RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-979/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 20Abs.
2 auch die Agrarbehörde, 4.
Paragraph 20, Absatz 2, auch die Agrarbehörde, 5.in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des gemäß Z 3 Zuständigen, 5.in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des gemäß Ziffer 3, Zuständigen, 6.in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß § 14 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, oder gemäß § 25 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103. 6.in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, oder gemäß Paragraph 25, des Seilbahngesetzes 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 103.
(2)Der Antrag hat zu enthalten: 1.das Ausmaß der beantragten Rodungsfläche, 2.den Rodungszweck, 3.im Fall der Belastung der Rodungsfläche mit Einforstungsrechten oder Gemeindegutnutzungsrechten die daraus Berechtigten und 4.die Eigentümer nachbarlich angrenzender Grundstücke (Anrainer). Dem Antrag sind ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf und eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht, anzuschließen. Die Lageskizze, deren Maßstab nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, ist in dreifacher Ausfertigung,
§ 20Abs.
1 in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; von diesen Ausfertigungen hat die Behörde eine dem Vermessungsamt, im Fall des § 20 Abs. 1 eine weitere der Agrarbehörde zu übermitteln. Dem Antrag sind ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf und eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht, anzuschließen. Die Lageskizze, deren Maßstab nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, ist in dreifacher Ausfertigung,
Paragraph 20, Absatz eins, in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; von diesen Ausfertigungen hat die Behörde eine dem Vermessungsamt, im Fall des Paragraph 20, Absatz eins, eine weitere der Agrarbehörde zu übermitteln.
(3)Anstelle von Grundbuchsauszügen kann auch ein Verzeichnis der zur Rodung beantragten Grundstücke - beinhaltend deren Gesamtfläche und die beanspruchte Fläche sowie deren Eigentümer unter gleichzeitiger Anführung von Rechten, die auf den zur Rodung beantragten Flächen lasten - treten. Dieses Verzeichnis ist von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person zu bestätigen. Im Fall des § 20 Abs. 2 ist dieses Verzeichnis, in dem auch die Weginteressenten anzuführen sind, von der Agrarbehörde zu bestätigen.
(3)Anstelle von Grundbuchsauszügen kann auch ein Verzeichnis der zur Rodung beantragten Grundstücke - beinhaltend deren Gesamtfläche und die beanspruchte Fläche sowie deren Eigentümer unter gleichzeitiger Anführung von Rechten, die auf den zur Rodung beantragten Flächen lasten - treten. Dieses Verzeichnis ist von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person zu bestätigen. Im Fall des Paragraph 20, Absatz 2, ist dieses Verzeichnis, in dem auch die Weginteressenten anzuführen sind, von der Agrarbehörde zu bestätigen.
(4)Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:
(4)Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG sind: 1.die Antragsberechtigten im Sinn des Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes, 1.die Antragsberechtigten im Sinn des Absatz eins, im Umfang ihres Antragsrechtes, 2.der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte, 3.der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist, 4.der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und 4.der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und 5.das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen.
(5)Im Rodungsverfahren sind 1.die Gemeinde, in der die zur Rodung beantragte Fläche liegt, zur Wahrnehmung von örtlichen öffentlichen Interessen und 2.die Behörden, die in diesem Verfahren zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Interessen berufen sind, zu hören.
(6)Das Recht auf Anhörung gemäß Abs. 5 Z 1 wird von den Gemeinden im eigenen
(6)Das Recht auf Anhörung gemäß Absatz 5, Ziffer eins, wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.
(7)Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer Entscheidung über den Rodungsantrag die Parteien unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid nicht erledigten zivilrechtlichen Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(8)Wird auf Grund eines Antrags gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 eine Rodungsbewilligung erteilt, so darf die Rodung erst durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.
(8)Wird auf Grund eines Antrags gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 eine Rodungsbewilligung erteilt, so darf die Rodung erst durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat. Die Behörde gelangte nunmehr auf Grund des aufgezeigten Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der eingeholten nachvollziehbaren Fachgutachten zusammengefasst zur Auffassung, dass zur ggst. beantragten Rodungsbewilligung die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rodungsbewilligung im Sinne des § 17 Abs. 2 leg.cit. nicht vorliegen und war folglich auch nach der vorzunehmenden Interessenabwägung nach § 17 Abs. 3 leg.cit., wie in den Gutachten ausgeführt, dem Antrag nicht stattzugeben, da das öffentliche Interesse an der Walderhaltung höher bewertet wurde. Die Behörde gelangte nunmehr auf Grund des aufgezeigten Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der eingeholten nachvollziehbaren Fachgutachten zusammengefasst zur Auffassung, dass zur ggst. beantragten Rodungsbewilligung die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rodungsbewilligung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, leg.cit. nicht vorliegen und war folglich auch nach der vorzunehmenden Interessenabwägung nach Paragraph 17, Absatz 3, leg.cit., wie in den Gutachten ausgeführt, dem Antrag nicht stattzugeben, da das öffentliche Interesse an der Walderhaltung höher bewertet wurde. Selbst bei der teilweisen Widmung als Bauland hatte die Behörde zu prüfen, ob eben das öffentliche Interesse an der Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche jenes an der Walderhaltung überwiegt. Eine Antragseinschränkung etc. ist nicht erfolgt, weshalb auf Grund der aufgezeigten Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden war. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Bescheidspruch zitierten Gesetzesstellen.“ In der dagegen – fristgerecht – erhobenen Beschwerde ist ausgeführt: „I. Die Beschwerdeführerin erhebt gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 5.9.2016, AMLl-V-162/030, zugestellt am 8.9.2016, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Der Bescheid wird in vollem Umfang angefochten. II.römisch zwei.
