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{'item': 'LVwG-S-2184/001-2016'}

Obsah (9)§ 50§ 52§ 45§ 25aArt. 133§ 64§ 103§ 20§ 43

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.11.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2184/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde betreffend Spruchpunkt 1. (Übertretung der StVO) als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde betreffend Spruchpunkt

  1. (Übertretung der StVO) als unbegründet abgewiesen.,
  2. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 56 Euro zu leisten.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 56 Euro zu leisten.,

  1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt
  2. (Übertretung des KFG) wird Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) eingestellt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. (Übertretung des KFG) wird Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt., 4.

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: In der angefochtenen Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer folgende Deliktsetzung angelastet: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: siehe Tatbeschreibung Ort: siehe Tatbeschreibung Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen Tatbeschreibung:

  1. Sie sind am 12.2.2016, um 15.58 Uhr, als Lenker des Pkws ***, bei der Fahrt im Ortsgebiet von ***, auf der ***, beim Str-km ***, Richtung ***, schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren (93 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 3 km/h Messtoleranz).
  2. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftführer der Firma KS GmbH, diese ist Zulassungsbesitzerin des Pkws ***, der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf über deren schriftliche Anfrage vom 02.06.2016 nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung am 07.06.2016 darüber Auskunft erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 12.02.2016 um 15:58 Uhr im Ortsgebiet von ***, auf der Landesstraße ***, nächst Str.-km ***, gelenkt hat. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu
  3. § 20 Abs.2 StVO 1960, § 99 Abs.2e StVO 1960zu
  4. Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960, Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 zu
  5. § 103 Abs.2, § 134 Abs.1 KFG 1967zu
  6. Paragraph 103, Absatz 2,, Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von

zu € 280,00 56 Stunden § 99 Abs.2e StVO 1960Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 zu € 280,00 56 Stunden § 134 Abs.1 KFG 1967Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 56,00 Gesamtbetrag: € 616,00 „ Begründet wurde diese Entscheidung nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Zitat rechtlich relevanter Bestimmungen damit, dass die Behörde die jeweilige Deliktsetzung durch den Beschuldigten als erwiesen erachte, weshalb mit den gegenständlichen Strafverhängungen, welche auf Basis des § 19 VStG bemessen worden seien, vorzugehen gewesen wäre.Begründet wurde diese Entscheidung nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Zitat rechtlich relevanter Bestimmungen damit, dass die Behörde die jeweilige Deliktsetzung durch den Beschuldigten als erwiesen erachte, weshalb mit den gegenständlichen Strafverhängungen, welche auf Basis des Paragraph 19, VStG bemessen worden seien, vorzugehen gewesen wäre. Mittels der fristgerecht gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde macht der Rechtsmittelwerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter geltend, dass am

  1. Feber 2016 die Geschwindigkeit des Pkw mit dem polizeilichen Kennzeichen *** im Ortsgebiet von ***, auf der ** bei Streckenkilometer ***, Richtung ***, mittels stationärem Radargerät im Ausmaß von 93 km/h gemessen wurde. Gegen den (unbekannten) Lenker des genannten Pkws wurde Anzeige bei der bescheiderlassenden Behörde erstattet. Halterin des angeführten Pkws sei die KS GmbH in 1190 Wien. Der Beschwerdeführer sei handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Bei der angeführten Adresse in ***, ***, handle es sich um ein Bürozentrum, in welchem eine Stelle für die Entgegennahme der Post für mehrere Firmen zuständig sei, welche dort Räumlichkeiten für Besprechungen etc. zur Verfügung hätten. Am
  2. März 2016 habe die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf die KS GmbH nachweislich aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, wer den genannten Pkw zur angeführten Zeit am bezeichneten Ort gelenkt hat. Da für die KS GmbH bis
  3. Dezember 2016 ein Nachsendeauftrag an die Adresse ***, ***, bei der Post aufliege, sei die Hinterlegung des Schriftstücks am
  4. März 2016 in *** erfolgt. Am
  5. April 2016 sei eine weitere Aufforderung der Behörde an die KS GmbH, nunmehr mit der Adresse ***, ***, ergangen, wiederum mit der Aufforderung der Behörde innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu erteilen, wie in der ersten am 8.3.2016 ergangenen Aufforderung. Dieses Schriftstück sei am
  6. April 2016 beim zuständigen Postamt hinterlegt worden. Am
  7. Mai 2016 habe die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf die KS GmbH neuerlich aufgefordert, binnen zwei Wochen die Auskunft wie in den beiden oben angeführten Schreiben zu erteilen. Diese Zuschrift vom
  8. Mai 2016 sei von der Poststelle des Bürozentrums *** nicht angenommen worden, weil eben bis 31.12.2016 der angesprochene Nachsendeauftrag bestehe. Daraufhin sei letztmalig am
  9. Juni 2016 die KS GmbH, nunmehr per Adresse ***, ***, aufgefordert worden, der Behörde diese Auskunft zu erteilen, wobei diese Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers am
  10. Juni 2016 beim Postamt hinterlegt worden sei. Da eine Lenkerauskunft nicht erteilt worden wäre, habe die Bezirkshauptmannschaft eine Strafverfügung erlassen, deren Spruch gleichlautend mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid sei. Dagegen habe der nunmehrige Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch erhoben und die Behörde daraufhin ohne weiteres Verfahren das angefochtene Straferkenntnis vom
  11. Juli 2016 erlassen. Betreffend den im Einspruch getätigten Einwand der Doppelbestrafung führe die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf in dieser Entscheidung aus, dass bei der Nichtbefolgung der Auskunftspflicht

