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{'item': 'LVwG-AV-839/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-839/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Zakovsek als Einzelrichterin über die Beschwerde des DT, ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang Moser, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 07.10.2014, MDS1-F-14249/001, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Mödling befristete mit Bescheid vom 07.10.2014, MDS1-F-14249/001, die Lenkberechtigung des DT für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B bis zum 07.10.2015 mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei laut Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 07.10.2014 zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B bis einschließlich 07.10.2015 geeignet. Als Begründung ist im Gutachten „Z.n. alk. Lenken, Verlaufsbeobachtung“ angeführt. Gegen diesen Bescheid erhob DT, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang Moser, Beschwerde mit folgendem Inhalt: „I. In umseits rubrizierter Führerscheinsache erstattet der Betroffene wider den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 07.10.2014, welcher seinem ausgewiesenen Vertreter am 07.10.2014 zugestellt wurde, sohin binnen offener Frist nachstehende BESCHWERDE Mit angefochtenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling wird dem Betroffenen die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse AM und B bis zum 07.10.2014 befristet erteilt. Ferner wird ausgesprochen, dass die aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde ausgeschlossen wird. Schließlich wird dem Betroffenen zumindest konkludent eine Nachuntersuchung aufgetragen und er aufgefordert zu dieser Laborwerte für CDT, MCV, Gamma-GT, GOT, GPT und Bilirubin mitzunehmen. Der Bescheid wird nunmehr zur Gänze angefochten und unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht.
  3. Mangelhaftigkeit des Verfahrens a.) Nichtzustellung des Gutachtens Die Bezirkshauptmannschaft Mödling begründet ihren Bescheid damit, dass laut Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 07.10.2014 der Betroffene derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B bis einschließlich 01.10.2015 geeignet wäre. Als Begründung werde im Gutachten „Z. n. alk. Lenken, Verlaufsbeobachtung“ angeführt. Das Gutachten wäre dem Betroffenen anlässlich der Niederschrift vom 07.10.2014 zur Kenntnis gebracht worden. Zunächst ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren Rechtsanwalt Mag. Wolfgang Moser als Vertreter des Betroffenen ausgewiesen ist. Dies ist der Behörde auch hinlänglich bekannt, zumal ihm ja auch der gegenständliche Bescheid direkt zugestellt wurde. Das Gutachten des Amtssachverständigen vom 07.10.2014 ist dem ausgewiesenen Vertreter jedoch niemals (etwa mit einer Aufforderung zur Rechtfertigung) zur Kenntnis gebracht worden, weshalb diesbezüglich alleine schon eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliegt. Durch die Nichtzurverfügungstellung des Gutachtens ist der Beschwerdeführer sohin in seinem rechtlichem Gehör verletzt. b.) Unzureichende Begründung Ferner konnte der zuständige Sachbearbeiter selbst dem ausgewiesenen Vertreter auf dessen telefonische Anfrage hin nicht erklären, was die Abkürzung „Z. n. alk. Lenken, Verlaufsbeobachtung“ bedeutet. Erst nach Nachfrage des zuständigen Sachbearbeiters bei der Amtssachverständigen konnte die Bedeutung mit „Zustand nach alkoholisiertem Lenken“ geklärt werden. Offensichtlich hat der zuständige Sachbearbeiter sohin das Gutachten eins zu eins abgeschrieben bzw. die Redewendung „Z. n. alk. Lenken, Verlaufsbeobachtung“ hineinkopiert, ohne überhaupt zu hinterfragen, was dies denn bedeutet. Das „blinde“ Hineinkopieren von Gutachtensbestandteilen, ohne diese inhaltlich zu hinterfragen stellt ebenso einen groben Verfahrensmangel dar.
