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{'item': 'LVwG-AV-507/001-2016'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 21§ 22§ 10§ 6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-507/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 Vw

GVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Der Beschwerdeführer stellte bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling am 26.01.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B. Begründend führte er aus, in *** in der *** ein Juweliergeschäft zu den üblichen Öffnungszeiten zu betreiben. Da es vermehrt zu Raubüberfällen auf Juweliergeschäfte komme, sei er im Besitz einer Waffenbesitzkarte. Im Zuge des Ausbaues seiner Geschäftstätigkeiten, wie Schmuckpräsentationen außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten in privaten Örtlichkeiten (Wohnungen, private Häuser), welche in der Regel in niederösterreichischen Einzugsgebieten und im gesamten Stadtgebiet *** situiert seien, sei es unerlässlich, Wertgegenstände wie Juwelen und sonstige Schmuckgegenstände mit einem Wert von bis zu 50.000 Euro mit sich zu tragen. Aufgrund der in Wien vorherrschenden Parkplatzbeschränkung müsse er immer wieder die Wegstrecke von einem Parkplatz zum Präsentationsobjekt zu Fuß zurücklegen. Der Aufenthalt an öffentlichen Orten beziehe sich durchwegs an Nachmittagen, aber auch bis spät in den Abend hinein, wo Dunkelheit vorherrsche. Er fühle sich aufgrund der einschlägigen Kriminalstatistiken in keiner Weise mehr sicher. Aus der Kriminalstatistik für den *** für das Jahr 2014 sei erkennbar, dass alleine 20 Raubdelikte an öffentlichen Orten angefallen seien. Zeitweise müsse er sein Kraftfahrzeug auch in öffentlichen Garagen abstellen, in welchen die Gefahr von Raubüberfällen besonders ausgeprägt sei. Er müsse mit den Wertgegenständen sein Geschäftslokal verlassen und sei dabei immer wieder von Passanten beobachtet worden. Aus organisatorischen und finanziellen Gründen komme die Einstellung von Security-Personal nicht in Frage. Im Übrigen sei deren Verlässlichkeit nicht immer gegeben. Er sei mit der Handhabung einer Faustfeuerwaffe sehr wohl vertraut, zumal er mehrmals im Monat an konzessionierten Schießstätten das Schießen ausübe. Mit Schreiben vom 05.02.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Judikatur im Zusammenhang mit der beurteilungsrelevanten Bedarfsbegründung mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag vom 26.01.2016 mangels Bedarfes abzuweisen. Mit Schreiben vom 23.02.2016 nahm der Beschwerdeführer dahingehend Stellung, dass aufgrund der Beschaffenheit und Erkennbarkeit der Schmuckkoffer es für Beobachter offensichtlich sei, dass er Wertgegenstände transportiere. Geldscheine könne man leicht in Taschen befördern, Schmucktransporte würden stabile und sichere Behältnisse verlangen. Darin liege die besondere Gefahr, dass die Schmuckkoffer erkannt und mit seinem Juweliergeschäft sofort in Zusammenhang gebracht werden. Es bestehe die Gefahr von Spontanüberfällen, die für ihn lebensbedrohlich sein können, und es stehe ihm daher das Recht auf angemessene Selbstverteidigung zu. Er sei im festen Glauben, dass selbst die Abschreckung einen Raub oder ein Gewaltverbrechen verhindern könne. Er sei sich bewusst, welche Verantwortung es mit sich bringe, eine geladene Waffe bei sich zu tragen, und könne deren verhältnismäßigen Einsatz sehr wohl einschätzen. Mit Schreiben vom 14.03.2016 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer neuerlich mit, dass auch dem Schreiben vom 23.02.2016 keine Begründung eines Bedarfes zum Führen von Waffen der Kategorie B zu entnehmen sei, weshalb sie beabsichtige, den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses abzuweisen. Mit Schreiben vom 12.04.2016 ersuchte der Beschwerdeführer um die Erlassung eines Bescheides, um dagegen ein Rechtsmittel ergreifen zu können. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 14.04.2016 wurde der Antrag

den §§ 10, 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 Waffengesetz 1996 abgewiesen. Begründend führte die Behörde unter Anführung der aktuellen Rechtslage sowie höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass beim Beschwerdeführer kein Bedarf gegeben sei, welcher die Ausstellung eines Waffenpasses ermögliche.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 14.04.2016 wurde der Antrag

den Paragraphen 10, 21, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz 1996 abgewiesen. Begründend führte die Behörde unter Anführung der aktuellen Rechtslage sowie höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass beim Beschwerdeführer kein Bedarf gegeben sei, welcher die Ausstellung eines Waffenpasses ermögliche.