§ 103Abs. 2 KFG einerseits und der Übertretung nach § 20 Abs. 2 St

VO andererseits, es sich um verschiedene selbständige Taten handle, durch welche mehrere Verwaltungsübertretungen begangen würden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes befreit der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen habe, die Parteien nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Es entspreche auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Verwaltungsstrafbehörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus der Untätigkeit des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Schluss ableiten könne, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen (vgl. VwGH am 19.06.1996, 96/03/0046).Betreffend den im Einspruch getätigten Einwand der Doppelbestrafung führe die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf in dieser Entscheidung aus, dass bei der Nichtbefolgung der Auskunftspflicht

Paragraph 103, Absatz 2, KFG einerseits und der Übertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO andererseits, es sich um verschiedene selbständige Taten handle, durch welche mehrere Verwaltungsübertretungen begangen würden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes befreit der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen habe, die Parteien nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Es entspreche auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Verwaltungsstrafbehörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus der Untätigkeit des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Schluss ableiten könne, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen vergleiche VwGH am 19.06.1996, 96/03/0046). Der Beschuldigte habe in keinem Stadium des Verfahrens konkrete Angaben darüber gemacht, wer das Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt habe. Der Nachsendeauftrag aller Schriftstücke, die die Firmenadresse des Unternehmens KS GmbH betreffen, werde an die Privatadresse des Beschuldigten in *** weitergeleitet, was die Behörde auch zu der Annahme berechtige, dass der Pkw mit dem angeführten polizeilichen Kennzeichen vom Beschuldigten selbst gelenkt worden wäre, dies unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.11.1994, 94/03/0046. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Pkw zur Tatzeit am Tatort gelenkt habe, werde bekämpft. Die Behörde stütze entsprechend der Begründung des Bescheides diese Feststellung darauf, dass der Beschuldigte trotz Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf keine Angaben darüber gemacht habe, wer der Lenker des bezeichneten Fahrzeuges zur angefragten Zeit am genannten Ort gewesen sei. Die Behörde habe den Beschuldigten im Verfahren weder darauf hingewiesen, dass sie sein Schweigen im Rahmen ihrer Beweiswürdigung als Anerkenntnis, dass er selbst der Lenker gewesen wäre, werten würde, noch habe sie ihn im Verfahren wegen der Übertretung des § 20 StVO angeleitet, Angaben darüber zu machen. Die bescheiderlassende Behörde habe, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ohne den Beschuldigten dazu angeleitet zu haben, zu erklären, wer der Fahrzeuglenker gewesen sein könnte, aus der Nichterteilung der Auskunft im Verfahren nach § 103 KFG den Schluss gezogen, dass der Beschuldigte selbst der Lenker gewesen sei.Die Behörde habe den Beschuldigten im Verfahren weder darauf hingewiesen, dass sie sein Schweigen im Rahmen ihrer Beweiswürdigung als Anerkenntnis, dass er selbst der Lenker gewesen wäre, werten würde, noch habe sie ihn im Verfahren wegen der Übertretung des Paragraph 20, StVO angeleitet, Angaben darüber zu machen. Die bescheiderlassende Behörde habe, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ohne den Beschuldigten dazu angeleitet zu haben, zu erklären, wer der Fahrzeuglenker gewesen sein könnte, aus der Nichterteilung der Auskunft im Verfahren nach Paragraph 103, KFG den Schluss gezogen, dass der Beschuldigte selbst der Lenker gewesen sei. Dieser Schluss sei unrichtig und keinesfalls zwingend. Die Unterlassung der Auskunft könne auch ganz andere Gründe haben, etwa dass der Beschuldigte den tatsächlichen Fahrzeuglenker nicht habe feststellen können, oder er niemand anderen der Übertretung bezichtigen wolle. Der Beschuldigte fahre auch nicht allein mit dem genannten Fahrzeug, vielmehr seien als Fahrzeuglenker auch sein Vater und seine seinerzeitige Lebensgefährtin, sowie die nunmehrige Lebensgefährtin des