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{'item': 'LVwG-AV-692/001-2014'}

Obsah (14)§ 28§ 66§§ 38§ 25a§ 74§ 29§ 35§§ 415Art. 130§ 24§ 70§ 72§ 17Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-692/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG als unbegründet abgewiesen und der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides insofern bestätigt, als der Abbruch der verfahrensgegenständlichen Garage

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen und der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides insofern bestätigt, als der Abbruch der verfahrensgegenständlichen Garage

§ 66Abs. 4 AVG i

Vm §§ 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 binnen drei Monaten ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses zu erfolgen hat; im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Antrag auf Aussetzung des baupolizeilichen Berufungsverfahrens

§§ 38Abs. 1 i

Vm 6 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG als unzulässig zurückgewiesen.Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 binnen drei Monaten ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses zu erfolgen hat; im Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Antrag auf Aussetzung des baupolizeilichen Berufungsverfahrens

Paragraphen 38, Absatz eins, in Verbindung mit 6 Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. II.römisch zwei. beschlossen: 1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Kosten für die Beschwerde in der Höhe von € 899,42 wird

§ 74Abs.

1 Allgemeinen Verwaltungs-verfahrensgesetz 1991 – AVG zurückgewiesen.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Kosten für die Beschwerde in der Höhe von € 899,42 wird

Paragraph 74, Absatz eins, Allgemeinen Verwaltungs-verfahrensgesetz 1991 – AVG zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus den vom Stadtsenat der Stadt St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakten, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom

  1. November 2016 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren folgender relevanter Sachverhalt: Mit Schreiben vom
  2. Mai 1997 beantragte Herr EH (im Folgenden: Beschwerdeführer) bei der Baubehörde der Stadt St. Pölten die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer PKW-Garage zum bestehenden Wohnhaus auf seinem Baugrundstück Nr. .***, EZ. ***, KG ***, ***, ***. Laut dem Einreichplan soll die Garage mit einem Ausmaß von 8,82 m x 2,76 m an der südlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstückes zum Grundstück Nr. ***, ***, ***, welches sich im Miteigentum der Frau MK, der Frau SF und der Frau Dr. DJ befand, errichtet werden. Der Flächenwidmungsplan der Stadt St. Pölten legt für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück die Widmung Bauland Wohngebiet fest; der Bebauungsplan der Stadt St. Pölten legt für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück u.a. die offene Bebauungsweise fest. Mit Bescheid vom
  3. Juli 1997, Zl. 11/60/19/1410-1997/Ru/Ko.-, erteilte der Magistrat der Stadt St. Pölten als Baubehörde I. Instanz dem Beschwerdeführer sodann die beantragte Baubewilligung. Mit Bescheid vom
  4. Juli 1997, Zl. 11/60/19/1410-1997/Ru/Ko.-, erteilte der Magistrat der Stadt St. Pölten als Baubehörde römisch eins. Instanz dem Beschwerdeführer sodann die beantragte Baubewilligung. Die von Frau MK gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Stadtsenat der Stadt St. Pölten als Baubehörde II. Instanz mit Bescheid vom
  5. November 1997, Zl. 00/37/9d-1997/Mag.De/Ku,

§ 66Abs.

4 AVG als unbegründet ab, da sie durch dieses Bauwerk in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht verletzt würde. Die von Frau MK gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Stadtsenat der Stadt St. Pölten als Baubehörde römisch zwei. Instanz mit Bescheid vom 24. November 1997, Zl. 00/37/9d-1997/Mag.De/Ku,

Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet ab, da sie durch dieses Bauwerk in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht verletzt würde. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Schreiben vom

  1. Jänner 2002 beantragte der Beschwerdeführer bei der Baubehörde der Stadt St. Pölten sodann u.a. die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Abänderung der Garage. Laut dem Einreichplan soll die Garage in Richtung Westen um 1,68 m verlängert werden, sodass die Gesamtlänge der Garage an der südlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstückes 10,50 m betragen soll. Die Gebäudehöhe soll mit rund 2,40 m annähernd gleich bleiben. Mit Bescheid vom
  2. März 2002, Zl. 11/60/2/1410-2002/Ru/He., erteilte der Magistrat der Stadt St. Pölten als Baubehörde I. Instanz dem Beschwerdeführer sodann die baubehördliche Bewilligung u.a. für die beantragte Abänderung der verfahrensgegenständlichen Garage. Mit Bescheid vom
  3. März 2002, Zl. 11/60/2/1410-2002/Ru/He., erteilte der Magistrat der Stadt St. Pölten als Baubehörde römisch eins. Instanz dem Beschwerdeführer sodann die baubehördliche Bewilligung u.a. für die beantragte Abänderung der verfahrensgegenständlichen Garage. Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Schreiben vom
  4. Mai 2003 teilte Frau MK der Baubehörde mit, dass im Zuge der Errichtung der verfahrensgegenständlichen Garage diese zum Teil unerlaubt auf ihrem Grundstück errichtet worden sei, weshalb sie eine Überprüfung der gerade in Bau befindlichen Garage forderte. Aus den in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen Fotos vom
  5. Juni 2003 ist betreffend die verfahrensgegenständliche Garage u.a. ersichtlich, dass sich diese gerade im Bau befand, wobei diese noch kein Dach und auch keine östliche (vordere) Außenwand aufgewiesen hat; vielmehr war zur damaligen Zeit lediglich eine Ziegelmauer entlang der südlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstückes und die westliche Außenwand errichtet, wobei die westliche Außenwand insofern nicht konsensgemäß ausgeführt wurde, als zusätzlich ein Fenster im Ausmaß von ca. 50 cm x 50 cm in nördlicher Richtung zur Außenwand des bestehenden Wohnhauses errichtet wurde. Über den am
  6. Juni 2003 durchgeführten Lokalaugenschein wurde in einem Schreiben an den Beschwerdeführer vom
  7. Juni 2003 u.a. festgehalten, dass die Außenwand der Garage an der südlichen Grundstücksgrenze hergestellt worden sei. Augenscheinich scheine diese Grundstücksgrenze überbaut. Begründet werde dies damit, dass ein vorhandener Eisensteher in die Außenwand der Garage eingebaut worden sei bzw. die Flucht nicht mehr mittig des vorhandenen Einfriedungssockels verlaufe. Weiters sei die westliche Außenwand der Garage gegenüber der Baubewilligung abgeändert worden. Er wurde aufgefordert, der Baubehörde binnen zwei Monaten ab Erhalt dieses Schreibens einen Teilungsplan durch einen Zivilgeometer, der die lagerichtige Darstellung der Grenzen des Baugrundstückes unter Berücksichtigung des vorhandenen Bestandes zeige, vorzulegen. Die Fortsetzung der Arbeiten an der verfahrensgegenständlichen Garage wurde ihm

§ 29der NÖ Bauordnung 1996 bis zur Vorlage des Teilungsplanes untersagt.

Über den am

  1. Juni 2003 durchgeführten Lokalaugenschein wurde in einem Schreiben an den Beschwerdeführer vom
  2. Juni 2003 u.a. festgehalten, dass die Außenwand der Garage an der südlichen Grundstücksgrenze hergestellt worden sei. Augenscheinich scheine diese Grundstücksgrenze überbaut. Begründet werde dies damit, dass ein vorhandener Eisensteher in die Außenwand der Garage eingebaut worden sei bzw. die Flucht nicht mehr mittig des vorhandenen Einfriedungssockels verlaufe. Weiters sei die westliche Außenwand der Garage gegenüber der Baubewilligung abgeändert worden. Er wurde aufgefordert, der Baubehörde binnen zwei Monaten ab Erhalt dieses Schreibens einen Teilungsplan durch einen Zivilgeometer, der die lagerichtige Darstellung der Grenzen des Baugrundstückes unter Berücksichtigung des vorhandenen Bestandes zeige, vorzulegen. Die Fortsetzung der Arbeiten an der verfahrensgegenständlichen Garage wurde ihm

Paragraph 29, der NÖ Bauordnung 1996 bis zur Vorlage des Teilungsplanes untersagt. In seiner Stellungnahme vom

