RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1101/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau HG, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Mag. Christian Kies, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 04.10.2016, GZ. SBS1-F-1519/002, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B auf 8 Monate herabgesetzt wird, sodass die Entziehungsdauer mit Ablauf des 21.12.2016 endet. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B auf 8 Monate herabgesetzt wird, sodass die Entziehungsdauer mit Ablauf des 21.12.2016 endet. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 26.04.2016, GZ. SBS1-F-1519/002, wurde der Beschwerdeführerin im Spruchpunkt
- die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B bis einschließlich 21.02.2017 entzogen. Des Weiteren ordnete die Verwaltungsbehörde in den Spruchpunkten
- und
- der Beschwerdeführerin begleitende Maßnahmen, nämlich die Unterziehung einer Nachschulung, die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM und B und die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge jeweils innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit an. Nach Erhebung der Vorstellung vom 11.05.2016 gegen diesen Bescheid leitete die Verwaltungsbehörde das Ermittlungsverfahren ein und holte in diesem Rahmen Stellungnahmen der Polizeiinspektion ***, des Amtsarztes Dr. F der Landespolizeidirektion Wien sowie des Anzeigelegers GI CW ein. Mit Stellungnahmen vom 01.06.2016 und 13.09.2016 wurde von der Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter zu diesen Beweisergebnissen Stellung genommen. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 04.10.2016, GZ. SBS1-F-1519/002 wurden die Entziehung der Lenkberechtigung und die Anordnung der begleitenden Maßnahmen laut Mandatsbescheid vom 26.04.2016 im vollen Umfang bestätigt. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass auf Grund der Ermittlungsergebnisse festzustellen gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin am 21.04.2016 um 01.15 Uhr ihren PKW in *** gelenkt habe und dabei ohne Freisprecheinrichtung telefonierend in Schrittgeschwindigkeit je auf der Hälfte des zweiten und dritten Fahrstreifens gefahren sei. Nach Aufforderung des Anhaltens durch die Exekutivorgane sei die Beschwerdeführerin ruckartig bei Rotlicht nach rechts eingebogen und habe dabei einen Randstein überfahren. Die Beschwerdeführerin habe Alkoholisierungssymptome aufgewiesen, sodass sie aufgefordert worden sei, sich einem Alkovortest und sodann einem Alkotest zu unterziehen, was sie verweigert habe. Danach habe die Beschwerdeführerin angegeben, an einer Lungenkrankheit zu leiden, auf Grund dessen sie zu einer amtsärztlichen Untersuchung verbracht worden wäre, wo sie gegenüber dem Amtsarzt jegliche Lungenerkrankung wieder abgestritten habe. Eine Blutabnahme sei auch deshalb nicht durchgeführt worden, da keine gesundheitlichen Gründe gegen eine Alkomatuntersuchung gesprochen hätten. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Anhaltung durch Alkohol beeinträchtigt und nicht fahrfähig gewesen und habe die Messung des Alkoholgehaltes ihrer Atemluft mit Hilfe von Alkotests verweigert. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführerin bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs zur Zl. SB-S1-FE 2015/7 der Führerschein vom 03.01.2015 bis 03.02.2015 entzogen worden und sei sie mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs, rechtskräftig seit 20.03.2015, wegen einer Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO bestraft worden.Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass auf Grund der Ermittlungsergebnisse festzustellen gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin am 21.04.2016 um 01.15 Uhr ihren PKW in *** gelenkt habe und dabei ohne Freisprecheinrichtung telefonierend in Schrittgeschwindigkeit je auf der Hälfte des zweiten und dritten Fahrstreifens gefahren sei. Nach Aufforderung des Anhaltens durch die Exekutivorgane sei die Beschwerdeführerin ruckartig bei Rotlicht nach rechts eingebogen und habe dabei einen Randstein überfahren. Die Beschwerdeführerin habe Alkoholisierungssymptome aufgewiesen, sodass sie aufgefordert worden sei, sich einem Alkovortest und sodann einem Alkotest zu unterziehen, was sie verweigert habe. Danach habe die Beschwerdeführerin angegeben, an einer Lungenkrankheit zu leiden, auf Grund dessen sie zu einer amtsärztlichen Untersuchung verbracht worden wäre, wo sie gegenüber dem Amtsarzt jegliche Lungenerkrankung wieder abgestritten habe. Eine Blutabnahme sei auch deshalb nicht durchgeführt worden, da keine gesundheitlichen Gründe gegen eine Alkomatuntersuchung gesprochen hätten. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Anhaltung durch Alkohol beeinträchtigt und nicht fahrfähig gewesen und habe die Messung des Alkoholgehaltes ihrer Atemluft mit Hilfe von Alkotests verweigert. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführerin bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs zur Zl. SB-S1-FE 2015/7 der Führerschein vom 03.01.2015 bis 03.02.2015 entzogen worden und sei sie mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs, rechtskräftig seit 20.03.2015, wegen einer Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO bestraft worden. Rechtlich ergebe sich daraus, dass die Verwaltungsbehörde nicht dazu verhalten gewesen wäre, einen weiteren medizinischen Sachverständigen beizuziehen und sei es im Gegenteil der Beschwerdeführerin freigestanden, ein privates Sachverständigengutachten vorzulegen. Es sei gegenständlich von einer Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis Abs. 1b StVO begangen habe. Im Hinblick auf ihre Verweigerung der Alkoholmessung sei die Beschwerdeführerin als verkehrsunzuverlässig einzustufen.Rechtlich ergebe sich daraus, dass die Verwaltungsbehörde nicht dazu verhalten gewesen wäre, einen weiteren medizinischen Sachverständigen beizuziehen und sei es im Gegenteil der Beschwerdeführerin freigestanden, ein privates Sachverständigengutachten vorzulegen. Es sei gegenständlich von einer Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis Absatz eins b, StVO begangen habe. Im Hinblick auf ihre Verweigerung der Alkoholmessung sei die Beschwerdeführerin als verkehrsunzuverlässig einzustufen. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits am 20.01.2015 wegen einer Übertretung nach den §§ 5 Abs. 1, 99 Abs. 1b StVO rechtskräftig bestraft worden wäre, und falle vor allem eine besondere Verwerflichkeit der Wiederholung von Alkoholdelikten im Straßenverkehr bei der Bemessung der Entziehungsdauer der Lenkberechtigung besonders ins Gewicht. Von alkoholisierten Lenkern gehe eine große Gefahr für weitere Verkehrsteilnehmer aus, wobei gegenständlich erschwerend zu berücksichtigen sei, dass die Beschwerdeführerin ihre betagte 92-jährige Mutter mitbefördert habe. Zusätzlich spiele auch das Verhalten der Beschwerdeführerin im Zuge der Polizeikontrolle bei der Bemessung der Entziehungsdauer eine Rolle.Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits am 20.01.2015 wegen einer Übertretung nach den Paragraphen 5, Absatz eins, 99, Absatz eins b, StVO rechtskräftig bestraft worden wäre, und falle vor allem eine besondere Verwerflichkeit der Wiederholung von Alkoholdelikten im Straßenverkehr bei der Bemessung der Entziehungsdauer der Lenkberechtigung besonders ins Gewicht. Von alkoholisierten Lenkern gehe eine große Gefahr für weitere Verkehrsteilnehmer aus, wobei gegenständlich erschwerend zu berücksichtigen sei, dass die Beschwerdeführerin ihre betagte 92-jährige Mutter mitbefördert habe. Zusätzlich spiele auch das Verhalten der Beschwerdeführerin im Zuge der Polizeikontrolle bei der Bemessung der Entziehungsdauer eine Rolle. Insgesamt sei somit die Entzugsdauer von 10 Monaten im Hinblick auf die vorliegenden Umstände jedenfalls gerechtfertigt und seien zwingend die begleitenden Maßnahmen anzuordnen gewesen.
- Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 14.10.2016 beantragte die Beschwerdeführerin, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wolle den gegenständlichen Bescheid dahingehend abändern, dass die im Spruch genannte Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B von ursprünglich 10 Monaten auf 7 Monate, sohin bis einschließlich zum 21.11.2016, herabgesetzt werde. Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass sich aus zeitlichen bzw. verfahrenstechnischen Gründen die gegenständliche Beschwerde ausschließlich gegen die Entziehungsdauer richte, obgleich sich die Verwaltungsbehörde inhaltlich nicht wirklich mit der Darlegung des Sachverhaltes durch die Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe. So wäre etwa sehr wohl der Grad der Alkoholisierung im gegenständlichen Fall zu prüfen gewesen. Die Polizeibehörde hätte aus nicht nachvollziehbaren Gründen die Untersuchung des Alkoholgehaltes ihres Blutes nicht vorgenommen und hätte man aber genau dann eine objektive Grundlage für eine Entscheidung gehabt. Ungeachtet dessen erscheine jedoch die von der Verwaltungsbehörde ausgesprochene Entzugsdauer als nicht gesetzeskonform. Richtig sei zwar, dass der Beschwerdeführerin bereits im Jänner 2015 die Lenkberechtigung für den Zeitraum eines Monates entzogen worden sei. Die Kombination der Delikte wie im gegenständlichen Fall falle jedoch nicht in den Katalog des § 26 Abs. 2 FSG, welcher bekanntermaßen längere Entzugsdauern festlege, sodass schon aus diesem Grund die bekämpfte Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht sachgerecht sei. Vergleichbar sei gegenständlich der Tatbestand des § 26 Abs. 2 Z 3 FSG, der eine Mindestentzugsdauer von 8 Monaten normiere. In Anlehnung an die Spruchpraxis orientiere sich die Judikatur, wenn nicht besonders gravierende Elemente hinzutreten, an dieser Mindestentzugsdauer, sodass nach Erachten der Beschwerdeführerin gegenständlich im Höchstfall die Lenkberechtigung bis längstens zum 21.12.2016 hätte entzogen werden dürfen.Ungeachtet dessen erscheine jedoch die von der Verwaltungsbehörde ausgesprochene Entzugsdauer als nicht gesetzeskonform. Richtig sei zwar, dass der Beschwerdeführerin bereits im Jänner 2015 die Lenkberechtigung für den Zeitraum eines Monates entzogen worden sei. Die Kombination der Delikte wie im gegenständlichen Fall falle jedoch nicht in den Katalog des Paragraph 26, Absatz 2, FSG, welcher bekanntermaßen längere Entzugsdauern festlege, sodass schon aus diesem Grund die bekämpfte Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht sachgerecht sei. Vergleichbar sei gegenständlich der Tatbestand des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3, FSG, der eine Mindestentzugsdauer von 8 Monaten normiere. In Anlehnung an die Spruchpraxis orientiere sich die Judikatur, wenn nicht besonders gravierende Elemente hinzutreten, an dieser Mindestentzugsdauer, sodass nach Erachten der Beschwerdeführerin gegenständlich im Höchstfall die Lenkberechtigung bis längstens zum 21.12.2016 hätte entzogen werden dürfen. Der Umstand der Wiederholung komme bereits in den besonders normierten Tatbeständen des § 26 Abs. 2 FSG zum Ausdruck, sodass nicht nochmals erschwerend ins Treffen geführt werden dürfe, dass es sich gegenständlich um einen Wiederholungsfall handle. Dies würde einer „Doppelbestrafung“ gleichkommen. Dies gelte auch für das von der Verwaltungsbehörde als erschwerend angesprochene Moment, dass sich die betagte Mutter der Beschwerdeführerin in ihrem Auto befunden habe. Die die zulässigen Alkoholmengen im Straßenverkehr regelnden Vorschriften würden ja gerade vorrangig auf den Schutz der besonderen Rechtsgüter Leib und Leben abzielen und die strengen Straf- und Schutzvorschriften eben gerade daraus resultieren. Eben gleiches gelte auch für die weitere Argumentation der Verwaltungsbehörde, wonach das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung oder die Benützung von zwei Fahrstreifen