← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-1138/002-2016'}

Obsah (4)§ 28§ 25aArt. 133§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1138/002-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Vw

GVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Paragraph 28, VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Lenkberechtigung bis zum

  1. September 2017 befristet. Weiters wurde die Lenkberechtigung durch nachstehende Auflagen bzw. Beschränkungen eingeschränkt: - Vorlage von aktuellen Harnbefunden (THC) alle 4 Monate, zu den näher beschriebenen Zeitpunkten - Vorlage von aktuellen Bestätigungen einer Drogenberatung alle 4 Monate, zu den näher beschriebenen Zeitpunkten. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Amtsärztin von gelegentlichem wiederholten Missbrauch gesprochen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, was darunter zu verstehen sei. Es sei auch von der Amtsärztin nicht behauptet worden, dass in Zukunft mit einer Verschlechterung seines Zustandes zu rechnen ist. Gesundheitsbezogene Maßnahmen nach dem Suchtmittelgesetz könnten überdies nach dem Führerscheinrecht nicht vorgeschrieben werden. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Mit Bescheid vom
  2. Juni 2016 wurde die Lenkberechtigung auf die Dauer von drei Monaten entzogen. Weiters wurde eine Nachschulung und die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens angeordnet. Anlass für die Entziehung war die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte. Entsprechend dieser Anordnung unterzog sich der Beschwerdeführer einer amtsärztlichen Untersuchung, welcher zu entnehmen ist, dass dieser befristet geeignet auf ein Jahr ist, unter der Auflage der Vorlage eines Harnbefundes alle vier Monate sowie einer Drogenberatung alle vier Monate. Begründet wurde dies mit dem Drogenkonsum beim Lenken eines Kraftfahrzeuges. Beim Beschwerdeführer liege ein „gelegentlicher wiederholter Missbrauch“ vor. Ein anlässlich der Untersuchung erhobener Harnbefund auf THC war negativ. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

§ 24Abs.

1 Z 2 Führerscheingesetz ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, Führerscheingesetz ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein gelegentlicher Suchtmittelkonsum allein noch keine Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung des Betreffenden zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Es bedürfte dazu vielmehr konkreter Feststellungen über die Zeitpunkte des Suchtmittelkonsums sowie über die Art und Menge des konsumierten Suchtmittels (VwGH vom 22.03.2002, Zl. 2001/11/0342). Die mangelnde Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Vorfalles am

  1. April 2016 wurde bereits durch die Entziehung der Lenkberechtigung mittels Bescheid vom
  2. Juni 2016 auf die Dauer von drei Monaten sanktioniert. Ob bzw. in welchem Ausmaß darüber hinaus ein regelmäßiger Konsum von Suchtmitteln vorliegt, der Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung auslösen könnte, ist nicht bekannt. Im amtsärztlichen Gutachten ist zwar von gelegentlichem wiederholtem Missbrauch die Rede, ohne dass hiefür aber konkrete Feststellungen über Zeitpunkte bzw. Art und Menge von konsumierten Suchtmitteln vorliegt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes liegen daher keine ausreichenden Fakten vor, die eine Einschränkung der Lenkberechtigung im vorgenommenen Umfang rechtfertigen. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1138.002.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.