  1. Beschwerdevorbringen: Dagegen erhob der Beschwerdeführer mittels Schreiben vom 12.05.2016 fristgerecht eine begründete Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass die Behörde nicht in ausreichender Form anerkannt habe, dass er besonderen Gefahren ausgesetzt sei, die das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren erheblich übersteige. Als Juwelier habe er täglich Werte von zigtausenden Euro in Händen sowie Kontakt zu Menschen, die er nicht kenne. Die Kriminalstatistik zeige, dass seine Branche eine sehr gefährdete sei. Verstärkt werde diese Gefahr durch sein öffentliches Auftreten, wie ein offener Schauraum zu den angegebenen Geschäftszeiten, eine 16 m lange Auslage, hochwertiger Schmuck und Uhren, täglicher Kontakt mit einer großen Anzahl an Menschen, die er persönlich nicht kenne, tagtäglicher Gang zur Bank, Internetauftritt und Facebookauftritt mit persönlichem Bild, Ausstellungen etc. Ein brutaler Raubüberfall auf einen 40-jährigen Autoverkäufer am 29.01.2016 zeige, dass seine Gefahrenlage real sei und nicht bloß auf Vermutungen und Befürchtungen basiere. Er ersuche um positive Würdigung seines Ansuchens.
  2. Verwaltungsgerichtliche Verfahren: Am 13.10.2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers durch. Der Beschwerdeführer führte aus, in *** in der *** seit nunmehr 27 Jahren ein Juweliergeschäft zu betreiben. Da er immer wieder mit höheren Geldbeträgen zu tun habe und im Geschäft auch diverser Schmuck vorhanden sei, habe er sich am 09.12.2015 eine Waffenbesitzkarte ausstellen lassen. Er habe seine Geschäftstätigkeit dahingehend erweitert, dass er mit Schmuck auch diverse private Kunden aufsuche und diesen präsentiere. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens habe er ein Foto vorgelegt, welches ihn mit zwei Schmuckkoffern zeige. Eine Ring-Kollektion habe damals einen Wert von 75.000 Euro gehabt. Wenn er private Kunden mit Schmuck aufsuche, habe er sicherlich Schmuck im Wert von 40.000 bis 50.000 Euro bei sich. Da es in seinem Geschäft in Wien nur einen Vordereingang gebe, sei er gezwungen, sein Geschäft sichtbar durch den Vorderausgang zu verlassen. Aus der Kriminalstatistik 2015 sei ersichtlich, dass die Kriminalität zwar rückläufig sei, jedoch habe diese bei Gewaltdelikten um 0,4 Prozent zugenommen. Bisher habe er dreimal diverse Kunden privat aufgesucht und Schmuckkollektionen präsentiert. Jedoch bestehe sein Hauptgeschäft gerade in der Weihnachtszeit und es werde die nächsten beiden Monate sicherlich mehr werden. Bis Weihnachten habe er bereits fünf private Schmuckveranstaltungen vereinbart. Ein Sicherheitsmann komme nicht in Frage, da er sich am Liebsten auf sich selber verlasse und einer Security-Firma nicht unbedingt vertraue. Im Übrigen müsse er diesen Sicherheitsmann auch bezahlen. Des Weiteren müsse er den Weg aus einer benachbarten Tiefgarage in sein Geschäft zurücklegen und sei auch da diversen Gefahren ausgesetzt.
  3. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

§ 21Abs.

2 Waffengesetz 1996 hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz 1996 hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

§ 22Abs.

2 Waffengesetz 1996 ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz 1996 ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

§ 10

Waffengesetz 1996 sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

Paragraph 10, Waffengesetz 1996 sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

§ 6der 2.

Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 313/1998, darf das der Behörde in § 21 Abs. 2 Waffengesetz eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 Waffengesetz) nahekommen.

