Bescheid vom 08.07.1998, Zahl: IV/3-3777/3-98, für den Abbruch des bestehenden Presshauses sowie die Neuerrichtung eines Presshauses samt Erweiterung der Kellerröhre auf der Parzelle Nr. *** KG ***, unter Berücksichtigung der Abänderung, welche mit Bauanzeige vom 13.12.2005, GZ.: 1/1-An-1054/2/6-2006 zur Kenntnis genommen wurde“,dass der Auftrag im Spruch wie folgt zu lauten hat: “Abbruch der Verlängerung des Pultdaches des Presshauses nach Osten hin um 2,45 m und der östlich des Presshauses errichteten großflächigen Verglasungs- und Türkonstruktion sowie die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes
Bescheid vom 08.07.1998, Zahl: IV/3-3777/3-98, für den Abbruch des bestehenden Presshauses sowie die Neuerrichtung eines Presshauses samt Erweiterung der Kellerröhre auf der Parzelle Nr. *** KG ***, unter Berücksichtigung der Abänderung, welche mit Bauanzeige vom 13.12.2005, , GZ.: 1/1-An-1054/2/6-2006 zur Kenntnis genommen wurde“,
Bescheid vom 08.07.1998, Zahl: IV/3-3777/3-98, für den Abbruch des bestehenden Presshauses sowie die Neuerrichtung eines Presshauses samt Erweiterung der Kellerröhre auf der Parzelle Nr. *** KG ***, unter Berücksichtigung der Abänderung welche mit Bauanzeige vom 26.01.2006, GZ.: 1/1-An-1054/2/6-2006 zur Kenntnis genommen wurde, unter Vorschreibung der AuflagenMit Bescheid vom 11.5.2015, KS-AN-1054/7/33-2015, hat der Magistrat der Stadt Krems als Baubehörde erster Instanz den Beschwerdeführerinnen als Eigentümerinnen des Grundstückes Nr. *** KG *** wörtlich den auf Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 gestützten Auftrag „Abbruch des Zubaus zwischen Presshaus und Gartenhaus sowie die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes
Bescheid vom 08.07.1998, Zahl: IV/3-3777/3-98, für den Abbruch des bestehenden Presshauses sowie die Neuerrichtung eines Presshauses samt Erweiterung der Kellerröhre auf der Parzelle Nr. *** KG ***, unter Berücksichtigung der Abänderung welche mit Bauanzeige vom 26.01.2006, GZ.: 1/1-An-1054/2/6-2006 zur Kenntnis genommen wurde, unter Vorschreibung der Auflagen
NÖ BO 2014 zu erlassen gewesen, welcher aber nicht vorliege, wie dem Spruch des Bescheides I. Instanz zu entnehmen sei, welcher von der belangten Behörde vollinhaltlich bestätigt worden sei. Auch Auflagepunkt
Paragraph 34, NÖ BO 2014 zu erlassen gewesen, welcher aber nicht vorliege, wie dem Spruch des Bescheides römisch eins. Instanz zu entnehmen sei, welcher von der belangten Behörde vollinhaltlich bestätigt worden sei. Auch Auflagepunkt
(Z. 1) Neu- und Zubauten von Gebäuden und (Z. 2) die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baubewilligung.
Paragraph 14, NÖ BO 2014 und auch der Vorgängerbestimmung (NÖ BO 1996) bedürfen u.a. (Ziffer eins,) Neu- und Zubauten von Gebäuden und (Ziffer 2,) die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baubewilligung.
