Obsah (8)
§ 28§ 25a§ 24§ 99§ 8§ 25§ 26§ 7RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-758/001-2016 ua TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
§ 28Abs. 1 Vw
GVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs. 1 Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die Bezirkshauptmannschaft Mödling entzog mit Bescheid vom 20.06.2016, Zl. MDS1-F-16308/001, der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B, C1 und F auf die Dauer von 10 Monaten bis einschließlich 30.03.2017 unter gleichzeitiger Anordnung einer Nachschulung und Die Bezirkshauptmannschaft Mödling entzog mit Bescheid vom 20.06.2016, , Zl. MDS1-F-16308/001, der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B, C1 und F auf die Dauer von 10 Monaten bis einschließlich 30.03.2017 unter gleichzeitiger Anordnung einer Nachschulung und der Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung sowie der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme. Begründend führte die Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin am 30.05.2016 um 19:05 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** in *** auf der *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholwert von 1,04 mg/
- l)gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall verschuldet hätte, bei dem eine Person verletzt worden und Sachschaden entstanden sei. 2. Beschwerdevorbringen: Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mittels Schreiben vom 18.07.2016 fristgerecht eine begründete Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass ihr erst nach der Tat die Alkoholbeeinträchtigung bewusst geworden sei. Sie habe an diesem Abend nicht vorhergesehen, dass sie noch Autofahren müsse. Nach einer Geburtstagsfeier habe sie noch fehlende Zigaretten mit dem Auto besorgen wollen und unter dem Einfluss von Alkohol nicht bemerkt, dass ihre Alkoholbeeinträchtigung doch beträchtlich gewesen sei. Bei dem Vorfall handle es sich um das erste Mal, dass sie unter Alkoholeinfluss Auto gefahren sei, obwohl sie seit Jahrzehnten regelmäßig Auto fahre. Sie lebe in *** alleine und sei mangels ausreichender öffentlicher Verkehrsmittel auf die Benützung ihres PKW angewiesen. Bekämpft werde der angefochtene Bescheid hinsichtlich der überlangen Entzugsdauer von zehn Monaten, welche von der Behörde nur floskelhaft begründet worden sei. Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge, das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf sechs Monate, maximal aber acht Monate, herabsetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Gleichzeitig stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, zumal die Entzugsdauer der Lenkberechtigung einen dramatischen Einschnitt in ihr alltägliches Leben darstelle. 3. Verwaltungsgerichtliche Verfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.11.2016 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin sowie ihres Rechtsvertreters unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes der Bezirkshauptmannschaft Mödling MDS1-F-16308/001 nachstehenden Sachverhalt als erwiesen angenommen und dieser Entscheidung zugrunde gelegt: Die Beschwerdeführerin lenkte am 30.05.2016 gegen 19:05 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** in *** auf der *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholwert von 1,04 mg/
- l)und verschuldete dabei einen Verkehrsunfall, bei welchem sie zwei abgestellte PKW beschädigte und eine in einem dieser PKW sitzende Person verletzte. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 16.09.2016, Zl. 6 U 151/16h-10, wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie sei am 30.05.2016 in *** durch Außerachtlassung der im Straßenverkehr gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit durch unvorsichtige Fahrweise mit ihrem Fahrzeug gegen das abgestellte Fahrzeug von AG gestoßen und habe die Genannte fahrlässig am Körper verletzt, ihr nämlich eine Schädelprellung, ein Peitschenschlagsyndrom sowie eine Prellung der linken Schulter zugefügt, nachdem sie sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl sie vorhergesehen hat oder vorhersehen hätte müssen, dass ihr eine Tätigkeit bevorsteht, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei. Sie hat hiedurch das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und Abs. 3 2. Fall StGB iVm § 81 Abs. 2 StGB begangen und wurde hiefür nach § 88 Abs. 3 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen á 35 Euro (gesamt 6.300 Euro), im Uneinbringlichkeitsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 16.09.2016, Zl. 6 U 151/16h-10, wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie sei am 30.05.2016 in *** durch Außerachtlassung der im Straßenverkehr gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit durch unvorsichtige Fahrweise mit ihrem Fahrzeug gegen das abgestellte Fahrzeug von AG gestoßen und habe die Genannte fahrlässig am Körper verletzt, ihr nämlich eine Schädelprellung, ein Peitschenschlagsyndrom sowie eine Prellung der linken Schulter zugefügt, nachdem sie sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl sie vorhergesehen hat oder vorhersehen hätte müssen, dass ihr eine Tätigkeit bevorsteht, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei. Sie hat hiedurch das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 3, 2. Fall StGB in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 2, StGB begangen und wurde hiefür nach Paragraph 88, Absatz 3, StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen á 35 Euro (gesamt 6.300 Euro), im Uneinbringlichkeitsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. 4. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
§ 24Abs.
