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{'item': 'LVwG-S-2554/001-2016'}

Obsah (4)§ 44§ 174§ 57§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.11.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2554/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 44

Abs.2 Forstgesetz 1975 vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen unterlassen.“Bei Kontrollen am 21.06.2016 und am 14.07.2016 wurde festgestellt, dass das Schadholz nicht aufgearbeitet worden ist. Sie haben daher die

Paragraph 44, Absatz 2, Forstgesetz 1975 vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen unterlassen.“ Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 3.Juni 2016, Zl ZTL1-V-0711, seien dem Beschwerdeführer bekämpfungstechnische Maßnahmen an den befallenen und gefährdeten Holzgewächsen oder dem Holz (im Ausmaß von 25 fm) auf dem Grundstück Nr.***, KG ***, bis 21.06.2016 aufgetragen worden. Weder am 21.06.2016 noch am 14.07.2016 sei das Schadholz aufgearbeitet worden. Dagegen hat der Beschwerdeführer, anwaltlich vertreten folgende Beschwerde eingebracht: „Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren die Ma- yrhofer & Führer Rechtsanwälte OG mit der rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt. Der Beschwerdeführer erhebt gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmann- schaft Zwettl vom 30.08.2016, GZ ZTSZ-V-16 4918/5 und ZTS2-V-16 4920/5, fristge- recht nachstehende Beschwerde. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde aufgefordert, gefährdete Holzgewächse aus seinen Waldparzellen zu entfernen. Der Beschwerdeführer hat mit dem zuständigen Bezirksförster die Waldgrundstücke besichtigt bzw. begangen und wurden ihm die schadhaften Gewächse gezeigt. In der Folge hat dann der Beschwerdeführer die befallenen und gefährdeten Holzgewächse aufgearbeitet und entfernt. Den jeweiligen behördlichen Aufträgen, bis 21.

  1. bzw. 20.06.2016 die aufgetragenen Arbeiten zu leisten, wurde daher entsprochen. Die Bestrafung wegen der Übertretungen des Forstgesetzes erfolgte daher zu Unrecht. Zum Beweis hiefür beantragt der Beschwerdeführer die Einvernahme der Zeugen JK, *** und FA, ***. Zu den Vermögensverhältnissen gibt der Beschwerdeführer an, dass er einen land- wirtschaftlichen Betrieb führt und daraus ein monatliches Einkommen in Höhe von ca. € 1.000,- netto bezieht. Es sind noch Kreditverbindlichkeiten in Höhe von ca. € 40.000,00 zu bedienen und ist der Beschwerdeführer auch für einen noch nicht selbsterhaltungsfähigen Sohn unterhaltspflichtig. Der Beschwerdeführer beantragt auch die Durchführung einer mündlichen Verhand- lung sowie in dieser die Einvernahme der vorgenannten Zeugen. Der Beschwerdeführer beantragt sohin die angefochtenen Straferkenntnisse der Be- zirkshauptmannschaft Zwettl, dem Beschwerdeführer zugestellt am 01.09.2016, auf- zuheben, in eventu die jeweils verhängten Geldstrafen unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse tatschuldangemessen herabzusetzen.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugen Bezirksförster Ing. B, der Bruder des Beschwerdeführers, JK und dessen Schwager, FA, einvernommen wurden.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des Paragraph 44, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugen Bezirksförster Ing. B, der Bruder des Beschwerdeführers, JK und dessen Schwager, FA, einvernommen wurden. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ist Grundeigentümer der gegenständlichen Grundstückes Nr.***, der KG *** im Bezirk ***. Bereits im Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksförster fernmündlich ersucht, ca 10 fm Schadholz mit Käferbefall zu entfernen. Dies unterließ der Beschwerdeführer bis zumindest 18.03.
  2. In weiterer Folge wurde von der belangten Behörde eine Kostenschätzung der Fa V – Schlägerungsunternehmen – eingeholt und die Zahlung dem Beschwerdeführer bis zum 21.05.2016, vorgeschrieben.In weiterer Folge wurde von der belangten Behörde eine Kostenschätzung der Fa römisch fünf – Schlägerungsunternehmen – eingeholt und die Zahlung dem Beschwerdeführer bis zum 21.05.2016, vorgeschrieben. Da trotz vielfacher Kontrolle keine Aufarbeitung bzw keine vollständige Aufarbeitung durch den Beschwerdeführer vorgenommen wurde, erließ die belangte Behörde am 03.06.2016 neuerlich die Anordnung noch bestehendes Schadholz von 25 lm bis 21.06.2016 zu entfernen. Am 27.06.2016 wurde mit Bescheid Zl ZTL-V-0711/026, die Ersatzvornahme bis 11.07.206 angedroht. Eine neuerliche Kontrolle am 14.07.2016 ergab, dass das ggst. Schadholz nicht aufgearbeitet bzw. nicht abtransportiert war. Für 18.07 wurde daher ein neuerlicher Termin für eine Kostenschätzung mit dem Maschinenring – Herrn H – vereinbart und dem Beschwerdeführer die diesbezüglichen Kosten der Ersatzvornahme bis zum 10.08.2016 in Höhe von € 2400,-vorgeschrieben. Am 28.07.2016 erließ die Behörde die bezughabende Strafverfügung, Zl. ZTS2-V-164918/3, die der Beschwerdeführer rechtzeitig beeinspruchte mit der Begründung, dass „es in Arbeit sei, jene Bäume, denen die Krone fehle, jedoch mangels Käferbefall vorerst nicht gefällt würden.“ Sodann erließ die belangte Behörde das nunmehr in Beschwerde gezogene Straferkenntnis am 30.08.
  3. Wenn der Beschwerdeführer einerseits einwendet, er habe immer die Aufträge erfüllt, doch hätten seine Bemühungen dem Bezirksförster nie gepasst, und andererseits einwendet, die belangte Behörde bzw der Bezirksförster als dessen ausführendes Organ habe die Frist zur Schadholzentfernung bis 01.09.2016 verlängert, weshalb das gegenständliche Straferkenntnis rechtswidrig erlassen worden sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung schilderte der Bezirksförster als Zeuge ausführlich seine vielfachen fernmündlichen und mündlichen Aufforderungen an den Beschwerdeführer, doch endlich seinen Aufträgen, zunächst 10 fm und nach einigen Monaten – die hier gegenständlichen - sodann 30 fm Schadholz zu entfernen und abzutransportieren, welchen Aufforderungen der Beschwerdeführer entgegen seinen Beteuerungen nicht bzw nicht vollständig nachkam, sondern vielmehr aus eigenem beurteilte, welche Bäume seiner Meinung nach befallen seien und gerodet werden müssten. Für das erkennende Gericht ergab sich schon aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst, dass er die ihm behördlich aufgetragene Menge der Entfernung als nicht erforderlich erachtete, weshalb er zunächst nur einige „Saumbäume“ und im Lauf der zahlreichen Aufforderungen durch den Bezirksförster immer nur Schadholzbäume nach seinem Gutdünken rodete und großteils auch nicht abtransportierte. Die von der belangten Behörde gesetzte Frist, das Schadholz im Ausmaß von 25 fm bis 21.06.2016 zu entfernen, ist jedenfalls verstrichen, ohne dass der Beschwerdeführer diesen Auftrag vollständig erfüllt hat, sodass der Tatbestand in objektiver Hinsicht jedenfalls erfüllt ist. Wie Zeuge Bezirksförster Ing. B auch glaubwürdig angab, betraf seine „letztmalig gewährte Fristverlängerung“ nicht die Aufarbeitung des Schadholzes, sondern die Zusage, das gerichtliche Exekutionsverfahren zur Hereinbringung der Kosten der Ersatzvornahme nicht einzuleiten. In rechtlicher Hinsicht stellt das Landesverwaltungsgericht für NÖ fest:

§ 174

Abs 1 lit a) Z 18 Forstgesetz 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach der Strafdrohung des § 174 Abs 1 letzter Satz Z 1 Forstgesetz 1975 mit einer Geldstrafe mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer die

§ 44

Abs 1 bis 3 und 6 erster Satz vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen unterlässt oder einer

Abs 7 getroffenen Anordnung zuwiderhandelt.

Paragraph 174, Absatz eins, Litera a,) Ziffer 18, Forstgesetz 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach der Strafdrohung des Paragraph 174, Absatz eins, letzter Satz Ziffer eins, Forstgesetz 1975 mit einer Geldstrafe mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer die

Paragraph 44, Absatz eins bis 3 und 6 erster Satz vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen unterlässt oder einer

Absatz 7, getroffenen Anordnung zuwiderhandelt.

§ 44

Abs 1 lit b) Forstgesetz besteht die besondere Pflicht des Waldeigentümers Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender Weise vermehren, wirksam zu bekämpfen. Nach § 44 Abs 2 leg cit hat die Behörde bei drohender Schädlingsgefahr auch für andere (gemeint: fremde) Wälder, wenn es die erfolgreiche Vorbeugung oder Bekämpfung erfordert, den Waldeigentümern des gefährdeten Gebietes gemeinsam oder gleichzeitig durchzuführende Maßnahmen durch Bescheid oder Verordnung vorzuschreiben.

Paragraph 44, Absatz eins, Litera b,) Forstgesetz besteht die besondere Pflicht des Waldeigentümers Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender Weise vermehren, wirksam zu bekämpfen. Nach Paragraph 44, Absatz 2, leg cit hat die Behörde bei drohender Schädlingsgefahr auch für andere (gemeint: fremde) Wälder, wenn es die erfolgreiche Vorbeugung oder Bekämpfung erfordert, den Waldeigentümern des gefährdeten Gebietes gemeinsam oder gleichzeitig durchzuführende Maßnahmen durch Bescheid oder Verordnung vorzuschreiben. Der forstbehördliche Auftrag der belangten Behörde vom 03.06.2016 zur Bekämpfung der Schädlinge stützt sich auf § 44 Abs 2 Forstgesetz 1975 und ist in Rechtskraft erwachsen, zumal die vierzehntägige Vorstellungsfrist fruchtlos verstrichen ist. Das Gericht ist daher im Hinblick auf § 68 Abs 1 AVG an diesen forstbehördlichen Bescheid gebunden. Da die belangte Behörde einen Mandatsbescheid