1 NÖ BO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
Paragraph 34, Absatz eins, NÖ BO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde, wenn der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nachkommt, nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. (…)
Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde, wenn der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nachkommt, nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. (…)
2 Z. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH vom 19.3.2013, 2012/21/0082) tritt ein Berufungsbescheid in jeder Hinsicht an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides, welcher dadurch seine rechtliche Existenz und mit ihr jede selbständige rechtliche Wirkung nach außen verliert; sobald der Berufungsbescheid erlassen ist und solange er besteht, ist er der alleinige und ausschließliche Träger des Inhalts der Entscheidung. Im Spruch des somit angefochtenen Bescheides ist von einer „Bauanzeige vom 26.01.2006, GZ.: 1/1-An-1054/2/6-2006“ die Rede; vom 26.1.2006 stammt jedoch die oben zitierte Kenntnisnahme der Baubehörde, die Bauanzeige selbst stammt vom 13.12.2005, was
4 AVG zu berichtigen war. In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdevorbringen zu entgegnen, dass der belangten Behörde mit der ergänzenden Anführung des § 34 NÖ BO 2014 bei den „Rechtsgrundlagen“ im Rahmen ihrer umfassenden Befugnis
4 AVG keine Rechtswidrigkeit unterlaufen ist.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. VwGH vom 19.3.2013, 2012/21/0082) tritt ein Berufungsbescheid in jeder Hinsicht an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides, welcher dadurch seine rechtliche Existenz und mit ihr jede selbständige rechtliche Wirkung nach außen verliert; sobald der Berufungsbescheid erlassen ist und solange er besteht, ist er der alleinige und ausschließliche Träger des Inhalts der Entscheidung. Im Spruch des somit angefochtenen Bescheides ist von einer „Bauanzeige vom 26.01.2006, , GZ.: 1/1-An-1054/2/6-2006“ die Rede; vom 26.1.2006 stammt jedoch die oben zitierte Kenntnisnahme der Baubehörde, die Bauanzeige selbst stammt vom 13.12.2005, was
Paragraph 62, Absatz 4, AVG zu berichtigen war. In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdevorbringen zu entgegnen, dass der belangten Behörde mit der ergänzenden Anführung des Paragraph 34, NÖ BO 2014 bei den „Rechtsgrundlagen“ im Rahmen ihrer umfassenden Befugnis
Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Rechtswidrigkeit unterlaufen ist. Gegenständlich wurden den Beschwerdeführerinnen genau genommen zwei baupolizeiliche Aufträge erteilt, nämlich erstens ein Abbruchauftrag und zweitens ein Auftrag, den konsensgemäßen Zustand „
Bescheid vom 08.07.1998, Zahl: IV/3-3777/3-98, … unter Berücksichtigung der Abänderung, welche mit Bauanzeige … zur Kenntnis genommen wurde“, herzustellen. Was den von der Baubehörde ausgesprochenen (ersten) Auftrag, „den Zubau zwischen Presshaus und Gartenhaus“ abzubrechen, betrifft, ist Folgendes auszuführen: Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, dass der so formulierte Abbruchauftrag auch einen Bereich umfasst, der einen Konsens aufweist. Nach der eindeutigen Vorschrift des § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 kommt es für einen Abbruchauftrag darauf an, ob für die von ihm betroffenen Bauwerke eine Baubewilligung (bzw. Anzeige) vorliegt oder nicht. Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, dass der so formulierte Abbruchauftrag auch einen Bereich umfasst, der einen Konsens aufweist. Nach der eindeutigen Vorschrift des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 kommt es für einen Abbruchauftrag darauf an, ob für die von ihm betroffenen Bauwerke eine Baubewilligung (bzw. Anzeige) vorliegt oder nicht. