4 NAG verweigert worden sei, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des AMK vertreten durch MA wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich betreffend der Anhaltung vom 8.2.2016 bis 10.2.2016 im Flughafentransitbereich ***, sowie dass der Beschwerdeführer zur Ausreise nach Ägypten verhalten wurde und dass ihm eine Sachentscheidung
Paragraph 20, Absatz 4, NAG verweigert worden sei, zu Recht erkannt: 1.
GVG wird die Beschwerde zur Gänze abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz 6 VwGVG wird die Beschwerde zur Gänze abgewiesen. 2.
GVG in Verbindung mit § 1 Ziffer 3, 4 und 5 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II 2013/517, hat der Beschwerdeführer der Landespolizeidirektion Niederösterreich Aufwandersatz (Vorlage-, Schriftsatz, Verhandlung) in der Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu leisten.
Paragraph 35, Absatz 1 und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl römisch zwei 2013/517, hat der Beschwerdeführer der Landespolizeidirektion Niederösterreich Aufwandersatz (Vorlage-, Schriftsatz, Verhandlung) in der Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu leisten.
4 NAG erloschen sei und daher eine Einreise ohne Visum nicht möglich sei. Es sei jedoch ein konkretes Verwaltungsverfahren bei dem Entzug des Daueraufenthaltes erfolgt. Mit Eingabe vom 23.3.2016 brachte der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde ein. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er ägyptischer Staatsbürger sei, in Österreich geboren wurde und auch aufgewachsen sei. Am 8.2.2016 sei der Beschwerdeführer von Ägypten zurück nach Österreich geflogen. Im Zuge der Einreisekontrolle habe er angegeben seit dem Sommer 2013 in Ägypten studiert zu haben. Dem Beschwerdeführer sei die Einreise in der Folge verweigert worden, das Verlassen des Sondertransitbereichs sei nicht gestattet worden und sei der Beschwerdeführer zur Ausreise verhalten worden. Der Beschwerdeführer sei daueraufenthaltsberechtigter Drittstaatsbürger iSd Richtlinie 2003/109/EG idgF und aufenthaltsverfestigt iSd Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG. Die belangte Behörde sei davon ausgegangen, dass das unbefristete Niederlassungsrecht
Paragraph 20, Absatz 4, NAG erloschen sei und daher eine Einreise ohne Visum nicht möglich sei. Es sei jedoch ein konkretes Verwaltungsverfahren bei dem Entzug des Daueraufenthaltes erfolgt. Die belangte Behörde brachte in ihrer Stellungnahme vor: Der Beschwerdeführer sei am 8.2.2016 von Kairo mit dem Flugzeug nach *** geflogen. Bei der Einreisekontrolle sei festgestellt worden, dass er einen gültigen ägyptischen Reisepass hatte ohne gültiges Visum. Weiter habe er einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EG“ gehabt. Dieser wies eine Gültigkeit bis 26.3.2016 aus. Bei der Befragung des Beschwerdeführers gab dieser an, er sei am 27.7.2013 nach Ägypten gereist und habe bis zum 8.2.2016 das Land nicht verlassen. Aufgrund der Ungültigkeit des Aufenthaltstitels und des nicht Vorliegens eines Visums wurde dem Beschwerdeführer die Einreise verweigert und er im Sondertransit untergebracht, bis zu seinem Rückflug am 10.2.2016. Der Aufenthaltstitel sei
