Obsah (11)
§ 28§ 25a§ 15§ 38§ 3§ 13§ 37Art. 130§ 40§ 1Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-856/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – Vw
GVG als unbegründet abgewiesen und die Frist zur Überweisung des Betrages in der Höhe von € 3.693,42 im Sinne des zweiten Satzes des angefochtenen Spruches mit 30. Dezember 2016 neu festgesetzt.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Frist zur Überweisung des Betrages in der Höhe von € 3.693,42 im Sinne des zweiten Satzes des angefochtenen Spruches mit 30. Dezember 2016 neu festgesetzt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom
- November 2016 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren folgender relevanter Sachverhalt: Der Beschwerdeführer erhält auf Grund des Bescheides der belangten Behörde vom
- März 2015, Zl. WBJ3-H-15216/002, seit dem
- März 2015 Sozialhilfe durch Übernahme der Pflege- und Betreuungskosten im Pflegezentrum ***, ***, ***. Mit Bescheid
- Mai 2016, Zl. WBJ3-H-15216/003, ordnete die belangte Behörde
§ 15Abs.
2 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (im Folgenden: NÖ SHG) an, dass die Kosten der dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom
- März 2015 bewilligten Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege im Zeitraum vom
- März 2015 bis zum
- Februar 2016 in der Höhe von € 15.786,44 zugunsten des Landes Niederösterreich als Träger der Sozialhilfe an der Liegenschaft EZ. ***, Grundbuch ***, grundbücherlich sichergestellt werden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf Grund des im Spruch genannten Bescheides Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege erhalte. Die im Zeitraum vom
- März 2015 bis zum
- Februar 2016 aufgelaufenen nicht verjährten Sozialhilfekosten von insgesamt € 15.786,44 würden sich aus vom Land Niederösterreich übernommenen Pflege- und Betreuungskosten in Höhe von € 35.860,87 (aus Grundgebühr und Pflegezuschlag und gegebenenfalls Einzelzimmerzuschlag) abzüglich der geleisteten Ersätze aus der PVA in Höhe von insgesamt € 20.174,43 ergeben. Der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Hilfegewährung über Anteile an der Liegenschaft EZ. ***, Grundbuch ***, und somit über Vermögen verfügt, dessen Verwertung nicht zumutbar bzw. möglich gewesen sei. Er befinde sich seit dem
- März 2015 auf Kosten des Landes als Träger der Sozialhilfe im Pflegezentrum ***, ***, ***, da kein ausreichendes verwertbares Vermögen und Einkommen vorhanden sei. Demnach seien nunmehr seit Gewährung der Sozialhilfe mehr als sechs Monate vergangen. § 15 Abs. 2 NÖ SHG erlaube es, bereits aufgelaufene Sozialhilfekosten im Nachhinein und unabhängig von den Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 NÖ SHG grundbücherlich sicherzustellen, wenn der Hilfeempfänger über vorläufig nicht verwertbares Vermögen verfüge. Da das Vermögen zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides noch immer nicht im Sinne des § 15 Abs. 3 und 4 NÖ SHG verwertbar sei und demnach kein Kostenersatz
§ 38Abs.
1 Z. 3 NÖ SHG möglich sei, seien die aufgelaufenen Kosten an der derzeit nicht verwertbaren Liegenschaft EZ. ***, Grundbuch ***, sicherzustellen gewesen. Mit Bescheid 2. Mai 2016, Zl. WBJ3-H-15216/003, ordnete die belangte Behörde
Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (im Folgenden: NÖ SHG) an, dass die Kosten der dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom
- März 2015 bewilligten Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege im Zeitraum vom
- März 2015 bis zum
- Februar 2016 in der Höhe von € 15.786,44 zugunsten des Landes Niederösterreich als Träger der Sozialhilfe an der Liegenschaft EZ. ***, Grundbuch ***, grundbücherlich sichergestellt werden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf Grund des im Spruch genannten Bescheides Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege erhalte. Die im Zeitraum vom
- März 2015 bis zum
- Februar 2016 aufgelaufenen nicht verjährten Sozialhilfekosten von insgesamt € 15.786,44 würden sich aus vom Land Niederösterreich übernommenen Pflege- und Betreuungskosten in Höhe von € 35.860,87 (aus Grundgebühr und Pflegezuschlag und gegebenenfalls Einzelzimmerzuschlag) abzüglich der geleisteten Ersätze aus der PVA in Höhe von insgesamt € 20.174,43 ergeben. Der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Hilfegewährung über Anteile an der Liegenschaft EZ. ***, Grundbuch ***, und somit über Vermögen verfügt, dessen Verwertung nicht zumutbar bzw. möglich gewesen sei. Er befinde sich seit dem
- März 2015 auf Kosten des Landes als Träger der Sozialhilfe im Pflegezentrum ***, ***, ***, da kein ausreichendes verwertbares Vermögen und Einkommen vorhanden sei. Demnach seien nunmehr seit Gewährung der Sozialhilfe mehr als sechs Monate vergangen. Paragraph 15, Absatz 2, NÖ SHG erlaube es, bereits aufgelaufene Sozialhilfekosten im Nachhinein und unabhängig von den Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, NÖ SHG grundbücherlich sicherzustellen, wenn der Hilfeempfänger über vorläufig nicht verwertbares Vermögen verfüge. Da das Vermögen zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides noch immer nicht im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3 und 4 NÖ SHG verwertbar sei und demnach kein Kostenersatz
Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ SHG möglich sei, seien die aufgelaufenen Kosten an der derzeit nicht verwertbaren Liegenschaft EZ. ***, Grundbuch ***, sicherzustellen gewesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Schreiben vom
- Mai 2016 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer sodann auf, Nachweise über sein gesamtes Vermögen zu übermitteln. In seiner Vorlage vom
- Mai 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Berücksichtigung, dass mit Bescheid vom
- Mai 2016 bereits sein Liegenschaftsanteil der KG *** gepfändet worden sei. Er benötige liquide Mittel, weil er aufgrund der Unverträglichkeit des Sachwalters mit der weiteren Eigentümerin der Liegenschaft in *** aus Haftungsgründen die Schneeräumung übernommen habe. Darüber hinaus seien die Ersparnisse ausschließlich aus dem verbleibenden 20%igen Anteil des Pensionsbezuges sowie des
- und
- Pensionsbezuges gespeist. Eine Abfuhr des Vermögens würde ihn, nicht zuletzt wegen Aufwendungen, die für den Werterhalt der Liegenschaft zu tätigen seien, mit sozial inadäquater Härte treffen. Es käme sohin nur der Verkauf der Liegenschaftsanteile in Frage, wobei anzumerken sei, dass dadurch die Pfandrechtsbegründung, allenfalls auch an der Liegenschaft in ***, der Rückforderungsanspruch des Bundeslandes Niederösterreich ohnedies in adäquater Form sichergestellt sei. Mit Schreiben vom
- Juni 2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass er auf Grund ihres Bescheides vom
- März 2015 seit dem
- März 2015 Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege erhalte. Die in der Zeit vom
- März 2015 bis zum
- Mai 2016 aufgelaufenen nicht verjährten Sozialhilfekosten von insgesamt € 20.209,32 würden sich aus vom Land Niederösterreich übernommenen Pflege- und Betreuungskosten in Höhe von € 45.915,27 (aus Grundgebühr und Pflegezuschlag und gegebenenfalls Einzelzimmerzuschlag) abzüglich der geleisteten Ersätze aus der PVA in Höhe von insgesamt € 25.705,95 ergeben. Es sei festgestellt worden, dass er auf Grund der vorgelegten Unterlagen (
- Konto: Kontostand in der Höhe von € 12.074,39 und
- Konto: Kontostand in der Höhe von € 4.185,43) zu einem Vermögen in der Höhe von € 16.259,82 gelangt sei.
§ 38Abs.
1 Z. 1 NÖ SHG sei er zum Ersatz der aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelange. Diese Kostenersatzverpflichtung bestehe, soweit sein Vermögen den Vermögensfreibetrag
§ 3Abs.
