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{'item': 'LVwG-AV-936/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-936/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Mag. Hollerer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn PM, ***, *** wohnhaft, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom

  1. August 2016, zur Zl. HOS3-W-1649/001, betreffend Ausstellung eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG §§ 21, 22 Waffengesetz 1996Paragraphen 21, 22, Waffengesetz 1996 Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Horn (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom
  4. August 2016, Zl. HOS3-W-1649/001, den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses vom 8.2.2016 abgewiesen. In der dagegen eingebrachten Beschwerde führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass ihm gemäß § 21 Abs. 2 Waffengesetz ein Waffenpass zustehe. Gemäß § 22 Abs. 2 Waffengesetz sei der Bedarf vorhanden und ausreichend begründet worden. Er betreibe einen Kfz-Handel. Sein Wohnhaus liege auf einem Grundstück außerhalb der Ortschaft. Es sei schon einige Male Treibstoff von abgestellten Fahrzeugen entwendet worden. Außerdem habe es in letzter Zeit einige Überfälle auf Autohändler gegeben. Ein befreundeter Autohändler aus *** sei abgängig und wahrscheinlich ermordet worden. Die Kriminalpolizei sei erst nach sieben Jahren tätig geworden. Mit der Ablehnung werde auch ein Grundrecht verletzt, das Recht auf Selbstverteidigung.In der dagegen eingebrachten Beschwerde führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass ihm gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz ein Waffenpass zustehe. Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz sei der Bedarf vorhanden und ausreichend begründet worden. Er betreibe einen Kfz-Handel. Sein Wohnhaus liege auf einem Grundstück außerhalb der Ortschaft. Es sei schon einige Male Treibstoff von abgestellten Fahrzeugen entwendet worden. Außerdem habe es in letzter Zeit einige Überfälle auf Autohändler gegeben. Ein befreundeter Autohändler aus *** sei abgängig und wahrscheinlich ermordet worden. Die Kriminalpolizei sei erst nach sieben Jahren tätig geworden. Mit der Ablehnung werde auch ein Grundrecht verletzt, das Recht auf Selbstverteidigung. Am 24.10.2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Hiezu wurden der Beschwerdeführer und die Bezirkshauptmannschaft Horn als Parteien geladen. Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dass er seit ca. 10 Jahren in ***, ***, einen Autohandel betreibe. Er kaufe und verkaufe Gebrauchtfahrzeuge aller Marken. Derzeit würden sich drei Fahrzeuge auf seinem Firmengelände befinden. Meistens würde es sich um billige Gebrauchtfahrzeuge handeln. In letzter Zeit hätten sich einige Überfälle auf Autohändler in *** und auf der Westautobahn ereignet. Vor ca. sieben Jahren sei ein befreundeter Autohändler spurlos verschwunden und vermutlich ermordet worden. Nach dem Gesetz stehe ihm ein Waffenpass zu. Er habe 365 Euro in die Untersuchungen investiert. Er fordere das Geld zurück, wenn er keinen Waffenpass bekomme. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen: Die bezughabenden Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 52/2015 lauten:Die bezughabenden Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2015, lauten: § 20 Abs. 1:Paragraph 20, Absatz eins : Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu erteilen. § 21 Abs. 1:Paragraph 21, Absatz eins : Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das
  5. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Personen, die das
  6. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das
  7. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist. Abs. 2:Absatz 2 : Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das
  8. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Personen, die das
  9. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde. Abs. 3:Absatz 3 : Die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das
  10. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie entweder beruflich oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schusswaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so beschränken, dass der Inhaber bis zur Vollendung des
  11. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf. Abs. 4:Absatz 4 : Wird ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht. § 22 Abs. 2:Paragraph 22, Absatz 2 : Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.Ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Umschreibung des Bedarfsbegriffes zu entnehmen, dass vom Vorliegen besonderer Gefahren nur gesprochen werden kann, wenn diese Gefahr das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren erheblich übersteigen. Für die Annahme des Bedarfes zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B als Voraussetzung für den Anspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses muss das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert werden, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann namentlich außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt (siehe VwGH vom
