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{'item': 'LVwG-AV-709/001-2016'}

Obsah (21)§ 28§ 46§ 53b§ 25aArt. 133§ 11§ 293§ 39a§ 17§ 41§ 41a§ 53§ 67§ 21§ 14a§ 291a§ 8§ 2§ 21a§ 252§ 76

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-709/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs. 1 Z 2 lit. b i

Vm § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 2. Die Beschwerdeführerin hat

§ 53b

Allgemeines Die Beschwerdeführerin hat

Paragraph 53 b, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27.10.2016 zur GZ. LVwG-AV-709/002-2016 mit 274,-- Euro bestimmten Barauslagen für den zur öffentlichen mündlichen Paragraph 17, VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27.10.2016 zur GZ. LVwG-AV-709/002-2016 mit , 274,-- Euro bestimmten Barauslagen für den zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.10.2016 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher Mag. SB binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Am 05.01.2016 brachte die Beschwerdeführerin RGK, geb. ***, als Staatsangehörige Serbiens persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ein. Mit diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin teils im Original und teils in Kopie eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister für DK vom 19.10.2012, Lohn-Gehaltsabrechnungen der Firma WS für DK für die Monate Juli bis Dezember 2015, einen Mietvertrag betreffend die Wohnung in der ***, ***, vom 09.01.2014 abgeschlossen zwischen der ÖI Aktiengesellschaft einerseits und Frau MK andererseits, eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister für die Beschwerdeführerin vom 07.12.2015, eine Bescheinigung der Polizeiverwaltung in *** vom 03.12.2015, den Reisepass der Beschwerdeführerin (gültig bis 02.10.2019), die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, die Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin und des DK, die Geburtsurkunde des DK, ein Zertifikat des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch für die Beschwerdeführerin für die Prüfung ÖSD Zertifikat A1 vom 03.06.2015, Lohn/Gehaltsabrechnungen der A WohnungseigentumsgesmbH für DoK für Juli bis Dezember 2015, die Geburtsurkunde der DoK, eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister für IK vom 24.10.2013 sowie Lohn-/Gehaltsabrechnungen der V AG für IK für September bis Dezember 2015 vor.Mit diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin teils im Original und teils in Kopie eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister für DK vom 19.10.2012, Lohn-Gehaltsabrechnungen der Firma WS für DK für die Monate Juli bis Dezember 2015, einen Mietvertrag betreffend die Wohnung in der ***, ***, vom 09.01.2014 abgeschlossen zwischen der ÖI Aktiengesellschaft einerseits und Frau MK andererseits, eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister für die Beschwerdeführerin vom 07.12.2015, eine Bescheinigung der Polizeiverwaltung in *** vom 03.12.2015, den Reisepass der Beschwerdeführerin (gültig bis 02.10.2019), die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, die Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin und des DK, die Geburtsurkunde des DK, ein Zertifikat des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch für die Beschwerdeführerin für die Prüfung ÖSD Zertifikat A1 vom 03.06.2015, Lohn/Gehaltsabrechnungen der A WohnungseigentumsgesmbH für DoK für Juli bis Dezember 2015, die Geburtsurkunde der DoK, eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister für IK vom 24.10.2013 sowie Lohn-/Gehaltsabrechnungen der römisch fünf AG für IK für September bis Dezember 2015 vor. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Amtes der NÖ Landesregierung vom 14.01.2016 aufgefordert wurde, in einem näher bezeichnete Urkunden ergänzend vorzulegen, legte die Beschwerdeführerin eine Auskunft aus der KSV1870 - Privatinformation für DK vom 26.01.2016, den Reisepass des DK (gültig bis zum 01.10.2019), die Aufenthaltskarte des DK („Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig bis 06.11.2018), eidesstaatliche Erklärungen der Beschwerdeführerin und des DK jeweils vom 01.02.2016, eine Bescheinigung der Polizeistation *** vom 22.01.2016, die E-Card des DK, einen Versicherungsdatenauszug für DK vom 26.01.2016, Lohn-Gehaltsabrechnungen der Firma WS für DK samt Quittungen für den Zeitraum Juli 2015 bis Jänner 2016, Buchungsbestätigungen der V AG vom 27.01.2016, eine Wohnbestätigung der ÖI AG vom 29.01.2016 und einen Grundbuchsauszug der EZ *** KG *** vor.Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Amtes der NÖ Landesregierung vom 14.01.2016 aufgefordert wurde, in einem näher bezeichnete Urkunden ergänzend vorzulegen, legte die Beschwerdeführerin eine Auskunft aus der KSV1870 - Privatinformation für DK vom 26.01.2016, den Reisepass des DK (gültig bis zum 01.10.2019), die Aufenthaltskarte des DK („Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig bis 06.11.2018), eidesstaatliche Erklärungen der Beschwerdeführerin und des DK jeweils vom 01.02.2016, eine Bescheinigung der Polizeistation *** vom 22.01.2016, die E-Card des DK, einen Versicherungsdatenauszug für DK vom 26.01.2016, Lohn-Gehaltsabrechnungen der Firma WS für DK samt Quittungen für den Zeitraum Juli 2015 bis Jänner 2016, Buchungsbestätigungen der römisch fünf AG vom 27.01.2016, eine Wohnbestätigung der ÖI AG vom 29.01.2016 und einen Grundbuchsauszug der EZ *** KG *** vor. Über Aufforderung des Amtes der NÖ Landesregierung wurde zudem mit Schreiben der Marktgemeinde *** vom 17.02.2016 bestätigt, dass es sich bei der Unterkunft in ***, *** um eine ortsübliche im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG handle. Darüber hinaus wurde mit E-Mail der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat Wiener Neustadt, vom 14.01.2016 bestätigt, dass betreffend die Beschwerdeführerin keine Umstände bekannt seien, die für die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen maßgeblich seien und würden auch keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Beschwerdeführerin aufscheinen.Über Aufforderung des Amtes der NÖ Landesregierung wurde zudem mit Schreiben der Marktgemeinde *** vom 17.02.2016 bestätigt, dass es sich bei der Unterkunft in ***, *** um eine ortsübliche im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG handle. Darüber hinaus wurde mit E-Mail der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat Wiener Neustadt, vom 14.01.2016 bestätigt, dass betreffend die Beschwerdeführerin keine Umstände bekannt seien, die für die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen maßgeblich seien und würden auch keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Beschwerdeführerin aufscheinen. Das Amt der NÖ Landesregierung hat darüber hinaus Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister sowie aktuelle Versicherungsdatenauszüge des DK eingeholt. Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 25.04.2016, GZ. IVW1F-1689, wurde der am 05.01.2016 von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführerin am 05.01.2016 persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ eingebracht habe. Den vorliegenden Unterlagen sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit ihrem mit einem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ im Bundesgebiet aufhältigen Ehegatten DK, geb. *** und ebenso Staatsangehöriger Serbiens, beabsichtige. Der beabsichtigte Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sei laut ihren Angaben in ***, ***. Der Familienerhalter DK sei unterhaltspflichtig für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet.Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführerin am 05.01.2016 persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck , „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ eingebracht habe. Den vorliegenden Unterlagen sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit ihrem mit einem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ im Bundesgebiet aufhältigen Ehegatten DK, geb. *** und ebenso Staatsangehöriger Serbiens, beabsichtige. Der beabsichtigte Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sei laut ihren Angaben in ***, ***. Der Familienerhalter DK sei unterhaltspflichtig für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet. Den vorliegenden Unterlagen, insbesondere dem vorgelegten Mietvertrag, sei nun nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehegatte über einen Rechtsanspruch auf Unterkunftsnahme in dieser Wohnung verfüge, laute doch der Mietvertrag auf „MK“ als Mieterin. In der ebenso vorgelegten Wohnungsbestätigung vom 29.01.2016 werde zudem lediglich dem Ehegatten der Beschwerdeführerin die Mitbenützung der Wohnung bis 31.12.2018 bestätigt. Eine vertragliche Vereinbarung betreffend Einräumung eines Wohnrechtes für die Beschwerdeführerin und ihre Familie für die Dauer ihrer beabsichtigten Niederlassung an der von ihr bekanntgegebenen Adresse im Bundesgebiet liege der Verwaltungsbehörde jedoch nicht vor. Außerdem werde laut vorliegender Wohnungsbestätigung die Wohnung neben ihrem Ehegatten bereits von zwei weiteren Personen, offensichtlich den Eltern des Ehegatten der Beschwerdeführerin, bewohnt. Mangels Vorliegens eines Plans der Wohnung könne von der Verwaltungsbehörde demnach auch nicht beurteilt werden, ob die Wohnung für die Niederlassung einer weiteren Person als ortsüblich angesehen werden könne. Im gegenständlichen Fall wohne der Ehegatte der Beschwerdeführerin am im Verfahren bekanntgegebenen beabsichtigten Wohnsitz in der *** in ***, welcher jedoch nicht vom Ehegatten, sondern von seiner Mutter angemietet worden sei. Auf Grund dieses Umstandes komme ihrem Ehegatten und somit auch der Beschwerdeführerin selbst nur dann ein Wohnrecht in dieser Wohnung zu, wenn ihr Ehegatte auf Grund eines familienrechtlichen Titels einen Rechtsanspruch auf Unterkunftsnahme habe, wobei ein Unterhaltsanspruch ihres Ehegatten gegenüber seinen eigenen Eltern jedoch nur subsidiär sei. Selbst wenn man aber den primären Unterhaltsanspruch ihres Ehegatten gegenüber der Beschwerdeführerin unberücksichtigt lasse, geht die Verwaltungsbehörde auf Grund der im Verfahren bekanntgegebenen Erwerbstätigkeit und der damit verbundenen nunmehr eigenen Einkünfte ihres Ehegatten nicht davon aus, dass ihr Ehegatte gegenüber seinen eigenen Eltern einen Unterhaltsanspruch habe. im Ergebnis gehe somit die Verwaltungsbehörde davon aus, dass weder ihrem Ehegatten noch der Beschwerdeführerin an der im Verfahren als beabsichtigten Wohnsitz bekanntgegebenen Unterkunft ein Wohnrecht zukomme, womit der Nachweis

§ 11Abs.

