RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.11.2016 GeschäftszahlLVwG-S-963/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Mag. Hollerer als Einzelrichter über die Beschwerde des EW, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 4.3.2016,Zl. GFS2-V-15 15776/5, betreffend Frau GK, wegen Übertretung des Maß- und Eichgesetzes (MEG) zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Mag. Hollerer als Einzelrichter über die Beschwerde des EW, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 4.3.2016,, Zl. GFS2-V-15 15776/5, betreffend Frau GK, wegen Übertretung des Maß- und Eichgesetzes (MEG) zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu entrechten.
- Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 50 und 52 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 50 und 52 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 4.3.2016, Zl. GFS2-V-15 15776/5, das gegen Frau GK, vertreten durch Mayer Strehn Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, eingeleitete Strafverfahren wegen Übertretung der §§ 7 und 8 des Maß- und Eichgesetzes gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 eingestellt. Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 4.3.2016, Zl. GFS2-V-15 15776/5, das gegen Frau GK, vertreten durch Mayer Strehn Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, eingeleitete Strafverfahren wegen Übertretung der Paragraphen 7 und 8 des Maß- und Eichgesetzes gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 eingestellt. Die belangte Behörde hat im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens ein Mietvertrag vorgelegt wurde, der zwischen der Firma FA GmbH als Vermieter und der Firma www.***.com als Mieter betreffend das verfahrensgegenständliche Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** vorgelegt wurde. Die Beschuldigte war handelsrechtliche Geschäftsführerin des Unternehmens FA GmbH, aber nicht als beschuldigte Inhaberin des Unternehmens www.***.com geführt. Das EW (im Folgenden: Beschwerdeführerin) führt unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass es für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung nicht erforderlich sei, dem Beschuldigten auch vorzuwerfen, die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 VStG verantworten zu müssen. Die Aufforderung zur Rechtfertigung bewirke als Verfolgungshandlung die Einleitung des Strafverfahrens, den Ausschluss der Verfolgungsverjährung und allenfalls die Begründung der Zuständigkeit. Mit dem vorgelegten Mietvertrag vom 17.7.2014 trete Frau GK sowohl als Vertreterin der Vermieterin (FA GmbH) als auch als Vertreterin der Mieterin (www.***.com) auf. Beide Unternehmen hätten dieselbe Postanschrift und die Unterschrift auf dem Mietvertrag stamme eindeutig von derselben Person, nämlich Frau GK. In der Stellungnahme vom 17.12.2015 habe die Beschuldigte ausgeführt, dass das gegenständliche Fahrzeug an das nicht protokollierte Einzelunternehmen GK Taxifunk-Vermittlungsunternehmen, ***, ***, vermietet gewesen sei. Das nicht protokollierte Einzelunternehmen GK Taxifunk-Vermittlungsunternehmen verfüge über aufrechte Gewerbebewilligungen für die Vermittlung von Aufträgen durch Funk oder andere technische Hilfseinrichtungen an Taxis am Standort ***, ***. Das Einzelunternehmen habe sich vor dem gegenständlichen Zeitpunkt auch als Partner von *** registriert. Der vorgelegte Mietvertrag ändere weder etwas an der Person der Beschuldigten noch an den Tatzeiten oder Tatorten oder sonstigen festgestellten Sachverhalten. *** biete auf seiner Homepage Services in *** an. Fahrten zum Flughafen *** würden zu einem Pauschalpreis angeboten. Alle übrigen Fahrten würden pro Minute/pro Kilometer abgerechnet, wobei auch ein Starttarif anfalle. Die Preise könnten bei hoher Nachfrage steigen. Mittlerweile zeige *** die Preise nicht mehr auf der Homepage an. Die Preise würden aber weiterhin nach demselben System verrechnet. Nach den Angaben auf der ***-Homepage würden für den Vermittlungsservice und die App das GPS-System verwendet. Nach erfolgter Fahrt erhalte der Kunde eine E-Mail mit den Details der Fahrt. Angegeben sei neben dem Datum, der Abfahrtsort mit der Abfahrtszeit sowie der Zielort und die Ankunftszeit, weiters die Art des Service „Car“: ***, die Fahrtstrecke in Kilometern und die Fahrzeit. Die tatsächlich verrechnete und der zu bezahlende Fahrpreis werde auf ganze Euro gerundet. Für die Berechnung des Fahrpreises würden die gefahrenen Kilometer herangezogen. Nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes wäre für die Berechnung des Fahrpreises nach Kilometern ein geeichtes Messgerät zu verwenden. Die Abrechnung des Fahrpreises nach Kilometern und damit nach einer zurückgelegten Länge (Wegstrecke) erfolge zweifelsohne im rechtsgeschäftlichen Verkehr. Da für diese Abrechnung entgegen § 8 Abs. 1 Z 1 MEG kein geeichtes Messgerät verwendet werde, liege eine Übertretung des MEG