← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-1242/002-2015'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 19§ 12b§ 13a§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1242/002-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen., 2.

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld den Verlängerungsantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 03.01.2014 betreffend den bis 02.10.2013 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach den Rechtsgrundlagen der § 24 Abs. 1 und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und § 3 Abs. 1 NAG iVm der Verordnung des Landeshauptmannes von NÖ über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 4020/1-1, abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld den Verlängerungsantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 03.01.2014 betreffend den bis 02.10.2013 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach den Rechtsgrundlagen der Paragraph 24, Absatz eins und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und Paragraph 3, Absatz eins, NAG in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von NÖ über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 4020/1-1, abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass mit schriftlicher Eingabe vom 03.01.2014 der Beschwerdeführer durch seine damalige rechtsfreundliche Vertretung einen Antrag auf Verlängerung des am 02.10.2013 abgelaufenen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ eingebracht habe. Dem Erfordernis der persönlichen Antragstellung laut § 19 Abs. 1, erster Satz NAG sei der Beschwerdeführer am 03.06.2014 nachgekommen.Dem Erfordernis der persönlichen Antragstellung laut Paragraph 19, Absatz eins,, erster Satz NAG sei der Beschwerdeführer am 03.06.2014 nachgekommen. Dem Beschwerdeführer sei der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (§ 47 Abs. 2 NAG) erstmals durch die Bezirkshauptmannschaft Tulln am 23.05.2011 im Gültigkeitszeitraum von 15.04.2011 bis 14.04.2012 erteilt worden. In weiterer Folge habe die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten am 09.10.2012 dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit Gültigkeit von 03.10.2012 bis 02.10.2013 erteilt.Dem Beschwerdeführer sei der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (Paragraph 47, Absatz 2, NAG) erstmals durch die Bezirkshauptmannschaft Tulln am 23.05.2011 im Gültigkeitszeitraum von 15.04.2011 bis 14.04.2012 erteilt worden. In weiterer Folge habe die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten am 09.10.2012 dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit Gültigkeit von 03.10.2012 bis 02.10.2013 erteilt. Den Ausführungen im Antrag vom 03.01.2014, wonach der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, dass Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer einzubringen seien, wurde entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel in der Vergangenheit über die Vorschriften zur Verlängerung von Aufenthaltstitel belehrt worden sei und entsprechende Informationsblätter ausgehändigt worden seien, was sich aus den fremdenrechtlichen Akten ergebe. Am 03.10.2013 habe der Beschwerdeführer persönlich beim Magistrat der Stadt St. Pölten zwecks Einbringung eines Verlängerungsantrages vorgesprochen. Durch die Argumentation, der Verlängerungsantrag habe aus beruflichen Gründen nicht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellt werden können, habe der Beschwerdeführer weder ein unabwendbares noch ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinn des § 24 Abs. 2 NAG glaubhaft gemacht, weshalb auch kein nach Durch die Argumentation, der Verlängerungsantrag habe aus beruflichen Gründen nicht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellt werden können, habe der Beschwerdeführer weder ein unabwendbares noch ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinn des Paragraph 24, Absatz 2, NAG glaubhaft gemacht, weshalb auch kein nach § 24 Abs. 2 NAG zu beurteilender Verlängerungsantrag möglich gewesen sei und der Beschwerdeführer zwecks Einbringung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, welcher den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt ermöglicht, an das Amt der NÖ Landesregierung verwiesen worden sei.Paragraph 24, Absatz 2, NAG zu beurteilender Verlängerungsantrag möglich gewesen sei und der Beschwerdeführer zwecks Einbringung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, welcher den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt ermöglicht, an das Amt der NÖ Landesregierung verwiesen worden sei. In seinem Antragsvorbringen vom 3.1.2014 auf Verlängerung des am 2.10.2013 abgelaufenen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ habe der Beschwerdeführer darauf verwiesen, dass er in Unkenntnis der Rechtslage und aufgrund seiner berufsbedingten Unabkömmlichkeit am 1.10.2013 und 2.10.2013 erst am 3.10.2013 die Behörde habe aufsuchen können. Da dem Beschwerdeführer nicht weniger als drei Monate für die rechtzeitige Einbringung eines Verlängerungsantrages zur Verfügung gestanden seien, sei eine glaubhafte Darlegung, dass der Beschwerdeführer an der rechtzeitigen Antragstellung innerhalb dieser Zeit – mit Ausnahme des 1.