2 Z 2 NAG nicht vorliege.Im gegenständlichen Fall wohne der Ehegatte der Beschwerdeführerin am im Verfahren bekanntgegebenen beabsichtigten Wohnsitz in der *** in ***, welcher jedoch nicht vom Ehegatten, sondern von seiner Mutter angemietet worden sei. Auf Grund dieses Umstandes komme ihrem Ehegatten und somit auch der Beschwerdeführerin selbst nur dann ein Wohnrecht in dieser Wohnung zu, wenn ihr Ehegatte auf Grund eines familienrechtlichen Titels einen Rechtsanspruch auf Unterkunftsnahme habe, wobei ein Unterhaltsanspruch ihres Ehegatten gegenüber seinen eigenen Eltern jedoch nur subsidiär sei. Selbst wenn man aber den primären Unterhaltsanspruch ihres Ehegatten gegenüber der Beschwerdeführerin unberücksichtigt lasse, geht die Verwaltungsbehörde auf Grund der im Verfahren bekanntgegebenen Erwerbstätigkeit und der damit verbundenen nunmehr eigenen Einkünfte ihres Ehegatten nicht davon aus, dass ihr Ehegatte gegenüber seinen eigenen Eltern einen Unterhaltsanspruch habe. im Ergebnis gehe somit die Verwaltungsbehörde davon aus, dass weder ihrem Ehegatten noch der Beschwerdeführerin an der im Verfahren als beabsichtigten Wohnsitz bekanntgegebenen Unterkunft ein Wohnrecht zukomme, womit der Nachweis

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nicht vorliege. Die Verwaltungsbehörde müsse weiters davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Niederlassung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auf Mittel des unterhaltspflichtigen Familienerhalters angewiesen sei. Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssten, sei laut NAG der Richtsatz

§ 293

ASVG heranzuziehen, welcher für das Jahr 2016 für ein Ehepaar, welches im gemeinsamen Haushalt lebe, € 1.323,58 betrage. Den diesbezüglich vorliegenden Unterlagen sei nun zu entnehmen, dass die für die Unterkunft zu entrichtende Miete vom Konto der Mieterin MK und BK überwiesen worden sei und würden bezüglich des Vorhandenseins regelmäßiger Aufwendungen betreffend etwaige Kreditverbindlichkeiten betreffend des Ehegatten der Beschwerdeführerin keine Eintragungen aufscheinen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte hätten auch schriftlich mitgeteilt, dass darüber hinaus „keine Unterhaltsverpflichtungen“ zu leisten seien.Die Verwaltungsbehörde müsse weiters davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Niederlassung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auf Mittel des unterhaltspflichtigen Familienerhalters angewiesen sei. Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssten, sei laut NAG der Richtsatz

Paragraph 293, ASVG heranzuziehen, welcher für das Jahr 2016 für ein Ehepaar, welches im gemeinsamen Haushalt lebe, € 1.323,58 betrage. Den diesbezüglich vorliegenden Unterlagen sei nun zu entnehmen, dass die für die Unterkunft zu entrichtende Miete vom Konto der Mieterin MK und BK überwiesen worden sei und würden bezüglich des Vorhandenseins regelmäßiger Aufwendungen betreffend etwaige Kreditverbindlichkeiten betreffend des Ehegatten der Beschwerdeführerin keine Eintragungen aufscheinen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte hätten auch schriftlich mitgeteilt, dass darüber hinaus „keine Unterhaltsverpflichtungen“ zu leisten seien. Dazu werde von der Verwaltungsbehörde angemerkt, dass sowohl von Seiten der Beschwerdeführerin als auch von Seiten der gemeinsamen Kinder (gesetzliche) Unterhaltsansprüche gegenüber dem Ehegatten und Kindesvater DK bestehen würden und lediglich bezüglich der beiden Kinder der Verwaltungsbehörde Nachweise vorgelegt worden seien, dass diese offensichtlich selbsterhaltungsfähig seien und somit derzeit nicht auf Unterhaltsleistungen des Familienerhalters angewiesen seien. Damit der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zukünftig zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, seien somit auf Grund der diesbezüglich vorliegenden Unterlagen vom unterhaltspflichtigen Familienerhalter DK feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens € 1.323,58 netto erforderlich. Mangels Vorliegens eines Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft für die Dauer der beabsichtigten Niederlassung im Bundesgebiet entziehe sich der aktuellen Beurteilung durch die Verwaltungsbehörde, in welcher Höhe derzeit bzw. zukünftig Aufwendungen von DK zu tragen seien. Die Verwaltungsbehörde müsse somit davon ausgehen, dass insbesondere unter Berücksichtigung der (zukünftig) zu entrichtenden Aufwendungen, welche für eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich anzusehen sei und für die ein Rechtsanspruch vorliege, die erforderlichen regelmäßigen Einkünfte des Familienerhalters dementsprechend höher sein müssten. Den vorliegenden Versicherungsdatenauszügen sei nun zu entnehmen, dass das vom Ehegatten der Beschwerdeführerin am 13.01.2015 begonnene Beschäftigungsverhältnis mit „WS“ am 18.12.2015 beendet und dieses erst wieder am 25.01.2016 aufgenommen worden sei. Mangels Vorliegens eines Dienstvertrages bzw. Dienstzettels könne seitens der Verwaltungsbehörde weder der Umfang noch die Dauer dieses Beschäftigungsverhältnisses beurteilt werden. Die vom Arbeitgeber der Sozialversicherung bekanntgegebenen Bruttoeinkünfte hätten inklusive Sonderzahlungen im Jahr 2015 € 17.064,13, somit monatlich durchschnittlich € 1.422,01 betragen und würden somit bereits vor Abzug von Steuer sowie den Abgaben für die Sozialversicherung nur knapp über dem erforderlichen Richtsatz

§ 293ASVG liegen.

Aus den vorliegenden Lohn/Gehaltsabrechnungen sei zu entnehmen, dass die Nettoeinkünfte inklusive Sonderzahlungen und Zulagen im Nachweiszeitraum € 8.263,45, somit monatlich durchschnittlich € 1.180,49 betragen hätten. Insgesamt sei somit den Unterlagen nicht zu entnehmen, dass der Familienerhalter sowohl in der Vergangenheit als auch derzeit aus seinem Beschäftigungsverhältnis ein den ASVG-Richtsätzen entsprechendes Einkommen erziele, welches der Beschwerdeführerin und ihrer Familie die Bestreitung des Lebensunterhaltes sowie die Bestreitung der im Zuge der Lebensführung in Österreich (zukünftig) anfallenden regelmäßigen Aufwendungen ohne Inanspruchnahme von Leistungen der Gebietskörperschaften ermögliche. Die Verwaltungsbehörde müsse somit davon ausgehen, dass ein solches Einkommen auch zukünftig nicht zur Verfügung stehen werde und der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich daher zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die Erteilungsvoraussetzung

§ 11Abs. 2 Z 4 i

Vm § 11 Abs. 5 NAG liege demnach ebenso nicht vor.Den vorliegenden Versicherungsdatenauszügen sei nun zu entnehmen, dass das vom Ehegatten der Beschwerdeführerin am 13.01.2015 begonnene Beschäftigungsverhältnis mit „WS“ am 18.12.2015 beendet und dieses erst wieder am 25.01.2016 aufgenommen worden sei. Mangels Vorliegens eines Dienstvertrages bzw. Dienstzettels könne seitens der Verwaltungsbehörde weder der Umfang noch die Dauer dieses Beschäftigungsverhältnisses beurteilt werden. Die vom Arbeitgeber der Sozialversicherung bekanntgegebenen Bruttoeinkünfte hätten inklusive Sonderzahlungen im Jahr 2015 € 17.064,13, somit monatlich durchschnittlich € 1.422,01 betragen und würden somit bereits vor Abzug von Steuer sowie den Abgaben für die Sozialversicherung nur knapp über dem erforderlichen Richtsatz

Paragraph 293, ASVG liegen. Aus den vorliegenden Lohn/Gehaltsabrechnungen sei zu entnehmen, dass die Nettoeinkünfte inklusive Sonderzahlungen und Zulagen im Nachweiszeitraum € 8.263,45, somit monatlich durchschnittlich € 1.180,49 betragen hätten. Insgesamt sei somit den Unterlagen nicht zu entnehmen, dass der Familienerhalter sowohl in der Vergangenheit als auch derzeit aus seinem Beschäftigungsverhältnis ein den ASVG-Richtsätzen entsprechendes Einkommen erziele, welches der Beschwerdeführerin und ihrer Familie die Bestreitung des Lebensunterhaltes sowie die Bestreitung der im Zuge der Lebensführung in Österreich (zukünftig) anfallenden regelmäßigen Aufwendungen ohne Inanspruchnahme von Leistungen der Gebietskörperschaften ermögliche. Die Verwaltungsbehörde müsse somit davon ausgehen, dass ein solches Einkommen auch zukünftig nicht zur Verfügung stehen werde und der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich daher zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die Erteilungsvoraussetzung