4 NAG erloschen. Der Beschwerdeführer sei am 8.2.2016 von Kairo mit dem Flugzeug nach *** geflogen. Bei der Einreisekontrolle sei festgestellt worden, dass er einen gültigen ägyptischen Reisepass hatte ohne gültiges Visum. Weiter habe er einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EG“ gehabt. Dieser wies eine Gültigkeit bis 26.3.2016 aus. Bei der Befragung des Beschwerdeführers gab dieser an, er sei am 27.7.2013 nach Ägypten gereist und habe bis zum 8.2.2016 das Land nicht verlassen. Aufgrund der Ungültigkeit des Aufenthaltstitels und des nicht Vorliegens eines Visums wurde dem Beschwerdeführer die Einreise verweigert und er im Sondertransit untergebracht, bis zu seinem Rückflug am 10.2.2016. Der Aufenthaltstitel sei
Paragraph 20, Absatz 4, NAG erloschen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 22.6.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und Beweis erhoben durch die Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers MA, sowie durch Verlesung des Verwaltungsaktes. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt: Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am 8.2.2016 von Kairo nach *** geflogen ist. Ebenso unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Einreisekontrolle an der Einreise gehindert wurde und in den Sondertransitbereich verwiesen wurde. Am 10.2.2016 flog der Beschwerdeführer zurück nach Kairo. Der Beschwerdeführer hatte am 8.2.2016 einen gültigen ägyptischen Reisepass ohne Visum und eine Karte über seinen „EG Daueraufenthalt“. Der Beschwerdeführer gab bei der Befragung an, dass er am 27.7.2013 nach Ägypten gereist sei und seit diesem Datum bis zum 8.2.2016 Ägypten nicht verlassen habe. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und ist bist auch die Gültigkeit des „EG Daueraufenthaltes“ unstrittig. Rechtlich folgt: § 20 NAG lautet:Paragraph 20, NAG lautet: 1. Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. 1a. Aufenthaltstitel
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde1a. Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde
Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ist auch nach Aufgabe der Niederlassung auf Antrag zu verlängern.er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (Paragraph 2, Absatz 2,) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen
Ziffer eins, oder 2 hat der Fremde nachzuweisen. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ist auch nach Aufgabe der Niederlassung auf Antrag zu verlängern. Artikel 14 der EU Verordnung 399/2016 lautet: Artikel 14 der EU Verordnung 399 aus 2016, lautet: Einreiseverweigerung
der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates jährlich der Kommission (Eurostat) vor.
der Verordnung (EG) Nr. 862 aus 2007, des Europäischen Parlaments und des Rates jährlich der Kommission (Eurostat) vor.
dem Verfahren des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 auf;c) annulliert oder hebt der zuständige Grenzschutzbeamte das Visum
dem Verfahren des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, auf; d) erfasst der zuständige Grenzschutzbeamte die Einreiseverweigerung akten- oder listenmäßig mit Angabe der Personalien und der Staatsangehörigkeit des betroffenen Drittstaatsangehörigen, des Grenzübertrittspapiers sowie des Einreiseverweigerungsgrundes und -datums. Im gegenständlichen Fall hatte der Beschwerdeführer am 26.3.2011 den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EG“ vom Magistrat der Stadt Wien MA 35, ausgestellt bekommen. Der Beschwerdeführer reiste am 27.7.2013 nach Ägypten aus. Bis 8.2.2016 verließ der Beschwerdeführer Ägypten nicht.