  1. und 2.10.2013 – durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis gehindert gewesen wäre, mit dem Vorbringen im Antrag vom 03.01.2014 nicht gelungen. Es liege daher kein nach § 24 Abs. 2 NAG zu beurteilender Verlängerungsantrag vor. Demzufolge gelte der Antrag vom 03.01.2014 als Erstantrag.Es liege daher kein nach Paragraph 24, Absatz 2, NAG zu beurteilender Verlängerungsantrag vor. Demzufolge gelte der Antrag vom 03.01.2014 als Erstantrag. Dagegen hat der Antragsteller durch seine damalige rechtsfreundliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, im Besitz einer vom Magistrat der Stadt St. Pölten am 03.10.2012 ausgestellten, bis 02.10.2013 gültigen, RWR-Karte plus gewesen zu sein. Zur Verlängerung dieses Aufenthaltstitels habe der Beschwerdeführer die Behörde aufgrund einer berufsbedingten Unabkömmlichkeit am 1.
  2. und 2.10.2013 erst am 3.10.2013 aufsuchen können. Ein Beamter der Niederlassungsbehörde habe den Beschwerdeführer wegen verspäteter Antragstellung an das Amt der NÖ Landesregierung zuständigkeitshalber verwiesen. Am 8.10.2013 habe der Beschwerdeführer dort einen Antrag unter der Zahl IVW1F-131333 gestellt, welcher als Erstantrag protokolliert worden sei. Am 3.01.2014 habe der damalige rechtsfreundliche Vertreter einen Verlängerungsantrag gestellt. Der Antrag vom 03.10.2013 sei gesetzwidrig nicht angenommen worden und nicht auf Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 NAG geprüft worden.Der Antrag vom 03.10.2013 sei gesetzwidrig nicht angenommen worden und nicht auf Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, NAG geprüft worden. Mit dem am 03.01.2014 gestellten Antrag sei durch Vorlage der Bestätigung des damaligen Dienstgebers die berufliche Unabkömmlichkeit am 1.
  3. und 2.10.2014 belegt worden. Die Bestimmung des § 24 Abs. 2 NAG 2005 sei § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG nachgebildet und soll der Sache nach eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Fall der Versäumung der materiell-rechtlichen Frist des § 24 Abs. 1 NAG 2005 ermöglichen.Die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, NAG 2005 sei Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nachgebildet und soll der Sache nach eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Fall der Versäumung der materiell-rechtlichen Frist des Paragraph 24, Absatz eins, NAG 2005 ermöglichen. Die Judikatur zu § 71 Abs. 1 Z 1 AVG könne daher auch für die Auslegung des Die Judikatur zu Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG könne daher auch für die Auslegung des § 24 Abs. 2 NAG 2005 herangezogen werden, worauf auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (88 BlgNR
  4. GP) ausdrücklich hinweisen würden (VwGH 10.12.2013; 2011/22/0144).Paragraph 24, Absatz 2, NAG 2005 herangezogen werden, worauf auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (88 BlgNR
  5. Gesetzgebungsperiode ausdrücklich hinweisen würden (VwGH 10.12.2013; 2011/22/0144). Das die Wiedereinsetzung rechtfertigende Ereignis müsse vor Ablauf der versäumten Frist eintreten. „Auch ein erst am letzten Tag der Frist eingetretenes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis kann das Recht auf Wiedereinsetzung begründen.“ (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG,
  6. Tb 2009, Rz. 36 zu § 71, und die dort zitierte Judikatur des VwGH)Das die Wiedereinsetzung rechtfertigende Ereignis müsse vor Ablauf der versäumten Frist eintreten. „Auch ein erst am letzten Tag der Frist eingetretenes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis kann das Recht auf Wiedereinsetzung begründen.“ (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG,
  7. Tb 2009, Rz. 36 zu Paragraph 71,, und die dort zitierte Judikatur des VwGH) Die reguläre Frist zur Stellung des Verlängerungsantrages sei am 2.10.2013 abgelaufen. An diesem Tag sei der Beschwerdeführer nachgewiesener Maßen aus beruflichen Gründen verhindert gewesen. Die Frage der Verhinderung für einen Zeitraum von drei Monaten stelle sich nicht. Die Nachsicht sei daher zu erteilen, und zwar auch deshalb, weil wie bereits in der Stellungnahme vom 23.7.2014 erwähnt, die anzurechnende Verspätung nur einen Tag betrage und die Behörde schon auf Grund dieser kurzen Säumnis eine Interessensabwägung nach Art 8 MRK zu Gunsten des Beschwerdeführers vorzunehmen habe.Die reguläre Frist zur Stellung des Verlängerungsantrages sei am 2.10.2013 abgelaufen. An diesem Tag sei der Beschwerdeführer nachgewiesener Maßen aus beruflichen Gründen verhindert gewesen. Die Frage der Verhinderung für einen Zeitraum von drei Monaten stelle sich nicht. Die Nachsicht sei daher zu erteilen, und zwar auch deshalb, weil wie bereits in der Stellungnahme vom 23.7.2014 erwähnt, die anzurechnende Verspätung nur einen Tag betrage und die Behörde schon auf Grund dieser kurzen Säumnis eine Interessensabwägung nach Artikel 8, MRK zu Gunsten des Beschwerdeführers vorzunehmen habe. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Verlängerung des beantragen Aufenthaltstitels. Mit Erkenntnis des LVwG NÖ vom 1.10.2015, Zl. LVwG-AB-14-4218, wurde

