Obsah (8)
§ 13Art. 133§ 25a§ 24§ 28Art. 130§1§ 15RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-457/002-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LV
§ 13
Abs.2 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 ist der Grund für die gemeinsamen Anlagen von den Parteien kostenlos im Verhältnis der Werte Ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er bei Einrechnung eines aus einer Neuvermessungsich ergebenden Flächenunterschiedes oder durch vorhandene Anlagen nicht gedeckt ist oder sonst zur Verfügung steht. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien.
Paragraph 13, Absatz 2, des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 ist der Grund für die gemeinsamen Anlagen von den Parteien kostenlos im Verhältnis der Werte Ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er bei Einrechnung eines aus einer Neuvermessungsich ergebenden Flächenunterschiedes oder durch vorhandene Anlagen nicht gedeckt ist oder sonst zur Verfügung steht. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien. Die Kernfrage ist also , ob es einen Vorteil für die Parteien gibt oder nicht. Die Parteien H verneinen dies. Dagegen hat die landwirtschaftliche ASV DI GÄ in Ihrem Gutachten festgehalten , dass die Errichtung der Grünanlagen sich auf positiv auf die Ertragsbedingungen auswirkt und dass die Wege eine bessere Erschließung bringen. Die Behörde folgt dem schlüssigen Gutachten. Der Antrag auf Befreiung zur Grundaufbringung musste daher abgewiesen werden.“
- Zu den Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde führen die Parteien aus: „Im obigen Z-Verfahren gelten noch das Grundeigentum der Parteien nach Stand Besitzstandsausweis und Grundbuch. Das Abfindungsgrundstück wegen noch fehlenden Bescheid Zusammenlegungsplan vorläufig. Wir die Parteien Onr. *** sind in Pension mit einer Pensionshöhe im Bereich des Familienrichtsatz. Zur Zeit kann der Besitz von Grund und Boden anstelle Sparguthaben von Nutzen sein. Die Agrarbezirksbehörde legt mit Ihren Gutachtern besonderen Wert auf nachweisbare Zusammenlegungserfolge. Beleg Beilage Unsere Einwände in mehren Einschreiben-Beilagen an die Agrarbezirksbehörde herangetragen beziehen sich vorwiegend auf das Abwenden der Parteien Belastung sowie der Ablauf durchgeführter Maßnahmen. Diesbezüglich unsere Kritik: Die Auflage des I Teilplan im Abschnitt gemeinsame Maßnahmen und Anlagen zur Parteien Einsichtnahme war im Jahr 2011 Monat August erfolgt.Unsere Einwände in mehren Einschreiben-Beilagen an die Agrarbezirksbehörde herangetragen beziehen sich vorwiegend auf das Abwenden der Parteien Belastung sowie der Ablauf durchgeführter Maßnahmen. Diesbezüglich unsere Kritik: Die Auflage des römisch eins Teilplan im Abschnitt gemeinsame Maßnahmen und Anlagen zur Parteien Einsichtnahme war im Jahr 2011 Monat August erfolgt. Jedoch seitens der öffentlichen Hand Gemeinde *** bereits im Jahr
- Unsererseits betroffen ein unentgeltlich benützter Teil unserer Grundstücke *** u. *** im Wert Punkte ca
- Beilage Die Auflage des II Teilplan im Abschnitt gemeinsame Maßnahmen Anlagen zur Parteien Einsichtnahme war im Jahr 2013 Monat Mai erfolgt. Jedoch bereits 2012 waren unserem betroffenem Grundstück *** in Natur die künftige Verbreiterung der *** durch Grenzsteine markiert. Die Verbreiterung des Altstand *** *** erfolgte seitens der öffentlichen Hand Gemeinde *** im Jahr
- Unserseits betroffen ein unentgeltlich benützter Teil unseres Grundstück *** im Wert Punkte ca.
- Beleg BeilageDie Auflage des römisch zwei Teilplan im Abschnitt gemeinsame Maßnahmen Anlagen zur Parteien Einsichtnahme war im Jahr 2013 Monat Mai erfolgt. Jedoch bereits 2012 waren unserem betroffenem Grundstück *** in Natur die künftige Verbreiterung der *** durch Grenzsteine markiert. Die Verbreiterung des Altstand *** *** erfolgte seitens der öffentlichen Hand Gemeinde *** im Jahr
- Unserseits betroffen ein unentgeltlich benützter Teil unseres Grundstück *** im Wert Punkte ca.