4 NAG erlischt der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.
Paragraph 20, Absatz 4, NAG erlischt der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des , EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am 27.7.2013 das EWR-Gebiet verlassen. Der Beschwerdeführer hat die Behörden nicht verständigt, dass ein Grund vorliege, weshalb diese Frist auf 24 Monate erstreckt werden kann. Einen Antrag, auf Feststellung, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist, stellte der Beschwerdeführer ebenso nicht, bzw. machte er auch kein berechtigtes Interesse für so einen Antrag geltend. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass der Aufenthaltstitel nicht verfahrensfrei ungültig werden könne, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei § 20 Abs. 4 NAG um eine Beendigung des Aufenthaltstitels ex lege handelt. Daher ist prinzipiell keine weitere Prüfung über die Gültigkeit des Aufenthaltstitels vorgesehen. Der Fremde hat jedoch die Möglichkeit bei berechtigtem Interesse einen Antrag auf Feststellung, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist zu stellen. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch nicht getan. Insgesamt hielt sich der Beschwerdeführer etwa 31 Monate durchgehend in Ägypten auf. Er hat die Behörde nicht verständigt, dass er die Frist von 12 Monaten auf 24 Monate erstrecken wollte. Eine Verfassungswidrigkeit des § 20 Abs. 4 NAG konnte das Gericht nicht erkennen, da es sich nicht um eine Ausweisung eines Fremden handelte und über den Antrag auf Feststellung ein rechtstaatliches Verfahren vorgesehen ist. Vielmehr reiste der Beschwerdeführer freiwillig aus dem EWR-Raum aus. Er hat es verabsäumt sich um die Verlängerung seines Aufenthaltstitels rechtzeitig zu kümmern. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am 27.7.2013 das EWR-Gebiet verlassen. Der Beschwerdeführer hat die Behörden nicht verständigt, dass ein Grund vorliege, weshalb diese Frist auf 24 Monate erstreckt werden kann. Einen Antrag, auf Feststellung, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist, stellte der Beschwerdeführer ebenso nicht, bzw. machte er auch kein berechtigtes Interesse für so einen Antrag geltend. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass der Aufenthaltstitel nicht verfahrensfrei ungültig werden könne, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Paragraph 20, Absatz 4, NAG um eine Beendigung des Aufenthaltstitels ex lege handelt. Daher ist prinzipiell keine weitere Prüfung über die Gültigkeit des Aufenthaltstitels vorgesehen. Der Fremde hat jedoch die Möglichkeit bei berechtigtem Interesse einen Antrag auf Feststellung, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist zu stellen. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch nicht getan. Insgesamt hielt sich der Beschwerdeführer etwa 31 Monate durchgehend in Ägypten auf. Er hat die Behörde nicht verständigt, dass er die Frist von 12 Monaten auf 24 Monate erstrecken wollte. Eine Verfassungswidrigkeit des Paragraph 20, Absatz 4, NAG konnte das Gericht nicht erkennen, da es sich nicht um eine Ausweisung eines Fremden handelte und über den Antrag auf Feststellung ein rechtstaatliches Verfahren vorgesehen ist. Vielmehr reiste der Beschwerdeführer freiwillig aus dem , EWR-Raum aus. Er hat es verabsäumt sich um die Verlängerung seines Aufenthaltstitels rechtzeitig zu kümmern. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer am 8.2.2016 keinen gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ mehr besaß. Somit hätte der Beschwerdeführer ein gültiges Visum für die Einreise benötigt. Über ein solches Visum verfügte der Beschwerdeführer – nach eigenen Angaben - jedoch nicht. Die zuständigen Grenzbeamten haben daher – wie in Artikel 14 der EU VO 399/2016 vorgesehen dem Beschwerdeführer die Einreise verweigert. Eine begründete Entscheidung über die Einreiseverweigerung erhielt der Beschwerdeführer durch den durchgestrichenen Einreisestempel mit dem Vermerk „C“ Die Gründe für die Zurückweisung wurden dem Beschwerdeführer durch seinen Vater übersetzt und zur Kenntnis gebracht. Dass der Beschwerdeführer die notwendigen Informationsblätter nicht erhalten hat, konnte nicht festgestellt werden, wurden sie nach den Aussagen der Beamten wie üblich übergeben. Der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers zum Übersetzen der Gründe für die Einreiseverweigerung verwendet wurde, ist nicht rechtswidrig, tat er dies doch freiwillig und verfügt er offenkundig über ausreichende Deutschkenntnisse wie die Verhandlung gezeigt hat. Ebenfalls nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer das Standardformular für die Einreiseverweigerung (Teil B) nicht erhalten hat. Vielmehr deutet der Vermerk im Reisepass darauf hin, dass er eben auch jenes Formular erhalten hat.
