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{'item': 'LVwG-AV-874/001-2016'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 5§ 24§ 99§ 8§ 25§ 26§ 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-874/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 Vw

GVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die Bezirkshauptmannschaft Krems entzog mit Bescheid vom 21.07.2016, Zl. KRS1-F-1679/001, dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C und F auf die Dauer von 10 Monaten bis einschließlich 31.01.2017 unter gleichzeitiger Anordnung einer Nachschulung und der Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung sowie der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 30.03.2016 um 23:25 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet *** nächst dem Haus *** Richtung Ortssende in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,95 Promille Alkoholgehalt des Blutes) gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall verursacht hätte.
  2. Beschwerdevorbringen: Dagegen erhob der Beschwerdeführer mittels Schreiben vom 10.08.2016 fristgerecht eine begründete Beschwerde und führte zusammengefasst aus, sich seines schuldhaften Verhaltens am 30.03.2016 bewusst zu sein und das zutiefst bereuen. Er sei 52 Jahre alt und fahre mittlerweile 34 Jahre mit Kraftfahrzeugen. Noch nie habe er einen Verkehrsunfall verursacht, ein Strafverfahren gehabt und noch nie sei ihm die Lenkberechtigung entzogen worden. Er ersuche, seine bisherige Unbescholtenheit sowie seine Schuldeinsichtigkeit zu berücksichtigen und die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung zu reduzieren.
  3. Verwaltungsgerichtliche Verfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat aufgrund des verwaltungsbehördlichen Aktes der Bezirkshauptmannschaft Krems KRS1-F-1679/001 nachstehenden Sachverhalt als erwiesen angenommen: Der Beschwerdeführer lenkte am 30.03.2016 gegen 23:25 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet *** nächst dem Haus *** in Fahrtrichtung Ortssende in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt des Blutes 1,95 Promille). Dabei verursachte dieser einen Verkehrsunfall, indem er zwei am Fahrbahnrand geparkte PKW beschädigte und sich dabei selbst verletzte. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 12.07.2016, Zl. KRS2-V-16 7898/5, wurde der Beschwerdeführer

§ 5Abs. 1 i

Vm § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) rechtskräftig bestraft.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 12.07.2016, Zl. KRS2-V-16 7898/5, wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) rechtskräftig bestraft. 4. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

§ 24Abs.

1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 – 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, – 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

§ 24Abs.

3 Z. 3 FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einer Übertretung

§ 99Abs. 1 oder 1a St

VO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

§ 8sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 3, FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

§ 25Abs.

1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

§ 25Abs.

3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Paragraph 25, Absatz 3, FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

§ 26Abs.

2 Z. 1 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 begangen wird.

Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen wird.

§ 7Abs.

1 Z. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

§ 7Abs.

3 Z. 1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist.

§ 7Abs.

4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Aufgrund der oben angeführten Bestrafung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 30.03.2016 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand (Alkoholgehalt des Blutes 1,95 Promille) gelenkt hat und daher eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG vorliegt.Aufgrund der oben angeführten Bestrafung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 30.03.2016 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand (Alkoholgehalt des Blutes 1,95 Promille) gelenkt hat und daher eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG vorliegt. Der Gesetzgeber stellt strenge Anforderungen an die Verkehrszuverlässigkeit eines Fahrzeuglenkers, um damit die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen zu gewährleisten, wobei grundsätzlich alle Verkehrsteilnehmer auf die Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen vertrauen dürfen. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand muss als besonders gefährlich angesehen werden, da gerade alkoholisierte Fahrzeuglenker oft an Verkehrsunfällen beteiligt sind und eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Entscheidend und als besonders erschwerend ist zu werten, dass der Beschwerdeführer im Zustand einer beträchtlichen Alkoholisierung (Alkoholgehalt des Blutes 1,95 Promille) einen Verkehrsunfall verursacht hat, indem er zwei abgestellte PKW beschädigte. Zusammenfassend geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Einbeziehung der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers davon aus, dass das von ihm gesetzte Verhalten den Eintritt seiner Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf der im verwaltungsbehördlichen Bescheid festgesetzten Entzugszeit von zehn Monaten erwarten lässt und dieser Zeitraum als durchaus rechtskonform angesehen wird. Da die Anordnung der begleitenden Maßnahmen in den oben angeführten Bestimmungen des Führerscheingesetzes ihre Deckung finden, war auch diesbezüglich der Beschwerde keine Folge zu geben. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.874.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.