  12. Juni 1994, Zl. 93/01/0421 und vom 31 .Mai 1995, Zl. 92/01/1022). Die Bejahung der Bedarfsfrage setzt voraus, dass die Gefahr eine solche ist, dass ihr unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände am zweckmäßigsten mit Waffengewalt, d.h. mit dem Einsatz von Schusswaffen der Kategorie B wirksam begegnet werden kann (siehe VwGH vom 7.11.1995, Zl. 95/20/0075). Es ist sohin Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachzuweisen und die in § 22 Abs. 2 Waffengesetz geforderte Gefahrenlage glaubhaft zu machen. Somit ist es die Aufgabe des Antragstellers, im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten gerade durch den Gebrauch einer Schusswaffe der Kategorie B entgegengetreten werden kann.Die Bejahung der Bedarfsfrage setzt voraus, dass die Gefahr eine solche ist, dass ihr unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände am zweckmäßigsten mit Waffengewalt, d.h. mit dem Einsatz von Schusswaffen der Kategorie B wirksam begegnet werden kann (siehe VwGH vom 7.11.1995, Zl. 95/20/0075). Es ist sohin Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachzuweisen und die in Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz geforderte Gefahrenlage glaubhaft zu machen. Somit ist es die Aufgabe des Antragstellers, im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten gerade durch den Gebrauch einer Schusswaffe der Kategorie B entgegengetreten werden kann. Am 8.2.2016 hat Herr PM bei der belangten Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses eingebracht. Bei der niederschriftlichen Befragung hat er ausgeführt, dass er im Standort ***, ***, einen Kfz-Handel ausübe. Sein Grundstück liege außerhalb der Ortschaft. Er habe in unmittelbarer Nähe keinen Nachbarn. Da er manchmal auch spät nach Hause komme und auch Geld bei ihm trage, ängstige er sich beim Aussteigen aus seinem Auto. Es sei nicht möglich, alle Geldgeschäfte über die Bank oder per Überweisung abzuwickeln, da bei Auktionen (Dorotheum) Bargeld erforderlich sei. Privaten Autoverkäufern sei es auch lieber, wenn er bar bezahle. Da es in letzter Zeit einige Überfälle auf Autohändler gegeben habe und die Polizei ihn nicht rund um die Uhr beschützen könne, ersuche er um einen Waffenpass zum Selbstschutz. Er habe kein Interesse an anderen (sportlichen) Aktivitäten mit der Waffe. Bei einem etwaigen Überfall möchte er geschützt sein, weil ein Täter nicht warte, bis er 133 gewählt habe. Derzeit seien sehr viele Ausländer unbekannter Identität in Österreich aufhältig, die die Polizei unkontrolliert über die Grenze gelassen habe und deswegen würden etwaige Verbrechen sehr schwer aufgeklärt werden können. Im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und nach der Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme ist Herr PM am 17.3.2016 bei der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen worden. Er hat dabei ausgeführt, dass ihn das Waffengesetz berechtige einen Waffenpass zu besitzen. Natürlich sei das Sicherheitsrisiko bei Personen, die Geld bei sich tragen viel höher als bei einem Normalbürger, der von der Arbeit nach Hause gehe. Es habe in letzter Zeit einige Überfälle auf Autohändler gegeben. Es liege in der Natur der Sache, dass, wenn man ein Auto verkauft habe, Geld bei sich trage. Wenn er vor habe ein Auto zu kaufen, trage er auch Geld bei sich. Das wüsste auch ein Straftäter. Vor sieben Jahren sei ein ihm bekannter Autohändler überfallen worden und bis heute abgängig. Die Polizei habe sieben Jahre nicht ermittelt. Natürlich sei im städtischen Bereich die Kriminalitätsrate höher. Es gehe nicht um sein Handy oder um seine Kreditkarte, sondern um seine Gesundheit oder sogar um sein Leben. Es gehe ihm nicht um Selbstjustiz, sondern um Selbstschutz. Anscheinend könne die Behörde diese Begriffe nicht auseinanderhalten. Im Falle eines Überfalles komme die Polizei immer zu spät, vor allem in ländlichen Gebieten, weil die Anfahrtswege der Polizei weiter seien als in der Stadt. Die Empfehlung eines Pfeffersprays halte er für unsinnig, da man ja auch die Polizei nur mit Pfefferspray ausrüsten könne. Wenn im ländlichen Bereich das Risiko, überfallen zu werden so gering sei, warum lasse sich die Bezirkshauptmannschaft dann durch einen Sicherheitsdienst bewachen, wo doch die nächste Polizeistation ungefähr 500 m entfernt ist. Sei seine Gesundheit und sein Leben weniger wert als das der Angestellten der Bezirkshauptmannschaft? Er habe bereits 350 Euro in das Ansuchen investiert. Man könne nicht den Bürger bezahlen lassen und ihn dann abweisen. Wie oben dargelegt, ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und die besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich die Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, d.h. das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann. Weiters ist es erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (siehe z.B. VwGH vom 28.11.2013, Zl. 2013/03/0130 Vorjudikatur). Der Beschwerdeführer stützt sein Vorbringen hinsichtlich der besonderen Gefährdungslage dahingehend, dass er auch zur Nachtzeit Fahrzeuge ankauft. Er hat dafür Bargeld bei sich. Weiters ist seine Liegenschaft außerhalb des Ortsgebiets, hat keinen unmittelbaren Nachbarn und kommt manchmal spät nach Hause. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Wertung einer Person als „verlässlich“ i.S.d. § 7 Waffengesetz ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit der Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. Darüber hinaus hat das Höchstgericht erkannt, dass angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist. Im Verfahren betreffend eines waffenrechtlichen Dokumentes ist es Aufgabe der Behörde sicherzustellen, dass die Verlässlichkeit eines Antragstellers gegeben ist. Im Hinblick auf die besonderen Gefahren, die vom Umgang mit Schusswaffen ausgehen, ist hierbei ein besonders strenger Maßstab anzusetzen. Die Verlässlichkeitsprüfung ist durch die Waffenbehörde streng und genau durchzuführen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Wertung einer Person als „verlässlich“ i.S.d. Paragraph 7, Waffengesetz ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit der Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. Darüber hinaus hat das Höchstgericht erkannt, dass angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist. Im Verfahren betreffend eines waffenrechtlichen Dokumentes ist es Aufgabe der Behörde sicherzustellen, dass die Verlässlichkeit eines Antragstellers gegeben ist. Im Hinblick auf die besonderen Gefahren, die vom Umgang mit Schusswaffen ausgehen, ist hierbei ein besonders strenger Maßstab anzusetzen. Die Verlässlichkeitsprüfung ist durch die Waffenbehörde streng und genau durchzuführen. Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer eine Waffenbesitzkarte vorgewiesen, sodass auf die waffenrechtliche Verlässlichkeit nicht näher einzugehen ist. Zur Bedarfsregelung nach § 22 Waffengesetz hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass eine bloß allgemeine, nicht konkretisierte bzw. spekulative Umschreibung von Gefahrensituationen den Anforderungen des § 22 Abs. 2 Waffengesetz nicht gerecht zu werden vermag (siehe VwGH vom 27.5.2010, Zl. 2009/03/0144). Zur Bedarfsregelung nach Paragraph 22, Waffengesetz hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass eine bloß allgemeine, nicht konkretisierte bzw. spekulative Umschreibung von Gefahrensituationen den Anforderungen des Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz nicht gerecht zu werden vermag (siehe VwGH vom 27.5.2010, Zl. 2009/03/0144). Wenn der Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren auf die unkontrollierte Zuwanderung von Fremden in das Bundesgebiet hinweist und Verbrechen deswegen nur sehr schwer aufgeklärt werden könnten, ist entgegenzuhalten, dass für den Beschwerdeführer sich daraus keinerlei besonderen individuellen Gefahren ergeben. Von dieser Zuwanderung sind alle im Bundesgebiet aufhältigen Personen betroffen. Für die Glaubhaftmachung des Vorliegens besonderer Gefahren reicht die bloße Begründung der Berufsausübung zur Erteilung eines Waffenpasses nicht aus. Auch der Besitz von größeren Bargeldbeträgen zur Nachtzeit zum Ankaufen von Kraftfahrzeugen ist nicht geeignet, um von einer besonderen Gefahr ausgehen zu können. Hinsichtlich der Möglichkeit eines räuberischen Überfalls führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus, dass die Durchführung von Geldtransporten (auch in den Abendstunden) und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge nicht schon an sich eine Gefahr darstellt, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet. Liegt mit Rücksicht auf die maßgebenden örtlichen und zeitlichen Umstände kein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor, fehlt es an einem Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen (siehe VwGH vom 29.1.2015, Zl. Ro 2014/03/0061 und vom 9.9.2015, Zl. Ra 2015/03/0050). Da der Beschwerdeführer keinen Bedarf zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B nachweisen konnte, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses seitens der belangten Behörde zu Recht abgewiesen. Es war sohin der Beschwerde der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung wurde am Ende der Verhandlung verkündet. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die bisher aufgelaufen Kosten beruft, wird auf § 8 Abs. 7 Waffengesetz verwiesen. Demnach hat sich die Behörde bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs.2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein psychologisches Gutachten beizubringen (verkürzt wiedergegeben).Soweit sich der Beschwerdeführer auf die bisher aufgelaufen Kosten beruft, wird auf Paragraph 8, Absatz 7, Waffengesetz verwiesen. Demnach hat sich die Behörde bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein psychologisches Gutachten beizubringen (verkürzt wiedergegeben). Die - vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen, aber nicht näher bezeichneten – Kosten sind offensichtlich im Rahmen der Verlässlichkeitsüberprüfung entstanden. Die waffenrechtliche Verlässlichkeit muss beim Erwerb einer Waffenbesitzkarte vorliegen. Inwieweit (zusätzliche) Kosten im Rahmen der Bedarfsprüfung entstanden sind, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Ein Kostenersatz ist im Waffengesetz nicht vorgesehen. Die ordentliche Revision war auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.Die ordentliche Revision war auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.936.001.2016

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