RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-547/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 37Abs.
3 Z 5 AWG 2002 und § 50 AWG 2002 zu genehmigen seien. Von der Amtssachverständigen für Abfallchemie sei ausdrücklich festgehalten worden, dass die zusätzlichen Abfallarten mit dem bisher genehmigten Abfallkonsens vergleichbar seien und kein zusätzliches Gefährdungspotential beinhalten würden. Bei den gegenständlichen Änderungen handle es sich daher um nicht wesentliche Änderungen, die
Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 5, AWG 2002 und Paragraph 50, AWG 2002 zu genehmigen seien. Unter Hinweis auf die Stellungnahme der VT GmbH & Co KG in Liqu. führte die belangte Behörde aus, dass die Liegenschaftseigentümer im Verfahren gemäß § 50 AWG 2002 keine Parteistellung hätten und eine Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers gemäß § 39 Abs. 1 Z 4 AWG 2002 nur im Rahmen der Erteilung einer Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002 vorliegen müsse. Auf Grund der Bestimmungen des AWG 2002 (insbesondere § 50 Abs. 4) sei keine Zustimmung des Liegenschaftseigentümers mehr erforderlich und seien derartige Vorbringen auf dem Zivilrechtsweg abzuklären. Mit dem vorliegenden Verfahren würden keine wesentlichen Bestandteile der bereits genehmigten Anlage verändert werden.Unter Hinweis auf die Stellungnahme der VT GmbH & Co KG in Liqu. führte die belangte Behörde aus, dass die Liegenschaftseigentümer im Verfahren gemäß Paragraph 50, AWG 2002 keine Parteistellung hätten und eine Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 4, AWG 2002 nur im Rahmen der Erteilung einer Genehmigung gemäß Paragraph 37, AWG 2002 vorliegen müsse. Auf Grund der Bestimmungen des AWG 2002 (insbesondere Paragraph 50, Absatz 4,) sei keine Zustimmung des Liegenschaftseigentümers mehr erforderlich und seien derartige Vorbringen auf dem Zivilrechtsweg abzuklären. Mit dem vorliegenden Verfahren würden keine wesentlichen Bestandteile der bereits genehmigten Anlage verändert werden. Von den Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik, Abfallchemie, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik, Wasserbautechnik, Maschinenbautechnik und Bautechnik wäre in den abgedruckten Gutachten festgestellt worden, dass die Anlage dem Stand der Technik entspreche, auf Grund der Einstufung der Anlage als IPPC-Anlage keine zusätzlichen Maßnahmen oder Auflagen erforderlich seien und dass die angezeigten Änderungen als nicht wesentliche Änderungen unter Vorschreibung der erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu genehmigen seien.
- Zum Beschwerdevorbringen: Die Liegenschaftsmiteigentümerin brachte gegen diese behördliche Entscheidung fristgerecht Beschwerde ein und beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wolle nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den Genehmigungsantrag abweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Die Liegenschaftsmiteigentümerin brachte gegen diese behördliche Entscheidung fristgerecht Beschwerde ein und beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wolle nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß , Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den Genehmigungsantrag abweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Begründet wurden diese Anträge wie folgt: „3.1 Rechtswidrigkeit des Inhalts 3.1.1 Zum Erfordernis der Zustimmung der BeschwerdeführerinDie belangte Behörde geht fälschlicherweise von der Annahme aus, dass im vereinfachten Verfahren keine Zustimmung des Liegenschaftseigentümers notwendig ist. Diese Auffassung trifft nicht zu.Zum Erfordernis der Zustimmung der Beschwerdeführerin, Die belangte Behörde geht fälschlicherweise von der Annahme aus, dass im vereinfachten Verfahren keine Zustimmung des Liegenschaftseigentümers notwendig ist. Diese Auffassung trifft nicht zu. Gemäß § 50 Abs 1 AWG 2002 sind auch im vereinfachten Verfahren verschiedene Bestimmungen des sechsten Abschnittes des AWG 2002 anzuwenden. Insbesondere wird dort normiert, dass § 39 AWG 2002 vollumfänglich auch im vereinfachten Verfahren anzuwenden ist. Daraus ergibt sich aber, dass es auch im vereinfachten Verfahren notwendig ist, dem Antrag für eine Genehmigung der Änderung einer Anlage die in § 39 geforderten Unterlagen anzuschließen - somit auch die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AWG 2002 sind auch im vereinfachten Verfahren verschiedene Bestimmungen des sechsten Abschnittes des AWG 2002 anzuwenden. Insbesondere wird dort normiert, dass Paragraph 39, AWG 2002 vollumfänglich auch im vereinfachten Verfahren anzuwenden ist. Daraus ergibt sich aber, dass es auch im vereinfachten Verfahren notwendig ist, dem Antrag für eine Genehmigung der Änderung einer Anlage die in Paragraph 39, geforderten Unterlagen anzuschließen - somit auch die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers. Dies ist auch sachlich nachvollziehbar: Nach der Judikatur hat sich eine Zustimmungserklärung immer auf eine KONKRETE Anlage zu beziehen (Scheichl/Zauner/Berl, AWG [2015] § 39 Rz 18 mwN). Eine allfällige Änderung ist von dieser (zwingend erforderlichen) Zustimmung gerade nicht umfasst. Daher bedarf jede Änderung einer neuerlichen Zustimmung, kann sich doch durch eine Änderung eine wesentliche geänderte Belastung des Grundeigentums ergeben.Dies ist auch sachlich nachvollziehbar: Nach der Judikatur hat sich eine Zustimmungserklärung immer auf eine KONKRETE Anlage zu beziehen (Scheichl/Zauner/Berl, AWG [2015] Paragraph 39, Rz 18 mwN). Eine allfällige Änderung ist von dieser (zwingend erforderlichen) Zustimmung gerade nicht umfasst. Daher bedarf jede Änderung einer neuerlichen Zustimmung, kann sich doch durch eine Änderung eine wesentliche geänderte Belastung des Grundeigentums ergeben. Der Gesetzgeber wollte ganz offensichtlich unter Berücksichtigung von verfassungsrechtlichen Vorgaben (Eigentumsschutz) die berechtigten Interessen des Liegenschaftseigentümers ausgewogen berücksichtigt wissen. Im gegenständlichen Verfahren