GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen., 2.
GG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld den Verlängerungsantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 03.01.2014 betreffend den bis 02.10.2013 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach den Rechtsgrundlagen der § 24 Abs. 1 und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und § 3 Abs. 1 NAG iVm der Verordnung des Landeshauptmannes von NÖ über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 4020/1-1, abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld den Verlängerungsantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 03.01.2014 betreffend den bis 02.10.2013 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach den Rechtsgrundlagen der Paragraph 24, Absatz eins und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und Paragraph 3, Absatz eins, NAG in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von NÖ über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 4020/1-1, abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass mit schriftlicher Eingabe vom 03.01.2014 der Beschwerdeführer durch seine damalige rechtsfreundliche Vertretung einen Antrag auf Verlängerung des am 02.10.2013 abgelaufenen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ eingebracht habe. Dem Erfordernis der persönlichen Antragstellung laut § 19 Abs. 1, erster Satz NAG sei der Beschwerdeführer am 03.06.2014 nachgekommen.Dem Erfordernis der persönlichen Antragstellung laut Paragraph 19, Absatz eins,, erster Satz NAG sei der Beschwerdeführer am 03.06.2014 nachgekommen. Dem Beschwerdeführer sei der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (§ 47 Abs. 2 NAG) erstmals durch die Bezirkshauptmannschaft Tulln am 23.05.2011 im Gültigkeitszeitraum von 15.04.2011 bis 14.04.2012 erteilt worden. In weiterer Folge habe die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten am 09.10.2012 dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit Gültigkeit von 03.10.2012 bis 02.10.2013 erteilt.Dem Beschwerdeführer sei der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (Paragraph 47, Absatz 2, NAG) erstmals durch die Bezirkshauptmannschaft Tulln am 23.05.2011 im Gültigkeitszeitraum von 15.04.2011 bis 14.04.2012 erteilt worden. In weiterer Folge habe die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten am 09.10.2012 dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit Gültigkeit von 03.10.2012 bis 02.10.2013 erteilt. Den Ausführungen im Antrag vom 03.01.2014, wonach der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, dass Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer einzubringen seien, wurde entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel in der Vergangenheit über die Vorschriften zur Verlängerung von Aufenthaltstitel belehrt worden sei und entsprechende Informationsblätter ausgehändigt worden seien, was sich aus den fremdenrechtlichen Akten ergebe. Am 03.10.2013 habe der Beschwerdeführer persönlich beim Magistrat der Stadt St. Pölten zwecks Einbringung eines Verlängerungsantrages vorgesprochen. Durch die Argumentation, der Verlängerungsantrag habe aus beruflichen Gründen nicht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellt werden können, habe der Beschwerdeführer weder ein unabwendbares noch ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinn des § 24 Abs. 2 NAG glaubhaft gemacht, weshalb auch kein nach Durch die Argumentation, der Verlängerungsantrag habe aus beruflichen Gründen nicht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellt werden können, habe der Beschwerdeführer weder ein unabwendbares noch ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinn des Paragraph 24, Absatz 2, NAG glaubhaft gemacht, weshalb auch kein nach § 24 Abs. 2 NAG zu beurteilender Verlängerungsantrag möglich gewesen sei und der Beschwerdeführer zwecks Einbringung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, welcher den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt ermöglicht, an das Amt der NÖ Landesregierung verwiesen worden sei.Paragraph 24, Absatz 2, NAG zu beurteilender Verlängerungsantrag möglich gewesen sei und der Beschwerdeführer zwecks Einbringung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, welcher den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt ermöglicht, an das Amt der NÖ Landesregierung verwiesen worden sei. In seinem Antragsvorbringen vom 3.1.2014 auf Verlängerung des am 2.10.2013 abgelaufenen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ habe der Beschwerdeführer darauf verwiesen, dass er in Unkenntnis der Rechtslage und aufgrund seiner berufsbedingten Unabkömmlichkeit am 1.10.2013 und 2.10.2013 erst am 3.10.2013 die Behörde habe aufsuchen können. Da dem Beschwerdeführer nicht weniger als drei Monate für die rechtzeitige Einbringung eines Verlängerungsantrages zur Verfügung gestanden seien, sei eine glaubhafte Darlegung, dass der Beschwerdeführer an der rechtzeitigen Antragstellung innerhalb dieser Zeit – mit Ausnahme des 1.