Beschuldigten, für die angefragte Zeit als Lenker des Fahrzeuges in Betracht zu ziehen. Wobei sich keine dieser Personen über Monate hinaus an den Tatzeitpunkt erinnern könne, also ob sie mit dem Fahrzeug gefahren sei oder nicht. Die Ausführungen der Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend, es könne aus dem Schweigen des Beschuldigten im Lenkererhebungsverfahren nach § 103 StPO (gemeint vermutlich KFG) abgeleitet werden, dass der Beschuldigte selbst der Lenker gewesen sei, gelte nur für den Fall, dass die Beweise so beschaffen seien, dass die einzige Schlussfolgerung nach normalem Menschenverstand jene sei, dass der Beschuldigte nichts zu seiner Verteidigung vorzubringen habe (EGMR in der Beschwerdesache Krumpholz gegen Österreich, Urteil vom 18.03.2010, BSW 13201/05). Wie der EGMR im Urteil festhalte, enthalte das österreichische Recht keine Vermutung, nach welcher der Fahrzeughalter als Lenker anzusehen sei, solange er nicht das Gegenteil beweise. Das österreichische Recht sehe auch keine Haftung des Fahrzeughalters für mit seinem Fahrzeug begangene Verkehrsdelikte vor. Der einzige der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vorliegende Beweis für die Täterschaft des Beschuldigten hinsichtlich des Schnellfahrens sei die festgestellte Geschwindigkeitsübertretung des Fahrzeuges, dessen Halterin jene Gesellschaft sei, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer wäre. Es gebe keine Hinweise auf die Identität des Lenkers. In dieser Situation sei nicht der einzige vernünftige Schluss jener, dass der Beschwerdeführer selbst der Lenker gewesen sei. Indem die Behörde eine Erklärung des Beschwerdeführers voraussetze, obwohl sie selbst nicht in der Lage gewesen sei, einen überzeugenden prima-facie-Beweis gegen ihn vorzulegen, verlagere sie die Beweislast von der Anklage auf die Verteidigung. Gleichzeitig habe es die Behörde unterlassen, den Beschwerdeführer z.B. im Rahmen einer mündlichen Verhandlung dazu anzuleiten, nähere Angaben zu machen, den Beschwerdeführer zu befragen und einen direkten Eindruck von seiner Glaubwürdigkeit zu erhalten. Zusammenfassend verletze das Ziehen von Schlüssen in einer Situation, die nicht eindeutig einer Erklärung des Beschwerdeführers bedurfte, ohne dass ausreichende Verfahrensgarantien (Durchführung einer mündlichen Verhandlung) angewendet würden, das Recht des Beschwerdeführers zu schweigen und die Unschuldsvermutung.Dieser Schluss sei unrichtig und keinesfalls zwingend. Die Unterlassung der Auskunft könne auch ganz andere Gründe haben, etwa dass der Beschuldigte den tatsächlichen Fahrzeuglenker nicht habe feststellen können, oder er niemand anderen der Übertretung bezichtigen wolle. Der Beschuldigte fahre auch nicht allein mit dem genannten Fahrzeug, vielmehr seien als Fahrzeuglenker auch sein Vater und seine seinerzeitige Lebensgefährtin, sowie die nunmehrige Lebensgefährtin des Beschuldigten, für die angefragte Zeit als Lenker des Fahrzeuges in Betracht zu ziehen. Wobei sich keine dieser Personen über Monate hinaus an den Tatzeitpunkt erinnern könne, also ob sie mit dem Fahrzeug gefahren sei oder nicht. Die Ausführungen der Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend, es könne aus dem Schweigen des Beschuldigten im Lenkererhebungsverfahren nach Paragraph 103, StPO (gemeint vermutlich KFG) abgeleitet werden, dass der Beschuldigte selbst der Lenker gewesen sei, gelte nur für den Fall, dass die Beweise so beschaffen seien, dass die einzige Schlussfolgerung nach normalem Menschenverstand jene sei, dass der Beschuldigte nichts zu seiner Verteidigung vorzubringen habe (EGMR in der Beschwerdesache Krumpholz gegen Österreich, Urteil vom 18.03.2010, BSW 13201/05). Wie der EGMR im Urteil festhalte, enthalte das österreichische Recht keine Vermutung, nach welcher der Fahrzeughalter als Lenker anzusehen sei, solange er nicht das Gegenteil beweise. Das österreichische Recht sehe auch keine Haftung des Fahrzeughalters für mit seinem Fahrzeug begangene Verkehrsdelikte vor. Der einzige der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vorliegende Beweis für die Täterschaft des Beschuldigten hinsichtlich des Schnellfahrens sei die festgestellte Geschwindigkeitsübertretung des Fahrzeuges, dessen Halterin jene Gesellschaft sei, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer wäre. Es gebe keine Hinweise auf die Identität des Lenkers. In dieser Situation sei nicht der einzige vernünftige Schluss jener, dass