- Die Belangte Behörde geht von einer unrichtigen Rechtslage aus und hat daher die erforderlichen Feststellungen unterlassen sowie kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt um beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen für eine Rodungsbewilligung nach § 17 Abs 2 ForstG vorliegen.Die Belangte Behörde geht von einer unrichtigen Rechtslage aus und hat daher die erforderlichen Feststellungen unterlassen sowie kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt um beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen für eine Rodungsbewilligung nach Paragraph 17, Absatz 2, ForstG vorliegen. Zu Unrecht verlangt die Belangte Behörde ein öffentliches Interesse an der Rodung als Voraussetzung für eine Rodungsbewilligung. Dies führt sie aus auf Seite 2 des Bescheides und wiederholt dies auf Seite 7 des Bescheides. Nach § 17 Abs 2 ForstG ist jedoch die Rodung bereits dann zu bewilligen, wenn ein öffentliches Interesse nicht entgegensteht. Grundsätzlich genügt auch ein rein privates Interesse für eine Rodungsbewilligung (RV 970 BIgNR, 21.GP). Erst wenn ein öffentliches Interesse der Rodung entgegensteht, ist eine Interessensabwägung nach § 17 Abs 3 ForstG vorzunehmen.Nach Paragraph 17, Absatz 2, ForstG ist jedoch die Rodung bereits dann zu bewilligen, wenn ein öffentliches Interesse nicht entgegensteht. Grundsätzlich genügt auch ein rein privates Interesse für eine Rodungsbewilligung Regierungsvorlage 970 BIgNR, 21.Gesetzgebungsperiode Erst wenn ein öffentliches Interesse der Rodung entgegensteht, ist eine Interessensabwägung nach Paragraph 17, Absatz 3, ForstG vorzunehmen. Dem Waldentwicklungsplan kommt für die Beurteilung, ob öffentliche Interessen entgegenstehen Indizwirkung zu. Allerdings handelt es sich hiebei um ein flächenhaftes Gutachten, das außerdem nicht parzellenscharf ist. Es ist somit für die beantragte Rodungsfläche ein konkretes Gutachten zu erstellen, auf dessen Basis der Bescheid zu erlassen ist (nicht hingegen ist es Sache des Sachverständigen Rechtsausführungen zu tätigen).
- Formal ist der Bescheid im Wesentlichen insoferne mangelhaft als nicht erkennbar ist, von welchem Sachverhalt die Behörde überhaupt ausgeht. Auf S 2 finden sich Rechtsausführungen über das angeblich jedenfalls erforderliche öffentliche Interesse, auf S 2 bis 4 werden die Ausführungen des Sachverständigen sowie die Eingaben der Antragstellerin wörtlich zitiert, auf S 5 bis 6 werden Bestimmungen des ForstG und AVG wörtlich zitiert, woraufhin die Belangte Behörde „zusammengefasst” auf S 7 des Bescheides zum Ergebnis kommt, dass der Antrag abzulehnen ist. Nicht vorhanden sind Feststellungen des rechtsrelevanten Sachverhaltes samt den Erwägungen weshalb die Belangte Behörde zu diesem festgestellten Sachverhalt gelangt.
- 3.
- Bei der antragsgegenständlichen Rodungsfläche handelt es sich um einen Siedlungssplitter im verbauten Gebiet. Es handelt sich sozusagen um einen verbliebenen Waldrest im Bauland. Öffentliche Interessen stehen einer Rodung dieses Bestes nicht entgegen. Eine Rodung kann auch auf dem Teil der Fläche erfolgen, die als Grünland gewidmet ist, da dieser Teil typischerweise als Gartenfläche eines künftig zu errichtenden Gebäudes genutzt werden kann. Die Rodungsbewilligung ist schon aus diesem Grund zu erteilen. 3.
- Aus dem Amtssachverständigengutachten des Verwaltungsverfahrens geht hervor, dass für „den lokal unmittelbar betroffenen Bereich der Rodungsfläche[...]“ lediglich „die Wohlfahrtsfunktion[...]als erhöht (Ziffer 2) einzustufen” ist (S 1 der Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 27.6.2016). Relevant für das konkrete Waldgebiet ist somit die Wohlfahrtsfunktion. Selbst wenn man dem nun entgegen obigen Ausführungen unter 3.
- ausreichendes Gewicht beimessen würde um ein öffentliches Interesse an der Walderhaltung zu begründen, so kann diesem Interesse durch eine Ersatzaufforstungsfläche in ausreichendem Maße Rechnung getragen werden. Diese Einstufung steht somit der Bewilligung nicht entgegen. 3.
- Wenngleich aus den Rechtsausführungen der Belangten Behörde nicht erkennbar, geht diese vermutlich von den Rechtsausführungen des Amtssachverständigen aus, wonach von der Antragstellerin eine Ersatzaufforstungsfläche angeboten werden hätte müssen. Das Anbieten einer Ersatzaufforstungsfläche ist jedoch keine Bewilligungsvoraussetzung. Kann das Entgegenstehen öffentlicher Interessen nach § 17 Abs 2 ForstG durch eine Ersatzaufforstungsfläche vermieden werden, so hat die Behörde die Rodungsbewilligung zu erteilen und diese mit der Auflage einer Ersatzaufforstung zu verbinden (VwGH 82/07/0073). Das Anbieten einer Ersatzaufforstungsfläche darf jedoch nicht zur BewilIigungsvoraussetzung gemacht werden.Wenngleich aus den Rechtsausführungen der Belangten Behörde nicht erkennbar, geht diese vermutlich von den Rechtsausführungen des Amtssachverständigen aus, wonach von der Antragstellerin eine Ersatzaufforstungsfläche angeboten werden hätte müssen. Das Anbieten einer Ersatzaufforstungsfläche ist jedoch keine Bewilligungsvoraussetzung. Kann das Entgegenstehen öffentlicher Interessen nach Paragraph 17, Absatz 2, ForstG durch eine Ersatzaufforstungsfläche vermieden werden, so hat die Behörde die Rodungsbewilligung zu erteilen und diese mit der Auflage einer Ersatzaufforstung zu verbinden (VwGH 82/07/0073). Das Anbieten einer Ersatzaufforstungsfläche darf jedoch nicht zur BewilIigungsvoraussetzung gemacht werden. III.römisch drei. Es wird beantragt den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag stattgegeben wird in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen“ Auf Grund der Beschwerdeerhebung hat das Gericht am 08.11.2016 – in St. Pölten – eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser, dies neben der Einsichtnahme und Verlesung des zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Akteninhaltes, Beweis durch Einholung von Befund/Gutachten des dem Verfahren beigezogenen forsttechnischen Amtssachverständigen erhoben. Es wird festgestellt: Mit Schreiben vom 20.09.2016, AML1-V-162/030, hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten den Administrativakt zur Zl. AML1-V-162/030 und die Beschwerde mit dem Bemerken vorgelegt, dass von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird. Der angefochtene Verwaltungsakt ist im Rahmen des dem Gericht im gegenständlichen Verfahren nach § 27 VwGVG zukommenden Prüfumfanges nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidungsfällung zu überprüfen.Der angefochtene Verwaltungsakt ist im Rahmen des dem Gericht im gegenständlichen Verfahren nach Paragraph 27, VwGVG zukommenden Prüfumfanges nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidungsfällung zu überprüfen. Folgende Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 – in der geltenden Fassung – sind für die Entscheidung relevant: § 17:Paragraph 17 : „
(1)Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3)Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(3)Kann eine Bewilligung nach Absatz 2, nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4)Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(4)Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Absatz 3, sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5)Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
(5)Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Absatz 2, oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 3, hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
(6)In Gebieten, die dem Bundesheer ständig als militärisches Übungsgelände zur Verfügung stehen (Truppenübungsplätze), bedürfen Rodungen für Zwecke der militärischen Landesverteidigung keiner Bewilligung. Dies gilt nicht für Schutzwälder oder Bannwälder. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat zu Beginn jeden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jene Flächen bekannt zu geben, die im vorangegangenen Jahr gerodet wurden.“ § 17a:Paragraph 17 a, : „
(1)Einer Rodungsbewilligung bedarf es nicht, wenn
- die Rodungsfläche ein Ausmaß von 1 000 m² nicht übersteigt und
- der Antragsberechtigte das Rodungsvorhaben unter Anschluss der in § 19 Abs. 2 genannten Unterlagen bei der Behörde anmeldet undder Antragsberechtigte das Rodungsvorhaben unter Anschluss der in Paragraph 19, Absatz 2, genannten Unterlagen bei der Behörde anmeldet und
- die Behörde dem Anmelder nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anmeldung mitteilt, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 nicht durchgeführt werden darf. § 91 Abs. 2 gilt sinngemäß.die Behörde dem Anmelder nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anmeldung mitteilt, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach Paragraph 17, nicht durchgeführt werden darf. Paragraph 91, Absatz 2, gilt sinngemäß.