sich bei der Bemessung der Entzugsdauer nachteilig für die Beschwerdeführerin ausgewirkt hätten. Anhand dieser Umstände sei der Amtsarzt bzw. in der Folge die Verwaltungsbehörde ja erst zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin im Tatzeitpunkt verkehrsunzuverlässig gewesen sei.Der Umstand der Wiederholung komme bereits in den besonders normierten Tatbeständen des Paragraph 26, Absatz 2, FSG zum Ausdruck, sodass nicht nochmals erschwerend ins Treffen geführt werden dürfe, dass es sich gegenständlich um einen Wiederholungsfall handle. Dies würde einer „Doppelbestrafung“ gleichkommen. Dies gelte auch für das von der Verwaltungsbehörde als erschwerend angesprochene Moment, dass sich die betagte Mutter der Beschwerdeführerin in ihrem Auto befunden habe. Die die zulässigen Alkoholmengen im Straßenverkehr regelnden Vorschriften würden ja gerade vorrangig auf den Schutz der besonderen Rechtsgüter Leib und Leben abzielen und die strengen Straf- und Schutzvorschriften eben gerade daraus resultieren. Eben gleiches gelte auch für die weitere Argumentation der Verwaltungsbehörde, wonach das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung oder die Benützung von zwei Fahrstreifen sich bei der Bemessung der Entzugsdauer nachteilig für die Beschwerdeführerin ausgewirkt hätten. Anhand dieser Umstände sei der Amtsarzt bzw. in der Folge die Verwaltungsbehörde ja erst zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin im Tatzeitpunkt verkehrsunzuverlässig gewesen sei.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 18.10.2016 legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. SBS1-F-1519/002 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.Mit Schreiben vom 18.10.2016 legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur , GZ. SBS1-F-1519/002 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in eben diesen von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Akt.
- Feststellungen: Am 21.04.2016 um 01.15 Uhr lenkte die Beschwerdeführerin HG mit Schrittgeschwindigkeit ihren PKW ***, Kennzeichen ***, auf dem *** in ***, wobei sie ohne Freisprecheinrichtung telefonierend teilweise den zweiten und teilweise den dritten Fahrstreifen benutzte. Auf dem Beifahrersitz befand sich zu diesem Zeitpunkt die 92-jährige Mutter der Beschwerdeführerin. Auf Grund dieses auffälligen Fahrverhaltens wurde die Beschwerdeführerin von Beamten der Polizeiinspektion *** angehalten und hielt die Beschwerdeführerin etwa 10 m vor der Haltelinie der Kreuzung mit der *** ihren PKW an. Nach der Aufforderung an die Beschwerdeführerin, nach rechts zuzufahren, fuhr die Beschwerdeführerin bei Rotlicht in die Kreuzung ein und überfuhr im Zuge ihres Rechtsabbiegevorganges den Randstein zur baulichen Abgrenzung des selbstständigen Gleiskörpers der Straßenbahn. Im Rahmen der nachfolgenden Amtshandlung konnten die einschreitenden Beamten bei der Beschwerdeführerin Alkoholisierungssymptome in Form eines Alkoholgeruchs, eines schwankenden Gangs, einer lallenden Sprache und eines schläfrigen Benehmens wahrnehmen, auf Grund dessen die Beschwerdeführerin von den Beamten zur Durchführung eines Alkovortestes aufgefordert wurde, dem zehn Fehlversuche der Beschwerdeführerin folgten. Um 01.35 Uhr wurde die Beschwerdeführerin von den einschreitenden Beamten aufgefordert, sich der Untersuchung der Atemluft auf Alkohol mittels eines Messgerätes zu unterziehen, was die Beschwerdeführerin verweigerte. Nachdem die Beschwerdeführerin erst in weiterer Folge auf eine Lungenkrankheit verwies, wurde die Beschwerdeführerin von den einschreitenden Beamten zum diensthabenden Amtsarzt verbracht. Diesem gegenüber widerrief die Beschwerdeführerin ihre Angaben einer Lungenkrankheit. Der neuerlichen Aufforderung des Amtsarztes, sich einem Alkotests zu unterziehen, folgten vier erfolglose Versuche, da die Beschwerdeführerin während des Einblasvorganges immer zu früh absetzte. Tatsächlich wäre es