- Beleg Beilage Laut Besitzstandsausweis haben wir Grund und Boden Wert Punkte 15185,60 in das Z-Verfahren ABB-Z-132 eingebracht. Unsere Beitragsleistung Parteien Onr. *** bis
- April ergeben nach Abzug Grund und Boden Wert Punkte 545,13 = „Anteil Beitrag“ netto einen Abfindungsanspruch Wert Punkte 14640,47 Dazu ein Wert Punkte 52,17 bewertet mit dem Ausgleichungsfaktor € 3.60 in Form des Geldausgleich € 187,81 ergibt brutto einen Abfindungsanspruch in Grund und Boden Wert Punkte 14692,
- An Geldleistung sind vorgeschrieben mit Rate 1 vom 25 März 08 Betr. € 159,88 bez. Rate 2 nicht an uns gestellt. Rate 3 vom 16 August 2012 Betr. € 639,52 bez. Rate 4 incl. Geldausgleich vom
- Mai 2013 Betr. € 991,65 davon bez. € 416,69 offen € 574,96 Summe Vorschreibung € 1791,05 Summe bez. € 1216,09 Dazu gehört Anteil Beitrag Wert Punkte 545,13 Grund und Boden bewertet mit dem Ausgleichsfaktor € 3,60 Summe € 1962,46 Es bleibt unverständlich angesichts obiger Belastung Parteien Onr. ***, das die öffentliche Hand Gemeinde *** unentgeltlich Grund und Boden unserseits ein Anteil Wert Punkte ca. 253 für Ihre Straßenprojekte in Anspruch nimmt. Aus diesen Maßnahmen kein Nutzen für die betroffenen Parteien nachgewiesen werden kann. Zusätzlich der Altstand Straße *** und *** als gleichartige Anlagen angesehen werden können. Ein diesbezüglicher Antrag an Agrarbezirksbehörde um Befreiung Grundaufbringung vom
- März 2014 sowie ein weitere Beschreibung der Sachlage Einschreiben vom
- Dez. 2014 wird abgelehnt. Ersatzweise bewertet die Parteien Onr. *** einen Wert Punkte ca 253 – Anteil Grundaufbringung zugunsten der öffentlichen Hand Gemeinde *** – mit dem Angleichungsfaktor € 3,60 und bringen eine Summe € 910,80 als Guthaben zur Verrechnung Rate 4 vom
- Mai 2013 offener Betrag € 574,96 sowie weiterer Vorschreibung in Geld ein.“
- Ermittlungsverfahren Im Zug des vom LVwG durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein agrartechnisches Gutachten eingeholt, das wie folgt lautet: „
- Gerichtsauftrag Der Auftrag des Gerichts besteht darin, ein agrartechnisches Gutachten zu den nachstehend genannten Fragen zu erstatten. → Erfolgte der von den Beschwerdeführern behauptete Grundabzug nach §15 FLG oder im Rahmen des Abzuges für die Herstellung von gemeinsamen Anlagen? → Falls Ersteres zutrifft, wurden die Bedingungen der Abs. 1 bis 3 erfüllt?Falls Ersteres zutrifft, wurden die Bedingungen der Absatz eins bis 3 erfüllt?
- Befund 2.
- Allgemeines Die Beschwerdeführer sind unter der Ordnungsnummer *** Partei im Verfahren. Sie fühlen sich durch Grundinanspruchnahme zu Gunsten öffentlicher Wege (*** bzw. ***) und zu Lasten ihrer Altgrundstücke beschwert. 2.