  4. Unrichtige rechtliche Beurteilung Schließlich zitiert die Bezirkshauptmannschaft Mödling in ihrer Begründung, dass der Betroffene „laut Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 01.10.2014 […] derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B […] geeignet“ sei. Aus dieser Begründung ergibt sich keinesfalls das jedoch für die Befristung des Führerscheines notwendige Tatbestandsmerkmal des § 24 Abs. 1 Z 2, wonach den Besitzern von Lenkberechtigungen die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken ist, wenn bei diesen Personen „die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben“ ist.Aus dieser Begründung ergibt sich keinesfalls das jedoch für die Befristung des Führerscheines notwendige Tatbestandsmerkmal des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2,, wonach den Besitzern von Lenkberechtigungen die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken ist, wenn bei diesen Personen „die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben“ ist. Der Gutachtentext der Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft in der dem ausgewiesenen Vertreter bekannten Form sagt sohin exakt das Gegenteil dessen aus, was § 24 FSG zur Befristung von Lenkberechtigungen fordert.Der Gutachtentext der Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft in der dem ausgewiesenen Vertreter bekannten Form sagt sohin exakt das Gegenteil dessen aus, was Paragraph 24, FSG zur Befristung von Lenkberechtigungen fordert. Die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides führt sohin verpflichtend bei richtiger rechtlicher Beurteilung eben dazu, dass dem Betroffenen keine befristete Lenkberechtigung, sondern vielmehr eine unbefristete erteilt wird. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin als inhaltlich unrichtig und beantragt sohin der Betroffene und Beschwerdeführer seiner Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 07.10.2014 ersatzlos zu beheben; in eventu der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Mödling zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. II. Ferner wird im angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. In der Begründung führt die erstinstanzliche Behörde diesbezüglich aus, dass „bei Nichteinhaltung der Einschränkungen Gefahr in Verzug als gegeben erscheint“, weshalb einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen wäre (§ 13 Abs. 2 VwGVG).römisch zwei. Ferner wird im angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. In der Begründung führt die erstinstanzliche Behörde diesbezüglich aus, dass „bei Nichteinhaltung der Einschränkungen Gefahr in Verzug als gegeben erscheint“, weshalb einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen wäre (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG). Richtig ist, dass grundsätzlich gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die aufschiebende Wirkung zukommt.Richtig ist, dass grundsätzlich gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß Artikel 130 Absatz eins, B-VG die aufschiebende Wirkung zukommt. Absatz 2 führt aus, dass die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen kann, wenn nach „Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist“. Mit angefochtenem Bescheid wird dem Betroffenen eine Lenkberechtigung befristet bis 01.10.2015 erteilt. Der Betroffene ist sohin derzeit im Besitz einer Lenkberechtigung und wurde ihm diese derzeit nicht entzogen sondern eben ausgefolgt, jedoch bis 01.10.2015 befristet. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht zuzuerkennen bedeutet sohin lediglich, dass der Beschwerdeführer seine derzeitige Lenkberechtigung abzugeben hat und eine neue, bis 07.10.2015 befristete, Lenkberechtigung erhält. Die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen würde bedeuten, dass der Betroffene seine derzeitige Lenkberechtigung behält und erst nach rechtskräftiger Beendigung dieses Verfahrens, mit welcher jedenfalls vor dem 07.10.2015 zu rechnen ist, entschieden wird, ob die derzeitige Lenkberechtigung befristet ist bzw. eine Befristung zulässig ist. Gleichgültig ob die aufschiebende Wirkung zu- oder aberkannt wird ist der Betroffene sohin derzeit zum Lenken von Fahrzeugen der Klassen AM und B berechtigt. Es ist völlig unersichtlich, worin die erstinstanzliche Behörde also angesichts dieses Sachverhaltes Gefahr in Verzug sieht, wenn die Einschränkungen derzeit nicht eingehalten werden. Offensichtlich hat die erstinstanzliche Behörde aus anderen Bescheiden hinsichtlich der Befristung bzw. Einschränkung der Lenkberechtigung Formularsätze hineinkopiert, zumal auch im Betreff nicht Befristung der Lenkberechtigung steht, sondern „Befristung bzw. Einschränkung der Lenkberechtigung“. Der erstinstanzlichen Behörde wäre