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{'item': 'LVwG-AV-556/001-2016'}

Obsah (10)§ 34§ 14§ 35§ 62§ 66Art. 10§ 13§ 3§ 27§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-556/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

Bescheid vom 08.07.1998, Zahl: IV/3-3777/3-98, für den Abbruch des bestehenden Presshauses sowie die Neuerrichtung eines Presshauses samt Erweiterung der Kellerröhre auf der Parzelle Nr. *** KG ***, unter Berücksichtigung der Abänderung, welche mit Bauanzeige vom 13.12.2005, GZ.: 1/1-An-1054/2/6-2006 zur Kenntnis genommen wurde“,dass der Auftrag im Spruch wie folgt zu lauten hat: “Abbruch der Verlängerung des Pultdaches des Presshauses nach Osten hin um 2,45 m und der östlich des Presshauses errichteten großflächigen Verglasungs- und Türkonstruktion sowie die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes

Bescheid vom 08.07.1998, Zahl: IV/3-3777/3-98, für den Abbruch des bestehenden Presshauses sowie die Neuerrichtung eines Presshauses samt Erweiterung der Kellerröhre auf der Parzelle Nr. *** KG ***, unter Berücksichtigung der Abänderung, welche mit Bauanzeige vom 13.12.2005, , GZ.: 1/1-An-1054/2/6-2006 zur Kenntnis genommen wurde“,

  1. b)dass die fünf „vorgeschriebenen Auflagen“ entfallen,
  2. c)dass die Leistungsfrist bis 30.4.2017 neu festgesetzt wird und
  3. d)dass der Ausspruch über die Verpflichtung der Beschwerdeführerinnen, 14,30 Euro Gebühren („gilt als Hinweis“) und 8,75 Euro Verwaltungsabgabe zu bezahlen, entfällt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 17, § 27, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 17,, Paragraph 27,, Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 11.5.2015, KS-AN-1054/7/33-2015, hat der Magistrat der Stadt Krems als Baubehörde erster Instanz den Beschwerdeführerinnen als Eigentümerinnen des Grundstückes Nr. *** KG *** wörtlich den auf § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 gestützten Auftrag „Abbruch des Zubaus zwischen Presshaus und Gartenhaus sowie die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes

Bescheid vom 08.07.1998, Zahl: IV/3-3777/3-98, für den Abbruch des bestehenden Presshauses sowie die Neuerrichtung eines Presshauses samt Erweiterung der Kellerröhre auf der Parzelle Nr. *** KG ***, unter Berücksichtigung der Abänderung welche mit Bauanzeige vom 26.01.2006, GZ.: 1/1-An-1054/2/6-2006 zur Kenntnis genommen wurde, unter Vorschreibung der AuflagenMit Bescheid vom 11.5.2015, KS-AN-1054/7/33-2015, hat der Magistrat der Stadt Krems als Baubehörde erster Instanz den Beschwerdeführerinnen als Eigentümerinnen des Grundstückes Nr. *** KG *** wörtlich den auf Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 gestützten Auftrag „Abbruch des Zubaus zwischen Presshaus und Gartenhaus sowie die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes

Bescheid vom 08.07.1998, Zahl: IV/3-3777/3-98, für den Abbruch des bestehenden Presshauses sowie die Neuerrichtung eines Presshauses samt Erweiterung der Kellerröhre auf der Parzelle Nr. *** KG ***, unter Berücksichtigung der Abänderung welche mit Bauanzeige vom 26.01.2006, GZ.: 1/1-An-1054/2/6-2006 zur Kenntnis genommen wurde, unter Vorschreibung der Auflagen

  1. Räumung des Gebäudes von Einrichtungsgegenständen zu Wohnzwecken welche nicht dem ursprünglichen Konsens als Presshaus bzw. Gartenhaus dienen.
  2. Abbruch des Gebäudeteils zwischen Gartenhaus und Presshaus vom Dach bis zum Fundament, Verführen des anfallenden Abbruchmaterials nach Material sortiert auf eine behördlich genehmigte Deponie bzw. Zuführung des Abbruchmaterials zu einem Baumaterialrecycling. Nachweise über die ordnungsgemäße Verfuhr des Abbruchmaterials zu einer Deponie bzw. Übernahmescheine eines Baumaterialrecyclingunternehmens sind der Behörde vorzulegen, wobei in diesen Bestätigungen die Bezeichnung der anfallenden Stelle auszuweisen ist.
  3. Die allenfalls entstandene Baugrube ist mit ortsüblichen Materialien zu verschließen und ein ebender Boden wieder herzustellen (siehe Fotos im Akt).
  4. Die Fassaden bzw. das äußere Erscheinungsbild ist lt. genehmigtem Bestand wieder herzustellen. Die Vollwärmeschutzfassade ist abzubrechen, ordnungsgemäß zu entsorgen und ein Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung des angefallenen Baumaterials vorzulegen.
  5. Der vorhandene Kanal einschließlich dem Abwassertank sind zu entfernen, zu reinigen und an geeigneter Stelle zu lagern.“, und zwar bis längstens 31.7.
  6. - Weiters wurden die Beschwerdeführerinnen verpflichtet, Verfahrenskosten von 188,65 Euro (14,30 Euro Gebühren, 8,75 Euro Verwaltungsabgabe, 165 Euro Kommissionsgebühren) zu bezahlen. Der rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung der beiden Beschwerdeführerinnen wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems (im Folgenden: „belangte Behörde“) keine Folge gegeben. Der erstinstanzliche Bescheid wurde mit der Maßgabe, dass die Leistungsfrist mit „2 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides“ neu festgesetzt werde, bestätigt und als Rechtsgrundlagen u.a. § 34 und 35 NÖ BO 2014 angeführt. Weiters wurden die Beschwerdeführerinnen im Spruch des angefochtenen Bescheides verpflichtet, eine Eingabegebühr von 14,30 Euro einzuzahlen.Der rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung der beiden Beschwerdeführerinnen wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems (im Folgenden: „belangte Behörde“) keine Folge gegeben. Der erstinstanzliche Bescheid wurde mit der Maßgabe, dass die Leistungsfrist mit „2 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides“ neu festgesetzt werde, bestätigt und als Rechtsgrundlagen u.a. Paragraph 34 und 35 NÖ BO 2014 angeführt. Weiters wurden die Beschwerdeführerinnen im Spruch des angefochtenen Bescheides verpflichtet, eine Eingabegebühr von 14,30 Euro einzuzahlen. In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragen die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die Anordnung des Abbruchs „des Gebäudeteils zwischen Gartenhaus und Presshaus vom Dach bis zum Fundament“ sei rechtswidrig, da eine Überdachung zwischen dem Presshaus und dem Lusthaus genehmigt sei (sie sei jedoch über den genehmigten Umfang hinaus weitergeführt worden) und der angeordnete Abbruch auch jenen Bereich umfassen würde, der einen Konsens aufweist. 2002 sei die Stützmauer aus Natursteinen nördlich des Verkostungsraumes saniert und als Stahlbetonmauer neu errichtet worden; diese Baumaßnahme sei der Baubehörde 2012 angezeigt und die Bauanzeige zur Kenntnis genommen worden. Der angeordnete Abbruch würde auch diese Stützmauer mitumfassen. In Auflagepunkt
  7. sei nicht präzisiert, welches Gebäude gemeint sei, und von den mit Bescheid vom 8.7.1998, IV-3-3777/3-98 genehmigten Verwendungszwecken Präsentation, Verkostung und Verkauf sei umfasst, dass gewisse Einrichtungsgegenstände wie Kühlschrank, Sitzgelegenheit etc. vorhanden seien. Die Behörde hätte bestimmen müssen, welche konkreten Einrichtungsgegenstände nicht dem genehmigten Verwendungszweck entsprechen. Die Behörde habe nicht festgestellt, welche Einrichtungsgegenstände zu welchen Zwecken notwendig seien. Ein Abbruchauftrag könne sich nur auf Bauwerke beziehen, niemals jedoch die Räumung eines Gebäudes von Einrichtungsgegenständen umfassen; diesbezüglich wäre allenfalls ein Bescheid