  1. Juli 2003 sicherte der Beschwerdeführer der Baubehörde die umgehende Vorlage der geforderten Unterlagen zu. Der Beschwerdeführer legte der Baubehörde sodann eine von der Vermessung SC vom
  2. Jänner 2004 erstellte Naturaufnahme, Zl. 11592, der Grundstücksgrenze zwischen dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück und dem Nachbargrundstück der Frauen MK, SF und Dr. DJ sowie eine Niederschrift über die Grenzverhandlung vom
  3. März 2004, Zl. 11592, vor. Aus der von ihm vorgelegten Niederschrift über die Grenzverhandlung vom
  4. März2004 zwecks Festlegung neuer und alter Grenzen unter Zugrundelegung der Naturaufnahme vom
  5. Jänner 2004 und unter Durchführung der Vermessung SC geht hervor, dass an dieser Verhandlung Frau MK und der Beschwerdeführer teilgenommen hatten und diese keine Einigung über den Grenzverlauf erzielen konnten. Um eine grundbücherliche Durchführung vornehmen zu können, wurde nach längerer und eingehender Diskussion zwischen dem Beschwerdeführer und der Frau MK die Vereinbarung getroffen, dass der Beschwerdeführer die in der Naturaufnahme mit den Punkten 489-33-32-30-21-489 ausgewiesene Teilfläche im Ausmaß von 2 m2 erwirbt, wobei der Kaufpreis € 220,00 beträgt. Die grundbücherliche Durchführung erfolge nach § 13 Liegenschaftsteilungsgesetz und müsse der Zaun zwischen den in der Naturaufnahme gekennzeichneten Punkten 21-30 auf Kosten des Beschwerdeführers wieder hergestellt werden. Weiters müsse der bestehende Zaun ab dem Punkt 32 in Richtung Punkt 36 bis zum ersten Steher ebenfalls auf Kosten des Beschwerdeführers wieder hergestellt werden. Bei den Punkten 489-21 werde ein neuer Pfeiler errichtet und dürfe das Einfahrtstor der Frau MK auf diesen Pfeiler befestigt werden. Die bestehende Mauer zwischen den Punkten 30-32 der Naturaufnahme dürfe nicht verputzt werden. Schließlich wurde festgehalten, dass die Eigentümer mit der neuen Grenze betreffend die Punkte 21-30-32-33-36 einverstanden seien.Aus der von ihm vorgelegten Niederschrift über die Grenzverhandlung vom
  6. März2004 zwecks Festlegung neuer und alter Grenzen unter Zugrundelegung der Naturaufnahme vom
  7. Jänner 2004 und unter Durchführung der Vermessung SC geht hervor, dass an dieser Verhandlung Frau MK und der Beschwerdeführer teilgenommen hatten und diese keine Einigung über den Grenzverlauf erzielen konnten. Um eine grundbücherliche Durchführung vornehmen zu können, wurde nach längerer und eingehender Diskussion zwischen dem Beschwerdeführer und der Frau MK die Vereinbarung getroffen, dass der Beschwerdeführer die in der Naturaufnahme mit den Punkten 489-33-32-30-21-489 ausgewiesene Teilfläche im Ausmaß von 2 m2 erwirbt, wobei der Kaufpreis € 220,00 beträgt. Die grundbücherliche Durchführung erfolge nach Paragraph 13, Liegenschaftsteilungsgesetz und müsse der Zaun zwischen den in der Naturaufnahme gekennzeichneten Punkten 21-30 auf Kosten des Beschwerdeführers wieder hergestellt werden. Weiters müsse der bestehende Zaun ab dem Punkt 32 in Richtung Punkt 36 bis zum ersten Steher ebenfalls auf Kosten des Beschwerdeführers wieder hergestellt werden. Bei den Punkten 489-21 werde ein neuer Pfeiler errichtet und dürfe das Einfahrtstor der Frau MK auf diesen Pfeiler befestigt werden. Die bestehende Mauer zwischen den Punkten 30-32 der Naturaufnahme dürfe nicht verputzt werden. Schließlich wurde festgehalten, dass die Eigentümer mit der neuen Grenze betreffend die Punkte 21-30-32-33-36 einverstanden seien. Diese Niederschrift wurde lediglich vom Beschwerdeführer unterfertigt. Mit Schreiben vom
  8. April 2004 und vom
  9. März 2005 ergingen seitens der Stadt St. Pölten an den Beschwerdeführer sodann Anfragen betreffend den Verfahrensstand über die Grenzsituation sowie die diesbezügliche Klärung am Zivilrechtsweg und wurde die Fortsetzung der Arbeiten an der verfahrensgegenständlichen Garage

§ 29

der NÖ Bauordnung 1996 bis zur Vorlage des Teilungsplanes und einer rechtskräftigen Baubewilligung abermals untersagt. Mit Schreiben vom

  1. April 2004 und vom
  2. März 2005 ergingen seitens der Stadt St. Pölten an den Beschwerdeführer sodann Anfragen betreffend den Verfahrensstand über die Grenzsituation sowie die diesbezügliche Klärung am Zivilrechtsweg und wurde die Fortsetzung der Arbeiten an der verfahrensgegenständlichen Garage

Paragraph 29, der NÖ Bauordnung 1996 bis zur Vorlage des Teilungsplanes und einer rechtskräftigen Baubewilligung abermals untersagt. Mit Schreiben vom

  1. Oktober 2011 teilte Frau SF der Baubehörde mit, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2003 mit dem Bau einer Garage auf seinem Baugrundstück begonnen und dabei die südliche Garagenmauer zum Teil über die Grundstücksgrenze auf ihrem Grundstück errichtet habe. Ihre Tante, Frau MK, als weitere Miteigentümerin, habe seinerzeit eine Baueinstellung erwirkt und einen Abbruch dieser Garagenmauer gefordert. Einen Vorschlag des Beschwerdeführers bezüglich eines Verkaufs des widerrechtlich bebauten Grundes hätten sie ablehnen müssen, da es entgegen jeden rechtsstaatlichen Prinzips sei, einfach ein fremdes Grundstück zu überbauen und es dann gegen einen Bagatellbetrag ablösen zu wollen. Sie hätten dem Beschwerdeführer ausreichend Zeit eingeräumt, diese Garagenmauer wieder abzutragen. Gestern, am
  2. Oktober 2011, habe sie leider feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer anstatt des Abbruches der Garagenmauer diese vergrößert und ein Dach aufgesetzt habe; diesbezüglich legte sie ein Foto bei. Sie beantragte sodann die Baueinstellung und den Abbruch für die verfahrensgegenständliche Garage. Eine anderweitige Lösung, insbesondere in Form einer Grundabtretung, komme für sie und ihre Tante auf Grund der Vorgangsweise des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Aus dem beigelegten Foto ist die Ostansicht der verfahrensgegenständlichen Garage ersichtlich, wobei diese nun ein gering geneigtes Pultdach aus Holz aufweist. In ihrem Schreiben vom
  3. Oktober 2011 wiederholte Frau SF ihre bisherigen Behauptungen und betonte nochmals, dass der Beschwerdeführer die südliche Außenmauer seiner Garage auf ihrem Zaunsockel aufgesetzt und ihre Zaunsteher eingemauert habe. Des Weiteren habe er ihren Maschendrahtzaun demoliert und ihre Hecke ungefragt geschnitten. Am
  4. Oktober 2011 führte die Baubehörde eine baupolizeiliche Überprüfung an Ort und Stelle durch und hielt diese in der Niederschrift über diese Überprüfung nach der Darstellung des Sachverhaltes zur verfahrensgegenständlichen Garage im Wesentlichen fest, dass augenscheinlich die bebaute Fläche sowie die Gebäudehöhe an der seitlichen Grundstücksgrenze dem Baubewilligungsbescheid vom
  5. März 2002 entsprechen würden. Entgegen dieser Bewilligung sei ein Pultdach in Holzkonstruktion ausgeführt worden und sei derzeit an der Grundstücksgrenze keine Brandwand vorhanden. Da der Grenzverlauf immer noch nicht grundbücherlich sichergestellt sei, werde der Beschwerdeführer aufgefordert, weitere Bauarbeiten mit sofortiger Wirkung einzustellen und umgehend die grundbücherliche Sicherstellung der Grundstücksgrenzen für sein Baugrundstück zu erwirken. Am
  6. März 2013 führte die Baubehörde eine weitere baupolizeiliche Überprüfung an Ort und Stelle durch und wurde dabei festgestellt, dass nach wie vor kein gesicherter Grenzverlauf vorliege und dass die Bauarbeiten fortgesetzt worden seien, sodass entsprechend dem § 33 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 die Behebung des Baugebrechens zu verfügen sei. Der Vertreter der Frau MK und der Frau SF verwies darauf, dass die Grundstücksgrenze in der Natur durch den Torpfeiler und das Zaunfundament auf ihrem Grundstück klar ersichtlich und auch durch die Naturaufnahme des Vermessungsbüros SC dokumentiert sei. Die Garagenmauer sei auf ihr Zaunfundament gestellt worden. Frau MK habe bereits vor 10 Jahren den Abbruch der Garage gefordert und werde daran festhalten. Der Beschwerdeführer erklärte, dass die rechtlich gesicherte Grundstücksgrenze trotz mehrmaliger Bemühungen durch das Vermessungsbüro SC nicht erreicht hätte werden können, weil die Eigentümer des Nachbargrundstückes diese nicht akzeptiert hätten. Am
  7. März 2013 führte die Baubehörde eine weitere baupolizeiliche Überprüfung an Ort und Stelle durch und wurde dabei festgestellt, dass nach wie vor kein gesicherter Grenzverlauf vorliege und dass die Bauarbeiten fortgesetzt worden seien, sodass entsprechend dem Paragraph 33, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 die Behebung des Baugebrechens zu verfügen sei. Der Vertreter der Frau MK und der Frau SF verwies darauf, dass die Grundstücksgrenze in der Natur durch den Torpfeiler und das Zaunfundament auf ihrem Grundstück klar ersichtlich und auch durch die Naturaufnahme des Vermessungsbüros SC dokumentiert sei. Die Garagenmauer sei auf ihr Zaunfundament gestellt worden. Frau MK habe bereits vor 10 Jahren den Abbruch der Garage gefordert und werde daran festhalten. Der Beschwerdeführer erklärte, dass die rechtlich gesicherte Grundstücksgrenze trotz mehrmaliger Bemühungen durch das Vermessungsbüro SC nicht erreicht hätte werden können, weil die Eigentümer des Nachbargrundstückes diese nicht akzeptiert hätten. Mit Bescheid vom
  8. März 2013, Zl. 11/60/9/1410-2013/Ru/Ze.-, erteilte der Magistrat der Stadt St. Pölten als Baubehörde I. Instanz dem Beschwerdeführer

