie würden im Herkunftsland über keine Ansprechpartner verfügen, die ihnen bei der Dokumentenbeschaffung behilflich sein könnten. Mit Schreiben der belangten Behörde vom
- Februar 2013 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 NAG als Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus (§ 41a Abs. 9 NAG) zu werten sei, da die Beschwerdeführerin im Besitz eines Sprachzertifikates Deutsch auf A2-Niveau des Österreichischen Integrationsfonds vom 04.10.2012 und die Abweisung dieses Antrages beabsichtigt sei. Mit Schreiben der belangten Behörde vom
- Februar 2013 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG als Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus (Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG) zu werten sei, da die Beschwerdeführerin im Besitz eines Sprachzertifikates Deutsch auf A2-Niveau des Österreichischen Integrationsfonds vom 04.10.2012 und die Abweisung dieses Antrages beabsichtigt sei. Die Beschwerdeführerin gab zur beabsichtigten Abweisung mit Schreiben vom
- Februar 2013 eine Stellungnahme ab, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: Die Rechtskraft der im Asylverfahren ausgesprochenen Ausweisung liege beinahe zwei Jahre zurück und es habe sich inzwischen ein berücksichtigungswürdiges Familien- und Privatleben entwickelt. Die Mutter der Beschwerdeführerin leide unter einem schweren psychiatrischen Krankheitsbild und es habe sich das psychopathologische Zustandsbild nach Rechtskraft der Ausweisung massiv verschlechtert. Die Mutter sei sechs Mal stationär in der psychiatrischen Abteilung des Landesklinikums *** aufgenommen worden und sie sei fünf Mal ambulant wegen akuter Krise zur Akutbehandlung vorstellig geworden. Im letzten Arztbericht vom
- Mai 2012 sei von einer Abschiebung dringend abgeraten worden, da dies das Auftreten akuter Suizidalität mit großer Wahrscheinlichkeit auslösen würde. Der Bruder leide unter einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung und stehe deswegen in Behandlung im Landesklinikum ***, Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie. Sein Zustand habe sich ebenfalls nach Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung massiv verschlechtert. Ein Herausreißen aus der Therapie würde verheerende Auswirkungen auf seine Entwicklung haben und diese überhaupt gefährden. Im Sinne des Kindeswohles sei ein beständiges Entwicklungsfeld erforderlich. Auch hinsichtlich des Vaters der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester seien maßgebliche Änderungen hinsichtlich der Aufenthaltsverfestigung und der Integrationsfortschritte eingetreten. Mit Schreiben vom
- Juni 2013 wurde eine weitere Stellungnahme abgegeben, in der im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wurde: Der Gesundheitszustand der Mutter der Beschwerdeführerin habe sich massiv verschlechtert. Innerhalb kürzester Zeitabstände sei es zu stationären Aufenthalten in der Nervenklinik gekommen. Sie sei selbstmordgefährdet und psychisch in keiner Weise belastbar. Der letzte Aufenthalt sei von
- bis
- Februar 2013 gewesen und es habe einen Selbstmordversuch gegeben. Beim vorletzten Aufenthalt habe sie mit dem Rettungsdienst eingeliefert werden müssen. Der psychosoziale Dienst der Caritas bestätige die psychotherapeutische Behandlung und den überaus schlechten psychischen Zustand. Eine Abschiebung würde unweigerlich zu einer Retraumatisierung führen. Die Mutter benötige einen sicheren Schutzraum und es könne bei einer Zwangsmaßnahme zu Kurzschlusshandlungen kommen, welche zum Selbstmord führen würden. Sie sei nicht abschiebefähig und eine Abschiebung würde einen dauerhaften gravierenden Schaden mit sich bringen. Der Bruder leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, Angststörung und Depression. Sein Zustand habe sich verschlechtert und es bedürfe weiterhin regelmäßiger Behandlung und Kontrollen. Eine Unterbrechung, ausgelöst durch eine Abschiebung, würde eine massive Entwicklungsstörung auslösen und ihn in seiner Entwicklung zurückwerfen. Mit Bescheid vom
- Juli 2013 wies die belangte Behörde den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ab (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde der Zusatzantrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.) und es wurde der Zusatzantrag auf Heilung des Verfahrensmangels der Nichtvorlage der Geburtsurkunde und des Reisepasses abgewiesen (Spruchpunkt 3.). Ebenso wurden die Anträge der übrigen Familienmitglieder der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat die Beschwerden der Eltern und des Bruders der Beschwerdeführerin wegen der Nichterteilung der beantragten Niederlassungsbewilligungen mit Erkenntnissen vom jeweils
- November 2015, Zlen. LVwG-AV-615/001-
- LVwG-AV-616/001-2014 und LVwG-AV-619/001-2014 abgewiesen. Die dagegen erhobenen Revisionen wurden mit Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Zl. Ra 2015/22/0171 bis 0173-13 zurückgewiesen. Das LVwG NÖ hat den oben genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 10.07.2013, Zl. BNS3-F-123977, mit dem Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen wurde, behoben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach § 43 Abs. 3 NAG unzulässiger Weise in einen solchen auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus umgedeutet habe.Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 43, Absatz 3, NAG unzulässiger Weise in einen solchen auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus umgedeutet habe. In weiterer Folge hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid I.römisch eins. den Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.09.2012 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abgewiesen, II.römisch zwei. den Zusatzantrag gemäß § 21 Abs. 3 Z 2 NAG auf Zulassung der Inlandsantragstellung als unzulässig zurückgewiesen undden Zusatzantrag gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG auf Zulassung der Inlandsantragstellung als unzulässig zurückgewiesen und III.römisch drei. den Zusatzantrag gemäß § 19 Abs. 8 Z 3 NAG auf Heilung des Verfahrensmangels der Nichtvorlage des Reisepasses abgewiesen.den Zusatzantrag gemäß Paragraph 19, Absatz 8, Ziffer 3, NAG auf Heilung des Verfahrensmangels der Nichtvorlage des Reisepasses abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 28.08.2015 eine gemeinsame mündliche Verhandlung in den Rechtssachen MZ (Vater der Beschwerdeführerin), GS (Mutter der Beschwerdeführerin), ArZ (jüngere Schwester der Beschwerdeführerin) und ArtZ (Bruder der Beschwerdeführerin) durchgeführt worden sei. Mit Ausnahme der jüngeren Schwester, deren Aufenthaltsort auch der Familie seit ca. 2 Jahren unbekannt sei, hätten alle Familienmitglieder an der Verhandlung teilgenommen. Die Einvernahme der Beschwerdeführerin sei unter Beiziehung einer Dolmetscherin erfolgt. Sie habe dabei im Wesentlichen angegeben, dass sie keinen Reisepass habe und auch bei der Botschaft nicht danach angefragt habe. Letztes Jahr habe sie beim Roten Kreuz gearbeitet und dieses Jahr im Landespflegeheim ***. Die Beschwerdeführerin mache laufend Deutschkurse. Sie habe viele Nachbarn, die nicht so gut Deutsch sprechen würden und sie sei mit Ihnen als Dolmetscherin beim Arzt gewesen. Die Beschwerdeführerin würde gerne hauptamtlich arbeiten, wissen aber nicht wie das geht. Sie sei Kindergartenpädagogin und man habe ihr beim AMS gesagt, dass sie zuerst einen Bescheid brauche. Die Beschwerdeführerin sei seit 2010 in Österreich, habe hier keine weiteren Familienangehörigen und wohne mit ihren Eltern in einer Pension. In Vereinen sei sie nicht tätig. Sie habe auch keine Freunde. Die Besucher des VHS-Kurses seien ihre Freunde. Sie sei gesund. Nach der Asylentscheidung sei sie aus denselben Gründen wie ihre Eltern nicht ausgereist und habe den vorliegenden Antrag aus denselben Gründen wie ihre Eltern gestellt. Sie würde gerne mit Menschen arbeiten, aber in *** gebe es nicht zu viele Organisationen. Meistens helfe sie Senioren aber keinen Menschen in ihrem Alter. Es gebe keine Organisation für Jugendliche. Beim Landesverwaltungsgericht seien zu der Person der Beschwerdeführerin • eine Bestätigung des NÖ Landespflegeheimes *** betreffend ehrenamtliche Besuchstätigkeiten seit Jänner 2015, • ein A2-Sprachzertifikat des Österreichischen Integrationsfonds vom 4.10.2012, • Teilnahmebestätigung der Volkshochschule *** betreffend A1.2, A2.1 und A2.2-Kursen vom 27.5.2014, 13.1.2015 und 5.6.2015, • eine Bestätigung über die Teilnahme an einer Deutsch-Kommunikationsgruppe (19 Einheiten) vom 11.8.2015, • eine Geburtsurkunde • ein Empfehlungsschreiben für die Familie der Beschwerdeführerin von Mag. K • eine Bestätigung des Unterkunftgebers OSa vorgelegt worden. Die belangte Behörde sei vor allem aufgrund des, seit dem Eintritt der Rechtskraft der asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung (23.3.2011) vergangenen Zeitraumes davon ausgegangen, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorliege und die Notwendigkeit einer Art. 8 EMRK nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne. Im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 22.07.2011, 2011/22/0138-0141) werde der Antrag daher einer inhaltlichen Wertung im Hinblick auf Art. 8 EMRK unterzogen.Die belangte Behörde sei vor allem aufgrund des, seit dem Eintritt der Rechtskraft der asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung (23.3.2011) vergangenen Zeitraumes davon ausgegangen, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorliege und die Notwendigkeit einer Artikel 8, EMRK nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne. Im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vergleiche VwGH vom 22.07.2011, 2011/22/0138-0141) werde der Antrag daher einer inhaltlichen Wertung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK unterzogen. Die Eltern Beschwerdeführerin und ihr minderjähriger Bruder sowie die volljährige Schwester hätten ebenfalls Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen eingebracht. Die Anträge der Eltern und des Bruders seien mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 10.10.2013 abgewiesen worden. Deren Beschwerden seien mit Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom jeweils
- 2015 als unbegründet abgewiesen worden, da im Hinblick auf Art. 8 EMRK kein relevanter Sachverhalt erkannt worden sei.Die Anträge der Eltern und des Bruders seien mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 10.10.2013 abgewiesen worden. Deren Beschwerden seien mit Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom jeweils