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG liege demnach ebenso nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Ehegatten am 03.08.1989 in ihrem Heimatland die Ehe geschlossen und sei ihr Ehegatte dennoch im Jahre 2012 zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit seinen Eltern nach Österreich zugewandert. Für diesen Zweck sei dem Ehegatten auch ein Aufenthaltstitel erteilt worden und sei er nunmehr seit 19.10.2012 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und niedergelassen. Die beiden gemeinsamen Kinder DoK und IK seien überhaupt bereits im Jahr 2002 bzw. im Jahr 2003 zum Zwecke der Schulausbildung nach Österreich zugewandert. Die Beschwerdeführerin ihrerseits sei noch nie im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich gewesen und sei sie selbst, als ihr Ehegatte nach Österreich ausgewandert sei, in ihrem Heimatland verblieben. Man hätte somit die damit verbundene Trennung in Kauf genommen, weshalb für die Verwaltungsbehörde offensichtlich nicht ein derart intensives Familienleben vorliege. Außerdem könne die Verwaltungsbehörde daher davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin in die Gesellschaft in Serbien integriert sei und die Bindungen dorthin maßgeblich seien. Weiters seien der Verwaltungsbehörde auch keine Hindernisse für ein Familienleben in Serbien bekannt. Die Verwaltungsbehörde müsse weiters davon ausgehen, dass entweder die Familiengemeinschaft mit den Eltern des Ehegatten der Beschwerdeführerin in Österreich von größerer Bedeutung gewesen sei als die Führung eines gemeinsamen Familienlebens mit der Beschwerdeführerin im Heimatland oder dass die Vorgehensweise ihres Ehegatten lediglich zur Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich gewählt worden sei, welches einen Missbrauch der österreichischen Rechtsordnung darstellen würde. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sei daher festzuhalten, dass der Umstand, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Österreich niedergelassen sei nicht von größerem Gewicht sei als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechts, insbesondere des NAG. Im Zuge der erforderlichen Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK sei festgestellt worden, dass zwar durch den Aufenthalt des Ehegatten der Beschwerdeführerin nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestehen würden, jedoch die Sicherung des Lebensunterhaltes sowie das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft im NAG eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstelle und ein ausreichender Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt sowie das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erbracht worden sei. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zu Lasten der Beschwerdeführerin, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen dem persönlichen Interesse an einer Neuzuwanderung überwiege.Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sei daher festzuhalten, dass der Umstand, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Österreich niedergelassen sei nicht von größerem Gewicht sei als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechts, insbesondere des NAG. Im Zuge der erforderlichen Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK sei festgestellt worden, dass zwar durch den Aufenthalt des Ehegatten der Beschwerdeführerin nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestehen würden, jedoch die Sicherung des Lebensunterhaltes sowie das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft im NAG eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstelle und ein ausreichender Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt sowie das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erbracht worden sei. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zu Lasten der Beschwerdeführerin, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen dem persönlichen Interesse an einer Neuzuwanderung überwiege.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer durch ihre Rechtsvertreterin gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 20.06.2016 beantragte die Beschwerdeführerin, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag vom 05.01.2016 vollinhaltlich stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und an die „erste Instanz“ zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen. Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass die Verwaltungsbehörde zunächst die Erhebungen der Marktgemeinde *** anzweifle, was die Ortsüblichkeit der beabsichtigten Wohnung betreffe. Die Beschwerdeführerin habe von der Marktgemeinde *** das Erhebungsergebnis selbst angefordert und ergebe sich daraus, dass DI SF selbst Erhebungen vor Ort durchgeführt habe und im Anschluss daran eine Stellungnahme verfasst habe. Laut diesem E-Mail weise die verfahrensgegenständliche Wohnung Top 10 eine Größe von 56,84 m² auf und verfüge über eine Küche/Esszimmer, ein Wohnzimmer, ein Bad, ein Schlafzimmer und ein WC am Gang und befinde sich die Wohnung in einem guten Zustand. Meldebehördlich sei bestätigt worden, dass im Zeitpunkt 18.02.2016 vier Personen Hauptwohnsitz gemeldet seien und zwar der Ehegatte der Beschwerdeführerin sowie die beiden Kinder IK und DoK; die Schwiegermutter MK sei Nebenwohnsitz gemeldet und die Beschwerdeführerin selbst seit 07.12.2015 ebenso. Die Voraussetzung für eine ortsübliche Unterkunft würden demnach vorliegen und hätte auch ein Plan der Wohnung daran nichts geändert. Im Übrigen sei die Tochter DoK mittlerweile aus der Wohnung ausgezogen und in *** wohnhaft und dort auch Hauptwohnsitz gemeldet. Somit werde die verfahrensgegenständliche Wohnung derzeit nur vom Ehegatten der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Tochter IK, sowie bei ihrem Aufenthalt von der Beschwerdeführerin selbst, bewohnt. Was den Rechtsanspruch auf diese Wohnung betrifft, habe die Beschwerdeführerin bereits eine Bestätigung des Vermieters vorgelegt, wonach der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Mitbenutzer der Wohnung durch den Vermieter akzeptiert werde. Mit dieser Bestätigung habe der Vermieter ausdrücklich bestätigt, dass keine Einwände gegen eine Untervermietung bzw. Mitbenutzung bestehen würden. Die Beschwerdeführerin leite ihr Recht an der Wohnung aus der familienrechtlichen Beziehung der Ehe zu DK ab. Der Vermieter sei auch mit dieser Wohnsituation einverstanden. Die Beschwerdeführerin sei auch jeweils immer ordnungsgemäß polizeilich bei ihren Aufenthalten gemeldet. Im Übrigen sei es auch rechtlich nicht erforderlich, dass ein Antragsteller über einen eigenen Mietvertrag, sonstigen Nutzungsvertrag oder Kaufvertrag verfüge, sondern sei nur die Sicherung der Wohnunterkunft entscheidend. Im Hinblick auf die schon mehrfach abgeschlossenen befristeten Mietverhältnisse sei von einem Kettenmietvertrag und somit von einem unbefristeten Mietverhältnis auszugehen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin bewohne die Wohnung schon seit 19.10.2012 und akzeptiere dies der Vermieter, sodass es diesem auch nicht mehr möglich sein werde, das Mit- bzw. Nutzungsverhältnis zum Ehegatten der Beschwerdeführerin ohne Vorliegen von Kündigungsgründen aufzukündigen. Im Übrigen habe aus prozessualer Vorsicht MK mit ihrem Sohn und der Beschwerdeführerin in einem vorgelegte Wohnrechtsvereinbarungen nunmehr abgeschlossen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin verdiene bei der Firma Malerei WS monatlich € 1.362,23 netto zuzüglich zweier Sonderzahlungen. Dieses Einkommen liege somit über dem Ausgleichszulagenrichtsatz des § 293 ASVG, sodass auch die Mittel für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin in ausreichender Form vorhanden seien.Der Ehegatte der Beschwerdeführerin verdiene bei der Firma Malerei WS monatlich € 1.362,23 netto zuzüglich zweier Sonderzahlungen. Dieses Einkommen liege somit über dem Ausgleichszulagenrichtsatz des Paragraph 293, ASVG, sodass auch die Mittel für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin in ausreichender Form vorhanden seien. Die Differenzen beim Gehalt würden sich aus Umständen im Bereich des Betriebes des Dienstgebers ergeben, zumal bei weniger Beschäftigung der Ehegatte der Beschwerdeführerin auch weniger Lohn ausgezahlt erhalten bekomme. DK habe jedoch das gute Arbeitsverhältnis zu seinem Chef nicht durch Nachforderungen auf sein Gehalt stören wollen. Rechtlich sei im Übrigen das vergangene Gehalt völlig unerheblich, da nur das laufende Gehalt maßgeblich sei. Im Winter sei es auf Grund der Witterung bzw. Wintersperre zu einer Abmeldung per 18.12.2015 und zu einer Wiederanmeldung am 13.01.2016 gekommen und sei DK seit 25.01.2016 wieder voll beschäftigt. Die Tochter DoK habe im Sommersemester 2010 an der HAK *** maturiert und studiere an der Wirtschaftsuniversität *** seit dem Wintersemester 2010/11 Wirtschaftsrecht. Zusätzlich sei sie seit 2009 bei der A WohnungseigentumsgesmbH beschäftigt, seit Jänner 2016 Vollzeit. Das Nettogehalt betrage € 1.463,00 zuzüglich Sonderzahlungen, womit somit gegenüber DoK keine Unterhaltspflicht mehr bestehe. Die zweite Tochter IK sei ebenso selbsterhaltungsfähig. Sie habe im Wintersemester 2015 die HAK *** abgeschlossen und sei ihr Berufswunsch Physiotherapeutin, auf Grund dessen sie sich auch bei drei Fachhochschulen beworben habe. In der Zwischenzeit habe sie im Herbst 2016 für sechs Monate in der V AG gearbeitet und sei vom 01.03.2016 bis 18.07.2016 arbeitslos gemeldet gewesen. Sie bemühe sich derzeit sehr intensiv, einen neuen Job zu finden, was jedoch mangels Berufspraxis sehr schwierig sei. Auch hier liege Selbsterhaltungsfähigkeit vor, sodass ein Unterhaltsanspruch nicht mehr gegeben sei.Die zweite Tochter IK sei ebenso selbsterhaltungsfähig. Sie habe im Wintersemester 2015 die HAK *** abgeschlossen und sei ihr Berufswunsch Physiotherapeutin, auf Grund dessen sie sich auch bei drei Fachhochschulen beworben habe. In der Zwischenzeit habe sie im Herbst 2016 für sechs Monate in der römisch fünf AG gearbeitet und sei vom 01.03.2016 bis 18.07.2016 arbeitslos gemeldet gewesen. Sie bemühe sich derzeit sehr intensiv, einen neuen Job zu finden, was jedoch mangels Berufspraxis sehr schwierig sei. Auch hier liege Selbsterhaltungsfähigkeit vor, sodass ein Unterhaltsanspruch nicht mehr gegeben sei. DoK habe seit Beginn ihrer Berufstätigkeit sukzessive einen Betrag von € 5.000,-- angespart und das diesbezügliche Sparbuch mit einem Guthabenstand per 08.06.2015 von € 5.388,88 an die Beschwerdeführerin am 05.01.2016 geschenkt. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin bei Erteilung der Aufenthaltsbewilligung auch arbeitsberechtigt, sodass sie durch Aufnahme einer Arbeitsstelle auch ein eigenes Einkommen erzielen könne. Die beiden Kinder seien im Jahr 2002 und 2003 zu ihren Großeltern nach Österreich gezogen, um hier die Schulausbildung zu absolvieren. Nachdem die Kinder jedoch auch weiterhin ihre Eltern benötigt hätten und insgesamt innerhalb der Familie ein sehr enges Verhältnis bestanden habe und auch nach wie vor bestehe, sei gemeinsam beschlossen worden, dass vorerst auch DK nach Österreich auswandere, um hier Fuß zu fassen und sodann auch die Beschwerdeführerin nachziehe. Die Beschwerdeführerin bewohne seit 28.05.1984 und nunmehr eben seit dem Jahr 2012 alleine das gemeinsame Haus in Serbien und sei bei Urlauben der Familie diese auch in diesem Haus aufhältig. Weiters sei die Beschwerdeführerin auch regelmäßig mit einem Touristenvisum nach Österreich zu ihrer Familie gefahren und hätte sich hier in der gegenständlichen Wohnung auch ordnungsgemäß angemeldet. Die Beschwerdeführerin habe bereits im Jahr 2015 erstmals einen Antrag auf Familiennachzug gestellt, jedoch habe sie mangels ausreichender Quotenplätze in Absprache mit der Behörde den Antrag im Dezember 2015 wieder zurückgezogen. Eine vorherige Antragstellung sei nicht möglich gewesen, da der Ehegatte kein ausreichendes Einkommen bzw. keine Arbeitsbewilligung gehabt hätte. Mit dieser Beschwerde legte die Beschwerdeführerin – abgesehen von bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Urkunden – an ergänzenden Urkunden ein E-Mail der Marktgemeinde *** vom 18.02.2016, eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister für DoK vom 05.04.2016, einen Mietvertrag betreffend die Wohnung in ***, *** vom 31.03.2016 abgeschlossen zwischen WW einerseits und DoK andererseits, eine Bestätigung der Marktgemeinde *** vom 23.05.2016, einen weiteren Mietvertrag betreffend die Wohnung in der ***, *** vom 09.01.2014, Wohnrechtsvereinbarungen zwischen MK einerseits und der Beschwerdeführerin und DK andererseits jeweils vom 17.06.2016, eine Bestätigung der Firma WS vom 31.05.2016, eine An- und Abmeldung der OOEGKK betreffend DK, Lohn-Gehaltsabrechnungen der Firma WS für DK samt Quittungen für den Zeitraum Jänner bis April 2016, Lohn/Gehaltsabrechnungen der A WohnungseigentumsgesmbH für DoK für den Zeitraum Jänner bis Mai 2016, ein Schreiben des AMS *** an IK vom 02.03.2016, eine Bestätigung der DoK vom 17.06.2016 samt Kopien eines Sparbuches, eine Bescheinigung der Polizeistation *** vom 22.01.2016, ein Konvolut von Bestätigungen der Meldung aus dem Zentralen Melderegister für die Beschwerdeführerin, die Reisepässe des DK, der DoK und der IK samt Aufenthaltskarten und einen Rückziehungsantrag vom 31.12.2015 vor.
  2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 01.07.2016 legte das Amt der NÖ Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 07.07.2016, den gesamten Verwaltungsakt zur GZ. IVW1F-1689 zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Am 24.10.2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, dies – nach entsprechender vorangegangener Antragstellung durch die Beschwerdeführerin