der Beschwerdeführer selbst der Lenker gewesen sei. Indem die Behörde eine Erklärung des Beschwerdeführers voraussetze, obwohl sie selbst nicht in der Lage gewesen sei, einen überzeugenden prima-facie-Beweis gegen ihn vorzulegen, verlagere sie die Beweislast von der Anklage auf die Verteidigung. Gleichzeitig habe es die Behörde unterlassen, den Beschwerdeführer z.B. im Rahmen einer mündlichen Verhandlung dazu anzuleiten, nähere Angaben zu machen, den Beschwerdeführer zu befragen und einen direkten Eindruck von seiner Glaubwürdigkeit zu erhalten. Zusammenfassend verletze das Ziehen von Schlüssen in einer Situation, die nicht eindeutig einer Erklärung des Beschwerdeführers bedurfte, ohne dass ausreichende Verfahrensgarantien (Durchführung einer mündlichen Verhandlung) angewendet würden, das Recht des Beschwerdeführers zu schweigen und die Unschuldsvermutung. Die Behörde versuche, ihre Ansicht, sie sei zur Annahme berechtigt, dass der in Rede stehende Pkw vom Beschuldigten gelenkt wurde, darauf zu stützen, dass ein Nachsendeauftrag aller Schriftstücke, welche die Firmenadresse der KS GmbH betreffen, an die Privatadresse des Beschuldigten bestehe, wobei sie auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.11.1994, 94/03/0046 verweise. Dieses Erkenntnis betreffe einen völlig anderen Fall und habe weder mit dem Nachsendeauftrag einer Gesellschaft an die Privatadresse des Geschäftsführers noch mit einem Auskunftsverfahren irgendetwas zu tun. Es tauge daher in keiner Weise dazu, die Ansicht der Behörde zu stützen. Tatsächlich gebe es eine Vielzahl von Gründen, warum ein Nachsendeauftrag errichtet werde, vorliegendenfalls handle es sich bei der Halterin um eine 1-Mann-Gesellschaft, die im Bereich der Baukoordination tätig sei, sodass der Geschäftsführer der Halterin des Kraftfahrzeuges täglich mehrere Baustellen aufzusuchen habe und die Büroarbeit nicht im Büro, sondern zuhause erledigt werde, soweit es sich nicht um Gespräche handle, die ohnehin vor Ort ausgeführt würden. Aus dem Bestehen eines Nachsendeauftrages den Schluss zu ziehen, wer das Fahrzeug gefahren habe, entspreche jedenfalls nicht den allgemein anerkannten Denkgesetzen. Unter Wiederholung des obigen Vorbringens, wonach die Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Strafverfahrens nicht angeleitet habe, Angaben zu machen, wer außer ihm gefahren sein könnte, mache der Beschwerdeführer auch den Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend. Hätte die Behörde den Beschwerdeführer angeleitet, hätte dieser angeben können, dass sein Vater, seine ehemalige Lebensgefährtin oder seine nunmehrige Lebensgefährtin als Fahrzeuglenker in Frage kommen, wobei aber niemand von den Beteiligten und auch nicht der Beschwerdeführer selbst angeben könne, wer tatsächlich zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt habe. Dieser Verfahrensmangel sei relevant, weil die bescheiderlassende Behörde auch darauf die oben bekämpfte Sachverhaltsfeststellung stütze. Betreffend der von der belangten Behörde getätigten unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, die Behörde habe zunächst zutreffend ausgeführt, dass grundsätzlich kein Verbot bestehe, die Tatbestände des § 103 Abs. 2 KFG und des § 20 Abs. 2 StVO nebeneinander anzuwenden. Allerdings gelte dies nicht in jedem Fall. Die Behörde habe angeführt, den Beschuldigten erstmals am 08.03.2016 aufgefordert zu haben, die entsprechende Lenkerauskunft zu erteilen. Sie führe weiters an, dass sie neuerlich am 05.04.2016, sowie am 11.05.2016 und letztmalig am 02.06.2016 dieselbe Aufforderung an den Beschuldigten als handelsrechtlichen Geschäftsführer der KS GmbH gerichtet hätte. Die Bestrafung wegen § 103 Abs. 2 KFG erfolge zu Unrecht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers nach § 103 Abs. 2 KFG nur einmal. Dies bedeute, dass der Zulassungsbesitzer, wurde bereits eine Anfrage an ihn gestellt, nicht verpflichtet sei, eine denselben Sachverhalt erfassende Anfrage erneut zu beantworten. Die bescheiderlassende Behörde habe dies in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid aber nicht berücksichtigt. Ausgehend davon sei es deshalb rechtswidrig, den Beschwerdeführer wegen Unterlassung der Beantwortung der Lenkeranfrage vom 07.06.2016 schuldig zu erkennen und über ihn deshalb eine Strafe zu verhängen, weil es sich diesbezüglich um eine unzulässige Doppelanfrage gehandelt habe.Betreffend der von der belangten Behörde getätigten unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, die Behörde habe zunächst zutreffend ausgeführt, dass grundsätzlich kein Verbot bestehe, die Tatbestände des Paragraph 103, Absatz 2, KFG und des Paragraph 20, Absatz 2, StVO nebeneinander anzuwenden. Allerdings gelte dies nicht in jedem Fall. Die Behörde habe angeführt, den Beschuldigten erstmals am 08.03.2016 aufgefordert zu haben, die entsprechende Lenkerauskunft zu erteilen. Sie führe weiters an, dass sie neuerlich am 05.04.2016, sowie am 11.05.2016 und letztmalig am 02.06.2016 dieselbe Aufforderung an den Beschuldigten als handelsrechtlichen Geschäftsführer der KS GmbH gerichtet hätte. Die Bestrafung wegen Paragraph 103, Absatz 2, KFG erfolge zu Unrecht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG nur einmal. Dies bedeute, dass der Zulassungsbesitzer, wurde bereits eine Anfrage an ihn gestellt, nicht verpflichtet sei, eine denselben Sachverhalt erfassende Anfrage erneut zu beantworten. Die bescheiderlassende Behörde habe dies in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid aber nicht berücksichtigt. Ausgehend davon sei es deshalb rechtswidrig, den Beschwerdeführer wegen Unterlassung der Beantwortung der Lenkeranfrage vom 07.06.2016 schuldig zu erkennen und über ihn deshalb eine Strafe zu verhängen, weil es sich diesbezüglich um eine unzulässige Doppelanfrage gehandelt habe. Zusammenfassend sei deshalb weder die Bestrafung nach § 20 StVO noch nach 103 KFG zu Recht erfolgt und werde beantragt, dies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, eine Entscheidung in der Sache dahingehend zu treffen, dass das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt werde, bzw. in eventu die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Zurückweisung der Verwaltungsstrafsache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde.Zusammenfassend sei deshalb weder die Bestrafung nach Paragraph 20, StVO noch nach 103 KFG zu Recht erfolgt und werde beantragt, dies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, eine Entscheidung in der Sache dahingehend zu treffen, dass das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt werde, bzw. in eventu die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Zurückweisung der Verwaltungsstrafsache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde. Im Zuge der daraufhin in Entsprechung des § 44 VwGVG durchgeführten mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer auf Befragen an, es sei zutreffend, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug auf jene Gesellschaft zugelassen sei, deren Geschäftsführer er wäre. Aufzeichnungen dahingehend, wer der Lenker des Fahrzeuges, also etwa zu dem von der Behörde angefragten Zeitpunkt gewesen sei, würden nicht geführt. Es gebe betreffend dieses Fahrzeuges kein Fahrtenbuch. Er habe nachdem er Kenntnis von den Deliktsvorwürfen erlangt habe, jedenfalls den Lenker des Fahrzeuges nicht mehr eruieren und sohin auch nicht bekannt geben können. Mangels Aufzeichnungen könne er auch nicht ausschließen, selbst der Lenker des Fahrzeuges zum angefragten Zeitpunkt gewesen zu sein, allerdings sei es so, dass er sich nicht erinnern könne, in der Gegend gewesen zu sein, auf welche sich die Anfrage bezog, zumal er dort beruflich nichts zu tun gehabt habe.Im Zuge der daraufhin in Entsprechung des Paragraph 44, VwGVG durchgeführten mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer auf Befragen an, es sei zutreffend, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug auf jene Gesellschaft zugelassen sei, deren Geschäftsführer er wäre. Aufzeichnungen dahingehend, wer der Lenker des Fahrzeuges, also etwa zu dem von der Behörde angefragten Zeitpunkt gewesen sei, würden nicht geführt. Es gebe betreffend dieses Fahrzeuges kein Fahrtenbuch. Er habe nachdem er Kenntnis von den Deliktsvorwürfen erlangt habe, jedenfalls den Lenker des Fahrzeuges nicht mehr eruieren und sohin auch nicht bekannt geben können. Mangels Aufzeichnungen könne er auch nicht ausschließen, selbst der Lenker des Fahrzeuges zum angefragten Zeitpunkt gewesen zu sein, allerdings sei es so, dass er sich nicht erinnern könne, in der Gegend gewesen zu sein, auf welche sich die Anfrage bezog, zumal er dort beruflich nichts zu tun gehabt habe. Nach dem Schluss des Beweisverfahrens hielt der Vertreter des Beschwerdeführers die bisher im Verfahren gestellten Anträge vollinhaltlich aufrecht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