1 Z. 8 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl 9200/2, von derzeit € 12.566,40 übersteige. Demgemäß habe er einen Kostenersatz in der Höhe von € 3.693,42 zu leisten. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hiezu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen und führte er in seiner Stellungnahme vom
- Juni 2016 aus, dass nach § 38 Abs. 1 Z. 1 NÖ SHG die Grundlage des Kostenersatzes im Sinne der Tabelle 9, herausgegeben vom Amt der NÖ Landesregierung, zu berechnen sei. Dementsprechend habe ein Hilfeempfänger 80 % des Einkommens zuzüglich Pflegegeld zu bezahlen. Einem Hilfeempfänger würden somit 20 % des Einkommens oder der Pension sowie das Taschengeld vom Pflegegeld und die Sonderzahlungen verbleiben. Der liquide Vermögensbetrag sei aus 20 % des Einkommens zuzüglich des Taschengeldes zuzüglich des
- und
- Pensionsanspruches gespeist worden. Darüber hinaus sei eine vorzeitige Liquidierung nicht nötig, da durch die grundbücherlichen Sicherstellungen die Sicherung in ausreichendem Maße gewährleistet sei. Mit Schreiben vom
- Juni 2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass er auf Grund ihres Bescheides vom
- März 2015 seit dem
- März 2015 Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege erhalte. Die in der Zeit vom
- März 2015 bis zum
- Mai 2016 aufgelaufenen nicht verjährten Sozialhilfekosten von insgesamt € 20.209,32 würden sich aus vom Land Niederösterreich übernommenen Pflege- und Betreuungskosten in Höhe von € 45.915,27 (aus Grundgebühr und Pflegezuschlag und gegebenenfalls Einzelzimmerzuschlag) abzüglich der geleisteten Ersätze aus der PVA in Höhe von insgesamt € 25.705,95 ergeben. Es sei festgestellt worden, dass er auf Grund der vorgelegten Unterlagen (
- Konto: Kontostand in der Höhe von € 12.074,39 und
- Konto: Kontostand in der Höhe von € 4.185,43) zu einem Vermögen in der Höhe von € 16.259,82 gelangt sei.
Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ SHG sei er zum Ersatz der aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelange. Diese Kostenersatzverpflichtung bestehe, soweit sein Vermögen den Vermögensfreibetrag
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl 9200/2, von derzeit € 12.566,40 übersteige. Demgemäß habe er einen Kostenersatz in der Höhe von € 3.693,42 zu leisten. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hiezu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen und führte er in seiner Stellungnahme vom
- Juni 2016 aus, dass nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ SHG die Grundlage des Kostenersatzes im Sinne der Tabelle 9, herausgegeben vom Amt der NÖ Landesregierung, zu berechnen sei. Dementsprechend habe ein Hilfeempfänger 80 % des Einkommens zuzüglich Pflegegeld zu bezahlen. Einem Hilfeempfänger würden somit 20 % des Einkommens oder der Pension sowie das Taschengeld vom Pflegegeld und die Sonderzahlungen verbleiben. Der liquide Vermögensbetrag sei aus 20 % des Einkommens zuzüglich des Taschengeldes zuzüglich des
- und
- Pensionsanspruches gespeist worden. Darüber hinaus sei eine vorzeitige Liquidierung nicht nötig, da durch die grundbücherlichen Sicherstellungen die Sicherung in ausreichendem Maße gewährleistet sei. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom
- Juli 2016, Zl. 11 E 2316/16 p-2, wurde der Antrag der belangten Behörde, ihr zur Hereinbringung eines betriebenen Anspruches in der Höhe von € 15.786,44 an Kapital aus ihrem Bescheid vom
- Mai 2016 die Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechtes auf dem dem Beschwerdeführer gehörigen 925/20000-Anteil an der Liegenschaft EZ ***, GB ***, zu bewilligen, abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegenständliche Liegenschaft im Wohnungseigentum des Beschwerdeführers und seiner Wohnungseigentumspartnerin CS (je 925/20000-Anteile) stehe.
§ 13Abs.
3
- und
- Satz WEG würden durch das gemeinsame Wohnungseigentum der Partner ihre Anteile am Mindestanteil so verbunden, dass sie, solange die Eigentümerpartnerschaft bestehe, nicht getrennt und nur gemeinsam beschränkt, belastet oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden dürften. Die Zwangsvollstreckung auf Grund eines Exekutionstitels, der bloß gegen einen der Partner bestehe, sei nur im Weg des mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindenden Antrags auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums zulässig.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom
- Juli 2016, Zl. 11 E 2316/16 p-2, wurde der Antrag der belangten Behörde, ihr zur Hereinbringung eines betriebenen Anspruches in der Höhe von € 15.786,44 an Kapital aus ihrem Bescheid vom
- Mai 2016 die Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechtes auf dem dem Beschwerdeführer gehörigen 925/20000-Anteil an der Liegenschaft EZ ***, GB ***, zu bewilligen, abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegenständliche Liegenschaft im Wohnungseigentum des Beschwerdeführers und seiner Wohnungseigentumspartnerin CS (je 925/20000-Anteile) stehe.
Paragraph 13, Absatz 3,
- und
- Satz WEG würden durch das gemeinsame Wohnungseigentum der Partner ihre Anteile am Mindestanteil so verbunden, dass sie, solange die Eigentümerpartnerschaft bestehe, nicht getrennt und nur gemeinsam beschränkt, belastet oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden dürften. Die Zwangsvollstreckung auf Grund eines Exekutionstitels, der bloß gegen einen der Partner bestehe, sei nur im Weg des mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindenden Antrags auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums zulässig. Mit Bescheid vom
- Juli 2016, Zl. WBJ3-H-15216/003, trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer
§ 37Abs.
1 Z. 1 und § 38 Abs. 1 Z. 1 NÖ SHG sodann auf, die Kosten der mit ihrem Bescheid vom
- März 2015 bewilligten Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege für die Zeit vom
- März 2015 bis zum
- Mai 2016 in der Höhe von € 3.693,42 dem Land Niederösterreich zu ersetzen. Dieser Betrag sei bis zum
- August 2016 an die belangte Behörde zu überweisen. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund des im Spruch genannten Bescheides seit dem
- März 2015 Hilfe bei stationärer Pflege erhalte. Die in der Zeit vom
- Juli 2015 bis zum
- Mai 2016 aufgelaufenen Sozialhilfekosten von insgesamt € 20.209,32 würden sich aus vom Land Niederösterreich übernommenen Pflege- und Betreuungskosten in der Höhe von € 45.915,27 (aus Grundgebühr und Pflegezuschlag und gegebenenfalls Einzelzimmerzuschlag) abzüglich der geleisteten Ersätze aus der PVA in der Höhe von insgesamt € 16.259,82 ergeben. Aufgrund seiner vorgelegten Unterlagen (
- Kontostand in der Höhe von € 12.074,39 und dem
- Kontostand in der Höhe von 4.185,43) habe er ein Vermögen in der Höhe von € 16.259,
- Die Kosten des Pflegeheimes würden derzeit monatlich € 3.300,10 betragen. Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass die grundbücherliche Sicherstellung in der Höhe von € 15.786,44 völlig ausreiche, treffe nicht zu, da die beantragte grundbücherliche Sicherstellung vom Bezirksgericht Wiener Neustadt mit Beschluss vom
- Juli 2016 abgewiesen worden sei, weshalb der Kostenersatz in der Höhe von € 3.693,42 zu leisten sei. Zur Beurteilung, ob ein Vermögen hinreichend im Sinne des § 38 Abs. 1 Z. 1 NÖ SHG sei, sei die gleiche Grenze maßgeblich wie bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit, die sich insoweit aus § 15 NÖ SHG ergebe. Hinreichend sei es demnach etwa, wenn der Hilfeempfänger über verwertbares Vermögen verfüge, das den Vermögensfreibetrag
§ 3Abs.