§ 39aAVG – unter Zuziehung des Dolmetschers für die serbische Sprache Mag.

SB. In dieser Verhandlung wurden von der Beschwerdeführerin ergänzend Am 24.10.2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, dies – nach entsprechender vorangegangener Antragstellung durch die Beschwerdeführerin

Paragraph 39 a, AVG – unter Zuziehung des Dolmetschers für die serbische Sprache Mag. SB. In dieser Verhandlung wurden von der Beschwerdeführerin ergänzend Lohn-Gehaltsabrechnungen samt Quittungen der Firma WS für DK für den Zeitraum Jänner bis September 2016, ein Konvolut von Einkommensunterlagen und Nachweisen über Sparguthaben betreffend DoK für den Zeitraum Jänner bis September 2016, ein Konvolut von Einkommensnachweisen und Nachweisen über Sparguthaben betreffend IK sowie die Kopie eines Schenkungsvertrages vom 21.10.2016 (Beilagen ./1 bis ./4) vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. IVW1F-1689 des Landeshauptmannes von Niederösterreich und GZ. LVwG-AV-709-2016 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie durch Einvernahmen der Beschwerdeführerin, des Zeugen DK und der Zeuginnen DoK und IK. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister jeweils betreffend die Beschwerdeführerin, MK, DK, DoK und IK und in das Zentrale Fremdenregister jeweils DK und die Beschwerdeführerin betreffend.