der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Gesundheitszustandes möglich gewesen, den Alkotest durchzuführen. Bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs zur Zl. SB-S1-FE 2015/7 wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung der Klassen AM und B vom 03.01.2015 bis 03.02.2015 entzogen, nachdem die Beschwerdeführerin am 03.01.2015 ihren PKW mit einem Alkoholgehalt ihrer Atemluft von 0,57 mg/l gelenkt hatte. Die Beschwerdeführerin wurde auf Grund dieses Vorfalles mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs, rechtskräftig seit dem 20.03.2015, zur Zl. SBS2-V-15417/5 wegen Übertretung der §§ 5 Abs. 1, 99 Abs. 1b StVO bestraft.Bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs zur Zl. SB-S1-FE 2015/7 wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung der Klassen AM und B vom 03.01.2015 bis 03.02.2015 entzogen, nachdem die Beschwerdeführerin am 03.01.2015 ihren PKW mit einem Alkoholgehalt ihrer Atemluft von 0,57 mg/l gelenkt hatte. Die Beschwerdeführerin wurde auf Grund dieses Vorfalles mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs, rechtskräftig seit dem 20.03.2015, zur Zl. SBS2-V-15417/5 wegen Übertretung der Paragraphen 5, Absatz eins, 99, Absatz eins b, StVO bestraft.
- Beweiswürdigung: Sämtliche diese Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt der Verwaltungsbehörde zur Zl. SBS1-F-1519/002, insbesondere aus den umfassenden und schlüssigen Stellungnahmen des Amtsarztes Dr. F und des Anzeigelegers GI CW vom 12.08.
- Im Rahmen der Beschwerde wurde dieser Sachverhalt, so auch insbesondere die Führerscheinentziehung vom Jänner 2015, von der Beschwerdeführerin auch nicht mehr weiter bestritten, sodass auch insgesamt der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen ist.
- Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten: § 3 Abs. 1 Z 2:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 : „
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: (…)
- verkehrszuverlässig sind (§ 7),
- verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), (…)“ § 7 Abs. 1, 3 Z 1 und Abs. 4:Paragraph 7, Absatz eins, 3, Ziffer eins und Absatz 4 : „
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen„
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. (…)
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
- ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist,
- ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist, (…)
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.“
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.“ § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3:Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3 : „
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit„
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder (…).
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt, 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 2. wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960. 3. wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“ § 25:Paragraph 25 : „
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, § 26 Abs. 2 Z 1 und 3:Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins und 3 : „
(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
- erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
- erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, (…)
- ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
- ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, (…)“ Zudem lautet § 99 Abs. 1 und 1b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) wie folgt:Zudem lautet Paragraph 99, Absatz eins und eins b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) wie folgt: „
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
- a)wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,
- b)wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
- b)wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
- c)(Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.