§ 34

NÖ BO 2014 zu erlassen gewesen, welcher aber nicht vorliege, wie dem Spruch des Bescheides I. Instanz zu entnehmen sei, welcher von der belangten Behörde vollinhaltlich bestätigt worden sei. Auch Auflagepunkt

  1. sei unpräzise, da nicht daraus hervorgehe, was der genehmigte Bestand betreffend der Fassade bzw. das äußere Erscheinungsbild sei. Die Anordnungen betreffend Vollwärmeschutzfassade und Abwassertank in Form von Auflagen sei unzulässig und – da vom Spruch nicht umfasst – nicht bindend.In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragen die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die Anordnung des Abbruchs „des Gebäudeteils zwischen Gartenhaus und Presshaus vom Dach bis zum Fundament“ sei rechtswidrig, da eine Überdachung zwischen dem Presshaus und dem Lusthaus genehmigt sei (sie sei jedoch über den genehmigten Umfang hinaus weitergeführt worden) und der angeordnete Abbruch auch jenen Bereich umfassen würde, der einen Konsens aufweist. 2002 sei die Stützmauer aus Natursteinen nördlich des Verkostungsraumes saniert und als Stahlbetonmauer neu errichtet worden; diese Baumaßnahme sei der Baubehörde 2012 angezeigt und die Bauanzeige zur Kenntnis genommen worden. Der angeordnete Abbruch würde auch diese Stützmauer mitumfassen. In Auflagepunkt
  2. sei nicht präzisiert, welches Gebäude gemeint sei, und von den mit Bescheid vom 8.7.1998, IV-3-3777/3-98 genehmigten Verwendungszwecken Präsentation, Verkostung und Verkauf sei umfasst, dass gewisse Einrichtungsgegenstände wie Kühlschrank, Sitzgelegenheit etc. vorhanden seien. Die Behörde hätte bestimmen müssen, welche konkreten Einrichtungsgegenstände nicht dem genehmigten Verwendungszweck entsprechen. Die Behörde habe nicht festgestellt, welche Einrichtungsgegenstände zu welchen Zwecken notwendig seien. Ein Abbruchauftrag könne sich nur auf Bauwerke beziehen, niemals jedoch die Räumung eines Gebäudes von Einrichtungsgegenständen umfassen; diesbezüglich wäre allenfalls ein Bescheid

Paragraph 34, NÖ BO 2014 zu erlassen gewesen, welcher aber nicht vorliege, wie dem Spruch des Bescheides römisch eins. Instanz zu entnehmen sei, welcher von der belangten Behörde vollinhaltlich bestätigt worden sei. Auch Auflagepunkt