§ 35Abs.

2 der NÖ Bauordnung 1996 sodann den baupolizeilichen Auftrag, die verfahrensgegenständliche Garage binnen drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides abzubrechen, da für die bestehende Garage keine gesicherte Grundstücksgrenze vorliege und die Ausführung in Abänderung zur Baubewilligung vom

  1. März 2002 betreffend Brandschutz bei der Brandwand erfolgt sei, sodass kein konsensgemäßer Zustand vorliege. Auch könne keine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden, da zum einen aufgrund der Ausführung der Brandwand ein wesentlicher bau- und feuerpolizeilicher Missstand und zum anderen keine gesicherte Grundstücksgrenze vorliegen würden. Die Frist für den Abbruch sei ausreichend bemessen worden.Mit Bescheid vom
  2. März 2013, Zl. 11/60/9/1410-2013/Ru/Ze.-, erteilte der Magistrat der Stadt St. Pölten als Baubehörde römisch eins. Instanz dem Beschwerdeführer

Paragraph 35, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 sodann den baupolizeilichen Auftrag, die verfahrensgegenständliche Garage binnen drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides abzubrechen, da für die bestehende Garage keine gesicherte Grundstücksgrenze vorliege und die Ausführung in Abänderung zur Baubewilligung vom

  1. März 2002 betreffend Brandschutz bei der Brandwand erfolgt sei, sodass kein konsensgemäßer Zustand vorliege. Auch könne keine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden, da zum einen aufgrund der Ausführung der Brandwand ein wesentlicher bau- und feuerpolizeilicher Missstand und zum anderen keine gesicherte Grundstücksgrenze vorliegen würden. Die Frist für den Abbruch sei ausreichend bemessen worden. In der dagegen erhobenen Berufung behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass es richtig sei, dass ein Pultdach in Holzkonstruktion ausgeführt worden und die Wand an der Grundstücksgrenze außen nicht verputzt sei. Er werde umgehend einen Baumeister beauftragen, ihm die technischen Möglichkeiten zur Beseitigung dieser Mängel bzw. auch zur Herstellung einer effektiven Brandwand aufzuzeigen und werde er unter Einhaltung der rechtlichen Normen die entsprechenden Schritte zur ordnungsgemäßen Herstellung der Garage auf seinem Grundstück setzen. Bei der Feststellung der Grundstücksgrenze handle es sich um eine Vorfrage, welche vor Erteilung der entsprechenden Bewilligungen abzuklären sei. Diese Vorfrage sei letztendlich abgeklärt und die entsprechende baubehördliche Bewilligung demgemäß auch erteilt worden. lm Jahr 2004 habe es, wie im angefochtenen Bescheid richtig dargestellt sei, differierende Ansichten bezüglich seiner südlichen Grundstücksgrenze gegeben. Letztlich seien aber in der Niederschrift zur Grenzverhandlung durch Vereinbarung mit den Nachbarn klare Verhältnisse geschaffen worden. Aus seiner Sicht handle es sich dabei um eine perfekte zivilrechtliche Vereinbarung zwischen den Nachbarn und ihm und ergebe sich im Zusammenhalt dieser zivilrechtlichen Vereinbarung mit der Position der gegenständlichen Garage, dass auf Basis dieser Vereinbarung kein Fremdgrund für die Garage in Anspruch genommen sei. Ein Vertrag sei rechtsverbindlich, wenn er geschlossen sei. Die diesbezügliche Form sei völlig unwesentlich. Ein Handschlag sei letztlich inhaltlich von selber rechtlicher Qualität wie ein Notariatsakt, der doch bestehende Unterschied liege letztlich bloß in der Beweisbarkeit. Gegenständlich liege eine Niederschrift zur Grenzverhandlung vor, welche den Willen der Anwesenden und die durch die Anwesenden vertretenen Personen zeige. In dieser Niederschrift sei klar ersichtlich, dass bezüglich des Grenzverlaufes eine Einigung erfolgt sei. Diese Einigung sei demgemäß der Behörde auch nachgewiesen. Im Nachhinein hätten sich dann Frau MK und ihre Miteigentümerinnen an die getroffene Einigung nicht gehalten. Dies ändere jedoch in keiner Weise etwas daran, dass es diese Einigung gebe. Ein Rücktritt von einem abgeschlossenen Vertrag sei nur in besonderen Fällen möglich und liege keiner dieser Fälle (Willensmangel, Irrtum etc.) vor. Bei der Grenzverhandlung am
  2. März 2004 seien tatsächlich alle Punkte angesprochen und diskutiert worden, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass die Willensbildung allseits mängelfrei gewesen sei. Überdies werde und sei seitens der Frau MK auch niemals behauptet worden, dass dies nicht so gewesen wäre; Frau MK habe sich bloß ganz einfach im Nachhinein nicht daran gehalten. Die Vorfrage bezüglich der Grenzsituation sollte demnach auch für die Baubehörde geklärt sein. Diese Frage habe sich letztlich in eine rein zivilrechtliche Frage auf Zuhaltung der Nachbarn zum entsprechend abgeschlossenen Vertrag verlagert. In diesem Sinne könne die bücherliche Sicherstellung der Grundstücksgrenzen kein Grund für den verfahrensgegenständlichen baupolizeilichen Abbruchauftrag sein. Vom gegenständlichen Bauwerk gehe keine besondere Gefährlichkeit aus. In diesem Sinne ergebe sich aus dem Grund der besonderen Gefährlichkeit auch keine besondere Dringlichkeit für den baupolizeilichen Abbruchauftrag. Die übrigen angeführten Mängel seien behebbar und werde er umgehend sämtliche mögliche Schritte zwecks Sanierung in technischer und rechtlicher Hinsicht setzen. Er ersuche daher bzw. beantrage, das gegenständliche Berufungsverfahren zu unterbrechen, um ihm die Gelegenheit im Ietztgenannten Sinn zu geben. Bedacht werden möge in diesem Zusammenhang, dass er es mit den gegenständlichen Nachbarn tatsächlich nicht leicht habe, da sie ihm das Betreten ihres Grundes zwecks Verputzens der südlichen Garagenmauer nicht gestatten würden und würden sie sich offenbar nach wie vor weigern, sich an die getroffene Vereinbarung bezüglich der Grundstücksgrenze zu halten. Er werde gegen diese Nachbarn, soferne diese nicht einlenken würden, entsprechende zivilrechtliche Verfügungen erwirken müssen, sodass hier ein gewisser Zeitbedarf jedenfalls bestehe. Wie vorhin ausgeführt, seien die Grenzen zu den südlichen Nachbarn gesichert. Ihm sei nicht erinnerlich, dass ihm beim Ortsaugenschein im Oktober 2011 die Fragen des Pultdaches bzw. der südlichen Mauer der Garage als wesentlich für einen Abbruchauftrag genannt worden seien. Er sei letztlich in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen worden, dass die Wasserableitung am Dach der Garage so erfolgen solle, dass das Wasser auf Eigengrund geleitet werde und eine Dachrinne nicht auf das Nachbargrundstück überstehen dürfe. Im Übrigen sei er im Jahr 2011 schon längst davon ausgegangen, dass die bücherliche Ordnung im Hinblick auf die getroffene Vereinbarung durch das Vermessungsbüro SC hergestellt worden sei. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil sich die gegenständlichen Nachbarn im Nachhinein nicht an die rechtsgültig getroffene Vereinbarung gehalten hätten. Mit Schreiben vom
  3. Mai 2013 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde sodann mit, dass zwischenzeitig mit Frau Dr. DJ eine Vereinbarung über den Verkauf der 2 m2 abgeschlossen hätte werden können. Mit Bescheid vom
  4. März 2014, Zl. 00/37/9d/108-2014/Mag.Gebath/CF, wies der Stadtsenat der Stadt St. Pölten im Spruchpunkt I. die Berufung