vor. Für die Bestimmung des Fahrpreises würden die herangezogenen Kilometer mittels GPS gemessen. GPS stelle kein eichrechtlich zugelassenes und somit eichfähiges Messgerät dar. Von der Beschuldigten wäre der Nachweis zu erbringen, dass für die Messung der Länge der verrechneten Strecke ein geeichtes Messgerät verwendet worden sei. Widrigenfalls liege eine Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 MEG vor. Der Antrag auf Aufhebung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 4.3.2016 und die Verhängung einer tat- und schuldangemessenen Strafe wurde gestellt.Das EW (im Folgenden: Beschwerdeführerin) führt unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass es für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung nicht erforderlich sei, dem Beschuldigten auch vorzuwerfen, die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des Paragraph 9, VStG verantworten zu müssen. Die Aufforderung zur Rechtfertigung bewirke als Verfolgungshandlung die Einleitung des Strafverfahrens, den Ausschluss der Verfolgungsverjährung und allenfalls die Begründung der Zuständigkeit. Mit dem vorgelegten Mietvertrag vom 17.7.2014 trete Frau GK sowohl als Vertreterin der Vermieterin (FA GmbH) als auch als Vertreterin der Mieterin (www.***.com) auf. Beide Unternehmen hätten dieselbe Postanschrift und die Unterschrift auf dem Mietvertrag stamme eindeutig von derselben Person, nämlich Frau GK. In der Stellungnahme vom 17.12.2015 habe die Beschuldigte ausgeführt, dass das gegenständliche Fahrzeug an das nicht protokollierte Einzelunternehmen GK Taxifunk-Vermittlungsunternehmen, ***, ***, vermietet gewesen sei. Das nicht protokollierte Einzelunternehmen GK Taxifunk-Vermittlungsunternehmen verfüge über aufrechte Gewerbebewilligungen für die Vermittlung von Aufträgen durch Funk oder andere technische Hilfseinrichtungen an Taxis am Standort ***, ***. Das Einzelunternehmen habe sich vor dem gegenständlichen Zeitpunkt auch als Partner von *** registriert. Der vorgelegte Mietvertrag ändere weder etwas an der Person der Beschuldigten noch an den Tatzeiten oder Tatorten oder sonstigen festgestellten Sachverhalten. *** biete auf seiner Homepage Services in *** an. Fahrten zum Flughafen *** würden zu einem Pauschalpreis angeboten. Alle übrigen Fahrten würden pro Minute/pro Kilometer abgerechnet, wobei auch ein Starttarif anfalle. Die Preise könnten bei hoher Nachfrage steigen. Mittlerweile zeige *** die Preise nicht mehr auf der Homepage an. Die Preise würden aber weiterhin nach demselben System verrechnet. Nach den Angaben auf der ***-Homepage würden für den Vermittlungsservice und die App das GPS-System verwendet. Nach erfolgter Fahrt erhalte der Kunde eine E-Mail mit den Details der Fahrt. Angegeben sei neben dem Datum, der Abfahrtsort mit der Abfahrtszeit sowie der Zielort und die Ankunftszeit, weiters die Art des Service „Car“: ***, die Fahrtstrecke in Kilometern und die Fahrzeit. Die tatsächlich verrechnete und der zu bezahlende Fahrpreis werde auf ganze Euro gerundet. Für die Berechnung des Fahrpreises würden die gefahrenen Kilometer herangezogen. Nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes wäre für die Berechnung des Fahrpreises nach Kilometern ein geeichtes Messgerät zu verwenden. Die Abrechnung des Fahrpreises nach Kilometern und damit nach einer zurückgelegten Länge (Wegstrecke) erfolge zweifelsohne im rechtsgeschäftlichen Verkehr. Da für diese Abrechnung entgegen Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, MEG kein geeichtes Messgerät verwendet werde, liege eine Übertretung des MEG vor. Für die Bestimmung des Fahrpreises würden die herangezogenen Kilometer mittels GPS gemessen. GPS stelle kein eichrechtlich zugelassenes und somit eichfähiges Messgerät dar. Von der Beschuldigten wäre der Nachweis zu erbringen, dass für die Messung der Länge der verrechneten Strecke ein geeichtes Messgerät verwendet worden sei. Widrigenfalls liege eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, MEG vor. Der Antrag auf Aufhebung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 4.3.2016 und die Verhängung einer tat- und schuldangemessenen Strafe wurde gestellt. Die Beschwerde wurde der Rechtsvertretung der Beschuldigten übermittelt. In der Stellungnahme vom 9.8.2016 führt die Beschuldigte im Wesentlichen aus, dass die FA GmbH mit der Sache nichts zu tun habe. Es liege auch kein Verstoß gegen § 36 Abs. 2 der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung vor. Die Beschuldigte betreibe das Gewerbe „Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Personenkraftwagen) unter Beistellung des Lenkers aufgrund besonderer Aufträge (Mietwagen-Gewerbe), eingeschränkt auf die Verwendung von zwei Kraftfahrzeugen“ in ***, ***. Da das Gewerbe in Niederösterreich betrieben werde, sei § 36 der Betriebsordnung nicht anwendbar. Es liege auch kein Verstoß gegen die Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes vor. Bei