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{'item': 'LVwG-AV-1191/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1191/001-2016 TextBESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer beschlossen: I.römisch eins. Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde von

  1. EH,
  2. EA und
  3. AT, alle vertreten durch Renner/Höllerl Rechtsanwälte, ***, ***, betreffend einen Antrag auf Zuerkennung einer Entschädigung der Fischereiberechtigten im Zusammenhang mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
  4. Juni 2013, PLW2-WA-07184/001 und PLW2-WA-11138, wird eingestellt. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 8, 16, 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 8, 16, 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Begründung
  5. Sachverhalt Mit Bescheid vom
  6. Juni 2013, PLW-WA-07184/001 und PLW-WA-11138, erteilte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten der Marktgemeine *** eine wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Hochwasserschutzes sowie für die Änderung einer bestehenden Wasserkraftanlage. Ein Ausspruch betreffend die Entschädigung der Fischereiberechtigten erfolgte dabei nicht. Gegen diesen Bescheid erhoben unter anderem die nunmehrigen Be-schwerdeführer als Fischereiberechtigte Berufung, in der sie auch das Unterbleiben einer Entscheidung über die ihnen gebührende Entschädigung rügten. Das mittlerweile zur Entscheidung zuständig gewordene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wies im Erkenntnis vom
  7. Juli 2014, LVwG-AV-50/001-2014, die nun als Beschwerde zu behandelnde Berufung hinsichtlich des nicht erfolgten Ausspruches über die Entschädigung als unzulässig zurück, wobei das Gericht auf die zum damaligen Zeitpunkt ständige Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes verwies, wonach das Unterbleiben eines Ausspruches über die (unter anderem dem potentiell ersatzanspruchsberechtigten Fischereiberechtigten) zustehende Entschädigung im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid als negative Entscheidung über die Entschädigung zu betrachten sei, welche nur durch Anrufung des zuständigen Landesgerichtes nach § 117 Abs. 6 WRG 1959 bekämpft werden könnte.Das mittlerweile zur Entscheidung zuständig gewordene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wies im Erkenntnis vom
  8. Juli 2014, LVwG-AV-50/001-2014, die nun als Beschwerde zu behandelnde Berufung hinsichtlich des nicht erfolgten Ausspruches über die Entschädigung als unzulässig zurück, wobei das Gericht auf die zum damaligen Zeitpunkt ständige Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes verwies, wonach das Unterbleiben eines Ausspruches über die (unter anderem dem potentiell ersatzanspruchsberechtigten Fischereiberechtigten) zustehende Entschädigung im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid als negative Entscheidung über die Entschädigung zu betrachten sei, welche nur durch Anrufung des zuständigen Landesgerichtes nach Paragraph 117, Absatz 6, WRG 1959 bekämpft werden könnte. Eine Revision der nunmehrigen Beschwerdeführer wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom
  9. Oktober 2014, Ra 2014/07/0075, zurück. Mit Schreiben vom
  10. Jänner 2016 erinnerten die nunmehrigen Beschwerdeführer die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten daran, dass bisher keine Entscheidung über den Entschädigungsanspruch der Fischereiberechtigten erfolgt sei und beantragen die umgehende Erledigung. Mit Bescheid vom
  11. März 2016, PLW2-WA-11138/001, wies die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten das Ansuchen von EH, EA und AT um Entscheidung über die Entschädigungsansprüche der Fischereiberechtigten vom
  12. Jänner 2016 wegen entschiedener Sache zurück. Dieser Bescheid wurde nach der Aktenlage erst am
  13. April 2016 abgefertigt und ohne Zustellnachweis zugestellt. Bereits mit Schriftsatz vom
  14. April 2016, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten am
  15. April 2016, hatten die Einschreiter eine Säumnisbeschwerde (die nun Gegenstand dieses Beschlusses ist) eingebracht, weil die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten über ihre Entschädigungsansprüche als Fischereiberechtigte im Zusammenhang mit dem mit Bescheid vom
  16. Juni 2013 bewilligten Vorhaben bisher trotz Urgenzen nicht entschieden hätte. Mit Schriftsatz vom
  17. April 2016 erhoben die Einschreiter
  18. EH,
  19. EA und
  20. AT Beschwerde gegen den Bescheid vom
  21. März 2016, PLW2-WA-11138/
  22. Diese Beschwerde langte bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten am
  23. April 2016 ein und wurde sodann dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (erst) am
  24. Juli 2016, vorgelegt. Das Gericht behob mit Erkenntnis vom
  25. Juli 2016, LVwG-AV-725/001-2016, den angefochtenen Bescheid mit der Begründung, dass die Zurückweisung des Antrags wegen entschiedener Sache nicht gerechtfertigt gewesen wäre und wies darauf hin, dass die belangte Behörde über den nun wieder unerledigten Antrag in der Sache zu entscheiden haben werde. Dieses Erkenntnis wurde auch der Bezirkshaupt-mannschaft St. Pölten zugestellt, wobei der dem Gericht vorliegende Zustellnachweis den Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
  26. August 2016 sowie das handschriftliche Datum des übernehmenden Bediensteten vom
  27. August 2016 trägt und der retournierte Zustellnachweis selbst beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
  28. August 2016 protokolliert wurde. Mit Schreiben vom
  29. November 2016 legte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die gegenständliche Säumnisbeschwerde vom
  30. April 2016 dem Landes-verwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
  31. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 2.