§ 66Abs.

4 AVG und im Spruchpunkt II. den Antrag auf Unterbrechung des gegenständlichen Berufungsverfahrens als unbegründet ab. Mit Bescheid vom 31. März 2014, Zl. 00/37/9d/108-2014/Mag.Gebath/CF, wies der Stadtsenat der Stadt St. Pölten im Spruchpunkt römisch eins. die Berufung

Paragraph 66, Absatz 4, AVG und im Spruchpunkt römisch zwei. den Antrag auf Unterbrechung des gegenständlichen Berufungsverfahrens als unbegründet ab. Nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften führte er im Wesentlichen begründend aus, dass bei der baupolizeilichen Überprüfung am

  1. März 2013 festgestellt worden sei, dass die Ausführung der Garage in Abweichung zu den entsprechenden Baubewilligungen erfolgt sei. Die Mauer der Garage zur südlichen Grundstücksgrenze sei entgegen den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 nicht als Brandwand ausgeführt worden, was einen feuerpolizeilichen Missstand darstelle. Darüber hinaus sei festgestellt worden, dass die Garage entgegen den Baubewilligungen nicht direkt an der seitlichen Grundstücksgrenze errichtet worden sei, sondern sei die südliche Grundstücksgrenze offensichtlich überbaut worden, da ein vorhandener Eisensteher in die Außenwand eingebaut worden sei und auch die Flucht nicht mehr mittig des vorhandenen Einfriedungssockels verlaufe. Der Beschwerdeführer habe den Nachweis der gesicherten Grundstücksgrenzen bis zum heutigen Tage nicht erbringen können. Auch sei der Garage entgegen der Baubewilligung ein Pultdach in Holzkonstruktion aufgesetzt worden. Zur Behauptung des Beschwerdeführers, dass es sich bei der Vereinbarung in der Niederschrift zur Grenzverhandlung um eine perfekte zivilrechtliche Vereinbarung handle, die rechtsverbindlich sei und dieselbe rechtliche Qualität wie ein Notariatsakt habe, sei zu entgegnen, dass die Behörde ausschließlich das Vorliegen eines entsprechenden Teilungsplanes bzw. die grundbücherliche Sicherstellung der Grenzen der fraglichen Grundstücksgrenzen anerkenne. Ob die Vereinbarung Rechtsgültigkeit habe, müsse von einem Zivilgericht beantwortet werden. Der Beschwerdeführer habe bis dato jedoch nicht einmal die zivilrechtliche Durchsetzung angestrengt, warum der Antrag auf Unterbrechung des gegenständlichen Berufungsverfahrens als unbegründet abzuweisen gewesen sei. Gleiches gelte für sein Vorbringen, er werde entsprechende Schritte zur ordnungsgemäßen Herstellung der Garage bezüglich des Daches und der Brandwand setzen. Bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung habe er der Baubehörde keinerlei Abänderungen bezüglich des Daches oder der Brandwand angezeigt, warum auch dieser Einwand ins Leere gehe. Fest stehe folglich, dass die gegenständliche Garage konsenslos, also in einem nicht der Baubewilligung entsprechenden Zustand, errichtet worden sei. Bezüglich der Konsenslosigkeit sei im gegenständlichen Fall § 35 Abs. 2 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 maßgeblich. Demnach habe die Behörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung oder Anzeige vorliege und das Bauwerk unzulässig sei. Die gegenständliche Garage sei in Abweichung der Baubewilligung konsenslos errichtet worden. Aufgrund der Ausführung der Brandwand und des Daches liege ein wesentlicher feuer- und baupolizeilicher Missstand vor. Darüber hinaus könne keine nachträgliche Bewilligung erteilt werden, da derzeit keine gesicherten Grundstücksgrenzen vorliegen würden. Da die Garage nicht bewilligungsfähig sei, sei der angefochtene erstinstanzliche Abbruchauftrag völlig zu Recht ergangen, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften führte er im Wesentlichen begründend aus, dass bei der baupolizeilichen Überprüfung am
  2. März 2013 festgestellt worden sei, dass die Ausführung der Garage in Abweichung zu den entsprechenden Baubewilligungen erfolgt sei. Die Mauer der Garage zur südlichen Grundstücksgrenze sei entgegen den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 nicht als Brandwand ausgeführt worden, was einen feuerpolizeilichen Missstand darstelle. Darüber hinaus sei festgestellt worden, dass die Garage entgegen den Baubewilligungen nicht direkt an der seitlichen Grundstücksgrenze errichtet worden sei, sondern sei die südliche Grundstücksgrenze offensichtlich überbaut worden, da ein vorhandener Eisensteher in die Außenwand eingebaut worden sei und auch die Flucht nicht mehr mittig des vorhandenen Einfriedungssockels verlaufe. Der Beschwerdeführer habe den Nachweis der gesicherten Grundstücksgrenzen bis zum heutigen Tage nicht erbringen können. Auch sei der Garage entgegen der Baubewilligung ein Pultdach in Holzkonstruktion aufgesetzt worden. Zur Behauptung des Beschwerdeführers, dass es sich bei der Vereinbarung in der Niederschrift zur Grenzverhandlung um eine perfekte zivilrechtliche Vereinbarung handle, die rechtsverbindlich sei und dieselbe rechtliche Qualität wie ein Notariatsakt habe, sei zu entgegnen, dass die Behörde ausschließlich das Vorliegen eines entsprechenden Teilungsplanes bzw. die grundbücherliche Sicherstellung der Grenzen der fraglichen Grundstücksgrenzen anerkenne. Ob die Vereinbarung Rechtsgültigkeit habe, müsse von einem Zivilgericht beantwortet werden. Der Beschwerdeführer habe bis dato jedoch nicht einmal die zivilrechtliche Durchsetzung angestrengt, warum der Antrag auf Unterbrechung des gegenständlichen Berufungsverfahrens als unbegründet abzuweisen gewesen sei. Gleiches gelte für sein Vorbringen, er werde entsprechende Schritte zur ordnungsgemäßen Herstellung der Garage bezüglich des Daches und der Brandwand setzen. Bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung habe er der Baubehörde keinerlei Abänderungen bezüglich des Daches oder der Brandwand angezeigt, warum auch dieser Einwand ins Leere gehe. Fest stehe folglich, dass die gegenständliche Garage konsenslos, also in einem nicht der Baubewilligung entsprechenden Zustand, errichtet worden sei. Bezüglich der Konsenslosigkeit sei im gegenständlichen Fall Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ Bauordnung 1996 maßgeblich. Demnach habe die Behörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung oder Anzeige vorliege und das Bauwerk unzulässig sei. Die gegenständliche Garage sei in Abweichung der Baubewilligung konsenslos errichtet worden. Aufgrund der Ausführung der Brandwand und des Daches liege ein wesentlicher feuer- und baupolizeilicher Missstand vor. Darüber hinaus könne keine nachträgliche Bewilligung erteilt werden, da derzeit keine gesicherten Grundstücksgrenzen vorliegen würden. Da die Garage nicht bewilligungsfähig sei, sei der angefochtene erstinstanzliche Abbruchauftrag völlig zu Recht ergangen, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die im angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung rechtlich unrichtig sei. Er habe schon in seiner Berufung dargetan, dass aufgrund der Niederschrift über die Grenzverhandlung vom
  3. März 2004 eine perfekte zivilrechtliche Vereinbarung mit den Nachbarn über den Kauf von 2 m2 zu einem Kaufpreis von € 220,00 vorliege. Für die Eigentümer sei Frau MK anwesend gewesen. Es müsse daher wohl ganz klar auch davon ausgegangen werden, dass Frau MK berechtigt gewesen sei, für die anderen Miteigentümer, welche ordnungsgemäß geladen, jedoch nicht erschienen seien, zu sprechen. Es sei also schon damals eine Vereinbarung in diesem Sinne zustande gekommen. Mit Schreiben vom
  4. Mai 2013 sei der Baubehörde sodann auch der Erwerb der 2 m2 bezüglich des Anteiles von Frau Dr. DJ nachgewiesen worden. Insbesondere aber unterliege der angefochtene Bescheid

