3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Gelegenheit geboten, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen.Mit Schreiben vom 13.07.2016 wurde der Beschwerdeführerin der Kostenvoranschlag der Fa. TA, *** vom 10.11.2015 in Höhe von € 4.493,40 als geringstes Angebot zur Durchführung der Arbeiten durch Dritte nachweislich zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 45, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Gelegenheit geboten, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Von der Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen, wurde kein Gebrauch gemacht, weshalb mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 22.08.2016, Zl. GDA3-V-131/002, die angedrohte Ersatzvornahme des Abbruchs der auf dem Grundstück in der KG ***, ***, Grundstücks-Nr. ***, EZ. *** bestehenden straßenseitigen Einfriedung angeordnet wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin der Auftrag erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme – gegen nachträgliche Verrechnung – innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides einen Betrag von € 4.493,40 zu überweisen oder bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd einzuzahlen. In Ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die ersatzlose Aufhebung des Bescheides im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die straßenseitige Einfriedung gehöre nicht zu Ihrer Hälfte des Grundstückes. Von ihr könne auch kein Geld erwartet werden, sie beziehe Mindestpension, sei schwer hörgeschädigt und sehe schlecht. Der Bürgermeister der Gemeinde *** habe kein Recht die straßenseitige Einfriedung zu zerstören, da schon 1979 110 m2 kostenlos und ohne zu fragen von der Gemeinde einverleibt worden seien. - Weiters ersuchte die Beschwerdeführerin die Verjährung zu beachten. Im Anschluss fügte die Beschwerdeführerin den Kaufvertrag für das gegenständliche Grundstück bei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht u.a. jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht u.a. jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1 Z. 2 lit. b des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991- VVG obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden die Vollstreckung der von Gemeindebehörden erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden.
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991- VVG obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden die Vollstreckung der von Gemeindebehörden erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden.
1 Z.2 VVG ist die Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, von der Vollstreckungsbehörde, wenn ein sonstiger Vollstreckungstitel zu vollstrecken ist, auf Ersuchen der Stelle, von der er ausgegangen ist, einzuleiten.
Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer 2, VVG ist die Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, von der Vollstreckungsbehörde, wenn ein sonstiger Vollstreckungstitel zu vollstrecken ist, auf Ersuchen der Stelle, von der er ausgegangen ist, einzuleiten.
1 VVG kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist.
Paragraph 4, Absatz eins, VVG kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist.
2 VVG kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.
Paragraph 4, Absatz 2, VVG kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar. § 10 Abs. 2 VVG idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (BGBl I Nr. 2013/33) lautete wie folgt:Paragraph 10, Absatz 2, VVG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 , (BGBl römisch eins Nr. 2013/33) lautete wie folgt: Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn
Abs. 2 zulässiger Berufungsgrund gegeben war.Demnach hatte die Berufungsbehörde nur zu prüfen, ob ein
Absatz 2, zulässiger Berufungsgrund gegeben war. Nunmehr bestimmt § 10 VVG idF BGBl. I Nr. 33/2013 Folgendes:Nunmehr bestimmt Paragraph 10, VVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, Folgendes:
2 VVG stellt zwar keine Vollstreckungsverfügung dar, er teilt jedoch das rechtliche Schicksal der Vollstreckung. Wäre eine Vollstreckungsverfügung unzulässig, darf somit auch kein Kostenvorauszahlungsauftrag erteilt werden. Die Vollstreckung könnte durch eine nach Erlassung des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhaltes unzulässig sein, wobei Wesentlichkeit in diesem Sinne unter anderem dann vorliegt, wenn durch die Änderung des Sachverhaltes der titelmäßige Anspruch erloschen ist (vgl. VwGH vom 21.05.2007, 2004/05/0225). Ein Kostenvorauszahlungsauftrag
Paragraph 4, Absatz 2, VVG stellt zwar keine Vollstreckungsverfügung dar, er teilt jedoch das rechtliche Schicksal der Vollstreckung. Wäre eine Vollstreckungsverfügung unzulässig, darf somit auch kein Kostenvorauszahlungsauftrag erteilt werden. Die Vollstreckung könnte durch eine nach Erlassung des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhaltes unzulässig sein, wobei Wesentlichkeit in diesem Sinne unter anderem dann vorliegt, wenn durch die Änderung des Sachverhaltes der titelmäßige Anspruch erloschen ist vergleiche VwGH vom 21.05.2007, 2004/05/0225). Im gegenständlichen Fall ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine inhaltliche Prüfung des Titelbescheides verwehrt, da dieser bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Einzig wesentliche Änderungen des Sachverhalts könnten dazu führen, dass der titelmäßige Anspruch erloschen ist. Solch wesentliche Änderungen wurden von der Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgebracht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Hinsichtlich der Höhe der seitens der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vorgeschriebenen Kosten für die Ersatzvornahme ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diese als angemessen erachtet. Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd hat verschiedene Firmen um Erstellung eines Kostenvoranschlages ersucht und das günstigste Angebot von einem Amtssachverständigen des NÖ Gebietsbauamtes *** prüfen lassen. Dieser beurteilte die Kosten als ortsüblich und preislich angemessen, und die Beschwerdeführerin hat sich dazu in keiner Weise geäußert.
GVG war von einer Verhandlung – die im übrigen auch von keiner Partei beantragt wurde - abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von einer Verhandlung – die im übrigen auch von keiner Partei beantragt wurde - abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B- VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und eine solche Rechtsprechung auch nicht fehlt. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. VwGH vom 09.06.2015, Ro 2014/08/0083).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B- VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und eine solche Rechtsprechung auch nicht fehlt. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche VwGH vom 09.06.2015, Ro 2014/08/0083). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.998.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.