§ 103Abs.

2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Paragraph 103, Absatz 2, KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Der Beschwerdeführer verantwortete sich betreffend der ihm nicht möglichen Erteilung der Auskunft, wer das Fahrzeug, welches auf die von ihm vertretene Gesellschaft zugelassen ist, zum angefragten Zeitpunkt gelenkt hat, dahingehend, dass hiefür mehrere Personen in Frage kommen, sowie er selbst ebenfalls nicht gänzlich ausschließen könne, der Lenker des Fahrzeuges gewesen zu sein, allerdings aufgrund des Zeitablaufes und mangels Führung von entsprechenden Aufzeichnungen der tatsächliche Fahrzeuglenker von ihm nicht mehr genannt werden kann. Der Beschwerdeführer ist erwiesenermaßen das vertretungsbefugte Organ einer juristischen Person, welche Zulassungsbesitzerin (Halterin) des hier verfahrensgegenständlichen angefragten Kraftfahrzeuges ist. Aus diesem Grunde war die Behörde berechtigt, im Zuge der ihn im Strafverfahren treffenden Mitwirkungspflicht zur Bekanntgabe aufzufordern, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt am angeführten Ort gelenkt hat. Die Auskunftspflicht ist grundsätzlich bereits dann verletzt, wenn keine Auskunft erteilt wird und insbesondere auch durch eine Erklärung des Zulassungsbesitzers dahingehend, er könne nicht mehr angeben, wer das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt hat, weil dieses von verschiedenen Personen benützt wurde. Aufgrund des Umstandes, dass ein Fahrzeug anderen Personen zum Lenken überlassen werden darf, sohin eine Benützung des Fahrzeugs von verschiedenen Personen innerhalb eines Zeitraumes vorliegen kann, ist der Zulassungsbesitzer in einem derartigen Fall verpflichtet, trotzdem die betreffende einzelne Person zu benennen. Gerade deshalb hat der Zulassungsbesitzer, wenn ein Fahrzeug nicht ausschließlich alleine nur von einer einzigen Person benützt wird, entsprechende Aufzeichnungen über die jeweiligen Fahrzeuglenker zu führen oder führen zu lassen. Er darf sich hiebei betreffend der Überlassung des Lenkens des Kraftfahrzeuges an andere Personen weder auf sein Gedächtnis noch nachträglicher Mitteilungen von Fahrzeuglenkern verlassen, ohne in Gefahr zu laufen, zum Zeitpunkt einer Anfrage keine oder keine richtige Auskunft mehr geben zu können. Will er dieses Risiko nicht eingehen, so muss er eben durch das Führen entsprechender Aufzeichnungen dafür Sorge tragen, dass er seiner Auskunftspflicht jederzeit ordnungsgemäß nachkommen kann (vgl. etwa VwGH am 28.01.1983, 83/02/0013). Überdies sieht das Gesetz keine zeitliche Beschränkung der Aufbewahrung der Aufzeichnungen vor, um der Auskunftsverpflichtung nachkommen zu können.Der Beschwerdeführer ist erwiesenermaßen das vertretungsbefugte Organ einer juristischen Person, welche Zulassungsbesitzerin (Halterin) des hier verfahrensgegenständlichen angefragten Kraftfahrzeuges ist. Aus diesem Grunde war die Behörde berechtigt, im Zuge der ihn im Strafverfahren treffenden Mitwirkungspflicht zur Bekanntgabe aufzufordern, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt am angeführten Ort gelenkt hat. Die Auskunftspflicht ist grundsätzlich bereits dann verletzt, wenn keine Auskunft erteilt wird und insbesondere auch durch eine Erklärung des Zulassungsbesitzers dahingehend, er könne nicht mehr angeben, wer das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt hat, weil dieses von verschiedenen Personen benützt wurde. Aufgrund des Umstandes, dass ein Fahrzeug anderen Personen zum Lenken überlassen werden darf, sohin eine Benützung des Fahrzeugs von verschiedenen Personen innerhalb eines Zeitraumes vorliegen kann, ist der Zulassungsbesitzer in einem derartigen Fall verpflichtet, trotzdem die betreffende einzelne Person zu benennen. Gerade deshalb hat der Zulassungsbesitzer, wenn ein Fahrzeug nicht ausschließlich alleine nur von einer einzigen Person benützt wird, entsprechende Aufzeichnungen über die jeweiligen Fahrzeuglenker zu führen oder führen zu lassen. Er darf sich hiebei betreffend der Überlassung des Lenkens des Kraftfahrzeuges an andere Personen weder auf sein Gedächtnis noch nachträglicher Mitteilungen von Fahrzeuglenkern verlassen, ohne in Gefahr zu laufen, zum Zeitpunkt einer Anfrage keine oder keine richtige Auskunft mehr geben zu können. Will er dieses Risiko nicht eingehen, so muss er eben durch das Führen entsprechender Aufzeichnungen dafür Sorge tragen, dass er seiner Auskunftspflicht jederzeit ordnungsgemäß nachkommen kann vergleiche etwa VwGH am 28.01.1983, 83/02/0013). Überdies sieht das Gesetz keine zeitliche Beschränkung der Aufbewahrung der Aufzeichnungen vor, um der Auskunftsverpflichtung nachkommen zu können. Allerdings besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH am 19. Oktober 1994, Zl. 94/03/0121) die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers nach § 103 Abs. 2 KFG tatsächlich nur einmal. Dies bedeutet, dass der Zulassungsbesitzer, wurde bereits eine Anfrage an ihn zugestellt, nicht verpflichtet ist, eine denselben Sachverhalt erneut erfassende Anfrage zu beantworten.Allerdings besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH am 19. Oktober 1994, Zl. 94/03/0121) die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG tatsächlich nur einmal. Dies bedeutet, dass der Zulassungsbesitzer, wurde bereits eine Anfrage an ihn zugestellt, nicht verpflichtet ist, eine denselben Sachverhalt erneut erfassende Anfrage zu beantworten. Wie der Beschwerdeführer zu Recht moniert, sowie auch in der Begründung der angefochtenen Entscheidung angeführt wird, wurde an ihn zunächst am 08.03.2016, ebenso am 05.04.2016, am 11.05.2016 und letztmalig am 02.06.2016 die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers gerichtet, wobei dem angefochtenen Straferkenntnis die letztmalige am 02.06.2016 an den Beschwerdeführer gerichtete und unbeantwortet gebliebene Aufforderung zugrunde liegt. Ausgehend von der dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war es deshalb nicht zulässig, den Beschwerdeführer wegen Unterlassung der Beantwortung der Lenkeranfrage vom 02.06.2016 schuldig zu erkennen und über ihn deshalb eine Strafe zu verhängen.