1 Z. 8 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln übersteige. Das derzeit verwertbare Vermögen betrage € 16.259,82 und liege somit über dem maßgeblichen Vermögensfreibetrag in der Höhe von € 3.693,42.Mit Bescheid vom 12. Juli 2016, Zl. WBJ3-H-15216/003, trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer
Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ SHG sodann auf, die Kosten der mit ihrem Bescheid vom
- März 2015 bewilligten Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege für die Zeit vom
- März 2015 bis zum
- Mai 2016 in der Höhe von € 3.693,42 dem Land Niederösterreich zu ersetzen. Dieser Betrag sei bis zum
- August 2016 an die belangte Behörde zu überweisen. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund des im Spruch genannten Bescheides seit dem
- März 2015 Hilfe bei stationärer Pflege erhalte. Die in der Zeit vom
- Juli 2015 bis zum
- Mai 2016 aufgelaufenen Sozialhilfekosten von insgesamt € 20.209,32 würden sich aus vom Land Niederösterreich übernommenen Pflege- und Betreuungskosten in der Höhe von € 45.915,27 (aus Grundgebühr und Pflegezuschlag und gegebenenfalls Einzelzimmerzuschlag) abzüglich der geleisteten Ersätze aus der PVA in der Höhe von insgesamt € 16.259,82 ergeben. Aufgrund seiner vorgelegten Unterlagen (
- Kontostand in der Höhe von € 12.074,39 und dem
- Kontostand in der Höhe von 4.185,43) habe er ein Vermögen in der Höhe von € 16.259,
- Die Kosten des Pflegeheimes würden derzeit monatlich € 3.300,10 betragen. Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass die grundbücherliche Sicherstellung in der Höhe von € 15.786,44 völlig ausreiche, treffe nicht zu, da die beantragte grundbücherliche Sicherstellung vom Bezirksgericht Wiener Neustadt mit Beschluss vom
- Juli 2016 abgewiesen worden sei, weshalb der Kostenersatz in der Höhe von € 3.693,42 zu leisten sei. Zur Beurteilung, ob ein Vermögen hinreichend im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ SHG sei, sei die gleiche Grenze maßgeblich wie bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit, die sich insoweit aus Paragraph 15, NÖ SHG ergebe. Hinreichend sei es demnach etwa, wenn der Hilfeempfänger über verwertbares Vermögen verfüge, das den Vermögensfreibetrag
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln übersteige. Das derzeit verwertbare Vermögen betrage € 16.259,82 und liege somit über dem maßgeblichen Vermögensfreibetrag in der Höhe von € 3.693,42. Der Beschwerdeführer befinde sich, da derzeit kein ausreichendes verwertbares Vermögen und Einkommen vorhanden sei, auf Kosten des Landes als Träger der Sozialhilfe im Pflegezentrum ***, ***, *** und sei daher voll versorgt. Auf Grund dessen sei durch die Vorschreibung des Kostenersatzes der Erfolg der Sozialhilfe nicht gefährdet. Auch stelle die Vorschreibung des Kostenersatzes in Anbetracht der Vollversorgung keine soziale Härte im Sinne des § 38 Abs. 3 NÖ SHG dar. Der Beschwerdeführer befinde sich, da derzeit kein ausreichendes verwertbares Vermögen und Einkommen vorhanden sei, auf Kosten des Landes als Träger der Sozialhilfe im Pflegezentrum ***, ***, *** und sei daher voll versorgt. Auf Grund dessen sei durch die Vorschreibung des Kostenersatzes der Erfolg der Sozialhilfe nicht gefährdet. Auch stelle die Vorschreibung des Kostenersatzes in Anbetracht der Vollversorgung keine soziale Härte im Sinne des Paragraph 38, Absatz 3, NÖ SHG dar. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass unter Bezugnahme der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln die belangte Behörde ausführe, dass über das 15-fache des Mindeststandards für alleinstehende Personen hinausgehende Beträge beim Ersatz zu berücksichtigen wären. Lapidar werde ausgeführt, dass keine soziale Härte vorliegen würde und der maßgebliche Vermögensbeitrag € 3.593,42 betragen würde. Über die Höhe, wie sich der 15-fache Mindeststandard errechne und dergleichen, würden sich keine Ausführungen finden. Es würden sich auch keinerlei Ausführungen und Beweisergebnisse finden, dass das nicht verwertbare Vermögen, wie der halbe Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung sowie der Viertelanteil an einer Liegenschaft in ***, Verpflichtungen, wie etwa Kosten der Schneeräumung und dergleichen, mit sich bringen würden. Insofern sei der belangten Behörde auch ein Verfahrensmangel bei der Erhebung der Beweisergebnisse trotz eindeutiger Indikationen und Ausführungen unterlaufen. Aufgrund des Umstandes, dass keinerlei Schulden und liquidierbares Vermögen, welches auch teilweise durch ein grundbücherliches Pfandrecht besichert sei, bestehen würden, bestehe keine Gefahr für die Zuschussträgerschaft, dass etwaige Pflegekosten ungedeckt bleiben würden. Hinsichtlich der Eigentumswohnung sei der Antrag auf Einverleibung eines entsprechenden Pfandrechtes abgewiesen worden, da ein Pfandrecht lediglich am Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung und nicht am halben Miteigentumsanteil begründet werden könnte. Dennoch biete die zu beurteilende Angelegenheit genügend Sicherheit und aufgrund der klaren Verhältnisse auch genügend Überblick, dass die Vermögenswerte im Zeitpunkt seines Ablebens zur vorrangigen Befriedigung der Außenstände, resultierend aus dem Pflegezuschuss, herangezogen werden könnten. Jedenfalls würden die liquiden Mittel auch nicht das 15-fache des nicht genauer definierten Mindeststandards übersteigen. Sollte dies, obwohl es derzeit nicht nachvollziehbar sei, dennoch der Fall sein, werde der Antrag gestellt, die Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LBGl. 9200/2, betreffend § 3 Abs. 1 Z. 8 der zitierten Verordnung dem Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung der Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit der Verordnung zu übermitteln. Die Verordnung sei grob gleichheitswidrig, da sie keine sachliche Rechtfertigung in sich berge und zudem gleichheitswidrig sei. Personen, die für die Erhaltung der Substanz Aufwendungen zu tätigen hätten, würden ungleich jenen Personen behandelt, bei welchen eine derartige Erhaltungsverpflichtung nicht vorliege. Zudem treffe diese Personen auch neben der Erhaltungspflicht die Zahlung von Grundsteuern. Aufgrund des Umstandes, dass keinerlei Schulden und liquidierbares Vermögen, welches auch teilweise durch ein grundbücherliches Pfandrecht besichert sei, bestehen würden, bestehe keine Gefahr für die Zuschussträgerschaft, dass etwaige Pflegekosten ungedeckt bleiben würden. Hinsichtlich der Eigentumswohnung sei der Antrag auf Einverleibung eines entsprechenden Pfandrechtes abgewiesen worden, da ein Pfandrecht lediglich am Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung und nicht am halben Miteigentumsanteil begründet werden könnte. Dennoch biete die zu beurteilende Angelegenheit genügend Sicherheit und aufgrund der klaren Verhältnisse auch genügend Überblick, dass die Vermögenswerte im Zeitpunkt seines Ablebens zur vorrangigen Befriedigung der Außenstände, resultierend aus dem Pflegezuschuss, herangezogen werden könnten. Jedenfalls würden die liquiden Mittel auch nicht das 15-fache des nicht genauer definierten Mindeststandards übersteigen. Sollte dies, obwohl es derzeit nicht nachvollziehbar sei, dennoch der Fall sein, werde der Antrag gestellt, die Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LBGl. 9200/2, betreffend Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, der zitierten Verordnung dem Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung der Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit der Verordnung zu übermitteln. Die Verordnung sei grob gleichheitswidrig, da sie keine sachliche Rechtfertigung in sich berge und zudem gleichheitswidrig sei. Personen, die für die Erhaltung der Substanz Aufwendungen zu tätigen hätten, würden ungleich jenen Personen behandelt, bei welchen eine derartige Erhaltungsverpflichtung nicht vorliege. Zudem treffe diese Personen auch neben der Erhaltungspflicht die Zahlung von Grundsteuern. Was die fehlgeschlagene Pfändung des halben Miteigentumsanteiles betreffe, bestehe, wie zuvor dargestellt, ohnedies ausreichende Sicherheit, könnten doch die Erben gegen die Ersatzforderung nicht einwenden, dass vom Sozialhilfeempfänger
§ 3der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen.