(2)In das Flächenausmaß einer angemeldeten Rodung einzurechnen sind alle an die zur Rodung angemeldete Fläche unmittelbar angrenzenden und für den selben Zweck nach Abs. 1 durchgeführten Rodungen, sofern diese nicht länger als zehn Jahre zurückliegen.
(2)In das Flächenausmaß einer angemeldeten Rodung einzurechnen sind alle an die zur Rodung angemeldete Fläche unmittelbar angrenzenden und für den selben Zweck nach Absatz eins, durchgeführten Rodungen, sofern diese nicht länger als zehn Jahre zurückliegen.
(3)Die Gültigkeit der Anmeldung erlischt, wenn die angemeldete Rodung nicht innerhalb eines Jahres ab Einlangen der Anmeldung bei der Behörde durchgeführt wird.
(4)Im Falle der Anmeldung einer befristeten Rodung im Sinne des § 18 Abs. 4, die nach Abs. 1 Z 3 durchgeführt werden darf, ist die Waldfläche vom Rodungsberechtigten bis spätestens fünf Jahre nach Ablauf der in der Anmeldung angeführten Frist im Sinne des § 13 wiederzubewalden.“
(4)Im Falle der Anmeldung einer befristeten Rodung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4,, die nach Absatz eins, Ziffer 3, durchgeführt werden darf, ist die Waldfläche vom Rodungsberechtigten bis spätestens fünf Jahre nach Ablauf der in der Anmeldung angeführten Frist im Sinne des Paragraph 13, wiederzubewalden.“ § 18:Paragraph 18 : „
(1)Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach
- ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht erfüllt wurde,
- die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck zu binden oder
- Maßnahmen vorzuschreiben, die a) zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder oder b) zum Ausgleich des Verlustes der Wirkungen des Waldes (Ersatzleistung) geeignet sind.
(2)In der die Ersatzleistung betreffenden Vorschreibung ist der Rodungswerber im Interesse der Wiederherstellung der durch die Rodung entfallenden Wirkungen des Waldes zur Aufforstung einer Nichtwaldfläche (Ersatzaufforstung) oder zu Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes zu verpflichten. Die Vorschreibung kann auch dahin lauten, dass der Rodungswerber die Ersatzaufforstung oder die Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustands auf Grundflächen eines anderen Grundeigentümers in der näheren Umgebung der Rodungsfläche auf Grund einer nachweisbar getroffenen Vereinbarung durchzuführen hat. Kann eine Vereinbarung zum Zeitpunkt der Erteilung der Rodungsbewilligung nicht nachgewiesen werden, ist die Vorschreibung einer Ersatzleistung mit der Wirkung möglich, dass die bewilligte Rodung erst durchgeführt werden darf, wenn der Inhaber der Rodungsbewilligung die schriftliche Vereinbarung mit dem Grundeigentümer über die Durchführung der Ersatzleistung der Behörde nachgewiesen hat.
(3)Ist eine Vorschreibung gemäß Abs. 2 nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Rodungswerber einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Neuaufforstung der Rodungsfläche, wäre sie aufzuforsten, entspricht. Der Geldbetrag ist von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Bundes und ist für die Durchführung von Neubewaldungen oder zur rascheren Wiederherstellung der Wirkungen des Waldes (§ 6 Abs. 2) nach Katastrophenfällen zu verwenden.
(3)Ist eine Vorschreibung gemäß Absatz 2, nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Rodungswerber einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Neuaufforstung der Rodungsfläche, wäre sie aufzuforsten, entspricht. Der Geldbetrag ist von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Bundes und ist für die Durchführung von Neubewaldungen oder zur rascheren Wiederherstellung der Wirkungen des Waldes (Paragraph 6, Absatz 2,) nach Katastrophenfällen zu verwenden.
(4)Geht aus dem Antrag hervor, dass der beabsichtigte Zweck der Rodung nicht von unbegrenzter Dauer sein soll, so ist im Bewilligungsbescheid die beantragte Verwendung ausdrücklich als vorübergehend zu erklären und entsprechend zu befristen (befristete Rodung). Ferner ist die Auflage zu erteilen, dass die befristete Rodungsfläche nach Ablauf der festgesetzten Frist wieder zu bewalden ist.
(5)Abs. 1 Z 3 lit. b und Abs. 2 und 3 finden auf befristete Rodungen im Sinn des Abs. 4 keine Anwendung.
(5)Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und Absatz 2 und 3 finden auf befristete Rodungen im Sinn des Absatz 4, keine Anwendung.
