RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-283/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde des Dipl.-HLFL-Ing. GS, vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 17.12.2015, Zl. LAD2-P-1435176/070-2015, betreffend Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Weisung zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Der Beschwerdeführer steht als Fachschuloberlehrer an der Landwirtschaftlichen Fachschule *** in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Mit dem angefochtenen Bescheid erging gestützt auf § 40 Abs. 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985 und § 1 Abs. 4 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG folgender Spruch:Mit dem angefochtenen Bescheid erging gestützt auf Paragraph 40, Absatz 7, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985 und Paragraph eins, Absatz 4, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG folgender Spruch: „Ihr Antrag vom 23.09.2015, einen Bescheid auszustellen, ob die schriftliche Weisung der Dienstbehörde vom 26.06.2015 tatsächlich rechtmäßig ist, wird abgewiesen.“ In der Begründung führte die belangte Behörde aus: „Mit Schreiben vom 26.6.2015 erteilte Ihnen die Dienstbehörde im Sinne des § 40 Abs. 7 LLDG folgende schriftliche Weisung:Paragraph 40, Absatz 7, LLDG folgende schriftliche Weisung: Ihre Nebenbeschäftigung, wonach Sie im Betriebsstandort ***, ***, ein Gastgewerbe betreiben (,Heurigenlokal ***‘), ist umgehend einzustellen. Auch der geschäftliche Auftritt und die Bewerbung dieser Tätigkeit sind sofort einzustellen. Die Befolgung dieser Weisung ist durch die Vorlage einer Bestätigung - über die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung - über die Abmeldung von der Sozialversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sowie von entsprechenden Nachweisen über die faktische Einstellung des Betriebes bzw. die Übertragung der Nutzungsrechte an eine dritte, jedenfalls nicht im gemeinsamen Haushalt lebende, Person binnen 6 Wochen nachzuweisen. Mit Schreiben vom
- Juli 2015, eingelangt am
- Juli 2015, brachten Sie durch Ihre rechtsfreundliche Vertretung eine Remonstration gegen diese Weisung ein. Daraufhin prüfte die Dienstbehörde die darin vorgebrachten Bedenken gegen diese Weisung, jedoch erwiesen sich diese sämtlich als unzutreffend. Die schriftliche Weisung vom
- Juni 2015 wurde daher vollinhaltlich wiederholt. Daraufhin haben Sie mit Schreiben vom 23.9.2015 durch Ihre rechtsfreundliche Vertretung den Antrag gestellt einen Bescheid auszustellen, ob diese Weisung tatsächlich rechtmäßig ist. Nach herrschender Lehre und Judikatur besteht jedoch kein Anspruch auf bescheidmäßige Feststellung, ob eine Weisung rechtmäßig ist oder sonst mit dem ihr übergeordneten Recht im Einklang steht (vgl. etwa VwGH vom 10.9.1976, Slg. NF 9113/A, oder VwGH GZ 95/12/0002).Nach herrschender Lehre und Judikatur besteht jedoch kein Anspruch auf bescheidmäßige Feststellung, ob eine Weisung rechtmäßig ist oder sonst mit dem ihr übergeordneten Recht im Einklang steht vergleiche etwa VwGH vom 10.9.1976, Slg. NF 9113/A, oder VwGH GZ 95/12/0002). Allenfalls wäre lediglich darüber eine Feststellung zulässig gewesen, ob die Befolgung dieser Weisung zu den Dienstpflichten zählt. Da jedoch gerade bei einem Begehren auf einen Feststellungsbescheid die Behörde an den genauen Wortlaut des Feststellungsbegehrens gebunden ist und eine Umdeutung eines Feststellungsantrages nicht zulässig ist (vgl. jüngst VwGH 2012/12/0039), war es der Dienstbehörde verwehrt, den vorliegenden Antrag in diesem Sinne zu interpretieren.Allenfalls wäre lediglich darüber eine Feststellung zulässig gewesen, ob die Befolgung dieser Weisung zu den Dienstpflichten zählt. Da jedoch gerade bei einem Begehren auf einen Feststellungsbescheid die Behörde an den genauen Wortlaut des Feststellungsbegehrens gebunden ist und eine Umdeutung eines Feststellungsantrages nicht zulässig ist vergleiche jüngst VwGH 2012/12/0039), war es der Dienstbehörde verwehrt, den vorliegenden Antrag in diesem Sinne zu interpretieren. Da eine anwaltlich vertretene Partei auch keiner Manuduktion bedarf, war die Dienstbehörde auch nicht aufgerufen, sie hinsichtlich der korrekten Formulierung eines zulässigen Feststellungsbegehrens in diesem Fall zu belehren. Es war daher ohne weiteres wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.