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) dieser Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, das der Antrag des Beschwerdeführers vom 3.1.2014 auf Verlängerung des Aufenthaltstitels anstatt ab- als unzulässig zurückgewiesen werde.Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dieser Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, das der Antrag des Beschwerdeführers vom 3.1.2014 auf Verlängerung des Aufenthaltstitels anstatt ab- als unzulässig zurückgewiesen werde., Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Vorsprache des Beschwerdeführers beim Magistrat der Stadt St. Pölten am 3.10.2013 zwecks Einbringung eines Verlängerungsantrages als Antragsstellung gewertet wurde, und somit die Stellung des gegenständlichen Antrages am 3.1.2014 nach § 19 Abs. 2 NAG, welcher das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens verbietet, unzulässig sei.Paragraph 19, Absatz 2, NAG, welcher das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens verbietet, unzulässig sei. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 13.09.2016, Ra 2015/22/0152-5, das soeben genannte Erkenntnis des LVwG NÖ wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass entgegen der Auffassung des LVwG kein Antrag des Mitbeteiligten (Anm: des Beschwerdeführers) vom 3.10.2010 vorgelegen habe, sodass dem Antrag vom 3.1.2014 nicht das Verbot der gleichzeitigen Stellung mehrerer Anträge

§ 19Abs. 2 NAG entgegenstand.Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass entgegen der Auffassung des LVw

G kein Antrag des Mitbeteiligten Anmerkung, des Beschwerdeführers) vom 3.10.2010 vorgelegen habe, sodass dem Antrag vom 3.1.2014 nicht das Verbot der gleichzeitigen Stellung mehrerer Anträge

Paragraph 19, Absatz 2, NAG entgegenstand. Das Landesverwaltungsgericht NÖ stellt unter Wertung und Würdigung des vorliegenden Inhaltes des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld, Zl. LFS3-F-14322, und des gegenständlichen Aktes des erkennenden Gerichts sowie unter Berücksichtigung der Ausführungen des VwGH in seinem Erkenntnis vom 13.09.2016, Ra 2015/22/0152-5, folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen fest: Dem Beschwerdeführer wurde erstmals durch die Bezirkshauptmannschaft Tulln am 23.05.2011 ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (§ 47 Abs. 2 NAG), gültig vom 15.04.2011 bis 14.04.2012 erteilt.Dem Beschwerdeführer wurde erstmals durch die Bezirkshauptmannschaft Tulln am 23.05.2011 ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (Paragraph 47, Absatz 2, NAG), gültig vom 15.04.2011 bis 14.04.2012 erteilt. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer durch die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten am 09.10.2012 ein Aufenthaltstitel „Rot – Weiß – Rot Karte plus“, gültig vom 03.10.2012 bis 02.10.2013 erteilt. Im Zuge der Übernahme der beiden Karten wurde der Beschwerdeführer jeweils über die Bestimmungen des § 24 NAG belehrt und diesem ein Informationsblatt ausgehändigt, was dieser mit seiner Unterschrift bestätigt hat.Im Zuge der Übernahme der beiden Karten wurde der Beschwerdeführer jeweils über die Bestimmungen des Paragraph 24, NAG belehrt und diesem ein Informationsblatt ausgehändigt, was dieser mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Am 3.10.2013 wurde der Beschwerdeführer persönlich beim Magistrat der Stadt St. Pölten zwecks Verlängerung seines bis 2.10.2013 gültigen Aufenthaltstitels vorstellig. Der Sachbearbeiter des Magistrates teilte dem Beschwerdeführer mit, dass dieser die Antragsfrist versäumt habe, weshalb sein Antrag nunmehr als Erstantrag zu werten sei, zu dessen Bearbeitung der Landeshauptmann von NÖ zuständig sei. Am 8.10.2013 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach § 41 Abs. 2 Z 2 NAG – sonstige Schlüsselkraft – gestellt.Am 8.10.2013 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG – sonstige Schlüsselkraft – gestellt. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien vom 09.12.2013, GZ:RGS 969/SAB/ 08111, wurde der Antrag