  1. sei unpräzise, da nicht daraus hervorgehe, was der genehmigte Bestand betreffend der Fassade bzw. das äußere Erscheinungsbild sei. Die Anordnungen betreffend Vollwärmeschutzfassade und Abwassertank in Form von Auflagen sei unzulässig und – da vom Spruch nicht umfasst – nicht bindend. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde und sämtliche bezughabenden Akten vorgelegt hat, hat über die Beschwerde wie folgt erwogen: Beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich war zeitgleich zum gegenständlichen Verfahren ein Verfahren zur Zahl LVwG-AV-557/001-2016 über eine Beschwerde der beiden Beschwerdeführerinnen gegen die Versagung der (mit Bauansuchen vom 28.5.2015 von ihnen beantragten) nachträglichen Baubewilligung „der großflächigen Verglasung und der Verlängerung der Dachkonstruktion“ anhängig. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen, sodass für die (bereits auf dem Grundstück Nr. *** KG *** errichtete) Verglasung und Verlängerung der Dachkonstruktion um 2,45 Meter nach Osten nach wie vor keine Baubewilligung vorliegt. Die beiden Beschwerdeführerinnen wurden zudem mit Straferkenntnissen des Bürgermeisters der Stadt Krems vom 14.12.2015, KSS2-V-15 11042/5 und 11043/5, bestraft, weil sie zumindest von 1.
  2. bis 7.4.2015 bewilligungspflichtige (weil über Sanierungsmaßnahmen weit hinausgehende) Bautätigkeiten ohne Baubewilligung ausführen haben lassen, „nämlich die Vornahme wesentlicher Veränderungen des ursprünglichen Verwendungszweckes des Presshauses und einen baulichen Zusammenschluss der Objekte Presshaus und Gerätehaus bzw. Lusthaus zu einem gemeinsamen Häuserverbund, der einen bewohnbaren Raum mit Küchenzeile, Dusche, Waschraum und WC darstelle, wobei der Verbindungsteil zwischen Presshaus und Gerätehaus bzw. Lusthaus nicht nur eine konsenslose Erweiterung des bewilligten Bestandes, sondern auch die Inneneinrichtung und Nutzung auch zu Wohnzwecken nicht den ursprünglichen Widmungstatbestand als Nutzung eines Presshauses bzw. Gerätehauses aufweise“; die nur gegen die Strafhöhen erhobenen Beschwerden der beiden Beschwerdeführerinnen wurden mit Erkenntnissen vom 7.9.2016, LVwG-S-179/001-2016 und zu LVwG-S-181/001-2016, abgewiesen. Aus den vorgelegten Akten ergibt sich weiters Folgendes: Mit am 27.4.1998 beim Magistrat eingelangtem Bauansuchen beantragten die damaligen Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes, EH und GH, u.a. die „Baubewilligung für die Generalsanierung des bestehenden Presshauses“, und zwar durch Abtragung des bestehenden (auf „vermutetem Konsens“ basierendem) Presshauses und Neuerrichtung in vergrößertem Ausmaß. Auf dem (dann mit der Bezugsklausel versehenen) Einreichplan vom 12.4.1998 ist 1,50 m östlich vom (auch so bezeichneten und ansonsten nicht näher beschriebenen oder ausgestatteten) „Presshaus“ nur strichliert ein bestehendes „Gartenhaus“ eingezeichnet, an dem aber keine Baumaßnahmen vorgesehen sind. Der freie Platz zwischen dem Presshaus und dem Gartenhaus ist im Einreichplan nach Norden hin mit einer Betonmauer bzw. bestehenden Natursteinmauer und nach Süden hin mit einem Lattenzaun begrenzt. Weiters geht aus dem Einreichplan hervor, dass das Pultdach des Presshauses nicht bündig mit dessen östlicher Außenmauer abschließt, sondern den östlich davon befindlichen Platz im Freien geringfügig überragt (Maße sind nicht angegeben, aber aus der Ansicht 1:100 lassen sich etwa 2 bis 3 mm, das entspricht 0,2 bis 0,3 m in natura, herausmessen). Aus dem ebenfalls eingereichten „landwirtschaftlichen Betriebskonzept Weinbaunebenerwerbsbetrieb HE ***“ vom 26.4.1998 geht im Wesentlichen hervor, dass aus 1.971 m2 Eigenfläche und rund 2.000 m2 zugepachteten Flächen ca. 4.000 kg Weintrauben und daraus ca. 3.000 Liter Wein (für Privatkunden) erwirtschaftet werden, dass der Betriebsinhaber EH über diverse Baulichkeiten verfügt („Wohnhaus ohne Lagermöglichkeit in ***“, „Presshaus mit Kellerröhre (Umbauprojekt lt. beiliegendem Einreichplan)“, „Lusthäuschen mit ca. 8 qm als Verkaufs- und Verkostungsraum, Altbestand seit ca. 100 Jahren, sodass ein vermuteter Konsens angenommen werden kann, jedoch sanierungsbedürftig“), dass das bestehende, nicht sanierbare Presshaus abgetragen und an gleicher Stelle in ähnlicher Ausführung wieder errichtet werden und an der Nutzung keine wesentliche Änderung erfolgen soll und dass „ein Präsentationsraum für die Verkostung erforderlich“ sei, ein „Koststüberl in Form des bestehenden Lusthäuschens sich bisher bestens bewährt habe und künftig noch verbessert werden“ solle, zumal die „Kunden erwarten, dass sie vor einem Kauf meine Produkte in traditioneller Atmosphäre bei guter Bewirtung verkosten können“. Der damals beigezogene agrartechnische Amtssachverständige DI GU kam in seinem am 13.5.1998 erstatteten Gutachten, L-94809/1, u.a. zum Schluss, dass sämtliche Merkmale eines Nebenerwerbsbetriebes vorliegen, dass die beantragte Bauführung als in Übereinstimmung mit der landwirtschaftlichen Nutzungsform angesehen werden könne und dass die Erforderlichkeit gegeben sei, da für die Bewirtschaftung und Kellereiwirtschaft zu wenig Platz an zeitgemäßen Gebäuden vorhanden sei. Mit (rechtskräftigem) Bescheid vom 8.7.1998, IV/3-3777/3-98, erteilte der Magistrat Krems die „Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Presshauses sowie die Neuerrichtung eines Presshauses“. Durch eine Bauanzeige des EH vom 13.12.2005, 1/1-An-1054/2/6-2006, wurden Abänderungen von diesem Konsens angezeigt, und zwar (laut Baubeschreibung vom Juni 2005) die Verlängerung des Presshauses nach Westen durch Integrierung eines (laut Auswechslungsplan als „Lager“ bezeichneten) Lagerraumes im westlichen Bereich, Neusituierung der beiden südlichen Fenster und der westlichen Tür und die Herstellung der „Brustmauer über die gesamte Presshauslänge in Stahlbeton“. – Mit Schreiben der Baubehörde vom 26.1.2006 wurde Herrn EH mitgeteilt, dass die „Bauanzeige positiv erledigt werden konnte und daher baubehördlich zur Kenntnis genommen wird“. - 2006 erfolgte die Fertigstellungsanzeige. Weiters hat EH mit Bauanzeige vom 8.10.2012, KS-An-1054-2012, angezeigt, dass schon im Jahr 2002 „die Stützmauer aus Natursteinen nördlich meines Verkostungsstüberls“ dem Erddruck nicht standgehalten habe, wodurch dieses Gebäude beschädigt worden sei; im Herbst 2002 seien daher die Stützmauer und die nördliche Außenwand des Gebäudes (bis auf die tragende Konstruktion) als Stahlbetonmauer neu errichtet, die Fassade neu verschalt, neue Fenster und Tür eingebaut und die Dachdeckung erneuert worden, wobei sich die Gebäudeabmessungen durch die Sanierungen nicht geändert hätten. Ein Plan wurde nicht vorgelegt, jedoch Fotos, aus denen der Zustand vor der Sanierung hervorgeht, und Fotos nach der Sanierung; aus einem Vergleich derselben geht hervor, dass am „Verkostungsstüberl“ (=Gartenhaus) tatsächlich die Fassade neu verschalt, neue Fenster eingebaut und die Dachdeckung erneuert wurde und dass das (auf den älteren Fotos noch in Rohbau befindliche) Presshaus ebenfalls zwischen der Anfertigung der alten und neuen Fotos verändert wurde; auf den neueren Fotos ist immer noch der Lattenzaun als Abgrenzung des Platzes zwischen Presshaus und Gartenhaus nach Süden hin zu sehen, aber bereits die Weiterführung des Pultdaches des Presshauses nach Osten hin (als Überdachung dieses Platzes zwischen Presshaus und Gartenhaus). - Eine Untersagung durch die Baubehörde erfolgte nicht. Ende 2014 haben die beiden Beschwerdeführerinnen die Grundstücke Nr. ***, *** und ***, EZ *** KG *** gekauft; diese stellen allesamt Weingärten dar und sind als Grünland Land- und Forstwirtschaft gewidmet. Im Westen des Grundstückes Nr. *** befindet sich, wie sich aus dem von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten Bestandsplan vom 20.5.2015 ergibt, das „Presshaus“ mit einer Grundfläche von 22,50 m2, östlich daran anschließend der überdachte, im Norden von einer Betonwand und im Süden von einer Glas- + Türkonstruktion begrenzte „Sitzplatz“ mit einer Grundfläche von 10,87 m2, dann östlich daran anschließend das „Lusthaus/Gartenhaus“ mit einer Grundfläche von 10 m2 und östlich daran anschließend eine Terrasse. Am 9.4.2015 langte beim Magistrat der Stadt Krems ein anonymes Schreiben ein, wonach „seit einigen Wochen auf dem ehemaligen Grundstück der EH, vermutlich ParzNr. ***, auf der *** ein gemauertes Wochenendhaus“ („Haus mit Glasfront“) errichtet werde. Der sodann vom Magistrat bestellte bautechnische Sachverständige Ing. HK hat am 7.5.2015 eine Begutachtung an Ort und Stelle vorgenommen, wo u.a. festgestellt wurde, dass in den „in den Akten aufliegenden genehmigten Plänen und Bescheiden“ von einem „Presshaus“ und einem „Gerätehaus/Lusthaus“ in einem Abstand davon die Rede sei. Abweichend von den Plänen und Genehmigungen sei ein Verbindungstrakt zwischen Presshaus und Lusthaus festzustellen. Im Inneren stelle sich das Presshaus als bewohnbarer Raum mit einer Küchenzeile und (an der westlichen Seite) einer Nassgruppe mit Dusche, Waschraum und WC dar. Der bisher baubehördlich nicht erfasste Teil als Verbindung zwischen den beiden Objekten (Naturmaß vermessen mit 2,45 Metern) sei „zugunsten dem Presshaus zugeschlagen“, das Lusthaus werde derzeit als Schlafraum genutzt. Aus den dabei angefertigten Fotos geht hervor, dass sich im Westen des Presshauses (im „Lager“) tatsächlich neuwertige Sanitäreinrichtung (nämlich Dusche, Waschbecken und WC), im Osten des Presshauses neuwertige Wohnzimmereinrichtung (Flatscreen-TV und Möblierung) sowie neuwertige Kücheneinrichtung (Küchenzeile mit Küchengeräten und Sitzgelegenheit) und im Gartenhaus/Lusthaus neuwertige Schlafzimmereinrichtung (Doppelbett, Vorhänge) befinden. Mit Bauansuchen vom 28.5.2015 beantragten die Beschwerdeführerinnen die „nachträgliche Genehmigung der großflächigen Verglasung und der Verlängerung der Dachkonstruktion“ und brachten dazu u.a. wie folgt vor: Wegen des schlechten Allgemeinzustandes und der mangelnden Dichtheit hätten einige Bauteile ausgetauscht bzw. erneuert werden müssen. Dabei sei „die vordere (Südseite) Plexiglas-Verkleidung des überdachten Sitzplatzes, der sich zwischen den beiden Gebäudeteilen Presshaus und Lusthaus befindet, … durch eine großflächige Verglasung ersetzt“ worden. Im Zuge des Lokalaugenscheins am 7.5.2015 hätten sie feststellen müssen, dass für die damalige Erstellung der Plexiglas-Verkleidung sowie die bestehende größere Überdachung des Sitzplatzes keine behördliche Genehmigung vorliege. Diese Überdachung sei „entgegen der vorliegenden genehmigten Pläne“ vom Vorbesitzer bis zum Beginn des Lusthauses (Abstand ca. 2,45 m) verlängert worden.- Aus dem angeschlossenen „Bestandsplan“ vom 20.5.2015 geht hervor, dass sich im Westen des Grundstückes Nr. *** das „Presshaus“ mit einer Grundfläche von 22,50 m2 befindet, dann östlich daran anschließend der überdachte, im Norden von einer „bestehenden Betonwand“ und im Süden von einer „neuen Glas- + Türkonstruktion“ begrenzte „Sitzplatz“ mit einer Grundfläche von 10,87 m2, dann östlich daran anschließend das „Lusthaus/Gartenhaus“ mit einer Grundfläche von 10 m2 und östlich daran anschließend eine Terrasse. Diesem Bestandsplan zufolge beträgt der geringste Abstand zwischen dem Presshaus und dem (nicht ganz parallel dazu stehenden) Lusthaus/Gartenhaus (im Plan beziffert) 2,39 m, der größte Abstand (nur aus dem 1:100-Plan herausgemessen) etwa 2,60 m. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