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Feststellung der Eigentumsverhältnisse sei eine bei Erlassung des Bauauftrages zu beachtende zivilrechtliche Vortrage im Sinne des § 38 AVG. Die Baubehörde habe auch zu berücksichtigen, ob er nicht aufgrund der Bauführung Eigentümer der auf dem Grundstück errichteten Bauteile geworden sei. Diesbezüglich gehe es um die Beurteilung der Eigentumsverhältnisse am überbauten Grund, wofür die allgemeinen Regeln der §§ 415, 416 ABGB einschlägig seien; sei er durch den Grenzüberbau

§§ 415

und 416 ABGB Eigentümer der überbauten Grundstücksteile geworden, seien selbst die Mappengrenzen eines in den Grenzkataster eingetragenen Grundstückes richtig zu stellen. Angesichts dieser baurechtlichen Literatur und Judikatur sei die Judikatur des OGH zu § 416 ABGB beachtlich. § 416 komme zur Anwendung, wenn die überbauten Teile im Verhältnis Haupt- und Nebensache zueinander stehen würden.

der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes hätte er sogar dann bei gegenständlichem Sachverhalt Eigentum an der überbauten Nachbargrundfläche erworben, wenn er unredlich gewesen wäre, zumal die in Anspruch genommene nachbarliche Grundfläche tatsächlich nur extrem geringfügig sei. Es leide also der baurechtliche Auftrag und der angefochtene Bescheid aus rechtlicher Sicht vollständig unter dem Mangel, dass die zivilrechtliche Vorfrage im Sinne des § 38 AVG von der Behörde nicht bloß unbeachtet geblieben sei, sondern auch ohne weitere Auseinandersetzung mit der Thematik letztlich so betrachtet worden sei, dass sie im Ergebnis einer unrichtigen Lösung dieser zivilrechtlichen Vorfrage gleichkomme.Insbesondere aber unterliege der angefochtene Bescheid

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Feststellung der Eigentumsverhältnisse sei eine bei Erlassung des Bauauftrages zu beachtende zivilrechtliche Vortrage im Sinne des Paragraph 38, AVG. Die Baubehörde habe auch zu berücksichtigen, ob er nicht aufgrund der Bauführung Eigentümer der auf dem Grundstück errichteten Bauteile geworden sei. Diesbezüglich gehe es um die Beurteilung der Eigentumsverhältnisse am überbauten Grund, wofür die allgemeinen Regeln der Paragraphen 415, 416, ABGB einschlägig seien; sei er durch den Grenzüberbau

Paragraphen 415 und 416 ABGB Eigentümer der überbauten Grundstücksteile geworden, seien selbst die Mappengrenzen eines in den Grenzkataster eingetragenen Grundstückes richtig zu stellen. Angesichts dieser baurechtlichen Literatur und Judikatur sei die Judikatur des OGH zu Paragraph 416, ABGB beachtlich. Paragraph 416, komme zur Anwendung, wenn die überbauten Teile im Verhältnis Haupt- und Nebensache zueinander stehen würden.

der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes hätte er sogar dann bei gegenständlichem Sachverhalt Eigentum an der überbauten Nachbargrundfläche erworben, wenn er unredlich gewesen wäre, zumal die in Anspruch genommene nachbarliche Grundfläche tatsächlich nur extrem geringfügig sei. Es leide also der baurechtliche Auftrag und der angefochtene Bescheid aus rechtlicher Sicht vollständig unter dem Mangel, dass die zivilrechtliche Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG von der Behörde nicht bloß unbeachtet geblieben sei, sondern auch ohne weitere Auseinandersetzung mit der Thematik letztlich so betrachtet worden sei, dass sie im Ergebnis einer unrichtigen Lösung dieser zivilrechtlichen Vorfrage gleichkomme. Schließlich enthält die Beschwerde ein Kostenverzeichnis über die Kosten der Beschwerde in der Höhe von € 899,