Es bedeute für ihn eben eine ausgesprochene soziale Härte, wenn er über kein ausreichendes Vermögen mehr verfüge, um seinen Verpflichtungen zur Substanzerhaltung nachkommen zu können.Was die fehlgeschlagene Pfändung des halben Miteigentumsanteiles betreffe, bestehe, wie zuvor dargestellt, ohnedies ausreichende Sicherheit, könnten doch die Erben gegen die Ersatzforderung nicht einwenden, dass vom Sozialhilfeempfänger
Paragraph 3, der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen. Es bedeute für ihn eben eine ausgesprochene soziale Härte, wenn er über kein ausreichendes Vermögen mehr verfüge, um seinen Verpflichtungen zur Substanzerhaltung nachkommen zu können. Weiters habe die belangte Behörde, obwohl die gesetzliche Verpflichtung dazu bestehe, nicht geprüft, ob die Ersparnisse aus dem
- und
- Monatsbezug gespeist worden seien. Der Umstand des
- und
- Bezuges ergebe sich bereits aus den Gesetzen und bedürfe es keines besonderen diesbezüglichen Vorbringens und Beweises, da dies hinlänglich bekannt sei. Eine entsprechende Unterlassung seiner Mitwirkungspflicht könne daher nicht darin gesehen werden, dass nicht vorgebracht worden sei, dass er einen
- oder
- Monatsbezug erhalte. Es ergebe sich daraus auch, dass er keine Mindestsicherung beziehe. Des Weiteren sei es zudem widersinnig, zunächst 80 % der Einkünfte abzuschöpfen, um danach einen weiteren Abschöpfungsbetrag einzuziehen. Gerade das Ansparvolumen aus den verbleibenden 20 % sei dazu da, neben unabdingbaren Aufwendungen für die Erhaltung von Vermögenssubstanz, die letztlich ja auch dem Zuschussträger zu Gute komme, für den Erhalt seiner Gesundheit zu dienen. Es sei bekannt, dass vielfach in Zeiten schwindender Gesundheitsbudgets ein erhöhtes Volumen an liquiden Mitteln für den Erhalt der Gesundheit zur Verfügung stehen müsse. Die Gesundheitsvorsorge werde bekanntermaßen, wie beispielsweise die Notwendigkeit der Konsultierung eines Wahlarztes, um einen möglichst schnellen Behandlungstermin zu bekommen, zunehmend in die Hände der Privatpersonen selbst, und damit auch in seine, gelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
- November 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter vertreten wurde; die belangte Behörde blieb dieser Verhandlung unentschuldigt fern. In der Niederschrift über diese Verhandlung wurde u.a. folgendes wörtlich festgehalten: „… Vom Verhandlungsleiter wird der bisherige Verlauf des Verfahrens anhand des Aktes der belangten Behörde und anhand des Gerichtsaktes des LVwG NÖ sowie anhand der Beschwerde kurz dargelegt. Dem Beschwerdeführer wird Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben und bringt er diesbezüglich vor, dass die belangte Behörde übersehen hat, dass der Miteigentumsanteil an der Wohnung nicht pfändbar ist. Und zwar betrifft dies die Wohnung in ***. Weiters gibt er bekannt, dass dem Beschwerdeführer ein Viertelanteil an der Liegenschaft in *** gehört. Weiters gibt er bekannt, dass der Miteigentumsanteil mehr wert ist als die Forderung des Landes Niederösterreich, weswegen die Forderung des Landes Niederösterreich im Falle seines Ablebens auf jeden Fall gedeckt ist. … Der Beschwerdeführervertreter bringt sodann vor, dass dem Beschwerdeführer von seiner Gattin das Betreten der Wohnung in *** per einstweiliger Verfügung untersagt wurde. Er hatte sodann wechselnden Aufenthalt in der Psychiatrie in ***, LKH *** und in ***. In *** wurde er mit einem Oberschenkelhalsbruch aufgefunden und ist er sodann wegen seiner Hilfsbedürftigkeit in das LKH *** überstellt worden. Nach der Genesung wurde er wieder in der Psychiatrie untergebracht und wurde dort festgestellt, dass er nicht psychisch krank ist. Dies wurde jedoch durch Gutachten widerlegt und ist er dann schließlich freiwillig in das Landespflegeheim in *** untergebracht worden. Er hat sich in diesem Landespflegeheim eingelebt und würde beim Beschwerdeführer jegliche andere Unterbringung - auch - in einem anderen Landespflegeheim Verwirrung auslösen. Des Weiteren hat er einen Antrag auf Enthebung der Sachwalterschaft beantragt und wird diese im Dezember 2016 vor dem Gericht verhandelt. Aufgrund von Gutachten kann davon ausgegangen werden, dass aufgrund des labilen Zustandes des Beschwerdeführers die Sachwalterschaft aufrecht bleibt. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführervertreter vor, dass es neben den Aufwendungen für die Liegenschaftsanteile des Beschwerdeführers notwendig ist, aufgrund seines besonderen gesundheitlichen Zustandes weitere Aufwendungen für seine Gesundheit zu tätigen, wie z.B. Therapien oder Therapiegespräche, sodass ein hinreichendes Vermögen vorhanden sein muss. Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführervertreter vor, dass er in den letzten drei Jahren Leistungen erbracht habe, die mehrere 10.000,-- € wert sind, würde er sie nach Tarif verrechnen. Tatsächlich wurde für ihn ein Entschädigungsanspruch von brutto 1.600,-- € pro Jahr zuerkannt. Auch für diese Leistung müsste eine entsprechende Barschaft vorhanden sein, zumal ein Clearing der Vertretungsvereine stattgefunden hat und die bevorrangten Vertretungsvereine über keine Kapazitäten verfügten, die Sachwalterschaft des Beschwerdeführers zu übernehmen. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführervertreter vor, dass der Beschwerdeführer für die Wohnung in *** keine Aufwendungen hat. Zur Liegenschaft in *** führt der Beschwerdeführervertreter aus, dass der Beschwerdeführer dort gewohnt und sämtliche Kosten alleine getragen hat. Nach seinem Auszug hat sich an dieser Kostentragung nichts geändert. Nachdem eine Miteigentümerin der Liegenschaft in ***, nämlich Frau ES, verstorben ist und derzeit hinsichtlich der Liegenschaft in *** ein Verlassenschaftsverfahren abgewickelt wird, kann eine neue Benützungsregelung nicht getroffen werden und muss dieses Verlassenschaftsverfahren abgewartet werden. Es wird sich daher derzeit an der Kostentragungsregelung nichts ändern. Der Beschwerdeführervertreter legt für die Liegenschaft *** Unterlagen vor, welche als Beilagen ./A, ./B und ./C zum Verhandlungsprotokoll genommen werden. Aus der Beilage ./A geht hervor, dass die monatliche Belastung 2013/2014 458,60 betragen hat und für das Jahr 2014/2015 eine monatliche Belastung von 786,59 gegeben war.Der Beschwerdeführervertreter legt für die Liegenschaft *** Unterlagen vor, welche als Beilagen ./A, ./B und ./C zum Verhandlungsprotokoll genommen werden. Aus der Beilage ./A geht hervor, dass die monatliche Belastung 2013 aus 2014, 458,60 betragen hat und für das Jahr 2014 aus 2015, eine monatliche Belastung von 786,59 gegeben war. Des Weiteren verweist der Beschwerdeführervertreter darauf, dass eine Schneeräumung und eine Versicherung unbedingt erforderlich sind, sodass darauf nicht verzichtet werden kann. Die Unterlagen für die Aufwendungen 2014/2015 werden als Beilage ./B zum Verhandlungsprotokoll genommen und die Aufwendungen für das Jahr 2015/2016, aus dem sich eine monatliche Belastung von 148,13 Euro ergibt, werden als Beilage ./C zum Protokoll genommen. Der Beschwerdeführervertreter verweist darauf, dass die Aufwendungen aus der Beilage ./C für 2015/2016 den Stand
- Oktober 2016 darstellt und das Jahr 2016 noch nicht abgeschlossen ist. Die Unterlagen für die Aufwendungen 2014 aus 2015, werden als Beilage ./B zum Verhandlungsprotokoll genommen und die Aufwendungen für das Jahr 2015 aus 2016,, aus dem sich eine monatliche Belastung von 148,13 Euro ergibt, werden als Beilage ./C zum Protokoll genommen. Der Beschwerdeführervertreter verweist darauf, dass die Aufwendungen aus der Beilage ./C für 2015 aus 2016, den Stand
- Oktober 2016 darstellt und das Jahr 2016 noch nicht abgeschlossen ist. Der Beschwerdeführervertreter gibt die Kontostände bekannt und lässt er das Gericht Einsicht nehmen in diverse Rechnungen, wie z.B. Maschinenring oder jener der EVN, sodass sich das Gericht davon überzeugen kann, wie sich der Kontostand zusammensetzt. Das erkennende Gericht nimmt Einsicht in die Unterlagen und wird übereinstimmend festgestellt, dass sich an den von der belangten Behörde festgestellten Kontoständen eigentlich nichts geändert hat und diese gleich geblieben sind. Das erkennende Gericht fragt den Beschwerdeführervertreter, ob der Beschwerdeführer weiterhin monatlich 370,64 Euro Anweisung seiner Pension bekommt und bestätigt dies der Beschwerdeführervertreter. Auf die Frage des erkennenden Gerichts, welche Leistungen von der Krankenversicherung für den Beschwerdeführer nicht umfasst sind, gibt der Beschwerdeführervertreter bekannt, dass der Beschwerdeführer unter starken Verwirrungszuständen leidet und eine Therapie bzw. Therapiegespräche benötigt, welche von der Krankenversicherung nicht abgedeckt wird bzw. werden. Auf die Frage des erkennenden Gerichts, ob diesbezüglich Rechnungen vorliegen, gibt der Beschwerdeführervertreter bekannt, dass er keine diesbezüglichen Rechnungen vorlegen kann. Darüber hinaus benötigt der Beschwerdeführer ein Hörgerät im Wert von 1.100,00 Euro und hat der Beschwerdeführervertreter dafür gesorgt, dass er dies kostenlos erhält. Dem Beschwerdeführervertreter wird die Möglichkeit gegeben, Weiteres vorzubringen. Er bringt nichts Weiteres vor. Es werden keine weiteren Beweisanträge gestellt. …“ Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).
§ 37Abs.
1 Z. 1 NÖ SHG hat der Hilfeempfänger für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, Ersatz zu leisten.
Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ SHG hat der Hilfeempfänger für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, Ersatz zu leisten.
§ 38Abs.
1 Z. 1 NÖ SHG ist der Hilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt.
Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ SHG ist der Hilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist von der Verpflichtung zum Kostenersatz abzusehen, wenn dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle ist von der Verpflichtung zum Kostenersatz abzusehen, wenn dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde.
§ 40Abs.
1 NÖ SHG verjährt der Anspruch auf Kostenersatz, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).
Paragraph 40, Absatz eins, NÖ SHG verjährt der Anspruch auf Kostenersatz, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (Paragraph 1497, ABGB).
§ 3Abs.
1 Z. 8 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2, haben vom Vermögen des Hilfe Suchenden Barbeträge oder sonstige Sachwerte, die das 15-fache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
§ 1Abs.