§ 14NÖ BO 2014 und auch der Vorgängerbestimmung (NÖ BO 1996) bedürfen u.a.

(Z. 1) Neu- und Zubauten von Gebäuden und (Z. 2) die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baubewilligung.

Paragraph 14, NÖ BO 2014 und auch der Vorgängerbestimmung (NÖ BO 1996) bedürfen u.a. (Ziffer eins,) Neu- und Zubauten von Gebäuden und (Ziffer 2,) die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baubewilligung.

§ 34Abs.

1 NÖ BO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.

Paragraph 34, Absatz eins, NÖ BO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.

§ 34Abs.

2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde, wenn der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nachkommt, nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. (…)

Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde, wenn der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nachkommt, nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. (…)

§ 35Abs.

2 Z. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH vom 19.3.2013, 2012/21/0082) tritt ein Berufungsbescheid in jeder Hinsicht an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides, welcher dadurch seine rechtliche Existenz und mit ihr jede selbständige rechtliche Wirkung nach außen verliert; sobald der Berufungsbescheid erlassen ist und solange er besteht, ist er der alleinige und ausschließliche Träger des Inhalts der Entscheidung. Im Spruch des somit angefochtenen Bescheides ist von einer „Bauanzeige vom 26.01.2006, GZ.: 1/1-An-1054/2/6-2006“ die Rede; vom 26.1.2006 stammt jedoch die oben zitierte Kenntnisnahme der Baubehörde, die Bauanzeige selbst stammt vom 13.12.2005, was

§ 62Abs.

4 AVG zu berichtigen war. In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdevorbringen zu entgegnen, dass der belangten Behörde mit der ergänzenden Anführung des § 34 NÖ BO 2014 bei den „Rechtsgrundlagen“ im Rahmen ihrer umfassenden Befugnis

§ 66Abs.

4 AVG keine Rechtswidrigkeit unterlaufen ist.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. VwGH vom 19.3.2013, 2012/21/0082) tritt ein Berufungsbescheid in jeder Hinsicht an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides, welcher dadurch seine rechtliche Existenz und mit ihr jede selbständige rechtliche Wirkung nach außen verliert; sobald der Berufungsbescheid erlassen ist und solange er besteht, ist er der alleinige und ausschließliche Träger des Inhalts der Entscheidung. Im Spruch des somit angefochtenen Bescheides ist von einer „Bauanzeige vom 26.01.2006, , GZ.: 1/1-An-1054/2/6-2006“ die Rede; vom 26.1.2006 stammt jedoch die oben zitierte Kenntnisnahme der Baubehörde, die Bauanzeige selbst stammt vom 13.12.2005, was

Paragraph 62, Absatz 4, AVG zu berichtigen war. In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdevorbringen zu entgegnen, dass der belangten Behörde mit der ergänzenden Anführung des Paragraph 34, NÖ BO 2014 bei den „Rechtsgrundlagen“ im Rahmen ihrer umfassenden Befugnis

Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Rechtswidrigkeit unterlaufen ist. Gegenständlich wurden den Beschwerdeführerinnen genau genommen zwei baupolizeiliche Aufträge erteilt, nämlich erstens ein Abbruchauftrag und zweitens ein Auftrag, den konsensgemäßen Zustand „