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin RGK, geb. ***, ist Staatsangehörige Serbiens und seit dem 03.08.1989 in aufrechter Ehe mit Herrn DK, geb. *** und ebenso Staatsangehöriger Serbiens, verheiratet. Dieser Ehe entstammen die am *** geborene Tochter DoK und die am *** geborene Tochter IK, beide ebenso Staatsangehörige Serbiens. DoK und IK übersiedelten bereits im Jahre 2002 bzw. 2003 nach Österreich zu ihren schon hier lebenden Großeltern MK und BK, um in Österreich mangels ausreichender Perspektive in Serbien die Schul- und Berufsausbildung zu absolvieren. Die Eltern des DK hatten damals bereits zwei Wohnungen in Österreich angemietet, nämlich zum damaligen Zeitpunkt eine Wohnung in der *** in *** und eine Wohnung in der *** in ***, zumal innerhalb des Familienverbandes von Anbeginn an die Absicht bestand, dass auch die Beschwerdeführerin und deren Ehegatte nach Österreich nachziehen werden. In weiterer Folge wurde die Wohnung in der *** aufgegeben, von den Eltern des DK anstatt derer eine weitere Wohnung in der *** in *** angemietet und übersiedelten die beiden Kinder der Beschwerdeführerin mit deren Großeltern von der *** in eben diese neu angemietete Wohnung in der *** in ***. Bei eben dieser Wohnung handelt es sich um eine Wohnung in der Größe von knapp 60 m² und besteht diese aus einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer, einer Küche samt Esszimmer und einem Badezimmer; das WC befindet sich am Gang. Die Wohnung befindet sich in einem guten Zustand und entspricht hinsichtlich ihrer Größe und ihrer Ausstattung der Ortsüblichkeit, dies jedenfalls für drei erwachsene Personen. Eben diese Wohnung wurde ausschließlich von Frau MK, der Mutter des DK, von der ÖI Aktiengesellschaft angemietet, derzeit mit einem bis 31.12.2018 befristeten Mietvertrag, wobei davon auszugehen ist, dass bei entsprechendem Wunsch der Mieterin dieser Mietvertrag nach dessen Ablauf wieder verlängert werden wird. Die monatliche Miete von € 206,75 zuzüglich der Wohnungsgebrauchskosten von rund € 110,-- monatlich werden von der Mieterin MK an die Vermieterin bzw. die Vertragspartner überwiesen. Erst im Jahre 2012 war es dem Vater der beiden Kindern und Ehegatten der Beschwerdeführerin, DK, nach zuvor erfolglosen Versuchen möglich, in Österreich einen Aufenthaltstitel zu erlangen und zog er in die Wohnung in der *** in *** zu seinen beiden Töchtern ein, währenddessen seine Eltern in die kleinere darunter liegende Wohnung in der *** in *** übersiedelten. Die Vermieterin wurde in diese Übersiedlung eingebunden und erklärte sich mit dieser dementsprechenden neuen Nutzung der beiden Wohnungen einverstanden. Seit diesem Zeitpunkt ersetzt DK seiner Mutter die monatlichen Miet- und Wohnungsgebrauchskosten, indem er dieser monatlich einen Pauschalbetrag von € 210,-- für die Miete und einen weiteren Pauschalbetrag von € 110,-- für die Wohnungsgebrauchskosten überweist. DK verfügt zurzeit über den bis 06.11.2018 befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Seit 13.01.2015 ist DK als Maler und Anstreicher bei der Firma WS mit Sitz in ***, ***, angestellt, dies lediglich mit einer kurzzeitigen Unterbrechung vom 18.12.2015 bis 25.01.
  2. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Arbeitsunterbrechung saisonal- bzw. witterungsbedingt war oder interne Gründe des Arbeitgebers hatte. Im Sinne einer Prognoseentscheidung ist nicht davon auszugehen, dass in den kommenden Wintermonaten eine erneute kurzzeitige Abmeldung des DK stattfinden wird. DK bringt aus diesem Arbeitsverhältnis derzeit und bis auf weiteres ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 1.597,01 netto inklusive Sonderzahlungen ins Verdienen. Kreditverbindlichkeiten oder sonstige Schulden hat DK monatlich nicht zu bedienen. Ebenso hat DK keine sonstigen Unterhaltszahlungen zu leisten. DoK absolvierte nach der Hauptschule die Handelsakademie *** und begann sodann im Wintersemester 2010/2011 ihr Studium Wirtschaftsrecht an der WU ***. Zusätzlich ist sie seit 2009 bei der A WohnungseigentumsgesmbH in *** beschäftigt, anfangs Teilzeit, derzeit Vollzeit, wobei sie im Hinblick auf ihr Studium beabsichtigt, diese berufliche Tätigkeit wieder etwas zu reduzieren. Derzeit bringt DoK ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 1.463,02 zuzüglich Sonderzahlungen ins Verdienen, wobei auch im Falle der geplanten geringfügigen Reduzierung die Selbsterhaltungsfähigkeit der DoK bestehen bleiben wird. Im April 2016 zog zudem DoK aus der Wohnung in *** aus und mietete für sich eine eigene Wohnung in ***, *** an, wobei sie für die Bezahlung der Miete und Wohnungsgebrauchskosten ebenso selbst aufkommt.DoK absolvierte nach der Hauptschule die Handelsakademie *** und begann sodann im Wintersemester 2010 aus 2011, ihr Studium Wirtschaftsrecht an der WU ***. Zusätzlich ist sie seit 2009 bei der A WohnungseigentumsgesmbH in *** beschäftigt, anfangs Teilzeit, derzeit Vollzeit, wobei sie im Hinblick auf ihr Studium beabsichtigt, diese berufliche Tätigkeit wieder etwas zu reduzieren. Derzeit bringt DoK ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 1.463,02 zuzüglich Sonderzahlungen ins Verdienen, wobei auch im Falle der geplanten geringfügigen Reduzierung die Selbsterhaltungsfähigkeit der DoK bestehen bleiben wird. Im April 2016 zog zudem DoK aus der Wohnung in *** aus und mietete für sich eine eigene Wohnung in ***, *** an, wobei sie für die Bezahlung der Miete und Wohnungsgebrauchskosten ebenso selbst aufkommt. IK absolvierte nach der Hauptschule die Handelsakademie in *** mit Matura im Juni
  3. Daran anschließend arbeitete sie sechs Monate lang in der V AG und war in weiterer Folge vom 01.03.2016 bis 18.07.2016 arbeitslos gemeldet. Derzeit bezieht IK kein Einkommen oder soziale Zuwendungen. Allerdings konnte sie im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Ersparnisse mit einem Guthabensstand von derzeit € 8.427,-- ansparen, wovon sie zurzeit lebt. Sie wird in weiterer Folge nunmehr das Medizinstudium beginnen und möchte dazu parallel in einer Ordination arbeiten, wobei sie eine fixe Einstellungszusage trotz mehrfacher Bewerbungen noch nicht erhalten hat. Es kann nicht festgestellt werden, ob es ihr möglich sein wird, im kommenden Jahr neben ihrem Studium einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.IK absolvierte nach der Hauptschule die Handelsakademie in *** mit Matura im Juni
  4. Daran anschließend arbeitete sie sechs Monate lang in der römisch fünf AG und war in weiterer Folge vom 01.03.2016 bis 18.07.2016 arbeitslos gemeldet. Derzeit bezieht IK kein Einkommen oder soziale Zuwendungen. Allerdings konnte sie im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Ersparnisse mit einem Guthabensstand von derzeit € 8.427,-- ansparen, wovon sie zurzeit lebt. Sie wird in weiterer Folge nunmehr das Medizinstudium beginnen und möchte dazu parallel in einer Ordination arbeiten, wobei sie eine fixe Einstellungszusage trotz mehrfacher Bewerbungen noch nicht erhalten hat. Es kann nicht festgestellt werden, ob es ihr möglich sein wird, im kommenden Jahr neben ihrem Studium einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Beschwerdeführerin selbst ist in Serbien geboren, dort aufgewachsen und hat ebendort ihre Schul- und Berufsausbildung als Serviererin absolviert. Sie übte in Serbien diesen Beruf auch aus, ist derzeit jedoch nach Auflassung ihres Arbeitsplatzes arbeitslos. Sie lebt zurzeit in Serbien aus eigenem Anbau bzw. von bedarfsabhängigen finanziellen Zuwendungen ihres Ehegatten. Die Beschwerdeführerin lebt seit ihrer Eheschließung mit DK in einem Haus in Serbien, welches ihren Schwiegereltern gehört. Sonstige Personen leben dort mit Ausnahme ihres Ehemannes und ihrer Kinder bei deren Besuchen nicht. Dieses Haus befindet sich in keinem guten Zustand. Seit die beiden Kinder in Österreich leben und umso mehr seit ihr Ehemann nach Österreich übersiedelt ist, bestehen innerhalb der Familie regelmäßige Kontakte bei wechselseitigen Besuchen und darüber hinaus auf telefonischem Wege bzw. über soziale Medien. Weitere Familienangehörige der Beschwerdeführerin leben weder in Serbien noch in Österreich. Sobald die Beschwerdeführerin in Österreich lebt, wird sie versuchen, hier eine Arbeitsstelle zu finden, wobei konkrete Bewerbungen noch nicht stattgefunden haben. Es kann nicht festgestellt werden, ob es der Beschwerdeführerin möglich sein wird, während der Dauer ihres beantragten Aufenthaltstitels einen Arbeitsplatz in Österreich zu finden und ein eigenes Einkommen zu beziehen. Allerdings wurde der Beschwerdeführerin von ihrer Tochter DoK zum Zwecke ihrer finanziellen Unterstützung in der gegenwärtigen Situation ein Sparbuch mit einem Guthabensstand von derzeit mindestens € 5.400,-- zur freien Verfügbarkeit geschenkt und in deren Eigentum übergeben. Am 05.01.2016 stellte die Beschwerdeführerin persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Diesem Antrag konnte auch sofort ein Quotenplatz zugeteilt werden.Am 05.01.2016 stellte die Beschwerdeführerin persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels , „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Diesem Antrag konnte auch sofort ein Quotenplatz zugeteilt werden. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, nach Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels gemeinsam mit ihrem Ehegatten und der jüngeren Tochter IK bis auf weiteres in der von ihrer Schwiegermutter angemieteten Wohnung in der *** in *** zu leben. Mit Zustimmung der Vermieterin wurde dazu zwischen MK einerseits und DK und der Beschwerdeführerin andererseits jeweils eine Wohnrechtsvereinbarung am 17.06.2016 in diesem Sinne geschlossen. Wenngleich in diesen Vereinbarungen grundsätzlich Unentgeltlichkeit der (Mit)Benutzung vereinbart wurde, wird DK auch weiterhin nach dem Zuzug seiner Ehegatten seiner Mutter die Miet- und Wohnungsgebrauchskosten für diese Wohnung in der bisherigen Höhe ersetzen. Nach Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels wird zudem die Beschwerdeführerin als Ehegattin des angemeldeten erwerbstätigen DK über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz in Österreich verfügen. Mit Zertifikat des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch vom 03.06.2015 wurde der Beschwerdeführerin bescheinigt, dass sie am Prüfungszentrum Bilcom GmbH in Wien am 22.05.2015 die Prüfung ÖSD Zertifikat A1 bestanden hat. Die Beschwerdeführerin ist sowohl strafrechtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und kann nicht festgestellt werden, dass ansonsten die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin sonstigen öffentlichen Interessen widerstreiten würde.