(6)Zur Sicherung
- der Erfüllung einer im Sinne des Abs. 1 vorgeschriebenen Auflage oder
- der Erfüllung einer im Sinne des Absatz eins, vorgeschriebenen Auflage oder
- der Durchführung der Wiederbewaldung nach Ablauf der festgesetzten Frist im Sinne des Abs. 4der Durchführung der Wiederbewaldung nach Ablauf der festgesetzten Frist im Sinne des Absatz 4 kann eine den Kosten dieser Maßnahmen angemessene Sicherheitsleistung vorgeschrieben werden. Vor deren Erlag darf mit der Durchführung der Rodung nicht begonnen werden. Die Bestimmungen des § 89 Abs. 2 bis 4 finden sinngemäß Anwendung.kann eine den Kosten dieser Maßnahmen angemessene Sicherheitsleistung vorgeschrieben werden. Vor deren Erlag darf mit der Durchführung der Rodung nicht begonnen werden. Die Bestimmungen des Paragraph 89, Absatz 2 bis 4 finden sinngemäß Anwendung.
(7)Es gelten
- sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für befristete Rodungen ab dem Ablauf der Befristung,
- die Bestimmungen des IV. Abschnittes und der §§ 172 und 174 für alle Rodungen bis zur Entfernung des Bewuchses.“die Bestimmungen des römisch vier. Abschnittes und der Paragraphen 172 und 174 für alle Rodungen bis zur Entfernung des Bewuchses.“ § 19:Paragraph 19 : „
(1)Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:
- der Waldeigentümer,
- der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers,
- die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 Zuständigen,die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Zuständigen, 4.
§ 20Abs.
2 auch die Agrarbehörde,4.
Paragraph 20, Absatz 2, auch die Agrarbehörde,
- in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des gemäß Z 3 Zuständigen,in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des gemäß Ziffer 3, Zuständigen,
- in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß § 14 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, oder gemäß § 25 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103.in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, oder gemäß Paragraph 25, des Seilbahngesetzes 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 103.
(2)Der Antrag hat zu enthalten:
- das Ausmaß der beantragten Rodungsfläche,
- den Rodungszweck,
- im Fall der Belastung der Rodungsfläche mit Einforstungsrechten oder Gemeindegutnutzungsrechten die daraus Berechtigten und
- die Eigentümer nachbarlich angrenzender Grundstücke (Anrainer). Dem Antrag sind ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf und eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht, anzuschließen. Die Lageskizze, deren Maßstab nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, ist in dreifacher Ausfertigung,
§ 20Abs.
1 in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; von diesen Ausfertigungen hat die Behörde eine dem Vermessungsamt, im Fall des § 20 Abs. 1 eine weitere der Agrarbehörde zu übermitteln.Dem Antrag sind ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf und eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht, anzuschließen. Die Lageskizze, deren Maßstab nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, ist in dreifacher Ausfertigung,
Paragraph 20, Absatz eins, in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; von diesen Ausfertigungen hat die Behörde eine dem Vermessungsamt, im Fall des Paragraph 20, Absatz eins, eine weitere der Agrarbehörde zu übermitteln.
(3)Anstelle von Grundbuchsauszügen kann auch ein Verzeichnis der zur Rodung beantragten Grundstücke - beinhaltend deren Gesamtfläche und die beanspruchte Fläche sowie deren Eigentümer unter gleichzeitiger Anführung von Rechten, die auf den zur Rodung beantragten Flächen lasten - treten. Dieses Verzeichnis ist von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person zu bestätigen. Im Fall des § 20 Abs. 2 ist dieses Verzeichnis, in dem auch die Weginteressenten anzuführen sind, von der Agrarbehörde zu bestätigen.
(3)Anstelle von Grundbuchsauszügen kann auch ein Verzeichnis der zur Rodung beantragten Grundstücke - beinhaltend deren Gesamtfläche und die beanspruchte Fläche sowie deren Eigentümer unter gleichzeitiger Anführung von Rechten, die auf den zur Rodung beantragten Flächen lasten - treten. Dieses Verzeichnis ist von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person zu bestätigen. Im Fall des Paragraph 20, Absatz 2, ist dieses Verzeichnis, in dem auch die Weginteressenten anzuführen sind, von der Agrarbehörde zu bestätigen.
(4)Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:
(4)Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG sind:
- die Antragsberechtigten im Sinn des Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes,
- die Antragsberechtigten im Sinn des Absatz eins, im Umfang ihres Antragsrechtes,
- der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,
- der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist,
- der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, undder Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und
- das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen.
(5)Im Rodungsverfahren sind
- die Gemeinde, in der die zur Rodung beantragte Fläche liegt, zur Wahrnehmung von örtlichen öffentlichen Interessen und
- die Behörden, die in diesem Verfahren zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Interessen berufen sind, zu hören.
(6)Das Recht auf Anhörung gemäß Abs. 5 Z 1 wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.
(6)Das Recht auf Anhörung gemäß Absatz 5, Ziffer eins, wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.
(7)Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer Entscheidung über den Rodungsantrag die Parteien unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid nicht erledigten zivilrechtlichen Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(8)Wird auf Grund eines Antrags gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 eine Rodungsbewilligung erteilt, so darf die Rodung erst durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.“
(8)Wird auf Grund eines Antrags gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 eine Rodungsbewilligung erteilt, so darf die Rodung erst durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.“ Im Rahmen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens wurde von der Beschwerdeführung- insbesondere in Bezug auf den Rodungszweck - ausgeführt: „Zum Beschwerdevorbringen bringt der Beschwerdeführervertreter vor, dass das Rechtsmittel vollinhaltlich aufrechterhalten wird. Die Waldeigenschaft der betreffenden Fläche wird nicht in Abrede gestellt, jedoch ist es so, dass ein nicht unwesentlicher Teil des Grundstückes ***, welchem Waldeigenschaft zukommt, als Bauland/Wohngebiet gewidmet ist. Der Zufahrtsweg, des sich als Fahnengrundstück präsentierenden Gesamtgrundstückes, der Fahnenhals, weist ebenfalls eine Baulandwidmung auf. Im Hinblick auf die Situierung des Grundstückes, dies nach den Gegebenheiten, ist, wie ausgeführt, ein öffentliches Interesse an der Walderhaltung nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde Pkt. 3.
