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{'item': 'LVwG-AV-998/001-2016'}

Obsah (6)§ 45§ 17§ 1§ 1a§ 4§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-998/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 45Abs.

3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Gelegenheit geboten, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen.Mit Schreiben vom 13.07.2016 wurde der Beschwerdeführerin der Kostenvoranschlag der Fa. TA, *** vom 10.11.2015 in Höhe von € 4.493,40 als geringstes Angebot zur Durchführung der Arbeiten durch Dritte nachweislich zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 45, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Gelegenheit geboten, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Von der Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen, wurde kein Gebrauch gemacht, weshalb mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 22.08.2016, Zl. GDA3-V-131/002, die angedrohte Ersatzvornahme des Abbruchs der auf dem Grundstück in der KG ***, ***, Grundstücks-Nr. ***, EZ. *** bestehenden straßenseitigen Einfriedung angeordnet wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin der Auftrag erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme – gegen nachträgliche Verrechnung – innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides einen Betrag von € 4.493,40 zu überweisen oder bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd einzuzahlen. In Ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die ersatzlose Aufhebung des Bescheides im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die straßenseitige Einfriedung gehöre nicht zu Ihrer Hälfte des Grundstückes. Von ihr könne auch kein Geld erwartet werden, sie beziehe Mindestpension, sei schwer hörgeschädigt und sehe schlecht. Der Bürgermeister der Gemeinde *** habe kein Recht die straßenseitige Einfriedung zu zerstören, da schon 1979 110 m2 kostenlos und ohne zu fragen von der Gemeinde einverleibt worden seien. - Weiters ersuchte die Beschwerdeführerin die Verjährung zu beachten. Im Anschluss fügte die Beschwerdeführerin den Kaufvertrag für das gegenständliche Grundstück bei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

§ 17Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht u.a. jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht u.a. jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1Abs.

1 Z. 2 lit. b des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991- VVG obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden die Vollstreckung der von Gemeindebehörden erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden.

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991- VVG obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden die Vollstreckung der von Gemeindebehörden erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden.

§ 1aAbs.

1 Z.2 VVG ist die Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, von der Vollstreckungsbehörde, wenn ein sonstiger Vollstreckungstitel zu vollstrecken ist, auf Ersuchen der Stelle, von der er ausgegangen ist, einzuleiten.

Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer 2, VVG ist die Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, von der Vollstreckungsbehörde, wenn ein sonstiger Vollstreckungstitel zu vollstrecken ist, auf Ersuchen der Stelle, von der er ausgegangen ist, einzuleiten.

§ 4Abs.

1 VVG kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist.

Paragraph 4, Absatz eins, VVG kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist.

§ 4Abs.

2 VVG kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

Paragraph 4, Absatz 2, VVG kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar. § 10 Abs. 2 VVG idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (BGBl I Nr. 2013/33) lautete wie folgt:Paragraph 10, Absatz 2, VVG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 , (BGBl römisch eins Nr. 2013/33) lautete wie folgt: Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn

  1. die Vollstreckung unzulässig ist oder
  2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder
  3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.
  4. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit Paragraph 2, im Widerspruch stehen. Demnach hatte die Berufungsbehörde nur zu prüfen, ob ein

Abs. 2 zulässiger Berufungsgrund gegeben war.Demnach hatte die Berufungsbehörde nur zu prüfen, ob ein

Absatz 2, zulässiger Berufungsgrund gegeben war. Nunmehr bestimmt § 10 VVG idF BGBl. I Nr. 33/2013 Folgendes:Nunmehr bestimmt Paragraph 10, VVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, Folgendes:

(1)Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
(1)Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der römisch eins. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Paragraphen 58, Absatz eins und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des römisch vier. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung. Zu klären ist, ob die Beschwerdegründe in der novellierten Fassung des § 10 VVG wie in der „alten“ Fassung des § 10 VVG nach wie vor beschränkt sind. Den Gesetzesmaterialien (RV 2009 XXIV. GP) ist dazu zu entnehmen, dass diese legistische Anpassung im Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgte. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich kann trotz Novellierung des § 10 leg. cit. im Beschwerdeverfahren aber dennoch auf die zu§ 10 Abs. 2 VVG idF BGBl Nr. 53/1991 ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden, weil der Gesetzgeber bei der Neugestaltung dieser Norm lediglich die Umsetzung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 – also eine formell rechtliche Änderung - im Blickwinkel hatte, und nicht die Absicht hatte, das Verwaltungsvollstreckungsverfahren inhaltlich neu zu gestalten. Da jedoch auch die Berufung nicht auf die im § 10 Abs. 2 VVG bezeichneten Gründe beschränkt war, gilt dies wohl ebenso für die Beschwerde (vgl. VwGH vom 21.05.2007, 2004/05/0225). Zu klären ist, ob die Beschwerdegründe in der novellierten Fassung des Paragraph 10, VVG wie in der „alten“ Fassung des Paragraph 10, VVG nach wie vor beschränkt sind. Den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 2009 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ist dazu zu entnehmen, dass diese legistische Anpassung im Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgte. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich kann trotz Novellierung des Paragraph 10, leg. cit. im Beschwerdeverfahren aber dennoch auf die zu, Paragraph 10, Absatz 2, VVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden, weil der Gesetzgeber bei der Neugestaltung dieser Norm lediglich die Umsetzung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 – also eine formell rechtliche Änderung - im Blickwinkel hatte, und nicht die Absicht hatte, das Verwaltungsvollstreckungsverfahren inhaltlich neu zu gestalten. Da jedoch auch die Berufung nicht auf die im Paragraph 10, Absatz 2, VVG bezeichneten Gründe beschränkt war, gilt dies wohl ebenso für die Beschwerde vergleiche VwGH vom 21.05.2007, 2004/05/0225). Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt ein Bescheid zugrunde, mit welchem die Ersatzvornahme und die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme angeordnet wurden. Sache des vorliegenden Verfahrens ist daher ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Anordnungen. Die Beschwerde richtet sich jedoch inhaltlich gegen den Titelbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 29.12.2011, Zl.AB01/2011, welcher aber bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr vorbringt, dass das Grundstück geteilt sei und die straßenseitige Einfriedung nicht zu Ihrer Hälfte gehöre, ist dem entgegenzuhalten, dass aufgrund des Grundbuchauszuges ersichtlich ist, dass das Grundstück nicht real geteilt ist, sondern „schlichtes“ Miteigentum vorliegt. Die Beschwerdeführerin hat einen „ideellen“ Hälfteanteil an der Gesamtliegenschaft. Bezüglich der Einwendung der Verjährung ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass im Vollstreckungsverfahren die Einrede der Verjährung nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann, weil das öffentliche Recht diesbezüglich das Rechtsinstitut der Verjährung nicht kennt. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang aus § 31 VStG eine Vollstreckungsverjährung analog ableiten will, so übersieht sie, dass die Bestimmungen des VStG nur im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden sind und eine analoge Anwendung im Vollstreckungsverfahren bezüglich baupolizeilicher Aufträge nicht in Betracht kommt (vgl VwGH vom 26.09.2013, 2013/07/0083). Bezüglich der Einwendung der Verjährung ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass im Vollstreckungsverfahren die Einrede der Verjährung nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann, weil das öffentliche Recht diesbezüglich das Rechtsinstitut der Verjährung nicht kennt. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang aus Paragraph 31, VStG eine Vollstreckungsverjährung analog ableiten will, so übersieht sie, dass die Bestimmungen des VStG nur im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden sind und eine analoge Anwendung im Vollstreckungsverfahren bezüglich baupolizeilicher Aufträge nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH vom 26.09.2013, 2013/07/0083). Weiters ist der Beschwerdeführerin hinsichtlich Ihres Vorbringens, sie beziehe Mindestpension, weshalb von Ihr kein Geld zu erwarten sei, zu entgegnen, dass der Kostenvorauszahlungsauftrag als solcher nicht den notdürftigen Unterhalt zu gefährden vermag, zumal erst bei der zwangsweisen Eintreibung von Geldleistungen nach § 2 Abs. 2 VVG zu berücksichtigen ist, dass der notdürftige Unterhalt der Verpflichteten nicht gefährdet wird (vgl. VwGH vom 12.05.1992, 92/05/0073). Weiters ist der Beschwerdeführerin hinsichtlich Ihres Vorbringens, sie beziehe Mindestpension, weshalb von Ihr kein Geld zu erwarten sei, zu entgegnen, dass der Kostenvorauszahlungsauftrag als solcher nicht den notdürftigen Unterhalt zu gefährden vermag, zumal erst bei der zwangsweisen Eintreibung von Geldleistungen nach Paragraph 2, Absatz 2, VVG zu berücksichtigen ist, dass der notdürftige Unterhalt der Verpflichteten nicht gefährdet wird vergleiche VwGH vom 12.05.1992, 92/05/0073). Ein Kostenvorauszahlungsauftrag

