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{'item': 'LVwG-AV-474/001-2016'}

Obsah (6)§ 63§ 66a§ 106§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-474/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 63Abs.

4 Satzung WFF sind Anträge auf Krankenunterstützung binnen vier Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit einzubringen. Die verspätete Einbringung eines Antrages auf Krankenunterstützung kann nachgesehen werden, wenn die Verspätung entsprechend begründet wird.

Paragraph 63, Absatz 4, Satzung WFF sind Anträge auf Krankenunterstützung binnen vier Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit einzubringen. Die verspätete Einbringung eines Antrages auf Krankenunterstützung kann nachgesehen werden, wenn die Verspätung entsprechend begründet wird. Da Ihr Antrag am 09.12.2015, somit über 14 Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit und daher verspätet eingelangt ist und auch keine Verspätungsbegründung erfolgt ist, war der Antrag spruchgemäß zurückzuweisen.“ Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.01.2016 zugestellt. Mit Schreiben vom 19.01.2016 brachte der Beschwerdeführer als Grund für die Nichteinhaltung der Antragsfrist bei der belangten Behörde vor, dass nach der Rückkehr an seine Arbeitsstätte es ihm unmittelbar primär aus gesundheitlichen Gründen, aber auch wegen innerbetrieblicher Probleme, die eine organisatorische höchst aufwendige Umstrukturierung der Abteilung nötig gemacht hätten, es ihm nicht möglich gewesen wäre, die satzungsgemäßen Fristen ausreichend im Auge zu behalten. Mit E-Mail vom 25.01.2016 erhob der Beschwerdeführer die als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde. Nach dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 27.01.2016 übermittelte der Beschwerdeführer Detaildiagnosen seiner Erkrankung die zum gegenständlichen Krankenstand führte und eine psychologische Stellungnahme vom 03.02.