- 2015 als unbegründet abgewiesen worden, da im Hinblick auf Artikel 8, EMRK kein relevanter Sachverhalt erkannt worden sei. Die jüngere Schwester der Beschwerdeführerin sei eigenen Angaben der Familie zufolge seit 2 Jahren unbekannten Aufenthaltes. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die Rechtsvertretung zurückgezogen worden. Die Beschwerdeführerin selbst habe angegeben, dass sie in Österreich keine sonstigen Familien Angehörigkeit habe. Die Eltern und ihr Bruder würden über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen. Ein Eingriff in ein berücksichtigungswürdiges Familienleben durch die Abweisung des Antrages finde daher nicht statt. In ihrer Stellungnahme habe die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sich ihr Antrag vor allem auf ihr Privatleben und auf ein berücksichtigungswürdiges Interesse und persönliche Lebensumstände der einzelnen Familienmitglieder beziehe. Der Antrag sei im Wesentlichen mit der psychiatrischen Erkrankung der Mutter und des Bruders, die sie nach Rechtskraft des Ausweisungsspruches massiv verschlechtert habe, begründet worden. Integrationsbegründende Schritte habe die Beschwerdeführerin nach Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung nicht gesetzt. Das Empfehlungsschreiben des Herrn Mag. K beschreibe die Familie als freundlich, ehrlich und hilfsbereit. Herr Mag. K habe zur Familie wegen schulischer Angelegenheit des Bruders Kontakt. Ein weiteres Empfehlungsschreiben des Herrn Mag. K, dass dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt worden sei, gebe dessen persönlichen Eindruck von der Familie wieder. Es lasse sich aber daraus eine besondere Integration nicht ableiten. Ebenso sei aus dem Schreiben des Unterkunftgebers, Herrn OSa, keine besondere Integration abzuleiten. Die ehrenamtlichen Tätigkeiten beim Landespflegeheim *** und beim Roten Kreuz könne eine Beurteilung zu Gunsten der Beschwerdeführerin weder für sich genommen noch in einer Gesamtschau, vor allem im Hinblick auf ihre Teilnahme an weiteren Deutschkursen, nicht tragen. Die bislang erworbenen Deutschkenntnisse würden der Beschwerdeführerin zwar ermöglichen, bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zwar Antworten zum Teil auf Deutsch zu geben, die Beziehung einer Dolmetscherin sei doch notwendig gewesen. Als Ergebnis der Neubeurteilung des Falles im Hinblick auf Art. 8 EMRK im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Umstände sei festzustellen, dass das Vorbringen keine solche Bedeutung aufweise, das die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gemäß § 11 Abs. 3 NAG als geboten erscheinen ließe.Als Ergebnis der Neubeurteilung des Falles im Hinblick auf Artikel 8, EMRK im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Umstände sei festzustellen, dass das Vorbringen keine solche Bedeutung aufweise, das die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG als geboten erscheinen ließe. Dagegen hat Frau AZ durch ihre nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt: „B. Sachverhalt Die BF ist armenische Staatsbürgerin, am *** geboren, und reiste gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern im August 2010 aus Furcht vor Verfolgung nach Österreich ein, wo die Familie die Gewährung von internationalem Schutz beantragte. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2011 wurde der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gem. § 3, 8 und 10 AsylG 2005Gewährung von internationalem Schutz gem. Paragraph 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen und gleichzeitig eine Ausweisung nach Armenien ausgesprochen. Dagegen erhob die BF Beschwerde, welche vom Asylgerichtshof abgewiesen wurde. Am 21.09.2012 beantragte die BF die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ bei der BH Baden. Der Antrag wurde durch ihren Vater ausführlich schriftlich begründet. Weiters wurden im Zuge des Verfahrens mehrfach ergänzende Unterlagen und Integrationsnachweise vorgelegt. Darunter auch ein A2-Diplorn iSd ÖSD. Am 06.02.2013 wurde der BF mit Ergebnis der Beweisaufnahme Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 20.02.2013 wurde auch eine ausführliche Stellungnahme abgegeben. Dennoch hat die BH Baden mit Bescheid vom 10.07.2013 den Antrag vom 21.09.2012, welcher als Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gewertet wurde, abgewiesen. Dagegen erhob die BF Berufung, welche vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als Beschwerde behandelt wurde. Am 28.08.2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführt. Im Zuge der Verhandlung wurde klargestellt, dass der Antrag auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Verfahren vor der BH Baden nicht ausdrücklich auf den Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ umgestellt worden war. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 20.11.2015, LVwG-AV-617/001-2014, wurde der angefochtene Bescheid daher gemäß § 28 VwGVG behoben. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass es der belangten Behörde verwehrt war, aus eigenem den Antrag der Beschwerdeführer umzudeuten.20.11.2015, LVwG-AV-617/001-2014, wurde der angefochtene Bescheid daher gemäß Paragraph 28, VwGVG behoben. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass es der belangten Behörde verwehrt war, aus eigenem den Antrag der Beschwerdeführer umzudeuten. Obwohl die BF im Verfahren mehrfach auf die Erfüllung der Intergrationsvereinbarung hingewiesen hat, bereits am 04.10.2012 hat sie ein Sprachzertifikat Deutsch auf dem Niveau A2 erworben und obwohl die BF zuletzt auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich deutlich mündlich und durch Vorlage eines Arbeitsvorvertrags zum Ausdruck gebracht hat, einen Aufenthaltstitel anzustreben, mit welchem sie vollen Arbeitsmarktzugang haben wird, hat die Bezirkshauptmannschaft Baden mit Bescheid vom 09.12.2015 den Antrag der BF auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ abgewiesen. Dies ohne der BF mit Ergebnis der Beweisaufnahme Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Die BF hätte bei der gebotenen Einräumung eines Parteiengehörs, zum einen noch aktuelle Unterlagen über die neuesten Entwicklungen nach der Verhandlung Ende August 2015 vorgelegt, zum anderen hätte sie aber auch nach entsprechender Manuduktion durch die Behörde, wonach die Stellung eines Antrags Rot-Weiß-Rot - Karte plus möglich wäre, da sie die Integrationsvereinbarung bereits erfüllt hat, rechtzeitig vor Erlassung eines Bescheides die Bekanntgabe der Änderung des beantragten Aufenthaltszwecks bekanntgegeben. Dennoch hat die BH Baden ohne Gewährung von Parteiengehör und ohne Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 09.12.2015 den Antrag der BF abgewiesen. Dagegen richtet sich die eingebrachte Beschwerde. C. ZULÄSSIGKEIT DER BESCHWERDE Der angefochtene Bescheid wurde der BF am 14.12.2015 zugestellt. Die Beschwerde ist demnach rechtzeitig. Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem NAG entscheidet gemäß § 3 Abs 2 NAG das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes.Beschwerde ist demnach rechtzeitig. Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem NAG entscheidet gemäß Paragraph 3, Absatz 2, NAG das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. D. BESCHWERDEGRÜNDE
- Die rechtsunkundige BF beantragte im Jahr 2012 eine „Niederlassungsbewilligung“, obwohl sie die Voraussetzungen für eine „Rot- Weiß-Rot Karte - plus“ erfüllte. Eine Zweckänderung nahm sie im erstinstanzlichen Verfahren aufgrund von Rechtsunkenntnis und rechtsunkundiger Vertretung durch einen Verein nicht vor. Vor dem Verwaltungsgericht sowie im Rahmen der Beschwerde wurde im Hinblick auf die strenge Judikatur des VwGH, wonach eine Änderung des beantragten Zwecks in der Beschwerde unzulässig ist, ebenfalls keine Änderung des beantragten Aufenthaltszwecks vorgenommen. Unter anderem mit Erkenntnis vom 19.11.2014, Ra 2014/22/0016 hat der VwGH ausgesprochen, dass eine Änderung des Zwecks und damit (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit bewirke. Dazu verwies der VwGH auch auf das Erkenntnis vorn 23.01.2014, ZL.2013/07/
- Das Verwaltungsgericht wäre in einem solchen Fall angehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben. Im Hinblick darauf war es der BF offenkundig nicht möglich, ausdrücklich den Antragszweck im Beschwerdeverfahren zu ändern. Die BF hat jedoch, wie offensichtlich auch für die Behörde erkennbar war, nahm diese doch von sich aus eine unzulässige Umdeutung des beantragten Zwecks vor, bereits im bisherigen Verfahren durch Vorlage eines A2-Diploms sowie eines Arbeitsvorvertrags klar zum Ausdruck gebracht, dass sie sofern dies zulässig ist, einen Aufenthaltstitel mit Arbeitsmarktzugang beantragen möchte. Dies hat sie ebenso wie ihre Familie in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht in St. Pölten auch noch ausdrücklich bestätigt. Dennoch wurde sie seitens der BH Baden auch im fortgesetzten Verfahren nicht darüber belehrt, dass es die Möglichkeit gibt, vor Bescheiderlassung den Antragszweck zu ändern und eine Rot-Weiß-Rot Karte plus zu beantragen. Dies wäre umso mehr geboten gewesen, als die Behörde im ersten Rechtsgang sogar selbst davon ausgegangen war, dass eine Rot-Weiß-Rot - Karte plus beantragt werden sollte. Trotz des erkennbaren Wunsches der rechtsunkundigen BF den ursprünglichen Aufenthaltszweck zu ändern, erfolgte aber keine entsprechende Anleitung seitens der Behörde. Eine entsprechende Belehrung durch die BH Baden wäre erforderlich gewesen, da aufgrund des Vorbringens der BF erkennbar war, dass der falsche Zweck beantragt wurde und die BF mit Rot Weiß Rot Karte plus in Österreich aufhältig sein möchte. Dies ergibt sich aus dem bisherigen Verfahrensgang und den vorgelegten Unterlagen. Zur Abklärung des tatsächlichen beabsichtigten Aufenthaltszwecks hätte seitens der Behörde, zumindest eine kurze Niederschrift angefertigt werden müssen oder es hätte eine aktuelle schriftliche Klarstellung eingeholt werden müssen. Da die BF im bisherigen Verfahren nicht anwaltlich vertreten war, hätte die Erstbehörde sie darüber belehren müssen, dass eine Zweckänderung möglich ist, sodass sie diese auch vorgenommen hätte. Dies insbesondere auch, da durch das Verwaltungsgericht denkmöglich nur für die Vergangenheit (vor Beschwerdeeinbringung) abgeklärt werden konnte, was seitens der BF beantragt wurde, nicht jedoch für den Zeitraum danach. Bei den Bestimmungen über die Zweckänderung handelt es sich zweifellos um eine verfahrensrechtliche Vorschriften, sodass eine Rechtsbelehrung im Sinne des § 13a AVG geboten gewesen wäre (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13a Rz 6). Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, die im Verfahren unvertretene BF hinsichtlich der vorgesehenen Möglichkeit einer Zweckänderung bzw. über die Möglichkeit der Vornahme dieser Verfahrenshandlung gemäß § 13a AVG zu belehren und sie entsprechend anzuleiten.Bei den Bestimmungen über die Zweckänderung handelt es sich zweifellos um eine verfahrensrechtliche Vorschriften, sodass eine Rechtsbelehrung im Sinne des Paragraph 13 a, AVG geboten gewesen wäre vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13 a, Rz 6). Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, die im Verfahren unvertretene BF hinsichtlich der vorgesehenen Möglichkeit einer Zweckänderung bzw. über die Möglichkeit der Vornahme dieser Verfahrenshandlung gemäß Paragraph 13 a, AVG zu belehren und sie entsprechend anzuleiten. Dieser aufgezeigte Verfahrensmangel ist wesentlich, weil er die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides verursacht hat. Hätte die Behörde gesetzeskonform im Rahmen ihrer Manuduktionspflicht die BF auf die Möglichkeit der Zweckänderung hingewiesen, hätte sie zu einer inhaltlich anders lautenden Entscheidung gelangen und dem Antrag stattgeben müssen. Vgl dazu auch VwGH 17.11.2015, Ra 2015/22/0068 bis 0069-
- Zudem hat das Verwaltungsgericht den Antrag der BF nicht inhaltlich beurteilt, sondern die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft zurückverwiesen, ohne das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Niederlassungsbewilligung meritorisch zu prüfen, sodass keine Bescheiderlassung ohne vorangegangene Gewährung eines Parteiengehörs samt entsprechender Manuduktion zulässig gewesen wäre. Schon aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