soll durch die Änderung die Anlage ● kontinuierlich und ● mengenmäßig umfangreicher in Betrieb sein, sodass auch mit einer erheblich längeren Betriebsdauer zu rechnen ist (damit verbunden ist selbstverständlich die Eigentumsbeschränkung der Beschwerdeführerin), Der Liegenschaftseigentümer wäre somit länger an seine einst abgegebene Zustimmungserklärung gebunden. Schon deswegen ist eine weitere Zustimmung auch bei einer Änderung der Anlage erforderlich. Wie bereits ausgeführt wurde, kann sich eine Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers immer nur auf ein konkretes Vorhaben beziehen (vgl VwGH 11.12.2012, 2011/05/0019). Dies gilt auch für das gegenständliche Änderungsvorhaben.Wie bereits ausgeführt wurde, kann sich eine Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers immer nur auf ein konkretes Vorhaben beziehen vergleiche VwGH 11.12.2012, 2011/05/0019). Dies gilt auch für das gegenständliche Änderungsvorhaben. Grundsätzlich würde das Vorhaben einer baurechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen. Davon geht auch die mitbeteiligte Partei aus. Die baurechtliche Bewilligungspflicht entfällt aufgrund der Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach dem AWG
- Daraus ergibt sich also jedenfalls eine geänderte Belastung des Grundeigentümers durch das geänderte Projekt. Da bei Abgabe der Zustimmungserklärung für die frühere Anlage Änderungen nicht absehbar waren, kann der Beschwerdeführerin eine Zustimmung zu Änderungen (im konkreten Fall: Erweiterung) der Anlage jedenfalls nicht unterstellt werden (bereits im behördlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin dem Vorhaben widersprochen). Würde man der Argumentation der belangten Behörde folgen, ergäbe sich eine ewige Belastung. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, eine solche gewollt zu haben. 3.1.2 Erstmaliges Erreichen der IPPC-Kapazitätsschwellenwerte Nach dem festgestellten Sachverhalt und den Angaben der mitbeteiligten Partei handelt es sich beim gegenständlichen Vorhaben um eine Umstellung der bereits vorhandenen Anlage auf einen kontinuierlichen Betrieb und eine mengenmäßige Erweiterung des Einsatzes von nicht gefährlichen Abfällen zur thermischen Verwertung. Nach den Verfahrensergebnissen wird der Einsatz der Anlage von bisher 8.500t/a, 24 t/d und 3,3t/h auf 30.000t/a, 90 t/d und 3,75 t/h erhöht (vgl Stellungnahme des ASV für Abfallchemie, S 12 des angefochtenen Bescheids).Nach den Verfahrensergebnissen wird der Einsatz der Anlage von bisher 8.500t/a, 24 t/d und 3,3t/h auf 30.000t/a, 90 t/d und 3,75 t/h erhöht vergleiche Stellungnahme des ASV für Abfallchemie, S 12 des angefochtenen Bescheids). Dabei übernimmt die belangte Behörde unreflektiert die Angaben der mitbeteiligten Partei, wonach der genehmigte maximale stündliche Durchsatz von nicht gefährlichen Abfällen derzeit schon 3,3t/h betragen würde. Diese Annahme ist allerdings unrichtig und wurde möglicherweise zur Umgehung getroffen, da dadurch ein ordentliches Genehmigungsverfahren verhindert werden konnte. Denn tatsächlich enthält der Bescheid, mit welchem die derzeit bereits bestehende Anlage genehmigt wurde, nur Werte pro Jahr bzw pro Tag. Die Behörde verweist diesbezüglich nur darauf, dass die Anlage bereits im derzeitigen Zustand auf Grund der genehmigten Kapazitäten und der Angaben der Konsensinhaberin eine IPPC-Behandlungsanlage darstellt. Dies ist falsch. Wie bereits oben ausgeführt, wurden mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5.11.2010 lediglich die Einsatzmengen pro Jahr und pro Tag festgelegt, nicht aber jene pro Stunde. Diese waren bei der Änderung durch die AWG-Novelle Industrieemissionen auf die im Anhang angegebene Einheit umzurechnen bzw. zu ermitteln, wenn im bestehenden Bescheid keine Kapazitätsangabe in der im Anhang angegebenen Einheit enthalten war (RV 2293 dB XXIV GP zu Anhang 5 Teil 1).Wie bereits oben ausgeführt, wurden mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5.11.2010 lediglich die Einsatzmengen pro Jahr und pro Tag festgelegt, nicht aber jene pro Stunde. Diese waren bei der Änderung durch die AWG-Novelle Industrieemissionen auf die im Anhang angegebene Einheit umzurechnen bzw. zu ermitteln, wenn im bestehenden Bescheid keine Kapazitätsangabe in der im Anhang angegebenen Einheit enthalten war Regierungsvorlage 2293 dB römisch 24 Gesetzgebungsperiode zu Anhang 5 Teil 1). Das bedeutet, dass nicht von einer genehmigten Einsatzmenge von 3,3t pro Stunde, wie von der mitbeteiligten Partei vorgebracht, auszugehen war, sondern von einer bewilligten Einsatzmenge von 1t/h. Dies ergibt sich bei konsistenter Betrachtung eindeutig aus den genehmigten Einsatzmengen von maximal 8.500t/Jahr und 24t/Tag. Dafür spricht auch, dass bei Hochrechnung des Stundenwertes der geänderten Anlage dieser exakt mit dem angeführten Tageswert übereinstimmt. Aus diesen Überlegungen folgt, dass bisher keine lPPC-Anlage vorgelegen ist. Mit der nunmehr beantragten mengenmäßigen Erweiterung des Einsatzes von nicht gefährlichen Abfällen auf 30.000 t pro Jahr, 90t pro Tag und 3,75t pro Stunde wurde somit erstmals der Kapazitätsschwellenwert des Anhangs 5 AWG 2202 erreicht. Dieser beträgt im konkreten Fall gemäß Anhang 5 Teil 1 Z 2 lit a des AWG 2002 für die Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Verbrennungsanlagen oder in Mitverbrennungsanlagen für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle 3 t pro Stunde. Dies führt bereits auf Grund der Legaldefinition des § 2 Abs 8 Z 3 AWG 2002 dazu, dass es sich bei der gegenständlichen Änderung der Anlage um eine wesentliche Änderung handelt.Mit der nunmehr beantragten mengenmäßigen Erweiterung des Einsatzes von nicht gefährlichen Abfällen auf 30.000 t pro Jahr, 90t pro Tag und 3,75t pro Stunde wurde somit erstmals der Kapazitätsschwellenwert des Anhangs 5 AWG 2202 erreicht. Dieser beträgt im konkreten Fall gemäß Anhang 5 Teil 1 Ziffer 2, Litera a, des AWG 2002 für die Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Verbrennungsanlagen oder in Mitverbrennungsanlagen für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle 3 t pro Stunde. Dies führt bereits auf Grund der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 dazu, dass es sich bei der gegenständlichen Änderung der Anlage um eine wesentliche Änderung handelt. Es handelt sich daher um eine wesentliche Änderung der Anlage (siehe Begriffsbestimmung des § 2 Abs 8 Z 3 letzter Satz AWG 2002). Diese kann entgegen den Ausführungen der Behörde nicht