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 8.7.1998, IV/3-3777/3-98, wurde den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführerinnen u.a. die Baubewilligung für die Neuerrichtung des Presshauses erteilt. Das Baubewilligungsverfahren ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH vom 2.8.2016, Ro 2014/05/0003) ein Projektgenehmigungs-verfahren, bei dem die Zulässigkeit aufgrund der eingereichten Pläne bzw. Baubeschreibungen zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den eingereichten Plänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt. Grundsätzlich ist dabei der vom Bauwerber angegebene Verwendungszweck im Bauverfahren maßgeblich, weshalb eine allenfalls erteilte Baubewilligung immer nur für diesen im Bauansuchen angegebenen Verwendungszweck gilt (vgl. VwGH vom 24.2.2016, Ro 2015/05/0012). Der Konsens ist also danach zu beurteilen, und zwar unter Berücksichtigung der Abänderungen laut Bauanzeigen vom 13.12.2005 und 8.10.2012, zumal dafür, dass die mit diesen Bauanzeigen angezeigten Abänderungen bewilligungspflichtig nach § 14 Z. 4 NÖ BO 1996 (betreffend „die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten“) gewesen wären, keine Anhaltspunkte bestehen.Mit rechtskräftigem Bescheid vom 8.7.1998, IV/3-3777/3-98, wurde den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführerinnen u.a. die Baubewilligung für die Neuerrichtung des Presshauses erteilt. Das Baubewilligungsverfahren ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung vergleiche z.B. VwGH vom 2.8.2016, Ro 2014/05/0003) ein Projektgenehmigungs-verfahren, bei dem die Zulässigkeit aufgrund der eingereichten Pläne bzw. Baubeschreibungen zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den eingereichten Plänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt. Grundsätzlich ist dabei der vom Bauwerber angegebene Verwendungszweck im Bauverfahren maßgeblich, weshalb eine allenfalls erteilte Baubewilligung immer nur für diesen im Bauansuchen angegebenen Verwendungszweck gilt vergleiche VwGH vom 24.2.2016, Ro 2015/05/0012). Der Konsens ist also danach zu beurteilen, und zwar unter Berücksichtigung der Abänderungen laut Bauanzeigen vom 13.12.2005 und 8.10.2012, zumal dafür, dass die mit diesen Bauanzeigen angezeigten Abänderungen bewilligungspflichtig nach Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ BO 1996 (betreffend „die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten“) gewesen wären, keine Anhaltspunkte bestehen. Laut eingereichten Plänen aus 1998 und 2005 (siehe dazu oben; die Anzeige aus 2012 betrifft nur das „Verkostungsstüberl“, also das Gartenhaus) überragt das Pultdach des Presshauses den östlich davon befindlichen Platz um etwa 0,2 bis 0,3 m und ist dieser nach Süden hin mit einem Lattenzaun begrenzt; in natura aber überragt das Pultdach diesen Platz zur Gänze, und zwar um etwa 2,45 m, wie die Beschwerdeführerinnen in ihrem nachträglichen Bauansuchen selbst einräumten, und befindet sich, wie aus den Fotos vom 7.5.2015 und dem von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten Bestandsplan vom 20.5.2015 hervorgeht, an der Stelle des Lattenzaunes eine (im Vergleich dazu) höhere, großflächige Verglasung und östlich daran anschließend eine neue Türkonstruktion. Dass die gegenständliche Verlängerung der Überdachung und „neue Glas- und Türkonstruktion“ als Bauwerke im Sinne des § 4 Z. 7 NÖ BO 2014 zu qualifizieren sind, weil ihre fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und sie mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind, wird von den Beschwerdeführerinnen nicht in Abrede gestellt. Unabhängig davon, ob sie nun Zubauten oder bauliche Anlagen darstellen, sind sie jedenfalls
NÖ BO 2014 bewilligungspflichtig; auch davon gehen die Beschwerdeführerinnen aus (zumal sie im oben genannten Parallelverfahren die nachträgliche Baubewilligung beantragt haben). Da für diese Bauwerke kein Konsens vorliegt, sind die in § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 normierten Voraussetzungen für die Erteilung eines Abbruchauftrages gegeben. Für die anderen Elemente dieses „Sitzplatzes“, nämlich die ihn im Norden begrenzende Betonmauer, die ihn im Westen begrenzende Ostwand des Presshauses und die ihn im Osten begrenzende Westwand des Gartenhauses, besteht nach dem bisher Gesagten ein Konsens, sodass der gegenständliche Auftrag, den „Zubau“ bzw. (wie in „Auflage“ Nr. 2 formuliert) den „Gebäudeteil zwischen Gartenhaus und Presshaus vom Dach bis zum Fundament“ abzureißen, überschießend erscheint, weshalb der Abbruchauftrag spruchgemäß zu präzisieren war.Laut eingereichten Plänen aus 1998 und 2005 (siehe dazu oben; die Anzeige aus 2012 betrifft nur das „Verkostungsstüberl“, also das Gartenhaus) überragt das Pultdach des Presshauses den östlich davon