  1. Beweiswürdigung: Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich standen als Beweismittel die gesamten Akteninhalte, insbesondere die von der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen und im gerichtlichen Verfahren umfassend vorgelegten Urkunden, die eingeholten Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister sowie die Aussagen der Beschwerdeführerin selbst, des Zeugen DK und der Zeuginnen DoK und IK zur Verfügung. Hinsichtlich dieser Aussagen ist zunächst im Generellen festzuhalten, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Zeugen jeweils einen auf das erkennende Gericht persönlich äußerst glaubwürdigen Eindruck hinterließen. Die Aussagen sind auch mit sämtlichen vorgelegten Urkunden in den rechtlich relevanten Bereichen in Einklang zu bringen und standen auch zueinander nicht im Widerspruch. Im konkreten ergeben sich die festgestellten und auch unstrittigen Daten der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten und der beiden gemeinsamen Kinder vor allem aus den vorliegenden Reisepässen, den Geburtsurkunden, der Heiratsurkunde und dem Zentralen Fremdenregister. Unstrittig ist und ergibt sich auch aus den Aussagen und dem Zentralen Melderegister, dass die beiden Töchter der Beschwerdeführerin schon in deren Kindesalter in den Jahren 2002 bzw. 2003 Serbien und demnach ihre Eltern in Richtung Österreich verlassen haben und zu ihren in Österreich schon lebenden Großeltern väterlicherseits gezogen sind, wobei die Gründe hierfür anschaulich und glaubwürdig dargelegt wurden. Die Feststellungen im Zusammenhang mit den Wohnungen in *** ergeben sich ebenso aus den dazu übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und der Zeugen und dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zur Ausstattung und Ortsüblichkeit der Wohnung ergeben sich neben den Aussagen und den vorliegenden Mietverträgen diese Wohnung betreffend aus den Bestätigungen der Marktgemeinde *** vom 17.02.2016 und 18.02.2016 sowie aus dem mit der Beschwerde vorgelegten E-Mail der Marktgemeinde *** vom 18.02.
  2. Auch trotz Fehlens jeglicher Pläne hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Zweifel daran, dass der Zustand der verfahrensgegenständlichen Wohnung in der *** in *** gut ist, jedenfalls der Ortsüblichkeit entspricht. Für eine gegenteilige Annahme bestehen nicht die geringsten Hinweise. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ist umso mehr zu folgen, als – wie sich eben aus dem E-Mail der Marktgemeinde *** vom 18.02.2016 ergibt – eine persönliche Begehung der Wohnung durch die Marktgemeinde *** stattgefunden hat und die dementsprechenden festgestellten Bestätigungen ausgestellt wurden. Die Feststellungen im Zusammenhang mit den bisherigen Wohnsituationen wurden übereinstimmend vor allem von den beiden Zeuginnen DoK und IK dargelegt. Was die Kostentragung des Mietzinses und der Wohnungsgebrauchskosten betrifft wurde ebenso übereinstimmend glaubwürdig dargelegt, dass zwar – dies auch entsprechend der vorliegenden Buchungsbestätigungen der V AG vom 27.01.2016 – diese von den Mieterin MK, welche offensichtlich ein gemeinsames Konto mit deren Ehemann BK besitzt, direkt bezahlt werden, DK jedoch bezogen auf die von ihm bewohnte Wohnung die dementsprechenden Kosten seiner Mutter ersetzt, seit er selbst in Österreich in dieser Wohnung lebt. Die Höhe des Mietzinses ergibt sich aus dem Mietvertrag vom 09.01.2014 und den Buchungsbestätigungen der V AG, die Höhe der sonstigen Wohnungsgebrauchskosten wurde glaubwürdig vom Zeugen DK dargelegt und spiegelt sich auch in der Wohnbestätigung vom 29.01.
  3. Ebenso glaubwürdig wurde ausgesagt, dass sich die Vermieterin lediglich bereit erklärt, jeweils befristete Mietverträge einzugehen, wurde doch von der Beschwerdeführerin auch der dem derzeit gültige Mietvertrag vorangehende Mietvertrag vom 18.12.2008 vorgelegt, wobei jedoch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass nach Ablauf des Jahres 2018 – zudem ohnehin auch gegenständlich nicht von Entscheidungsrelevanz – auch der derzeit geltende befristete Mietvertrag nicht wieder verlängert werden wird.Die Feststellungen im Zusammenhang mit den bisherigen Wohnsituationen wurden übereinstimmend vor allem von den beiden Zeuginnen DoK und IK dargelegt. Was die Kostentragung des Mietzinses und der Wohnungsgebrauchskosten betrifft wurde ebenso übereinstimmend glaubwürdig dargelegt, dass zwar – dies auch entsprechend der vorliegenden Buchungsbestätigungen der römisch fünf AG vom 27.01.2016 – diese von den Mieterin MK, welche offensichtlich ein gemeinsames Konto mit deren Ehemann BK besitzt, direkt bezahlt werden, DK jedoch bezogen auf die von ihm bewohnte Wohnung die dementsprechenden Kosten seiner Mutter ersetzt, seit er selbst in Österreich in dieser Wohnung lebt. Die Höhe des Mietzinses ergibt sich aus dem Mietvertrag vom 09.01.2014 und den Buchungsbestätigungen der römisch fünf AG, die Höhe der sonstigen Wohnungsgebrauchskosten wurde glaubwürdig vom Zeugen DK dargelegt und spiegelt sich auch in der Wohnbestätigung vom 29.01.
  4. Ebenso glaubwürdig wurde ausgesagt, dass sich die Vermieterin lediglich bereit erklärt, jeweils befristete Mietverträge einzugehen, wurde doch von der Beschwerdeführerin auch der dem derzeit gültige Mietvertrag vorangehende Mietvertrag vom 18.12.2008 vorgelegt, wobei jedoch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass nach Ablauf des Jahres 2018 – zudem ohnehin auch gegenständlich nicht von Entscheidungsrelevanz – auch der derzeit geltende befristete Mietvertrag nicht wieder verlängert werden wird. Dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin erst 2012 seinen Töchtern nach Österreich gefolgt ist bzw. folgen konnte, ergibt sich neben den übereinstimmenden Aussagen aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister; die Gründe dieses verspäteten Nachzuges wurden ebenso anschaulich und überzeugend in den Aussagen dargelegt. Der seither und derzeit bestehende Aufenthaltstitel des DK war dem Zentralen Fremdenregister bzw. der vorgelegten Aufenthaltskarte zu entnehmen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in diesem Zusammenhang nun auch keinen Zweifel daran, dass die Vermieterin eben dieser Wohnung, die ÖI AG, in diese Übersiedlungen der Familie der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Schwiegereltern eingebunden wurde und insbesondere darüber Bescheid wusste und weiß, dass die größere Wohnung ausschließlich vom Ehegatten der Beschwerdeführerin und dessen Töchtern und nur die kleinere Wohnung von den eigentlichen Mietern benutzt wird. Wenn in diesem Zusammenhang die Verwaltungsbehörde auf die Wohnbestätigung von 21.01.2016 Bezug nimmt, ist diesbezüglich festzuhalten, dass abgesehen vom offensichtlich falschen Datum der Befristung (31.12.2008 statt richtig 31.12.2018) ja richtig von der Vermieterin festgehalten wurde, zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bestätigung nur der Ehegatte und die beiden Töchter der Beschwerdeführerin in der Wohnung ihren ständigen Aufenthalt hatten. Nicht abzuleiten ist daraus, dass die Vermieterin der Wohnung Einwände gegen die künftige Mitbenutzung dieser Wohnung durch die Beschwerdeführerin hätte. Im Gegenteil wurde vielmehr vor allem von der Zeugin DoK glaubwürdig dargelegt, dass sie selbst die Mitbenutzung der Wohnung durch die Beschwerdeführerin mit der Vermieterin abgeklärt hat. Der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Verwaltungsbehörde dieser Bestätigung nicht zu entnehmen ist, dass (auch) die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin diese Wohnung selbst mitbenutzen würden. Die Feststellungen schließlich im Zusammenhang mit den zwischen der Vermieterin einerseits und der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten andererseits abgeschlossenen Wohnrechtsvereinbarungen waren den diesbezüglich unbedenklichen Urkunden vom 17.6.2016 zu entnehmen. Die berufliche Situation und die Einkommenssituation des DK ergeben sich primär aus dessen Aussage, die im Einklang mit den vorliegenden Versicherungsdatenauszügen und den vorliegenden Lohn-Gehaltsabrechnungen der Fa. WS steht. Was die kurzzeitige Unterbrechung dieses Arbeitsverhältnisses im Winter 2015/16 betrifft, wurde im Beschwerdevorbringen auf saisonalbedingte Gründe verwiesen, vom Zeugen selbst wurde dies mit privaten Gründen seines Arbeitgebers erklärt. Alleine die Kurzfristigkeit seiner damaligen Abmeldung spricht durchaus für zweiteres, jedenfalls liegen keinerlei triftigen Anhaltspunkte, geschweige denn Beweisergebnisse dafür vor, dass es in den kommenden Wintermonaten neuerlich zu einer Abmeldung des Zeugen durch seinen Arbeitgeber kommen wird, sodass dazu eine Negativfeststellung zu treffen war. Die Höhe des Einkommens des Zeugen ergibt sich konkret aus den vorliegenden Lohn/Gehaltsabrechnungen, wobei von einem Nettoeinkommen von monatlich € 1.362,23 zuzüglich Sonderzahlungen ausgegangen wird. Aus welchen Gründen tatsächlich im April und Mai 2016 der Zeuge ein geringeres Einkommen erzielt hat, ist nicht mehr aufklärbar. Umso mehr kann im Sinne einer Prognoseentscheidung nicht davon ausgegangen werden, dass sich in den kommenden Monaten derartiges oder gleichartiges wiederholen könnte. Die fehlenden Kreditverbindlichkeiten ergeben sich aus der vorgelegten Auskunft aus der KSV1870–Privatinformation vom 26.01.
  5. Für sonstige Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerin oder ihres Ehegatten gibt es keinerlei Beweisergebnisse. Die fehlenden sonstigen Unterhaltsverpflichtungen ergeben sich glaubwürdig aus den vorgelegten Bestätigungen der Beschwerdeführerin und des Zeugen DK vom 01.02.
  6. Sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit bisherigen Schul- und Berufsausbildung sowie der beruflichen Situation der beiden Töchter der Beschwerdeführerin ergeben sich primär aus den glaubwürdigen Aussagen dieser selbst in Verbindung mit den vorgelegten Lohn/Gehaltsabrechnungen diese beiden betreffend. Die Wohnsituation der DoK ergibt sich zusätzlich aus der eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem vorgelegten Mietvertrag vom 31.03.
  7. Daraus ergibt sich eben zwingend, dass derzeit die verfahrensgegenständliche Wohnung in *** nur noch vom Ehegatten und der jüngeren Tochter der Beschwerdeführerin bewohnt wird, womit sich wiederum ergibt, dass die jüngere Tochter als mittlerweile auch Erwachsene über ein eigenes Zimmer in dieser Wohnung verfügt. Was eben die Tochter IK des Weiteren betrifft, wurde von ihr glaubwürdig dargelegt, dass sie nunmehr das Medizinstudium beginnen wird und zusätzlich nebenbei auf Jobsuche ist. Im Hinblick auf die von ihr mit Beilage ./3 bestätigten Ersparnisse ist ebenso glaubwürdig, dass sie derzeit von eben diesen Ersparnissen lebt und auch leben kann, hat sie doch insbesondere für keinerlei Wohnungskosten aufzukommen. Von ihr selbst wurde aber auch glaubwürdig ausgesagt, dass sie derzeit noch keine fixe Einstellungszusage eines potenziellen Arbeitgebers hat, sodass auch eine Negativfeststellung getroffen werden musste, was ein Arbeitsverhältnis der Zeugin im kommenden Jahr betrifft. Die Feststellungen bezogen auf die bisherige Lebenssituation der Beschwerdeführerin selbst in Serbien ergeben sich primär aus deren eigenen Aussage. Lebensnah wurde auch von ihr und vom Zeugen DK sowie auch von den beiden Töchtern geschildert, wie sich die familiäre Situation und insbesondere die wechselseitigen Kontakte in den letzten Jahren dargestellt haben. Dementsprechend wurde auch in diesem Zusammenhang eben glaubwürdig und übereinstimmend dargelegt, aus welchen Gründen der Vater der beiden Töchter erst Jahre später nach Österreich nachgezogen ist und es der Beschwerdeführerin bislang nicht möglich war, ihrer Familie zu folgen. Der entsprechende Wunsch der Familienzusammenführung ist auch glaubwürdig darin begründet, dass sich keine Familienangehörigen der Beschwerdeführerin in Serbien mehr befinden. Durchaus glaubwürdig auch dargelegt wurde, dass die Beschwerdeführerin in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehen möchte, wobei eine konkrete Arbeitsplatzsuche bislang nicht stattgefunden hat, auf Grund dessen naturgemäß auch keine Einstellungszusage bislang vorliegen kann. Allerdings hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch keinen Zweifel daran, dass die Tochter der Beschwerdeführerin, DoK, ihrer Mutter das auch in Kopie vorgelegte Sparbuch zum Zwecke der Überbrückung der finanziellen Schwierigkeiten geschenkt hat und die Zeugin auch überhaupt imstande war, diese Ersparnisse anzusparen. Dazu liegen ebenso übereinstimmende Aussagen der Beschwerdeführerin und der Zeugen vor und wurde im Übrigen auch zusätzlich ein letztendlich schriftlich abgeschlossener Schenkungsvertrag (Beilage./4) vorgelegt. Die Höhe der Ersparnisse auf eben diesem Sparbuch ergibt sich aus der vorgelegten Kopie dieses Sparbuches. Dabei ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin auch noch zu berücksichtigen, dass der Zinsenertrag aus diesem Guthaben seit dem Zeitpunkt der letzten Eintragung am 08.06.2015 hinzuzuzählen ist, sodass derzeit mindestens ein Guthaben von € 5.400,-- besteht. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem verfahrenseinleitenden Antrag ergeben sich aus diesem selbst. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, dass auch unverzüglich ein Quotenplatz diesem Antrag zugeteilt werden konnte. Eben aus diesem Antrag und aus sämtlichen Aussagen waren auch die Feststellungen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Wohnsitz in der derzeit nur von ihrem Ehegatten und der jüngeren Tochter bewohnten Wohnung zu entnehmen. Der aufrechte Krankenversicherungsschutz der Beschwerdeführerin im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ergibt sich aus der angemeldeten Tätigkeit ihres Ehegatten und der aufrechten Ehe mit diesem. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem absolvierten Deutschkurs wurden dem diesbezüglichen unbedenklichen Diplom des ÖSD vom 03.06.2015 samt Prüfungsbestätigung entnommen. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin schließlich ergibt sich aus den dementsprechenden Bescheinigungen aus Serbien, der entsprechenden Bestätigung der Landespolizeidirektion Niederösterreich und der eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Fremdenregister. Für eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bestehen keinerlei Hinweise bzw. wurde auch derartiges von der Verwaltungsbehörde gar nicht behauptet.
  8. Rechtslage: Folgende Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in der geltenden Fassung sind gegenständlich von Relevanz: § 8 Abs. 1 Z 2:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 : „