§ 57

Abs 1 AVG erlassen hat, wäre auch einer rechtzeitigen Vorstellung

§ 57

Abs 2 AVG keine aufschiebende Wirkung zugekommen.Der forstbehördliche Auftrag der belangten Behörde vom 03.06.2016 zur Bekämpfung der Schädlinge stützt sich auf Paragraph 44, Absatz 2, Forstgesetz 1975 und ist in Rechtskraft erwachsen, zumal die vierzehntägige Vorstellungsfrist fruchtlos verstrichen ist. Das Gericht ist daher im Hinblick auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG an diesen forstbehördlichen Bescheid gebunden. Da die belangte Behörde einen Mandatsbescheid

Paragraph 57, Absatz eins, AVG erlassen hat, wäre auch einer rechtzeitigen Vorstellung

Paragraph 57, Absatz 2, AVG keine aufschiebende Wirkung zugekommen. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht alle vom Borkenkäfer/Kupferstecher befallenen Bäume innerhalb der gesetzten Frist nach Zustellung des forstpolizeilichen Auftrages gefällt und aufgearbeitet hat. Wie er selbst angab, hat er die Bäume, welchen die Krone infolge Eisbruches fehlte, nach Erhalt des Bescheides nicht entfernt und dergestalt gegen den forstbehördlichen Auftrag gehandelt. Soweit der Beschwerdeführer allerdings die Dringlichkeit bzw die Notwendigkeit an sich der aufgetragenen Schädlingsbekämpfung bezweifelt, ist er ebenso wenig im Recht. Aus den Aussagen des Zeugen ergibt sich, dass sich der Schädlingsbefall zwischen den einzelnen, vom Beschwerdeführer nicht befolgten Aufträgen, drastisch vermehrt hat, indem zunächst im Jänner 2016 10 fm der Bäume betroffen waren, im Mai 2016 hingegen bereits 30 fm. Einem Merkblatt des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zum Borkenkäfer ist zu entnehmen, dass die Flugzeiten des Käfers, in denen es zur großen Vermehrung kommen kann, gewöhnlich zwischen April/Mai bis Juli/August liegen. Bei besonders günstigen Verhältnissen wie trockene warme Sommer und nicht zu hoher Lage können bis zu vier Generationen im Jahr auftreten. Auch die Jungkäfer sind fortpflanzungsfähig und verlassen den Mutterbaum, sofern es nicht bereits Herbst geworden ist. Die Überwinterung erfolgt meist als Käfer. Zur Bekämpfung wird im angeführten Merkblatt ausgeführt, dass das durch Windwurf, Schneedruck etc angefallene Holz bevorzugt bis Mitte März aufgearbeitet werden soll. In der warmen Jahreszeit ist eine sofortige Fällung, Entrindung und Vernichtung der Brut erforderlich. Demnach trifft es nicht zu, dass in bereits dürren Bäumen mit einer weiteren Vermehrung der Käfer durch Schwärmen nicht mehr gerechnet werden muss.

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer verfügt nach seinen Angaben als Landwirt über ein monatliches Nettoeinkommen von € 600,-- er hat eine Sorgepflichten und besitzt eine Landwirtschaft mit einem Einheitswert von 5000 Euro. An finanziellen Verpflichtungen hat er 30.000 Euro angegeben. Als erschwerend musste eine einschlägige Verwaltungsvormerkung gewertet werden. Mildernd war nichts. Das in Rede stehende Delikt ist ein Ungehorsamsdelikt nach § 5 VStG. Bei solchen Delikten ist Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Das in Rede stehende Delikt ist ein Ungehorsamsdelikt nach Paragraph 5, VStG. Bei solchen Delikten ist Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht; insbesondere hat er weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde dargetan, dass es ihm unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, das gegenständliche Schadholz vollständig und

dem behördlichen Auftrag zu entfernen. Auch konnten seine Einwendungen, er habe auch mit der Hilfe seines Bruders und Schwagers das Holz entfernt, die vorliegende Übertretung nicht wirksam entkräften, da er eben sämtlichen Aufforderungen immer nur unvollständig nachgekommen ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Behörde erster Instanz die verhängte Geldstrafe ohnehin noch immer im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt hat, konnte selbst nicht mit Herabsetzung der verhängten Geldstrafe vorgegangen werden. Zur beantragten Stundung der verhängten Geldstrafen wird darauf hingewiesen, dass ein entsprechendes Ansuchen an die Behörde I. Instanz zu zuständigkeitshalber zu richten ist.Zur beantragten Stundung der verhängten Geldstrafen wird darauf hingewiesen, dass ein entsprechendes Ansuchen an die Behörde römisch eins. Instanz zu zuständigkeitshalber zu richten ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2554.001.2016

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