Bescheid vom 08.07.1998, Zahl: IV/3-3777/3-98, … unter Berücksichtigung der Abänderung, welche mit Bauanzeige … zur Kenntnis genommen wurde“, herzustellen. Was den von der Baubehörde ausgesprochenen (ersten) Auftrag, „den Zubau zwischen Presshaus und Gartenhaus“ abzubrechen, betrifft, ist Folgendes auszuführen: Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, dass der so formulierte Abbruchauftrag auch einen Bereich umfasst, der einen Konsens aufweist. Nach der eindeutigen Vorschrift des § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 kommt es für einen Abbruchauftrag darauf an, ob für die von ihm betroffenen Bauwerke eine Baubewilligung (bzw. Anzeige) vorliegt oder nicht. Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, dass der so formulierte Abbruchauftrag auch einen Bereich umfasst, der einen Konsens aufweist. Nach der eindeutigen Vorschrift des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 kommt es für einen Abbruchauftrag darauf an, ob für die von ihm betroffenen Bauwerke eine Baubewilligung (bzw. Anzeige) vorliegt oder nicht. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 8.7.1998, IV/3-3777/3-98, wurde den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführerinnen u.a. die Baubewilligung für die Neuerrichtung des Presshauses erteilt. Das Baubewilligungsverfahren ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH vom 2.8.2016, Ro 2014/05/0003) ein Projektgenehmigungs-verfahren, bei dem die Zulässigkeit aufgrund der eingereichten Pläne bzw. Baubeschreibungen zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den eingereichten Plänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt. Grundsätzlich ist dabei der vom Bauwerber angegebene Verwendungszweck im Bauverfahren maßgeblich, weshalb eine allenfalls erteilte Baubewilligung immer nur für diesen im Bauansuchen angegebenen Verwendungszweck gilt (vgl. VwGH vom 24.2.2016, Ro 2015/05/0012). Der Konsens ist also danach zu beurteilen, und zwar unter Berücksichtigung der Abänderungen laut Bauanzeigen vom 13.12.2005 und 8.10.2012, zumal dafür, dass die mit diesen Bauanzeigen angezeigten Abänderungen bewilligungspflichtig nach § 14 Z. 4 NÖ BO 1996 (betreffend „die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten“) gewesen wären, keine Anhaltspunkte bestehen.Mit rechtskräftigem Bescheid vom 8.7.1998, IV/3-3777/3-98, wurde den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführerinnen u.a. die Baubewilligung für die Neuerrichtung des Presshauses erteilt. Das Baubewilligungsverfahren ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung vergleiche z.B. VwGH vom 2.8.2016, Ro 2014/05/0003) ein Projektgenehmigungs-verfahren, bei dem die Zulässigkeit aufgrund der eingereichten Pläne bzw. Baubeschreibungen zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den eingereichten Plänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt. Grundsätzlich ist dabei der vom Bauwerber angegebene Verwendungszweck im Bauverfahren maßgeblich, weshalb eine allenfalls erteilte Baubewilligung immer nur für diesen im Bauansuchen angegebenen Verwendungszweck gilt vergleiche VwGH vom 24.2.2016, Ro 2015/05/0012). Der Konsens ist also danach zu beurteilen, und zwar unter Berücksichtigung der Abänderungen laut Bauanzeigen vom 13.12.2005 und 8.10.2012, zumal dafür, dass die mit diesen Bauanzeigen angezeigten Abänderungen bewilligungspflichtig nach Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ BO 1996 (betreffend „die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten“) gewesen wären, keine Anhaltspunkte bestehen. Laut eingereichten Plänen aus 1998 und 2005 (siehe dazu oben; die Anzeige aus 2012 betrifft nur das „Verkostungsstüberl“, also das Gartenhaus) überragt das Pultdach des Presshauses den östlich davon befindlichen Platz um etwa 0,2 bis 0,3 m und ist dieser nach Süden hin mit einem Lattenzaun begrenzt; in natura aber überragt das Pultdach diesen Platz zur Gänze, und zwar um etwa 2,45 m, wie die Beschwerdeführerinnen in ihrem nachträglichen Bauansuchen selbst einräumten, und befindet sich, wie aus den Fotos vom 7.5.2015 und dem von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten Bestandsplan vom 20.5.2015 hervorgeht, an der Stelle des Lattenzaunes eine (im Vergleich dazu) höhere, großflächige Verglasung und östlich daran anschließend eine neue Türkonstruktion. Dass die gegenständliche Verlängerung der Überdachung und „neue Glas- und Türkonstruktion“ als Bauwerke im Sinne des § 4 Z. 7 NÖ BO 2014 zu qualifizieren sind, weil ihre fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und sie mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind, wird von den Beschwerdeführerinnen nicht in Abrede gestellt. Unabhängig davon, ob sie nun Zubauten oder bauliche Anlagen darstellen, sind sie jedenfalls

§ 14

NÖ BO 2014 bewilligungspflichtig; auch davon gehen die Beschwerdeführerinnen aus (zumal sie im oben genannten Parallelverfahren die nachträgliche Baubewilligung beantragt haben). Da für diese Bauwerke kein Konsens vorliegt, sind die in § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 normierten Voraussetzungen für die Erteilung eines Abbruchauftrages gegeben. Für die anderen Elemente dieses „Sitzplatzes“, nämlich die ihn im Norden begrenzende Betonmauer, die ihn im Westen begrenzende Ostwand des Presshauses und die ihn im Osten begrenzende Westwand des Gartenhauses, besteht nach dem bisher Gesagten ein Konsens, sodass der gegenständliche Auftrag, den „Zubau“ bzw. (wie in „Auflage“ Nr. 2 formuliert) den „Gebäudeteil zwischen Gartenhaus und Presshaus vom Dach bis zum Fundament“ abzureißen, überschießend erscheint, weshalb der Abbruchauftrag spruchgemäß zu präzisieren war.Laut eingereichten Plänen aus 1998 und 2005 (siehe dazu oben; die Anzeige aus 2012 betrifft nur das „Verkostungsstüberl“, also das Gartenhaus) überragt das Pultdach des Presshauses den östlich davon befindlichen Platz um etwa 0,2 bis 0,3 m und ist dieser nach Süden hin mit einem Lattenzaun begrenzt; in natura aber überragt das Pultdach diesen Platz zur Gänze, und zwar um etwa 2,45 m, wie die Beschwerdeführerinnen in ihrem nachträglichen Bauansuchen selbst einräumten, und befindet sich, wie aus den Fotos vom 7.5.2015 und dem von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten Bestandsplan vom 20.5.2015 hervorgeht, an der Stelle des Lattenzaunes eine (im Vergleich dazu) höhere, großflächige Verglasung und östlich daran anschließend eine neue Türkonstruktion. Dass die gegenständliche Verlängerung der Überdachung und „neue Glas- und Türkonstruktion“ als Bauwerke im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014 zu qualifizieren sind, weil ihre fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und sie mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind, wird von den Beschwerdeführerinnen nicht in Abrede gestellt. Unabhängig davon, ob sie nun Zubauten oder bauliche Anlagen darstellen, sind sie jedenfalls

Paragraph 14, NÖ BO 2014 bewilligungspflichtig; auch davon gehen die Beschwerdeführerinnen aus (zumal sie im oben genannten Parallelverfahren die nachträgliche Baubewilligung beantragt haben). Da für diese Bauwerke kein Konsens vorliegt, sind die in Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 normierten Voraussetzungen für die Erteilung eines Abbruchauftrages gegeben. Für die anderen Elemente dieses „Sitzplatzes“, nämlich die ihn im Norden begrenzende Betonmauer, die ihn im Westen begrenzende Ostwand des Presshauses und die ihn im Osten begrenzende Westwand des Gartenhauses, besteht nach dem bisher Gesagten ein Konsens, sodass der gegenständliche Auftrag, den „Zubau“ bzw. (wie in „Auflage“ Nr. 2 formuliert) den „Gebäudeteil zwischen Gartenhaus und Presshaus vom Dach bis zum Fundament“ abzureißen, überschießend erscheint, weshalb der Abbruchauftrag spruchgemäß zu präzisieren war. Was den von der Baubehörde ausgesprochenen (zweiten) Auftrag, den konsensgemäßen Zustand „

Bescheid vom 08.07.1998, Zahl: IV/3-3777/3-98, … unter Berücksichtigung der Abänderung, welche mit Bauanzeige … zur Kenntnis genommen wurde“, herzustellen, betrifft, ist Folgendes auszuführen: Nach § 34 Abs. 1 NÖ BO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird; er hat Baugebrechen zu beheben. Nach § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde die Behebung des Baugebrechens zu verfügen, wenn der Bauwerkseigentümer seiner Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nachkommt, d.h. das Bauwerk ist wieder in einen konsensgemäßen Zustand zu versetzen. Nach den Materialien zu § 34 NÖ BO 2014 ist ein „Baugebrechen“ u.a. ein durch Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung (Verschlechterung) oder eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte, oder anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte Abänderung (Konsenswidrigkeit) verursachter Zustand eines Bauwerks. Maßgeblich ist das von der Bewilligung oder Anzeige insgesamt umfasste Objekt, also das Bauwerk einschließlich aller damit verbundenen Auflagen, Bedingungen und Voraussetzungen (also auch die Umsetzung eines Betriebskonzeptes, mit dem die Erforderlichkeit nach § 19 Abs. 4 NÖ ROG 1976 oder § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 nachgewiesen wurde), die für die Bewilligungsfähigkeit maßgeblich waren. Da der Verwendungszweck eines Bauwerks untrennbar mit dessen Bewilligung bzw. Anzeige verbunden ist, darf auch dessen Nutzung nur zu diesem Zweck erfolgen; dies gilt umso mehr für Bauwerke im Grünland, wo ein bestimmter Verwendungszweck überhaupt erst eine Voraussetzung der Baubewilligung ist (vgl. Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht

(2015), Anm. zu § 34 Abs. 1). Die (anzeigepflichtige) Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen erfordert nach § 15 Abs. 1 Z. 2 NÖ BO 2014 auch die Prüfung der Zulässigkeit solcher Vorhaben in Bezug auf die Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan. Gegenständlich ergibt sich aus der Aktenlage und dem Vorbringen (und auch dem Betriebskonzept) der Beschwerdeführerinnen, dass diese das Presshaus (eben) nicht als (landwirtschaftliches) Presshaus (dem Wortlaut nach zur Traubenpressung, wobei laut Betriebskonzept vom 26.4.1998 an dieser Nutzung „keine wesentliche Änderung erfolgen soll“) nutzen, zumal sich darin keinerlei Traubenpresse oder sonstige Gerätschaften zur Traubenverarbeitung befinden, sondern als Küche und Aufenthaltsraum (und das angeschlossene „Lager“ nicht als solches, sondern als Bad und WC) und das Gartenhaus nicht (laut genanntem Betriebskonzept) als Verkostungsstüberl, sondern als Schlafraum. Nach § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 war also im konkreten Fall die Baubehörde durchaus berechtigt zu verfügen, dass die Beschwerdeführerinnen das hier vorliegende Baugebrechen, nämlich die konsenswidrige Nutzung des Presshauses und das Gartenhauses zu Wohnzwecken, beheben und damit den Konsens „

Bescheid vom 08.07.1998, Zahl: IV/3-3777/3-98, … unter Berücksichtigung der Abänderung, welche mit Bauanzeige vom 13.12.2005, GZ.: 1/1-An-1054/2/6-2006 zur Kenntnis genommen wurde“, herstellen, indem sie eben diese beiden Bauwerke nur zu den bewilligten bzw. angezeigten Zwecken (Presshaus samt Lager und Verkostungsstüberl) nutzen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, NÖ BO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird; er hat Baugebrechen zu beheben. Nach Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde die Behebung des Baugebrechens zu verfügen, wenn der Bauwerkseigentümer seiner Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nachkommt, d.h. das Bauwerk ist wieder in einen konsensgemäßen Zustand zu versetzen. Nach den Materialien zu Paragraph 34, NÖ BO 2014 ist ein „Baugebrechen“ u.a. ein durch Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung (Verschlechterung) oder eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte, oder anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte Abänderung (Konsenswidrigkeit) verursachter Zustand eines Bauwerks. Maßgeblich ist das von der Bewilligung oder Anzeige insgesamt umfasste Objekt, also das Bauwerk einschließlich aller damit verbundenen Auflagen, Bedingungen und Voraussetzungen (also auch die Umsetzung eines Betriebskonzeptes, mit dem die Erforderlichkeit nach Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976 oder Paragraph 20, Absatz 4, NÖ ROG 2014 nachgewiesen wurde), die für die Bewilligungsfähigkeit maßgeblich waren. Da der Verwendungszweck eines Bauwerks untrennbar mit dessen Bewilligung bzw. Anzeige verbunden ist, darf auch dessen Nutzung nur zu diesem Zweck erfolgen; dies gilt umso mehr für Bauwerke im Grünland, wo ein bestimmter Verwendungszweck überhaupt erst eine Voraussetzung der Baubewilligung ist vergleiche Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht

(2015), Anmerkung zu Paragraph 34, Absatz eins,). Die (anzeigepflichtige) Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen erfordert nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BO 2014 auch die Prüfung der Zulässigkeit solcher Vorhaben in Bezug auf die Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan. Gegenständlich ergibt sich aus der Aktenlage und dem Vorbringen (und auch dem Betriebskonzept) der Beschwerdeführerinnen, dass diese das Presshaus (eben) nicht als (landwirtschaftliches) Presshaus (dem Wortlaut nach zur Traubenpressung, wobei laut Betriebskonzept vom 26.4.1998 an dieser Nutzung „keine wesentliche Änderung erfolgen soll“) nutzen, zumal sich darin keinerlei Traubenpresse oder sonstige Gerätschaften zur Traubenverarbeitung befinden, sondern als Küche und Aufenthaltsraum (und das angeschlossene „Lager“ nicht als solches, sondern als Bad und WC) und das Gartenhaus nicht (laut genanntem Betriebskonzept) als Verkostungsstüberl, sondern als Schlafraum. Nach Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 war also im konkreten Fall die Baubehörde durchaus berechtigt zu verfügen, dass die Beschwerdeführerinnen das hier vorliegende Baugebrechen, nämlich die konsenswidrige Nutzung des Presshauses und das Gartenhauses zu Wohnzwecken, beheben und damit den Konsens „

Bescheid vom 08.07.1998, Zahl: IV/3-3777/3-98, … unter Berücksichtigung der Abänderung, welche mit Bauanzeige vom 13.12.2005, GZ.: 1/1-An-1054/2/6-2006 zur Kenntnis genommen wurde“, herstellen, indem sie eben diese beiden Bauwerke nur zu den bewilligten bzw. angezeigten Zwecken (Presshaus samt Lager und Verkostungsstüberl) nutzen. Zu den fünf von der Baubehörde erteilten „Auflagen“ ist folgendes auszuführen: Eine „Auflage“ ist eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines an sich begünstigenden Verwaltungsaktes. Das Wesen einer Auflage besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in einen dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird (vgl. VwGH vom 21.2.2002, 2001/07/0106). Nebenbestimmungen dürfen nur insoweit vorgeschrieben werden, als dies gesetzlich entweder ausdrücklich vorgesehen oder mit dem Sinn der zu treffenden Hauptentscheidung in untrennbarer Weise verbunden ist bzw. dem Antrag der Partei entspricht (vgl. VwGH vom 18.10.2012, 2010/06/0060). Bei einem baupolizeilichen Auftrag (wie hier gegenständlich) handelt es sich aber nicht um einen „begünstigenden Verwaltungsakt“, und damit wird den Beschwerdeführerinnen auch kein Recht eingeräumt, sondern – im Gegenteil – eine Verpflichtung auferlegt. Eine gesetzliche Grundlage für die Vorschreibung von „Auflagen“ gibt es z.B. für die Baubewilligung in § 23 Abs. 2 NÖ BÖ 2014, nicht jedoch in § 34 oder § 35 NÖ BO