einem GPS-System handle es sich um kein Messsystem, welches Fahrstrecken messe. Die Funktionsweise sei so aufgebaut, dass Satelliten ständig ihre aktuelle Position und die genaue Uhrzeit über ein codiertes Radiosignal ausstrahlen. Aus den Signallaufzeiten können spezielle GPS-Empfänger, wie sie in Navigationssystemen oder Smartphones verwendet werden, dann ihre eigene Position und Geschwindigkeit berechnen. Der § 7 Maß- und Eichgesetz lege fest, dass Messgeräte geeicht sein müssen. Die Bestimmung definiere jedoch nicht, bei welchen Geräten es sich um Messgeräte handle. Diese Begriffsbestimmung sei der Richtlinie 2014/32/EU zu entnehmen, welche durch § 72 Abs. 2 Z 2 MEG in das österreichische Recht umgesetzt worden sei. Smartphones würden nicht in den Anwendungsbereich des MEG bzw. der anwendbaren europarechtlichen Vorschriften fallen. Der Preis einer solchen Fahrt werde nicht vom Fahrer und nicht vom Transportunternehmen bestimmt. Die Preisbestimmung erfolge vielmehr durch das Unternehmen *** B.V. mit Sitz in den Niederlanden. Die Ermittlung des Fahrpreises würde auf Basis der Standortdaten, die über ein mit einem GPS-Empfänger ausgestatteten Smartphone gesendet werden, erfolgen. Die ***-App sende diese Positionsdaten an das Unternehmen ***, welche letztendlich den Preis für eine Fahrt bestimme. Da es sich um keine Taxifahrt, sondern um eine vorbestellte Mietwagenfahrt handelt, habe keine Preisbindung an einen gesetzlichen Tarif bestanden. Die Nutzungsbedingungen seien auf der Website www.***.com abrufbar. Die Beschuldigte habe überhaupt kein Messgerät für die Fahrpreisbestimmung verwendet. Es habe sich um eine Mietfahrt gehandelt. Es wurden Beweisanträge gestellt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.Die Beschwerde wurde der Rechtsvertretung der Beschuldigten übermittelt. In der Stellungnahme vom 9.8.2016 führt die Beschuldigte im Wesentlichen aus, dass die FA GmbH mit der Sache nichts zu tun habe. Es liege auch kein Verstoß gegen Paragraph 36, Absatz 2, der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung vor. Die Beschuldigte betreibe das Gewerbe „Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Personenkraftwagen) unter Beistellung des Lenkers aufgrund besonderer Aufträge (Mietwagen-Gewerbe), eingeschränkt auf die Verwendung von zwei Kraftfahrzeugen“ in ***, ***. Da das Gewerbe in Niederösterreich betrieben werde, sei Paragraph 36, der Betriebsordnung nicht anwendbar. Es liege auch kein Verstoß gegen die Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes vor. Bei einem GPS-System handle es sich um kein Messsystem, welches Fahrstrecken messe. Die Funktionsweise sei so aufgebaut, dass Satelliten ständig ihre aktuelle Position und die genaue Uhrzeit über ein codiertes Radiosignal ausstrahlen. Aus den Signallaufzeiten können spezielle GPS-Empfänger, wie sie in Navigationssystemen oder Smartphones verwendet werden, dann ihre eigene Position und Geschwindigkeit berechnen. Der Paragraph 7, Maß- und Eichgesetz lege fest, dass Messgeräte geeicht sein müssen. Die Bestimmung definiere jedoch nicht, bei welchen Geräten es sich um Messgeräte handle. Diese Begriffsbestimmung sei der Richtlinie 2014/32/EU zu entnehmen, welche durch Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer 2, MEG in das österreichische Recht umgesetzt worden sei. Smartphones würden nicht in den Anwendungsbereich des MEG bzw. der anwendbaren europarechtlichen Vorschriften fallen. Der Preis einer solchen Fahrt werde nicht vom Fahrer und nicht vom Transportunternehmen bestimmt. Die Preisbestimmung erfolge vielmehr durch das Unternehmen *** B.V. mit Sitz in den Niederlanden. Die Ermittlung des Fahrpreises würde auf Basis der Standortdaten, die über ein mit einem GPS-Empfänger ausgestatteten Smartphone gesendet werden, erfolgen. Die ***-App sende diese Positionsdaten an das Unternehmen ***, welche letztendlich den Preis für eine Fahrt bestimme. Da es sich um keine Taxifahrt, sondern um eine vorbestellte Mietwagenfahrt handelt, habe keine Preisbindung an einen gesetzlichen Tarif bestanden. Die Nutzungsbedingungen seien auf der Website www.***.com abrufbar. Die Beschuldigte habe überhaupt kein Messgerät für die Fahrpreisbestimmung verwendet. Es habe sich um eine Mietfahrt gehandelt. Es wurden Beweisanträge gestellt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Am 22.9.2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Hierzu wurden die Beschwerdeführerin, die Beschuldigte und die belangte Behörde geladen. Der Rechtsvertreter der Beschuldigten hat ausgeführt, dass die Firma *** den Transport von Personen in Österreich vermittle. Das Fahrzeug werde über die Firma *** bestellt. Die Firma *** leite die Bestellungen an den Vertragspartner weiter, welcher in weiterer Folge die jeweiligen Fahrer verständigt. In den meisten Fällen werde es jedoch so sein, dass die jeweiligen Fahrer der Vertragspartner direkt von der Firma *** kontaktiert