- Erhebungen Es wurden die vom Landesverwaltungsgericht vorgelegten Akten für die Bearbeitung verwendet. Zusätzlich wurden von der NÖ Agrarbezirksbehörde angefordert. Am
- Mai wurde die Situation vor Ort besichtigt und gleich der Darstellung in den vorgelegten Lageplänen vorgefunden. An Hand der übermittelten Unterlagen wurde ermittelt: Die Beschwerdeführer brachten im Bereich ‚***‘ die Altgrundstücke *** und ***, im Bereich ‚***‘ die Altgrundstücke *** und *** ein. Der Weg im Bereich der erstgenannten Grundstücke ist im Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (1.Teilplan) als Anlage Nr.***, ***, Breite 5m enthalten. Im zweitgenannten Bereich findet sich im genannten Bescheid die farblich hervorgehobene Markierung welche in der Legende unter Punkt C - ‚Nicht Bescheidgegenstand‘ - als Bestehende Straßen und Wege bezeichnet ist. Bei dem an der südöstlichen Kopfbreite der erstgenannten Grundstücke errichteten Bahnbegleitweg (Weg 32 lt. GMA-Plan - sh. oben) handelt es sich um die neu geschaffene Parzelle ***. Diese findet sich im Abfindungsausweis der ONr *** - Gemeinde *** (Öffentliches Gut) und hat eine Größe von 3187 m² sowie einen Wert von 2.846,21 Wertpunkten im Verfahren. In der Anteilsberechnung finden sich dazu unter dem Begriff MODIFIKATIONEN zwei Zugänge von 515m² /454,48 Punkten (Anmerkung: Bahnbegleitweg) sowie 2554m² /1868,93 Punkten (Anmerkung: Aufstockung Wege Bahn-Becken) jeweils von ONr ***. Bei ONr *** handelt es sich um die Gemeinde ***.In der Anteilsberechnung finden sich dazu unter dem Begriff MODIFIKATIONEN zwei Zugänge von 515m² /454,48 Punkten (Anmerkung: Bahnbegleitweg) sowie 2554m² aus 1868,,93 Punkten (Anmerkung: Aufstockung Wege Bahn-Becken) jeweils von ONr ***. Bei ONr *** handelt es sich um die Gemeinde ***. Altstand 0 0,00 Zugang 1 515 454,48 Zugang2 2554 1868,93 3069 2323,41 aufgebracht von Gemeinde Neustand 3187 2846,21 Differenz 118 522,80 Ein ähnlicher Sachverhalt ergibt sich beim so bezeichneten ‚***‘: Diese Gemeindestraße ist im Altstand unter der ONr *** - Gemeinde *** (Öffentliches Gut) mit einer Größe von 2905 m² und 87,15 Punkten ausgewiesen. Im Neustand ist die Straße nunmehr unter Parz.Nr. *** mit einer Größe von 5013 m² und 1.194,86 Punkten ausgewiesen. Auch hier findet sich ein Zugang von ONR *** (Gemeinde ***) von 1191m² und 1.041,40 Punkten mit der Anmerkung ‚Verbreiterung ***‘ Altstand 2905 87,15 Zugang 1191 1041,40 4096 1128,55 Neustand 5013 1194,86 Differenz 917 66,31
- Gutachten Bei erstgenanntem Weg handelt es sich um eine gemeinsame Anlage, beim ‚***‘ hingegen nicht. Wie aus den Unterlagen hervorgeht, wurden beide gegenständlichen Wege zum überwiegenden Teil aus dem eingebrachten Altstand der Gemeinde *** aufgebracht. Die Flächendifferenz zwischen Alt- und Neustand beim ‚***‘ entstand offenbar aus der Ausscheidung der derzeit bestehenden Straßentrasse und sollte von der Gemeinde aufgebracht werden. Die bestehen bleibende Differenz dürfte im Zuge der fortgesetzten Planungsarbeiten und ‚mehrteiligen‘ Transferierung der benötigten Flächen-Wertpaare von der Gemeinde zur Grundaufbringung der Wege entstanden sein. Die Bereitstellung von Grund der Gemeinde zum Ausbau des ‚***‘ ist offenbar in Übereinkunft mit der Gemeinde geschehen und entlastet die Grundaufbringung der übrigen Parteien. Die Anteilsberechnung (Grundaufbringung für gemeinsame Anlagen, - Abfindungsanspruch - Wertdifferenz der Grundabfindung gegenüber dem Anspruch) im Verfahren stellt auf Wertpunkte ab. Somit wurde der Mehrbedarf für den ‚***‘ zu 94,5%, der ‚***‘ zu 81,6% von der Gemeinde *** aufgebracht. Der Bahnbegleitweg (***) ist auch für die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstücke von Nutzen, sodass damit ein Aufbringungsanteil von lediglich ca. 20% für die wirtschaftenden Parteien im Verfahren als günstig angesehen werden muss.
