RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1052/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1.
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.
§ 30bAbs.
3; 2.
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.
§ 61Abs.
2. 3.
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.
- In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass sich das Beschwerdevorbringen vorwiegend auf die Frage reduzieren lässt, ob die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe überhaupt erfolgen durfte, da nach Ansicht der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der (erneuten) Vorschreibung der Aufschließungsagabe bzw. eines Restbetrages dieser Abgabe bereits Verjährung eingetreten sei. 3.1.
- Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Juni 2010 war den Beschwerdeführern für ihre Liegenschaft in der *** in *** eine Aufschließungsabgabe im Betrag von € 15.579,47 vorgeschrieben worden. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- März 2016 ist den Beschwerdeführern für ihre Liegenschaft in der *** in *** (erneut) eine Aufschließungsabgabe im Betrag von € 6.231,78 (i.e. jene 40 Prozent der Aufschließungsabgabe von € 15.579,47, die mit Bescheid vom
- Juli 2010 gestundet worden waren) vorgeschrieben worden.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ,
- März 2016 ist den Beschwerdeführern für ihre Liegenschaft in der *** in *** (erneut) eine Aufschließungsabgabe im Betrag von € 6.231,78 (i.e. jene 40 Prozent der Aufschließungsabgabe von € 15.579,47, die mit Bescheid vom
- Juli 2010 gestundet worden waren) vorgeschrieben worden. 3.1.
- Entschiedene Sache („res iudicata“) liegt nach übereinstimmender Rechtsprechung und Literatur dann vor, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben ist (Hinweis auf Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage
(2003), Rz. 481 ff, und die dort angeführte Rechtsprechung). Sache einer (rechtskräftigen) Entscheidung ist der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie dem in der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat. Entschiedene Sache bedeutet somit Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem Bescheid abgesprochen wurde (vgl. VwGH vom 23. November 2009, Zl. 2007/03/0059).Entschiedene Sache („res iudicata“) liegt nach übereinstimmender Rechtsprechung und Literatur dann vor, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben ist (Hinweis auf Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage
(2003), Rz. 481 ff, und die dort angeführte Rechtsprechung). Sache einer (rechtskräftigen) Entscheidung ist der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie dem in der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat. Entschiedene Sache bedeutet somit Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem Bescheid abgesprochen wurde vergleiche VwGH vom
- November 2009, Zl. 2007/03/0059). Im gegenständlichen Fall gehört der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Juni 2010 nach wie vor dem Rechtsbestand an und entfaltet - mangels Aufhebung - sowohl für die Abgabenbehörde als auch für die Abgabenpflichtigen Bindungswirkungen. Dies bewirkt bei unverändertem Sachverhalt (und unveränderter Rechtslage) das Prozesshindernis der entschiedenen Sache. Maßgebliche Wirkungen eines Bescheides sind dessen Unwiederholbarkeit und dessen Unabänderbarkeit. Parteien und Behörden haben den Bescheidinhalt als maßgeblich zu betrachten („res iudicata ius facit inter partes“). Die Unwiederholbarkeitswirkung verbietet, dass über die mit dem Bescheid erledigte Sache neuerlich entschieden wird (vgl. VwGH vom
- Mai 2006, Zl. 2006/12/0066).Im gegenständlichen Fall gehört der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Juni 2010 nach wie vor dem Rechtsbestand an und entfaltet - mangels Aufhebung - sowohl für die Abgabenbehörde als auch für die Abgabenpflichtigen Bindungswirkungen. Dies bewirkt bei unverändertem Sachverhalt (und unveränderter Rechtslage) das Prozesshindernis der entschiedenen Sache. Maßgebliche Wirkungen eines Bescheides sind dessen Unwiederholbarkeit und dessen Unabänderbarkeit. Parteien und Behörden haben den Bescheidinhalt als maßgeblich zu betrachten („res iudicata ius facit inter partes“). Die Unwiederholbarkeitswirkung verbietet, dass über die mit dem Bescheid erledigte Sache neuerlich entschieden wird vergleiche VwGH vom
- Mai 2006, Zl. 2006/12/0066). 3.1.