würden. Der Server der Firma *** befinde sich in Amerika. Via GPS wisse die Firma *** wo sich die Fahrzeuge der Vertragspartner befinden. Der Fahrer bestätige die Annahme der Fuhre oder die Ablehnung. Der Kunde bekomme eine Nachricht auf seinem Handy wie lange es dauert. Von den Fahrzeuglenkern würden nur mehr die Enddaten, d.h. der errechnete Fahrpreis, bekanntgegeben. Das Handy werde für die Wegstreckenmessung und Bestimmung des Fahrpreises nicht herangezogen. Seitens des EW wurde ausgeführt, dass der Endbetrag überwiegend durch die Berechnung des Fahrtweges ermittelt werde. Weil dies im gewerblichen Bereich erfolge, wäre für die Wegstreckenmessung ein geeichtes Messgerät zu verwenden. Im Falle einer Pauschalierung sei die Verwendung eines geeichten Gerätes nicht erforderlich. Die an den jeweiligen Kunden übermittelte Rechnung per E-Mail werde im Namen des Transportunternehmens ausgestellt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen: § 7 Abs. 1 MEG lautet:Paragraph 7, Absatz eins, MEG lautet: Messgeräte, deren Richtigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes A eichpflichtig. § 8 Abs. 1 Z
- MEG lautet:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, MEG lautet: Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Messgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden:
- Messgeräte zur Bestimmung der Länge, der Fläche und des Raumes sowie Fahrpreisanzeiger (Taxameter) an Fahrzeugen. Bundesgesetz über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr.112/1996).Bundesgesetz über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr.112 aus 1996,). § 1 Abs. 2 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, lautet: Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Abs. 1) die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, mit der Maßgabe, dass die Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz als reglementierte Gewerbe gelten, auf die § 95 Abs.2 der GewO 1994 anzuwenden ist.Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Absatz eins,) die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, mit der Maßgabe, dass die Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz als reglementierte Gewerbe gelten, auf die Paragraph 95, Absatz 2, der GewO 1994 anzuwenden ist. § 3 Abs. 1 lautet: Paragraph 3, Absatz eins, lautet: Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1) dürfen nur für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erteilt werden:Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Paragraph 2, Absatz eins,) dürfen nur für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erteilt werden:
- Für die Personenbeförderung mit Omnibussen, die zu jedermanns Gebrauch unter Einzelvergebung der Sitzplätze an öffentlichen Orten bereitgehalten oder angeboten werden; oder
- für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen oder Personenkraftwagen), unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-Gewerbe); oder
- für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxi-Gewerbe)), diese Gewerbeberechtigung umfasst auch die alleinige Beförderung von Sachen, die von einer Person ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel getragen werden können, sowie die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises aufgrund besonderer Aufträge; oder
- … § 13 Abs. 3 lautet:Paragraph 13, Absatz 3, lautet: Hinsichtlich des Taxi-Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen kommt die Erlassung einer Verordnung nach Abs. 2 dem Landeshauptmann mit der Maßgabe zu, dass er für das Taxi-Gewerbe auch eine Beförderungspflicht und die Anbringung eines Fahrpreisanzeigers vorschreiben kann.Hinsichtlich des Taxi-Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen kommt die Erlassung einer Verordnung nach Absatz 2, dem Landeshauptmann mit der Maßgabe zu, dass er für das Taxi-Gewerbe auch eine Beförderungspflicht und die Anbringung eines Fahrpreisanzeigers vorschreiben kann. NÖ Taxi-Betriebsordnung, LGBl. 7001/20-4: § 1:Paragraph eins : Diese Verordnung gilt für die Ausübung des Taxigewerbes, des Mietwagengewerbes mit Personenkraftwagen und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen in Niederösterreich. § 11 (Kennzeichnung von Taxis) Paragraph 11, (Kennzeichnung von Taxis) Abs. 1: Ein Taxi muss durch ein innen mit weißem oder gelbem Licht beleuchtetes, gut sichtbares Schild (mindestens 18x10cm) mit der zumindest von vorne wahrnehmbaren Aufschrift „Taxi“ gekennzeichnet sein. Das Schild ist auf dem Dach des Fahrzeuges anzubringen und bei Dunkelheit oder schlechter Sicht zu beleuchten.Absatz eins :, Ein Taxi muss durch ein innen mit weißem oder gelbem Licht beleuchtetes, gut sichtbares Schild (mindestens 18x10cm) mit der zumindest von vorne wahrnehmbaren Aufschrift „Taxi“ gekennzeichnet sein. Das Schild ist auf dem Dach des Fahrzeuges anzubringen und bei Dunkelheit oder schlechter Sicht zu beleuchten. § 12 (Fahrpreisanzeiger):Paragraph 