§ 4Abs.

2 VVG stellt zwar keine Vollstreckungsverfügung dar, er teilt jedoch das rechtliche Schicksal der Vollstreckung. Wäre eine Vollstreckungsverfügung unzulässig, darf somit auch kein Kostenvorauszahlungsauftrag erteilt werden. Die Vollstreckung könnte durch eine nach Erlassung des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhaltes unzulässig sein, wobei Wesentlichkeit in diesem Sinne unter anderem dann vorliegt, wenn durch die Änderung des Sachverhaltes der titelmäßige Anspruch erloschen ist (vgl. VwGH vom 21.05.2007, 2004/05/0225). Ein Kostenvorauszahlungsauftrag

Paragraph 4, Absatz 2, VVG stellt zwar keine Vollstreckungsverfügung dar, er teilt jedoch das rechtliche Schicksal der Vollstreckung. Wäre eine Vollstreckungsverfügung unzulässig, darf somit auch kein Kostenvorauszahlungsauftrag erteilt werden. Die Vollstreckung könnte durch eine nach Erlassung des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhaltes unzulässig sein, wobei Wesentlichkeit in diesem Sinne unter anderem dann vorliegt, wenn durch die Änderung des Sachverhaltes der titelmäßige Anspruch erloschen ist vergleiche VwGH vom 21.05.2007, 2004/05/0225). Im gegenständlichen Fall ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine inhaltliche Prüfung des Titelbescheides verwehrt, da dieser bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Einzig wesentliche Änderungen des Sachverhalts könnten dazu führen, dass der titelmäßige Anspruch erloschen ist. Solch wesentliche Änderungen wurden von der Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgebracht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Hinsichtlich der Höhe der seitens der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vorgeschriebenen Kosten für die Ersatzvornahme ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diese als angemessen erachtet. Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd hat verschiedene Firmen um Erstellung eines Kostenvoranschlages ersucht und das günstigste Angebot von einem Amtssachverständigen des NÖ Gebietsbauamtes *** prüfen lassen. Dieser beurteilte die Kosten als ortsüblich und preislich angemessen, und die Beschwerdeführerin hat sich dazu in keiner Weise geäußert.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG war von einer Verhandlung – die im übrigen auch von keiner Partei beantragt wurde - abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von einer Verhandlung – die im übrigen auch von keiner Partei beantragt wurde - abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B- VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und eine solche Rechtsprechung auch nicht fehlt. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. VwGH vom 09.06.2015, Ro 2014/08/0083).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B- VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und eine solche Rechtsprechung auch nicht fehlt. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche VwGH vom 09.06.2015, Ro 2014/08/0083). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.998.001.2016

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