(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als: (…) 2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG berechtigt. 2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG berechtigt. (…)“ § 46 Abs. 1:Paragraph 46, Absatz eins : „

(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

  1. a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder

  1. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.“
  2. c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.“ § 2 Abs. 1 Z 1, 6, 9 und 10:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 6, 9 und 10 : „

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
  1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; (…)
  2. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; (…)
  3. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  4. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
  5. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird. (…)“ § 11 Abs. 1, 2, 4 und 5:Paragraph 11, Absatz eins, 2, 4 und 5 : „
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht; 1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. (…)

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 21a Abs. 1 und 6:Paragraph 21 a, Absatz eins und 6 : „

(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.„

(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. (…)

(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis

Abs. 1 gelten.“

(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis

Absatz eins, gelten.“ § 20 Abs. 1:Paragraph 20, Absatz eins : „

(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.“ § 9b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) lautet außerdem:Paragraph 9 b, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung , (NAG-DV) lautet außerdem: „
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).„
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH; 4. Österreichischer Integrationsfonds.
(3)Aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“ Außerdem lautet § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG):Außerdem lautet Paragraph 293, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG): „
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2„
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
  1. a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  2. aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 323,58 €,
  3. bb)wenn die Voraussetzungen nach
  4. aa)nicht zutreffen 882,78 €,
  5. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 882,78 €,
  6. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259 8, 82,,78 €,
  7. c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
  8. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 324,69 €, falls beide Elternteile verstorben sind 487,53 €,
  9. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 576,98 €, falls beide Elternteile verstorben sind 882,78 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

Abs. 1 treten ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

Absatz eins, treten ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.

(3)Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(5)Aufgehoben.“ § 252 ASVG lautet schließlich:Paragraph 252, ASVG lautet schließlich: „
(1)Als Kinder gelten bis zum vollendeten
  1. Lebensjahr:
  2. die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;
  3. und
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2013)
  5. und
  6. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,)
  7. die Stiefkinder;
  8. die Enkel. Die in Z 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Z 5 genannten Personen überdies nur dann, wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne des § 232 ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger(beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.Die in Ziffer 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Ziffer 5, genannten Personen überdies nur dann, wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne des Paragraph 232, ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger(beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.
(2)Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind 1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie 1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
  1. a)entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder
  2. b)zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;
  3. b)zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992, betreiben; 2. als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; 3. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 oder des in Z 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist. 3. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Ziffer eins, oder des in Ziffer 2, genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
(3)Die Kindeseigenschaft nach Abs. 2 Z 3, die wegen Ausübung einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit weggefallen ist, lebt mit Beendigung dieser Erwerbstätigkeit wieder auf, wenn Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens weiterhin vorliegt.“
(3)Die Kindeseigenschaft nach Absatz 2, Ziffer 3,, die wegen Ausübung einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit weggefallen ist, lebt mit Beendigung dieser Erwerbstätigkeit wieder auf, wenn Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens weiterhin vorliegt.“ 7. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z 2 lit. b NAG.Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass dem Antrag ein Quotenplatz zugeteilt werden konnte und der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Zusammenführender

§ 2Abs.

1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ seinerseits innehat. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist als Staatsangehöriger Serbiens auch Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG und die Beschwerdeführerin als dessen Ehegattin Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass dem Antrag ein Quotenplatz zugeteilt werden konnte und der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Zusammenführender

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel , „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ seinerseits innehat. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist als Staatsangehöriger Serbiens auch Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG und die Beschwerdeführerin als dessen Ehegattin Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des

  1. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG zu Gunsten der Beschwerdeführerin vorliegen.Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des
  2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG zu Gunsten der Beschwerdeführerin vorliegen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würde und wurde das Vorliegen eines solchen im Übrigen von der Verwaltungsbehörde nicht behauptet.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegen würde und wurde das Vorliegen eines solchen im Übrigen von der Verwaltungsbehörde nicht behauptet. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, ● dass der beabsichtigte Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht öffentlichen Interessen

§ 11Abs.

2 Z 1 NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist),dass der beabsichtigte Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht öffentlichen Interessen

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), ● dass die Beschwerdeführerin

§ 11Abs.

2 Z 3 NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt bzw. verfügen wird und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist unddass die Beschwerdeführerin

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt bzw. verfügen wird und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist und ● dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt

§ 11Abs.

2 Z 5 NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden.dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden. Die Beschwerdeführerin erfüllt außerdem entsprechend des festgestellten Sachverhaltes auch die Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 NAG, zumal von dieser ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms

§ 21aAbs. 6 NAG i

Vm § 9b Abs. 2 Z 1 NAG-DV nachgewiesen wurden.Die Beschwerdeführerin erfüllt außerdem entsprechend des festgestellten Sachverhaltes auch die Voraussetzungen des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG, zumal von dieser ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms

Paragraph 21 a, Absatz 6, NAG in Verbindung mit Paragraph 9 b, Absatz 2, Ziffer eins, NAG-DV nachgewiesen wurden. Des Weiteren ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Ehegatte mit der Hauptmieterin jener Wohnung, in der der gemeinsame Wohnsitz beabsichtigt ist, jeweils eine Wohnrechtsvereinbarung geschlossen haben. Diese Wohnrechtsvereinbarung ist für die Hauptmieterin MK rechtlich bindend, währenddessen diese ihrerseits einen Rechtsanspruch auf diese Wohnung im Hinblick auf den aufrechten Mietvertrag mit der Vermieterin besitzt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich weiters, dass die Hauptmieterin selbst diese Wohnung nicht benutzt. Aus § 8 Abs. 1 des derzeit geltenden Mietvertrages vom 09.01.2014 ergibt sich jedoch, dass die Untervermietung oder jede sonstige Weitergabe des Mietobjektes, teilweise oder zur Gänze, entgeltlich oder unentgeltlich, verboten ist. Ohne Zustimmung des Vermieters würde die gegenständliche Vorgangsweise somit einen Kündigungsgrund dieses Mietvertrages darstellen. Allerdings ergibt sich dazu aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Vermieterin dieser Vorgangsweise zugestimmt hat, somit ihrerseits sich nicht mehr auf eine vertragswidrige Vorgangsweise der Mieterin stützen kann, womit insgesamt von einem Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf diese Wohnung auszugehen ist. Im Übrigen ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Wohnung im Hinblick auf ihre Größe und ihre Beschaffenheit auch als ortsüblich anzusehen ist, sodass die Beschwerdeführerin auch die Erteilungsvoraussetzung

§ 11Abs.

1 Z 2 NAG erfüllt.Paragraph 8, Absatz eins, des derzeit geltenden Mietvertrages vom 09.01.2014 ergibt sich jedoch, dass die Untervermietung oder jede sonstige Weitergabe des Mietobjektes, teilweise oder zur Gänze, entgeltlich oder unentgeltlich, verboten ist. Ohne Zustimmung des Vermieters würde die gegenständliche Vorgangsweise somit einen Kündigungsgrund dieses Mietvertrages darstellen. Allerdings ergibt sich dazu aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Vermieterin dieser Vorgangsweise zugestimmt hat, somit ihrerseits sich nicht mehr auf eine vertragswidrige Vorgangsweise der Mieterin stützen kann, womit insgesamt von einem Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf diese Wohnung auszugehen ist. Im Übrigen ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Wohnung im Hinblick auf ihre Größe und ihre Beschaffenheit auch als ortsüblich anzusehen ist, sodass die Beschwerdeführerin auch die Erteilungsvoraussetzung

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NAG erfüllt. Des Weiteren vertrat der Landeshauptmann von Niederösterreich im Rahmen seiner Bescheidbegründung auch die Auffassung, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet mangels Nachweises ausreichender Mittel zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).