  1. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 09.03.2016 wurde die Beschwerde abgewiesen. In der Begründung stellte die belangte Behörde fest, der seit 01.09.1983 in die Ärzteliste eingetragene und seit 01.07.1989 am Landesklinikum *** tätige Primarius und Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sei im Zeitraum von 11.07.2015 bis 26.08.2015 wegen einer Herzoperation berufsunfähig gewesen. Seit Juni 2015 befinde sich der Beschwerdeführer auf Grund posttraumatischer Belastungsstörung sowie mittelgradiger depressiver Episode in psychotherapeutischer Behandlung. Nach der Rückkehr an die Arbeitsstätte hätten innerbetriebliche Probleme, die eine organisatorische höchst aufwändige Umstrukturierung der Abteilung nötig gemacht hätten, bestanden. In den Erwägungen führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Eingabe vom 09.12.2015 einen Antrag auf Krankenunterstützung darstelle. Auch unter Zugrundelegung der Tatsache, dass mit der späteren Eingabe vom 07.01.2016 ein Krankenstand bis 21.09.2015 nachgewiesen worden sei, liege selbst dann weiterhin eine Versäumung der vierwöchigen Antragsfrist vor, wenn beide Krankenstände als ein zusammenhängender Krankenstand betrachtet würden. Zur Beurteilung der Frage, inwieweit eine Begründung der Fristversäumung im Sinne des § 63 Abs. 4 der Satzung des Wohlfahrtsfonds (Satzung WFF) ausreichend sei, könne analog die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 AVG zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. § 46 VwGG herangezogen werden. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 22.09.2011, 2008/18/0509, unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 22.07.2004, 2004/20/0122, und vom 29.11.2007, 2007/21/0308 festgehalten, dass eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann erfülle, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt habe oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt habe, dass das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung in einem milderen Licht – nämlich als bloß minderer Grad des Versehens – zu beurteilen sei. Für die Wiedereinsetzung reiche es nicht aus, wenn die Partei gehindert gewesen sei, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen. Ein Wiedereinsetzungsgrund liege nur vor, wenn die Partei auch gehindert gewesen sei, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen – im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters – entgegen zu wirken bzw. ihr auch insofern nur ein leicht fahrlässiges Fehlverhalten vorgeworfen werden könne.In den Erwägungen führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Eingabe vom 09.12.2015 einen Antrag auf Krankenunterstützung darstelle. Auch unter Zugrundelegung der Tatsache, dass mit der späteren Eingabe vom 07.01.2016 ein Krankenstand bis 21.09.2015 nachgewiesen worden sei, liege selbst dann weiterhin eine Versäumung der vierwöchigen Antragsfrist vor, wenn beide Krankenstände als ein zusammenhängender Krankenstand betrachtet würden. Zur Beurteilung der Frage, inwieweit eine Begründung der Fristversäumung im Sinne des Paragraph 63, Absatz 4, der Satzung des Wohlfahrtsfonds (Satzung WFF) ausreichend sei, könne analog die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 71, AVG zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. Paragraph 46, VwGG herangezogen werden. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 22.09.2011, 2008/18/0509, unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 22.07.2004, 2004/20/0122, und vom 29.11.2007, 2007/21/0308 festgehalten, dass eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann erfülle, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt habe oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt habe, dass das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung in einem milderen Licht – nämlich als bloß minderer Grad des Versehens – zu beurteilen sei. Für die Wiedereinsetzung reiche es nicht aus, wenn die Partei gehindert gewesen sei, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen. Ein Wiedereinsetzungsgrund liege nur vor, wenn die Partei auch gehindert gewesen sei, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen – im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters – entgegen zu wirken bzw. ihr auch insofern nur ein leicht fahrlässiges Fehlverhalten vorgeworfen werden könne. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, nach der Rückkehr an die Arbeitsstätte hätten innerbetriebliche Probleme eine organisatorisch höchst aufwendige Umstrukturierung der Abteilung nötig und in der Folge die Antragstellung unmöglich gemacht, sei auszuführen, dass innerhalb der vierwöchigen Antragsfrist die Beauftragung eines Vertreters, der anstelle und im Namen des Beschwerdeführers die fristwahrenden Schritte (Absenden einer geeigneten Meldung über den Krankenstand an die Ärztekammer für Niederösterreich allenfalls zunächst auch ohne Nachweise) vorgenommen hätte, im Rahmen des Möglichen und keinesfalls dem Beschwerdeführer unzumutbar gewesen seien. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit im Krankenhaus wieder aufgenommen habe, indiziere, dass die bestehende Psychotherapie sowie die dort behandelten Erkrankungen keine derartig starke gesundheitliche Einschränkung dargestellt hätten, welche eine Antragstellung oder die damit verbundenen administrativen Schritte inklusive der Beauftragung eines Vertreters unmöglich gemacht hätten. Ein Umstand, wodurch der Beschwerdeführer über den Zeitraum von vier Wochen nach dem Ende des Krankenstandes hinweg verhindert gewesen wäre, den Antrag fristgerecht zu stellen, sei nicht vorgebracht worden. Den dagegen erhobenen Vorlageantrag legte die belangte Behörde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Feststellungen: Der Beschwerdeführer übermittelte dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich mit E-Mail vom 09.12.2015 Arbeitsunfähigkeitsmeldungen und Aufenthaltsbestätigungen über einen Krankenstand von 11.07.2015 bis 28.07.2015 sowie über einen Rehabilitationsaufenthalt vom 29.07.2015 bis 26.08.
  2. Der Beschwerdeführer war darüber hinaus bis 21.09.2015 im Krankenstand. Nach Erlassung des den Antrag zurückweisenden Bescheides vom 13.01.2016, erfolgte mit der Erhebung der Beschwerde die Vorlage der Diagnose zum Krankenstand sowie der psychologischen Stellungnahme vom 02.02.2016, wonach sich der Beschwerdeführer seit Juni 2015 in psychoanalytischer Behandlung befindet. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich – ebenso wie der dargelegte Verfahrensgang – auf den unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Maßgebliche Rechtslage:

§ 66aAbs.