  32. Anzuwendende Rechtsvorschriften VwGVG § 8.

(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8,
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. (…) § 16.
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Paragraph 16,
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2)Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (…) § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. 2.
  1. Rechtliche Beurteilung Im vorliegenden Fall hatte die belangte Behörde über einen Antrag betreffend Entschädigungsansprüche von Fischereiberechtigten, nämlich der nunmehrigen Beschwerdeführer, zu entscheiden. Dies hat sie mit dem mit
  2. März 2016 datierten Bescheid getan, wobei ungeachtet der Anführung des Datums des Erinnerungsschreibens vom
  3. Jänner 2016 in Verbindung mit der Begründung dieses Bescheides eindeutig ist, dass damit insgesamt über die Entschädigungsansprüche der Fischereiberechtigten im Zusammenhang mit der wasserrechtlichen Bewilligung vom
  4. Juni 2013 entschieden worden ist. Mit Zustellung dieser Entscheidung im Zeitraum zwischen dem
  5. (Datum der Abfertigung) und
  6. April 2016 (Datum der Einbringung der Beschwerde dagegen) ist die Behörde somit ihrer Entscheidungspflicht, wenn auch allenfalls verspätet nachgekommen. Zu diesem Zeitpunkt war sie im Übrigen auch noch zur Entscheidung zuständig, ungeachtet der Einbringung der Säumnisbeschwerde per
  7. April
  8. Denn anders als in § 73 Abs. 2 AVG hat der Gesetzgeber im VwGVG nicht festgelegt, dass schon mit der Antragstellung die Zuständigkeit, die fragliche Sache zu erledigen, auf das angerufene Verwaltungsgericht übergeht. Vielmehr räumt § 16 Abs. 1 VwGVG der Verwaltungsbehörde von Gesetzes wegen die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen, ohne dass es erforderlich wäre, dass ihr dafür vom Verwaltungsgericht eine Frist eingeräumt werden müsste (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102). Aus der Regelung des § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG ergibt sich, dass die Zuständigkeit, in der fraglichen Verwaltungssache zu entscheiden, nicht schon allein dann auf das Verwaltungsgericht übergeht, wenn sich die Säumnisbeschwerde als zulässig und begründet erweist (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075). Im vorliegenden Fall hatte die belangte Behörde über einen Antrag betreffend Entschädigungsansprüche von Fischereiberechtigten, nämlich der nunmehrigen Beschwerdeführer, zu entscheiden. Dies hat sie mit dem mit
  9. März 2016 datierten Bescheid getan, wobei ungeachtet der Anführung des Datums des Erinnerungsschreibens vom
  10. Jänner 2016 in Verbindung mit der Begründung dieses Bescheides eindeutig ist, dass damit insgesamt über die Entschädigungsansprüche der Fischereiberechtigten im Zusammenhang mit der wasserrechtlichen Bewilligung vom
  11. Juni 2013 entschieden worden ist. Mit Zustellung dieser Entscheidung im Zeitraum zwischen dem
  12. (Datum der Abfertigung) und
  13. April 2016 (Datum der Einbringung der Beschwerde dagegen) ist die Behörde somit ihrer Entscheidungspflicht, wenn auch allenfalls verspätet nachgekommen. Zu diesem Zeitpunkt war sie im Übrigen auch noch zur Entscheidung zuständig, ungeachtet der Einbringung der Säumnisbeschwerde per
  14. April
  15. Denn anders als in Paragraph 73, Absatz 2, AVG hat der Gesetzgeber im VwGVG nicht festgelegt, dass schon mit der Antragstellung die Zuständigkeit, die fragliche Sache zu erledigen, auf das angerufene Verwaltungsgericht übergeht. Vielmehr räumt Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG der Verwaltungsbehörde von Gesetzes wegen die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen, ohne dass es erforderlich wäre, dass ihr dafür vom Verwaltungsgericht eine Frist eingeräumt werden müsste (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102). Aus der Regelung des Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG ergibt sich, dass die Zuständigkeit, in der fraglichen Verwaltungssache zu entscheiden, nicht schon allein dann auf das Verwaltungsgericht übergeht, wenn sich die Säumnisbeschwerde als zulässig und begründet erweist (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075). Die Erlassung des Bescheides vom