§ 37
Abs 3 Z 5 AWG 2002 und § 50 AWG 2002 genehmigt werden.Es handelt sich daher um eine wesentliche Änderung der Anlage (siehe Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, letzter Satz AWG 2002). Diese kann entgegen den Ausführungen der Behörde nicht
Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 5, AWG 2002 und Paragraph 50, AWG 2002 genehmigt werden. Gemäß § 37 Abs 3 Z 5 AWG 2002 ist die Genehmigung von Änderungen einer Behandlungsanlage nur dann in einem vereinfachten Verfahren möglich, wenn es sich um keine wesentliche Änderung handelt. Bei Vorliegen einer wesentlichen Änderung ist die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens gemäß § 50 AWG 2002 jedenfalls ausgeschlossen.Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 5, AWG 2002 ist die Genehmigung von Änderungen einer Behandlungsanlage nur dann in einem vereinfachten Verfahren möglich, wenn es sich um keine wesentliche Änderung handelt. Bei Vorliegen einer wesentlichen Änderung ist die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens gemäß Paragraph 50, AWG 2002 jedenfalls ausgeschlossen. Die Änderung der Behandlungsanlage hätte daher in einem ordentlichen Verfahren gemäß § 37 Abs 1 AWG 2002 erfolgen müssen.Die Änderung der Behandlungsanlage hätte daher in einem ordentlichen Verfahren gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 erfolgen müssen. Im Verfahren nach § 37 Abs 1 AWG 2002 kommt dem Eigentümer der Liegenschaften, auf denen die Anlage errichtet werden soll, gemäß § 42 Abs 1 Z 2 leg cit Parteistellung zu.Im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 kommt dem Eigentümer der Liegenschaften, auf denen die Anlage errichtet werden soll, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit Parteistellung zu. Diese Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin liegt nicht vor. 3.2 Mangelhaftigkeit des Verfahrens/Mangelhafte BegründungMangelhaftigkeit des Verfahrens/Mangelhafte Begründung, Aus denselben Gründen, die zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit vorgebracht wurden, ergibt sich auch die Mangelhaftigkeit des Verfahrens bzw eine mangelhafte Begründung des Bescheids. Die belangte Behörde hat ohne nähere Begründung das Erfordernis einer (weiteren), hier nicht gegebenen Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers abgelehnt. Es ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz, wie die belangte Behörde ohne nähere Ausführungen andeutet, dass eine solche weitere Zustimmungserklärung nur bei einer wesentlichen Änderung der bereits genehmigten Anlage erforderlich sei.“ 3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Der Antragstellerin wurde der Inhalt der Beschwerde gemäß § 10 VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit gegeben, zu diesem Rechtsmittel eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 23. Juni 2016 replizierte die Antragstellerin. Der Antragstellerin wurde der Inhalt der Beschwerde gemäß Paragraph 10, VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit gegeben, zu diesem Rechtsmittel eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 23. Juni 2016 replizierte die Antragstellerin. Am 13. September 2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der von der Verwaltungsbehörde vorgelegte Akt RU4-KB-112, sowie der Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-AV-547/001-2016 verlesen wurden. Die Verhandlungsleiterin ersuchte den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellten Amtssachverständigen für Abfallchemie Befund und Gutachten zur Frage zu erstatten, welche abfalltechnischen Rahmenbedingungen dem mit Bescheid vom 05. November 2010, RU4-KB-112/004-2009, genehmigten Projekt zugrunde liegen. Insbesondere wurde ersucht darzulegen, aufgrund welcher Betriebsweise der beantragte Einsatz nicht gefährlicher Abfälle von 8 500 t/a und 24 t/d erreicht werden sollte. Im Detail war auf die Art der Beschickung der Pyrolyseanlage mit nicht gefährlichen Abfällen einzugehen. Auf Frage der Verhandlungsleiterin an den Sachverständigen, ob mit der beantragten Änderung unabhängig vom im Anhang 5 zum AWG 2002 angegebenen Schwellenwert eine wesentliche Änderung im Sinne des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 verbunden sein kann, ob also eine mögliche Beeinträchtigung auf den Menschen oder die Umwelt mit den Änderungen der Anlage bewirkt werden kann, gab der Sachverständige an, dass zusätzlich zwei nicht gefährliche Abfallstoffe beantragt wurden, welche in ihrer Zusammensetzung mit den bereits genehmigten Abfällen vergleichbar sind. Es handle sich dabei um Abfälle, die überwiegend aus organischen Stoffen bestehen und ebenfalls als Brennstoffe in der Anlage eingesetzt werden können. Weiters wurde ausgeführt, dass sich die stündliche Kapazität der Anlage nur unwesentlich ändert, sodass beim Betrieb der Anlage keine andere Zusammensetzung des gereinigten Abgases entstehen wird. Die Anlage sei grundsätzlich auch für einen Vollbetrieb (entsprechend der genehmigten Gesamtjahreskapazität von 30.000