- Zusammenfassung Die Aufbringung des Grundmehrbedarfs beim ‚***‘ als Gemeindestraße erfolgte zu 94,5% durch die Gemeinde und wird als Maßnahme nach §15 FLG gesehen. Die Differenz von 66,31 Punkten ist arithmetisch bei Gegenüberstellung zur von der Gemeinde zu mehr als 80% aufgebrachten gemeinsamen Anlage Nr *** nicht relevant.“ Nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung erklärten die Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Vorlage von Dokumenten zum bisherigen Verfahrensablauf (wobei Kostenbefreiung und Befreiung von der Grundaufbringung vermengt wurden, weshalb auch in der nunmehrigen Ladung auf die schon entschiedene Kostenbefreiung hingewiesen wurde), dass aus ihrer Sicht eine Teilnahme an der Verhandlung entfalle.
- Beweiswürdigung: Das LVwG legt seiner Entscheidung das von ihm selbst eingeholte schlüssige und widerspruchsfreie agrartechnische Amtssachverständigengutachten zu Grunde. Im Rahmen der Durchführung des Parteiengehörs wurde keine Stellungnahme abgegeben. Weiters fließen in das vorliegende Erkenntnis die in den Begründungsteil der bekämpften Bescheide integrierten nachvollziehbaren Gutachten zur Frage der Vorteilsziehung durch die Anordnung einer naturräumlichen Ausstattung durch die Beschwerdeführer ein. Auf gleicher fachlicher Ebene sind die Parteien H diesen nicht entgegengetreten. Sie stellten lediglich ohne weitere Begründung fest, keinen Vorteil aus gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu erkennen. Eine weitere inhaltliche Auseinandersetzung mit den fachlichen Schlussfolgerungen, die in den Gutachten eingearbeitet sind, ist deshalb nicht möglich.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 28Abs.
1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs.
2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§1Abs.
1 FLG sind im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.
§1
Absatz eins, FLG sind im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.
§1Abs.
2 leg. cit. sind zur Erreichung dieser Ziele in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durchGemäß §1 Absatz 2, leg. cit. sind zur Erreichung dieser Ziele in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch
- Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeform, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder
- Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie zum Beispiel Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).
§ 13Abs.
1 leg. cit. muss die Behörde für das Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen planen. Das sind jene, dieGemäß Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit. muss die Behörde für das Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen planen. Das sind jene, die - notwendig sind, um die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig zu erschließen oder die natürlichen Ertragsbedingungen langfristig zu sichern, damit die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig bewirtschaftet werden oder - sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und mehreren Parteien dienen.
§ 13Abs.
2 leg. cit. ist der Grund für die gemeinsamen Anlagen von den Parteien kostenlos im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er bei Einrechnung eines aus einer Neuvermessung sich ergebenden Flächenunterschiedes oder durch vorhandene Anlagen nicht gedeckt ist oder sonst zur Verfügung steht. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien.
Paragraph 13, Absatz 2, leg. cit. ist der Grund für die gemeinsamen Anlagen von den Parteien kostenlos im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er bei Einrechnung eines aus einer Neuvermessung sich ergebenden Flächenunterschiedes oder durch vorhandene Anlagen nicht gedeckt ist oder sonst zur Verfügung steht. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien.
§ 15Abs.
1 leg. cit. haben zur Durchführung von Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse die Gebietskörperschaften und Unternehmen, zu deren Gunsten ein Enteignungsrecht besteht, Grundflächen im erforderlichen Ausmaß in das Zusammenlegungsverfahren einzubringen.
Paragraph 15, Absatz eins, leg. cit. haben zur Durchführung von Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse die Gebietskörperschaften und Unternehmen, zu deren Gunsten ein Enteignungsrecht besteht, Grundflächen im erforderlichen Ausmaß in das Zusammenlegungsverfahren einzubringen.
§ 15Abs.
2 leg. cit. können, soweit den Gebietskörperschaften und Unternehmen die Beschaffung der erforderlichen Grundflächen nicht möglich ist, diese auf ihr Begehren zur Gänze oder zum Teil gegen Geldleistung (§ 17 Abs. 3) aufgebracht werden, soweit hiedurch nicht die Gesetzmäßigkeit der Abfindung einer Partei beeinträchtigt wird. Die Gebietskörperschaften und Unternehmen haben für den bereitgestellten Grund der Zusammenlegungsgemeinschaft den Betrag zu bezahlen, den sie mit ihr vereinbart haben oder den sie im Fall der Enteignung als Entschädigung zahlen müssten.