  1. Die von der Baubehörde festgelegten fünf „Auflagen“ sind auch von keiner Partei beantragt worden. Zu den fünf von der Baubehörde erteilten „Auflagen“ ist folgendes auszuführen: Eine „Auflage“ ist eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines an sich begünstigenden Verwaltungsaktes. Das Wesen einer Auflage besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in einen dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird vergleiche VwGH vom 21.2.2002, 2001/07/0106). Nebenbestimmungen dürfen nur insoweit vorgeschrieben werden, als dies gesetzlich entweder ausdrücklich vorgesehen oder mit dem Sinn der zu treffenden Hauptentscheidung in untrennbarer Weise verbunden ist bzw. dem Antrag der Partei entspricht vergleiche VwGH vom 18.10.2012, 2010/06/0060). Bei einem baupolizeilichen Auftrag (wie hier gegenständlich) handelt es sich aber nicht um einen „begünstigenden Verwaltungsakt“, und damit wird den Beschwerdeführerinnen auch kein Recht eingeräumt, sondern – im Gegenteil – eine Verpflichtung auferlegt. Eine gesetzliche Grundlage für die Vorschreibung von „Auflagen“ gibt es z.B. für die Baubewilligung in Paragraph 23, Absatz 2, NÖ BÖ 2014, nicht jedoch in Paragraph 34, oder Paragraph 35, NÖ BO
  2. Die von der Baubehörde festgelegten fünf „Auflagen“ sind auch von keiner Partei beantragt worden. Zu den „Auflagen“ im einzelnen: Die in der „Auflage“ Nr. 1 vorgeschriebenen Räumungsmaßnahmen („Einrichtungsgegenstände zu Wohnzwecken“) finden in dem von der Baubehörde erster Instanz als Rechtsgrundlage zitierten § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 keine Deckung, weil mit dieser „Auflage“ kein Abbruch angeordnet wird. Sie könnten allenfalls im von der belangten Behörde dann zusätzlich als Rechtsgrundlage zitierten § 34 NÖ BO 2014 Deckung finden, aber nach dem oben Gesagten bietet § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 für einen Auftrag, der eine detailliertere Verpflichtung vorschreibt, als eben den konsensgemäßen Zustand herzustellen („Auftrag zur widmungsgemäßen Nutzung“, vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, NÖ Baurecht9, S. 475), keine Grundlage, sodass nach Ansicht des erkennenden Gerichts in diesem Verfahren den Beschwerdeführerinnen nur generell die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes vorgeschrieben werden kann, hingegen aber nicht, welche Gegenstände sie aus den Gebäuden entfernen müssen, um dieses Ziel zu erreichen. Allfällige Ungenauigkeiten des Konsenses können dabei nicht in einem Instandsetzungsverfahren nachgeholt bzw. verbessert werden, weil eben nur der „der Bewilligung oder der Anzeige entsprechende Zustand“ hergestellt werden muss bzw. ein Bauwerk nur „zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken“ genutzt werden darf. In einem allfälligen Vollstreckungsverfahren wird dann zu prüfen sein, ob die Nutzung als Presshaus und Gartenhaus (Verkostungsstüberl) hergestellt ist oder nicht. Daneben sähe § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014 übrigens vor, dass die Baubehörde die Nutzung zu einem konsenswidrigen Verwendungszweck zu verbieten hat (was aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist). Die in der „Auflage“ Nr. 1 vorgeschriebenen Räumungsmaßnahmen („Einrichtungsgegenstände zu Wohnzwecken“) finden in dem von der Baubehörde erster Instanz als Rechtsgrundlage zitierten Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 keine Deckung, weil mit dieser „Auflage“ kein Abbruch angeordnet wird. Sie könnten allenfalls im von der belangten Behörde dann zusätzlich als Rechtsgrundlage zitierten Paragraph 34, NÖ BO 2014 Deckung finden, aber nach dem oben Gesagten bietet Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 für einen Auftrag, der eine detailliertere Verpflichtung vorschreibt, als eben den konsensgemäßen Zustand herzustellen („Auftrag zur widmungsgemäßen Nutzung“, vergleiche W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, NÖ Baurecht9, S. 475), keine Grundlage, sodass nach Ansicht des erkennenden Gerichts in diesem Verfahren den Beschwerdeführerinnen nur generell die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes vorgeschrieben werden kann, hingegen aber nicht, welche Gegenstände sie aus den Gebäuden entfernen müssen, um dieses Ziel zu erreichen. Allfällige Ungenauigkeiten des Konsenses können dabei nicht in einem Instandsetzungsverfahren nachgeholt bzw. verbessert werden, weil eben nur der „der Bewilligung oder der Anzeige entsprechende Zustand“ hergestellt werden muss bzw. ein Bauwerk nur „zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken“ genutzt werden darf. In einem allfälligen Vollstreckungsverfahren wird dann zu prüfen sein, ob die Nutzung als Presshaus und Gartenhaus (Verkostungsstüberl) hergestellt ist oder nicht. Daneben sähe Paragraph 35, Absatz 3, NÖ BO 2014 übrigens vor, dass die Baubehörde die Nutzung zu einem konsenswidrigen Verwendungszweck zu verbieten hat (was aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist). Der erste Teil der „Auflage“ Nr. 2 ist ohnehin vom Abbruchauftrag erfasst, und indem die Baubehörde in dieser „Auflage“ (und im zweiten Satz von „Auflage“ Nr. 4) zusätzlich die Entsorgungsweise des Abbruchmaterials vorgeschrieben und abfallrechtliche Belange (im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes bzw. der nach diesem erlassenen Verordnungen, also einer Kompetenz des Bundes

Art. 10Abs.

1 Z. 12 B-VG) zu regeln versucht hat, hat sie ihre in der NÖ BO 2014 festgelegte Kompetenz eindeutig überschritten. Es besteht weiters kein Anhaltspunkt, dass beim Abbruch der Dachverlängerung sowie der „neuen Glas- und Türkonstruktion“ eine „Baugrube“ entstehen werde, weshalb auch „Auflage“ Nr. 3 aufzuheben war. Die „Auflage“ Nr. 4 ist, soweit damit die Wiederherstellung der Fassade und der Abbruch der (nicht angezeigten und auch nicht vom abgeänderten Konsens aus 1998 umfassten) Vollwärmeschutzfassade angeordnet werden, vom Instandsetzungsauftrag erfasst. Die „Auflage“ Nr. 5 (Kanal und Abwassertank zu entfernen) ist nicht mit den beiden baupolizeilichen Aufträgen „in untrennbarer Weise verbunden“, sondern ist durchaus geeignet, für sich selbst zu bestehen, sodass sie keine „Nebenbestimmung“ (siehe oben) darstellt und schon deshalb aufzuheben war. Die Reinigung und Lagerung von Kanal und Abwassertank anzuordnen, steht im übrigen wiederum nicht in der Kompetenz der Baubehörde im Rahmen der §§ 34, 35 NÖ BO 2014. In § 68 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist zwar normiert, dass beim (allenfalls bewilligungs- oder anzeigepflichtigen) Abbruch von Bauwerken Entsorgungsleitungen abgeschlossen und Senkgruben abgetragen, gereinigt und aufgefüllt werden müssen, jedoch sieht das Gesetz nicht vor, dass die Baubehörde solches im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens anordnen darf.Der erste Teil der „Auflage“ Nr. 2 ist ohnehin vom Abbruchauftrag erfasst, und indem die Baubehörde in dieser „Auflage“ (und im zweiten Satz von „Auflage“ Nr. 4) zusätzlich die Entsorgungsweise des Abbruchmaterials vorgeschrieben und abfallrechtliche Belange (im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes bzw. der nach diesem erlassenen Verordnungen, also einer Kompetenz des Bundes