- Gemäß § 37 AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für Erledigung
- Gemäß Paragraph 37, AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (Paragraph 13, Absatz 8,) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist. Der angefochtene Bescheid ist auch aus diesem Grund rechtswidrig in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der BF wurde keine ausreichende Gelegenheit eingeräumt, eine Stellungnahme zu ihrem zurückverwiesenen und neuerlich zu beurteilenden Antrag abzugeben. Auch der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt wurde nur unzureichend und unvollständig von der Behörde festgestellt. Es wurden insbesondere im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegte Integrationsnachweise nicht ausreichend berücksichtigt. Die BF beabsichtigte zudem noch, im Rahmen einer Vorsprache ihre persönliche Situation in Österreich darzulegen, was ihr jedoch auf der rechtswidrigen Vorgangsweise nicht mehr möglich war. Die BF wurde daher auch in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt, da ihr Vorbringen nicht tatsächlich berücksichtigt wurde. Auch aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
- Gem § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse
- Gem Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Auch die Begründung der Ablehnung des Antrags der BF ist verfehlt, da die BF entgegen der Ansicht der Behörde nach Rechtskraft der gegen sie erlassenen Ausweisungsentscheidung maßgebliche Integrationsschritte gesetzt hat. Vgl dazu unten
- Unbegründet ist die vorliegende Entscheidung auch, da nicht alte Kriterien des Art 8 EMRK iSd höchstgerichtlichen Judikatur berücksichtigt wurden,des Artikel 8, EMRK iSd höchstgerichtlichen Judikatur berücksichtigt wurden, obwohl dies geboten gewesen wäre. Der VfGH hat sich in der Vergangenheit bereits mehrfach auf die in der Judikatur des EGMR formulierten Kriterien zu Art 8 EMRK bezogen (so z.B. in VfSIg. 18832).Artikel 8, EMRK bezogen (so z.B. in VfSIg. 18832). Demnach sind für eine Beurteilung gemäß Art .8 EMRK die Aufenthaltsdauer,Demnach sind für eine Beurteilung gemäß Artikel Punkt 8, EMRK die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, Bindungen zum Heimatstaat, strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einer Zeit entstand, in der sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, maßgeblich. Dies führte auch zur einfach gesetzlichen Verankerung der Kriterien für eine Interessensprüfung u.a. in § 11 Abs 3 NAG, § 61 Abs 2 FPG, § 10 Abs 2Interessensprüfung u.a. in Paragraph 11, Absatz 3, NAG, Paragraph 61, Absatz 2, FPG, Paragraph 10, Absatz 2 AsylG 2005 und nunmehr § 9 Abs 2 BFA-VG.AsylG 2005 und nunmehr Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG. Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass die „Beurteilung nach Art. 8 MRK [...] unter Berücksichtigung der im § 11 Abs. 3 NAG 2005nach Artikel 8, MRK [...] unter Berücksichtigung der im Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist“. (VwGH 12.10.2015, Ro 2015/22/0022 mit Hinweis auf 09.09.2014, 2013/22/0182, 2013i22/0242) und dass „bei der bei Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gebotenen Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes sind gemäß Art. 8 MFiK alle relevantender Verhältnismäßigkeit des Eingriffes sind gemäß Artikel 8, MFiK alle relevanten Umstände seit der Einreise der Fremden zu berücksichtigen sind“ (vgl. VwGHUmstände seit der Einreise der Fremden zu berücksichtigen sind“ vergleiche VwGH 26.03.2015 Ra 2014/22/0078, VwGH 19.11.2014, 2012/22/0266, VwGH 16.12.2014, 2012/22/0148). Ebenso VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 (Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 16.12.2014 2012/22/0148 E R8 1): „Bei der bei Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gebotenen Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes sind gemäß Art. 8 MRK alle relevanten Umstände seit der Einreise der Fremden zu berücksichtigen (vgl. E
- November 2014, 2014/22/0266).“„Bei der bei Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gebotenen Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes sind gemäß Artikel 8, MRK alle relevanten Umstände seit der Einreise der Fremden zu berücksichtigen vergleiche E
- November 2014, 2014/22/0266).“ Dies hat der VwGH auch explizit für die inhaltliche Neubewertung gemäß Art 8 EMRK bestätigt (VwGH 09.09.2014, 2013/22/0257).Dies hat der VwGH auch explizit für die inhaltliche Neubewertung gemäß Artikel 8, EMRK bestätigt (VwGH 09.09.2014, 2013/22/0257). Weiters wurde in der Judikatur herausgearbeitet, dass es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und, ohne dass dem Betroffenen die lange Dauer des Verfahrens anzulasten wäre, mehrere Jahre verstreichen (so z.B. VfGH 15.12.2011, U 760/11 unter Hinweis auf VfSIg. 19203 bei rund sechsjähriger Verfahrensdauer). Weiters wurde die mehr als fünfjährige Aufenthaltsdauer der BF nicht ausreichend berücksichtigt. Insofern ist das Verwaltungsgericht auch von der Rspr des VwGH z.B. vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 abgewichen: „Es kann nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen ”kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen ist. Da es sich bei der Aufenthaltsdauer um einen von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen handelt, ist die Annahme eines "Automatismus”, wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren jedenfalls abzuweisen wäre, verfehlt. Allerdings hat der VwGH bereits zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (Hinweis E
- Juni 2015, Ra 2015/22/0026 und 0027). Eine zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das VwG vorliegende Aufenthaltsdauer von knapp unter drei Jahren kann daher für sich genommen keine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen der Fremden an einer Titelerteilung bewirken.“ Daraus ergibt sich im Umkehrschluss aber auch, dass einer Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren, wie jene der BF, für sich betrachtet bereits maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt. Die Behörde hat sich nicht mit allen dieser Kriterien auseinandergesetzt. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens, insbesondere bei entsprechender Berücksichtigung des Parteienvorbringens hätte sie zu einer inhaltlich anders lautenden Entscheidung gelangen müssen.
- Zudem ist der angefochtene Bescheid aus nachstehenden Gründen im Hinblick auf die herausragende Integration der RW inhaltlich rechtswidrig: Die BF reiste im August 2010, sohin vor rund fünfeinhalb Jahren nach Österreich ein und hielt sich über einen längeren Zeitraum mit einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin hier auf. In Österreich führt sie ein intensives Familienleben mit ihren Eltern und ihrem Bruder, mit welchen sie im gemeinsamen Haushalt lebt. Insbesondere aufgrund der schweren Erkrankungen der Eltern und des Bruders sowie des gemeinsames Wohnsitzes besteht ein besonders intensives Familienleben auch über die Erreichung der Volljährigkeit hinaus. Die BF kümmert sich regelmäßig um ihre Eltern und den Bruder, wenn diese aus gesundheitlichen Gründen Unterstützung benötigen. Die BF lebt in Österreich derzeit von der Grundversorgung, wo sie ebenfalls aufgrund der besonders berücksichtigungswürdigen familiären Umstände untergebracht sind. Sie lebt bereits seit langem im Quartier „***“ *** und hat dort zahlreiche soziale Bindungen aufgebaut. Insbesondere besucht die BF neben der armenischen Kirche in *** regelmäßig die katholische Kirche in ***, was vom Pfarrer auch jederzeit bestätigt werden kann. Sie nimmt an der Messe teil und ist mit zahlreichen Pfarrgemeindemitgliedern befreundet. Darunter befinden sich nicht nur Österreicher sondern auch zahlreiche Ausländer mit Aufenthaltstitel. Beweis: - Grundversorgungsbestätigung der Caritas Ausländerlnnenhilfe; - Bestätigung des Landgasthofs zur ***; Die BF verfügt in Österreich über viele Freunde mit unterschiedlichem sozialen und kulturellen Hintergrund. Mit ihren Freunden geht sie regelmäßig spazieren oder unternimmt je nach Jahreszeit etwas, im Sommer gehen sie schwimmen, sie kochen gemeinsam, abends gehen sie gerne ins Kino, sie begehen gemeinsam Feiertage, etc. So hat die BF unter anderem mit ihren österreichischen Freunden gemeinsam Weihnachten gefeiert und die abendliche Messe besucht. Die BF ist sehr hilfsbereit und passt gerne auf die Kinder ihrer Freundinnen auf oder unterstützt ältere, gebrechliche Personen. Häufig übersetzt sie für andere Armenier, darunter auch Nachbarn oder Bewohner ihres Grundversorgungsquartiers. Derartige Übersetzungen nimmt sie z.B. beim Arzt, aber auch bei Behördenwegen vor. Beweis: - Empfehlungsschreiben der lR; - Empfehlungsschreiben des Mag. K. Während ihres langjährigen Aufenthalts hat sich die BF ausgezeichnete Deutschkenntnisse angeeignet. Sie hat zahlreiche Deutschkurse in *** und in *** besucht und mittlerweile den B1-Kurs abgeschlossen. Sie wird ehestmöglich auch die B1-Prüfung ablegen und einen Nachweis darüber vorlegen. Das Niveau A2 hat sie bereits im Herbst 2012 erfolgreich abgeschlossen. Beweis: - A2-Diplom des Österreichischen lntegrationsfonds; - Teilnahmebestätigung der Volkshochschule *** A1.2; - Teilnahmebestätigung der Volkshochschule *** A2.1; - Teilnahmebestätigung der Volkshochschule *** A2.2; - Teilnahmebestätigung der Caritas für die Deutsch- Kommunikationsgruppe; - Anmeldebestätigung der Volkshochschule *** über den B1-Kurs; Gerade aufgrund ihrer zahlreichen Freundschaften in Österreich hat die BF sehr gute Deutschkenntnisse erworben, die sie insbesondere auch im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Arbeit ausbauen konnte. Seit rund einem Jahr ist die BF ehrenamtlich für die NÖ Heime, ARGE der Pensionisten- und Pflegeheime tätig. Davor war sie beim Roten Kreuz als ehrenamtliche Mitarbeiterin tätig. Insbesondere war sie ehrenamtlich als Verkäuferin im Second Hand-Geschäft des Roten Kreuzes eingesetzt. Beweis: - Urkunde über die ehrenamtliche Tätigkeit der NÖ Heime; - Bestätigungsschreiben des NÖ Landespflegeheims *** vom 20.08.2015; Aufgrund ihrer sehr guten Deutschkenntnisse hat die BF von der Caritas in *** nunmehr sogar das Angebot erhalten, bei der mobilen Rechts- und Sozialberatung zu dolmetschen. Für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Arbeitsmarktzugang, welchen die BF offenkundig seit dem Jahr 2012 anstrebt, könnte sie dort eine Beschäftigung als Übersetzerin erhalten. Zudem verfügt die BF, die im Verfahren schon davor vorgebracht hat, dass sie Einstellungszusagen hat, über einen aktuellen Arbeitsvorvertrag mit der Pizzeria ***, wo sie als Küchenhilfe beschäftigt werden könnte. Davor verfügte sie über einen Arbeitsvorvertrag mit der Pizzeria *** in ***. Beweis: - Arbeitsvorvertrag mit der Pizzeria ***; Aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit wäre die BF dann auch dazu in der Lage, den Lebensunterhalt für sich selbst zu sichern und würde auch weiterhin über eine alle Risiken abdeckende Versicherung verfügen und sich eine private Unterkunft nehmen können. Solange sie noch nicht entsprechend den Bestimmungen des AuslBG beschäftigt werden darf, arbeitet sie gerne ehrenamtlich. Derzeit ist sie im NÖ Landespflegeheim vor allem im Bereich der Beschäftigung von pflegebedürftigen