GVG) dieser Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, das der Antrag des Beschwerdeführers vom 3.1.2014 auf Verlängerung des Aufenthaltstitels anstatt ab- als unzulässig zurückgewiesen werde.Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dieser Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, das der Antrag des Beschwerdeführers vom 3.1.2014 auf Verlängerung des Aufenthaltstitels anstatt ab- als unzulässig zurückgewiesen werde., Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Vorsprache des Beschwerdeführers beim Magistrat der Stadt St. Pölten am 3.10.2013 zwecks Einbringung eines Verlängerungsantrages als Antragsstellung gewertet wurde, und somit die Stellung des gegenständlichen Antrages am 3.1.2014 nach § 19 Abs. 2 NAG, welcher das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens verbietet, unzulässig sei.Paragraph 19, Absatz 2, NAG, welcher das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens verbietet, unzulässig sei. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 13.09.2016, Ra 2015/22/0152-5, das soeben genannte Erkenntnis des LVwG NÖ wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass entgegen der Auffassung des LVwG kein Antrag des Mitbeteiligten (Anm: des Beschwerdeführers) vom 3.10.2010 vorgelegen habe, sodass dem Antrag vom 3.1.2014 nicht das Verbot der gleichzeitigen Stellung mehrerer Anträge
G kein Antrag des Mitbeteiligten Anmerkung, des Beschwerdeführers) vom 3.10.2010 vorgelegen habe, sodass dem Antrag vom 3.1.2014 nicht das Verbot der gleichzeitigen Stellung mehrerer Anträge
Paragraph 19, Absatz 2, NAG entgegenstand. Das Landesverwaltungsgericht NÖ stellt unter Wertung und Würdigung des vorliegenden Inhaltes des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld, Zl. LFS3-F-14322, und des gegenständlichen Aktes des erkennenden Gerichts sowie unter Berücksichtigung der Ausführungen des VwGH in seinem Erkenntnis vom 13.09.2016, Ra 2015/22/0152-5, folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen fest: Dem Beschwerdeführer wurde erstmals durch die Bezirkshauptmannschaft Tulln am 23.05.2011 ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (§ 47 Abs. 2 NAG), gültig vom 15.04.2011 bis 14.04.2012 erteilt.Dem Beschwerdeführer wurde erstmals durch die Bezirkshauptmannschaft Tulln am 23.05.2011 ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (Paragraph 47, Absatz 2, NAG), gültig vom 15.04.2011 bis 14.04.2012 erteilt. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer durch die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten am 09.10.2012 ein Aufenthaltstitel „Rot – Weiß – Rot Karte plus“, gültig vom 03.10.2012 bis 02.10.2013 erteilt. Im Zuge der Übernahme der beiden Karten wurde der Beschwerdeführer jeweils über die Bestimmungen des § 24 NAG belehrt und diesem ein Informationsblatt ausgehändigt, was dieser mit seiner Unterschrift bestätigt hat.Im Zuge der Übernahme der beiden Karten wurde der Beschwerdeführer jeweils über die Bestimmungen des Paragraph 24, NAG belehrt und diesem ein Informationsblatt ausgehändigt, was dieser mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Am 3.10.2013 wurde der Beschwerdeführer persönlich beim Magistrat der Stadt St. Pölten zwecks Verlängerung seines bis 2.10.2013 gültigen Aufenthaltstitels vorstellig. Der Sachbearbeiter des Magistrates teilte dem Beschwerdeführer mit, dass dieser die Antragsfrist versäumt habe, weshalb sein Antrag nunmehr als Erstantrag zu werten sei, zu dessen Bearbeitung der Landeshauptmann von NÖ zuständig sei. Am 8.10.2013 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach § 41 Abs. 2 Z 2 NAG – sonstige Schlüsselkraft – gestellt.Am 8.10.2013 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG – sonstige Schlüsselkraft – gestellt. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien vom 09.12.2013, GZ:RGS 969/SAB/ 08111, wurde der Antrag
BG) für eine Beschäftigung des Beschwerdeführers im Betrieb der E AT GmbH, nach Anhörung des Regionalbeirates
Vm § 4 Abs. 1 AuslBG abgewiesen.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien vom 09.12.2013, GZ:RGS 969/SAB/ 08111, wurde der Antrag
Paragraph 12 b, Ziffer eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für eine Beschäftigung des Beschwerdeführers im Betrieb der E AT GmbH, nach Anhörung des Regionalbeirates
Paragraph 12 b, Ziffer eins und Paragraph 12 d, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.12.2013 zugestellt. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides wurde das Verfahren seitens des Landeshauptmannes von NÖ formlos eingestellt. Am 3.1.2014 stellte der Beschwerdeführer durch seine damalige rechtsfreundliche Vertretung gegenständlichen Antrag auf Verlängerung seines bis 2.10.2013 gültigen Aufenthaltstitels „Rot – Weiß – Rot – Karte plus“ und führte darin unter anderem in Punkt 2) aus, dass der Beschwerdeführer von 1.