- Mit dem Ergehen des zweiten (Abgaben)bescheides (in Gestalt der Erledigung vom
- März 2016) ist aber der erste Abgabenbescheid (i.e. die Erledigung vom
- Juni 2010), der über dieselbe Sache (mit letztlich identen Vorschreibungsbeträgen) absprach, nicht aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Dem zweiten Abgabenbescheid stand somit die materielle Rechtskraft des ersten Abgabenbescheides entgegen (vgl. VwGH vom 29 September 2010, Zl. 2007/13/0120). Der nunmehrigen neuerlichen Festsetzung einer Aufschließungsabgabe (bzw. eines Teilbetrages davon) für denselben Abgabenschuldner stand jedenfalls das Rechtshindernis der entschiedenen Sache neben dem Verstoß gegen den Grundsatz der Unwiederholbarkeit des Bescheides entgegen.Mit dem Ergehen des zweiten (Abgaben)bescheides (in Gestalt der Erledigung vom
- März 2016) ist aber der erste Abgabenbescheid (i.e. die Erledigung vom
- Juni 2010), der über dieselbe Sache (mit letztlich identen Vorschreibungsbeträgen) absprach, nicht aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Dem zweiten Abgabenbescheid stand somit die materielle Rechtskraft des ersten Abgabenbescheides entgegen vergleiche VwGH vom 29 September 2010, Zl. 2007/13/0120). Der nunmehrigen neuerlichen Festsetzung einer Aufschließungsabgabe (bzw. eines Teilbetrages davon) für denselben Abgabenschuldner stand jedenfalls das Rechtshindernis der entschiedenen Sache neben dem Verstoß gegen den Grundsatz der Unwiederholbarkeit des Bescheides entgegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
- Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern auch nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall ausschließlich Rechtsfragen zu erörtern waren (vgl. EGMR vom
- September 2002, 42057/98, Speil/Austria). Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 274, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern auch nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall ausschließlich Rechtsfragen zu erörtern waren vergleiche EGMR vom
- September 2002, 42057/98, Speil/Austria). 3.
- Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch dargelegt wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch dargelegt wird.
- Ergänzende unpräjudizielle Anmerkungen: Im fortgesetzten Verfahren wird zu prüfen sein, ob der offene Restbetrag zur der mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vorgeschriebenen Aufschließungsabgabe in der Höhe von € 6.231,78 verjährt ist. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Bescheid vom
- Juni 2010 noch im gleichen Jahr
(2010)den Abgabenanspruch ausgelöst haben dürfte. Demzufolge wäre iSd §§ 207 ff. BAO mit Ende des Jahres 2015 Verjährung eingetreten (so keine Verlängerungshandlungen seitens der Abgabenbehörden gesetzt worden sind).Im fortgesetzten Verfahren wird zu prüfen sein, ob der offene Restbetrag zur der mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vorgeschriebenen Aufschließungsabgabe in der Höhe von € 6.231,78 verjährt ist. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Bescheid vom 21. Juni 2010 noch im gleichen Jahr
(2010)den Abgabenanspruch ausgelöst haben dürfte. Demzufolge wäre iSd Paragraphen 207, ff. BAO mit Ende des Jahres 2015 Verjährung eingetreten (so keine Verlängerungshandlungen seitens der Abgabenbehörden gesetzt worden sind). Weiters darf angemerkt werden, dass, nachdem der Betrag von € 6.231,78 mit Bescheid vom
- Juli 2010 für den Zeitraum von
- Juli 2010 bis
- Dezember 2014 gestundet worden ist, vom Bürgermeister gemäß § 212 iVm § 212b BAO zwingend Stundungszinsen von 6 Prozent vorzuschreiben wären. Auch hier wäre eine allfällige Verjährung der Zinsen für das Jahr 2010 zu beachten.Weiters darf angemerkt werden, dass, nachdem der Betrag von € 6.231,78 mit Bescheid vom
- Juli 2010 für den Zeitraum von
- Juli 2010 bis
- Dezember 2014 gestundet worden ist, vom Bürgermeister gemäß Paragraph 212, in Verbindung mit Paragraph 212 b, BAO zwingend Stundungszinsen von 6 Prozent vorzuschreiben wären. Auch hier wäre eine allfällige Verjährung der Zinsen für das Jahr 2010 zu beachten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1052.001.2016