  1. Am
  2. November 2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher zum einen der Beschwerdeführer samt seinem Vertreter und zum anderen Frau SF samt ihrem Vertreter persönlich teilnahmen. Ebenso nahm die belangte Behörde durch einen Vertreter teil. Frau Dr. DJ nahm entschuldigt nicht teil. Frau MK ist ca. zwei Wochen vor der Verhandlung verstorben. In der Niederschrift über diese öffentliche mündliche Verhandlung wurde u.a. folgendes wörtlich festgehalten: „… Weiters teilt Frau SF mit, dass Frau MK vor rund 14 Tagen verstorben ist und sie an ihre Rechtsposition getreten ist; sie nimmt daher deren Rechtsposition ein. Gleichzeitig wird sie durch ihren Mann in dieser Verhandlung vertreten. … Beschluss: Eröffnung des Beweisverfahrens: Zu verlesen sind die Akten der belangten Behörde sowie der Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. Die anwesenden Parteien und -vertreter verzichten auf die Verlesung dieser Akten, welche somit als verlesen gelten und in das Beweisverfahren miteinbezogen sind. Auf die Frage des erkennenden Gerichts, ob der Akt der belangten Behörde vollständig vorgelegt worden ist, weil dieser Akt zwischen den Jahren 2004/2005 bis zum Jahr 2011 keinen Inhalt aufweist, bestätigen sowohl der Beschwerdeführer als auch Frau SF und die belangte Behörde, dass dies seine Richtigkeit hat.Auf die Frage des erkennenden Gerichts, ob der Akt der belangten Behörde vollständig vorgelegt worden ist, weil dieser Akt zwischen den Jahren 2004 aus 2005, bis zum Jahr 2011 keinen Inhalt aufweist, bestätigen sowohl der Beschwerdeführer als auch Frau SF und die belangte Behörde, dass dies seine Richtigkeit hat. Der Beschwerdeführer und Frau SF geben übereinstimmend an: Im Jahr 2002/2003 hat der Beschwerdeführer nämlich die Garagenmauer an der südlichen Grundstücksgrenze aufgestellt. Er hat dann den Baustopp beachtet.Im Jahr 2002 aus 2003, hat der Beschwerdeführer nämlich die Garagenmauer an der südlichen Grundstücksgrenze aufgestellt. Er hat dann den Baustopp beachtet. Im Jahr 2011 hat er aber dann seine Garage weitergebaut, und zwar mit einem hinteren Raum als Arbeitsraum und dem vorderen Raum als Garage und hat er dann im Jahr 2011 gleichzeitig ein Dach errichtet. Von dem Flachdach, das er eingereicht hat und bewilligt worden ist, ist er deswegen abgewichen, weil ansonsten das Wasser auf dem Flachdach gestanden wäre. Deswegen hat er die Firma beauftragt, ein Pultdach mit geringer Neigung zu errichten. Auf die Frage des erkennenden Gerichts, warum er im Jahr 2011 seine Garage weitergebaut hat, obwohl er seit dem Jahr 2003 nicht mehr gebaut hat, gibt der Beschwerdeführer bekannt, dass er zwischen 2003 bzw. 2004 und 2011 keine Zeit gehabt hat, da auch seine Mutter pflegebedürftig war. Ab dem Jahr 2011 hat er Zeit gehabt und wollte er die Garage endgültig fertig stellen, sodass er im Jahr 2011 die Mauern weitergebaut und das Pultdach errichtet hat. Der Vertreter der Frau SF bringt vor, dass Frau MK im Jahr 2007 einen Unfall gehabt hat. Es war dem Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt sowieso nicht möglich zu bauen, da Frau MK dann sofort etwaige Maßnahmen unternommen hätte. Ihre Abwesenheit hat er dann im Jahr 2011 ausgenützt, um die Garage weiter zu bauen. Des Weiteren bringt der Vertreter der Frau SF vor, dass es für sie unzumutbar ist, dass der Beschwerdeführer ein Pultdach macht, da die Niederschlagswässer dadurch auf ihren Grund entsorgt würden. Der Beschwerdeführer entgegnet darauf hin, dass das Pultdach nicht dazu führt, dass die Niederschlagswässer auf dem Nachbargrundstück entsorgt werden; vielmehr kann er eine technische Möglichkeit anbieten, wonach die Dachrinne an der Grundstücksgrenze erhöht ausgeführt wird, sodass keine Niederschlagswässer auf das Nachbargrundstück gelangen; diese werden daher auf seinem Grundstück entsorgt. Der Vertreter der belangten Behörde verweist darauf, dass nochmals festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, dass er in der Garage im hinteren Bereich einen Arbeitsraum errichtet hat. Laut Baubewilligung der Garage ist dieser Arbeitsraum dort unzulässig, zumindest gibt es keine aufrechte Bewilligung für diesen Arbeitsraum. Der Vertreter der Frau SF verweist nochmals auf das Schreiben vom
  3. August 2015 der Rechtsvertretung des Herrn EH, wonach dieser bereit wäre, in der Kalenderwoche 36 des Jahres 2015 die Mauer abzutragen. Der Beschwerdeführervertreter teilt mit, dass es sich hiebei um eine Wissensmitteilung handelt und um keine Zusage. Frau SF teilt hiezu mit, dass sie durchaus bereit gewesen wäre, der Firma das Betreten ihres Grundstückes zu erlauben, doch habe die Firma nie darum angefragt. Zur Vereinbarung vom
  4. März 2004 hält der Beschwerdeführervertreter Folgendes fest: Er bringt vor, dass über den Verkauf bzw. Kauf von 2 m² eine mündliche Vereinbarung zwischen der Frau MK und des Beschwerdeführers abgeschlossen worden ist, wobei davon auszugehen ist, dass Frau MK damals die anderen Miteigentümer vertreten hat und hat die Niederschrift nur mehr deklaratorischen Charakter. Er verweist darauf, dass diese mündliche Vereinbarung als Vertrag anzusehen ist. Der Vertreter der Frau SF bringt hiezu Folgendes vor: Er verweist darauf, dass auf der ersten Seite dieses Protokolls vermerkt ist, dass die beiden Nichten nicht gekommen sind. Daraus kann jedoch keine Vollmacht abgeleitet werden, dass Frau MK diese beiden Nichten vertreten hätte. Des Weiteren handelt es sich bei den Punkten 1 bis 9 der Niederschrift um Wunschvorstellungen des Beschwerdeführers. Des Weiteren verweist der Vertreter darauf, dass dieses Protokoll bzw. Niederschrift nur vom Beschwerdeführer Herrn EH unterschrieben worden ist, nicht aber von Frau MK. Des Weiteren verweisen der Vertreter der Frau SF und Frau SF selbst darauf, dass es nie Zweifel gegeben hat, dass sie keine Zustimmung geben würden; vielmehr haben sie immer diese Zustimmung verneint. Diesbezüglich verweist der Vertreter auf das Schreiben der Frau MK vom
  5. Februar 2013, in welchem sie nochmals betont, dass sie auf den Abbruch besteht. Des Weiteren wird das Problem des Verlaufes der Grundgrenze angesprochen: Der Vertreter der Frau SF verweist darauf, dass diese Grundgrenze im Grenzkataster eingetragen ist und dass der Verlauf dieser Grundgrenze auch durch den Bescheid des Vermessungsamtes vom
  6. Juli 2015 daher nicht mehr strittig sein kann. Der Beschwerdeführervertreter bestreitet, dass diese Grundgrenze laut Grenzkataster festgestellt ist und verweist auf die Ausführungen vom
  7. März
  8. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, Weiters vorzubringen. Sie verzichten auf weiteres Vorbringen. Es werden auch keine weiteren Beweisanträge gestellt. …“ Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt I.1.:Zu Spruchpunkt römisch eins.1.:

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  3. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  4. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).

§ 24Abs.

1 der NÖ Bauordnung 1996 erlischt das Recht aus einer Baubewilligung (§ 23 Abs. 1), wenn die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nichtGemäß Paragraph 24, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 erlischt das Recht aus einer Baubewilligung (Paragraph 23, Absatz eins,), wenn die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht o binnen 2 Jahren ab der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 begonnen oderbinnen 2 Jahren ab der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach Paragraph 2, begonnen oder o binnen 5 Jahren ab ihrem Beginn vollendet wurde. Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses ausgeführt worden ist, wurde dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid vom

  1. November 1997 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Garage erteilt und hat er mit der Ausführung dieser auch innerhalb von 2 Jahren begonnen, sodass diese im Sinne des § 24 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 nicht erloschen ist. Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses ausgeführt worden ist, wurde dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid vom
  2. November 1997 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Garage erteilt und hat er mit der Ausführung dieser auch innerhalb von 2 Jahren begonnen, sodass diese im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 nicht erloschen ist. Da er diese Garage jedoch nicht dieser Baubewilligung entsprechend ausgeführt hat, hat er während der Errichtung dieser Garage um eine dementsprechende Abänderung angesucht und wurde ihm diese Abänderung mit rechtskräftiger Baubewilligung vom
  3. März 2002 erteilt und hat er danach die Garage weitergebaut. Weiters ergibt sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vom
  4. November 2016 unbestritten, dass der Beschwerdeführer erst im Herbst des Jahres 2011 auf der verfahrensgegenständlichen Garage ein Dach, nämlich ein Pultdach in Holzkonstruktion, errichtet hat; zuvor hatte diese Garage noch kein Dach aufgewiesen. Daraus folgt jedoch, dass die verfahrensgegenständliche Garage nicht innerhalb der Vollendungsfrist von fünf Jahren, und somit rechtzeitig, fertiggestellt wurde, sodass die Baubewilligung für die verfahrensgegenständliche Garage

§ 24Abs.

1 der NÖ Bauordnung 1996 erloschen und die verfahrensgegenständliche Garage daher derzeit konsenlos errichtet ist. Daraus folgt jedoch, dass die verfahrensgegenständliche Garage nicht innerhalb der Vollendungsfrist von fünf Jahren, und somit rechtzeitig, fertiggestellt wurde, sodass die Baubewilligung für die verfahrensgegenständliche Garage

Paragraph 24, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 erloschen und die verfahrensgegenständliche Garage daher derzeit konsenlos errichtet ist. Erlöschen im Sinne des § 24 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996 bedeutet, dass das Recht aus einem Baubewilligungsbescheid, das ist das Recht zur Ausführung des Bauwerkes und dessen Benützung nach Fertigstellung, seine Rechtswirksamkeit verliert. Sind die Ausführungsfristen verstrichen, ist die Baubewilligung und damit die einem Bauwerber – in baurechtlicher Hinsicht – erteilte Erlaubnis, ein bestimmtes Bauvorhaben zu realisieren, ex lege erloschen, dh der Baubewilligungsbescheid wird unwirksam (vgl. u.a. VwGH vom