Paragraph 15, Absatz 2, leg. cit. können, soweit den Gebietskörperschaften und Unternehmen die Beschaffung der erforderlichen Grundflächen nicht möglich ist, diese auf ihr Begehren zur Gänze oder zum Teil gegen Geldleistung (Paragraph 17, Absatz 3,) aufgebracht werden, soweit hiedurch nicht die Gesetzmäßigkeit der Abfindung einer Partei beeinträchtigt wird. Die Gebietskörperschaften und Unternehmen haben für den bereitgestellten Grund der Zusammenlegungsgemeinschaft den Betrag zu bezahlen, den sie mit ihr vereinbart haben oder den sie im Fall der Enteignung als Entschädigung zahlen müssten.
§ 15Abs.
2 leg. cit. haben die Gebietskörperschaften und Unternehmen jene Kosten des Zusammenlegungsverfahrens zu tragen, die notwendig sind, um die durch die Maßnahmen drohenden oder verursachten Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben.
Paragraph 15, Absatz 2, leg. cit. haben die Gebietskörperschaften und Unternehmen jene Kosten des Zusammenlegungsverfahrens zu tragen, die notwendig sind, um die durch die Maßnahmen drohenden oder verursachten Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben.
- Rechtliche Beurteilung Die allgemeinen Ziele des § 1 FLG sind auch bei der Schaffung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlage zu beachten (vgl. VwGH vom
- Juni 2007, Zl. 2006/07/0060). In § 1 Abs. 1 und 2 Z. 1 FLG wird unter den Zielen eines Zusammenlegungsverfahrens auch ausdrücklich die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach „ökologischen Gesichtspunkten“ und unter den zu beseitigenden Mängeln der Agrarstruktur die „unzureichende naturräumliche Ausstattung“ genannt. Es haben daher neben zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten auch ökologische Gesichtspunkte in das Zusammenlegungsverfahren einzufließen. Dieser Aspekt ist auch in § 13 Abs. 1 FLG angesprochen, wenn er als gemeinsame Maßnahmen und Anlagen auch solche nennt, die „sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern“. Darunter fallen jedenfalls alle Maßnahmen und Anlagen, die dazu dienen, die „unzureichende naturräumliche Ausstattung“ im Zusammenlegungsgebiet zu beseitigen (vgl. VwGH vom
- Dezember 2005, Zl. 2004/07/0152). Dabei sind die in der zitierten gesetzlichen Bestimmung genannten Zielvorgaben grundsätzlich als gleichrangig zu beurteilen, Über- oder Unterordnungen bestehen hier keine. Somit stehen sowohl die Verwirklichung ökologischer Aspekte als auch die Umsetzung landwirtschaftlicher Zielsetzungen auf derselben Stufe. Die allgemeinen Ziele des Paragraph eins, FLG sind auch bei der Schaffung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlage zu beachten vergleiche VwGH vom
- Juni 2007, Zl. 2006/07/0060). In Paragraph eins, Absatz eins und 2 Ziffer eins, FLG wird unter den Zielen eines Zusammenlegungsverfahrens auch ausdrücklich die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach „ökologischen Gesichtspunkten“ und unter den zu beseitigenden Mängeln der Agrarstruktur die „unzureichende naturräumliche Ausstattung“ genannt. Es haben daher neben zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten auch ökologische Gesichtspunkte in das Zusammenlegungsverfahren einzufließen. Dieser Aspekt ist auch in Paragraph 13, Absatz eins, FLG angesprochen, wenn er als gemeinsame Maßnahmen und Anlagen auch solche nennt, die „sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern“. Darunter fallen jedenfalls alle Maßnahmen und Anlagen, die dazu dienen, die „unzureichende naturräumliche Ausstattung“ im Zusammenlegungsgebiet zu beseitigen vergleiche VwGH vom
- Dezember 2005, Zl. 2004/07/0152). Dabei sind die in der zitierten gesetzlichen Bestimmung genannten Zielvorgaben grundsätzlich als gleichrangig zu beurteilen, Über- oder Unterordnungen bestehen hier keine. Somit stehen sowohl die Verwirklichung ökologischer Aspekte als auch die Umsetzung landwirtschaftlicher Zielsetzungen auf derselben Stufe. Unter diesem Aspekt wurde im bekämpften Bescheid u. a. ausgeführt, dass diejenigen gemeinsamen Anlagen, die der naturräumlichen Ausstattung dienen, in ihren positiven Auswirkungen auch den Beschwerdeführern zu Gute kommen. Darauf gingen die Parteien H im weiteren Verfahrensablauf in keiner Wiese ein. Unbeschadet der nachfolgenden Ausführungen zu den in der Beschwerde angesprochenen Wegen ermöglicht der „***“ auf Grund seiner verbesserten Ausführung (z. B. Verbreiterung des Weges) eine vorteilhaftere Erschließung der den Beschwerdeführern zugeteilten Abfindung