“ Zum Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde im Wesentlichen ein, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Weisung nicht vorlägen und die Weisung sein subjektives persönliches Recht, eine Nebenbeschäftigung auszuüben, störe und ein willkürlicher Eingriff in seine Rechte sei. Unter Hinweis auf näher angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe ein rechtliches Interesse an der Feststellung der fehlenden Befolgungspflicht einer Weisung als auch ein solches an der Feststellung ihrer Unrechtmäßigkeit infolge Verletzung subjektiver Rechte des Beamten. Werden subjektive Rechte des Beamten verletzt, stehe ihm das Recht zu, die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit der Weisung durch Feststellungsbescheid feststellen zu lassen. Es handle sich aus näher angeführten Gründen um eine nicht rechtmäßige Weisung. Die Befolgung einer festgestellten unrechtmäßigen Weisung zähle nicht zu den Dienstpflichten. Die Feststellung der Rechtmäßigkeit führe dazu, dass die Befolgung zu den Dienstpflichten zähle. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der belangten Behörde die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag aufzutragen bzw. selbst die Unrechtmäßigkeit der Weisung festzustellen. Rechtslage: Die §§ 29 Abs. 1 und 2, 30 und 40 LLDG 1985 lauten:Die Paragraphen 29, Absatz eins und 2, 30 und 40 LLDG 1985 lauten: „Allgemeine Dienstpflichten§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Der Lehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Absatz 2,Der Lehrer hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3)Absatz 3,Der Lehrer hat um seine berufliche Fortbildung bestrebt zu sein. […]Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Der Lehrer hat die Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
(2)Absatz 2,Der Lehrer kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Absatz 3,Hält der Lehrer eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr in Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt. […]Nebenbeschäftigung§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Lehrer außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.
(2)Absatz 2,Der Lehrer darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3)Absatz 3,Der Lehrer hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4)Absatz 4,Der Lehrer, 1.Ziffer eins dessen Lehrverpflichtung nach den §§ 45, 46 oder 46a herabgesetzt worden ist oderdessen Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 45, 46, oder 46a herabgesetzt worden ist oder 2.Ziffer 2 der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989 in Anspruch nimmt oderder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989, in Anspruch nimmt oder 3.Ziffer 3 der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach § 65c befindet,der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach Paragraph 65 c, befindet, darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist - abgesehen von den Fällen des Abs. 2 - zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist - abgesehen von den Fällen des Absatz 2, - zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Ziffer eins bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.
(5)Absatz 5,Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechtes hat der Lehrer jedenfalls zu melden.
(6)Absatz 6,Der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichts an Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier bedarf der vorhergehenden Genehmigung.