- t)geeignet und könne daher in diesem Sinn als dem Stand der Technik entsprechende Abfallverbrennungsanlage bezeichnet werden.Auf Frage der Verhandlungsleiterin an den Sachverständigen, ob mit der beantragten Änderung unabhängig vom im Anhang 5 zum AWG 2002 angegebenen Schwellenwert eine wesentliche Änderung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 verbunden sein kann, ob also eine mögliche Beeinträchtigung auf den Menschen oder die Umwelt mit den Änderungen der Anlage bewirkt werden kann, gab der Sachverständige an, dass zusätzlich zwei nicht gefährliche Abfallstoffe beantragt wurden, welche in ihrer Zusammensetzung mit den bereits genehmigten Abfällen vergleichbar sind. Es handle sich dabei um Abfälle, die überwiegend aus organischen Stoffen bestehen und ebenfalls als Brennstoffe in der Anlage eingesetzt werden können. Weiters wurde ausgeführt, dass sich die stündliche Kapazität der Anlage nur unwesentlich ändert, sodass beim Betrieb der Anlage keine andere Zusammensetzung des gereinigten Abgases entstehen wird. Die Anlage sei grundsätzlich auch für einen Vollbetrieb (entsprechend der genehmigten Gesamtjahreskapazität von 30.000
- t)geeignet und könne daher in diesem Sinn als dem Stand der Technik entsprechende Abfallverbrennungsanlage bezeichnet werden. 4. Feststellungen: Die E AG betreibt am Standort *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, eine Pyrolyseversuchsanlage, welche ursprünglich mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 18. Dezember 2006, BAU-035-2006, baurechtlich bewilligt wurde und den Einsatz von Biomasse in einem Ausmaß von 4.000 t/a vorsah. Die Konzeption als Forschungsanlage beinhaltete keinerlei Nutzung der gewonnenen Energie und wurde die Anlage als stand-alone-Anlage (also ohne Verbindung zum am Standort befindlichen Energienetz) errichtet und diente zur Erprobung verschiedener Einsatzstoffe und Abfälle. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 05. November 2010, RU4-KB-112/004-2009, wurde eine Änderung der von der E AG betriebenen Pyrolyseanlage nach Durchführung eines ordentlichen Genehmigungsverfahrens abfallrechtlich genehmigt. Mit dieser behördlichen Entscheidung wurde die Behandlung nicht gefährlicher Abfälle als zusätzliche Einsatzstoffe bewilligt, sowie ein quantitativer Abfallkonsens mit max. 8 500 t pro Jahr und 24 Tonnen pro Tag festgelegt. Eine Festsetzung einer höchstzulässigen Kapazität der Anlage pro Stunde erfolgte nicht. Diesem Genehmigungsbescheid liegt der Antrag vom 02. Juni 2009 samt der Einreichunterlagen des Projektes „***, Biomasse-Pyrolyseanlage, Versuchsanlage, Einreichunterlagen, Bautechnik, Brandschutz, Verfahrenstechnik, EMSR-Technik, Lärmschutzgutachten“, erstellt von der E AG, zugrunde. Grundlage für die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 05. November 2010, RU4-KB-112/004-2009, genehmigte Änderung der Abfallbehandlungsanlage ist die Verfahrens- und Anlagenbeschreibung, erstellt vom ST. In dieser Verfahrensbeschreibung werden allgemeine Angaben über den Betrieb der Anlage, insbesondere der Beschickung der Anlage sowie der nachfolgenden thermischen Behandlung (Pyrolyse mit Nachverbrennung der Pyrolyseprodukte in einer Wirbelschichtanlage) gegeben und finden sich auch Angaben über die Brennstoffmengen (für Biomasse und andere nicht gefährliche Abfälle). Weiters enthält dieser Projektsbestandteil Angaben über die Anlieferung, Zerkleinerung der Abfälle samt Dosierung der Abfälle in diese Abfallverbrennungs-anlage. Gemäß Punkt 2.4 dieses Projektes werden die zerkleinerten Materialien mit anderen Abfällen, welche aufgrund ihrer Zusammensetzung nicht zerkleinert werden müssen (z.B. Klärschlamm) in einen Bunker eingetragen, dort mit einem Kran homogenisiert und anschließend auf Dosierschnecken aufgegeben, welche das Verbrennungsgut in das Drehrohr einbringen. Alternativ war auch eine Aufgabe dieses Brennstoffgemenges direkt in die Wirbelschichtfeuerung möglich. Die beantragte Tageskapazität von 24 t war ausreichend, weil die Versuche nur im Tagesbetrieb durchgeführt wurden. Da diese Versuche nicht kontinuierlich ausgeführt wurden, sondern lediglich in unregelmäßigen Abständen, also Kampagnenweise, war eine Jahreskapazität von 8.500 t genügend. Mit der Pyrolyseanlage wurden manche Abfallarten unter Sauerstoffausschluss pyrolysiert, also abfallrechtlich verbrannt, sodass sogenannter Pyrolysekoks gebildet wurde. Dieser Pyrolysekoks wurde in weiterer Folge in den Bunker eingebracht, gegebenenfalls mit anderen Abfällen vermengt und von dort mittels Dosierschnecke in die Wirbelschichtfeuerung eingebracht. Wesentlich für die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage ist der Betrieb der Wirbelschichtanlage. Der zum Erreichen der genehmigten Brennstoffwärmeleistung von max. 5 MW erforderliche Durchsatz (t/
- h)hängt im Wesentlichen vom Heizwert des Brennstoffgemisches ab. Je nach Heizwert des in der Pyrolyseanlage hergestellten Pyrolysekoks kann dieser mit oder ohne Beimengung von heizwertarmen Materialien in der Wirbelschichtanlage verbrannt werden. Berücksichtigt wurde, dass für die Verbrennung neben Biomasse auch definierte nicht gefährliche Abfälle vorgesehen sind, deren Heizwert je nach Wassergehalt nieder oder hoch sein kann. Je nach Heizwert des Inputmaterials ist ein geringerer oder höherer stündlicher Durchsatz erforderlich, zB bei 20 MJ ca. 1 t pro Stunde und bei 7 MJ ca. 3 t pro Stunde. Während einer Versuchskampagne können max. 3,3 t/h nicht gefährliche Abfälle mit einem Brennstoffheizwert von 5,5 MJ/kg im Wirbelschichtofen verbrannt werden, um die projektierte Brennstoffwärmeleistung von max. 5 MW zu erreichen. Das Brennstoffgemisch hat einen Brennstoffheizwert von zumindest 4,8 MJ/kg aufzuweisen, weil sonst keine selbstständige Verbrennung möglich ist und die Anlage zusätzlich fremdbefeuert werden müsste. Mit Antrag vom 08. Mai 2015 wurde die Änderung der Anlage begehrt. Im Punkt 3.2. wurde beantragt, dass der Einsatz nicht gefährlicher Abfälle von bisher 8 500 t/a und 24 t/d auf künftig 30 000 t/a, 90 t/d und 3,75 t/h erhöht werden soll. Weiters soll ein kontinuierlicher Betrieb der Anlage genehmigt werden. Die Brennstoffwärmeleistung der Anlage soll mit 5 MW unverändert bleiben. Zusätzlich zu den bisher genehmigten Einsatzstoffen sollen nicht gefährliche Abfälle der Schlüsselnummer 91 107 (heizwertreiche Fraktionen aus aufbereiteten Siedlungs- und Gewerbeabfällen und aufbereiteten Baustellenabfällen, nicht qualitätsgesichert) und 91 108 (Ersatzbrennstoffe, qualitätsgesichert) eingesetzt werden. Neben einer Optimierung der Anlage, beispielsweise soll das bestehende Drehrohr außer Betrieb genommen werden, sind auch bautechnische Änderungen geplant, welche nach der NÖ Bauordnung 2014 bewilligungspflichtig sind. Durch die beantragten Änderungen können keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt erwartet werden. Eine Zustimmungserklärung der Miteigentümerin der Liegenschaft, der VT GmbH & Co KG in Liqu., zum Änderungsantrag vom 08. Mai 2015 wurde bis dato nicht erteilt. Von der belangten Behörde wurde ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß § 50 AWG 2002 durchgeführt und der angefochtene Bescheid erlassen.Von der belangten Behörde wurde ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 50, AWG 2002 durchgeführt und der angefochtene Bescheid erlassen. 5. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, insbesondere aus dem dem Bescheid vom 05. November 2010 zugrunde liegenden Projekt, sowie aus dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen für Abfallchemie. Dem Gutachten eines Amtssachverständigen kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) kein erhöhter Beweiswert zu. Diesem kann unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden (VwGH 20.06.2016, Ra 2016/09/0046).Dem Gutachten eines Amtssachverständigen kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) kein erhöhter Beweiswert zu. Diesem kann unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden (VwGH 20.06.2016, Ra 2016/09/0046). Den Aussagen des Amtssachverständigen für Abfallchemie ist die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht entgegengetreten (Vergleich zum Erfordernis des Entgegentretens auf gleicher fachlichen Ebene bei Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens zB VwGH 25.09.2014, 2012/07/001), weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Grund sieht, an den im Verfahren hervorgekommenen, rechtkräftig genehmigten technischen Rahmenbedingungen der bewilligten Abfallbehandlungsanlage zu zweifeln. Im Übrigen wurde im gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gegenteiliges nicht einmal ansatzweise behauptet. Auch wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der belangten Behörde ein Gutachten der von ihr beigezogenen Amtssachverständigen für Abfallchemie vom 05. September 2016 vorgelegt, welches zum gleichen Ergebnis aus abfalltechnischer Sicht wie der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellte Sachverständige kommt und äußerte sich die Beschwerdeführerin zu dieser Stellungnahme nicht. 6. Rechtslage: § 28 VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich stützt sich auf § 37 Abs. 3 Z 5 AWG
- Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich stützt sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 5, AWG
- § 37 AWG 2002 lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 37, AWG 2002 lautet auszugsweise wie folgt:
(1)Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.
(1)Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß Paragraph 57, Absatz 4, […]
(3)Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:
(3)Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (Paragraph 50,) zu genehmigen: […] 5. eine Änderung, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt.eine Änderung, die nach den gemäß Paragraph 38, mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt. Unbestritten unterliegen die von der Antragstellerin begehrten Änderungen der Anlage der Bewilligungspflicht der NÖ Bauordnung 2014, sodass die belangte Behörde zumindest ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchzuführen hatte. Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Verfahrenswahl ist zu klären, ob die beantragte Anlagenänderung als wesentliche Änderung der Abfallbehandlungsanlage zu qualifizieren ist, welche gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 in einem ordentlichen Genehmigungsverfahren abzuhandeln wäre.Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Verfahrenswahl ist zu klären, ob die beantragte Anlagenänderung als wesentliche Änderung der Abfallbehandlungsanlage zu qualifizieren ist, welche gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 in einem ordentlichen Genehmigungsverfahren abzuhandeln wäre. Nach § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 ist eine Änderung einer Behandlungsanlage eine „wesentliche Änderung“, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann; als wesentliche Änderung gilt auch eine Änderung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, welche die Verbrennung gefährlicher Abfälle mit sich bringt; als wesentliche Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 Prozent des im Anhang 5 festgelegten Schwellenwertes; als wesentliche Änderung einer Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung oder Erweiterung, durch die die Kapazitätsschwellenwerte in Anhang 5 erreicht werden.Nach Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 ist eine Änderung einer Behandlungsanlage eine „wesentliche Änderung“, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann; als wesentliche Änderung gilt auch eine Änderung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, welche die Verbrennung gefährlicher Abfälle mit sich bringt; als wesentliche Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 Prozent des im Anhang 5 festgelegten Schwellenwertes; als wesentliche Änderung einer Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung oder Erweiterung, durch die die Kapazitätsschwellenwerte in Anhang 5 erreicht werden. § 50 AWG 2002 normiert für das vereinfachte abfallrechtliche Anlagenverfahren folgende Erleichterungen gegenüber dem ordentlichen Genehmigungsverfahren: Paragraph 50, AWG 2002 normiert für das vereinfachte abfallrechtliche Anlagenverfahren folgende Erleichterungen gegenüber dem ordentlichen Genehmigungsverfahren:
(1)Im vereinfachten Verfahren sind die §§ 38, 39, 43 und 46 bis 49 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.
(1)Im vereinfachten Verfahren sind die Paragraphen 38, 39, 43 und 46 bis 49 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.