- ist, wie ausgeführt, die Wohlfahrtsfunktion als erhöht eingestuft, was aber per se, dies bei Anordnung einer Ersatzaufforstung keinen Grund für die Verweigerung der angestrengten Rodungsbewilligung zu bewirken vermag. Der Rodungszweck ist in der Erweiterung von Bauland gelegen. Der Rodungszweck besteht darin, sowohl den nördlichen Teil des Grundstückes ***, der bereits als Bauland/Wohngebiet gewidmet ist, als auch den südlichen Bereich, der die Widmung Grünland/Landwirtschaft aufweist, zu den Zwecken der Benützung des Waldbodens im nördlichen Teil als Bauland und im südlichen Bereich als zum Wohngebäude gehörigen Gartens, Gartenfläche, für diese Zwecke zu erlangen. Konkrete Planungen in Bezug auf das gegenständliche Grundstück sind derzeit noch nicht gegeben und ist die Rodung in den Gründen der Werterhöhung des teilweise schon als Bauland gewidmeten Grundstückes gelegen. Ein konkretes Bauvorhaben gibt es derzeit noch nicht.“ Der dem Verfahren beigezogene Amtssachverständige für Forsttechnik hat im Beweisergebnis folgenden Befund/Gutachten abgegeben: „Quellennachweise: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW – Lebensministerium) Sektion IV (Forstwesen) Marxergasse 2, A-1080 Wien „Rodungserlass des BMLFUW vom
- Juli 2002, Zahl 13.205/02-I3/02, in der Fassung vom
- August 2003, Zl. 13.205-I/3/2003 und
- Oktober 2008, Zl. LE.4.1.6/0162-I/3/2008“, Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW – Lebensministerium) Sektion römisch vier (Forstwesen) Marxergasse 2, A-1080 Wien „Rodungserlass des BMLFUW vom
- Juli 2002, Zahl 13.205/02-I3/02, in der Fassung vom
- August 2003, Zl. 13.205-I/3/2003 und
- Oktober 2008, Zl. LE.4.1.6/0162-I/3/2008“, Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW – Lebensministerium) Sektion IV (Forstwesen) Marxergasse 2, A-1080 Wien „Waldentwicklungsplan, Richtlinie über Inhalt und Ausgestaltung, Fassung 2012“, Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW – Lebensministerium) Sektion römisch vier (Forstwesen) Marxergasse 2, A-1080 Wien „Waldentwicklungsplan, Richtlinie über Inhalt und Ausgestaltung, Fassung 2012“, WALLNER,Stefan, 2012; „Niederschlagsschwellenwerte für die Auslösung von gravitativen Massenbewegungen“ Eine Analyse in der rhenodanubischen Flyschzone Niederösterreich; Diplomarbeit zur Erlangung des akademischen Grades „Magister der Naturwissenschaften“ der Studienrichtung „Theoretische und Angewandte Geographie“ BRAUNSTINGL Rainer, 1999; Die Rutschung Fürwag am Haunsberg – eine „hydraulische“ Massenbewegung im Flysch; Vortrag beim „Geoforum Umhausen 1999“ Der gefertigte ASV für Forstwesen nutzte die Beschwerdeunterlagen, den behördlichen Vorakt, das landesinterne Geoinformationssystem I-map und führte am
- November 2016 einen Ortsaugenschein durch. Für die Neigungsmessung im Gelände wurde ein Suunto- Gefällemesser verwendet. Bei dem Grundstück Nr. ***, KG *** der Beschwerdeführerin (BF) handelt es ich um ein sog. Fahnengrundstück, die Fahnenstange entspricht dem westlichen Grundstücksteil, welcher die Verbindung bzw. Zufahrt zum Hauptteil des Grundstücks von der westlich gelegenen öffentlichen Straße (Nr. ***) darstellt. Der größere östliche Teil des Grundstückes (etwa 2.140 m²) ist mit forstlichem Bewuchs bestockt und handelt es sich um Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 i.d.g.F. Gelände: Die ggs. Waldfläche liegt auf etwa 400 m Seehöhe über Adrianull, die Waldfläche auf dem östlichen Hauptteil des Grundstücks liegt auf einer von Osten nach Westen mit 25 – 35 % geneigter Hangfläche. An der östlichen Grundstücksgrenze findet sich eine, etwa drei Meter hohe Stützmauer in Form einer Grobsteinschlichtung, die eine weitere Aufschließungsstraße trägt, welche zu weiter oben liegenden Grundstücken führt. Die Fahrbahn dieser Straßenanlage zeigt mehrere grobe Längsrisse, die auf ein Absacken der Stützmauer bzw. der Hinterfüllung deutet. Waldbestand: In der Natur stellt sich der Waldbestand als ein nicht gleichaltriger Mischwald aus den Baumarten Esche, Bergahorn, Fichte, und anderen Laubhölzern dar, in der Unterschicht finden sich standortstypische Sträucher und Naturverjüngung der Waldbäume. Das Bestandesalter ist unterschiedlich, das dominierende Baumholz kann jedoch hauptsächlich der
- Altersklasse (40 bis 60 Jahre) zugeordnet werden. Waldentwicklungsplan (WEP): Die berufungsgegenständlichen Flächen liegen zufolge des rechtskräftigen Waldentwicklungsplans für den politischen Bezirk Amstetten in der Waldfunktionsfläche *** mit der Kennziffer ***. Das bedeutet, der Schutzfunktion und der Wohlfahrtsfunktion wird erhöhte Wertigkeit zugestanden, der Erholungsfunktion lediglich normale Wertigkeit. Als Leitfunktion ist demnach die Schutzfunktion anzusehen. Begründet wird die Funktionsbewertung im WEP mit dem Schutz vor Rutschungen und Abschwemmungen in steilen Bereichen und Grabeneinhängen. Die Wohlfahrtsfunktion wird im Klimaausgleich und Ausgleich des Wasserhaushaltes begründet. Es handelt sich bei der gegenständlichen Funktionsfläche *** um eine 5.393 ha große Funktionsfläche mit einem Waldanteil von 25,8 %. Charakterisiert ist diese Funktionsfläche im WEP als zusammenhängendes landwirtschaftlich genutztes Gebiet mit Grünlandwirtschaft und Ackerbau. Eingesprengt in diese sehr große Funktionsfläche sind einzelne Waldkomplexe, die eine Funktionsbewertung von 221 aufweisen. Waldausstattung: Die KG *** weist bei einer Gesamtfläche von 709,85 ha eine Waldfläche von 102,71 ha auf, das entspricht einer mittleren Waldausstattung von 14,5 % und liegt diese deutlich unter dem österreichischen Durchschnitt von rund 39 %. Die Waldflächenbilanz der Ortsgemeinde *** ist