(7)Absatz 7,Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.“Die Ausübung einer aus den Gründen des Absatz 2, unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Absatz 5, ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.“ Erwägungen: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag vom 23.09.2015, einen Bescheid auszustellen, ob die schriftliche Weisung der Dienstbehörde vom 26.06.2015 tatsächlich rechtmäßig ist, abgewiesen. Die gegenständliche Weisung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.06.2015 schriftlich erteilt. Der Inhalt dieses Schreibens lautet: „Hiermit erteilt Ihnen die Dienstbehörde im Sinne des § 40 Abs. 7 des Land- und forst-wirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LLDG 1985, BGBI. Nr. 296/1985 in der derzeit geltenden Fassung, folgende schriftliche„Hiermit erteilt Ihnen die Dienstbehörde im Sinne des Paragraph 40, Absatz 7, des Land- und forst-wirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LLDG 1985, BGBI. Nr. 296 aus 1985, in der derzeit geltenden Fassung, folgende schriftliche Weisung Ihre Nebenbeschäftigung, wonach Sie im Betriebsstandort ***, ***, ein Gastgewerbe betreiben (,Heurigenlokal ***‘), ist umgehend einzustellen. Auch der geschäftliche Auftritt und die Bewerbung dieser Tätigkeit sind sofort einzustellen. Die Befolgung dieser Weisung ist durch die Vorlage einer Bestätigung - über die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung - über die Abmeldung von der Sozialversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sowie von entsprechenden Nachweisen über die faktische Einstellung des Betriebes bzw. die Übertragung der Nutzungsrechte an eine dritte, jedenfalls nicht im gemeinsamen Haushalt lebende, Person binnen 6 Wochen nachzuweisen. Information: Die gegenständliche Nebenbeschäftigung wird laufend im Internet auf der Homepage www.heuriger-***.at beworben. Aus den dort zur Verfügung gestellten Informationen geht auch hervor, dass Sie Gewerbeinhaber sind. Obschon Erhebungen ergeben haben, dass die Gewerbeberechtigung bereits seit mehr als 15 Jahren besteht, ist eine Meldung dieser Nebenbeschäftigung bislang unterblieben, was eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung darstellt und damit wesentliche dienstliche Interessen schon deshalb massiv beeinträchtigt sind. Darüber hinaus ist die Tätigkeit auch geeignet die Vermutung Ihrer Befangenheit hervorzurufen, könnten sich doch Ihre Schüler oder deren Eltern zu einem Besuch in diesem (uneingeschränkt zugänglichen) Lokal veranlasst sehen, um Sie so in Ihrer Tätigkeit als Lehrkraft besonders gewogen zu machen. Auch stellt diese Nebenbeschäftigung neben drei bereits gemeldeten Nebenbeschäftigungen nun die vierte Nebenbeschäftigung dar. Eine der weiteren Nebenbeschäftigungen ist auch die Führung einer Landwirtschaft mit Nebengewerbe, die aufgrund der damit verbundenen Aufgaben eines landwirtschaftlichen Betriebsführers neben der Beschäftigung als Lehrkraft schon eine erhebliche Zusatzbelastung darstellt. Wenn nun auch noch die Führung eines Gastgewerbebetriebes, der an sechs (Jänner bis März) bzw. sieben Tagen die Woche jeweils zwischen 9 und 13 Stunden geöffnet hat, hinzutritt, ist jedenfalls damit zu rechnen, dass diese zusätzliche Nebenbeschäftigung nachteilige Auswirkungen auf ihre dienstliche Tätigkeit haben muss. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Nebenbeschäftigung Sie daher sowohl an der Erfüllung Ihrer dienstlichen Aufgaben hindert, als auch die Vermutung Ihrer Befangenheit hervorruft sowie auch andere wesentliche dienstliche Interessen im Sinne des § 40 Abs. 2 LLDG verletzt.Es ist daher davon auszugehen, dass diese Nebenbeschäftigung Sie daher sowohl an der Erfüllung Ihrer dienstlichen Aufgaben hindert, als auch die Vermutung Ihrer Befangenheit hervorruft sowie auch andere wesentliche dienstliche Interessen im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, LLDG verletzt. Die Dienstbehörde hatte daher diese Nebenbeschäftigung gemäß § 40 Abs. 7 LLDG mit schriftlicher Weisung zu untersagen.