1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, nicht übersteigen, unberücksichtigt zu bleiben, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet wird.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2, haben vom Vermögen des Hilfe Suchenden Barbeträge oder sonstige Sachwerte, die das 15-fache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, nicht übersteigen, unberücksichtigt zu bleiben, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet wird.
§ 1Abs.
1 Z. 1 NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1-5 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 120/2015, beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für Alleinstehende oder Alleinerziehende 628,32 Euro.
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1-5 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 120 aus 2015,, beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für Alleinstehende oder Alleinerziehende 628,32 Euro.
§ 1Abs.
2 Z. 1 NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1-5 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 120/2015, beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, für Alleinstehende oder Alleinerziehende bis zu 209,43 Euro.
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1-5 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 120 aus 2015,, beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, für Alleinstehende oder Alleinerziehende bis zu 209,43 Euro. Im vorliegenden Fall geht es um die Beurteilung der Vermögenssituation des Beschwerdeführers als Grundlage für die Vorschreibung eines Kostenersatzes. Entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer aktuell Vermögen besitzt, dessen Verwertung möglich und zumutbar ist. Maßgeblich ist daher die im Zeitpunkt der Erlassung dieser Gerichtsentscheidung bestehende Sach- und Rechtslage, wobei hiezu festzuhalten ist, dass die vom erkennenden Gericht am
- November 2016 durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung unbestritten ergeben hat, dass sich am Vermögen und am Einkommen des Beschwerdeführers seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde nichts geändert hat. Auch ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer auf Grund des Bescheides der belangten Behörde vom
- März 2015, Zl. WBJ3-H-15216/002, seit dem
- März 2015 Sozialhilfe durch Übernahme der Pflege- und Betreuungskosten vom Land Niederösterreich im Pflegezentrum ***, ***, *** erhält. Weiters ist unbestritten, dass das Land Niederösterreich in der Zeit vom
- Juli 2015 bis zum
- Mai 2016 Sozialhilfekosten für den Beschwerdeführer von insgesamt € 20.209,32 aufgewendet hat, wobei sich dieser Betrag aus vom Land Niederösterreich übernommenen Pflege- und Betreuungskosten in der Höhe von € 45.915,27 (aus Grundgebühr und Pflegezuschlag und gegebenenfalls Einzelzimmerzuschlag) abzüglich der geleisteten Ersätze aus der PVA in der Höhe von insgesamt € 16.259,82 ergibt, wobei die Kosten des Pflegeheimes derzeit monatlich € 3.300,10 betragen. Weiters ist unbestritten, dass das Land Niederösterreich die von ihr verrechneten Kosten tatsächlich geleistet und auch die Pflegegeldeingänge in ihrer Abrechnung richtig abgezogen hat. Des Weiteren ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Eigentümer von 925/20000 Anteilen an der Liegenschaft EZ ***, KG ***, ist, wobei seine Ehegattin ebenso 925/20000 Anteile an der im Wohnungseigentum der beiden stehenden Wohnung innehat. Der vom Beschwerdeführer geforderte Betrag konnte aufgrund des Wohnungseigentumsgesetzes an den Anteilen dieser Liegenschaft grundbücherlich nicht sichergestellt werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer unbestritten Eigentümer eines Viertelanteiles an der Liegenschaft EZ **, KG ***. Weiters ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner vorgelegten Unterlagen (Kontoauszüge) auf zwei Konten ein Vermögen in der Höhe von € 16.259,82 besitzt; das erste Konto weist ein Guthaben von € 12.034,79 und das zweite Konto ein Guthaben von € 4.185,43 auf. Des Weiteren erhält der Beschwerdeführer von der PVA unbestritten monatlich eine Leistung in der Höhe von € 370,64, wobei sich dieser Betrag aus der Alterspension in der Höhe von € 2005,78 zuzüglich der Pflegegeldstufe 4 von € 677,60, abzüglich der Lohnsteuer von € 276,31, des Krankenversicherungsbeitrages von € 102,29, des Ruhens von € 90,30 und des Verpflegskostenanteiles (davon Pflegegeldanteil € 542,10) von € 1.843,84 ergibt. Dem angefochtenen Bescheid liegt im Wesentlichen die Auffassung zugrunde, dass die Verpflichtung des Beschwerdeführers zu einem Kostenersatz in der Höhe von € 3.693,42 angesichts des ihm verbleibenden Vermögens in der Höhe von € 12.566,25 und der festgestellten, ihm zur freien Verfügung bleibenden monatlichen Einkünfte von ca. € 370,00 keine „Härte für den Hilfeempfänger“ im Sinn des § 38 Abs. 3 NÖ SHG bedeute.Paragraph 38, Absatz 3, NÖ SHG bedeute. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die vorhin wiedergegebenen Feststellungen zur Höhe seiner Ersparnisse und zu seinen monatlichen, frei verfügbaren Einkünften. Er bringt allerdings u.a. vor, dass seine Ersparnisse nicht zum verwertbaren Vermögen zu zählen seien, da seine Ersparnisse aus seinem
- und
- Monatsbezug und aus nicht abschöpfbaren Pensionsbezügen, somit aus ihm zur freien Verfügung stehenden Teilen seiner Pension, herrühren würden, zumal Zweckbereich der Norm hinsichtlich des Freibleibens seiner Pensionsbezüge nämlich sei, ein für ihn jederzeit greifbares Vermögen anzusparen und zu sichern, aus dem unvorhergesehene Aufwendungen des täglichen Lebens, für die Substanzerhaltung seines Eigentums und für etwaige zukünftige Arztbesuche bzw. für die Gesundheitsvorsorge bestritten werden könnten. Weiters bedeute für ihn die festgesetzte Kostenersatzverpflichtung aus diesen Gründen nach § 38 Abs. 3 NÖ SHG eine unnötige Härte. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die vorhin wiedergegebenen Feststellungen zur Höhe seiner Ersparnisse und zu seinen monatlichen, frei verfügbaren Einkünften. Er bringt allerdings u.a. vor, dass seine Ersparnisse nicht zum verwertbaren Vermögen zu zählen seien, da seine Ersparnisse aus seinem
- und
- Monatsbezug und aus nicht abschöpfbaren Pensionsbezügen, somit aus ihm zur freien Verfügung stehenden Teilen seiner Pension, herrühren würden, zumal Zweckbereich der Norm hinsichtlich des Freibleibens seiner Pensionsbezüge nämlich sei, ein für ihn jederzeit greifbares Vermögen anzusparen und zu sichern, aus dem unvorhergesehene Aufwendungen des täglichen Lebens, für die Substanzerhaltung seines Eigentums und für etwaige zukünftige Arztbesuche bzw. für die Gesundheitsvorsorge bestritten werden könnten. Weiters bedeute für ihn die festgesetzte Kostenersatzverpflichtung aus diesen Gründen nach Paragraph 38, Absatz 3, NÖ SHG eine unnötige Härte. Mit diesem Vorbringen wird allerdings eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dargetan: Hiezu ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
- Jänner 2000, Zl. 97/08/0655, sowie VwGH vom
- September 2001, Zl. 2000/11/0214, sowie VwGH vom
- Februar 2002, Zl. 2001/11/0071, sowie VwGH vom
- Februar 2002, Zl. 2001/11/0261, sowie VwGH vom
- April 2002, Zl. 98/03/0289, sowie VwGH vom
- April 2004, Zl. 2004/10/0034, sowie VwGH vom
- Dezember 2005, Zl. 2003/10/0200, sowie VwGH vom
- Mai 2006, Zl. 2003/10/0203 mwN, sowie VwGH vom
- April 2007, Zl. 2007/10/0011 mwN, sowie VwGH vom
- Oktober 2007, Zl. 2006/10/0108, sowie VwGH vom Hiezu ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
- Jänner 2000, Zl. 97/08/0655, sowie VwGH vom
- September 2001, Zl. 2000/11/0214, sowie VwGH vom
- Februar 2002, Zl. 2001/11/0071, sowie VwGH vom
- Februar 2002, Zl. 2001/11/0261, sowie VwGH vom
- April 2002, Zl. 98/03/0289, sowie VwGH vom
- April 2004, Zl. 2004/10/0034, sowie VwGH vom
- Dezember 2005, Zl. 2003/10/0200, sowie VwGH vom
- Mai 2006, Zl. 2003/10/0203 mwN, sowie VwGH vom
- April 2007, Zl. 2007/10/0011 mwN, sowie VwGH vom
- Oktober 2007, Zl. 2006/10/0108, sowie VwGH vom