befindlichen Platz um etwa 0,2 bis 0,3 m und ist dieser nach Süden hin mit einem Lattenzaun begrenzt; in natura aber überragt das Pultdach diesen Platz zur Gänze, und zwar um etwa 2,45 m, wie die Beschwerdeführerinnen in ihrem nachträglichen Bauansuchen selbst einräumten, und befindet sich, wie aus den Fotos vom 7.5.2015 und dem von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten Bestandsplan vom 20.5.2015 hervorgeht, an der Stelle des Lattenzaunes eine (im Vergleich dazu) höhere, großflächige Verglasung und östlich daran anschließend eine neue Türkonstruktion. Dass die gegenständliche Verlängerung der Überdachung und „neue Glas- und Türkonstruktion“ als Bauwerke im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014 zu qualifizieren sind, weil ihre fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und sie mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind, wird von den Beschwerdeführerinnen nicht in Abrede gestellt. Unabhängig davon, ob sie nun Zubauten oder bauliche Anlagen darstellen, sind sie jedenfalls
Paragraph 14, NÖ BO 2014 bewilligungspflichtig; auch davon gehen die Beschwerdeführerinnen aus (zumal sie im oben genannten Parallelverfahren die nachträgliche Baubewilligung beantragt haben). Da für diese Bauwerke kein Konsens vorliegt, sind die in Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 normierten Voraussetzungen für die Erteilung eines Abbruchauftrages gegeben. Für die anderen Elemente dieses „Sitzplatzes“, nämlich die ihn im Norden begrenzende Betonmauer, die ihn im Westen begrenzende Ostwand des Presshauses und die ihn im Osten begrenzende Westwand des Gartenhauses, besteht nach dem bisher Gesagten ein Konsens, sodass der gegenständliche Auftrag, den „Zubau“ bzw. (wie in „Auflage“ Nr. 2 formuliert) den „Gebäudeteil zwischen Gartenhaus und Presshaus vom Dach bis zum Fundament“ abzureißen, überschießend erscheint, weshalb der Abbruchauftrag spruchgemäß zu präzisieren war. Was den von der Baubehörde ausgesprochenen (zweiten) Auftrag, den konsensgemäßen Zustand „
Bescheid vom 08.07.1998, Zahl: IV/3-3777/3-98, … unter Berücksichtigung der Abänderung, welche mit Bauanzeige … zur Kenntnis genommen wurde“, herzustellen, betrifft, ist Folgendes auszuführen: Nach § 34 Abs. 1 NÖ BO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird; er hat Baugebrechen zu beheben. Nach § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde die Behebung des Baugebrechens zu verfügen, wenn der Bauwerkseigentümer seiner Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nachkommt, d.h. das Bauwerk ist wieder in einen konsensgemäßen Zustand zu versetzen. Nach den Materialien zu § 34 NÖ BO 2014 ist ein „Baugebrechen“ u.a. ein durch Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung (Verschlechterung) oder eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte, oder anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte Abänderung (Konsenswidrigkeit) verursachter Zustand eines Bauwerks. Maßgeblich ist das von der Bewilligung oder Anzeige insgesamt umfasste Objekt, also das Bauwerk einschließlich aller damit verbundenen Auflagen, Bedingungen und Voraussetzungen (also auch die Umsetzung eines Betriebskonzeptes, mit dem die Erforderlichkeit nach § 19 Abs. 4 NÖ ROG 1976 oder § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 nachgewiesen wurde), die für die Bewilligungsfähigkeit maßgeblich waren. Da der Verwendungszweck eines Bauwerks untrennbar mit dessen Bewilligung bzw. Anzeige verbunden ist, darf auch dessen Nutzung nur zu diesem Zweck erfolgen; dies gilt umso mehr für Bauwerke im Grünland, wo ein bestimmter Verwendungszweck überhaupt erst eine Voraussetzung der Baubewilligung ist (vgl. Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht
Bescheid vom 08.07.1998, Zahl: IV/3-3777/3-98, … unter Berücksichtigung der Abänderung, welche mit Bauanzeige vom 13.12.2005, GZ.: 1/1-An-1054/2/6-2006 zur Kenntnis genommen wurde“, herstellen, indem sie eben diese beiden Bauwerke nur zu den bewilligten bzw. angezeigten Zwecken (Presshaus samt Lager und Verkostungsstüberl) nutzen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, NÖ BO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird; er hat Baugebrechen zu beheben. Nach Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde die Behebung des Baugebrechens zu verfügen, wenn der Bauwerkseigentümer seiner Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nachkommt, d.h. das Bauwerk ist wieder in einen konsensgemäßen Zustand zu versetzen. Nach den Materialien zu Paragraph 34, NÖ BO 2014 ist ein „Baugebrechen“ u.a. ein durch Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung (Verschlechterung) oder eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte, oder anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte Abänderung (Konsenswidrigkeit) verursachter Zustand eines Bauwerks. Maßgeblich ist das von der Bewilligung oder Anzeige insgesamt umfasste Objekt, also das Bauwerk einschließlich aller damit verbundenen Auflagen, Bedingungen und Voraussetzungen (also auch die Umsetzung eines Betriebskonzeptes, mit dem die Erforderlichkeit nach Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976 oder Paragraph 20, Absatz 4, NÖ ROG 2014 nachgewiesen wurde), die für die Bewilligungsfähigkeit maßgeblich waren. Da der Verwendungszweck eines Bauwerks untrennbar mit dessen Bewilligung bzw. Anzeige verbunden ist, darf auch dessen Nutzung nur zu diesem Zweck erfolgen; dies gilt umso mehr für Bauwerke im Grünland, wo ein bestimmter Verwendungszweck überhaupt erst eine Voraussetzung der Baubewilligung ist vergleiche Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht
Bescheid vom 08.07.1998, Zahl: IV/3-3777/3-98, … unter Berücksichtigung der Abänderung, welche mit Bauanzeige vom 13.12.2005, GZ.: 1/1-An-1054/2/6-2006 zur Kenntnis genommen wurde“, herstellen, indem sie eben diese beiden Bauwerke nur zu den bewilligten bzw. angezeigten Zwecken (Presshaus samt Lager und Verkostungsstüberl) nutzen. Zu den fünf von der Baubehörde erteilten „Auflagen“ ist folgendes auszuführen: Eine „Auflage“ ist eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines an sich begünstigenden Verwaltungsaktes. Das Wesen einer Auflage besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in einen dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird (vgl. VwGH vom 21.2.2002, 2001/07/0106). Nebenbestimmungen dürfen nur insoweit vorgeschrieben werden, als dies gesetzlich entweder ausdrücklich vorgesehen oder mit dem Sinn der zu treffenden Hauptentscheidung in untrennbarer Weise verbunden ist bzw. dem Antrag der Partei entspricht (vgl. VwGH vom 18.10.2012, 2010/06/0060). Bei einem baupolizeilichen Auftrag (wie hier gegenständlich) handelt es sich aber nicht um einen „begünstigenden Verwaltungsakt“, und damit wird den Beschwerdeführerinnen auch kein Recht eingeräumt, sondern – im Gegenteil – eine Verpflichtung auferlegt. Eine gesetzliche Grundlage für die Vorschreibung von „Auflagen“ gibt es z.B. für die Baubewilligung in § 23 Abs. 2 NÖ BÖ 2014, nicht jedoch in § 34 oder § 35 NÖ BO
1 Z. 12 B-VG) zu regeln versucht hat, hat sie ihre in der NÖ BO 2014 festgelegte Kompetenz eindeutig überschritten. Es besteht weiters kein Anhaltspunkt, dass beim Abbruch der Dachverlängerung sowie der „neuen Glas- und Türkonstruktion“ eine „Baugrube“ entstehen werde, weshalb auch „Auflage“ Nr. 3 aufzuheben war. Die „Auflage“ Nr. 4 ist, soweit damit die Wiederherstellung der Fassade und der Abbruch der (nicht angezeigten und auch nicht vom abgeänderten Konsens aus 1998 umfassten) Vollwärmeschutzfassade angeordnet werden, vom Instandsetzungsauftrag erfasst. Die „Auflage“ Nr. 5 (Kanal und Abwassertank zu entfernen) ist nicht mit den beiden baupolizeilichen Aufträgen „in untrennbarer Weise verbunden“, sondern ist durchaus geeignet, für sich selbst zu bestehen, sodass sie keine „Nebenbestimmung“ (siehe oben) darstellt und schon deshalb aufzuheben war. Die Reinigung und Lagerung von Kanal und Abwassertank anzuordnen, steht im übrigen wiederum nicht in der Kompetenz der Baubehörde im Rahmen der §§ 34, 35 NÖ BO 2014. In § 68 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist zwar normiert, dass beim (allenfalls bewilligungs- oder anzeigepflichtigen) Abbruch von Bauwerken Entsorgungsleitungen abgeschlossen und Senkgruben abgetragen, gereinigt und aufgefüllt werden müssen, jedoch sieht das Gesetz nicht vor, dass die Baubehörde solches im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens anordnen darf.Der erste Teil der „Auflage“ Nr. 2 ist ohnehin vom Abbruchauftrag erfasst, und indem die Baubehörde in dieser „Auflage“ (und im zweiten Satz von „Auflage“ Nr. 4) zusätzlich die Entsorgungsweise des Abbruchmaterials vorgeschrieben und abfallrechtliche Belange (im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes bzw. der nach diesem erlassenen Verordnungen, also einer Kompetenz des Bundes
, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG) zu regeln versucht hat, hat sie ihre in der NÖ BO 2014 festgelegte Kompetenz eindeutig überschritten. Es besteht weiters kein Anhaltspunkt, dass beim Abbruch der Dachverlängerung sowie der „neuen Glas- und Türkonstruktion“ eine „Baugrube“ entstehen werde, weshalb auch „Auflage“ Nr. 3 aufzuheben war. Die „Auflage“ Nr. 4 ist, soweit damit die Wiederherstellung der Fassade und der Abbruch der (nicht angezeigten und auch nicht vom abgeänderten Konsens aus 1998 umfassten) Vollwärmeschutzfassade angeordnet werden, vom Instandsetzungsauftrag erfasst. Die „Auflage“ Nr. 5 (Kanal und Abwassertank zu entfernen) ist nicht mit den beiden baupolizeilichen Aufträgen „in untrennbarer Weise verbunden“, sondern ist durchaus geeignet, für sich selbst zu bestehen, sodass sie keine „Nebenbestimmung“ (siehe oben) darstellt und schon deshalb aufzuheben war. Die Reinigung und Lagerung von Kanal und Abwassertank anzuordnen, steht im übrigen wiederum nicht in der Kompetenz der Baubehörde im Rahmen der Paragraphen 34, 35, NÖ BO 2014. In Paragraph 68, Absatz 2, NÖ BO 2014 ist zwar normiert, dass beim (allenfalls bewilligungs- oder anzeigepflichtigen) Abbruch von Bauwerken Entsorgungsleitungen abgeschlossen und Senkgruben abgetragen, gereinigt und aufgefüllt werden müssen, jedoch sieht das Gesetz nicht vor, dass die Baubehörde solches im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens anordnen darf. Was die Frist zur Auftragsdurchführung betrifft, hält das erkennende Gericht angesichts des bevorstehenden Winters (und der damit im Raum stehenden – im von den Beschwerdeführerinnen im Zuge des Bewilligungsverfahrens vorgelegten Betriebskonzept angeführten – Wintersperre der Zufahrtsstraße zum gegenständlichen Grundstück) eine Frist bis 30.4.2017 für angemessen, damit sie den Auftrag erfüllen können. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung der Beschwerdeführerinnen, 14,30 Euro (Eingaben-)Gebühren für die Berufung zu bezahlen, findet zwar in § 14 TP 6 Z. 1 Gebührengesetz ihre Deckung, und diese Gebühr ist
4 Gebührengesetz an die „Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt“ zu entrichten, aber die belangte Behörde ist für eine bescheidmäßige Vorschreibung der Eingabengebühr (hier im Spruch des angefochtenen Bescheides!) nicht zuständig (sondern
2 Z. 1 letzter Satz Gebührengesetz in Verbindung mit der Bundesabgabenordnung die Finanzbehörde), weshalb sie den Beschwerdeführerinnen lediglich einen „Vermerk“ über die ihrer Auffassung nach zu entrichtenden Gebühren in Form einer bloßen – nicht rechtsmittelfähigen – Mitteilung zur Kenntnis bringen darf (vgl. VwGH vom 22.5.2003, 2003/16/0066). Die vorliegende Unzuständigkeit der belangten Behörde war vom erkennenden Gericht
GVG von Amts wegen aufzugreifen.Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung der Beschwerdeführerinnen, 14,30 Euro (Eingaben-)Gebühren für die Berufung zu bezahlen, findet zwar in Paragraph 14, TP 6 Ziffer eins, Gebührengesetz ihre Deckung, und diese Gebühr ist
Paragraph 13, Absatz 4, Gebührengesetz an die „Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt“ zu entrichten, aber die belangte Behörde ist für eine bescheidmäßige Vorschreibung der Eingabengebühr (hier im Spruch des angefochtenen Bescheides!) nicht zuständig (sondern
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, letzter Satz Gebührengesetz in Verbindung mit der Bundesabgabenordnung die Finanzbehörde), weshalb sie den Beschwerdeführerinnen lediglich einen „Vermerk“ über die ihrer Auffassung nach zu entrichtenden Gebühren in Form einer bloßen – nicht rechtsmittelfähigen – Mitteilung zur Kenntnis bringen darf vergleiche VwGH vom 22.5.2003, 2003/16/0066). Die vorliegende Unzuständigkeit der belangten Behörde war vom erkennenden Gericht