Personen eingesetzt. Primär kümmert sie sich derzeit um Frau Sch, eine adipöse, ältere Frau; Frau Sch muss sich regelmäßig bewegen, sodass sie die BF insbesondere zu Wegen wie Bank, Einkäufe, etc. begleitet und mit ihr spazieren geht. Besonders eng befreundet ist die BF in Österreich unter anderem mit den Familien CH und EH und mit Familie J. Gut befreundet ist sie auch mit Frau IR und mit Herrn Mag. K, um nur einige zu nennen. Weitere Empfehlungsschreiben hätte die BF gerne noch der Behörde vorgelegt bzw. wird sie diese im Beschwerdeverfahren nachreichen. Während die BF sich in Österreich ein intensives Sozialleben aufgebaut hat, bestehen zu Armenien keine Bindungen mehr. Sie hat dort kein Haus, in welches sie zurückkehren könnte. Ihre Beschäftigung als Kindergartenpädagogin in Armenien musste sie aufgrund der Flucht aufgeben. Sie mussten das Land wegen politischer Probleme des Vaters verlassen, sodass auch der Kontakt nach Armenien abgerissen ist. In Armenien leben keine Verwandten der Familie mehr. Die wenigen dort lebenden Verwandten sind gestorben, die Verwandten väterlicherseits leben in den USA oder im Iran. Die BF ist unbescholten und hat sich während ihres langjährigen Aufenthalts in Österreich nichts zu Schulden kommen lassen. Auch erhebliche Verstöße gegen die öffentliche Ordnung sind ihr nicht vorzuwerfen. Keinesfalls kann davon ausgegangen werden, dass ihr Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, indem sie sich einer etwaigen Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen; dies insbesondere auch deshalb, da über ihren Antrag auf Erteilung eines „Bleiberechts“ aus dem Jahr 2012 erst Ende 2015 noch dahingehend entschieden wurde, dass der Antrag an die Erstbehörde zurückverwiesen wurde. Es liegt damit jedenfalls eine besonders lange Verfahrensdauer vor, die nicht von der BF verschuldet ist. Hervorzuheben ist, dass die BF während des gesamten Verfahrens auch stets zum Ausdruck gebracht hat, dass sie in Österreich arbeiten möchte, dies insbesondere durch die Vorlage des A2-Diploms und durch Vorlage von Einstellungszusagen bzw. eines Arbeitsvorvertrages und diverser Einstellungszusagen. Auch wurde vom Gericht in St. Pölten der Wunsch der BF und ihrer Familie, einer Arbeit nachzugehen, thematisiert, sodass offenkundig war, dass ein anderer Aufenthaltszweck von der BF gewünscht war, sodass eine entsprechende Manuduktion durch die BH Baden erfolgen hatte müssen (vgl. dazu oben).Hervorzuheben ist, dass die BF während des gesamten Verfahrens auch stets zum Ausdruck gebracht hat, dass sie in Österreich arbeiten möchte, dies insbesondere durch die Vorlage des A2-Diploms und durch Vorlage von Einstellungszusagen bzw. eines Arbeitsvorvertrages und diverser Einstellungszusagen. Auch wurde vom Gericht in St. Pölten der Wunsch der BF und ihrer Familie, einer Arbeit nachzugehen, thematisiert, sodass offenkundig war, dass ein anderer Aufenthaltszweck von der BF gewünscht war, sodass eine entsprechende Manuduktion durch die BH Baden erfolgen hatte müssen vergleiche dazu oben). Da die BF sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Art 8 EMRK erfüllt, da die Erteilung des Aufenthaltstitels zurgemäß Artikel 8, EMRK erfüllt, da die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art 8
der Europäischen Menschenrechtskonvention geboten erscheint, ist der angefochtene Bescheid auch inhaltlich rechtswidrig. Die belangte Behörde verkannte aufgrund unzureichender Ermittlungstätigkeit die tatsächliche Lebenssituation der BF in Österreich und hat ihr Ermessen trotz der berücksichtigungswürdigen Situation der BF nicht in deren Sinne geübt.“Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Europäischen Menschenrechtskonvention geboten erscheint, ist der angefochtene Bescheid auch inhaltlich rechtswidrig. Die belangte Behörde verkannte aufgrund unzureichender Ermittlungstätigkeit die tatsächliche Lebenssituation der BF in Österreich und hat ihr Ermessen trotz der berücksichtigungswürdigen Situation der BF nicht in deren Sinne geübt.“ Beantragt wurde, - gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlunggemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen; - gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und der BF ehestmöglich den beantragten Aufenthaltstitel (Niederlassungsbewilligung) zu erteilen, in eventugemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und der BF ehestmöglich den beantragten Aufenthaltstitel (Niederlassungsbewilligung) zu erteilen, in eventu - den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Der Beschwerde waren folgende Unterlagen beigelegt: - eine Information der Caritas AusländerInnenhilfe vom 10.11.2013, wonach die Beschwerdeführerin als Asylwerberin im Rahmen der Grundversorgung unterstützt werde; - eine Bestätigung des Herrn OSa vom 5.1.2016, wonach die Beschwerdeführerin seit 4 Jahren im Landgasthof zur *** wohne, zuvorkommend, hilfsbereit und nett und niemals negativ aufgefallen sei; - ein Schreiben der Frau IR vom 9.1.2016, worin ausgeführt ist, dass diese die Beschwerdeführerin seit einigen Jahren kenne, die Beschwerdeführerin sich sehr bemühe sich in Österreich zu integrieren und freiwillig beim Roten Kreuz und dem Pflegeheim *** geholfen habe und über gute Deutschkenntnisse verfüge; - ein Schreiben des Herrn Mag. K vom 14.12.2015 wonach die Beschwerdeführerin beim Roten Kreuz *** im Jahr 2014 geholfen habe und derzeit im Landespflegeheim *** mithelfe, die seit über 2 Jahren einen VHS-Kurs Deutsch besuche sich integrieren wolle, ehrlich und arbeitswillig sei; - eine Kopie eines Sprachzertifikat Deutsch des Österreichischen Integrationsfonds, Niveaustufe A2, betreffend die Beschwerdeführerin vom
- Oktober 2012; - eine Bestätigung vom
- Mai 2014 der Volkshochschule *** betreffend die Teilnahme der Beschwerdeführerin an einem Kurs Fremdsprache Anfänger mit Vorkenntnissen A1.2 in der Zeit vom 18.2.2014 bis 27.5.2014; - eine Bestätigung vom
- Jänner 2015 der Volkshochschule *** betreffend die Teilnahme der Beschwerdeführerin an einem Kurs Fremdsprache leicht Fortgeschrittene A2.1 in der Zeit vom 23.9.2014 bis 13.1.2015; - eine Bestätigung vom
- Juni 2015 der Volkshochschule *** betreffend die Teilnahme der Beschwerdeführerin an einem Kurs Fremdsprache leicht Fortgeschrittene A2.2 in der Zeit vom 17.2.2015 bis 9.6.2015; - eine Bestätigung der Caritas über die Teilnahme der Beschwerdeführerin an einer Deutsch-Kommunikationsgruppe in der Dauer von 6 Monaten (19 besuchte Einheiten) vom 11.8.2015; - eine Bestätigung vom 10.12.2015 der Volkshochschule *** über die Anmeldung der Beschwerdeführerin für den Kurs Deutsch als Fremdsprache Zielniveau B1; - eine undatierte Urkunde über die ehrenamtliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin; - eine Bestätigung des NÖ Landespflegeheim *** vom
- August 2015 über die ehrenamtliche Besuchstätigkeit der Beschwerdeführerin seit Jänner 2015; - ein Arbeitsvorvertrages vom 1.6.2015 über eine Beschäftigung der Beschwerdeführerin in der Pizzeria ***, ***, ***, als Küchenhilfe, wobei diese Urkunde der Vertragspartner der Beschwerdeführerin nicht entnommen werden kann; Ergänzend wurde mit Schriftsatz vom 04.02.2016 eine Bestätigung der Volkshochschule *** vom 14.01.2016 über die Teilnahme der Beschwerdeführerin am Kurs H15-D/5 Deutsch als Zweitsprache 5, Kurzniveau: B1 vom 28.09.2015 bis 14.01.2016 und mit Schriftsatz vom 14.03.2016 ein Empfehlungsschreiben des Herrn P.Dr. WB vom 07.03.2016, ein Meldezettel vom 07.03.2016 und ein Mietvertrag vom 23.02.2016 vorgelegt. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 27.06.2016 wurde eine Bestätigung der Volkshochschule *** vom 02.06.2016 über die Teilnahme der Beschwerdeführerin am Kurs Deutsch als Fremdsprach mäßig Fortgeschrittene B1.2 vom 15.02.2016 bis 02.06.2016, ein Empfehlungsschreiben des Herrn KBa vom 06.06.2016, eine Einverständniserklärung des PSD vom 18.05.2016 und ein Schreiben des Landespflegeheimes *** vom 22.06.2016 vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat am 10.10.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Baden zu BNS3-F-123977 sowie in den gegenständlichen Akt des LVwG NÖ auf deren Verlesung verzichtet wurde. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen IR, KA und GG. Zu Beginn der Verhandlung wurde von der Vertreterin der Beschwerdeführerin der Antrag nach § 43 Abs. 3 NAG auf einen solchen nach § 41a Abs. 9 NAG in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechtslage modifiziert.Zu Beginn der Verhandlung wurde von der Vertreterin der Beschwerdeführerin der Antrag nach Paragraph 43, Absatz 3, NAG auf einen solchen nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechtslage modifiziert. Im Hinblick auf das bisherige Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der mittlerweile erfolgten Abschiebung der Beschwerdeführerin und ihrer Familienmitglieder brachte die Vertreterin ergänzend vor, dass mittlerweile ein Eingriff in das Familienleben nicht mehr behauptet wird, da die Beschwerdeführerin, mit Ausnahme einer Schwester, deren Aufenthalt jedoch unbekannt ist, keine Verwandten in Österreich hat. Eine Nichterteilung des beantragten Titels würde jedoch einen Eingriff in ihr Privatleben darstellen. Die Beschwerde wird im Hinblick auf Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides zurückgezogen. Vorgelegt wurde von der Vertreterin der Beschwerdeführerin eine Kopie der ersten Seite eines Zertifikats des ÖSD „Zertifikat Deutsch Österreich B1“ vom 30.08.2016, welches zum Akt genommen wurde. Die Zeugin, Frau IR, hat nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Folgen einer falschen Zeugenaussage angegeben wie folgt: „Wir sind mit AZ und ihrer Familie seit ca. vier Jahren befreundet.“ Auf die Frage des Verhandlungsleiters, wie intensiv der Kontakt zu AZ war, gab die Zeugin an: „Ich würde sagen, dass ich sie mehrmals im Jahr gesehen habe. Ich würde sagen, dass das ungefähr sechs Mal im Jahr der Fall war. Die Kontakte fanden entweder bei uns zu Hause statt, wenn wir die gesamte Familie eingeladen haben oder bei der Familie zunächst in der Unterkunft in der *** und später auch in der Wohnung in ***. Die Familie Z haben wir über eine armenische Freundin von mir kennengelernt. Ich weiß nicht, wann Frau AZ nach Österreich gekommen ist. Ich weiß auch nicht genau, wie sie nach Österreich gekommen ist. Frau AZ hat in Österreich Deutschkurse besucht und freiwillig beim Roten Kreuz und im Landespflegeheim gearbeitet. Das hat sie mir selbst erzählt. Meine Beziehung zu AZ würde ich als Bekanntschaft bezeichnen. Zur Familie selbst war es als eine den sprachlichen Gegebenheiten geschuldet lose Freundschaft zu bezeichnen. Ich habe Frau AZ zuletzt, glaube ich, im Juli 2016 gesehen.“ Über die konkreten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im Landespflegeheim und beim Roten Kreuz befragt, gab die Zeugin an: „Im Pflegeheim hat Frau AZ die Bewohner besucht und ist mit ihnen spazieren gegangen. Ich glaube beim Roten Kreuz hat sie in einem Flohmarktgeschäft gearbeitet.“ Über Befragen durch die Vertreterin der Beschwerdeführerin gab die Zeugin an: „Mit Frau AZ habe ich mich auf Deutsch unterhalten. Die Deutschkenntnisse von Frau AZ würde ich als sehr gut bezeichnen. Es war möglich, sich mit ihr in einem normalen Umgangston zu unterhalten. Ihre Kenntnisse waren nicht auf einfache Sätze beschränkt. Die Familie Z haben wir z.B. durch Kleiderspenden oder durch Spenden von Haushaltsgegenständen unterstützt.