hinsichtlich der Aufschiebung beizupflichten, wenn mit dem nunmehrigen erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 24 Abs. 1 Z2 dem Betroffenen etwa Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen auferlegt worden wären, etwa eine Lenkberechtigung lediglich auf einen Bezirk oder eine Gemeinde beschränkt ausgestellt worden wäre.Der erstinstanzlichen Behörde wäre hinsichtlich der Aufschiebung beizupflichten, wenn mit dem nunmehrigen erstinstanzlichen Bescheid gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Z2 dem Betroffenen etwa Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen auferlegt worden wären, etwa eine Lenkberechtigung lediglich auf einen Bezirk oder eine Gemeinde beschränkt ausgestellt worden wäre. In diesem Fall würde eine aufschiebende Wirkung bedeuten, dass der Betroffene trotz allenfalls sachlich gebotener Einschränkungen der Wirkung der Lenkberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsverfahrens weiterhin in ganz Österreich bzw. weltweit Auto fahren könnte. Im vorliegenden Fall betrifft die „Einschränkung“ des § 24 Abs. 1 Z 2 jedoch lediglich die zeitliche Geltung, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in keinerlei sachlichem Zusammenhang zur gegenständlichen Angelegenheit steht.Im vorliegenden Fall betrifft die „Einschränkung“ des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, jedoch lediglich die zeitliche Geltung, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in keinerlei sachlichem Zusammenhang zur gegenständlichen Angelegenheit steht. Wird jedoch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen, so bedeutet dies, dass der Betroffene seine Lenkberechtigung abzugeben hat und eine befristete Lenkberechtigung erhält, für welche Gebühren anfallen. Nach Ablauf der Befristung müsste der Betroffene neuerlich seine befristete Lenkberechtigung abgeben und würde eine unbefristete oder neuerlich befristete Lenkberechtigung erhalten, für welche neuerlich Gebühren anfallen. Es besteht sohin überhaupt kein staatliches Interesse an der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, demgegenüber jedoch sehr wohl ein massives persönliches Interesse des Beschwerdeführers, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Betroffene beantragt sohin seiner Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 07.10.2014 eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit.a iVm § 5 Abs. 1 StVO eingeleitet, wo ihm ein Lenken des PKW *** am 30.03.2014 um 01:00 Uhr, in ***, ***, vorgeworfen wurde. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO eingeleitet, wo ihm ein Lenken des PKW *** am 30.03.2014 um 01:00 Uhr, in ***, ***, vorgeworfen wurde. Aufgrund dieses Vorfalls wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 17.04.2014, MDS1-F-14249/001, die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B, bis einschließlich 30.09.2014 entzogen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM, B, und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Vorstellung erhoben, worauf im Anschluss mit Bescheid vom 05.05.2014, MDS1-F-14249/001, die Bezirkshauptmannschaft Mödling das anhängige Verfahren, hinsichtlich Entziehung der Lenkberechtigung, bis zum Vorliegen einer rechtkräftigen Entscheidung, des wegen des Vorfalls vom 30.03.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling zur Zl. MDS2-V-14 30728, anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens, aussetzte. Im Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Übertretung gem. § 99 Abs. 1 StVO betreffend den gegenständlichen Vorfall wurde mit Erkenntnis des LVwG NÖ vom 05.08.2016, LVwG-S-1604/001-2015, der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 27.04.2015, MDS2-V-14 30728/5, Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.Im Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Übertretung gem. Paragraph 99, Absatz eins, StVO betreffend den gegenständlichen Vorfall wurde mit Erkenntnis des LVwG NÖ vom 05.08.2016, LVwG-S-1604/001-2015, der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 27.04.2015, MDS2-V-14 30728/5, Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. Da nunmehr eine rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen des Lenken eines KFZ im alkoholisierten Zustand nicht vorliegt, ist aufgrund der Bindungswirkung des Ergebnisses des Verwaltungsstrafverfahrens für das Führerscheinverfahren eine derartige Übertretung des Beschwerdeführers nicht gegeben. Somit lag auch kein Grund für eine Verlaufsbeobachtung nach alkoholisiertem Lenken, wie im Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen ausgeführt, vor. Aus diesem Grund war der Beschwerde Folge zu geben. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.839.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.