“Die Dienstbehörde hatte daher diese Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 40, Absatz 7, LLDG mit schriftlicher Weisung zu untersagen.“ Der Rechtsprechung zufolge ist zwischen der Problematik der Zulässigkeit des Feststellungsbescheides im Allgemeinen (hier: Recht auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der durch Weisung angeordneten Beendigung einer ausgeübten Nebenbeschäftigung samt Nachweis der Beendigung durch Bescheid) und dem Recht auf bescheidmäßige Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, zu unterscheiden (vgl. VwGH 17.02.1993, 91/12/0245).Der Rechtsprechung zufolge ist zwischen der Problematik der Zulässigkeit des Feststellungsbescheides im Allgemeinen (hier: Recht auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der durch Weisung angeordneten Beendigung einer ausgeübten Nebenbeschäftigung samt Nachweis der Beendigung durch Bescheid) und dem Recht auf bescheidmäßige Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, zu unterscheiden vergleiche VwGH 17.02.1993, 91/12/0245). Die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides hängt vom Bestehen eines Feststellungsinteresses ab. § 40 Abs. 7 LLDG 1985 entspricht dem inhaltlich gleichlautenden § 56 Abs. 6 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979.Paragraph 40, Absatz 7, LLDG 1985 entspricht dem inhaltlich gleichlautenden Paragraph 56, Absatz 6, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides über die (Un-)Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung auf den Zeitraum vor der Aufnahme einer solchen im Hinblick auf die Subsidiarität dieses Rechtsbehelfes beschränkt. Das rechtliche Interesse des Beamten an der Erlassung eines von ihm beantragten Feststellungsbescheides ist dann zu bejahen, wenn sein Antrag auf die Feststellung der Zulässigkeit der von ihm beabsichtigten (aber noch nicht aufgenommenen) Nebenbeschäftigung gerichtet ist und er diese Tätigkeit auch nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Feststellungsverfahrens aufnimmt (vgl. VwGH vom 14.10.2009, Zl. 2008/12/0182).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides über die (Un-)Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung auf den Zeitraum vor der Aufnahme einer solchen im Hinblick auf die Subsidiarität dieses Rechtsbehelfes beschränkt. Das rechtliche Interesse des Beamten an der Erlassung eines von ihm beantragten Feststellungsbescheides ist dann zu bejahen, wenn sein Antrag auf die Feststellung der Zulässigkeit der von ihm beabsichtigten (aber noch nicht aufgenommenen) Nebenbeschäftigung gerichtet ist und er diese Tätigkeit auch nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Feststellungsverfahrens aufnimmt vergleiche VwGH vom 14.10.2009, Zl. 2008/12/0182). Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung vom 14.10.2009, Zl. 2008/12/0182, zum § 56 Abs. 6 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der am 01.07.2007 in Kraft getretenen Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53, ausgeführt: Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung vom 14.10.2009, Zl. 2008/12/0182, zum Paragraph 56, Absatz 6, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt , Nr. 333 in der am 01.07.2007 in Kraft getretenen Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 53, ausgeführt: „Nach dem durch die Dienstrechts-Novelle 2007 dem § 56 BDG 1979 angefügten Abs. 6 ist die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung (oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5) von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen. Obzwar diese Bestimmung von ihrem Wortlaut her nicht zwischen der beabsichtigten und einer bereits angetretenen Nebenbeschäftigung unterscheidet, weist das Wort „unverzüglich“ darauf hin, dass diese Bestimmung nur den Fall der bereits angetretenen (unzulässigen) Nebenbeschäftigung im Auge hat. Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Materialien zur Dienstrechts-Novelle 2007 (193 BlgNR XXIII. GP 5) gestützt, wonach durch die Bestimmung des Abs. 6 dem Leiter der Dienstbehörde ein Mittel an die Hand gegeben werden sollte, um ,Missstände schnell und unkompliziert abzustellen‘. Die bloße Intention des Beamten, eine seiner Einschätzung nach zulässige, nach Ansicht der Dienstbehörde jedoch unzulässige Nebenbeschäftigung in Zukunft ausüben zu wollen, kann noch nicht als ,Missstand‘ im besagten Sinn gedeutet werden, der der schnellen Abstellung durch Weisung bedürfte. Der Anwendungsbereich des § 56 Abs. 6 BDG 1979 umfasst daher nur Fälle bereits aufgenommener Nebenbeschäftigungen. Aus dem Anwendungsbereich des „Nach dem durch die Dienstrechts-Novelle 2007 dem Paragraph 56, BDG 1979 angefügten Absatz 6, ist die Ausübung einer aus den Gründen des Absatz 2, unzulässigen Nebenbeschäftigung (oder Tätigkeit im Sinne des Absatz 5,) von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen. Obzwar diese Bestimmung von ihrem Wortlaut her nicht zwischen der beabsichtigten und einer bereits angetretenen Nebenbeschäftigung unterscheidet, weist das Wort „unverzüglich“ darauf hin, dass diese Bestimmung nur den Fall der bereits angetretenen (unzulässigen) Nebenbeschäftigung im Auge hat. Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Materialien zur Dienstrechts-Novelle 2007 (193 BlgNR römisch 23 . Gesetzgebungsperiode 5) gestützt, wonach durch die Bestimmung des Absatz 6, dem Leiter der Dienstbehörde ein Mittel an die Hand gegeben werden sollte, um ,Missstände schnell und unkompliziert abzustellen‘. Die bloße Intention des Beamten, eine seiner Einschätzung nach zulässige, nach Ansicht der Dienstbehörde jedoch unzulässige Nebenbeschäftigung in Zukunft ausüben zu wollen, kann noch nicht als ,Missstand‘ im besagten Sinn gedeutet werden, der der schnellen Abstellung durch Weisung bedürfte. Der Anwendungsbereich des Paragraph 56, Absatz 6, BDG 1979 umfasst daher nur Fälle bereits aufgenommener Nebenbeschäftigungen. Aus dem Anwendungsbereich des § 56 Abs. 6 BDG 1979 folgt daher, dass die Neufassung des § 56 leg. cit. durch die Dienstrechts-Novelle 2007 keine Änderung an der Zulässigkeit des Feststellungsbescheides über die Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung vor deren Aufnahme ergibt.“ Paragraph 56, Absatz 6, BDG 1979 folgt daher, dass die Neufassung des Paragraph 56, leg. cit. durch die Dienstrechts-Novelle 2007 keine Änderung an der Zulässigkeit des Feststellungsbescheides über die Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung vor deren Aufnahme ergibt.“ Zur Rechtslage vor Einführung des § 56 Abs. 6 BDG 1979 hat der VwGH Folgendes ausgesprochen:Zur Rechtslage vor Einführung des Paragraph 56, Absatz 6, BDG 1979 hat der VwGH Folgendes ausgesprochen: „Wegen der Subsidiarität des Rechtsbehelfes des Feststellungsbescheides darf ein solcher daher nach Beginn der Ausübung der Nebenbeschäftigung nicht mehr erlassen werden“ (VwGH 12.11.2008, 2005/12/0151). „Die tatsächliche Ausübung einer Nebenbeschäftigung, die gegen § 56 BDG 1979 verstößt, ist ausschließlich nach dem Disziplinarrecht zu ahnden“ (VwGH 21.09.2005, 2003/12/0200).