1 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, sind die Ärztekammern in den Bundesländern berufen, insbesondere die Krankenfürsorge im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.

§ 66aAbs.

2 Ärztegesetz 1998 obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern unter anderem die Erlassung einer Satzung des Wohlfahrtsfonds.

Paragraph 66 a, Absatz eins, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, sind die Ärztekammern in den Bundesländern berufen, insbesondere die Krankenfürsorge im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.

Paragraph 66 a, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern unter anderem die Erlassung einer Satzung des Wohlfahrtsfonds.

§ 106Abs.

1 Ärztegesetz 1998 wird Kammerangehörigen, die durch Krankheit oder Unfall unfähig sind, den ärztlichen Beruf auszuüben, eine Krankenunterstützung gewährt, die sich nach der Dauer der Krankheit richtet.

§ 106Abs.

2 Ärztegesetz 1998 sind die Höhe der Krankenunterstützung und die Anspruchsvoraussetzungen in der Satzung festzusetzen.

Paragraph 106, Absatz eins, Ärztegesetz 1998 wird Kammerangehörigen, die durch Krankheit oder Unfall unfähig sind, den ärztlichen Beruf auszuüben, eine Krankenunterstützung gewährt, die sich nach der Dauer der Krankheit richtet.

Paragraph 106, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 sind die Höhe der Krankenunterstützung und die Anspruchsvoraussetzungen in der Satzung festzusetzen. Die maßgebliche Bestimmung der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der hier relevanten ab 02.12.2015 gültigen Fassung (im Folgenden: Satzung WFF NÖ) lautet: „§ 63 Antrag […]

(4)Anträge auf Krankenunterstützung sind spätestens binnen vier Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit infolge Erkrankung oder Unfall einzubringen, andernfalls sie als verspätet eingebracht zurückzuweisen sind. Bei ausreichender Begründung der Fristversäumnis kann das Versäumen der Antragsfrist nachgesehen werden. Anzuschließen ist im Falle der Hauspflege eine Bestätigung des behandelnden Arztes, bei stationärer Behandlung eine Bestätigung der Krankenanstalt, wobei jeweils die Diagnose anzuführen ist. […]“ Erwägungen: Das den Eingangsstempel der Ärztekammer für Niederösterreich mit dem Datum 09.12.2015 tragende fünf Seiten umfassende Konvolut von Krankenstandsmeldungen und Aufenthaltsbestätigungen ist als konkludenter Antrag auf Krankenunterstützung zu werten, zumal – wie die belangte in ihrer Begründung auch ausführt – für den Beschwerdeführer sonst kein gesetzlich vorgeschriebener Grund für eine solche Vorlage an die Ärztekammer besteht. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde der vom Beschwerdeführer mit diesem Antrag jedenfalls erst nach Ablauf der in § 63 Abs. 4 erster Satz der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich normierten vierwöchigen Frist nach Ende der Berufsunfähigkeit eingebracht. Wenn auch die Berufsunfähigkeit nicht schon am 26.08.2015, sondern erst am 21.09.2016 endete (für den Zeitraum 27.08.2015 bis 21.09.2016 wurde ein eigener Antrag gestellt; siehe dazu die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-476/001-2016), so erfolgte die Antragseinbringung erst mit dem E-Mail vom 09.12.2015 und somit verspätet. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde der vom Beschwerdeführer mit diesem Antrag jedenfalls erst nach Ablauf der in Paragraph 63, Absatz 4, erster Satz der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich normierten vierwöchigen Frist nach Ende der Berufsunfähigkeit eingebracht. Wenn auch die Berufsunfähigkeit nicht schon am 26.08.2015, sondern erst am 21.09.2016 endete (für den Zeitraum 27.08.2015 bis 21.09.2016 wurde ein eigener Antrag gestellt; siehe dazu die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-476/001-2016), so erfolgte die Antragseinbringung erst mit dem E-Mail vom 09.12.2015 und somit verspätet. Der vom Beschwerdeführer eingebrachte Antrag auf Gewährung der Krankenunterstützung wurde erst nach Ablauf der in § 63 Abs. 4 erster Satz der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich normierten vierwöchigen Frist nach Ende der Berufsunfähigkeit (21.09.2015) eingebracht. Der vom Beschwerdeführer eingebrachte Antrag auf Gewährung der Krankenunterstützung wurde erst nach Ablauf der in Paragraph 63, Absatz 4, erster Satz der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich normierten vierwöchigen Frist nach Ende der Berufsunfähigkeit (21.09.2015) eingebracht.