- c)(Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen. (…)
(1b)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.“
- Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde bzw. auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Entziehungsdauer, sodass vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht weiter zu prüfen und zu entscheiden war, ob an sich die Entziehung der Lenkberechtigung und die Anordnung der begleitenden Maßnahmen rechtens war.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde bzw. auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Entziehungsdauer, sodass vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht weiter zu prüfen und zu entscheiden war, ob an sich die Entziehung der Lenkberechtigung und die Anordnung der begleitenden Maßnahmen rechtens war. Unabhängig davon ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin ihr Kraftfahrzeug auf einer öffentlichen Straße lenkte und in diesem Zusammenhang der begründete Verdacht für die einschreitenden Polizeibeamten bestand, dass sich die Beschwerdeführerin in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand. Auf Grund dessen wurde die Beschwerdeführerin zur Durchführung eines Alkotestes aufgefordert, den die Beschwerdeführerin verweigerte, obgleich sie gesundheitlich dazu im Stande gewesen wäre. Für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG kommt es auf die Begehung der dort genannten Übertretungen, nicht aber auf eine rechtskräftige Bestrafung an. Liegt – wie im gegenständlichen Fall – keine rechtskräftige Bestrafung vor, kann die Behörde die Frage, ob der Betreffende eine solche Übertretung begangen hat, selbständig als Vorfrage beurteilen (VwGH 13.08.2003, 2003/11/0136). Unabhängig davon, dass gegenständlich ohnehin die Frage der Verkehrsunzuverlässigkeit vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht mehr zu klären war, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass von der Beschwerdeführerin eine Übertretung gegen § 99 Abs. 1 lit. b StVO gesetzt wurde, womit eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG vorliegt.Für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG kommt es auf die Begehung der dort genannten Übertretungen, nicht aber auf eine rechtskräftige Bestrafung an. Liegt – wie im gegenständlichen Fall – keine rechtskräftige Bestrafung vor, kann die Behörde die Frage, ob der Betreffende eine solche Übertretung begangen hat, selbständig als Vorfrage beurteilen (VwGH 13.08.2003, 2003/11/0136). Unabhängig davon, dass gegenständlich ohnehin die Frage der Verkehrsunzuverlässigkeit vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht mehr zu klären war, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass von der Beschwerdeführerin eine Übertretung gegen Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO gesetzt wurde, womit eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG vorliegt. Zusätzlich ist gemäß § 7 Abs. 1 FSG zur Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit auch eine Wertung dieser als erwiesen angenommenen bestimmten Tatsache vorzunehmen, wobei gemäß § 7 Abs. 4 FSG für diese Wertung die Verwerflichkeit dieser bestimmten Tatsache, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde und die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend sind. Auch diesbezüglich wurde von der Beschwerdeführerin nunmehr nicht mehr in Abrede gestellt, dass diese Wertung dahingehend vorzunehmen ist, dass von einer Verkehrsunzuverlässigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist und hat auch diesbezüglich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im konkreten Fall keinen Zweifel, sodass gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG der Beschwerdeführerin ihre Lenkberechtigung zu entziehen war.Zusätzlich ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG zur Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit auch eine Wertung dieser als erwiesen angenommenen bestimmten Tatsache vorzunehmen, wobei gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG für diese Wertung die Verwerflichkeit dieser bestimmten Tatsache, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde und die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend sind. Auch diesbezüglich wurde von der Beschwerdeführerin nunmehr nicht mehr in Abrede gestellt, dass diese Wertung dahingehend vorzunehmen ist, dass von einer Verkehrsunzuverlässigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist und hat auch diesbezüglich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im konkreten Fall keinen Zweifel, sodass gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG der Beschwerdeführerin ihre Lenkberechtigung zu entziehen war. Für die Festsetzung der