- Grundsätzlich bildet ein neu angelegtes Wegenetz eine Voraussetzung für eine optimale Flureinteilung. Diese kommt, wenn auch auf Grund der Ausgangssituation nur marginal - die Parteien brachten lediglich zwei Grundstücke in das Verfahren ein - auch den Beschwerdeführern zu Gute. Dass dabei jeder Weg von den Beschwerdeführern benützt wird, ist nicht entscheidungswesentlich. Im vorliegenden Fall ist dieser Umstand aber insofern vernachlässigbar, als der in der Beschwerde behauptete Punkteabzug für die beiden angeführten Wege so nicht zutrifft. Wie aus dem agrartechnischen Gutachten ersichtlich ist, kommt dem *** auch Erschließungsfunktion für angrenzende Abfindungsgrundstücke zu. Demnach wäre der Grundbedarf zumindest zum überwiegenden Teil von Parteien des Zusammenlegungsverfahrens als gemeinsame Anlage aufzubringen gewesen. Tatsächlich hat aber die Gemeinde den Mehrbedarf an Grund auf Grund eines Übereinkommens zu 81,6% gedeckt. Beim *** handelt es sich zwar um keine gemeinsame Anlage. Folglich hätte der Grundbedarf zur Gänze von der Gemeinde aufgebracht werden müssen. Tatsächlich ist das bis auf 66,31 Punkte auch geschehen. In einer Gesamtbetrachtung der beiden Wege resultiert durch die freiwillige Übernahme des Großteils der Grundaufbringung für den *** ein Vorteil für sämtliche Verfahrensparteien, da der Punkteabzug für die Herstellung gemeinsamer Analgen (Wege) dadurch wesentlich verringert werden konnte. Insofern sind die Beschwerdeführer durch diesen Vorgang nicht beschwert. Darüber hinaus übersehen die Beschwerdeführer, dass die Wegflächen, die teilweise auf ihren ehemaligen Altgrundstücken zu liegen gekommen sind, nicht von ihnen zur Gänze aufgebracht wurden, sondern im Rahmen des Punkteabzuges für die Herstellung gemeinsamer Anlagen anteilig je nach dem Wert der Grundabfindungen von allen Parteien aufgebracht werden. Ihre in den Beschwerden aufgestellten Berechnungen stimmen daher nicht. So haben sie auch zur Grundaufbringung für die Herstellung naturnaher Anlagen entsprechend beigetragen. Wenn die Parteien H weiters auf „Ungereimtheiten“ bei tatsächlichen Wegebauarbeiten und zu Grunde liegenden Bescheiden hinweisen, sind sie mit diesem Argument an die NÖ ABB bzw. den Ausschuss der Zusammenlegungsgemeinschaft zu verweisen. Inhaltlich kann dieser Einwand im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nicht behandelt werden. Dem Erkenntnis liegt hinsichtlich des Umfangs des Abspruches bzw. der Prüfung der „Sache“ die zuletzt ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde. Demnach ist das Gericht bei der Prüfung einer Beschwerde (vgl. § 27 VwGVG) im Rahmen der Sache nicht an die geltend gemachten Beschwerdegründe gebunden (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Somit war bei der Beurteilung einer Befreiung von der Grundaufbringung zur Herstellung gemeinsamer Anlagen eine Gesamtbetrachtung aller dieser Anlagen in Bezug auf eine allfällige Vorteilsziehung vorzunehmen. Dem Erkenntnis liegt hinsichtlich des Umfangs des Abspruches bzw. der Prüfung der „Sache“ die zuletzt ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde. Demnach ist das Gericht bei der Prüfung einer Beschwerde vergleiche Paragraph 27, VwGVG) im Rahmen der Sache nicht an die geltend gemachten Beschwerdegründe gebunden vergleiche VwGH vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Somit war bei der Beurteilung einer Befreiung von der Grundaufbringung zur Herstellung gemeinsamer Anlagen eine Gesamtbetrachtung aller dieser Anlagen in Bezug auf eine allfällige Vorteilsziehung vorzunehmen. Das Vorbringen von den Beschwerdeführern nachteiligen