Paragraph 6, der

  1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 313 aus 1998,, darf das der Behörde in Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz) nahekommen.
  2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Nachstehendes erwogen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass der im § 22 Abs. 2 Waffengesetz angeführte Bedarf einerseits eine besondere Gefahr voraussetzt, welche andererseits außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeter Liegenschaften für den Betroffenen bestehen muss und darüber hinaus dieser Gefahr am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass der im Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz angeführte Bedarf einerseits eine besondere Gefahr voraussetzt, welche andererseits außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeter Liegenschaften für den Betroffenen bestehen muss und darüber hinaus dieser Gefahr am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Es ist alleine Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachzuweisen und die besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen, welcher am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann (vgl. VwGH vom 19.12.2013, Zl. 2013/03/0017).Es ist alleine Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachzuweisen und die besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen, welcher am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann vergleiche VwGH vom 19.12.2013, Zl. 2013/03/0017). Der Verwaltungsgerichtshof fordert in diesem Zusammenhang das Vorhandensein einer besonderen Gefahr, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt. Darüber hinaus muss diese Gefahr für den Waffenpasswerber quasi zwangsläufig und von diesem unbeeinflussbar bestehen. Zusätzlich ist für die Bejahung der Bedarfsfrage erforderlich, dass gerade diesen Gefahren mit Schusswaffen der Kategorie B am zweckmäßigsten wirksam begegnet werden kann. Diese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn beispielsweise mit einer anderen Waffe genauso gut das Auslangen gefunden werden könnte (VwGH vom 18.09.2013, Zl. 2013/03/0102). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung zur Darlegung einer Gefährdung nicht ausreichen, solange sich die Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl. VwGH vom 25.01.2006, Zl. 2005/03/0062). Eine spekulative Umschreibung von Gefahrensituationen wird den Anforderungen des § 22 Abs. 2 WaffG nicht gerecht (vg. VwGH vom 27.05.2010, Zl. 2009/03/0144; VwGH vom 26.04.2011/03/0100).Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung zur Darlegung einer Gefährdung nicht ausreichen, solange sich die Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt vergleiche VwGH vom 25.01.2006, Zl. 2005/03/0062). Eine spekulative Umschreibung von Gefahrensituationen wird den Anforderungen des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG nicht gerecht (vg. VwGH vom 27.05.2010, Zl. 2009/03/0144; VwGH vom 26.04.2011/03/0100). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er führe bei seinen Schmuckpräsentationen außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten wertvollen Schmuck in der Höhe von mehreren zehntausend Euro mit sich, stellt das erkennende Gericht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend fest, dass die Durchführung von Geld- und Werttransporten und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge nicht an sich schon eine Gefahr darstellt, die einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B begründet. Dass der Beschwerdeführer dabei regelmäßig einen Fußweg von einem Parkplatz zu den Kunden bzw. von seinem Geschäft zu seinem Auto, welches teilweise in einer Garage abgestellt werden muss, zurücklegt, zeigt ebenso keine besondere Gefahr auf, welcher am zweckmäßigsten mit Schusswaffen der Kategorie B begegnet werden kann . Wie bereits die Verwaltungsbehörde zutreffender Weise ausgeführt hat, kann dieser Gefahr auch beispielsweise durch den Einsatz eines Pfeffersprays entgegengetreten werden. Die Abwehr von durch den Beschwerdeführer erwähnten Gefahren durch mögliche Straftäter kommt nach dem Sicherheitspolizeigesetz den Sicherheitsbehörden und den Organen des Sicherheitsdienstes zu (vgl. VwGH vom 20.06.2012, Zl. 2012/03/0037) und ist es keinesfalls die Absicht des Gesetzgebers, jede Person, die irgendwann einem tätlichen Angriff ausgesetzt sein könnte, mit dem Recht, Schusswaffen der Kategorie B führen zu dürfen, auszustatten. Vielmehr besteht das öffentliche Interesse, die mit dem Führen von Schusswaffen der Kategorie B auch durch verlässliche Personen verbundenen Gefahren möglichst gering zu halten.Die Abwehr von durch den Beschwerdeführer erwähnten Gefahren durch mögliche Straftäter kommt nach dem Sicherheitspolizeigesetz den Sicherheitsbehörden und den Organen des Sicherheitsdienstes zu vergleiche VwGH vom 20.06.2012, Zl. 2012/03/0037) und ist es keinesfalls die Absicht des Gesetzgebers, jede Person, die irgendwann einem tätlichen Angriff ausgesetzt sein könnte, mit dem Recht, Schusswaffen der Kategorie B führen zu dürfen, auszustatten. Vielmehr besteht das öffentliche Interesse, die mit dem Führen von Schusswaffen der Kategorie B auch durch verlässliche Personen verbundenen Gefahren möglichst gering zu halten. Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen, weshalb der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.507.001.2016

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