§ 12bZ 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG) für eine Beschäftigung des Beschwerdeführers im Betrieb der E AT GmbH, nach Anhörung des Regionalbeirates

§ 12bZ 1 und § 12d Abs. 2 i

Vm § 4 Abs. 1 AuslBG abgewiesen.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien vom 09.12.2013, GZ:RGS 969/SAB/ 08111, wurde der Antrag

Paragraph 12 b, Ziffer eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für eine Beschäftigung des Beschwerdeführers im Betrieb der E AT GmbH, nach Anhörung des Regionalbeirates

Paragraph 12 b, Ziffer eins und Paragraph 12 d, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.12.2013 zugestellt. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides wurde das Verfahren seitens des Landeshauptmannes von NÖ formlos eingestellt. Am 3.1.2014 stellte der Beschwerdeführer durch seine damalige rechtsfreundliche Vertretung gegenständlichen Antrag auf Verlängerung seines bis 2.10.2013 gültigen Aufenthaltstitels „Rot – Weiß – Rot – Karte plus“ und führte darin unter anderem in Punkt 2) aus, dass der Beschwerdeführer von 1.

  1. – 17.9.2013 bei der Fa. M in *** und ab „7.9.2013“ bei der Fa. E in *** beschäftigt gewesen sei. Durch den Jobwechsel habe der Beschwerdeführer nicht über einen aktuellen Einkommensbeleg verfügt, weshalb er gedacht habe, auf den Lohnzettel der Fa. E warten zu müssen. Den Lohnzettel habe er am 30.09.2013 erhalten und habe dann am 01.10.2013 beim Magistrat St. Pölten einen Verlängerungsantrag stellen wollen. Der Chef habe ihm aber nicht freigegeben, weshalb er schon am 1.10.2013 und 2.10.2013 frühmorgens habe in die Arbeit müssen, sodass er erst am 3.10.2013 die Behörde habe aufsuchen können. Im Hinblick auf § 24 Abs. 2 Z 1 NAG wurde ausgeführt wie folgt:Im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, NAG wurde ausgeführt wie folgt: „Ich war im Verfahren bisher nicht anwaltlich vertreten, ich wusste nicht, dass ich Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeit des Aufenthaltstitels verlängern muss, für mich erschien es logisch, dass ein am 2.10.2013 abgelaufener Aufenthaltstitel auch noch am 3.10.2013 verlängert werden kann. Einer früheren Antragsstellung stand die unsichere Jobsituation entgegen, den ersten Lohnzettel der Fa. E habe ich erst am 30.09.2013 erhalten. Unvorhergesehen war in folge, dass ich auf Grund der Unabkömmlichkeit im Dienst nicht bereits am 1.
  2. bzw 2.
  3. Antrag stellen konnte. In weiterer Folge ist es keinesfalls mir zuzurechnen, dass ich erst am 4.
  4. bzw 8.
  5. das Amt der NÖ Landesregierung aufsuchte, denn ich wurde von der Niederlassungsbehörde des Magistrates St. Pölten entsprechend angeleitet.

§ 13a

AVG hat die Behörde Personen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Ich hätte also beim Magistrat St. Pölten, allenfalls bei Antragsstellung vor dem Amt der NÖ Landesregierung dahingehend beraten werden müssen, sofort oder innerhalb von zwei Wochen Gründe iS § 24 Abs 2 NAG vorzutragen.