Argumenten, die allerdings aus rechtlicher Sicht auch in diese Beurteilung einzubeziehen sind, ist diesen nicht zumutbar (vgl. VwGH vom 26.3.2015, Ra 2014/07/0077).Das Vorbringen von den Beschwerdeführern nachteiligen Argumenten, die allerdings aus rechtlicher Sicht auch in diese Beurteilung einzubeziehen sind, ist diesen nicht zumutbar vergleiche VwGH vom 26.3.2015, Ra 2014/07/0077). Wäre eine Prüfung nur im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern eingewendeten beiden Wege erfolgt, hätte unter Umständen ein anderes Ergebnis erzielt werden können/müssen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag zielt darauf ab, den Grundabzug für die beiden gegenständlichen Wege streng formalrechtlich zu berechnen, was nach Meinung der Beschwerdeführer zu einem für sie günstigeren Punkteabzug führen hätte müssen. Tatsächlich ist aber das Gegenteil der Fall. Stellt man die freiwillig durch die Gemeinde aufgebrachte Wegfläche beim *** - eigentlich wäre diese, da der Weg auch Erschließungsfunktion für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke erfüllt, zum Großteil durch die Allgemeinheit aufzubringen gewesen – dem Mehrbedarf beim ***, welcher ausschließlich durch die Gemeinde aufzubringen gewesen wäre, ebenfalls punktemäßig, gegenüber, ist in Summe, wie sich aus dem Gutachten ergibt, ein geringerer Punkteabzug für die Beschwerdeführer die Folge. Somit wäre eine der Prozessvoraussetzungen, welche vorliegen muss, um ein materielles Eingehen auf die Beschwerde aus rechtlicher Sicht erst zu ermöglichen, nämlich das für die beschwerdeführende Partei erforderliche Rechtsschutzinteresse, nicht vorgelegen. Im konkreten Fall besteht dies im objektiven Interesse an der Beseitigung des sie belastenden Verwaltungsakts. Dieses objektive Interesse an der Kontrolle des LVwG bildet ihre Beschwer. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht und würde dies die formelle Beschwer darstellen (vgl. VwGH vom 24.4.2015, Ro 2014/17/0126 mit Verweis die Beschlüsse des VwGH vom 20.12.2013, 2013/02/0039, und vom 31.8.1995, 95/19/0212, VwGH vom 30.06.2011, 2008/03/0168 und vom
- 2013, 2013/03/0111). Die genannte Judikatur ist auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. gewesen – dem Mehrbedarf beim ***, welcher ausschließlich durch die Gemeinde aufzubringen gewesen wäre, ebenfalls punktemäßig, gegenüber, ist in Summe, wie sich aus dem Gutachten ergibt, ein geringerer Punkteabzug für die Beschwerdeführer die Folge. Somit wäre eine der Prozessvoraussetzungen, welche vorliegen muss, um ein materielles Eingehen auf die Beschwerde aus rechtlicher Sicht erst zu ermöglichen, nämlich das für die beschwerdeführende Partei erforderliche Rechtsschutzinteresse, nicht vorgelegen. Im konkreten Fall besteht dies im objektiven Interesse an der Beseitigung des sie belastenden Verwaltungsakts. Dieses objektive Interesse an der Kontrolle des LVwG bildet ihre Beschwer. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht und würde dies die formelle Beschwer darstellen vergleiche VwGH vom 24.4.2015, Ro 2014/17/0126 mit Verweis die Beschlüsse des VwGH vom 20.12.2013, 2013/02/0039, und vom 31.8.1995, 95/19/0212, VwGH vom 30.06.2011, 2008/03/0168 und vom
- 2013, 2013/03/0111). Die genannte Judikatur ist auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Auf das gegenständliche Verfahren umgelegt bedeutet das, dass die Beschwerdeführer hinsichtlich der Grundaufbringung (Punktewerte) zur Herstellung der beiden betreffenden Wege mit dem vorliegenden Bescheid der NÖ ABB besser gestellt wurden, als dies nach einer streng nach den Vorschriften des FLG vorgenommenen Berechnungsmethode der Fall gewesen wäre. Daher würde es aber an der zuvor genannten Prozessvoraussetzung des notwendigen Rechtsschutzinteresses fehlen. Jede anderslautende Entscheidungsmöglichkeit der NÖ ABB hätte für die Beschwerdeführer letztendlich ein schlechteres Ergebnis zur Folge gehabt. Die Beschwerden hätte demnach zurückgewiesen werden müssen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.457.002.2014