12, (Fahrpreisanzeiger): Abs. 1: Fahrpreisanzeiger müssen nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes geeicht und beleuchtbar eingerichtet sein. Der Fahrgast muss den Fahrpreisanzeiger jederzeit ungehindert ablesen können.Absatz eins :, Fahrpreisanzeiger müssen nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes geeicht und beleuchtbar eingerichtet sein. Der Fahrgast muss den Fahrpreisanzeiger jederzeit ungehindert ablesen können. § 20 (Kennzeichnung von Mietfahrzeugen und Aufnahme von Fahrgästen):Paragraph 20, (Kennzeichnung von Mietfahrzeugen und Aufnahme von Fahrgästen): Abs. 1: Die Kennzeichnung als Mietwagenfahrzeug darf nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxi verwechselbaren Weise erfolgen. Keinesfalls ist die Verwendung von Taxischildern und Fahrpreisanzeigern gestattet.Absatz eins :, Die Kennzeichnung als Mietwagenfahrzeug darf nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxi verwechselbaren Weise erfolgen. Keinesfalls ist die Verwendung von Taxischildern und Fahrpreisanzeigern gestattet. Abs. 2: Die Fahrgäste dürfen nur aufgenommen werdenAbsatz 2 :, Die Fahrgäste dürfen nur aufgenommen werden - in der Betriebsstätte des Mietwagenunternehmens; - an dem Ort, der durch eine in der Betriebsstätte eingegangenen Bestellung vereinbart wurde. Abs. 3: Mietwagenfahrzeuge müssen nach Beendigung eines Fahrtauftrages unverzüglich zur Betriebsstätte des Gewerbeinhabers zurückkehren.Absatz 3 :, Mietwagenfahrzeuge müssen nach Beendigung eines Fahrtauftrages unverzüglich zur Betriebsstätte des Gewerbeinhabers zurückkehren. Nach der Anzeige der Wirtschaftskammer Wien wurden Übertretungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung, der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung sowie des Maß- und Eichgesetzes von Unternehmen begangen, die Fahrten durchgeführt haben, welche von der Firma *** GmbH mit Sitz in ***, ***, vermittelt wurden. Von der Firma FA GmbH mit Sitz in ***, ***, wurden am 17.11.2014 und 18.11.2014 in *** 10 und 13 Fahrten mit dem Kraftfahrzeug Ford Mondeo mit dem Kennzeichen *** durchgeführt, die über die *** GmbH bestellt worden sind. Frau GK ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der FA GmbH. Mit Schriftsatz vom 13.11.2015 (Aufforderung zur Rechtfertigung) wurde der Beschuldigten als handelsrechtliche Geschäftsführerin des Unternehmens FA GmbH mit Sitz in ***, ***, angelastet, sie habe zu verantworten, dass dieses Unternehmen mit dem Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen *** (Lenker war Herr T) für welches dieses Unternehmen Zulassungsbesitzerin ist, am 17.11.2014, 06:34 Uhr bis 07:09 Uhr und am 18.11.2014, 06:36 Uhr bis 07:07 Uhr, ein Messinstrument (Handy) zur Preisbestimmung verwendet hat, obwohl Mietwagenfahrzeuge kein Messinstrument gemäß § 36 Abs. 2 der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung zur Preisbestimmung im Mietwagenkraftfahrzeug haben dürfen, da dieses Messinstrument nicht geeicht ist und somit nicht den gesetzlichen Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes entspricht.Mit Schriftsatz vom 13.11.2015 (Aufforderung zur Rechtfertigung) wurde der Beschuldigten als handelsrechtliche Geschäftsführerin des Unternehmens FA GmbH mit Sitz in ***, ***, angelastet, sie habe zu verantworten, dass dieses Unternehmen mit dem Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen *** (Lenker war Herr T) für welches dieses Unternehmen Zulassungsbesitzerin ist, am 17.11.2014, 06:34 Uhr bis 07:09 Uhr und am 18.11.2014, 06:36 Uhr bis 07:07 Uhr, ein Messinstrument (Handy) zur Preisbestimmung verwendet hat, obwohl Mietwagenfahrzeuge kein Messinstrument gemäß Paragraph 36, Absatz 2, der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung zur Preisbestimmung im Mietwagenkraftfahrzeug haben dürfen, da dieses Messinstrument nicht geeicht ist und somit nicht den gesetzlichen Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes entspricht. Gemäß § 32 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung darf die Kennzeichnung als Mietwagenkraftfahrzeug nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxikraftfahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen. Insbesondere ist die Verwendung mit Dachschildern mit Leuchten, Freizeichen und Messinstrumenten zur Preisbestimmung nicht gestattet.Gemäß Paragraph 32, Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung darf die Kennzeichnung als Mietwagenkraftfahrzeug nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxikraftfahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen. Insbesondere ist die Verwendung mit Dachschildern mit Leuchten, Freizeichen und Messinstrumenten zur Preisbestimmung nicht gestattet. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Maß- und Eichgesetz unterliegen der Eichpflicht nachstehend genannte Messgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet werden oder bereitgehalten werden:Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Maß- und Eichgesetz unterliegen der Eichpflicht nachstehend genannte Messgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet werden oder bereitgehalten werden:
- Messgeräte zur Bestimmung der Länge, der Fläche und des Raumes sowie Fahrpreisanzeiger (Taxameter) an Fahrzeugen. Über die ***-App wurde ein Fahrzeug gerufen und dabei als Fahrtbeginn ***, *** – ohne Zielort, angegeben. Herr T führte im Namen der Beschuldigten diesen Auftrag nach ***, *** zum Preis von 25 Euro durch (Anmerkung: Tatzeit am 17.11.2014). Über die ***-App wurde ein Fahrzeug gerufen und dabei als Fahrtbeginn ***, *** – ohne Zielort, angegeben. Herr T führte im Namen der Beschuldigten diesen Auftrag von *** nach ***, *** zum Preis von 21 Euro durch (Anmerkung: Tatzeit Am 18.11.2014). In der Stellungnahme vom 17.12.2015 führt die Beschuldigte im Wesentlichen aus, dass die FA GmbH über eine Gewerbeberechtigung für das Mietwagen-Gewerbe verfüge. Sie sei Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges ***. Das gegenständliche Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt vermietet gewesen. Die Vermietung erfolgte an das nicht protokollierte Einzelunternehmen GK Taxi-Funk-Vermittlungsunternehmen, ***, ***. Das nicht protokollierte Einzelunternehmen GK Taxi-Funk-Vermittlungsunternehmen verfüge über eine aufrechte Gewerbebewilligung für die Vermittlung von Aufträgen von Funk- oder andere technische Hilfseinrichtungen an Taxis am Standort ***, ***. Das Einzelunternehmen sei als Partner von *** registriert. Die Preisbestimmung durch einen Dritten – nämlich *** – sei auch nicht verboten. Das Handy erfülle mit der ***-App keine Messfunktion oder Berechnungen hinsichtlich der Fahrpreisbestimmungen. In der Stellungnahme des EW vom 2.2.2016 wird ausgeführt, dass *** auf seiner Homepage Services in *** anbiete. Laut ***-Homepage würden alle Fahrten pro Minute/pro Kilometer abgerechnet wobei auch ein Starttarif anfalle. Der Preis könne bei hoher Nachfrage steigen. Es würde für den Vermittlungsservice und die App das GPS-System verwendet. Für die Berechnung des Fahrpreises würden die gefahrenen Kilometer herangezogen. Auf der von *** ausgestellten Rechnung seien nur noch der Gesamtpreis sowie die Umsatzsteuer angeführt. In der Rechnung sei Folgendes vermerkt: „Rechnung ausgestellt von *** B.V. stellvertretend für: FA GmbH, ***, ***“. Nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes wäre für die Berechnung des Fahrpreises nach Kilometer ein geeichtes Messgerät zu verwenden. Widrigenfalls liege eine Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 MEG vor.In der Stellungnahme des EW vom 2.2.2016 wird ausgeführt, dass *** auf seiner Homepage Services in *** anbiete. Laut ***-Homepage würden alle Fahrten pro Minute/pro Kilometer abgerechnet wobei auch ein Starttarif anfalle. Der Preis könne bei hoher Nachfrage steigen. Es würde für den Vermittlungsservice und die App das GPS-System verwendet. Für die Berechnung des Fahrpreises würden die gefahrenen Kilometer herangezogen. Auf der von *** ausgestellten Rechnung seien nur noch der Gesamtpreis sowie die Umsatzsteuer angeführt. In der Rechnung sei Folgendes vermerkt: „Rechnung ausgestellt von *** B.V. stellvertretend für: FA GmbH, ***, ***“. Nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes wäre für die Berechnung des Fahrpreises nach Kilometer ein geeichtes Messgerät zu verwenden. Widrigenfalls liege eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, MEG vor. In der Stellungnahme vom 17.2.2016 führt die Beschuldigte aus, dass die FA GmbH zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt in keinerlei rechtlichen Beziehung mit dem Unternehmen aus dem ***-Konzern gestanden sei und die vorgeworfenen Fahrten nicht durchgeführt habe. Es wurde ein Mietvertrag vom 17.7.2014 beigebracht, abgeschlossen zwischen der FA GmbH und der www.***.com. Mietgegenstand ist der Pkw der Marke Ford Mondeo mit dem Kennzeichen ***. Die www.***.com scheint als Mieterin dieses Fahrzeuges auf. Die Beschuldigte ist Inhaberin dieses Unternehmens. Die Adressen der Vermieterin und der Mieterin sind ident mit ***, ebenso sind die Telefonnummern ident. Seitens der belangten Behörde wurde das Verfahren gegen die Beschuldigte eingestellt, weil ihr die Verwaltungsübertretung nicht als Inhaberin des Unternehmens www.***.com angelastet wurde. Die Beschwerdeführerin ist in diesem Punkt mit ihrem Vorbringen im Recht. In § 9 Abs. 1 VStG wird festgelegt, wer unter bestimmten Voraussetzungen als strafrechtlich Verantwortlicher anzusehen ist. Es wird jedoch nicht ein zusätzliches zum Tatbild der jeweiligen Strafnorm hinzutretendes Tatbestandselement, das mit der Änderung des Rechtsgrundes der Heranziehung zur strafrechtlichen Haftung normiert. Wenn der Beschuldigten die Straftat nicht für ihre Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen ist, findet eine Auswechslung oder eine Überschreitung der „Sache“ nicht statt. Gleiches gilt auch für den Fall, in dem der Beschuldigten die Verwaltungsübertretungen als gem. § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich verantwortliche Person für die FA GmbH angelastet wurde und nunmehr als Inhaberin der www.