positiv (+7,2 %) Geologie: Die gegenständlichen Waldflächen sind laut der geologischen Karte für Österreich (1:50.000) der sog. „***-Formation“ der Rhenodanubischen Flyschzone aus dem Maastrichtium (Ende der Kreidezeit) zuzurechnen. Das Grundstück ***, KG *** liegt auf Mergeln der Flyschzone aus der oberen Kreidezeit (72 Mio. Jahre bis 66 Mio. Jahre v. C.). Die Flyschzone wurde durch die Eiszeiten stark überprägt, da die sie aufbauenden Flyschgesteine (Sandsteine) leicht verwittern, oft keinen großen inneren Zusammenhalt besitzen und auch heute noch zum Fließen („flyschen“ heißt fließen) neigen. Abrutschungen sind bei bereits gering geneigten Hängen möglich. Flyschgesteine zeichnen sich durch instabile Wechsellagerung von harten, durchlässigen Sand- sowie weichen, undurchlässigen Ton- und Tonsteinen aus. Die Flyschzone hat in Niederösterreich einen Flächenanteil von etwa 8,9 % der Fläche, aber 60 % aller gemeldeten Rutschungen finden dort statt (WALLNER, 2012). Die Flyschrutschung mit schollenartigem Zerbrechen des anstehenden Felsen (Sandstein, Mergel, Bunte Schiefer) und anschließendem breiartigem Ausfließen ist aus der Flyschzone vielfach bekannt und bewegen sich auch bei weniger als 20 Grad geneigten Flächen (BRAUNSTINGL, 1999). Gutachten: Eine Ausnahme vom Rodungsverbot in Form einer Rodungsbewilligung kann nur erteilt werden, wenn ein „besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung“ nicht entgegensteht. Ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung ist dann als gegeben zu erachten, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen eine mittlere (Wertziffer 2) oder hohe (Wertziffer 3) Schutzwirkung (S), eine mittlere (Wertziffer 2) oder hohe (Wertziffer 3) Wohlfahrtswirkung (S) oder eine hohe (Wertziffer 3) Erholungswirkung gemäß Waldentwicklungsplan (WEP) zukommt (Rodungserlass 2002). Im ggs. Beschwerdefall ist für die Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung auf Basis der WEP-Richtlinie des BMLFuW (in der Fassung von 2012) zu prüfen, welche Wertigkeit die Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungsfunktion auf der betroffenen Waldfläche aufweisen.
- Schutzfunktion WEP Richtlinie: Wälder mit Standortschutzfunktion: Das sind Wälder auf besonderen Standorten, wie etwa: WÄLDER auf rutschgefährdeten Hängen Dies sind alle Standorte auf rutschgefährdeten geologischem Material (z.B. Phyllite, Schiefer, Flysch, Moränenmaterial, Hangschutt etc.) in Verbindung mit Hangwasserzügen und Quellhorizonten. Hänge, auf welchen gefährliche Abrutschungen zu befürchten sind, sind in der Regel durch unruhiges Kleinrelief, Flächenanbrüche, Absitzungen, Blaiken, Säbelwuchs der Bäume und durch andere „stumme Zeugen“ zu erkennen. Wenn sichtbare Zeichen von Abrutschungen vorliegen oder rutschgefährdete Bacheinhänge (instabiler Hangfuß, Verklausungsgefahr) vorhanden sind, ist Wertziffer 3 zu taxieren. Wertziffer 2 ist zu geben, wenn der Standort zwar gefährdet ist, jedoch keine sichtbaren Anzeichen einer Rutschung vorliegen. Bewertung der beantragten Waldfläche: Die Waldfläche der beantragten Rodung liegt unstrittig auf Flysch aus der Kreidezeit. Bei Flyschuntergrund ist immer davon auszugehen, dass Rutschungen auftreten können. Ohne Stützmaßnahmen bzw. bei lokalen Starkregenereignissen würden in solchen Bereichen Hangrutschungen unterschiedlicher Ausmaße entstehen. Die Sackungsrisse auf der östlich anschließenden Aufschließung deuten auf den unruhigen Untergrund hin. Aus forstfachlicher Sicht ist hier Wertziffer 2 zu vergeben.
- Wohlfahrtsfunktion Wohlfahrtswirkung durch Klimaausgleich WEP Richtlinie: Die Wertziffer 3 (Wertigkeit = hoch, höchstes öffentliches Interesse) besteht, wenn Waldflächen nachweisbar das lokale und/oder das regionale Klima besonders positiv beeinflussen. Dabei sind lokale Besonderheiten zu beachten (z.B. Wald leitet Kaltluftströme oder lokale Windsysteme von Ortsgebieten ab bzw. wirkt messbar ausgleichend). In jedem Fall muss eine direkte URSACHE - WIRKUNGSBEZIEHUNG erkennbar sein (z.B. relief- bedingte „Düsenwirkung“, etc.). Wald die tätige Oberfläche der Wettereinwirkung anhebt und dadurch einen Temperaturaus- gleich und eine Luftbefeuchtung im Nahbereich von verdichtetem Siedlungsgebiet bewirkt (z.B. Wienerwaldbogen; größere geschlossene Waldflächen im Talbereich, ein Nachweis durch Messungen ist erforderlich). Bannwald (nach § 27 Abs. 2 lit. c und d ForstG) vorliegt. Bannzweck ist z.B. in diesem Zusammenhang der Klimaausgleich für Heil- und Erholungsstätten, Siedlungsräume etc. Bannwald (nach Paragraph 27, Absatz 2, Litera c und d ForstG) vorliegt. Bannzweck ist z.B. in diesem Zusammenhang der Klimaausgleich für Heil- und Erholungsstätten, Siedlungsräume etc. Die Wertziffer 2 (erhöhtes öffentliches Interesse) ist angebracht, wenn eine positive Auswirkung für das Kleinklima spezieller landwirtschaftlicher Kulturen oder anderer Landschaftsteile in mittelbarer Waldnähe besteht, die im erhöhten öffentlichen Interesse steht (z.B. Beschattung von Fließgewässern, Ermöglichung der Taubildung im sommerwarmen Osten etc.). Bewertung der beantragten Waldfläche: Das Kriterium „Ermöglichung der Taubildung“ trifft auf die ggs. Waldfläche zu. Selbst kleine Waldflächen und kleinste Waldinseln wirken für ihre nächste Umgebung klimaausgleichend, beeinflussen die Taubildung im Bestand und im Randbereich positiv. Für die Wohlfahrtsfunktion der beantragten Waldflächen ist daher, wie bereits im WEP ersichtlich, die Wertziffer 2 zu vergeben. Waldausstattung, Waldflächenbilanz: Die KG *** weist mit 14,5 % Waldanteil an der Gesamtflächen eine unterdurchschnittliche Waldausstattung auf, die