„Die tatsächliche Ausübung einer Nebenbeschäftigung, die gegen Paragraph 56, BDG 1979 verstößt, ist ausschließlich nach dem Disziplinarrecht zu ahnden“ (VwGH 21.09.2005, 2003/12/0200). „Ein Feststellungsbescheid scheidet als subsidiärer Rechtsbehelf jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens (mit einem das rechtliche oder öffentliche Interesse abdeckenden Ergebnis) zu entscheiden ist. Dazu gehört auch ein Disziplinarverfahren. Liegt somit eine unzulässige Nebenbeschäftigung im Sinn des § 56 Abs. 2 BDG 1979 vor, hat der Beamte ihre Ausübung zu unterlassen. Andernfalls macht er sich disziplinär strafbar und hat allenfalls auch mit sonstigen dienstrechtlichen Maßnahmen (Personalmaßnahmen) zu rechnen“ (VwGH 21.09.2005, 2003/12/0200).„Ein Feststellungsbescheid scheidet als subsidiärer Rechtsbehelf jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens (mit einem das rechtliche oder öffentliche Interesse abdeckenden Ergebnis) zu entscheiden ist. Dazu gehört auch ein Disziplinarverfahren. Liegt somit eine unzulässige Nebenbeschäftigung im Sinn des Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 vor, hat der Beamte ihre Ausübung zu unterlassen. Andernfalls macht er sich disziplinär strafbar und hat allenfalls auch mit sonstigen dienstrechtlichen Maßnahmen (Personalmaßnahmen) zu rechnen“ (VwGH 21.09.2005, 2003/12/0200). „Entscheidet sich der Beamte für die Ausübung der Nebenbeschäftigung, weil er sie für zulässig ansieht, trägt er das Risiko einer unrichtigen Einschätzung und deren Folgen. Hält die Dienstbehörde die ausgeübte Nebenbeschäftigung für unzulässig, wird sie die Klärung in einem von ihr in Gang zu setzenden Disziplinarverfahren zu veranlassen haben. Wird gegen einen solchen Beamten der disziplinäre Vorwurf erhoben, eine unzulässige Nebenbeschäftigung auszuüben (ausgeübt zu haben), ist im Disziplinarverfahren u.a. die Tatbildmäßigkeit einer solchen zur Last gelegten Tat zu klären“ (VwGH 21.09.2005, 2003/12/0200). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob sich diese zu Feststellungsbescheiden über die Unzulässigkeit von Nebenbeschäftigungen entwickelte Rechtsprechung auf den hier vorliegenden Fall eines Antrages „einen Bescheid auszustellen, ob die Weisung tatsächlich rechtmäßig ist“, übertragen lässt. Dazu ist anhand des hier konkreten Weisungsinhaltes Folgendes festzuhalten: Die Weisung vom 26.06.2015 beschränkt sich sowohl in ihrem normativen Textteil als auch unter Berücksichtigung ihres unter der Überschrift „Information“ enthaltenen Textteiles auf die individuelle Konkretisierung des bereits aufgrund des § 40 Abs. 2 LLDG 1985 geltenden Ausübungsverbotes und enthält somit keinen über das Gesetz hinausgehenden Eingriff in die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers. Soweit der normative Text den Beschwerdeführer zu näher beschrieben Nachweisen über die Befolgung der Weisung verpflichtet, kommt dieser Nachweispflicht keine von der „Unterlassungsweisung“ trennbare normative Wirkung zu. Der normative Textteil der Weisung stellt daher rechtlich eine untrennbare Einheit dar, die – anhand der „Information“ eindeutig erkennbar – von der belangten Behörde als in ihrer Gesamtheit von § 40 Abs. 2 LLDG 1985 gedeckt erachtet wird. Die belangte Behörde wollte somit dem Beschwerdeführer durch die Weisung vom 26.06.2015 keine Pflichten auferlegen, die dieser nicht bereits unmittelbar aufgrund des § 40 Abs. 2 LLDG 1985 zu befolgen hatte. Zweck der Weisung war, das Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers anzusprechen bzw. zu erwecken.Die Weisung vom 26.06.2015 beschränkt sich sowohl in ihrem normativen Textteil als auch unter Berücksichtigung ihres unter der Überschrift „Information“ enthaltenen Textteiles auf die individuelle Konkretisierung des bereits