***.com in Anspruch genommen wird. Die Verfolgungshandlung richtet sich demnach gegen ein- und dieselbe Person, unabhängig davon, wer tatsächlich der Mieter war. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurden zwei Mieter zur Tatzeit angegeben und ein schriftlicher Mietvertrag beigebracht (siehe VwGH vom 3.9.2008, Zl. 2005/03/0108 mit Vorjudikatur).Die Beschwerdeführerin ist in diesem Punkt mit ihrem Vorbringen im Recht. In Paragraph 9, Absatz eins, VStG wird festgelegt, wer unter bestimmten Voraussetzungen als strafrechtlich Verantwortlicher anzusehen ist. Es wird jedoch nicht ein zusätzliches zum Tatbild der jeweiligen Strafnorm hinzutretendes Tatbestandselement, das mit der Änderung des Rechtsgrundes der Heranziehung zur strafrechtlichen Haftung normiert. Wenn der Beschuldigten die Straftat nicht für ihre Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen ist, findet eine Auswechslung oder eine Überschreitung der „Sache“ nicht statt. Gleiches gilt auch für den Fall, in dem der Beschuldigten die Verwaltungsübertretungen als gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG strafrechtlich verantwortliche Person für die FA GmbH angelastet wurde und nunmehr als Inhaberin der www.***.com in Anspruch genommen wird. Die Verfolgungshandlung richtet sich demnach gegen ein- und dieselbe Person, unabhängig davon, wer tatsächlich der Mieter war. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurden zwei Mieter zur Tatzeit angegeben und ein schriftlicher Mietvertrag beigebracht (siehe VwGH vom 3.9.2008, Zl. 2005/03/0108 mit Vorjudikatur). Die Beschwerde war dennoch abzuweisen und erfolgte die Einstellung des Verfahrens gegen die Beschuldigte zu Recht: Gem. § 45 Abs.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennGem. Paragraph 45, Absatz eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Für das Mietwagen- und das Taxigewerbe, die als Berufszweige außerhalb der Gewerbeordnung geregelt sind, gilt das Gelegenheitsverkehrsgesetz. Aus § 1 Abs.
- Gelegenheitsverkehrsgesetz ergibt sich, dass das Mietwagen- und Taxigewerbe als reglementierte Gewerbe zu qualifizieren sind, die nur nach Erteilung einer Konzession durch die zuständige Behörde ausgeübt werden dürfen. Die Konzession für das Mietwagengewerbe nach § 3 Abs. 1 Z 2 Gelegenheitsverkehrsgesetz ist für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen und Personenkraftwagen), unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-Gewerbe) einzuholen. Für die Ausübung des Taxigewerbes verlangt § 3 Abs. 1 Z 3 Gelegenheitsverkehrsgesetz eine Konzession für die Beförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden. Was Taxi- bzw. Mietwagenunternehmer dürfen und welche Voraussetzungen die Fahrer sowie die Fahrzeuge zu erfüllen haben, ist bundesrechtlich im Gelegenheitsverkehrsgesetz, in der Betriebsordnung 1994 (BGBl.1993/951) und der Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr (BGBl.1994/889) geregelt. Hinzu kommen die landesrechtlichen Vorschriften, für Wien, die Betriebsordnung Wien (Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl. 1993/91, i.d.F. 2011/36) und für Niederösterreich die NÖ Taxibetriebsordnung (siehe oben).Für das Mietwagen- und das Taxigewerbe, die als Berufszweige außerhalb der Gewerbeordnung geregelt sind, gilt das Gelegenheitsverkehrsgesetz. Aus Paragraph eins, Absatz 2, Gelegenheitsverkehrsgesetz ergibt sich, dass das Mietwagen- und Taxigewerbe als reglementierte Gewerbe zu qualifizieren sind, die nur nach Erteilung einer Konzession durch die zuständige Behörde ausgeübt werden dürfen. Die Konzession für das Mietwagengewerbe nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Gelegenheitsverkehrsgesetz ist für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen und Personenkraftwagen), unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-Gewerbe) einzuholen. Für die Ausübung des Taxigewerbes verlangt Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Gelegenheitsverkehrsgesetz eine Konzession für die Beförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden. Was Taxi- bzw. Mietwagenunternehmer dürfen und welche Voraussetzungen die Fahrer sowie die Fahrzeuge zu erfüllen haben, ist bundesrechtlich im Gelegenheitsverkehrsgesetz, in der Betriebsordnung 1994 (BGBl.1993/951) und der Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr (BGBl.1994/889) geregelt. Hinzu kommen die landesrechtlichen Vorschriften, für Wien, die Betriebsordnung Wien (Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl. 1993/91, in der Fassung 2011/36) und für Niederösterreich die NÖ Taxibetriebsordnung (siehe oben). Die Fahrdienstvermittler benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit weder eine Mietwagen- noch eine Taxikonzession. Die Fahrdienstvermittler sind nur als Vermittler für transportsuchende Fahrgäste – im gegenständlichen Fall über Verwendung einer App – tätig und befördern selbst weder Personen noch Sachen. Die Tätigkeit ist somit weder dem Mietwagengewerbe noch dem Taxigewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 2 und Z 3 Gelegenheitsverkehrsgesetz) zuzuordnen. Unbestritten ist, dass die FA GmbH eine Konzession für das Mietwagengewerbe besitzt (bzw. zum Tatzeitpunkt besessen hat). Das für die Fahrten verwendete Kraftfahrzeug der Marke Ford mit dem Kennzeichen *** war auf diese Gesellschaft zugelassen. Bei Mietfahrzeugen ist laut NÖ Taxi-Betriebsordnung die Verwendung eines Taxameters unzulässig. Eine gleiche Bestimmung findet sich in der Betriebsordnung Wien. Ob verfahrensgegenständlich gegen die Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes verstoßen wurde, weil –soweit aus der Anzeige der Wirtschaftskammer Wien – Fahrten in Wien angenommen und durchgeführt wurden und ob die Beschuldigte die Konzession überschritten hat, war verfahrensgegenständlich nicht zu prüfen. Nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes kann nicht festgelegt werden, ob die Verwendung eines geeichten Messgerätes (verfahrensgegenständlich Taxameter) erforderlich ist oder nicht. Nur dann, wenn tatsächlich ein Gerät eingesetzt wird, besteht Eichpflicht nach § 8 MEG. Verantwortlich für die Erfüllung der Eichpflicht ist, wer ein eichpflichtiges Messgerät verwendet oder bereithält. Die Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes legen lediglich fest, dass Fahrpreisanzeiger für den Fall, dass sie im amtlichen Verkehr oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden, geeicht sein müssen. Es wird jedoch nicht vorgeschrieben, dass ein eichpflichtiger Fahrpreisanzeiger zu verwenden ist (siehe hiezu VfGH vom 7.10.2010, Zl. V 50/09). Die Fahrdienstvermittler benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit weder eine Mietwagen- noch eine Taxikonzession. Die Fahrdienstvermittler sind nur als Vermittler für transportsuchende Fahrgäste – im gegenständlichen Fall über Verwendung einer App – tätig und befördern selbst weder Personen noch Sachen. Die Tätigkeit ist somit weder dem Mietwagengewerbe noch dem Taxigewerbe (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, Gelegenheitsverkehrsgesetz) zuzuordnen. Unbestritten ist, dass die FA GmbH eine Konzession für das Mietwagengewerbe besitzt (bzw. zum Tatzeitpunkt besessen hat). Das für die Fahrten verwendete Kraftfahrzeug der Marke Ford mit dem Kennzeichen *** war auf diese Gesellschaft zugelassen. Bei Mietfahrzeugen ist laut NÖ Taxi-Betriebsordnung die Verwendung eines Taxameters unzulässig. Eine gleiche Bestimmung findet sich in der Betriebsordnung Wien. Ob verfahrensgegenständlich gegen die Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes verstoßen wurde, weil –soweit aus der Anzeige der Wirtschaftskammer Wien – Fahrten in Wien angenommen und durchgeführt wurden und ob die Beschuldigte die Konzession überschritten hat, war verfahrensgegenständlich nicht zu prüfen. Nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes kann nicht festgelegt werden, ob die Verwendung eines geeichten Messgerätes (verfahrensgegenständlich Taxameter) erforderlich ist oder nicht. Nur dann, wenn tatsächlich ein Gerät eingesetzt wird, besteht Eichpflicht nach Paragraph 8, MEG. Verantwortlich für die Erfüllung der Eichpflicht ist, wer ein eichpflichtiges Messgerät verwendet oder bereithält. Die Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes legen lediglich fest, dass Fahrpreisanzeiger für den Fall, dass sie im amtlichen Verkehr oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden, geeicht sein müssen. Es wird jedoch nicht vorgeschrieben, dass ein eichpflichtiger Fahrpreisanzeiger zu verwenden ist (siehe hiezu VfGH vom 7.10.2010, Zl. römisch fünf 50/09). Die Vermittlung erfolgt über eine App der Firma ***. Die Kunden werden über die bestehenden Beförderungsbedingungen (z.B. höherer Preis bei erhöhter Nachfrage) informiert und sind mit diesen Geschäftsbedingungen einverstanden. Die Interessen dieser Kunden durch eichpflichtige Messgeräte zu schützen ist offensichtlich nicht gegeben, da der ungefähre Preis auch beim Lenker des Kraftfahrzeuges erfragt werden kann. Da die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte –wenngleich aus anderen Gründen - zu Recht erfolgte, war die Beschwerde abzuweisen. Es waren keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die Entscheidung wurde am Ende der Verhandlung verkündet. Die ordentliche Revision war auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 130 Abs.4 B-VG zukommt.Die ordentliche Revision war auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 130, Absatz 4, B-VG zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.963.001.2016