Waldflächenbilanz der Ortsgemeinde *** war zum Stichtag der Genehmigung des aktuell gültigen WEP mit +7,21 % positiv. Die Waldausstattung der Ortsgemeinde zeigt sich mit 15,5 % aber ebenfalls als unzureichend bzw. weit unter dem Bundesdurchschnitt. Zusammenfassende Bewertung: Für die konkret zur Rodung beantragte Waldfläche des Grundstücks Nr. *** ist unter Berücksichtigung der Kriterien der WEP- Richtlinie die Wertziffernkombination 221 zu vergeben (mittlere Wertigkeit der Schutz- und Wohlfahrtsfunktion). Es handelt sich daher um eine Waldfläche, der sowohl mittlere Schutzwirkung als auch mittlere Wohlfahrtswirkung zukommt, ist aus forstfachlicher Sicht ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung gegeben. Hinweis zum öffentlichen Interesse des Siedlungswesens: Ein öffentliches Interesse am Siedlungswesen ist nachvollziehbar, jedoch kann die bestehende Widmung eines Teils des ggs. Grundstücks als „Bauland-Wohngebiet“ lediglich als Hinweis auf dieses öffentliche Interesse angesehen werden. Erst mit einem konkreten Bauvorhaben auf der begehrten Rodungsfläche ist dieses öffentliche Interesse „Siedlungswesen“ nachgewiesen. Ein mit dem öffentlichen Interesse im Einklang stehendes privates Siedlungsinteresse fehlt auch dann, wenn gerodete Baugründe an Dritte verkauft werden sollten. Kann kein konkretes Bauvorhaben der Rodungswerberin nachgewiesen werden, ist die Bewilligung zu versagen. Sollte eine Rodungsbewilligung in Erwägung gezogen werden, wären aus forstfachlicher Sicht Ersatzleistungen im Flächenausmaß 1:1 vorzuschreiben. Bei einer beantragten Fläche einer dauernden Rodung von 2.138 m² wäre daher eine Nichtwaldfläche im gleichen Ausmaß aufzuforsten, die im Nahbereich der beantragten Rodung, jedenfalls in der ggs. Ortsgemeinde zu liegen hat, um zu gewährleisten, dass die durch die Rodung verlorengegangenen Waldfunktionen, vor allem die klimaausgleichende Wirkung, so bald als möglich kompensiert werden können. Über Frage des Beschwerdeführervertreters an den ASV: Nach meinem Gutachten bin ich zur erhöhten Schutzfunktion des gegenständlichen Waldgrundstückes gelangt. Diesbezüglich verweise ich auf die Ausführungen im abgegebenen Gutachten. Wenn der ASV im Verfahren vor der Behörde im forstfachlichen Gutachten vom 02.06.2016 einen konkreten Objekt– oder Standortschutz im Wald nicht erkennt, hat er aber auch in diesem Gutachten die erhöhte Schutz- und Wohlfahrtsfunktion B (im Gutachten vom 02.06.2016) befundet. Vielmehr bin ich im Rahmen der Begutachtung jedenfalls eindeutig zum Ergebnis einer erhöhten Schutzfunktion aus den angegebenen Gründen gelangt. Wegen der geologischen Eigenheiten des Untergrundes liegt ein öffentliches Interesse der Walderhaltung auch in der Schutzfunktion, ist Hanglage gegeben.“ Nach den Ergebnissen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens ist in Bezug auf den Verfahrensgegenstand, dies unstrittig, von Wald iS des FG 1975, wie davon auszugehen, dies schon von der beantragten Rodungsfläche her gesehen, dass § 17a Forstgesetz 1975 auszuschließen ist.Nach den Ergebnissen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens ist in Bezug auf den Verfahrensgegenstand, dies unstrittig, von Wald iS des FG 1975, wie davon auszugehen, dies schon von der beantragten Rodungsfläche her gesehen, dass Paragraph 17 a, Forstgesetz 1975 auszuschließen ist. Davon abgesehen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorbringens (Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe) der auf forstfachlicher Begutachtung basierenden angefochtenen Entscheidung, zumal danach nicht unschlüssig und unnachvollziehbar das in der Wohlfahrtsfunktion begründete öffentliche Interesse an der Walderhaltung der Rodungsfläche klar hervortritt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten vermochte, war im Rahmen des gerichtlichen Beweisverfahrens, nach den schlüssigen, widerspruchsfreien und fundierten Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen, die eindeutig Feststellung dahingehend zu treffen, dass ein besonderes öffentliches Interesse der Erhaltung dieser Fläche als Wald besteht. In diesem Zusammenhang schließt sich das Gericht den diesbezüglichen, oben wiedergegebenen, Ausführungen im Amtssachverständigengutachten an, wonach, ausgehend von der Erfassung im aktuellen Waldentwicklungsplan schlüssig und fundiert bezüglich des betreffenden Grundstückes für die Wohlfahrtsfunktion und die Schutzfunktion eine Einstufung, jeweils mit der Wertziffer 2, wie das daraus nachvollziehbar und schlüssig dargelegte besondere öffentliche Interesse an der Walderhaltung eindeutig hervortritt. Dies hat - per se zur Folge, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der angestrengten Bewilligung nach § 17 Abs. 2 Forstgesetz 1975 ausschied. Die Beschwerdeführerin vermochte den Ausführungen des dem Verfahren beigezogene Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Wenn nach dem Beweisergebnis von der teilweisen Baulandwidmung des gegenständlichen Waldgrundstück auszugehen ist, so im nördlichen Bereich, war im Rodungsvorhaben, dies bei einer Hinterleuchtung des Sachverhaltes nach § 17 Abs. 3 Forstgesetz 1975, ein allein im Siedlungswesen gelegenes – subjektives – und damit zu prüfendes öffentliches Interesse an einer anderen Nutzung der zur Rodung beantragten Fläche zu erkennen. Andere - weitere – Interessen iS von § 17 Abs. 4 FG 1975 traten nicht hervor. Unter Verweis auf VwGH vom 18.03.2015, Zl. 2013/10/0177, liegt ein im Siedlungswesen begründetes öffentliches Interesse – nur dann – vor, wenn eine Waldfläche der Verwirklichungen eines nach dem Flächenwidmungsplanes zulässigen Bauvorhabens dienen