  1. Juni 1992, Zl. 88/05/0181, sowie VwGH vom
  2. Juli 2003, Zl. 2002/05/0772). Erlöschen im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 bedeutet, dass das Recht aus einem Baubewilligungsbescheid, das ist das Recht zur Ausführung des Bauwerkes und dessen Benützung nach Fertigstellung, seine Rechtswirksamkeit verliert. Sind die Ausführungsfristen verstrichen, ist die Baubewilligung und damit die einem Bauwerber – in baurechtlicher Hinsicht – erteilte Erlaubnis, ein bestimmtes Bauvorhaben zu realisieren, ex lege erloschen, dh der Baubewilligungsbescheid wird unwirksam vergleiche u.a. VwGH vom
  3. Juni 1992, Zl. 88/05/0181, sowie VwGH vom
  4. Juli 2003, Zl. 2002/05/0772). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 4.728 A, sowie VwGH vom
  5. Mai 2000, Zl. 96/05/0188, sowie VwGH vom
  6. September 2000, Zl. 2000/05/0111) kann von einer Vollendung bzw. Fertigstellung eines Bauwerkes zwar nicht erst dann gesprochen werden, wenn das Bauwerk schlüsselfertig hergestellt ist, und hindern auch vor allem geringfügige Restarbeiten am bewilligten Bauwerk die Annahme der Fertigstellung des Bauwerkes nicht; vielmehr ist ein Bauwerk bereits dann als vollendet anzusehen, wenn dieses nach außen hin abgeschlossen ist und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale bereits verwirklicht worden sind.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwSlg. 4.728 A, sowie VwGH vom
  7. Mai 2000, Zl. 96/05/0188, sowie VwGH vom
  8. September 2000, Zl. 2000/05/0111) kann von einer Vollendung bzw. Fertigstellung eines Bauwerkes zwar nicht erst dann gesprochen werden, wenn das Bauwerk schlüsselfertig hergestellt ist, und hindern auch vor allem geringfügige Restarbeiten am bewilligten Bauwerk die Annahme der Fertigstellung des Bauwerkes nicht; vielmehr ist ein Bauwerk bereits dann als vollendet anzusehen, wenn dieses nach außen hin abgeschlossen ist und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale bereits verwirklicht worden sind. Im gegenständlichen Fall kann aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, wie bereits zuvor dargelegt worden ist, festgestellt werden, dass die verfahrensgegenständliche Garage, deren Errichtung im Jahr 1997 begonnen und auch nach der Baubewilligung vom
  9. März 2002 sogleich forstgesetzt worden ist, erst im Herbst des Jahres 2011 ein Dach in Form eines Pultdaches in Holzkonstruktion erhalten hat; vor diesem Zeitpunkt hat diese Garage kein Dach aufgewiesen. Somit steht aber auch fest, dass die verfahrensgegenständliche Garage bis zum Herbst 2011 nach außen hin nicht abgeschlossen war und bei dieser nicht alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht worden waren, zumal das Dach dieser Garage als ein bauplanmäßig konstruktives Merkmal anzusehen ist, welches einen Einfluss auf die Bauvollendung dieser Garage hat. Daraus ergibt sich wiederum, dass die verfahrensgegenständliche Garage nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn seiner Ausführung vollendet war, sodass ihre Baubewilligung vom
  10. November 1997 in Verbindung mit der Baubewilligung vom
  11. März 2002 ex lege erloschen ist. Daran vermögen auch die ausgesprochenen Baueinstellungen nichts zu ändern, zumal eine Baueinstellung weder die Baubeginns- noch die Bauvollendungsfrist hemmt oder unterbricht und wird somit auch die Zeit während einer aufrechten Baueinstellung in die Baubeginns- und Bauvollendungsfrist miteinberechnet. Für eine andere Vorgangsweise bedürfte es einer entsprechenden gesetzlichen Regelung, wie sie der Gesetzgeber in den verschiedensten Bestimmungen – wie z.B. § 24 Abs. 7 und 8 NÖ Bauordnung 2014, §§ 34 Abs. 2, 43 Abs. 2 und 51 VwGVG oder § 31 Abs. 2 VStG – angeordnet hat. Daran vermögen auch die ausgesprochenen Baueinstellungen nichts zu ändern, zumal eine Baueinstellung weder die Baubeginns- noch die Bauvollendungsfrist hemmt oder unterbricht und wird somit auch die Zeit während einer aufrechten Baueinstellung in die Baubeginns- und Bauvollendungsfrist miteinberechnet. Für eine andere Vorgangsweise bedürfte es einer entsprechenden gesetzlichen Regelung, wie sie der Gesetzgeber in den verschiedensten Bestimmungen – wie z.B. Paragraph 24, Absatz 7 und 8 NÖ Bauordnung 2014, Paragraphen 34, Absatz 2, 43, Absatz 2 und 51 VwGVG oder Paragraph 31, Absatz 2, VStG – angeordnet hat. Es war dem Beschwerdeführer auch unbenommen,

§ 24Abs.

5 der NÖ Bauordnung 1996 die Verlängerung der Vollendungsfrist für die verfahrensgegenständliche Garage zu beantragen, auch wenn er durch seine nicht ordnungsgemäße Ausführung dieser Garage die Verantwortung für die Baueinstellung selbst zu tragen hatte. Aus welchen Gründen und Motiven er auf die Beantragung der Verlängerung der Vollendungsfrist verzichtet hat, ist im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren rechtlich jedoch nicht von Bedeutung und daher auch nicht näher zu prüfen. Es war dem Beschwerdeführer auch unbenommen,

Paragraph 24, Absatz 5, der NÖ Bauordnung 1996 die Verlängerung der Vollendungsfrist für die verfahrensgegenständliche Garage zu beantragen, auch wenn er durch seine nicht ordnungsgemäße Ausführung dieser Garage die Verantwortung für die Baueinstellung selbst zu tragen hatte. Aus welchen Gründen und Motiven er auf die Beantragung der Verlängerung der Vollendungsfrist verzichtet hat, ist im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren rechtlich jedoch nicht von Bedeutung und daher auch nicht näher zu prüfen. Somit steht fest, dass mit der Errichtung der bewilligten verfahrensgegenständlichen Garage zwar rechtzeitig begonnen wurde, jedoch wurde diese nicht innerhalb von fünf Jahren fertig gestellt, sodass diese nunmehr konsenslos ist. In einem solchen Fall hatten die Baubehörden in den Zeitpunkten ihrer Entscheidungen zu Recht mit baupolizeilichem Auftrag nach § 35 Abs. 2 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 vorzugehen. In einem solchen Fall hatten die Baubehörden in den Zeitpunkten ihrer Entscheidungen zu Recht mit baupolizeilichem Auftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ Bauordnung 1996 vorzugehen.

§ 70Abs.

1 erster Satz NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

Paragraph 70, Absatz eins, erster Satz NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

§ 72Abs.

1 NÖ Bauordnung 2014 tritt diese am 1. Februar 2015 in Kraft.

Paragraph 72, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 tritt diese am

  1. Februar 2015 in Kraft. Seit dem
  2. Februar 2015 ist

§ 72Abs.

1 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 erster Satz der NÖ Bauordnung 2014 zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, das ist der 1. Februar 2015, anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind, nicht aber die baupolizeilichen Verfahren nach § 35 der NÖ Bauordnung 1996.Seit dem 1. Februar 2015 ist

Paragraph 72, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, erster Satz der NÖ Bauordnung 2014 zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, das ist der

  1. Februar 2015, anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind, nicht aber die baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 35, der NÖ Bauordnung
  2. Diese Übergangsbestimmung bewirkt somit, dass im gegenständlichen baupolizeilichen Abbruchverfahren vom erkennenden Gericht nicht mehr § 35 der NÖ Bauordnung 1996, sondern deren Nachfolgebestimmung, die Bestimmung des § 35 der NÖ Bauordnung 2014 anzuwenden ist.Diese Übergangsbestimmung bewirkt somit, dass im gegenständlichen baupolizeilichen Abbruchverfahren vom erkennenden Gericht nicht mehr Paragraph 35, der NÖ Bauordnung 1996, sondern deren Nachfolgebestimmung, die Bestimmung des Paragraph 35, der NÖ Bauordnung 2014 anzuwenden ist.

§ 35Abs.

2 Z. 2 der NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, der NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Auch die Bestimmung des § 35 Abs. 2 Z. 2 der NÖ Bauordnung 2014 ordnet, so wie die Bestimmung des § 35 Abs. 2 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996, den Abbruch von konsenslosen Bauwerken, also auch jenen der verfahrensgegenständlichen Garage, an, wobei im Gegensatz zu § 35 Abs. 2 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 nach dieser Bestimmung die Prüfung, ob für die verfahrensgegenständliche Garage eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden kann, entfällt. Auch die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, der NÖ Bauordnung 2014 ordnet, so wie die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ Bauordnung 1996, den Abbruch von konsenslosen Bauwerken, also auch jenen der verfahrensgegenständlichen Garage, an, wobei im Gegensatz zu Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ Bauordnung 1996 nach dieser Bestimmung die Prüfung, ob für die verfahrensgegenständliche Garage eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden kann, entfällt. Aufgrund dieser Übergangsbestimmung war der Spruchunkt I. des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern, wobei diese Abänderung vom erkennenden Gericht in zulässiger Weise vorgenommen werden konnte, zumal sich dadurch keine Änderung in der Sache des gegenständlichen Verfahrens und des Verfahrensgegenstandes ergeben hat.Aufgrund dieser Übergangsbestimmung war der Spruchunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern, wobei diese Abänderung vom erkennenden Gericht in zulässiger Weise vorgenommen werden konnte, zumal sich dadurch keine Änderung in der Sache des gegenständlichen Verfahrens und des Verfahrensgegenstandes ergeben hat. Die Frist zum Abbruch der verfahrensgegenständlichen Garage im Ausmaß von drei Monaten erscheint dem erkennenden Gericht als durchaus ausreichend und wurde diese Frist bereits von den Baubehörden der Stadt St. Pölten festgelegt; dass diese Frist zu kurz bemessen ist, hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren niemals behauptet. Aufgrund dieser Ausführungen erübrigte sich ein näheres Eingehen auf die Problematik des Grenzüberbaus der verfahrensgegenständlichen Garage, da diese Frage nicht entscheidungswesentlich war. Im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung dieses Berufungsverfahrens bis zur Beseitigung der Baumängel an der verfahrensgegenständlichen Garage und bis zur zivilrechtlichen Klärung der strittigen Grundstücksgrenze als unbegründet abgewiesen. Im Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung dieses Berufungsverfahrens bis zur Beseitigung der Baumängel an der verfahrensgegenständlichen Garage und bis zur zivilrechtlichen Klärung der strittigen Grundstücksgrenze als unbegründet abgewiesen. Hiezu ist folgendes festzuhalten: Eine Aussetzung eines baupolizeilichen Abbruch- bzw. Berufungsverfahrens kann nur