1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4 ) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
§ 24Abs.
3 Z. 3 FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einer Übertretung
§ 99Abs. 1 oder 1a St
VO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
§ 8sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.
Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.
Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 3, FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.
§ 25Abs.
1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
§ 25Abs.
3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.
Paragraph 25, Absatz 3, FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.
§ 26Abs.
2 Z. 1 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 begangen wird.
Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen wird.
§ 7Abs.
1 Z. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.
§ 7Abs.
3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:
Paragraph 7, Absatz 3, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand: 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
§ 99Abs. 1 bis 1b St
VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist. 2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist.beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist.
§ 7Abs.
4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Aufgrund der oben angeführten Verurteilung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 30.05.2016 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand (Atemluftalkoholwert von 1,04 mg/
- l)gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden verschuldet hat. Es liegt daher eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 2 FSG vor.Aufgrund der oben angeführten Verurteilung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 30.05.2016 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand (Atemluftalkoholwert von 1,04 mg/
- l)gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden verschuldet hat. Es liegt daher eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, FSG vor. Der Gesetzgeber stellt strenge Anforderungen an die Verkehrszuverlässigkeit eines Fahrzeuglenkers, um damit die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen zu gewährleisten, wobei grundsätzlich alle Verkehrsteilnehmer auf die Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen vertrauen dürfen. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand muss als besonders gefährlich angesehen werden, da gerade alkoholisierte Fahrzeuglenker oft an Verkehrsunfällen beteiligt sind und eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Entscheidend und als besonders erschwerend ist zu werten, dass die Beschwerdeführerin im Zustand einer beträchtlichen Alkoholisierung (1,04 mg/l Atemluftalkoholgehalt) ein Kraftfahrzeug gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall verschuldet hat. Weder die Rechtfertigung, sie habe aufgrund ihrer besonders hohen Alkoholisierung ihre Beeinträchtigung nicht erkannt noch das Vorbringen, sie habe nur eine kurze Strecke zurücklegen wollen, um sich Zigaretten zu besorgen, sind geeignet, das Verhalten zu rechtfertigen bzw. zu entschuldigen. Zusammenfassend geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Einbeziehung der bisherigen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin davon aus, dass das von ihr am 30.05.2016 gesetzte Verhalten den Eintritt ihrer Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf der im verwaltungsbehördlichen Bescheid festgesetzten Entzugszeit von zehn Monaten erwarten lässt und dieser Zeitraum als durchaus rechtskonform angesehen wird. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin, die Lenkberechtigung im Hinblick auf mangelnde öffentliche Verkehrsmittel zu benötigen, stellt das erkennende Gericht fest, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, nämlich einen verkehrsunzuverlässigen Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (vgl. VwGH vom 30.05.2001, 2001/11/0081).Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin, die Lenkberechtigung im Hinblick auf mangelnde öffentliche Verkehrsmittel zu benötigen, stellt das erkennende Gericht fest, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, nämlich einen verkehrsunzuverlässigen Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben vergleiche VwGH vom 30.05.2001, 2001/11/0081). Da die Anordnung der begleitenden Maßnahmen in den oben angeführten Bestimmungen des Führerscheingesetzes ihre Deckung finden, war auch diesbezüglich der Beschwerde keine Folge zu geben. Im Hinblick auf die nunmehrige Entscheidung in der Sache selbst erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag auf aufschiebende Wirkung. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.758.001.2016.ua