soll. Selbst wenn nämlich, wie im gegenständlichen Fall, ein Teil der Rodungsfläche in einem bereits bestehenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauplatz ausgewiesen wäre, bedeutet dies per se noch nicht, dass eine Verwirklichung dieser anderen Widmung entgegen dem Grundsatz der Walderhaltung auf jeden Fall zulässig wäre; hat vielmehr die Forstbehörde festzustellen, ob die erforderliche Rodungsbewilligung aufgrund der forstlichen Vorschriften -dies im Falle des § 17 Abs. 3 FG 1975 bei Überwiegens des öffentlichen Interesses an einer anderen Nutzung - gelegen, zu erteilen ist. Ein mit dem öffentlichen Interesse im Einklang stehendes privates Siedlungsinteresse besteht dann nicht, bzw. fehlt, wenn die in Rede stehende Grundfläche, wie im gegenständlichen Fall hervorgekommen, nur an Dritte verkauft werden soll und private Siedlungszwecke in ungewisser Zukunft liegen (vgl. dazu VwGH vom 11.12.2009, Zl. 2006/10/0233 u.a.). Im gegenständlichen Fall war in Bezug auf den Rodungszweck zur Einsicht einer mit der im Grundstücksverkauf gelegenen Herstellung einer Übereinstimmung mit der auf die Bebaubarkeit abstellenden Grundstückswertbestimmung auszugehen, sodass, mangels des Vorliegens eines konkreten, auf das Siedlungswesen stützbaren, Vorhabens, zumal für die Art und den Umfang einer Abwägung nach § 17 Abs. 3 FG 1975 unabdingbar, für eine Interessensabwägung - und damit für eine Bewilligungserteilung in Anwendung von § 17 Abs. 3 iVm § 18 (so auch § 18 Abs. 1 z 3 lit b) leg. cit. – überhaupt kein Raum verblieb.Davon abgesehen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorbringens (Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe) der auf forstfachlicher Begutachtung basierenden angefochtenen Entscheidung, zumal danach nicht unschlüssig und unnachvollziehbar das in der Wohlfahrtsfunktion begründete öffentliche Interesse an der Walderhaltung der Rodungsfläche klar hervortritt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten vermochte, war im Rahmen des gerichtlichen Beweisverfahrens, nach den schlüssigen, widerspruchsfreien und fundierten Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen, die eindeutig Feststellung dahingehend zu treffen, dass ein besonderes öffentliches Interesse der Erhaltung dieser Fläche als Wald besteht. In diesem Zusammenhang schließt sich das Gericht den diesbezüglichen, oben wiedergegebenen, Ausführungen im Amtssachverständigengutachten an, wonach, ausgehend von der Erfassung im aktuellen Waldentwicklungsplan schlüssig und fundiert bezüglich des betreffenden Grundstückes für die Wohlfahrtsfunktion und die Schutzfunktion eine Einstufung, jeweils mit der Wertziffer 2, wie das daraus nachvollziehbar und schlüssig dargelegte besondere öffentliche Interesse an der Walderhaltung eindeutig hervortritt. Dies hat - per se zur Folge, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der angestrengten Bewilligung nach Paragraph 17, Absatz 2, Forstgesetz 1975 ausschied. Die Beschwerdeführerin vermochte den Ausführungen des dem Verfahren beigezogene Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Wenn nach dem Beweisergebnis von der teilweisen Baulandwidmung des gegenständlichen Waldgrundstück auszugehen ist, so im nördlichen Bereich, war im Rodungsvorhaben, dies bei einer Hinterleuchtung des Sachverhaltes nach Paragraph 17, Absatz 3, Forstgesetz 1975, ein allein im Siedlungswesen gelegenes – subjektives – und damit zu prüfendes öffentliches Interesse an einer anderen Nutzung der zur Rodung beantragten Fläche zu erkennen. Andere - weitere – Interessen iS von Paragraph 17, Absatz 4, FG 1975 traten nicht hervor. Unter Verweis auf VwGH vom 18.03.2015, Zl. 2013/10/0177, liegt ein im Siedlungswesen begründetes öffentliches Interesse – nur dann – vor, wenn eine Waldfläche der Verwirklichungen eines nach dem Flächenwidmungsplanes zulässigen Bauvorhabens dienen soll. Selbst wenn nämlich, wie im gegenständlichen Fall, ein Teil der Rodungsfläche in einem bereits bestehenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauplatz ausgewiesen wäre, bedeutet dies per se noch nicht, dass eine Verwirklichung dieser anderen Widmung entgegen dem Grundsatz der Walderhaltung auf jeden Fall zulässig wäre; hat vielmehr die Forstbehörde festzustellen, ob die erforderliche Rodungsbewilligung aufgrund der forstlichen Vorschriften -dies im Falle des Paragraph 17, Absatz 3, FG 1975 bei Überwiegens des öffentlichen Interesses an einer anderen Nutzung - gelegen, zu erteilen ist. Ein mit dem öffentlichen Interesse im Einklang stehendes privates Siedlungsinteresse besteht dann nicht, bzw. fehlt, wenn die in Rede stehende Grundfläche, wie im gegenständlichen Fall hervorgekommen, nur an Dritte verkauft werden soll und private Siedlungszwecke in ungewisser Zukunft liegen vergleiche dazu VwGH vom 11.12.2009, Zl. 2006/10/0233 u.a.). Im gegenständlichen Fall war in Bezug auf den Rodungszweck zur Einsicht einer mit der im Grundstücksverkauf gelegenen Herstellung einer Übereinstimmung mit der auf die Bebaubarkeit abstellenden Grundstückswertbestimmung auszugehen, sodass, mangels des Vorliegens eines konkreten, auf das Siedlungswesen stützbaren, Vorhabens, zumal für die Art und den Umfang einer Abwägung nach Paragraph 17, Absatz 3, FG 1975 unabdingbar, für eine Interessensabwägung - und damit für eine Bewilligungserteilung in Anwendung von Paragraph 17, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, (so auch Paragraph 18, Absatz eins, z 3 Litera b,) leg. cit. – überhaupt kein Raum verblieb. Es war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden. Zur Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.979.001.2016