aufgrund des Paragraph 40, Absatz 2, LLDG 1985 geltenden Ausübungsverbotes und enthält somit keinen über das Gesetz hinausgehenden Eingriff in die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers. Soweit der normative Text den Beschwerdeführer zu näher beschrieben Nachweisen über die Befolgung der Weisung verpflichtet, kommt dieser Nachweispflicht keine von der „Unterlassungsweisung“ trennbare normative Wirkung zu. Der normative Textteil der Weisung stellt daher rechtlich eine untrennbare Einheit dar, die – anhand der „Information“ eindeutig erkennbar – von der belangten Behörde als in ihrer Gesamtheit von Paragraph 40, Absatz 2, LLDG 1985 gedeckt erachtet wird. Die belangte Behörde wollte somit dem Beschwerdeführer durch die Weisung vom 26.06.2015 keine Pflichten auferlegen, die dieser nicht bereits unmittelbar aufgrund des Paragraph 40, Absatz 2, LLDG 1985 zu befolgen hatte. Zweck der Weisung war, das Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers anzusprechen bzw. zu erwecken. Vor diesem Hintergrund ist das vom Beschwerdeführer behauptete Feststellungsinteresse wie folgt zu beurteilen: Aufgrund des auf die Konkretisierung des § 40 Abs. 2 LLDG 1985 begrenzten Weisungsinhaltes wäre die Nichtbefolgung der genannten Weisung im Rahmen eines allfälligen Disziplinarverfahrens daraufhin zu prüfen, ob ihr neben der gesetzwidrigen Ausübung einer Nebenbeschäftigung ein eigenständig zu verfolgender Unrechtsgehalt zukommt (VwGH 30.08.2006, 2005/09/0030). Unvorgreiflich dieser disziplinarrechtlichen Beurteilung erscheint aus dienstrechtlicher Sicht die gegenständliche Weisung hinsichtlich ihrer normativen Begrenzung des subjektiven Rechts des Beschwerdeführers auf Ausübung von im Einklang mit § 40 Abs. 2 LLDG 1985 stehenden Nebenbeschäftigungen als mit dem gedachten Fall einer negativen Feststellung durch Bescheid als derart weitgehend gleichartig, dass im Lichte der dazu zitierten Rechtsprechung für ein darüber hinausgehendes Feststellungsinteresse somit im Ergebnis kein Raum bleibt.Aufgrund des auf die Konkretisierung des Paragraph 40, Absatz 2, LLDG 1985 begrenzten Weisungsinhaltes wäre die Nichtbefolgung der genannten Weisung im Rahmen eines allfälligen Disziplinarverfahrens daraufhin zu prüfen, ob ihr neben der gesetzwidrigen Ausübung einer Nebenbeschäftigung ein eigenständig zu verfolgender Unrechtsgehalt zukommt (VwGH 30.08.2006, 2005/09/0030). Unvorgreiflich dieser disziplinarrechtlichen Beurteilung erscheint aus dienstrechtlicher Sicht die gegenständliche Weisung hinsichtlich ihrer normativen Begrenzung des subjektiven Rechts des Beschwerdeführers auf Ausübung von im Einklang mit , Paragraph 40, Absatz 2, LLDG 1985 stehenden Nebenbeschäftigungen als mit dem gedachten Fall einer negativen Feststellung durch Bescheid als derart weitgehend gleichartig, dass im Lichte der dazu zitierten Rechtsprechung für ein darüber hinausgehendes Feststellungsinteresse somit im Ergebnis kein Raum bleibt. Der Beschwerdeführer konnte somit aufgrund der den Verbotsgehalt des § 40 Abs. 2 LLDG 1985 nicht übersteigenden normativen Wirkung der Weisung vom 26.06.2015 mit seinem Feststellungsantrag vom 23.09.2015 kein Feststellungsinteresse darlegen. Der Beschwerdeführer konnte somit aufgrund der den Verbotsgehalt des Paragraph 40, Absatz 2, LLDG 1985 nicht übersteigenden normativen Wirkung der Weisung vom 26.06.2015 mit seinem Feststellungsantrag vom 23.09.2015 kein Feststellungsinteresse darlegen. Die belangte Behörde hätte daher diesen Antrag zurückzuweisen gehabt. Indem sie den Antrag abgewiesen hat, hat sie aber dennoch in keine subjektiven Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen, weswegen die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.283.001.2016