“ Auf die Frage, ob die Zeugin sagen könne, warum es der Beschwerdeführerin so wichtig sei, einen Aufenthaltstitel für Österreich zu bekommen, gab diese an: „Frau AZ hat sich in Österreich sehr wohl gefühlt und hat auch ihre Deutschkenntnisse sehr verbessert und daran gearbeitet. Sie hat auch sehr viele soziale Kontakte in Österreich, nicht zur zu Armeniern, sondern auch zu Österreichern. Dass sie entsprechende soziale Kontakte hatte, weiß ich aus ihren Erzählungen. Diese sozialen Kontakte fanden z.B. in Form von Kirchenbesuchen statt. Nach meinem Verständnis muss man Kontakt zur österr. Bevölkerung haben, wenn man so gut Deutsch lernt und spricht. Das kann man nicht nur aus Kursen lernen. Wenn ich gefragt werde, wie die Zukunftspläne von Frau AZ ausgesehen haben, gebe ich an, dass Frau AZ vor hatte, sich hier beruflich zu entwickeln, d.h. zu lernen, um einen Beruf auszuüben. Meines Wissens hatte sie in Armenien ein Studium absolviert. Ich bin mir nicht sicher, aber ich glaube es war eines im Bereich der Pädagogik. Ich kann das auch nicht mit Sicherheit sagen, weil wir schon seit 10 Jahren in der Flüchtlingsbetreuung uns engagieren und es da auch sein kann, dass zum Teil die Geschichten sich vermischen. Es könnte sein, dass sie mir gegenüber erwähnt hat, dass sie Kindergärtnerin werden wolle. Das kann ich aber nicht mit Sicherheit sagen.“ Die Zeugin, Frau KA, gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Folgen einer falschen Zeugenaussage Folgendes zu Protokoll: „Frau AZ habe ich so kennengelernt, dass ich aufgrund meiner Sprachkenntnisse oft als Dolmetscherin über Bekannte bei der Unterbringung in der *** geholfen habe. Ich habe Frau AZ kurz nach ihrer Einreise, ich glaube es war im Jahr 2010 oder 2011, kennengelernt und sind wir seither befreundet. Ich habe Frau AZ, bevor sie in die *** gezogen ist, ungefähr einmal in der Woche gesehen und mit ihr öfters telefoniert. Nachdem sie in die *** gezogen ist, haben wir uns öfters getroffen. Frau AZ ist fast täglich zu uns gekommen und hat mit den Kindern gespielt. Sie hat auch für die Diakonie einmal in der Woche für zwei Stunden Kinderbetreuung gemacht.“ Über Vorhalt der Aussage von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom
- August 2015 vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, wonach diese auf die Frage, ob sie Freunde in Österreich habe, angegeben hat: „Ich habe keine Freunde. Ich sehe Menschen im Bus, aber keine Freunde. Die Besucher des VHS-Kurses sind meine Freunde“, gab die Zeugin an: „Sie hat mir von dieser Aussage erzählt und ich glaube, dass sie sich geschämt hat und nicht getraut hat, anzugeben, dass wir befreundet sind und weil sie nicht gewusst hat, ob es mir recht ist, dass sie meine Daten bekannt gibt. Frau AZ hat auch oft kurzfristig auf meine Kinder aufgepasst, wenn ich z.B. einkaufen gehen musste. Frau AZ hat beim Hilfswerk, bei der Diakonie und im Landespflegeheim freiwillig gearbeitet. Über ihre Tätigkeit im Hilfswerk kann ich nichts sagen. Ich glaube, dass sie dort, genauso wie im Landespflegeheim, aber ältere Menschen betreut hat. Außerdem hat sie noch fürs Rote Kreuz in einem Geschäft gearbeitet. Das Rote Kreuz wollte jedoch keine schriftliche Bestätigung darüber ausstellen. Ich weiß auch, dass Frau AZ immer versucht hat, wo es ging, sich zu integrieren und Deutschkurse zu besuchen. Ich habe bei den Prüfungen zu den Deutschkursen auch geholfen. Ähnliche soziale Kontakte in der Intensität, wie es zu mir war, hat Frau AZ, glaube ich, nicht gehabt. Sie hat jedoch in der Diakonie in den zwei Stunden immer sehr gerne auf die Kinder aufgepasst und glaube ich, waren die Kinder auch froh darüber.“ Über Befragen durch die Vertreterin der Beschwerdeführerin gab die Zeugin an: „Ein weiterer Zeuge, der zur heutigen Verhandlung aber aus terminlichen Gründen nicht erscheinen konnte, ist der Pfarrer WB. Dieser hätte auch gerne zur Integration von Frau AZ in diesem Verfahren ausgesagt und dabei geholfen, dass Frau AZ einen Aufenthaltstitel erteilt bekommt. Frau AZ hat auch die Kirche fast jeden Sonntag besucht, nämlich die armenische Kirche. Zuvor, weiß ich nicht wie oft.“ Über Nachfrage des Verhandlungsleiters, was „zuvor“ bedeutet, gab die Zeugin an: „Das bedeutet, bevor sie in die *** gezogen ist, da habe ich nicht viel Zeit gehabt. Auch nicht für andere Freunde an den Wochenenden. Ich war ziemlich mit der Familie und den Kindern beschäftigt. Frau AZ ist ca. im April oder Mai 2016, glaube ich, in die *** gezogen. Das im Jahr
- Frau AZ wollte in Österreich weiterstudieren. Sie hat in Armenien ein Diplom zur Pädagogin erworben. Sie hatte auch eine Ausbildung zur Sozialarbeiterin. Das Studium wollte sie sich durch Arbeiten finanzieren. In Armenien verfügt Frau AZ über kein Haus oder eine Wohnung. Im Moment lebt die Familie bei einem Bekannten. Ich glaube aber, dass sie dort nicht mehr lange bleiben können. Frau AZ hat im Moment keine Arbeit. Es ist sehr schwer in Armenien, Arbeit zu finden. Frau AZ ist noch immer im Schock, dass sie zurück musste. Seit Frau AZ abgeschoben wurde, habe ich ca. alle drei Tage mit ihr telefonischen Kontakt. Zuletzt war das vorgestern.“ Über die Frage, warum es für Frau AZ so wichtig sei, einen Aufenthaltstitel für Österreich zu bekommen, gab die Zeugin an: „In Armenien hat sie nichts und sie wollte sich hier ein Leben aufbauen und hat in den letzten sechs Jahren versucht, sich hier zu integrieren. Frau AZ und ihre Familie haben zu Beginn Probleme in Armenien gehabt, weshalb sie nach Österreich gekommen sind. Sie möchte gerne nach Österreich und von Armenien nichts mehr wissen.“ Über die Frage des Verhandlungsleiters, ob sie nur aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich kommen will, gab die Zeugin an: „Sie hat sich in Österreich sehr wohl gefühlt und versucht, sich hier zu integrieren. In Armenien hätte sie trotz Berufsausbildung kaum Möglichkeit auf Arbeit. Die Arbeitslosigkeit ist dort sehr hoch. Die Zeugin gibt noch bekannt, dass sie sich wünschen würde, dass Frau AZ den Aufenthaltstitel erteilt bekommt, da sie sie als Freundin vermisst und auch ihre Kinder immer wieder nach ihr fragen.“ Der Zeuge, Herr GG, gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Folgen einer falschen Zeugenaussage an wie folgt: „Ich habe Frau AZ in *** kennengelernt, wo ich ein Lokal, nämlich die Pizzeria ***, betrieben habe. Ich kenne in *** fast alle Armenier. Frau AZ habe ich im Konkreten so kennengelernt, dass sie bei mir vorbeigekommen ist und nach Arbeit gefragt hat.“ Vom Zeugen wurde ein Arbeitsvorvertrag vorgelegt, abgeschlossen zwischen Herrn GG und Frau AZ über die Tätigkeit als Bürohelferin über eine 20-Stunden-Woche und einem Bruttolohn von 840 Euro. Dieser Arbeitsvorvertrag datiert mit 22.09.2016 und ist von der Beschwerdeführerin noch nicht unterfertigt. Der Zeuge legte weiters einen Arbeitsvorvertrag vor, abgeschlossen zwischen MGr und Frau AZ, über eine Tätigkeit als Küchenhilfe in der Pizzeria ***, ***, ***, ebenfalls in einem Stundenausmaß von 20 Wochenstunden und einem Bruttolohn von 870 Euro. Dieser Vertrag datiert mit 30.09.2016 und ist ebenfalls noch nicht von der Arbeitnehmerin unterzeichnet. „Das Lokal *** hat Frau MGr von mir übernommen“, gab der Zeuge an. „Frau AZ ist gleich, nachdem sie nach Österreich gekommen ist, ich glaube das war 2010 oder 2011, zu mir gekommen, um sich zu informieren, wo man arbeiten könnte oder Deutsch-Kurs besuchen könnte. Ich habe Frau AZ fast jeden Tag gesehen und mit ihr kurz geplaudert, weil die Bushaltestelle, an der sie gewartet hat, direkt bei meinem Lokal war. Frau AZ ist immer dort eingestiegen, wenn sie in *** war, um z.B. Besorgungen zu machen. Meine Beziehung zu Frau AZ würde ich als eine gute Bekanntschaft bezeichnen. Frau AZ bzw. ihre Familie hat mich zu Geburtstagsfeiern eingeladen und wir sie umgekehrt auch. Frau AZ hat auch angeboten, auf meine Kinder aufzupassen, was jedoch nicht notwendig war, da das meine Frau gemacht hat. Meines Wissens hat Frau AZ beim Roten Kreuz beim Flohmarkt geholfen und auch bei der Diakonie für zwei Stunden in der Woche Kinderbetreuungen durchgeführt.“ Über Befragen durch den Verhandlungsleiter, ob Frau AZ noch über die Tätigkeit beim Roten Kreuz und Diakonie weitere soziale Kontakte gehabt hat, gab der Zeuge an: „Sie hat soziale Kontakte gehabt zu den Leuten z.B. aus ihrem Deutschkurs, die nach den Deutschkursen öfters bei mir im Lokal noch einen Kaffee getrunken haben. Meiner Beobachtung nach hatte sie schon Freunde in Österreich. Ich bin einmal in der Woche zur *** hinausgefahren, um nach der Familie Z zu sehen. Das kann auch von anderen Leuten bezeugt werden. Das kann z.B. der Wirt der Pension bezeugen oder andere Asylwerber in der Unterkunft. Warum ich gesagt habe, dass ich mir sicher bin, einmal in der Woche dort gewesen zu sein, liegt daran, dass ich die Familie oft dabei unterstützt habe zu dolmetschen, wenn z.B. Briefe gekommen sind, die sie nicht verstanden haben oder Krankenbesuche angestanden sind oder der Sohn in die Psychiatrie musste oder auch der Vater. Ich glaube, dass Frau AZ eine Ausbildung zur Psychologin oder im Bereich der Kinderbetreuung hat. Das weiß ich von Frau AZ und glaube, dass so aus dem Gespräch mit ihr verstanden zu haben.“ Auf die Frage, was Frau AZ in Österreich beruflich machen wollte, gab der Zeuge an: „Sie möchte hier arbeiten, und zwar legal arbeiten und eine Familie gründen. Welchen Beruf sie ausüben wollte, weiß ich nicht genau. Sie war jedenfalls immer sehr fleißig und hat immer versucht, etwas zu machen z.B. Deutsch-Kurse. Sie hätte auch bei mir arbeiten wollen, was ich jedoch nicht wollte, da dies als Schwarzarbeit Probleme gemacht hätte und die Kontrollen sehr streng sind. Ich habe jetzt auch noch Kontakt zur Frau AZ, und zwar telefonisch ca. einmal im Monat ungefähr. Was Frau AZ derzeit beruflich in Armenien macht, weiß ich nicht, das habe ich sie noch nicht gefragt. In Armenien ist es jedoch sehr schwierig, eine Arbeit zu bekommen, selbst wenn man eine Berufsausbildung hat. Meines Wissens wohnt die gesamte Familie Z gemeinsam in einer Wohnung. Ich weiß jedoch nicht, ob diese von ihnen selbst gemietet ist bzw. ob sie dort unentgeltlich wohnen können. Die Familie hofft, dass Frau AZ den Aufenthaltstitel erteilt bekommt. Ich weiß den genauen Grund zwar nicht, aber meine Meinung ist, dass Frau AZ einerseits aus wirtschaftlichen Gründen gern nach Österreich kommen würde, andererseits auch, weil sie sich in der Zeit hier sehr gut integriert hat und sich hier eingelebt hat.“ Von Seiten der Vertreterin der Beschwerdeführerin wurde angeregt, sollte dies nicht erfolgt sein, nochmals die Antwort des Zeugen auf den Vorhalt der Aussage der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom
- August 2015 zu protokollieren. Der Zeuge habe dazu zuvor angegeben, dass die Aussage der Beschwerdeführerin, nämlich in Österreich keine Freunde zu haben bzw. dass die Leute aus dem Volkshochschulkurs ihre Freunde seien, ausgesagt, dass seiner Einschätzung nach es auch an einer falschen Übersetzung des Dolmetschers gelegen haben könnte, dass Frau Zargaryan eine solche Antwort gegeben habe. Es sei seiner Kenntnis nach schon öfters vorgekommen, dass die Dolmetscher nicht ausreichend armenisch sprechen würden. Dies konkretisierte der Zeuge auf Nachfrage durch den Verhandlungsleiter nochmals wie folgt: „Es gibt Dolmetscher, die stammen aus dem Iran und sprechen einen anderen Akzent, weshalb es auch aus meiner Erfahrung schon öfters zu Übersetzungsproblemen gekommen ist.“ Über Nachfrage durch den Verhandlungsleiter, ob die Frage „Haben sie Freunde in Österreich“ in beiden Sprachvarianten so missverständlich sein kann, dass die Antwort darauf eine falsche sein kann, gab der Zeuge an: „Ich glaube eher nicht, ich weiß aber, dass es zu Missverständnissen bei solchen Übersetzungen kommen kann. Frau AZ hat meiner Einschätzung nach gut deutsch gesprochen. Nicht so gut wie ich, ich bin aber auch schon 16 Jahre in Österreich. Sie hat sich aber am Telefon und im Alltag normal verständigen können. Wir haben die Familie Z auch z.B. durch Kleiderspenden unterstützt.“ Die Einvernahme weiterer Zeugen wurde nicht beantragt. Zur Vorlage eines Reisepasses bzw. eines Nachweises über die Beantragung eines solchen, wurde eine Frist von 14 Tagen eingeräumt. Auf die weitere Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde verzichtet. Mit Schriftsatz vom 24.10.2016 hat die Beschwerdeführerin - die Kopie zweier Seiten eines Reisepasses, ausgestellt von der Republik Armenien, gültig vom 14.10.2016 bis 14.10.2026; - die nicht übersetzte Kopie einer Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin - ein ÖSD-Zertifikat Deutsch Österreich B1 vom 30.08.2016 - ein unterschriebener Arbeitsvorvertrag mit der Pizzeria ***; - unterschriebener Arbeitsvorvertrag mit der Firma GG; - Auflistung von einigen Freunden und Bekannten der Beschwerdeführer vorgelegt. Die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wurde zurückgezogen.Die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde zurückgezogen. Weiters wurde in diesem Schriftsatz ausgeführt wie folgt: „Aus dem vorgelegten B1-Diplom sowie den vorgelegten verbindlichen Arbeitsvorverträgen mit zwei Unternehmen in Baden, wo die BF unmittelbar nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels Teilzeitbeschäftigungen im Ausmaß von jeweils 20 Stunden antreten kann, ist in Zusammenhalt mit den ausführlichen Angaben der Freunde und Bekannten der BF dokumentiert, dass diese in Österreich nicht nur über ein schutzwürdiges Privatleben, sondern insbesondere auch über einen besonders hohen Grad der Integration verfügt. Zum Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK zählen nicht nur die Bindungen zu Freunden und Bekannten, sondern insbesondere auch berufliche Bindungen, welche die BF in der Vergangenheit auf vielfache Weise als ehrenamtliche Mitarbeiterin bei diversen gemeintätigen „Aus dem vorgelegten B1-Diplom sowie den vorgelegten verbindlichen Arbeitsvorverträgen mit zwei Unternehmen in Baden, wo die BF unmittelbar nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels Teilzeitbeschäftigungen im Ausmaß von jeweils 20 Stunden antreten kann, ist in Zusammenhalt mit den ausführlichen Angaben der Freunde und Bekannten der BF dokumentiert, dass diese in Österreich nicht nur über ein schutzwürdiges Privatleben, sondern insbesondere auch über einen besonders hohen Grad der Integration verfügt. Zum Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zählen nicht nur die Bindungen zu Freunden und Bekannten, sondern insbesondere auch berufliche Bindungen, welche die BF in der Vergangenheit auf vielfache Weise als ehrenamtliche Mitarbeiterin bei diversen gemeintätigen Organisationen und Pflegeeinrichtungen erworben hat. Es wird dazu auf die Angaben der Zeugen und die vorgelegten Empfehlungsschreiben verwiesen. Dass bereits zwei verbindliche Arbeitsvorverträge für sie vorliegen, zeugt zudem nicht nur von ihren ausgezeichneten Deutschkenntnissen, die sie insbesondere im letzten Jahr noch nachweislich durch regelmäßigen Kursbesuch verbessern und auf das Niveau B 1 bringen konnte, sondern zeugt auch von ihren Bemühungen, sich am österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren und ihren Lebensunterhalt selbst zu sichern. Aufgrund der beabsichtigten Erwerbstätigkeit in Österreich wird es der Beschwerdeführer auch unmittelbar nach der Rückkehr nach Österreich möglich sein, hier ihren Lebensunterhalt aus eigenem zu sichern, sie wird über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügen und zweifellos auch über eine gesicherte Unterkunft, da sie bereits privat eine Wohnung in *** angemietet hat. Zudem verfügt sie über ein großes Netzwerk von Freunden und Bekannten, die sie unmittelbar nach der Einreise unterstützen können. Dass die BF im Zuge der Verhandlung im Jahr 2015 laut Protokoll angegeben hat, keine Freunde in Österreich zu haben, bzw. es seien nur die Besucher des VHS-Kurses ihre Freunde, ist, wie von den Freunden und Bekannten der BF, die als Zeugen einvernommen wurden, nachvollziehbar dargelegt wurde, unzutreffend und einzig auf die zurückhaltende Art der BF zurückzuführen, welche nicht ohne Rücksprache mit ihren Freunden und Bekannten deren Personalien beim Gericht angeben wollte. Offenkundig ist, das die Zeugen bestens mit den persönlichen Verhältnissen der BF vertraut sind und zu ihnen ein regelmäßiger persönlicher Kontakt bestand, wobei insbesondere zu Frau KAJ und Herrn GG ein besonders enges freundschaftliches Verhältnis gegeben ist. Es ist offenkundig, dass die BF sich in Österreich in den vergangenen Jahren ein umfassendes soziales Netz, Freundschaften sowie berufliche und private Perspektiven aufgebaut hat, während sie sich derzeit in Armenien, wie auch von den Zeugen im Einklang mit aktuellen Länderinformationen zu Armenien dargelegt wurde, in einer ausweglosen Situation befindet. Wie eingangs der Verhandlung erörtert ist eine Zweckänderung im Bereich von Aufenthaltstiteln nach dem NAG gemäß Art 8 EMRK nach Rechtsansicht des erkennenden Gerichts auch im Beschwerdestadium zulässig.“Wie eingangs der Verhandlung erörtert ist eine Zweckänderung im Bereich von Aufenthaltstiteln nach dem NAG gemäß Artikel 8, EMRK nach Rechtsansicht des erkennenden Gerichts auch im Beschwerdestadium zulässig.“ In der am
- August 2015 am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wegen der Beschwerde der Frau AZ gegen den ersten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 10.07.2013, Zl. BNS3-F-123977, hat diese unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin im Wesentlichen angegeben: Sie habe keinen Reisepass und habe auch bei der Botschaft nicht angefragt. Letztes Jahr habe sie beim Roten Kreuz gearbeitet und dieses Jahr beim Landespflegeheim ***. Sie mache laufend Deutschkurse. Sie hätten viele Nachbarn, die nicht so gut Deutsch sprechen würden und sie sei mit ihnen als Dolmetscherin beim Arzt gewesen. Sie würde gerne hauptamtlich arbeiten, aber sie wisse nicht wie. Sie sei Kindergartenpädagogin und man habe ihr beim AMS gesagt, dass sie zuerst einen Bescheid brauche. Sie sei seit 2010 in Österreich, habe hier keine weiteren Familienangehörigen und wohne mit ihren Eltern in der Pension. In Vereinen sei sie nicht tätig, sie habe auch keine Freunde. Die Besucher des VHS-Kurses seien ihre Freunde. Sie sei gesund. Nach der Asylentscheidung sei sie aus denselben Gründen wie ihre Eltern nicht ausgereist und sie habe den vorliegenden Antrag aus denselben Gründen wie ihre Eltern gestellt. Sie möchte gerne mit Menschen arbeiten, aber in *** gebe es nicht so viele Organisationen. Meistens würden Senioren helfen, aber keine Menschen in ihrem Alter. Es gebe keine Organisationen für Jugendliche. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige der Republik Armenien, wurde am *** geboren, und stellte nach ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am
- August 2010, so wie die mit ihr eingereisten Eltern und ihre beiden Geschwister, einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
- Jänner 2011, Zl. 10 07.824-BAT, wurde dieser Antrag abgewiesen und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom
- März 2011, Zl. E11 417797-1/2011/4E, als unbegründet abgewiesen, wobei eine Gefährdung im Falle der Rückkehr nach Armenien verneint wurde. Die Ausweisungsentscheidung begründete der Asylgerichtshof im Wesentlichen wie folgt (S 36 f.): „Ebenfalls bestehen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise, dass durch eine Ausweisung in den Herkunftsstaat auf unzulässige Weise in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin gem. Art. 8 EMRK eingegriffen werden würde.„Ebenfalls bestehen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise, dass durch eine Ausweisung in den Herkunftsstaat auf unzulässige Weise in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin gem. Artikel 8, EMRK eingegriffen werden würde. Die Beschwerdeführerin wohnt in Österreich mit ihren Eltern sowie ihrer Schwester und ihrem minderjährigen Bruder im gemeinsamen Haushalt. Sämtliche Familienmitglieder der Beschwerdeführerin halten sich als Asylwerberin in Österreich auf und wohnen im gemeinsamen Haushalt, jedoch sind sämtliche in Österreich aufhältigen Familienmitglieder der Beschwerdeführerin von der Ausweisungsentscheidung betroffen, weshalb gemäß oa. Ausführungen auch nicht in deren Familienleben eingegriffen wird. Es halten sich keine weiteren Verwandten der BF in Österreich auf und hat die BF hat auch sonst keinen Kontakt zu Personen mit dauernder Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Die Beschwerdeführerin verfügt demnach über keinerlei familiäre Anknüpfung in Österreich, weshalb mit einer Ausweisungsentscheidung auch nicht in das Familienleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird. Auch liegen keine zu berücksichtigenden Interessen in Bezug auf das Privatleben der Beschwerdeführerin vor. Im Falle der im August 2010 illegal in Österreich eingereisten Beschwerdeführerin hat das bisherige Verfahren keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben bzw. wurden solche von ihr auch nicht behauptet. Aber auch eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die die Annahme einer Prävalenz der ho. Bindungen gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würden, wird durch den gerade einmal 6-monatigen Aufenthalt hier in Österreich seit ihrer Einreise kontraindiziert. Die BF besucht in Österreich keine Kurse, Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen oder Vereine und es wurden von der BF auch sonst keine Tätigkeiten gesetzt, die auf eine besondere Integration in Österreich hinweisen würden. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Die Beschwerdeführerin hat den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Im Gegensatz hierzu ist die Beschwerdeführerin - auch in Bezug auf sein Lebensalter - erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig. Als einzig positives Element erweist sich die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bisher noch unbescholten in Österreich geblieben ist. Im Rahmen einer Gesamtschau kann daher nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen am Schutz der öffentlichen Ordnung überwiegen würde, weshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers zulässig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen ist.“Im Rahmen einer Gesamtschau kann daher nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen am Schutz der öffentlichen Ordnung überwiegen würde, weshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers zulässig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen ist.“ Mit
- September 2012 beantragte die Beschwerdeführerin – wie oben dargestellt – die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK (§ 43 Abs.