§ 20Abs. 2 St

VO darf, sofern die Behörde nicht

§ 43

eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

Paragraph 20, Absatz 2, StVO darf, sofern die Behörde nicht

Paragraph 43, eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren. Unstrittig ist zunächst, dass das auf die vom Beschwerdeführer vertretene GmbH zugelassene Fahrzeug im Ortsgebiet von *** auf der *** bei Straßenkilometer *** in Fahrtrichtung *** mittels stationärem Messgerät mit einer Geschwindigkeit (abzüglich Toleranz) von 93 km/h gemessen wurde. Der Aufforderung zur Auskunftserteilung über die Person des Lenkers des gegenständlichen Kraftfahrzeuges zum Tatzeitpunkt ist der Beschwerdeführer, wie sich aus den obigen Ausführungen ableitet, nicht nachgekommen. Aus dieser nicht vorhandenen Mitwirkung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung dieses Verhalten dahingehend bewertet, dass es tatsächlich der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges war, der dieses zum Tatzeitpunkt benützt hat, zumal es auch nur der Beschwerdeführer selbst gewesen sein kann, eben ausgehend von der Aktenlage, dem die Person des Fahrzeuglenkers zum Tatzeitpunkt bekannt gewesen ist. Wenn aber ein Beschuldigter seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachkommt, sind die Verwaltungsbehörden berechtigt, diesen Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung ins Kalkül zu ziehen (vgl. etwa VwGH am