AVG hat die Behörde Personen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Ich hätte also beim Magistrat St. Pölten, allenfalls bei Antragsstellung vor dem Amt der NÖ Landesregierung dahingehend beraten werden müssen, sofort oder innerhalb von zwei Wochen Gründe iS § 24 Abs 2 NAG vorzutragen.
Paragraph 13 a, AVG hat die Behörde Personen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Ich hätte also beim Magistrat St. Pölten, allenfalls bei Antragsstellung vor dem Amt der NÖ Landesregierung dahingehend beraten werden müssen, sofort oder innerhalb von zwei Wochen Gründe iS Paragraph 24, Absatz 2, NAG vorzutragen. Verfahrensbehauptung ist nun, dass bei rechtsrichtiger Manuduktion der Niederlassungsbehörde St. Pölten ein am 3.10.2013 gestellter Verlängerungsantrag aus den hier dargelegten Nachsichtsgründen als solcher gegolten hätte, ich hätte also nicht weggeschickt bzw zur Stellung eines Erstantrages angeleitet werden dürfen.“ Diesem Antrag wurde ein Schreiben der E AT GmbH beigelegt, wonach bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer am 1.10.2013 und 2.10.2013 in der Arbeit unabkömmlich gewesen sei. Der Beschwerdeführer ist seit 11.10.2016 in die Vereinigten Arabischen Emirate verzogen und hat in Österreich keinen Wohnsitz mehr. Beweiswürdigend ist zum festgestellten Sachverhalt auszuführen, dass sich dieser eindeutig aus dem vorliegenden Inhalt des Aktes der belangten Behörde und des erkennenden Gerichts ergibt. Dies tritt auch auf die Feststellung zu, dass im Zuge der Übernahme der beiden Aufenthaltstitelkarten der Beschwerdeführer jeweils über die Bestimmungen des § 24 NAG belehrt und diesem ein Informationsblatt ausgehändigt wurde, was dieser mit seiner Unterschrift bestätigt hat.Paragraph 24, NAG belehrt und diesem ein Informationsblatt ausgehändigt wurde, was dieser mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Dass der Antrag auf Verlängerung des gegenständlichen Aufenthaltstitels am 3.1.2014 gestellt wurde, hat auch der VwGH im oben zitierten Erkenntnis festgestellt. Der Sachverhalt ist darüber hinaus auch unbestritten. Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu beurteilen wie folgt:
1 NAG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen.
Paragraph 19, Absatz eins, NAG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. § 19 Abs. 7 NAG bestimmt unter anderem, dass anlässlich der Ausfolgung der Fremde nachweislich über die Vorschriften im Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels (§ 24) zu belehren ist.Paragraph 19, Absatz 7, NAG bestimmt unter anderem, dass anlässlich der Ausfolgung der Fremde nachweislich über die Vorschriften im Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 24,) zu belehren ist. § 24 Abs. 1 u 2 NAG bestimmen:Paragraph 24, Absatz eins, u 2 NAG bestimmen: „
GVG wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da die Entscheidung ausschließlich von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und keine Hinweise vorlagen, dass bei einem Entfall der Verhandlung Gründe nach Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da die Entscheidung ausschließlich von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und keine Hinweise vorlagen, dass bei einem Entfall der Verhandlung Gründe nach Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem entgegenstehen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer in die Vereinigten Arabischen Emirate verzogen, ohne dem erkennenden Gericht die geänderte Adresse bekannt zu geben. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1242.002.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.