- März 2015, Zl. 2012/10/0242) zu den Vorschriften der Sozialhilfegesetze der Länder über die Heranziehung des Vermögens bei der Vorschreibung eines Kostenbeitrages bzw. –ersatzes zu den Kosten der Sozialhilfe zu verweisen, dass die Frage, ob und inwieweit Ersparnisse zu berücksichtigen sind, nicht davon abhängt, aus welchen Quellen die Ersparnisse gebildet worden sind; Ersparnisse sind als Vermögen des Betreffenden im Sinne der Regelungen über die Heranziehung des Vermögens bei der Leistung von Kostenersatz selbst dann zu behandeln und können diese somit die Grundlage für einen Ersatzanspruch bilden, wenn sie aus Einkommensteilen gebildet wurden, die bei der Gewährung von Sozialhilfe außer Ansatz zu bleiben haben. Die Auffassung der belangten Behörde, der Vorschreibung des Kostenersatzes nach § 38 Abs. 1 Z. 1 NÖ SHG sei aus das aus dem Pensionsbezug stammende Vermögen zu Grunde zu legen, ist daher nicht als rechtswidrig zu beanstanden. Die Auffassung der belangten Behörde, der Vorschreibung des Kostenersatzes nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ SHG sei aus das aus dem Pensionsbezug stammende Vermögen zu Grunde zu legen, ist daher nicht als rechtswidrig zu beanstanden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es auch nicht entscheidend wäre, wenn nur ein Teil des vorhandenen Vermögens des Beschwerdeführers aktuell zur Disposition stünde, weil z.B. ein Teil längerfristig veranlagt wäre; kann doch die Verpflichtung zum Kostenersatz nach § 38 NÖ SHG nicht durch eine gebundene Veranlagung von Vermögenswerten ausgeschlossen bzw. umgangen werden (vgl. u.a. VwGH vom
- Mai 2006, Zl. 2003/10/0203). So ist z.B. die Verwertung von Wertpapieren in einem Wertpapierdepot ebenso durchaus möglich wie jene eines Bausparvertrages, sodass auch im gegenständlichen Fall nicht von einer Unverwertbarkeit der entsprechenden Vermögenswerte auszugehen ist (vgl. u.a. VwGH vom
- April 2004, Zl. 2004/10/0034); der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgetragen, inwiefern die Verwertung seines Vermögens nicht möglich wäre.In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es auch nicht entscheidend wäre, wenn nur ein Teil des vorhandenen Vermögens des Beschwerdeführers aktuell zur Disposition stünde, weil z.B. ein Teil längerfristig veranlagt wäre; kann doch die Verpflichtung zum Kostenersatz nach Paragraph 38, NÖ SHG nicht durch eine gebundene Veranlagung von Vermögenswerten ausgeschlossen bzw. umgangen werden vergleiche u.a. VwGH vom
- Mai 2006, Zl. 2003/10/0203). So ist z.B. die Verwertung von Wertpapieren in einem Wertpapierdepot ebenso durchaus möglich wie jene eines Bausparvertrages, sodass auch im gegenständlichen Fall nicht von einer Unverwertbarkeit der entsprechenden Vermögenswerte auszugehen ist vergleiche u.a. VwGH vom
- April 2004, Zl. 2004/10/0034); der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgetragen, inwiefern die Verwertung seines Vermögens nicht möglich wäre. Dem ist im gegebenen Zusammenhang auch hinzuzufügen, dass es nach dem Gesetz auch nicht darauf ankommt, ob das Vermögen des Hilfeempfängers vor oder während der Hilfeleistung erworben wurde, sodass es betreffend dem Sparguthaben auch keiner näheren Prüfung einer Verjährung nach § 40 Abs. 1 NÖ SHG bedarf, weil z.B. das Sparguthaben bereits vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum entstanden bzw. angespart worden ist, zumal § 40 Abs. 1 NÖ SHG zum einen auf das jeweilige Kalenderjahr, „in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist“, abstellt und nicht, wann das Sparguthaben angespart worden ist (vgl. u.a. VwGH vom Dem ist im gegebenen Zusammenhang auch hinzuzufügen, dass es nach dem Gesetz auch nicht darauf ankommt, ob das Vermögen des Hilfeempfängers vor oder während der Hilfeleistung erworben wurde, sodass es betreffend dem Sparguthaben auch keiner näheren Prüfung einer Verjährung nach Paragraph 40, Absatz eins, NÖ SHG bedarf, weil z.B. das Sparguthaben bereits vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum entstanden bzw. angespart worden ist, zumal Paragraph 40, Absatz eins, NÖ SHG zum einen auf das jeweilige Kalenderjahr, „in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist“, abstellt und nicht, wann das Sparguthaben angespart worden ist vergleiche u.a. VwGH vom
- März 2015, Zl. 2012/10/0242), und zum anderen bezieht sich die Bestimmung über die Verjährung lediglich auf den Kostenersatzanspruch des Sozialhilfeträgers. Dieser Anspruch ist der Verjährung unterworfen. Hingegen ist dem § 40 Abs. 1 NÖ SHG nicht zu entnehmen, dass Vermögen, das vor der Verjährungsfrist erworben wurde, zum Ersatz der Kosten für innerhalb dieser Frist geleistete Sozialhilfe nicht herangezogen werden darf (vgl. u.a. VwGH vom
- April 2002, Zl. 98/03/0289, sowie VwGH vom
- Oktober 2007, Zl. 2006/10/0108, sowie VwGH vom
- März 2015, Zl. 2012/10/0242), und zum anderen bezieht sich die Bestimmung über die Verjährung lediglich auf den Kostenersatzanspruch des Sozialhilfeträgers. Dieser Anspruch ist der Verjährung unterworfen. Hingegen ist dem Paragraph 40, Absatz eins, NÖ SHG nicht zu entnehmen, dass Vermögen, das vor der Verjährungsfrist erworben wurde, zum Ersatz der Kosten für innerhalb dieser Frist geleistete Sozialhilfe nicht herangezogen werden darf vergleiche u.a. VwGH vom
- April 2002, Zl. 98/03/0289, sowie VwGH vom
- Oktober 2007, Zl. 2006/10/0108, sowie VwGH vom
- März 2015, Zl. 2012/10/0242). Ebenso setzt die verfahrensgegenständliche Kostenersatzpflicht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
- Juni 2011, Zl. 2008/10/0103, sowie VwGH vom
- Februar 2012, Zl. 2011/10/0094 mwN, sowie VwGH vom
- Oktober 2014, Zl. 2013/10/0099) voraus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung, mit der er zum Kostenersatz verpflichtet wird, über die Geldmittel, die ihn in die Lage versetzen, seiner Ersatzpflicht nachzukommen, tatsächlich verfügt. Ebenso setzt die verfahrensgegenständliche Kostenersatzpflicht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
- Juni 2011, Zl. 2008/10/0103, sowie VwGH vom
- Februar 2012, Zl. 2011/10/0094 mwN, sowie VwGH vom
- Oktober 2014, Zl. 2013/10/0099) voraus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung, mit der er zum Kostenersatz verpflichtet wird, über die Geldmittel, die ihn in die Lage versetzen, seiner Ersatzpflicht nachzukommen, tatsächlich verfügt. Auch diese Voraussetzung liegt im gegenständlichen Beschwerdefall vor. Mit dem Hinweis auf eine bereits verbindlich in Auftrag gegebene Leistung, wie z.B. die Schneeräumung oder jene zur Erhaltung des Substanz seines Eigentums, zeigt der Beschwerdeführer Gegenteiliges nicht auf, wurde dadurch doch nur eine (zukünftige) Schuld begründet, ohne dass der Beschwerdeführer in diesem Umfang die Verfügungsgewalt über sein Vermögen verloren hätte (vgl. hiezu u.a. VwGH vom
- Februar 2012, Zl. 2011/10/0094 mwN). Auch diese Voraussetzung liegt im gegenständlichen Beschwerdefall vor. Mit dem Hinweis auf eine bereits verbindlich in Auftrag gegebene Leistung, wie z.B. die Schneeräumung oder jene zur Erhaltung des Substanz seines Eigentums, zeigt der Beschwerdeführer Gegenteiliges nicht auf, wurde dadurch doch nur eine (zukünftige) Schuld begründet, ohne dass der Beschwerdeführer in diesem Umfang die Verfügungsgewalt über sein Vermögen verloren hätte vergleiche hiezu u.a. VwGH vom
- Februar 2012, Zl. 2011/10/0094 mwN). Dass allenfalls in der Zukunft wieder Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung zu gewähren wäre, steht der Ersatzpflicht ebenso nicht entgegen (vgl. hiezu u.a. VwGH vom
- März 1993, Zl. 91/08/0006, sowie VwGH vom
- Juli 1997, Zl. 95/08/0320, sowie VwGH vom
- Februar 2012, Zl. 2011/10/0094 mwN).Dass allenfalls in der Zukunft wieder Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung zu gewähren wäre, steht der Ersatzpflicht ebenso nicht entgegen vergleiche hiezu u.a. VwGH vom
- März 1993, Zl. 91/08/0006, sowie VwGH vom
- Juli 1997, Zl. 95/08/0320, sowie VwGH vom
- Februar 2012, Zl. 2011/10/0094 mwN). Generell ist daher festzuhalten, dass die Bestimmungen des NÖ SHG nicht den Zweck verfolgen, ein bestehendes Vermögen dem Hilfeempfänger ungeschmälert zu erhalten. Beim Kostenersatz nach § 38 NÖ SHG ist nicht nur zu beachten, dass der Beschwerdeführer zu einem hinreichenden Einkommen bzw. Vermögen gelangt ist, sondern dass die Verpflichtung zum Kostenersatz für den Beschwerdeführer nach § 38 Abs. 3 NÖ SHG keine Härte bedeutet oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährdet. Beim Kostenersatz nach Paragraph 38, NÖ SHG ist nicht nur zu beachten, dass der Beschwerdeführer zu einem hinreichenden Einkommen bzw. Vermögen gelangt ist, sondern dass die Verpflichtung zum Kostenersatz für den Beschwerdeführer nach Paragraph 38, Absatz 3, NÖ SHG keine Härte bedeutet oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährdet. Wie bereits zuvor festgestellt worden ist, ist der Beschwerdeführer zu einem hinreichenden Vermögen gelangt und hat ihn die belangte Behörde zum Kostenersatz in der Höhe von € 3.693,42 verpflichtet, wobei sie gleichzeitig davon ausgegangen ist, dass dem Beschwerdeführer von seinem Vermögen ein Betrag von € 12.566,40 zu verbleiben habe, was dem Vermögensfreibetrag
§ 3Abs.