§ 38AVG erfolgen:Eine Aussetzung eines baupolizeilichen Abbruch- bzw.

Berufungsverfahrens kann nur

Paragraph 38, AVG erfolgen:

§ 38

AVG ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Paragraph 38, AVG ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Diese Vorschrift regelt die Aussetzung eines Verwaltungsverfahrens, wobei Voraussetzung für eine Aussetzung ist, dass eine Vorfrage vorliegt, die bei der zuständigen Behörde bzw. Gericht bereits anhängig ist und noch nicht entschieden worden ist. Abgesehen davon, dass beim zuständigen Gericht die verfahrensgegenständliche Vorfrage der strittigen Grundstücksgrenze nicht anhängig war, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 6.260 A/1964, sowie VwGH vom

  1. August 1994, Zl. 94/05/0094, sowie VwGH vom
  2. März 1996, Zl. 95/05/0258) zu verweisen, wonach § 38 AVG einer Partei keinen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens einräume; ein solches Recht könne nur aus der jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift abgeleitet werden. Abgesehen davon, dass beim zuständigen Gericht die verfahrensgegenständliche Vorfrage der strittigen Grundstücksgrenze nicht anhängig war, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwSlg. 6.260 A/1964, sowie VwGH vom
  3. August 1994, Zl. 94/05/0094, sowie VwGH vom
  4. März 1996, Zl. 95/05/0258) zu verweisen, wonach Paragraph 38, AVG einer Partei keinen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens einräume; ein solches Recht könne nur aus der jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift abgeleitet werden. Da die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 und der NÖ Bauordnung 2014 einer Partei ein solches Recht jedoch nicht einräumen, war der Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung des baupolizeilichen Berufungsverfahrens in dieser Hinsicht unzulässig und daher zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer beantragte im gegenständlichen Verfahren die Aussetzung des gegenständlichen Berufungsverfahrens jedoch auch deshalb, weil er während der Aussetzung dieses Berufungsverfahrens die Baugebrechen an der verfahrensgegenständlichen Garage beseitigen will. Die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 und der NÖ Bauordnung 2014 räumen einer Partei ein solches Aussetzungsrecht jedoch nicht ein, sodass einem solchen Aussetzungsantrag ebenso die erforderliche Rechtsgrundlage fehlt, sodass der diesbezügliche Aussetzungsantrag des Beschwerdeführers auch in dieser Hinsicht mangels einer Rechtsgrundlage unzulässig ist und daher zurückzuweisen war, weshalb der angefochtene Bescheid dementsprechend spruchgemäß abzuändern war. Auch diese Abänderung konnte vom erkennenden Gericht in zulässiger Weise vorgenommen werden, zumal sich dadurch keine Änderung in der Sache des gegenständlichen Verfahrens und des Verfahrensgegenstandes ergeben hat. Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber hiezu ergänzend darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht der zuvor getätigten Ausführungen betreffend die Konsenslosigkeit der verfahrensgegenständlichen Garage die vom Beschwerdeführer und von den Baubehörden aufgelisteten Baumängel durch eine Behebung nicht beseitigt werden können, zumal dadurch mangels Vorliegen eines Konsenses kein konsensgemäßer Zustand der Garage hergestellt werden kann. Vielmehr bedarf es für die verfahrensgegenständliche Garage einer neuerlichen Baubewilligung unter Einhaltung der diesbezüglichen Verfahrensvorschriften, wobei in diesem neuen Baubewilligungsverfahren die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des neuen Baubewilligungsbescheides maßgeblich ist. Hiezu ist weiters der Vollständigkeit halber ergänzend festzuhalten, dass sich die Baubehörde im Falle eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens betreffend die verfahrensgegenständliche Garage auch mit der Frage des Grenzüberbaus und der sich daraus ergebenden Folgen zu beschäftigen haben wird, wobei hiezu exemplarisch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
  5. Dezember 2009, Zl. 2007/05/0057, sowie VwGH vom
  6. September 2008, Zl. 2007/05/0206, insbesondere das am Schluss dieses Erkenntnisses angeführte obiter dictum und der darin angeführten Rechtsprechung) zu verweisen ist.Hiezu ist weiters der Vollständigkeit halber ergänzend festzuhalten, dass sich die Baubehörde im Falle eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens betreffend die verfahrensgegenständliche Garage auch mit der Frage des Grenzüberbaus und der sich daraus ergebenden Folgen zu beschäftigen haben wird, wobei hiezu exemplarisch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  7. Dezember 2009, Zl. 2007/05/0057, sowie VwGH vom
  8. September 2008, Zl. 2007/05/0206, insbesondere das am Schluss dieses Erkenntnisses angeführte obiter dictum und der darin angeführten Rechtsprechung) zu verweisen ist. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II.1.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.1.:

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).

§ 74Abs.

1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

Paragraph 74, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

§ 17Vw

GVG ist die letztgenannte Bestimmung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren anzuwenden und ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer die bei ihm anfallenden Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst zu tragen hat, zumal sich in den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes eine Sonderregelung – wie sie z.B. die Bestimmungen der §§ 35 und 53 VwGVG vorsehen – nicht findet.

Paragraph 17, VwGVG ist die letztgenannte Bestimmung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren anzuwenden und ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer die bei ihm anfallenden Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst zu tragen hat, zumal sich in den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes eine Sonderregelung – wie sie z.B. die Bestimmungen der Paragraphen 35 und 53 VwGVG vorsehen – nicht findet. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Ersatz der Kosten für seine Beschwerde in der Höhe von € 899,42 durch Legung des Kostenverzeichnisses war mangels Rechtsgrundlage daher zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH vom

  1. April 1998, Zl. 97/02/0501, sowie VwGH vom
  2. Oktober 2001, Zl. 97/21/0466).Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Ersatz der Kosten für seine Beschwerde in der Höhe von € 899,42 durch Legung des Kostenverzeichnisses war mangels Rechtsgrundlage daher zurückzuweisen vergleiche etwa VwGH vom
  3. April 1998, Zl. 97/02/0501, sowie VwGH vom
  4. Oktober 2001, Zl. 97/21/0466). Zu den Spruchpunkten I.
  5. und II.2.:Zu den Spruchpunkten römisch eins.
  6. und römisch zwei.2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses und Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses und Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist weder gegen das Erkenntnis noch gegen den Beschluss zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß zu klären galt, ob dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Abbruchauftrag für die verfahrensgegenständliche Garage erteilt werden durfte und ob er mit seinem Antrag auf Aussetzung des Berufungsverfahrens zu Recht nicht durchgedrungen war und ob er für seinen Aufwand betreffend seine Beschwerde Kostenersatz begehren kann, wobei die zu lösenden Fragen durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt sind. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.Die ordentliche Revision ist weder gegen das Erkenntnis noch gegen den Beschluss zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß zu klären galt, ob dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Abbruchauftrag für die verfahrensgegenständliche Garage erteilt werden durfte und ob er mit seinem Antrag auf Aussetzung des Berufungsverfahrens zu Recht nicht durchgedrungen war und ob er für seinen Aufwand betreffend seine Beschwerde Kostenersatz begehren kann, wobei die zu lösenden Fragen durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt sind. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.692.001.2014

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