§ 63Abs.

4 zweiter Satz der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich kann das Versäumen der Antragsfrist bei ausreichender Begründung der Fristversäumnis nachgesehen werden. Diese Bestimmung zielt offenkundig darauf ab, einem Antragsteller, dem die Einbringung des Antrages binnen der normierten vierwöchigen Frist nicht möglich bzw. nicht zumutbar war, Gelegenheit zur nachträglichen Geltendmachung seines Anspruches zu geben.

Paragraph 63, Absatz 4, zweiter Satz der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich kann das Versäumen der Antragsfrist bei ausreichender Begründung der Fristversäumnis nachgesehen werden. Diese Bestimmung zielt offenkundig darauf ab, einem Antragsteller, dem die Einbringung des Antrages binnen der normierten vierwöchigen Frist nicht möglich bzw. nicht zumutbar war, Gelegenheit zur nachträglichen Geltendmachung seines Anspruches zu geben. Im vorliegenden Fall wurde ein solcher Sachverhalt aber nicht aufgezeigt. Der gesamte Krankenstand endete am 21.09.2015. Auch wenn danach die vom Beschwerdeführer angegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die Umstrukturierungen in seiner Abteilung vorgelegen sind, so hindern diese den Beschwerdeführer nicht, eine Antragstellung für die Krankenunterstützung vornehmen zu können oder durch andere vornehmen zu lassen. Auch die vom Beschwerdeführer in dieser relevanten Zeit in Anspruch genommene psychiatrische Behandlung und die dahinterstehende Erkrankung standen einer Antragstellung nicht entgegen; dies schon im Hinblick auf die nach dem 21.09.2015 wieder hergestellte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Unzweifelhaft wird somit kein maßgebliches Vorbringen erstattet, welches das Nachsehen der Fristversäumnis rechtfertigen würde (vgl. dazu – wenn auch hinsichtlich § 71 AVG – z.B. VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020 und 15.10.2009, 2008/09/0225). Unzweifelhaft wird somit kein maßgebliches Vorbringen erstattet, welches das Nachsehen der Fristversäumnis rechtfertigen würde vergleiche dazu – wenn auch hinsichtlich Paragraph 71, AVG – z.B. VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020 und 15.10.2009, 2008/09/0225). Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers daher – unabhängig von der Frage, ob die Begründung der Fristversäumnis auch erst nach erfolgter (verspäteter) Antragstellung in der Beschwerde überhaupt noch nachgeholt werden kann – zu Recht zurückgewiesen und auch die erhobene Beschwerde mit der Beschwerdevorentscheidung zu Recht abgewiesen. Die auf Grund des Vorlageantrages dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegte Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer Verhandlung wurde nicht beantragt.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen, zumal die Rechtslage für die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Fragen jedenfalls als eindeutig anzusehen ist (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 17.4.2015, Ra 2015/02/0043, mwH) und der Verwaltungsgerichtshof auch nicht zur Lösung abstrakter Rechtsfragen auf Grund einer Revision zuständig ist (vgl. VwGH 30.7.2015, Ro 2014/22/0049, mwH). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen, zumal die Rechtslage für die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Fragen jedenfalls als eindeutig anzusehen ist vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 17.4.2015, Ra 2015/02/0043, mwH) und der Verwaltungsgerichtshof auch nicht zur Lösung abstrakter Rechtsfragen auf Grund einer Revision zuständig ist vergleiche VwGH 30.7.2015, Ro 2014/22/0049, mwH). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.474.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.