Paragraph 13 a, AVG hat die Behörde Personen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Ich hätte also beim Magistrat St. Pölten, allenfalls bei Antragsstellung vor dem Amt der NÖ Landesregierung dahingehend beraten werden müssen, sofort oder innerhalb von zwei Wochen Gründe iS Paragraph 24, Absatz 2, NAG vorzutragen. Verfahrensbehauptung ist nun, dass bei rechtsrichtiger Manuduktion der Niederlassungsbehörde St. Pölten ein am 3.10.2013 gestellter Verlängerungsantrag aus den hier dargelegten Nachsichtsgründen als solcher gegolten hätte, ich hätte also nicht weggeschickt bzw zur Stellung eines Erstantrages angeleitet werden dürfen.“ Diesem Antrag wurde ein Schreiben der E AT GmbH beigelegt, wonach bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer am 1.10.2013 und 2.10.2013 in der Arbeit unabkömmlich gewesen sei. Der Beschwerdeführer ist seit 11.10.2016 in die Vereinigten Arabischen Emirate verzogen und hat in Österreich keinen Wohnsitz mehr. Beweiswürdigend ist zum festgestellten Sachverhalt auszuführen, dass sich dieser eindeutig aus dem vorliegenden Inhalt des Aktes der belangten Behörde und des erkennenden Gerichts ergibt. Dies tritt auch auf die Feststellung zu, dass im Zuge der Übernahme der beiden Aufenthaltstitelkarten der Beschwerdeführer jeweils über die Bestimmungen des § 24 NAG belehrt und diesem ein Informationsblatt ausgehändigt wurde, was dieser mit seiner Unterschrift bestätigt hat.Paragraph 24, NAG belehrt und diesem ein Informationsblatt ausgehändigt wurde, was dieser mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Dass der Antrag auf Verlängerung des gegenständlichen Aufenthaltstitels am 3.1.2014 gestellt wurde, hat auch der VwGH im oben zitierten Erkenntnis festgestellt. Der Sachverhalt ist darüber hinaus auch unbestritten. Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu beurteilen wie folgt:

§ 19Abs.

1 NAG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen.

Paragraph 19, Absatz eins, NAG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. § 19 Abs. 7 NAG bestimmt unter anderem, dass anlässlich der Ausfolgung der Fremde nachweislich über die Vorschriften im Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels (§ 24) zu belehren ist.Paragraph 19, Absatz 7, NAG bestimmt unter anderem, dass anlässlich der Ausfolgung der Fremde nachweislich über die Vorschriften im Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 24,) zu belehren ist. § 24 Abs. 1 u 2 NAG bestimmen:Paragraph 24, Absatz eins, u 2 NAG bestimmen: „