3 NAG in der Fassung vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 87/2012). Dieser Antrag wurde in der Verhandlung vom 10.10.2016 auf einen solche zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 41a Abs. 9 NAG in der Fassung vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 87/2012 modifiziert.Mit 21. September 2012 beantragte die Beschwerdeführerin – wie oben dargestellt – die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, EMRK (Paragraph 43, Absatz 3, NAG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,). Dieser Antrag wurde in der Verhandlung vom 10.10.2016 auf einen solche zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, modifiziert. Die mit der Beschwerdeführerin illegal nach Österreich eingereisten Familienmitglieder stellten ebenfalls Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8
EMRK, welche allesamt rechtskräftig negativ beschieden wurden.Die mit der Beschwerdeführerin illegal nach Österreich eingereisten Familienmitglieder stellten ebenfalls Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK, welche allesamt rechtskräftig negativ beschieden wurden.
Am 24.08.2016 wurde die Beschwerdeführer mit ihren Eltern und ihrem Bruder nach Armenien abgeschoben. Die Schwester der Beschwerdeführerin ist seit ca. 2 Jahren unbekannten Aufenthalts. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich. Sie hat im Verfahren Empfehlungsschreiben von Frau Frau IR, Herrn OSa, Herrn KB, Dr. WB und Herrn Mag. K vorgelegt. Die Beschwerdeführerin hat während ihres Aufenthaltes in Österreich im Jahr 2014 beim Roten Kreuz und im Jahr 2015 und 2016 im Landespflegeheim *** ehrenamtlich im Ausmaß von 2 Wochenstunden gearbeitet. Frau AZ hat mehrere Deutschkurse besucht und unter anderem die Prüfung auf A2-Niveau des europäischen Referenzrahmens für Sprachen sowie zuletzt die Prüfung auf B1-Niveau des europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfolgreich absolviert. Sie verfügt über zwei Arbeitsvorverträge für Arbeiten als Hilfskraft in einer Pizzeria und als Bürohilfskraft im Ausmaß von je 20 Wochenstunden. Die Beschwerdeführerin verfügt über mehrere Bekanntschaften in Österreich. Zumindest bis zur Verhandlung vom 28.08.2015 hatte sie in Österreich keine Freundschaften geschlossen. Die Beschwerdeführerin ist während ihres gesamten Aufenthaltes in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und war hier wirtschaftlich in keiner Weise integriert. Ihr gesamter Lebensunterhalt wurde durch staatliche Leistungen im Rahmen der Bundesbetreuung gesichert. Die Beschwerdeführerin ist sowohl strafgerichtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich – ebenso wie im Übrigen der dargestellte Verfahrensgang – auf den unbedenklichen und grundsätzlich unbestritten gebliebenen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Beschwerdeführerin sowie auf den ebenso unbedenklichen Gerichtsakt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und dabei insbesondere auf die Ergebnisse der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, wirtschaftlich nicht integriert war und ihr gesamter Lebensunterhalt durch die Grundversorgung des Bundes bestritten wurde. Unstrittig ist auch die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin. Dass die Beschwerdeführerin ehrenamtlich tätig war, ist einerseits den im Verfahren vorgelegten Bestätigungsschreiben des Landespflegeheimes Baden zu entnehmen und stützt sich andererseits auf das Parteienvorbringen sowie unter anderem auch auf die Zeugenaussage der Frau IR. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen beruhen auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zur sozialen Integration der Beschwerdeführerin gründen sich zunächst auf ihre eigene Aussage in der Verhandlung vom 28.08.2015, wonach sie in Österreich keine Freunde habe. Dass es sich dabei um eine falsche Übersetzung der damals beigezogenen Dolmetscherin gehandelt haben könnte, ist nicht anzunehmen. Auch der sprachkundige Zeuge GG, der diesen Verdacht in der mündlichen Verhandlung geäußert hat, hat angegeben, dass die Frage „Haben sie Freunde in Österreich“ in den Sprachvarianten (gemeint: im Akzent eines iranisch-stämmigen Dolmetschers und eines originären Armeniers) so missverständlich sein kann, dass die Antwort darauf eine falsche sein kann: „Ich glaube eher nicht, ich weiß aber, dass es zu Missverständnissen bei solchen Übersetzungen kommen kann.“ Weiters ist dabei zu berücksichtigen, dass, wenn die Beschwerdeführerin über so gute Deutschkenntnisse verfügt, wie sie selbst behauptet, sie diese einfache Frage auch auf Deutsch hätte verstehen müssen. Ein Missverständnis erscheint für das erkennende Gericht daher nicht vorzuliegen. Die Zeugin IR hat die Beziehung zur Beschwerdeführerin als Bekanntschaft deklariert. Der Zeuge GG hat in der mündlichen Verhandlung die Beziehung zur Beschwerdeführerin als gute Bekanntschaft bezeichnet. Die Zeugin KA hat angegeben, seit der Einreise der Beschwerdeführerin nach Österreich mit dieser befreundet zu sein. Dies steht aber in Widerspruch zur Aussage der Beschwerdeführerin selbst. Dass diese damals nur aus Scham oder aus Rücksicht Frau KA gegenüber nicht als Freundin angeben wollte, erscheint dem erkennenden Gericht nicht glaubwürdig und nachvollziehbar. Sollte sich nach der Verhandlung vom 28.08.2015 noch eine engere Freundschaft zu Frau KA entwickelt haben, so hat diese in der Verhandlung vom 10.10.2016 ausgesagt, dass die Beschwerdeführerin ihres Wissens nach keine weiteren ähnlichen sozialen Kontakte in dergleichen Intensität gehabt habe, wie zu ihr. Wenn die Freundschaft aber tatsächlich eine so enge war, hätte die Zeugin aber mit sehr großer Wahrscheinlichkeit von anderen Freundschaften der Beschwerdeführerin erfahren. Rechtliche Beurteilung: Aus § 81 Abs. 23, 25, 26 und 27 NAG 2005 lässt sich ableiten, dass die dort genannten, im Jahr 2013 bereits anhängigen Verfahren ("Altfälle") von den nach dem
- Jänner 2014 zuständigen Behörden oder LVwG nach dem NAG 2005 idF vor BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen sind, und zwar auch dann, wenn bei einer erst nach dem
- Dezember 2013 in einem "Altfall" ergangenen aufhebenden Entscheidung des VfGH oder VwGH in einem weiteren Rechtsgang zu entscheiden ist. Für den Fall, dass ein Verfahren vor dem
- Oktober 2013 anhängig wurde, die Behörde gemäß § 81 Abs. 23 NAG 2005 im Jahr 2014 (nach der Rechtslage vor BGBl. I Nr. 87/2012) entschieden hat und danach Beschwerde an das LVwG erhoben wurde, fehlt eine ausdrückliche Regelung, welche Rechtslage das LVwG anzuwenden hat. Eine solche ausdrückliche Regelung ist aber insofern nicht erforderlich, als nach der ständigen hg. Rechtsprechung (Hinweis E VS
- Mai 1977, VwSlg 9315 A/1977), der Grundsatz, dass eine Rechtsmittelinstanz in der Regel nach jener Rechtslage zu entscheiden hat, die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung gilt, dann nicht zum Tragen kommt, wenn in einer Übergangsvorschrift zum Ausdruck kommt, dass "auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist". Die Anordnung, dass die Behörde eine bestimmte Rechtslage anzuwenden hat, führt daher auch dazu, dass das kontrollierende VwG diese Rechtslage anzuwenden hat, zumal aufgrund der angeführten Bestimmungen kein Zweifel an der Intention des Gesetzgebers besteht, dass alle oben genannten "Altfälle" nach der Rechtslage vor dem
- Jänner 2014 zu entscheiden sind. Daher sind in Verfahren betreffend Aufenthaltstitel auch von den VwG die Bestimmungen des NAG 2005 idF vor BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. (VwGH 27.01.2015, Ro 2014/22/0045)Aus Paragraph 81, Absatz 23, 25, 26 und 27 NAG 2005 lässt sich ableiten, dass die dort genannten, im Jahr 2013 bereits anhängigen Verfahren ("Altfälle") von den nach dem
- Jänner 2014 zuständigen Behörden oder LVwG nach dem NAG 2005 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen sind, und zwar auch dann, wenn bei einer erst nach dem
- Dezember 2013 in einem "Altfall" ergangenen aufhebenden Entscheidung des VfGH oder VwGH in einem weiteren Rechtsgang zu entscheiden ist. Für den Fall, dass ein Verfahren vor dem
- Oktober 2013 anhängig wurde, die Behörde gemäß Paragraph 81, Absatz 23, NAG 2005 im Jahr 2014 (nach der Rechtslage vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) entschieden hat und danach Beschwerde an das LVwG erhoben wurde, fehlt eine ausdrückliche Regelung, welche Rechtslage das LVwG anzuwenden hat. Eine solche ausdrückliche Regelung ist aber insofern nicht erforderlich, als nach der ständigen hg. Rechtsprechung (Hinweis E VS
- Mai 1977, VwSlg 9315 A/1977), der Grundsatz, dass eine Rechtsmittelinstanz in der Regel nach jener Rechtslage zu entscheiden hat, die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung gilt, dann nicht zum Tragen kommt, wenn in einer Übergangsvorschrift zum Ausdruck kommt, dass "auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist". Die Anordnung, dass die Behörde eine bestimmte Rechtslage anzuwenden hat, führt daher auch dazu, dass das kontrollierende VwG diese Rechtslage anzuwenden hat, zumal aufgrund der angeführten Bestimmungen kein Zweifel an der Intention des Gesetzgebers besteht, dass alle oben genannten "Altfälle" nach der Rechtslage vor dem
- Jänner 2014 zu entscheiden sind. Daher sind in Verfahren betreffend Aufenthaltstitel auch von den VwG die Bestimmungen des NAG 2005 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden. (VwGH 27.01.2015, Ro 2014/22/0045) Nach dieser Judikatur ist, nach dem oben festgestellten Verfahrensverlauf, auf den gegenständlichen Fall das NAG 2005 idF vor BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden, da die gegenständlich Rechtssache vor dem
- Oktober 2013 anhängig wurde und durch die Aufhebung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 10.07.2013, BNS3-F-123977, durch das LVwG NÖ mit Erkenntnis vom 20.11.2015, LVwG-AV-617/001-2014, immer noch anhängig war.Nach dieser Judikatur ist, nach dem oben festgestellten Verfahrensverlauf, auf den gegenständlichen Fall das NAG 2005 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden, da die gegenständlich Rechtssache vor dem
- Oktober 2013 anhängig wurde und durch die Aufhebung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 10.07.2013, BNS3-F-123977, durch das LVwG NÖ mit Erkenntnis vom 20.11.2015, LVwG-AV-617/001-2014, immer noch anhängig war. Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idF vor dem BGBl. I Nr. 87/2012, (im Folgenden: NAG) lauten:Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung vor dem , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, (im Folgenden: NAG) lauten: Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 oder 67 FPG besteht;
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 63, oder 67 FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, , oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würde. […] Niederlassungsbewilligung § 43. […]Paragraph 43, […]
(3)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine ‚Niederlassungsbewilligung‘ zu erteilen, wenn
(3)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine ‚Niederlassungsbewilligung‘ zu erteilen, wenn
- kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und
- kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und
- dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK geboten ist.2.
dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK geboten ist. […] […] § 44b.
(1)Liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, sind Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wennParagraph 44 b,
(1)Liegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor, sind Anträge gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen, wenn
- gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
- rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder
- rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder
- die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,
- die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(2)Liegt kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, hat die Behörde unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 1 Z 1.
(2)Liegt kein Fall des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vor, hat die Behörde unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,
(3)Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.
(3)Anträge gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.
(4)Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“
(4)Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“ […] Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ § 41a […]Paragraph 41 a, […]
(9)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn
(9)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn
- kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,
- kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt,
- dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK geboten ist und2.
dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK geboten ist und 3.
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt. […] […] Modul 1 der Integrationsvereinbarung § 14a […]Paragraph 14 a, […]
(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
- einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,
- einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,
- einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt,
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
- einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.
- einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzt. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul
- Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 14 b,) beinhaltet das Modul
- § 7 Integrationsvereinbarungs-Verordnung (IV-V) bestimmt:Paragraph 7, Integrationsvereinbarungs-Verordnung (IV-V) bestimmt:
(1)Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.
(2)Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: Zur Modifizierung des Antrages von § 43 Abs. 3 NAG auf § 41a Abs. 9 NAG.Zur Modifizierung des Antrages von Paragraph 43, Absatz 3, NAG auf Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis 20.07.2016, Ra 2015/22/0055, zu der Frage, ob die Änderung des Antrags nach § 44 Abs. 4 in der zum Zeitpunkt der Antragsstellung am 05.06.2009 geltenden Fassung des NAG, der dem späteren § 43 Abs. 4 NAG idF BGBl. I Nr. 38 entspricht, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 41a Abs. 9 NAG dazu geführt hat, dass der ursprüngliche Antrag als (konkludent) zurückgezogen anzusehen sei, ausgesprochen:Der VwGH hat in seinem Erkenntnis 20.07.2016, Ra 2015/22/0055, zu der Frage, ob die Änderung des Antrags nach Paragraph 44, Absatz 4, in der zum Zeitpunkt der Antragsstellung am 05.06.2009 geltenden Fassung des NAG, der dem späteren Paragraph 43, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt , I Nr. 38 entspricht, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG dazu geführt hat, dass der ursprüngliche Antrag als (konkludent) zurückgezogen anzusehen sei, ausgesprochen: Da es sich bei den bei den hier fraglichen Aufenthaltstiteln um sogenannte "humanitäre" Aufenthaltstitel handelt (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom
- März 2013, 2012/22/0185), bewirkt die Änderung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 43 Abs. 4 NAG auf einen solchen nach § 41a Abs. 9 NAG keine Änderung der Sache ihrem Wesen nach im Sinn des § 13 Abs. 8 AVG (siehe nunmehr zu den Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach den §§ 55 ff AsylG 2005 das hg. Erkenntnis vom
- April 2016, Ra 2016/21/0077).Da es sich bei den bei den hier fraglichen Aufenthaltstiteln um sogenannte "humanitäre" Aufenthaltstitel handelt (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom
- März 2013, 2012/22/0185), bewirkt die Änderung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 43, Absatz 4, NAG auf einen solchen nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG keine Änderung der Sache ihrem Wesen nach im Sinn des Paragraph 13, Absatz 8, AVG (siehe nunmehr zu den Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach den Paragraphen 55, ff AsylG 2005 das hg. Erkenntnis vom
- April 2016, Ra 2016/21/0077). Da es sich auch bei einem Antrag nach § 43 Abs. 3 und bei § 41a Abs. 9 NAG idF vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 um „humanitäre“ Aufenthaltstitels handelt, ist diese Judikatur auch auf den gegenständlichen Fall anwendbar.Da es sich auch bei einem Antrag nach Paragraph 43, Absatz 3 und bei Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, um „humanitäre“ Aufenthaltstitels handelt, ist diese Judikatur auch auf den gegenständlichen Fall anwendbar. Die Änderung des Antrages, wie oben dargestellt, bewirkte daher keine konkludente Zurückziehung des Antrages und erweist sich insoweit als zulässig. Zur Frage des Vorliegens eines maßgeblich geänderten Sachverhaltes seit der rechtskräftigen asylrechtlichen Ausweisung: Mit einer Antragszurückweisung gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG darf nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach Erlassung einer Ausweisung nur dann vorgegangen werden, wenn im Hinblick auf das Antragsvorbringen eine Neubeurteilung unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK nicht erforderlich ist. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liegt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten hätte (vgl. etwa jüngst VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0075, mwH). Mit einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG darf nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach Erlassung einer Ausweisung nur dann vorgegangen werden, wenn im Hinblick auf das Antragsvorbringen eine Neubeurteilung unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK nicht erforderlich ist. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liegt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK geboten hätte vergleiche , etwa jüngst VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0075, mwH). Der vorgebrachte Sachverhalt muss aber nicht konkret dazu führen, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste (vgl. VwGH 5.5.2015, Ra 2014/22/0115 mwH). Der vorgebrachte Sachverhalt muss aber nicht konkret dazu führen, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste vergleiche VwGH 5.5.2015, Ra 2014/22/0115 mwH). Fallbezogen ist auf Grund des im Verfahren erstatteten Vorbringens und insbesondere auf Grund der im Vergleich zur Asylausweisung längeren Aufenthaltsdauer in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon auszugehen, dass eine Zurückweisung des Antrages nicht dem Gesetz entsprechen würde (vgl. etwa VwGH 3.10.2013, 2012/22/0068; vgl. jüngst auch etwa VwGH 5.5.2015, Ra 2014/22/0115). Fallbezogen ist auf Grund des im Verfahren erstatteten Vorbringens und insbesondere auf Grund der im Vergleich zur Asylausweisung längeren Aufenthaltsdauer in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon auszugehen, dass eine Zurückweisung des Antrages nicht dem Gesetz entsprechen würde vergleiche , etwa VwGH 3.10.2013, 2012/22/0068; vergleiche jüngst auch etwa VwGH 5.5.2015, Ra 2014/22/0115). Es ist daher eine inhaltliche Beurteilung des vorliegenden Falles vorzunehmen. Zur Frage, ob die Erteilung der beantragten Niederlassungsbewilligung zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8
EMRK geboten ist:Zur Frage, ob die Erteilung der beantragten Niederlassungsbewilligung zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, EMRK geboten ist: Der Verwaltungsgerichtshof hat zur vorzunehmenden Beurteilung des Privat- und Familienlebens ausgesprochen, dass Art. 8 EMRK eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch Wahrung eines geordneten Fremdenwesens mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich verlangt (vgl. etwa VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur vorzunehmenden Beurteilung des Privat- und Familienlebens ausgesprochen, dass Artikel 8, EMRK eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch Wahrung eines geordneten Fremdenwesens mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich verlangt vergleiche , etwa VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224). Vom Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, S 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (vgl. EKMR 6.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, S 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235).Vom Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, S 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern vergleiche EKMR 6.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, S 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235). Ein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin ist schon von vornherein ausgeschlossen, da keine familiären Beziehungen in Österreich bestehen. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua., Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua., Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. § 11 Abs. 3 NAG zählt dabei die Kriterien auf, die bei dieser Beurteilung insbesondere zu berücksichtigen sind. Paragraph 11, Absatz 3, NAG zählt dabei die Kriterien auf, die bei dieser Beurteilung insbesondere zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäß den getroffenen Feststellungen unzweifelhaft gewisse Integrationsmerkmale verwirklicht hat. Dennoch ist ein aus Art. 8 EMRK abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu verneinen.Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäß den getroffenen Feststellungen unzweifelhaft gewisse Integrationsmerkmale verwirklicht hat. Dennoch ist ein aus Artikel 8, EMRK abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu verneinen. Die *** geborene Beschwerdeführerin hat den Großteil ihres Lebens außerhalb von Österreich verbracht. Sie ist in Armenien aufgewachsen und wurde dort sozialisiert. Sie ist im August 2010 eingereist und hat sich bis zu ihrer Abschiebung nach Armenien knapp sechs Jahren in Österreich aufgehalten. Dieser Zeitraum ist jedenfalls noch nicht so lange, als dass alleine daraus ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuleiten wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner diesbezüglichen Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0026; 30.7.2015, Ra 2014/22/0055). Auch einer Aufenthaltsdauer von etwa fünfeinhalb Jahren (vgl. VwGH 26.3.2015, Ra 2014/22/0154), mehr als sieben Jahren (vgl. VwGH 17.11.2005, 2005/21/0370) oder sogar von knapp neun Jahren (vgl. VwGH 9.9.2014, 2013/22/0246) wurde fallbezogen keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Die *** geborene Beschwerdeführerin hat den Großteil ihres Lebens außerhalb von Österreich verbracht. Sie ist in Armenien aufgewachsen und wurde dort sozialisiert. Sie ist im August 2010 eingereist und hat sich bis zu ihrer Abschiebung nach Armenien knapp sechs Jahren in Österreich aufgehalten. Dieser Zeitraum ist jedenfalls noch nicht so lange, als dass alleine daraus ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuleiten wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner diesbezüglichen Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung zukommt vergleiche , VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0026; 30.7.2015, Ra 2014/