1 Z. 8 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln entspreche; unter Berücksichtigung dieses verbleibenden Vermögens und seiner Vollversorgung im Pflegeheim liege für ihn keine Härte vor und werde auch der Erfolg der Sozialhilfe nicht gefährdet. Wie bereits zuvor festgestellt worden ist, ist der Beschwerdeführer zu einem hinreichenden Vermögen gelangt und hat ihn die belangte Behörde zum Kostenersatz in der Höhe von € 3.693,42 verpflichtet, wobei sie gleichzeitig davon ausgegangen ist, dass dem Beschwerdeführer von seinem Vermögen ein Betrag von € 12.566,40 zu verbleiben habe, was dem Vermögensfreibetrag
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln entspreche; unter Berücksichtigung dieses verbleibenden Vermögens und seiner Vollversorgung im Pflegeheim liege für ihn keine Härte vor und werde auch der Erfolg der Sozialhilfe nicht gefährdet. Dieser Ansicht kann das erkennende Gericht aus folgenden Gründen nicht entgegentreten: Zunächst ist zum Vorwurf des Beschwerdeführers der nicht nachvollziehbaren Berechnung des verfahrensgegenständlich vorgeschriebenen Betrages von € 3.693,42 festzuhalten, dass sich aus den vorhin zitierten Beträgen des § 1 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 der NÖ Mindeststandardverordnung ein gesamter Betrag von € 837,75 ergibt; wird dieser mit der Zahl 15 multipliziert, ergibt sich ein Betrag von € 12.566,25, der im gegenständlichen Fall als Vermögensfreibetrag anzusehen ist, wie die belangte Behörde bereits in ihrer Mitteilung vom
- Juni 2016 und im angefochtenen Bescheid dargelegt hat. Insofern geht die Behauptung des Beschwerdeführers, diese Berechnung sei nicht nachvollziehbar, ins Leere. Zunächst ist zum Vorwurf des Beschwerdeführers der nicht nachvollziehbaren Berechnung des verfahrensgegenständlich vorgeschriebenen Betrages von € 3.693,42 festzuhalten, dass sich aus den vorhin zitierten Beträgen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung ein gesamter Betrag von € 837,75 ergibt; wird dieser mit der Zahl 15 multipliziert, ergibt sich ein Betrag von € 12.566,25, der im gegenständlichen Fall als Vermögensfreibetrag anzusehen ist, wie die belangte Behörde bereits in ihrer Mitteilung vom
- Juni 2016 und im angefochtenen Bescheid dargelegt hat. Insofern geht die Behauptung des Beschwerdeführers, diese Berechnung sei nicht nachvollziehbar, ins Leere. Im gegenständlichen Fall ist auch gewährleistet, dass der verfahrensgegenständliche Kostenersatz für den Beschwerdeführer keine Härte darstellt, zumal dem Beschwerdeführer, wie die belangte Behörde es genannt hat, ein „hinreichendes“ Vermögen im Sinne des § 38 Abs. 1 Z. 1 NÖ SHG verbleibt. Der Begriff des hinreichenden Vermögens nach § 38 Abs. 1 Z. 1 NÖ SHG im Zusammenhang mit dem Ersatz der Kosten der gewährten Sozialhilfe durch den Beschwerdeführer bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
- April 2002, Zl. 98/03/0125 mwN, sowie VwGH vom
- April 2009, Zl. 2007/10/0262, sowie VwGH vom
- Jänner 2010, Zl. 2009/10/0128, sowie VwGH vom
- Februar 2012, Zl. 2011/10/0094), dass dieser auf das (nachträglich erworbene oder nachträglich bekannt gewordene) Einkommen oder Vermögen greifen kann, ohne dass es ihm in Ansehung der Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes (bzw. seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen) unzumutbar wäre, wobei hiefür - als Auslegungshilfe - die gleiche Grenze herangezogen werden kann wie für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit, weshalb auf die Regelungen über die Anrechenbarkeit von Einkommen oder Vermögen zurückgegriffen werden kann, wobei die Begriffe, zu deren Durchführung die Verordnung LGBl. 9200/2 erlassen worden ist, dieselbe Bedeutung haben. Dort geht es um die Bemessung einer erst zu gewährenden Sozialhilfe und im Zusammenhang damit darum, inwieweit vorhandenes (und bekanntes) Vermögen die Minderung oder Versagung der Sozialhilfe zur Folge oder dessen Berücksichtigung zu unterbleiben hat. Es liegt beiden Regelungskomplexen der die Sozialhilfe beherrschende Gedanke zu Grunde, dass der Staat nur dann und insoweit eine Hilfe leistet, als der Einzelne einen lebensnotwendigen Bedarf nicht in einer ihm zumutbaren Weise selbst zu decken vermag. Diese Grenze hat in gleicher Weise für die Bestreitung des aktuellen Lebensunterhaltes wie für die Sicherung des Lebensunterhaltes angesichts zu ersetzender Sozialhilfekosten zu gelten. Es bestehen daher unter Berücksichtigung der vorhin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa auch VwGH vom
- Oktober 2007, Zl. 2006/10/0108) keine Bedenken dagegen, wenn bei Anwendung des § 38 Abs. 1 Z. 1 NÖ SHG und der Bestimmung des „hinreichenden Vermögens“ im Sinne dieser Gesetzesstelle das - an sich bei der Bemessung der Sozialhilfe zum Tragen kommende - anrechenfreie Vermögen nach der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2, als Auslegungshilfe herangezogen wird und das
dieser Verordnung als anrechenfrei zu behandelnde Vermögen des Hilfeempfängers jedenfalls zum Kostenersatz nicht herangezogen wird. Im gegenständlichen Fall ist auch gewährleistet, dass der verfahrensgegenständliche Kostenersatz für den Beschwerdeführer keine Härte darstellt, zumal dem Beschwerdeführer, wie die belangte Behörde es genannt hat, ein „hinreichendes“ Vermögen im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ SHG verbleibt. Der Begriff des hinreichenden Vermögens nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ SHG im Zusammenhang mit dem Ersatz der Kosten der gewährten Sozialhilfe durch den Beschwerdeführer bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
- April 2002, Zl. 98/03/0125 mwN, sowie VwGH vom
- April 2009, Zl. 2007/10/0262, sowie VwGH vom
- Jänner 2010, Zl. 2009/10/0128, sowie VwGH vom
- Februar 2012, Zl. 2011/10/0094), dass dieser auf das (nachträglich erworbene oder nachträglich bekannt gewordene) Einkommen oder Vermögen greifen kann, ohne dass es ihm in Ansehung der Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes (bzw. seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen) unzumutbar wäre, wobei hiefür - als Auslegungshilfe - die gleiche Grenze herangezogen werden kann wie für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit, weshalb auf die Regelungen über die Anrechenbarkeit von Einkommen oder Vermögen zurückgegriffen werden kann, wobei die Begriffe, zu deren Durchführung die Verordnung LGBl. 9200/2 erlassen worden ist, dieselbe Bedeutung haben. Dort geht es um die Bemessung einer erst zu gewährenden Sozialhilfe und im Zusammenhang damit darum, inwieweit vorhandenes (und bekanntes) Vermögen die Minderung oder Versagung der Sozialhilfe zur Folge oder dessen Berücksichtigung zu unterbleiben hat. Es liegt beiden Regelungskomplexen der die Sozialhilfe beherrschende Gedanke zu Grunde, dass der Staat nur dann und insoweit eine Hilfe leistet, als der Einzelne einen lebensnotwendigen Bedarf nicht in einer ihm zumutbaren Weise selbst zu decken vermag. Diese Grenze hat in gleicher Weise für die Bestreitung des aktuellen Lebensunterhaltes wie für die Sicherung des Lebensunterhaltes angesichts zu ersetzender Sozialhilfekosten zu gelten. Es bestehen daher unter Berücksichtigung der vorhin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa auch VwGH vom
- Oktober 2007, Zl. 2006/10/0108) keine Bedenken dagegen, wenn bei Anwendung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ SHG und der Bestimmung des „hinreichenden Vermögens“ im Sinne dieser Gesetzesstelle das - an sich bei der Bemessung der Sozialhilfe zum Tragen kommende - anrechenfreie Vermögen nach der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2, als Auslegungshilfe herangezogen wird und das