  16. März 2016 durch die belangte Behörde innerhalb der ihr eingeräumten Dreimonatsfrist hatte zur Folge, dass die Rechtsfolgen des § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG zum Tragen kommen, nämlich dass das Verfahren einzustellen ist (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075, 25.11.2015, Ra 2015/08/0102). Auch durch eine prozessuale Erledigung (in Form einer Zurückweisung) erfüllt die Behörde ihre Entscheidungspflicht, sodass im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom
  17. März 2016 eine allfällige Säumigkeit beendet war (gegen eine zu Unrecht ergehende Zurückweisung ist, wie hier im Verfahrensverlauf auch geschehen, mit Bescheidbeschwerde vorzugehen).Die Erlassung des Bescheides vom
  18. März 2016 durch die belangte Behörde innerhalb der ihr eingeräumten Dreimonatsfrist hatte zur Folge, dass die Rechtsfolgen des Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG zum Tragen kommen, nämlich dass das Verfahren einzustellen ist (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075, 25.11.2015, Ra 2015/08/0102). Auch durch eine prozessuale Erledigung (in Form einer Zurückweisung) erfüllt die Behörde ihre Entscheidungspflicht, sodass im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom
  19. März 2016 eine allfällige Säumigkeit beendet war (gegen eine zu Unrecht ergehende Zurückweisung ist, wie hier im Verfahrensverlauf auch geschehen, mit Bescheidbeschwerde vorzugehen). Der Umstand, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
  20. März 2016, PLW2-WA-11138/001, auf Grund einer Bescheidbeschwerde derselben Beschwerdeführer vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgehoben wurde, tut dem keinen Abbruch und bewirkt insbesondere nicht, dass die Säumnisbeschwerde gleichsam wieder aufleben würde und die Zuständigkeit zur Entscheidung spätestens drei Monate nach Einbringung der Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde auf das Verwaltungsgericht überginge. Vielmehr hat die Säumnisbeschwerde mit der Erlassung des Bescheides vom
  21. März 2016 ihr Ziel erreicht. Mit Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses begann die Frist zur Entscheidung über den zugrundeliegenden Entschädigungsantrag neuerlich zu laufen (vgl. die insoweit übertragbare Rechtsprechung des VwGH zu § 73 AVG, zB 08.03.1991, 90/11/0212 mwN).Der Umstand, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
  22. März 2016, PLW2-WA-11138/001, auf Grund einer Bescheidbeschwerde derselben Beschwerdeführer vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgehoben wurde, tut dem keinen Abbruch und bewirkt insbesondere nicht, dass die Säumnisbeschwerde gleichsam wieder aufleben würde und die Zuständigkeit zur Entscheidung spätestens drei Monate nach Einbringung der Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde auf das Verwaltungsgericht überginge. Vielmehr hat die Säumnisbeschwerde mit der Erlassung des Bescheides vom
  23. März 2016 ihr Ziel erreicht. Mit Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses begann die Frist zur Entscheidung über den zugrundeliegenden Entschädigungsantrag neuerlich zu laufen vergleiche die insoweit übertragbare Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 73, AVG, zB 08.03.1991, 90/11/0212 mwN). Sohin ergibt sich, dass das in Folge der Vorlage der Säumnisbeschwerde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
  24. November 2016 eingeleitete Verfahren nach § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG einzustellen ist, weil der Bescheid vor Einleitung des Verfahrens erlassen worden ist.Sohin ergibt sich, dass das in Folge der Vorlage der Säumnisbeschwerde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
  25. November 2016 eingeleitete Verfahren nach Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG einzustellen ist, weil der Bescheid vor Einleitung des Verfahrens erlassen worden ist. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im Hinblick auf die nicht widersprüchliche Judikatur (vgl. die zitierten Entscheidungen) nicht zu lösen, sodass die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig ist.Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im Hinblick auf die nicht widersprüchliche Judikatur vergleiche die zitierten Entscheidungen) nicht zu lösen, sodass die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1191.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.