Entziehungsdauer ist die – auch hier unter Berücksichtigung der Wertungskriterien gemäß § 7 Abs. 4 FSG zu erstellende – Prognose maßgebend, wann die Beschwerdeführerin die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen wird, fallbezogen somit, wann die Beschwerdeführerin die Sinnesart gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 FSG, derentwegen die Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen ist, überwunden haben wird.Für die Festsetzung der Entziehungsdauer ist die – auch hier unter Berücksichtigung der Wertungskriterien gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG zu erstellende – Prognose maßgebend, wann die Beschwerdeführerin die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen wird, fallbezogen somit, wann die Beschwerdeführerin die Sinnesart gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG, derentwegen die Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen ist, überwunden haben wird. Dem ist wiederum zunächst voranzustellen, dass gegenständlich – wie auch von der Beschwerdeführerin ausgeführt – kein Sonderfall des § 26 Abs. 2 Z 2 bis 7 FSG vorliegt, auch nicht konkret der Sonderfall des § 26 Abs. 2 Z 3 FSG, zumal von der Beschwerdeführerin gegenständlich zuerst das Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO und erst danach innerhalb von fünf Jahren ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO begangen wurde. Grundsätzlich ist somit vom Sonderfall des § 26 Abs. 2 Z 1 FSG auszugehen, wonach die Beschwerdeführerin erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO gesetzt hat und ihr somit die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens 6 Monaten zu entziehen war.Dem ist wiederum zunächst voranzustellen, dass gegenständlich – wie auch von der Beschwerdeführerin ausgeführt – kein Sonderfall des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2 bis 7 FSG vorliegt, auch nicht konkret der Sonderfall des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3, FSG, zumal von der Beschwerdeführerin gegenständlich zuerst das Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO und erst danach innerhalb von fünf Jahren ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO begangen wurde. Grundsätzlich ist somit vom Sonderfall des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG auszugehen, wonach die Beschwerdeführerin erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO gesetzt hat und ihr somit die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens 6 Monaten zu entziehen war. Die in § 26 Abs. 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten stehen dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (z.B. VwGH 16.10.2012, 2009/11/0245). Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber selbst in Abs. 2 für die wiederholte Begehung von Alkoholdelikten Mindestentziehungszeiten vorgegeben hat, die auch für die Prognose der Dauer der Verkehrszuverlässigkeit im Falle der erstmaligen Begehung von Bedeutung sind (VwGH 20.02.2013, 2012/11/0005).Die in Paragraph 26, Absatz 2, FSG normierten Mindestentziehungszeiten stehen dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (z.B. VwGH 16.10.2012, 2009/11/0245). Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber selbst in Absatz 2, für die wiederholte Begehung von Alkoholdelikten Mindestentziehungszeiten vorgegeben hat, die auch für die Prognose der Dauer der Verkehrszuverlässigkeit im Falle der erstmaligen Begehung von Bedeutung sind (VwGH 20.02.2013, 2012/11/0005). Im Übrigen ist nicht nur aus der gleichen gesetzlichen Strafdrohung des § 99 Abs. 1 StVO für alle in den lit. a bis c genannten Übertretungen, sondern auch aus dem FSG (insbesondere § 26 Abs. 2 und § 24 Abs. 3 zweiter und vierter Satz) zu entnehmen, dass Übertretungen nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO, auf Grund welcher die Feststellung des Grades der Alkoholisierung wegen der rechtswidrigen Weigerung des Lenkers nicht möglich war, nicht weniger verwerflich sind als das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol im Ausmaß des § 99 Abs. 1 lit. a StVO beeinträchtigten Zustand (VwGH 25.02.2003, 2003/11/0017).Im Übrigen ist nicht nur aus der gleichen gesetzlichen Strafdrohung des Paragraph 99, Absatz eins, StVO für alle in den Litera a bis c genannten Übertretungen, sondern auch aus dem FSG (insbesondere Paragraph 26, Absatz 2 und Paragraph 24, Absatz 3, zweiter und vierter Satz) zu entnehmen, dass Übertretungen nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO, auf Grund welcher die Feststellung des Grades der Alkoholisierung wegen der rechtswidrigen Weigerung des Lenkers nicht möglich war, nicht weniger verwerflich sind als das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol im Ausmaß des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO beeinträchtigten Zustand (VwGH 25.02.2003, 2003/11/0017). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun dazu, dass die Beschwerdeführerin nicht nur vor ihrer Anhaltung mehrere Übertretungen gegen die Straßenverkehrsordnung bzw. das Kraftfahrzeug setzte, indem sie ohne Freisprecheinrichtung telefonierte, mehrere Fahrstreifen benutzte, bei Rotlicht in eine Kreuzung einfuhr und über einen Randstein fuhr bzw. diesen befuhr, sondern auch ihre betagte Mutter am Beifahrersitz des Kraftfahrzeuges mitführte. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang nunmehr das Beschwerdevorbringen, wonach diese Umstände im Rahmen der anzustellenden Wertungskriterien nicht zu berücksichtigen seien. Gegenständlich ist offensichtlich, dass nicht nur eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch das Verhalten der Beschwerdeführerin bestand, sondern sehr wohl auch eine konkrete Gefährdung zumindest der mitfahrenden Mutter der Beschwerdeführerin. Es ist offenkundig, dass im Hinblick auf das festgestellte Fahrverhalten der Beschwerdeführerin ein Unfall nur durch das zu diesem Zeitpunkt geringe Verkehrsaufkommen unterblieben ist. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zwar ihre Beschwerde ausschließlich gegen die Entziehungsdauer richtete, aus dem Beschwerdevorbringen jedoch ebenso ersichtlich ist, dass im Grundsätzlichen die Beschwerdeführerin keinerlei Schuldeinsichtigkeit zeigt. Diese Verantwortung erweckt beim erkennenden Gericht doch den Eindruck eines auch nach wie vor eher sorglosen Umgangs mit Alkohol und dessen Auswirkungen gerade im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen und eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber maßgeblichen Verkehrsvorschriften. Vor allem ist aber auch zu berücksichtigen, dass es sich gegenständlich eben um einen Wiederholungsfall handelt, wurde doch entsprechend des festgestellten und unstrittigen Sachverhaltes der Beschwerdeführerin 15 Monate vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall die Lenkberechtigung bereits einmal für die Dauer von einem Monat entzogen, da die Beschwerdeführerin ein Kraftfahrzeug mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,57 mg/l gelenkt hatte. Bereits dieser Wiederholungsfall an sich kann nicht dazu führen, bloß die Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten entsprechend des § 26 Abs. 2 Z 1 FSG festzusetzen. Vielmehr geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass unter Berücksichtigung all dieser Umstände der gegenständliche Sachverhalt in seiner Wertung jenem des Sonderfalles des § 26 Abs. 2 Z 3 FSG gleichzusetzen ist, sodass es einer Entziehungsdauer im Ausmaß von acht Monaten bedarf, bis die Beschwerdeführerin im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen wird.Vor allem ist aber auch zu berücksichtigen, dass es sich gegenständlich eben um einen Wiederholungsfall handelt, wurde doch entsprechend des festgestellten und unstrittigen Sachverhaltes der Beschwerdeführerin 15 Monate vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall die Lenkberechtigung bereits einmal für die Dauer von einem Monat entzogen, da die Beschwerdeführerin ein Kraftfahrzeug mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,57 mg/l gelenkt hatte. Bereits dieser Wiederholungsfall an sich kann nicht dazu führen, bloß die Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten entsprechend des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG festzusetzen. Vielmehr geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass unter Berücksichtigung all dieser Umstände der gegenständliche Sachverhalt in seiner Wertung jenem des Sonderfalles des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3, FSG gleichzusetzen ist, sodass es einer Entziehungsdauer im Ausmaß von acht Monaten bedarf, bis die Beschwerdeführerin im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen wird. Dass im Übrigen die Verwaltungsbehörde zu Recht die Anordnung begleitender Maßnahmen vorgeschrieben hat, ergibt sich aus der einschlägigen Bestimmung des § 24 Abs. 3 FSG.Dass im Übrigen die Verwaltungsbehörde zu Recht die Anordnung begleitender Maßnahmen vorgeschrieben hat, ergibt sich aus der einschlägigen Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, FSG. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im Übrigen wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im Übrigen wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird in diesem Zusammenhang auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Zudem stellt die Frage der Entziehungsdauer grundsätzlich eine Einzelfallentscheidung dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1101.001.2016