§ 293Abs.

1 ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.323,58 zuzüglich € 136,21 pro im Haushalt lebenden Kind.Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).

Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.323,58 zuzüglich € 136,21 pro im Haushalt lebenden Kind. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass die ältere Tochter der Beschwerdeführerin, DoK, bei der Berechnung des erforderlichen Einkommens jedenfalls nicht mehr zu berücksichtigen ist, da diese einerseits auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit und auf Grund ihres Einkommens und ihrer damit verbundenen Selbsterhaltungsfähigkeit keinen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern mehr hat und andererseits diese auch nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern lebt. Die sehr wohl noch im gemeinsamen Haushalt lebende jüngere Tochter IK bezieht derzeit kein Einkommen und hat ihrerseits das 18. Lebensjahr (noch nicht jedoch das 24. Lebensjahr) überschritten. Für die Eigenschaft als „Kind“ verweist § 293 Abs. 1 ASVG auf § 252 ASVG.

§ 252Abs.

2 ASVG besteht die Kindeseigenschaft auch nach Vollendung des

  1. Lebensjahres, wenn und solange das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis Vollendung des
  2. Lebensjahres (Z 1), als Teilnehmer/in des freiwilligen Sozialjahres, des freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist, längstens bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres (Z 2) oder seit der Vollendung des
  4. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 oder des in Z 2 genannten Zeitraumes in Folge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist. Dazu ergibt sich aus dem konkreten Sachverhalt zum einen, dass IK sich während der Dauer des beantragten Aufenthaltstitels ihrer Mutter in einer Berufsausbildung in Form ihres Medizinstudiums befinden wird, die eben ihre Arbeitskraft überwiegend beanspruchen wird. Unter Zugrundelegung dessen ist somit nach wie vor von einer Kindeseigenschaft

§ 252Abs.

2 ASVG auszugehen, woraus sich folgert, dass der Richtsatz für Ehegatten um € 136,21 zu erhöhen ist. Selbst wenn man jedoch entgegen des festgestellten Sachverhaltes die Kindeseigenschaft der IK nach § 252 ASVG verneinen wolle, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt ebenso, dass dies über Ersparnisse in der Höhe von € 8.427,-- verfügt, sodass für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels ihrer Mutter alleine unter Zugrundelegung dieser Ersparnisse von einer Selbsterhaltungsfähigkeit, jedenfalls nicht mehr von einer aufrechten Unterhaltsverpflichtung ihrer Eltern ihr gegenüber auszugehen hat. Unter Zugrundelegung dessen wäre sohin überhaupt der Richtsatz für Ehegatten nicht zu erhöhen.Die sehr wohl noch im gemeinsamen Haushalt lebende jüngere Tochter IK bezieht derzeit kein Einkommen und hat ihrerseits das 18. Lebensjahr (noch nicht jedoch das 24. Lebensjahr) überschritten. Für die Eigenschaft als „Kind“ verweist Paragraph 293, Absatz eins, ASVG auf Paragraph 252, ASVG.

Paragraph 252, Absatz 2, ASVG besteht die Kindeseigenschaft auch nach Vollendung des

  1. Lebensjahres, wenn und solange das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis Vollendung des
  2. Lebensjahres (Ziffer eins,), als Teilnehmer/in des freiwilligen Sozialjahres, des freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist, längstens bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres (Ziffer 2,) oder seit der Vollendung des
  4. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Ziffer eins, oder des in Ziffer 2, genannten Zeitraumes in Folge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist. Dazu ergibt sich aus dem konkreten Sachverhalt zum einen, dass IK sich während der Dauer des beantragten Aufenthaltstitels ihrer Mutter in einer Berufsausbildung in Form ihres Medizinstudiums befinden wird, die eben ihre Arbeitskraft überwiegend beanspruchen wird. Unter Zugrundelegung dessen ist somit nach wie vor von einer Kindeseigenschaft

Paragraph 252, Absatz 2, ASVG auszugehen, woraus sich folgert, dass der Richtsatz für Ehegatten um € 136,21 zu erhöhen ist. Selbst wenn man jedoch entgegen des festgestellten Sachverhaltes die Kindeseigenschaft der IK nach Paragraph 252, ASVG verneinen wolle, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt ebenso, dass dies über Ersparnisse in der Höhe von € 8.427,-- verfügt, sodass für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels ihrer Mutter alleine unter Zugrundelegung dieser Ersparnisse von einer Selbsterhaltungsfähigkeit, jedenfalls nicht mehr von einer aufrechten Unterhaltsverpflichtung ihrer Eltern ihr gegenüber auszugehen hat. Unter Zugrundelegung dessen wäre sohin überhaupt der Richtsatz für Ehegatten nicht zu erhöhen. § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt nun jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch zusätzlich hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in der Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346).Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt nun jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch zusätzlich hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in der Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346). Im konkreten Fall bedeutet dies wiederum unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, dass dem Richtsatz die vom Ehegatten der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die mit seiner Mutter intern getroffenen Vereinbarung jeweils monatlich zu tragenden und auch getragenen Wohnungskosten in der Gesamthöhe von € 330,-- hinzuzurechnen sind. Wiederum unter Abzug des Richtsatzes für den „Wert der freien Station“ in der Höhe von derzeit € 282,06 errechnet sich somit konkret ein zu erreichendes monatliches (Haushaltsnetto-)Einkommen in der Höhe von € 1.361,52 (bei Annahme einer fehlenden Unterhaltsverpflichtung gegenüber IK) bzw. von € 1.497,73 (unter der Annahme einer noch bestehenden aufrechten Unterhaltsverpflichtung dieser gegenüber). Was nun das tatsächliche Einkommen der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehegatten betrifft, ist Voraussetzung, dass dieses für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden nicht nur gesichert sein muss, sondern diese Mittel auch nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 31.05.2011, 2008/22/0709). Bei der Berechnung des Einkommens sind zudem die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0356). Festgestellt wurde in diesem Zusammenhang, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin derzeit und auch im Sinne einer Prognoseentscheidung in weiterer Folge, dies zumindest für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts der Beschwerdeführerin, ein gesichertes Einkommen in der Höhe von € 1.597,01 beziehen wird. Dazu kommt wiederum entsprechend des festgestellten Sachverhaltes, dass die Beschwerdeführerin über Ersparnisse in der Höhe von derzeit mindestens € 5.400,-- verfügt bzw. verfügen kann, was geteilt durch 12 einem monatlichen Betrag von € 450,-- entspricht, sodass ein tatsächlich zur Verfügung stehendes Haushaltsnettoeinkommen der Beschwerdeführerin von € 2.047,01 zu Grunde zu legen ist.Dazu kommt wiederum entsprechend des festgestellten Sachverhaltes, dass die Beschwerdeführerin über Ersparnisse in der Höhe von derzeit mindestens , € 5.400,-- verfügt bzw. verfügen kann, was geteilt durch 12 einem monatlichen Betrag von € 450,-- entspricht, sodass ein tatsächlich zur Verfügung stehendes Haushaltsnettoeinkommen der Beschwerdeführerin von € 2.047,01 zu Grunde zu legen ist. Daraus ergibt sich somit zusammenfassend, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte über ein Gesamteinkommen verfügen, welches jedenfalls weit über dem zu erreichenden erforderlichen Richtsatz liegen wird, sodass die Beschwerdeführerin auch die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG erfüllt.Daraus ergibt sich somit zusammenfassend, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte über ein Gesamteinkommen verfügen, welches jedenfalls weit über dem zu erreichenden erforderlichen Richtsatz liegen wird, sodass die Beschwerdeführerin auch die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG erfüllt. Daraus ergibt sich wiederum, dass sämtliche Erteilungsvoraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel vorliegen, womit der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ohne auch noch weiters eine Interessensabwägung

§ 11Abs.

3 NAG durchführen zu müssen.Daraus ergibt sich wiederum, dass sämtliche Erteilungsvoraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel vorliegen, womit der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ohne auch noch weiters eine Interessensabwägung

Paragraph 11, Absatz 3, NAG durchführen zu müssen. Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Die Kostenentscheidung schließlich stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers für die serbische Sprache zur Einvernahme der Beschwerdeführerin und auch teilweise des Zeugen DK im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war

§ 39a

AVG erforderlich und wurde diese dementsprechend von der Beschwerdeführerin auch vor der öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Der Dolmetscher hat seine Gebühren auch fristgerecht mit der von ihm gelegten Gebührennote im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung geltend gemacht und wurde von den Parteien gegen die Höhe der verzeichneten Gebühren kein Einwand erhoben. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27.10.2016 zur GZ. LVwG-AV-709/002-2016 wurden diese Gebühren in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von insgesamt € 274,-- bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscher auch zur Auszahlung gebracht. Der Beschwerdeführerin, die durch ihren Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren

§ 76Abs.

1 AVG vorzuschreiben.Die Kostenentscheidung schließlich stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers für die serbische Sprache zur Einvernahme der Beschwerdeführerin und auch teilweise des Zeugen DK im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war

Paragraph 39 a, AVG erforderlich und wurde diese dementsprechend von der Beschwerdeführerin auch vor der öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Der Dolmetscher hat seine Gebühren auch fristgerecht mit der von ihm gelegten Gebührennote im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung geltend gemacht und wurde von den Parteien gegen die Höhe der verzeichneten Gebühren kein Einwand erhoben. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27.10.2016 zur GZ. LVwG-AV-709/002-2016 wurden diese Gebühren in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von insgesamt € 274,-- bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscher auch zur Auszahlung gebracht. Der Beschwerdeführerin, die durch ihren Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren

Paragraph 76, Absatz eins, AVG vorzuschreiben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird diesbezüglich einerseits auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zahlreich zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, andererseits darauf, dass die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.709.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.