(1)Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.„
(1)Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2)Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
  1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
  2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.
  3. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt. Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.“Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.“ Daraus ergibt sich, dass Verlängerungsanträge ex lege als Erstanträge gelten, wenn der Antrag nach Ablauf der Gültigkeit gestellt wird und die Voraussetzungen nach § 24 Abs. 2 Z 1 u 2 NAG nicht erfüllt sind.Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, u 2 NAG nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführer hat am 3.1.2014, also lange nach Ablauf der Gültigkeit seines Aufenthaltstitels am 2.10.2013, den Verlängerungsantrag mit Ausführungen nach § 24 Abs. 2 NAG gestellt.Paragraph 24, Absatz 2, NAG gestellt. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine Bestätigung seines Arbeitgebers vorgelegt hat, dass dieser am 1.
  4. und 2.10.2013 unabkömmlich gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer auch daran gehindert gewesen wäre, den Antrag bis zum Ablauf der Gültigkeit seines Aufenthaltstitels schriftlich zu stellen, wurde nicht behauptet. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass der Antrag grundsätzlich persönlich zu stellen ist, doch handelt es sich dabei um ein bloßes Formalerfordernis (VwGH 9.11.2010, 2008/21/0380) und hat der Beschwerdeführer durch seine damalige rechtsanwaltliche Vertretung den gegenständlichen Verlängerungsantrag ebenfalls zunächst bloß schriftlich gestellt. Bei nachträglicher persönlicher Bestätigung hätte der Antrag als ursprünglich rechtzeitig eingebracht gegolten. In der beruflichen Unabkömmlichkeit liegt daher fallbezogen kein unabwendbares Ereignis. Zudem kann nicht gesagt werden, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden trifft oder nur ein minderer Grad des Versehens vorliegt. Als Arbeitnehmer musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass dieser seine Freistellung (mit oder ohne Anspruch auf Lohnfortzahlung) für Behördenwege im Vorhinein rechtzeitig dem Dienstgeber bekannt geben muss, wie dies auch beim Erholungsurlaub der Fall ist. Insoweit durfte sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen, für seine Behördenwege in der Dienstzeit an den letzten beiden Tagen der Frist freigestellt zu werden. Die Beschwerde ist aber auch deshalb unbegründet, da der Verlängerungsantrag nicht innerhalb von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses, nämlich der beruflichen Unabkömmlichkeit, sondern erst am 3.1.2013 gestellt wurde. Der Beschwerdeführer wurde bereits in Folge der Aushändigung zweier Aufenthaltstitel über die Bestimmungen des § 24 NAG nachweislich belehrt und es wurde ihm auch jeweils ein diesbezügliches Informationsblatt ausgehändigt.Der Beschwerdeführer wurde bereits in Folge der Aushändigung zweier Aufenthaltstitel über die Bestimmungen des Paragraph 24, NAG nachweislich belehrt und es wurde ihm auch jeweils ein diesbezügliches Informationsblatt ausgehändigt. Der Beschwerdeführer war also sehr wohl darüber in Kenntnis, dass er einerseits den Verlängerungsantrag vor Ablauf der Gültigkeit seines Aufenthaltstitels stellen hätte müssen und andererseits, dass bei verspäteter Antragstellung der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall eines unabwendbaren oder unvorhergesehenen Hindernisses hätte gestellt werden müssen. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass eine Manuduktionspflicht durch den Bearbeiter beim Magistrat der Stadt St. Pölten am 3.10.2013 bzw. in weiterer Folge beim Amt der NÖ Landesregierung nach § 13a AVG bestanden hätte, so ist dem entgegen zu halten, dass nach der Judikatur des VwGH die Verfahrensgesetze die Behörde nicht verpflichtet, über die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages zu belehren (VwGH 24.4.2002, 2002/18/0069, 20.2.1985, 84/01/0374).Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass eine Manuduktionspflicht durch den Bearbeiter beim Magistrat der Stadt St. Pölten am 3.10.2013 bzw. in weiterer Folge beim Amt der NÖ Landesregierung nach Paragraph 13 a, AVG bestanden hätte, so ist dem entgegen zu halten, dass nach der Judikatur des VwGH die Verfahrensgesetze die Behörde nicht verpflichtet, über die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages zu belehren (VwGH 24.4.2002, 2002/18/0069, 20.2.1985, 84/01/0374). Der Belehrungspflicht nach § 19 Abs. 7 NAG ist die Behörde, wie oben festgestellt, zweimal nachweislich nachgekommen.Der Belehrungspflicht nach Paragraph 19, Absatz 7, NAG ist die Behörde, wie oben festgestellt, zweimal nachweislich nachgekommen. Aus welchem Grund nach Art 8 MRK von der eintägigen Verspätung hätte Nachsicht geübt werden müssen, wurde in der Beschwerde völlig unsubstantiiert behauptet.Aus welchem Grund nach Artikel 8, MRK von der eintägigen Verspätung hätte Nachsicht geübt werden müssen, wurde in der Beschwerde völlig unsubstantiiert behauptet. Warum überhaupt eine solche Nachsicht geübt hätte werden sollen und selbst wenn, welche Gründe nach Art 8 MRK dazu führen sollten, bleibt vollkommen unbegründet.Warum überhaupt eine solche Nachsicht geübt hätte werden sollen und selbst wenn, welche Gründe nach Artikel 8, MRK dazu führen sollten, bleibt vollkommen unbegründet.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da die Entscheidung ausschließlich von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und keine Hinweise vorlagen, dass bei einem Entfall der Verhandlung Gründe nach Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da die Entscheidung ausschließlich von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und keine Hinweise vorlagen, dass bei einem Entfall der Verhandlung Gründe nach Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem entgegenstehen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer in die Vereinigten Arabischen Emirate verzogen, ohne dem erkennenden Gericht die geänderte Adresse bekannt zu geben. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1242.002.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.