wird die begründete Entscheidung mit genauer Angabe der Gründe für die Einreiseverweigerung mit dem Standardformular nach Anhang V Teil B erteilt. Weiter besagt die Richtlinie, dass der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung einlegen kann, die Beschwerde jedoch keine aufschiebende Wirkung hat. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer zu Recht im Sondertransitbereich untergebracht wurde. Selbst im Falle einer Beschwerde bei der zur zuständigen Stelle wäre die Verbringung in den Sondertransitbereich zulässig gewesen. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er verhalten wurde nach Ägypten auszureisen ist festzustellen, dass ihm lediglich die Einreise in das österreichische Bundesgebiet verweigert wurde. Eine Verpflichtung oder Aufforderung durch die Behörden nach Ägypten zurückzureisen konnte nicht festgestellt werden. Vielmehr gab selbst der Vater des Beschwerdeführers an, dass es kein Thema gewesen sei, wohin der Beschwerdeführer weiterreisen solle. Er habe seinem Sohn das Rückflugticket nach Kairo gekauft. Da somit keine Rechtswidrigkeit der Amtshandlung am Flughafen festgestellt werden konnte, war die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer am 8.2.2016 keinen gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ mehr besaß. Somit hätte der Beschwerdeführer ein gültiges Visum für die Einreise benötigt. Über ein solches Visum verfügte der Beschwerdeführer – nach eigenen Angaben - jedoch nicht. Die zuständigen Grenzbeamten haben daher – wie in Artikel 14 der EU VO 399 aus 2016, vorgesehen dem Beschwerdeführer die Einreise verweigert. Eine begründete Entscheidung über die Einreiseverweigerung erhielt der Beschwerdeführer durch den durchgestrichenen Einreisestempel mit dem Vermerk „C“ Die Gründe für die Zurückweisung wurden dem Beschwerdeführer durch seinen Vater übersetzt und zur Kenntnis gebracht. Dass der Beschwerdeführer die notwendigen Informationsblätter nicht erhalten hat, konnte nicht festgestellt werden, wurden sie nach den Aussagen der Beamten wie üblich übergeben. Der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers zum Übersetzen der Gründe für die Einreiseverweigerung verwendet wurde, ist nicht rechtswidrig, tat er dies doch freiwillig und verfügt er offenkundig über ausreichende Deutschkenntnisse wie die Verhandlung gezeigt hat. Ebenfalls nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer das Standardformular für die Einreiseverweigerung (Teil B) nicht erhalten hat. Vielmehr deutet der Vermerk im Reisepass darauf hin, dass er eben auch jenes Formular erhalten hat.
wird die begründete Entscheidung mit genauer Angabe der Gründe für die Einreiseverweigerung mit dem Standardformular nach Anhang römisch fünf Teil B erteilt. Weiter besagt die Richtlinie, dass der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung einlegen kann, die Beschwerde jedoch keine aufschiebende Wirkung hat. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer zu Recht im Sondertransitbereich untergebracht wurde. Selbst im Falle einer Beschwerde bei der zur zuständigen Stelle wäre die Verbringung in den Sondertransitbereich zulässig gewesen. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er verhalten wurde nach Ägypten auszureisen ist festzustellen, dass ihm lediglich die Einreise in das österreichische Bundesgebiet verweigert wurde. Eine Verpflichtung oder Aufforderung durch die Behörden nach Ägypten zurückzureisen konnte nicht festgestellt werden. Vielmehr gab selbst der Vater des Beschwerdeführers an, dass es kein Thema gewesen sei, wohin der Beschwerdeführer weiterreisen solle. Er habe seinem Sohn das Rückflugticket nach Kairo gekauft. Da somit keine Rechtswidrigkeit der Amtshandlung am Flughafen festgestellt werden konnte, war die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen. 2. Kosten:
GVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Paragraph 35, VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerde abgewiesen. Daher war die belangte Behörde die obsiegende Partei und der Beschwerdeführer unterliegende Partei. Aufwandsersatz ist nur auf Antrag der Partei zu leisten. Ein solcher Antrag wurde im Zuge der Stellungnahme durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich gestellt. Dabei wurde zur Recht Aufwandersatz für die Vorlage-, den Schriftsatz, und die Verhandlung in der Höhe von 887,20 Euro geltend gemacht. 3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.M.8.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.