Paragraph 27, VwGVG von Amts wegen aufzugreifen. Die im erstinstanzlichen Bescheid ausgesprochene (und im angefochtenen Bescheid „aufgegangene“, siehe dazu oben) Verpflichtung der Beschwerdeführerinnen, 14,30 Euro (Eingaben-)Gebühren (mit dem Vermerk „gilt als Hinweis“; laut Akt für das „Ansuchen“) und 8,75 Euro Verwaltungsabgabe zu bezahlen, findet, da es sich um kein auf Antrag eingeleitetes Bewilligungsverfahren (wofür allenfalls eine Eingabengebühr nach dem Gebührengesetz und eine Verwaltungsabgabe nach dem NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2015 angefallen wären), sondern um ein amtswegig eingeleitetes baupolizeiliches Auftragsverfahren handelt, im Gesetz keine Deckung, weshalb diese zu entfallen hatte. Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren von 165 Euro (für die Begutachtung vom 7.5.2015 mit 3 Gemeindeorganen; je vier angefangene halbe Stunden zu je 13,80 Euro), gegründet auf § 1 Abs. 1 Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1978, findet hingegen in § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG („Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.“) seine Deckung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich die Vorschreibung von Kommissionsgebühren für eine im Zuge von Baukontrollen durchgeführte Augenscheinsverhandlung dann berechtigt, wenn zum einen ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung besteht und zum anderen diese zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich ist. Beides ist gegenständlich der Fall, denn jedenfalls die „neue Glas- und Türkonstruktion“ wurde von den Beschwerdeführerinnen neu errichtet, ohne dafür einen Konsens zu erwirken, und die Unterlassung dieser gebotenen Vorgangsweise war kausal für die Begutachtung durch den Sachverständigen an Ort und Stelle, damit im Interesse der öffentlichen Ordnung der gegenständliche baupolizeiliche Auftrag in seinem konkreten Umfang ergehen konnte. Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren, denen die Beschwerdeführerinnen nicht dezidiert entgegen getreten sind, kann somit als nicht rechtswidrig erkannt werden.Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren von 165 Euro (für die Begutachtung vom 7.5.2015 mit 3 Gemeindeorganen; je vier angefangene halbe Stunden zu je 13,80 Euro), gegründet auf Paragraph eins, Absatz eins, Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1978, findet hingegen in Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG („Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.“) seine Deckung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich die Vorschreibung von Kommissionsgebühren für eine im Zuge von Baukontrollen durchgeführte Augenscheinsverhandlung dann berechtigt, wenn zum einen ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung besteht und zum anderen diese zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich ist. Beides ist gegenständlich der Fall, denn jedenfalls die „neue Glas- und Türkonstruktion“ wurde von den Beschwerdeführerinnen neu errichtet, ohne dafür einen Konsens zu erwirken, und die Unterlassung dieser gebotenen Vorgangsweise war kausal für die Begutachtung durch den Sachverständigen an Ort und Stelle, damit im Interesse der öffentlichen Ordnung der gegenständliche baupolizeiliche Auftrag in seinem konkreten Umfang ergehen konnte. Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren, denen die Beschwerdeführerinnen nicht dezidiert entgegen getreten sind, kann somit als nicht rechtswidrig erkannt werden. Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
GVG war von einer Verhandlung – die im übrigen auch von keiner Partei beantragt wurde - abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist – wie zuvor dargelegt – schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und die Beschwerdeführerinnen haben keinerlei Sachverhaltsvorbringen bzw. Beweisanbot erstattet, sodass das erkennende Gericht ausschließlich Rechtsfragen zu klären hatte, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von einer Verhandlung – die im übrigen auch von keiner Partei beantragt wurde - abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist – wie zuvor dargelegt – schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und die Beschwerdeführerinnen haben keinerlei Sachverhaltsvorbringen bzw. Beweisanbot erstattet, sodass das erkennende Gericht ausschließlich Rechtsfragen zu klären hatte, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.556.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.