(2)Die Behörde hat einen Antrag für eine Genehmigung gemäß § 37 Abs. 3 vier Wochen aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Weise, wie Anschlag in der Standortgemeinde oder Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde, bekannt zu geben. Die Nachbarn können innerhalb der Auflagefrist Einsicht nehmen und sich zum geplanten Projekt äußern. Die Behörde hat bei der Genehmigung auf die eingelangten Äußerungen Bedacht zu nehmen.
(2)Die Behörde hat einen Antrag für eine Genehmigung gemäß Paragraph 37, Absatz 3, vier Wochen aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Weise, wie Anschlag in der Standortgemeinde oder Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde, bekannt zu geben. Die Nachbarn können innerhalb der Auflagefrist Einsicht nehmen und sich zum geplanten Projekt äußern. Die Behörde hat bei der Genehmigung auf die eingelangten Äußerungen Bedacht zu nehmen.
(3)Ein Bescheid ist innerhalb von vier Monaten nach Einlangen des Antrags zu erlassen.
(4)Parteistellung im vereinfachten Verfahren hat der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 Z 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 im Verfahren geltend zu machen. Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(4)Parteistellung im vereinfachten Verfahren hat der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 im Verfahren geltend zu machen. Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. § 46 AWG 2002 schreibt Duldungspflichten wie folgt vor:Paragraph 46, AWG 2002 schreibt Duldungspflichten wie folgt vor:
(1)Absatz eins,Die Behörde hat erforderlichenfalls die Liegenschaftseigentümer und die an der Liegenschaft dinglich Berechtigten mit Bescheid zu verpflichten, Untersuchungen, die zur Beurteilung der Auswirkungen der Behandlungsanlage auf den Boden, das Wasser, die Luft oder die Pflanzen unbedingt erforderlich sind, zu dulden. Durch den Wechsel des Liegenschaftseigentümers oder des an der Liegenschaft dinglich Berechtigten wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht berührt.
(2)Absatz 2,Soweit dem Duldungspflichtigen ein Schaden entsteht, ist dieser angemessen zu entschädigen. Für die Entschädigung und das Verfahren gelten die §§ 18 bis 20a des Bundesstraßengesetzes, BGBl. Nr. 286/1971. Zuständige Behörde ist die Genehmigungsbehörde.Soweit dem Duldungspflichtigen ein Schaden entsteht, ist dieser angemessen zu entschädigen. Für die Entschädigung und das Verfahren gelten die Paragraphen 18 bis 20 a des Bundesstraßengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,. Zuständige Behörde ist die Genehmigungsbehörde. § 42 Abs. 1 AWG 2002 sieht Folgendes vor:Paragraph 42, Absatz eins, AWG 2002 sieht Folgendes vor: Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 habenParteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 37, Absatz eins, haben1.Ziffer eins der Antragsteller, 2.Ziffer 2 die Eigentümer der Liegenschaften, auf denen die Anlage errichtet werden soll, 3.Ziffer 3 Nachbarn, 4.Ziffer 4 derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, […] Aufgrund der vom Gesetzgeber eingeräumten Parteistellung ua. des Liegenschafts-eigentümers und des zur Duldung Verpflichteten im § 42 hat der Liegenschafts-eigentümer mangels Erwähnung im § 50 Abs. 4
§ 50leg.
cit. keine Parteistellung, auch wenn sich dieser durch seine Zustimmung zur Errichtung der Anlage in weiterer Folge zu deren Duldung verpflichtet hat. Aufgrund der vom Gesetzgeber eingeräumten Parteistellung ua. des Liegenschafts-eigentümers und des zur Duldung Verpflichteten im Paragraph 42, hat der Liegenschafts-eigentümer mangels Erwähnung im Paragraph 50, Absatz 4,
, Paragraph 50, leg. cit. keine Parteistellung, auch wenn sich dieser durch seine Zustimmung zur Errichtung der Anlage in weiterer Folge zu deren Duldung verpflichtet hat. Wie auch den Nachbarn oder der Gemeinde kommt auch dem Liegenschafts-eigentümer jedoch eingeschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage zu, ob überhaupt die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren gegeben sind (vgl. Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², K9 f zu § 50).Wie auch den Nachbarn oder der Gemeinde kommt auch dem Liegenschafts-eigentümer jedoch eingeschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage zu, ob überhaupt die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren gegeben sind vergleiche Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², K9 f zu Paragraph 50,). Ob eine Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann, ist im Einzelfall unter Beiziehung von Sachverständigen zu prüfen. Die Genehmigungspflicht der Änderung der Abfallbehandlungsanlage besteht schon im Falle der bloßen Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung auf Menschen oder Umwelt (vgl. VwGH 24.04.1990, 89/04/0194 zu den im § 74 Abs 2 GewO 1973 umschriebenen Interessen).Ob eine Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann, ist im Einzelfall unter Beiziehung von Sachverständigen zu prüfen. Die Genehmigungspflicht der Änderung der Abfallbehandlungsanlage besteht schon im Falle der bloßen Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung auf Menschen oder Umwelt vergleiche VwGH 24.04.1990, 89/04/0194 zu den im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 umschriebenen Interessen). Weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist hervorgekommen, dass die beantragten Änderungen erheblich nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt iSd § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 haben könnten. Auch wurde die Behandlung gefährlicher Abfälle nicht beantragt. Weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist hervorgekommen, dass die beantragten Änderungen erheblich nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt iSd Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 haben könnten. Auch wurde die Behandlung gefährlicher Abfälle nicht beantragt. Die belangte Behörde ging davon aus, dass durch die beantragten Änderungen die Schwellenwerte des Anhanges 5 zum AWG 2002 betreffend die Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen jedenfalls nicht um 100 % überschritten werden. Auch bleibe die Brennstoffwärmeleistung gleich. Es liege daher keine wesentliche Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage vor. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass bisher eine Einsatzmenge von 1 t/h bewilligt ist und mit der nunmehr beantragten mengenmäßigen Erweiterung des Ersatzes von nicht gefährlichen Abfällen auf 30.000 t pro Jahr, 90 t pro Tag und 3,75 t pro Stunde erstmals der Kapazitätsschwellenwert des Anhanges 5 AWG 2002 erreicht werde. Unbestritten verfügt die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage über einen rechtkräftigen quantitativen Abfallkonsens von max. 8 500 t pro Jahr und 24 Tonnen pro Tag. Unbestritten verfügt die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage über einen rechtkräftigen quantitativen Abfallkonsens von max. 8 500 t pro Jahr und , 24 Tonnen pro Tag. Nach Teil 1 Z 3. des Anhanges 5 zum AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 155/2004 waren als IPPC-Behandlungsanlagen nur Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle mit einer Kapazität von über drei Tonnen pro Stunde oder mehr als 25 000 Tonnen pro Jahr einzustufen. Nach Teil 1 Ziffer 3, des Anhanges 5 zum AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004, waren als IPPC-Behandlungsanlagen nur Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle mit einer Kapazität von über drei Tonnen pro Stunde oder mehr als 25 000 Tonnen pro Jahr einzustufen. Mit BGBl. I Nr. 103/2013 wurde der Anhang 5 zum AWG 2002 wie folgt geändert:Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013, wurde der Anhang 5 zum AWG 2002 wie folgt geändert: IPPC-BehandlungsanlagenTeil 1Kategorien von Tätigkeiten[…] 2. Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Verbrennungsanlagen oder in Mitverbrennungsanlagen a)Litera a für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde; b)Litera b für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag. […] Darüber hinaus wurde mit dieser Gesetzesnovelle folgende Übergangsbestimmung im § 78a Abs. 2 eingefügt:Darüber hinaus wurde mit dieser Gesetzesnovelle folgende Übergangsbestimmung im Paragraph 78 a, Absatz 2, eingefügt: Für IPPC-Behandlungsanlagen, die Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 Z 1 und 2 durchführen, welche nicht von der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2008 S 8, in der Fassung der Richtlinie 2009/31/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S 114, erfasst sind oder Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 Z 3 lit. a sublit. iii bis v und lit. b und Z 5 und 6 durchführen, sind die für IPPC-Behandlungsanlagen geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ab 7. Juli 2015 anzuwenden. Diese IPPC-Behandlungsanlagen sind im Rahmen der dem 7. Juli 2015 folgenden nächsten Aktualisierung der IPPC-Behandlungsanlage gemäß § 57 – sofern erforderlich – an den in BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der Technik anzupassen. In einer Verordnung gemäß § 65 können für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen abweichende Übergangsbestimmungen geregelt werden.Für IPPC-Behandlungsanlagen, die Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 Ziffer eins, und 2 durchführen, welche nicht von der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2008 S 8, in der Fassung der Richtlinie 2009/31/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S 114, erfasst sind oder Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 Ziffer 3, Litera a, sublit. iii bis v und Litera b und Ziffer 5 und 6 durchführen, sind die für IPPC-Behandlungsanlagen geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ab 7. Juli 2015 anzuwenden. Diese IPPC-Behandlungsanlagen sind im Rahmen der dem 7. Juli 2015 folgenden nächsten Aktualisierung der IPPC-Behandlungsanlage gemäß Paragraph 57, – sofern erforderlich – an den in BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der Technik anzupassen. In einer Verordnung gemäß Paragraph 65, können für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen abweichende Übergangsbestimmungen geregelt werden. Demnach wäre die gegenständliche Anlage gemäß Anhang 5 zum AWG 2002, Teil 1, Z 2.
- a)seit 07. Juli 2015 dann als IPPC-Anlage einzustufen, wenn der bestehende quantitative Abfallkonsens mehr als 3 t pro Stunde beträgt (Verwertung von Abfällen in Verbrennungsanlage oder in Mitverbrennungsanlagen für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde).Demnach wäre die gegenständliche Anlage gemäß Anhang 5 zum AWG 2002, , Teil 1, Ziffer 2,
- a)seit 07. Juli 2015 dann als IPPC-Anlage einzustufen, wenn der bestehende quantitative Abfallkonsens mehr als 3 t pro Stunde beträgt (Verwertung von Abfällen in Verbrennungsanlage oder in Mitverbrennungsanlagen für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde). Die RV 2293 dB XXIV GP sieht bezüglich der stündlichen Kapazitätsfeststellung vor:Die Regierungsvorlage 2293 dB römisch 24 Gesetzgebungsperiode sieht bezüglich der stündlichen Kapazitätsfeststellung vor: Die angeführten Kapazitätsschwellen beziehen sich auf die genehmigten Kapazitäten und nicht auf die theoretisch möglichen Kapazitäten. […] Wird eine geringere als die technisch mögliche Höchstleistung als Kapazität beantragt, ist diese Begrenzung im Bescheid festzulegen und von den Behörden entsprechend zu kontrollieren. Wird die Anlage über die genehmigte Kapazität hinaus betrieben, stellt diese Vorgangsweise einen konsenslosen Betrieb dar, gegen den entsprechend vorzugehen ist. Ist in einem bestehenden Bescheid keine Kapazitätsangabe in der im Anhang angegebenen Einheit enthalten, ist der bescheidmäßige Genehmigungsumfang entsprechend den konkreten Rahmenbedingungen auf die im Anhang angegebene Einheit umzurechnen bzw. zu ermitteln. […] Kann auch aus den sonstigen Projektsunterlagen keine Kapazitätsangabe ermittelt werden, ist für die bestehende Anlage von einer maximalen technisch möglichen Kapazität auszugehen.“ Entsprechend dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Abfallchemie wurden mit Bescheid vom 05. November 2010, RU4-KB-112/004, jene technischen Rahmenbedingungen genehmigt, dass die stündliche Kapazität der Abfallbehandlungsanlage 3,3 t/h betragen kann. Daraus folgt, dass die beschwerdegegenständliche Behandlungsanlage gemäß Anhang 5 zum AWG 2002, Teil 1, Z 2.