dieser Verordnung als anrechenfrei zu behandelnde Vermögen des Hilfeempfängers jedenfalls zum Kostenersatz nicht herangezogen wird. In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich der verfassungs- und gesetzwidrigen Bedenken des Beschwerdeführers ob dieser Verordnung festzuhalten, dass diese im gegenständlichen Fall lediglich als Auslegungshilfe und nicht als normative Rechtsgrundlage herangezogen wird, und teilt das erkennende Gericht darüber hinaus im Hinblick auf das dem Beschwerdeführer verbleibende Vermögen, auf seine im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Auswendungen, auf sein monatliches Einkommen und seine umfassende Versorgung im Pflegeheim auch die Bedenken des Beschwerdeführers nicht, sodass ein entsprechender Antrag an den Verfassungsgerichtshof unterbleiben konnte. Zu seinen vom Beschwerdeführer behaupteten Aufwendungen ist festzuhalten, dass sein Sachwalter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom
- November 2016 diesbezüglich Unterlagen vorgelegt hat. Aus diesen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 durchschnittlich monatliche Aufwendungen in der Höhe von € 458,60, im Jahr 2015 durchschnittlich monatliche Aufwendungen in der Höhe von € 786,59 und im Jahr 2016, welches noch nicht abgeschlossen ist, durchschnittlich monatliche Aufwendungen in der Höhe von € 148,13 hatte bzw. hat. Hiezu ist anzumerken und darauf hinzuweisen, dass zum einen der Beschwerdeführer trotz der Höhe seiner monatlichen Aufwendungen in den Jahren 2014 und 2015 sein Vermögen ansparen bzw. erhalten konnte und dass zum anderen die monatlichen Aufwendungen im Jahr 2016 stark zurückgegangen sind, sodass davon auszugehen ist, dass ihm sein verbleibendes Vermögen und sein Einkommen auch die Begleichung der von ihm aufgezeigten Aufwendungen ermöglichen. Hinsichtlich des Vorbringens von Aufwendungen für „weitere Therapien oder Therapiegespräche“, welche von den Leistungen der Krankenversicherung nicht abgegolten werden, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zum einen für die diesbezüglichen vergangenen Behandlungen trotz Aufforderung seitens des erkennenden Gerichtes keine Rechnungen vorgelegt hat und dass er zum anderen trotz Bezahlung dieser Behandlungen offensichtlich sein derzeitiges Vermögen ansparen bzw. erhalten konnte, sodass davon auszugehen ist, dass ihm sein verbleibendes Vermögen und sein Einkommen auch zukünftig die Begleichung der Behandlungen ermöglichen. Zu den vom Sachwalter in der Vergangenheit erbrachten kostenlosen Leistungen und Anschaffungen ist festzuhalten, dass diese im gegenständlichen Fall keinen Einfluss auf das derzeitig zu beurteilende Vermögen und des Einkommens des Beschwerdeführers haben, sodass diese unberücksichtigt zu bleiben haben. Mit Blick auf das dem Beschwerdeführer unstrittig verbleibende monatliche Einkommen in der Höhe von rund € 370,00 und die ihm verbleibenden Ersparnisse in der Höhe des 15-fachen Richtsatzes für einen Alleinstehenden in der Höhe von € 12.566,25 kann somit - auch bei Berücksichtigung der in der Beschwerde hervorgehobenen Bedürfnisse des Beschwerdeführers - nicht erkannt werden, dass die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Vorschreibung des Kostenersatzes gegen § 38 Abs. 3 NÖ SHG verstieße. Zum einen reichen diese Beträge aus, seinen Therapiebedürfnissen und seinen Verpflichtungen - auch zur Substanzerhaltung seines Eigentums - nachzukommen, und zum anderen ist den Ausführungen der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid beizupflichten, dass der Beschwerdeführer mit diesen Beträgen auch seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, wobei hiebei auch zu berücksichtigen ist, dass er durch seine Unterbringung auf Kosten des Landes als Träger der Sozialhilfe im Pflegezentrum ***, ***, *** voll versorgt ist und er auch vollen Krankenschutz genießt, sodass er auch sämtliche Leistungen der Krankenhilfe ohne zusätzliche finanzielle Aufwendungen in Anspruch nehmen kann, mag auch der Wunsch, Wahlärzte in Anspruch nehmen zu können, verständlich sein.Mit Blick auf das dem Beschwerdeführer unstrittig verbleibende monatliche Einkommen in der Höhe von rund € 370,00 und die ihm verbleibenden Ersparnisse in der Höhe des 15-fachen Richtsatzes für einen Alleinstehenden in der Höhe von € 12.566,25 kann somit - auch bei Berücksichtigung der in der Beschwerde hervorgehobenen Bedürfnisse des Beschwerdeführers - nicht erkannt werden, dass die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Vorschreibung des Kostenersatzes gegen Paragraph 38, Absatz 3, NÖ SHG verstieße. Zum einen reichen diese Beträge aus, seinen Therapiebedürfnissen und seinen Verpflichtungen - auch zur Substanzerhaltung seines Eigentums - nachzukommen, und zum anderen ist den Ausführungen der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid beizupflichten, dass der Beschwerdeführer mit diesen Beträgen auch seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, wobei hiebei auch zu berücksichtigen ist, dass er durch seine Unterbringung auf Kosten des Landes als Träger der Sozialhilfe im Pflegezentrum ***, ***, *** voll versorgt ist und er auch vollen Krankenschutz genießt, sodass er auch sämtliche Leistungen der Krankenhilfe ohne zusätzliche finanzielle Aufwendungen in Anspruch nehmen kann, mag auch der Wunsch, Wahlärzte in Anspruch nehmen zu können, verständlich sein. Der belangten Behörde ist daher beizupflichten, dass auf Grund dessen durch die Vorschreibung des Kostenersatzes der Erfolg der Sozialhilfe nicht gefährdet ist und dass die Vorschreibung des Kostenersatzes auch keine soziale Härte im Sinne des § 38 Abs. 3 NÖ SHG darstellt. Der belangten Behörde ist daher beizupflichten, dass auf Grund dessen durch die Vorschreibung des Kostenersatzes der Erfolg der Sozialhilfe nicht gefährdet ist und dass die Vorschreibung des Kostenersatzes auch keine soziale Härte im Sinne des Paragraph 38, Absatz 3, NÖ SHG darstellt. Wenn der Beschwerdeführer weiters darauf hinweist, dass die verfahrensgegenständliche Vorschreibung schon deshalb unterbleiben hätte müssen, da nach seinem Ableben sichergestellt sei, dass der Zuschussträger zu seinen gewährten Leistungen komme, ist darauf hinzuweisen, dass das erkennende Gericht bei der verfahrensgegenständlichen Entscheidung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der von ihm zu treffenden Entscheidung abzustellen hat, sodass die Überlegungen des Beschwerdeführers, dass zum Zeitpunkt seines Ablebens sein Vermögen an den Träger der Sozialhilfe übergehen wird, ins Leere gehen (vgl. hiezu u.a. auch VwGH vom
- März 2015, Zl. 2012/10/0242).Wenn der Beschwerdeführer weiters darauf hinweist, dass die verfahrensgegenständliche Vorschreibung schon deshalb unterbleiben hätte müssen, da nach seinem Ableben sichergestellt sei, dass der Zuschussträger zu seinen gewährten Leistungen komme, ist darauf hinzuweisen, dass das erkennende Gericht bei der verfahrensgegenständlichen Entscheidung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der von ihm zu treffenden Entscheidung abzustellen hat, sodass die Überlegungen des Beschwerdeführers, dass zum Zeitpunkt seines Ablebens sein Vermögen an den Träger der Sozialhilfe übergehen wird, ins Leere gehen vergleiche hiezu u.a. auch VwGH vom
- März 2015, Zl. 2012/10/0242). Hinsichtlich der Frist für die Überweisung des verfahrensgegenständlichen Betrages verweist das erkennende Gericht auf den angefochtenen Bescheid, in welchem dem Beschwerdeführer eine Frist von ungefähr 6 Wochen eingeräumt worden ist, und hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht dargetan, dass ihm die Überweisung innerhalb dieser Frist nicht möglich wäre, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Betrag bis zum
- Dezember 2016 zu überweisen. Aufgrund dieser Ausführungen war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt 2.:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeschriebenen Kosten zu ersetzen hat. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet, sodass die zu lösende Frage durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeschriebenen Kosten zu ersetzen hat. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet, sodass die zu lösende Frage durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.856.001.2016