  1. Mai 2011, Zl. 2010/02/0129). Es bedurfte daher – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – mangels hinreichender Mitwirkung des Beschwerdeführers am Verfahren auch nicht weiterer Erhebungen oder etwa einer mündlichen Anleitung seitens der belangten Behörde im Rahmen ihrer Manuduktionspflicht an den Beschwerdeführer, etwaige weitere in Frage kommende Lenker des Fahrzeuges bekannt zu geben. Dass die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf unter den gegebenen Umständen aus der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers den Schluss zog, dieser und nicht eine dritte Person habe das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt, lässt jedenfalls die vorgenommene Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht unschlüssig erscheinen. Die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO erfolgte deshalb zu Recht.Unstrittig ist zunächst, dass das auf die vom Beschwerdeführer vertretene GmbH zugelassene Fahrzeug im Ortsgebiet von *** auf der *** bei Straßenkilometer *** in Fahrtrichtung *** mittels stationärem Messgerät mit einer Geschwindigkeit (abzüglich Toleranz) von 93 km/h gemessen wurde. Der Aufforderung zur Auskunftserteilung über die Person des Lenkers des gegenständlichen Kraftfahrzeuges zum Tatzeitpunkt ist der Beschwerdeführer, wie sich aus den obigen Ausführungen ableitet, nicht nachgekommen. Aus dieser nicht vorhandenen Mitwirkung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung dieses Verhalten dahingehend bewertet, dass es tatsächlich der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges war, der dieses zum Tatzeitpunkt benützt hat, zumal es auch nur der Beschwerdeführer selbst gewesen sein kann, eben ausgehend von der Aktenlage, dem die Person des Fahrzeuglenkers zum Tatzeitpunkt bekannt gewesen ist. Wenn aber ein Beschuldigter seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachkommt, sind die Verwaltungsbehörden berechtigt, diesen Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung ins Kalkül zu ziehen vergleiche etwa VwGH am
  2. Mai 2011, Zl. 2010/02/0129). Es bedurfte daher – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – mangels hinreichender Mitwirkung des Beschwerdeführers am Verfahren auch nicht weiterer Erhebungen oder etwa einer mündlichen Anleitung seitens der belangten Behörde im Rahmen ihrer Manuduktionspflicht an den Beschwerdeführer, etwaige weitere in Frage kommende Lenker des Fahrzeuges bekannt zu geben. Dass die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf unter den gegebenen Umständen aus der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers den Schluss zog, dieser und nicht eine dritte Person habe das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt, lässt jedenfalls die vorgenommene Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht unschlüssig erscheinen. Die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO erfolgte deshalb zu Recht. Nach § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bestimmung des § 20 Abs. 2 StVO stellt eine Schutznorm dar, die es dem Kraftfahrer zur Pflicht macht, die zulässige Geschwindigkeit nicht zu überschreiten, ihr Zweck liegt darin, alle Gefahren des Straßenverkehrs zu verhüten, die eine überhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 80 % stellt jedenfalls einen schweren Verstoß und eine gröbliche Verletzung der übertretenen Bestimmung der StVO dar. Darüberhinaus konnten bei der Strafbemessung keine mildernden Umstände berücksichtigt werden, während dagegen eine einschlägige Vormerkung des Beschwerdeführers als erschwerend zu berücksichtigen war. Der bei der Strafbemessung von der Erstbehörde getätigten Einschätzung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist der Beschwerdeführer im Rechtsmittel nicht entgegen getreten. Innerhalb des Strafrahmens des § 99 Abs. 2e StVO, welcher Geldstrafen in der Höhe von € 150,-- bis € 2.180,-- vorsieht, kann jedenfalls die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe nicht als überhöht angesehen werden.Die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO stellt eine Schutznorm dar, die es dem Kraftfahrer zur Pflicht macht, die zulässige Geschwindigkeit nicht zu überschreiten, ihr Zweck liegt darin, alle Gefahren des Straßenverkehrs zu verhüten, die eine überhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 80 % stellt jedenfalls einen schweren Verstoß und eine gröbliche Verletzung der übertretenen Bestimmung der StVO dar. Darüberhinaus konnten bei der Strafbemessung keine mildernden Umstände berücksichtigt werden, während dagegen eine einschlägige Vormerkung des Beschwerdeführers als erschwerend zu berücksichtigen war. Der bei der Strafbemessung von der Erstbehörde getätigten Einschätzung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist der Beschwerdeführer im Rechtsmittel nicht entgegen getreten. Innerhalb des Strafrahmens des Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO, welcher Geldstrafen in der Höhe von € 150,-- bis € 2.180,-- vorsieht, kann jedenfalls die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe nicht als überhöht angesehen werden. Ebenso erscheint die Bestrafung in der gegenständlichen Höhe als geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und den Beschwerdeführer in Hinkunft zu einer sorgfältigeren Beachtung der straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen zu veranlassen. Ebenso war aus generalpräventiven Gründen eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe geboten. Der Beschwerdeführer hat deshalb

§ 52Abs. 6 Vw

GVG i.V.m. § 54 b Abs. 1 VStG den Strafbetrag, sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.Der Beschwerdeführer hat deshalb

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54, b Absatz eins, VStG den Strafbetrag, sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Ebenso ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Ebenso ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2184.001.2016

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