- a)iVm § 78a Abs. 2 AWG 2002 seit 07. Juli 2015 als IPPC-Anlage zu qualifizieren ist. Ausgehend von einem rechtskräftig erteilten quantitativen Abfallkonsens von 3,3 t/h überschreitet die beantragte Konsenserhöhung auf 3,75 t/h jedenfalls nicht den im § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 normierten Prozentsatz, welcher per se zu einer wesentlichen Änderung der Abfallbehandlungsanlage geführt hätte.Entsprechend dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Abfallchemie wurden mit Bescheid vom , 05. November 2010, RU4-KB-112/004, jene technischen Rahmenbedingungen genehmigt, dass die stündliche Kapazität der Abfallbehandlungsanlage 3,3 t/h betragen kann. Daraus folgt, dass die beschwerdegegenständliche Behandlungsanlage gemäß Anhang 5 zum AWG 2002, Teil 1, Ziffer 2,
- a)in Verbindung mit Paragraph 78 a, , Absatz 2, AWG 2002 seit 07. Juli 2015 als IPPC-Anlage zu qualifizieren ist. Ausgehend von einem rechtskräftig erteilten quantitativen Abfallkonsens von 3,3 t/h überschreitet die beantragte Konsenserhöhung auf 3,75 t/h jedenfalls nicht den im , Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 normierten Prozentsatz, welcher per se zu einer wesentlichen Änderung der Abfallbehandlungsanlage geführt hätte. IPPC-Behandlungsanlagen dürfen dann nicht dem vereinfachten Verfahren unterzogen werden, wenn es sich um eine Neuanlagengenehmigung handelt. Die Genehmigung der nicht wesentlichen Änderung einer bestehenden IPPC-Behandlungsanlage ist hingegen im vereinfachten Verfahren zulässig. (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², K18 zu § 37). IPPC-Behandlungsanlagen dürfen dann nicht dem vereinfachten Verfahren unterzogen werden, wenn es sich um eine Neuanlagengenehmigung handelt. Die Genehmigung der nicht wesentlichen Änderung einer bestehenden IPPC-Behandlungsanlage ist hingegen im vereinfachten Verfahren zulässig. (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², K18 zu Paragraph 37,). Die belangte Behörde hat somit für die beantragten Änderungen der Abfallbehandlungsanlage aufgrund der nach der NÖ Bauordnung 2014 bestehenden Bewilligungspflicht zutreffend die Voraussetzungen für die Anwendung des „vereinfachten Verfahrens“ als erfüllt angesehen. Die Beschwerde ist daher – soweit mit ihr die Wahl des vereinfachten Genehmigungsverfahrens bekämpft wird – als unbegründet abzuweisen. Zur Zurückweisung des über die Wahl des Genehmigungsverfahrens hinausgehenden Beschwerdevorbringens: Eine Parteibeschwerde iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ist nur insoweit zu prüfen, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. Wie bereits dargelegt wurde, kommt der Beschwerdeführerin im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 50 AWG 2002 - abgesehen von der Frage der Anwendbarkeit des vereinfachten Genehmigungsverfahrens - keine Parteistellung zu, weshalb es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verwehrt ist, eine über die Prüfung der rechtmäßigen Wahl des vereinfachten Genehmigungsverfahrens hinausgehende Sachentscheidung zu treffen. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008). Die Beschwerde ist daher insoweit als unzulässig zurückzuweisen.Eine Parteibeschwerde iSd Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist nur insoweit zu prüfen, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. Wie bereits dargelegt wurde, kommt der Beschwerdeführerin im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 50, AWG 2002 - abgesehen von der Frage der Anwendbarkeit des vereinfachten Genehmigungsverfahrens - keine Parteistellung zu, weshalb es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verwehrt ist, eine über die Prüfung der rechtmäßigen Wahl des vereinfachten Genehmigungsverfahrens hinausgehende Sachentscheidung zu treffen. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (VwGH 03.08.2016, , Ro 2016/07/0008). Die Beschwerde ist daher insoweit als unzulässig zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass nach § 50 Abs.1 AWG 2002 § 39 leg. cit. nur nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des § 50 - und nicht vollinhaltlich - im vereinfachten Verfahren anzuwenden ist. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass nach Paragraph 50, Absatz eins, AWG 2002 , Paragraph 39, leg. cit. nur nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Paragraph 50, - und nicht vollinhaltlich - im vereinfachten Verfahren anzuwenden ist. Ohne Zustimmungserklärung darf im ordentlichen Genehmigungsverfahren keine Genehmigung erteilt werden, sodass insofern ein Recht auf Versagung des Liegenschaftseigentümers besteht (vgl. VwGH 26.06.2013, 2011/05/0053). Ohne Zustimmungserklärung darf im ordentlichen Genehmigungsverfahren keine Genehmigung erteilt werden, sodass insofern ein Recht auf Versagung des Liegenschaftseigentümers besteht vergleiche VwGH 26.06.2013, 2011/05/0053). Die Formalvoraussetzung des § 39 Abs. 1 Z 4 AWG 2002 gelangt im vereinfachten Verfahren aber nicht zur Anwendung, da die im § 50 Abs. 1 normierte Maßgabe im Zusammenhang mit den den Liegenschaftseigentümer nach § 46 treffenden Duldungspflichten zu sehen ist. Daraus, dass der Gesetzgeber im vereinfachten Verfahren die Parteistellung des Liegenschaftseigentümers mit dem dargestellten Beschwerderecht beschränkt und ihm insbesondere kein durchsetzbares Versagungsrecht verliehen hat, ergibt sich, dass die Nichterteilung einer zustimmenden Erklärung des Liegenschaftseigentümers zu einer im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu beurteilenden Änderung der Anlage nicht Voraussetzung für die Erteilung der Änderungsgenehmigung ist und das Fehlen der ausdrücklichen Zustimmung nur zivilrechtlich relevant sein kann.Die Formalvoraussetzung des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 4, AWG 2002 gelangt im vereinfachten Verfahren aber nicht zur Anwendung, da die im Paragraph 50, Absatz eins, normierte Maßgabe im Zusammenhang mit den den Liegenschaftseigentümer nach Paragraph 46, treffenden Duldungspflichten zu sehen ist. Daraus, dass der Gesetzgeber im vereinfachten Verfahren die Parteistellung des Liegenschaftseigentümers mit dem dargestellten Beschwerderecht beschränkt und ihm insbesondere kein durchsetzbares Versagungsrecht verliehen hat, ergibt sich, dass die Nichterteilung einer zustimmenden Erklärung des Liegenschaftseigentümers zu einer im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu beurteilenden Änderung der Anlage nicht Voraussetzung für die Erteilung der Änderungsgenehmigung ist und das Fehlen der ausdrücklichen Zustimmung nur zivilrechtlich relevant sein kann. Es war spruchgemäß zu entscheiden. 7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.547.001.2016