Artikel 10

, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG) zu regeln versucht hat, hat sie ihre in der NÖ BO 2014 festgelegte Kompetenz eindeutig überschritten. Es besteht weiters kein Anhaltspunkt, dass beim Abbruch der Dachverlängerung sowie der „neuen Glas- und Türkonstruktion“ eine „Baugrube“ entstehen werde, weshalb auch „Auflage“ Nr. 3 aufzuheben war. Die „Auflage“ Nr. 4 ist, soweit damit die Wiederherstellung der Fassade und der Abbruch der (nicht angezeigten und auch nicht vom abgeänderten Konsens aus 1998 umfassten) Vollwärmeschutzfassade angeordnet werden, vom Instandsetzungsauftrag erfasst. Die „Auflage“ Nr. 5 (Kanal und Abwassertank zu entfernen) ist nicht mit den beiden baupolizeilichen Aufträgen „in untrennbarer Weise verbunden“, sondern ist durchaus geeignet, für sich selbst zu bestehen, sodass sie keine „Nebenbestimmung“ (siehe oben) darstellt und schon deshalb aufzuheben war. Die Reinigung und Lagerung von Kanal und Abwassertank anzuordnen, steht im übrigen wiederum nicht in der Kompetenz der Baubehörde im Rahmen der Paragraphen 34, 35, NÖ BO 2014. In Paragraph 68, Absatz 2, NÖ BO 2014 ist zwar normiert, dass beim (allenfalls bewilligungs- oder anzeigepflichtigen) Abbruch von Bauwerken Entsorgungsleitungen abgeschlossen und Senkgruben abgetragen, gereinigt und aufgefüllt werden müssen, jedoch sieht das Gesetz nicht vor, dass die Baubehörde solches im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens anordnen darf. Was die Frist zur Auftragsdurchführung betrifft, hält das erkennende Gericht angesichts des bevorstehenden Winters (und der damit im Raum stehenden – im von den Beschwerdeführerinnen im Zuge des Bewilligungsverfahrens vorgelegten Betriebskonzept angeführten – Wintersperre der Zufahrtsstraße zum gegenständlichen Grundstück) eine Frist bis 30.4.2017 für angemessen, damit sie den Auftrag erfüllen können. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung der Beschwerdeführerinnen, 14,30 Euro (Eingaben-)Gebühren für die Berufung zu bezahlen, findet zwar in § 14 TP 6 Z. 1 Gebührengesetz ihre Deckung, und diese Gebühr ist

§ 13Abs.

4 Gebührengesetz an die „Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt“ zu entrichten, aber die belangte Behörde ist für eine bescheidmäßige Vorschreibung der Eingabengebühr (hier im Spruch des angefochtenen Bescheides!) nicht zuständig (sondern

§ 3Abs.

2 Z. 1 letzter Satz Gebührengesetz in Verbindung mit der Bundesabgabenordnung die Finanzbehörde), weshalb sie den Beschwerdeführerinnen lediglich einen „Vermerk“ über die ihrer Auffassung nach zu entrichtenden Gebühren in Form einer bloßen – nicht rechtsmittelfähigen – Mitteilung zur Kenntnis bringen darf (vgl. VwGH vom 22.5.2003, 2003/16/0066). Die vorliegende Unzuständigkeit der belangten Behörde war vom erkennenden Gericht

§ 27Vw

GVG von Amts wegen aufzugreifen.Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung der Beschwerdeführerinnen, 14,30 Euro (Eingaben-)Gebühren für die Berufung zu bezahlen, findet zwar in Paragraph 14, TP 6 Ziffer eins, Gebührengesetz ihre Deckung, und diese Gebühr ist

Paragraph 13, Absatz 4, Gebührengesetz an die „Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt“ zu entrichten, aber die belangte Behörde ist für eine bescheidmäßige Vorschreibung der Eingabengebühr (hier im Spruch des angefochtenen Bescheides!) nicht zuständig (sondern

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, letzter Satz Gebührengesetz in Verbindung mit der Bundesabgabenordnung die Finanzbehörde), weshalb sie den Beschwerdeführerinnen lediglich einen „Vermerk“ über die ihrer Auffassung nach zu entrichtenden Gebühren in Form einer bloßen – nicht rechtsmittelfähigen – Mitteilung zur Kenntnis bringen darf vergleiche VwGH vom 22.5.2003, 2003/16/0066). Die vorliegende Unzuständigkeit der belangten Behörde war vom erkennenden Gericht

Paragraph 27, VwGVG von Amts wegen aufzugreifen. Die im erstinstanzlichen Bescheid ausgesprochene (und im angefochtenen Bescheid „aufgegangene“, siehe dazu oben) Verpflichtung der Beschwerdeführerinnen, 14,30 Euro (Eingaben-)Gebühren (mit dem Vermerk „gilt als Hinweis“; laut Akt für das „Ansuchen“) und 8,75 Euro Verwaltungsabgabe zu bezahlen, findet, da es sich um kein auf Antrag eingeleitetes Bewilligungsverfahren (wofür allenfalls eine Eingabengebühr nach dem Gebührengesetz und eine Verwaltungsabgabe nach dem NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2015 angefallen wären), sondern um ein amtswegig eingeleitetes baupolizeiliches Auftragsverfahren handelt, im Gesetz keine Deckung, weshalb diese zu entfallen hatte. Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren von 165 Euro (für die Begutachtung vom 7.5.2015 mit 3 Gemeindeorganen; je vier angefangene halbe Stunden zu je 13,80 Euro), gegründet auf § 1 Abs. 1 Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1978, findet hingegen in § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG („Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.“) seine Deckung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich die Vorschreibung von Kommissionsgebühren für eine im Zuge von Baukontrollen durchgeführte Augenscheinsverhandlung dann berechtigt, wenn zum einen ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung besteht und zum anderen diese zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich ist. Beides ist gegenständlich der Fall, denn jedenfalls die „neue Glas- und Türkonstruktion“ wurde von den Beschwerdeführerinnen neu errichtet, ohne dafür einen Konsens zu erwirken, und die Unterlassung dieser gebotenen Vorgangsweise war kausal für die Begutachtung durch den Sachverständigen an Ort und Stelle, damit im Interesse der öffentlichen Ordnung der gegenständliche baupolizeiliche Auftrag in seinem konkreten Umfang ergehen konnte. Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren, denen die Beschwerdeführerinnen nicht dezidiert entgegen getreten sind, kann somit als nicht rechtswidrig erkannt werden.Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren von 165 Euro (für die Begutachtung vom 7.5.2015 mit 3 Gemeindeorganen; je vier angefangene halbe Stunden zu je 13,80 Euro), gegründet auf Paragraph eins, Absatz eins, Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1978, findet hingegen in Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG („Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.“) seine Deckung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich die Vorschreibung von Kommissionsgebühren für eine im Zuge von Baukontrollen durchgeführte Augenscheinsverhandlung dann berechtigt, wenn zum einen ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung besteht und zum anderen diese zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich ist. Beides ist gegenständlich der Fall, denn jedenfalls die „neue Glas- und Türkonstruktion“ wurde von den Beschwerdeführerinnen neu errichtet, ohne dafür einen Konsens zu erwirken, und die Unterlassung dieser gebotenen Vorgangsweise war kausal für die Begutachtung durch den Sachverständigen an Ort und Stelle, damit im Interesse der öffentlichen Ordnung der gegenständliche baupolizeiliche Auftrag in seinem konkreten Umfang ergehen konnte. Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren, denen die Beschwerdeführerinnen nicht dezidiert entgegen getreten sind, kann somit als nicht rechtswidrig erkannt werden. Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG war von einer Verhandlung – die im übrigen auch von keiner Partei beantragt wurde - abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist – wie zuvor dargelegt – schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und die Beschwerdeführerinnen haben keinerlei Sachverhaltsvorbringen bzw. Beweisanbot erstattet, sodass das erkennende Gericht ausschließlich Rechtsfragen zu klären hatte, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von einer Verhandlung – die im übrigen auch von keiner Partei beantragt wurde - abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist – wie zuvor dargelegt – schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und die Beschwerdeführerinnen haben keinerlei Sachverhaltsvorbringen bzw. Beweisanbot erstattet, sodass das erkennende Gericht ausschließlich Rechtsfragen zu klären hatte, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.556.001.2016

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