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{'item': 'LVwG-AV-557/001-2016'}

Obsah (5)§ 66§ 14§ 20§ 23§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-557/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 66Abs.

4 AVG in der Sache selbst entscheiden“. In den vorgelegten Akten finden sich aber überhaupt keine „Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens“ durch die belangte Behörde, sondern folgen auf die Berufung vom 5.2.2016 sofort Aktenstücke betreffend die Beschlussfassung der bekämpften Entscheidung im Stadtsenat, sodass davon auszugehen ist, dass es sich beim zitierten Satz bloß um einen allgemeinen Textbaustein handelt. Weil nach der Aktenlage also gar kein Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde stattgefunden hat, kann auch keine diesbezügliche Verletzung des Parteiengehörs geschehen sein.Was die in der Beschwerde monierte Verletzung des Parteiengehörs betrifft, sei Folgendes vorausgeschickt: Auf Seite 3 des bekämpften Bescheides findet sich tatsächlich der Satz „Da der Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren durch die vorgenommenen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens ausreichend umfassend geklärt werden konnte, kann der Stadtsenat

Paragraph 66, Absatz 4, AVG in der Sache selbst entscheiden“. In den vorgelegten Akten finden sich aber überhaupt keine „Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens“ durch die belangte Behörde, sondern folgen auf die Berufung vom 5.2.2016 sofort Aktenstücke betreffend die Beschlussfassung der bekämpften Entscheidung im Stadtsenat, sodass davon auszugehen ist, dass es sich beim zitierten Satz bloß um einen allgemeinen Textbaustein handelt. Weil nach der Aktenlage also gar kein Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde stattgefunden hat, kann auch keine diesbezügliche Verletzung des Parteiengehörs geschehen sein. Aus den vorgelegten Akten und dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit am 27.4.1998 beim Magistrat eingelangtem Bauansuchen beantragten die damaligen Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes, EHei und GHei, u.a. die „Baubewilligung für die Generalsanierung des bestehenden Presshauses“, und zwar durch Abtragung des bestehenden (auf „vermutetem Konsens“ basierendem) Presshauses und Neuerrichtung in vergrößertem Ausmaß. Auf dem Einreichplan vom 12.4.1998 ist 1,5 m östlich des Presshauses ein bestehendes „Gartenhaus“ eingezeichnet, an dem aber keine Baumaßnahmen vorgesehen sind. Aus dem ebenfalls eingereichten „landwirtschaftlichen Betriebskonzept Weinbaunebenerwerbsbetrieb Hei“ vom 26.4.1998 geht im Wesentlichen hervor, dass aus 1.971 m2 Eigenfläche und rund 2.000 m2 zugepachteten Flächen ca. 4.000 kg Weintrauben und daraus ca. 3.000 Liter Wein (für Privatkunden) erwirtschaftet werden, dass der Betriebsinhaber EHei über diverse Baulichkeiten verfügt („Wohnhaus ohne Lagermöglichkeit in ***“, „Presshaus mit Kellerröhre (Umbauprojekt lt. beiliegendem Einreichplan)“, „Lusthäuschen mit ca. 8 qm als Verkaufs- und Verkostungsraum, Altbestand seit ca. 100 Jahren, sodass ein vermuteter Konsens angenommen werden kann, jedoch sanierungsbedürftig“), dass das bestehende, nicht sanierbare Presshaus abgetragen und an gleicher Stelle in ähnlicher Ausführung wieder errichtet werden und an der Nutzung keine wesentliche Änderung erfolgen soll und dass „ein Präsentationsraum für die Verkostung erforderlich“ sei, ein „Koststüberl in Form des bestehenden Lusthäuschens sich bisher bestens bewährt habe und künftig noch verbessert werden“ solle, zumal die „Kunden erwarten, dass sie vor einem Kauf meine Produkte in traditioneller Atmosphäre bei guter Bewirtung verkosten können“. Der damals beigezogene agrartechnische Amtssachverständige DI G kam in seinem am 13.5.1998 erstatteten Gutachten, L-94809/1, u.a. zum Schluss, dass sämtliche Merkmale eines Nebenerwerbsbetriebes vorliegen, dass die beantragte Bauführung als in Übereinstimmung mit der landwirtschaftlichen Nutzungsform angesehen werden könne und dass die Erforderlichkeit gegeben sei, da für die Bewirtschaftung und Kellereiwirtschaft zu wenig Platz an zeitgemäßen Gebäuden vorhanden sei. Mit (rechtskräftigem) Bescheid vom 8.7.1998, IV/3-3777/3-98, erteilte der Magistrat Krems die „Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Presshauses sowie die Neuerrichtung eines Presshauses“. Durch eine Bauanzeige des EHei vom 13.12.2005, 1/1-An-1054/2/6-2006, wurden Abänderungen (Verlängerung des Presshauses nach Westen durch Integrierung eines Lagerraums) von diesem Konsens angezeigt. 2006 erfolgte die Fertigstellungsanzeige. Weiters hat EHei mit Bauanzeige vom 8.10.2012, KS-An-1054-2012, angezeigt, dass schon im Jahr 2002 „die Stützmauer aus Natursteinen nördlich meines Verkostungsstüberls“ dem Erddruck nicht standgehalten habe, wodurch dieses Gebäude beschädigt worden sei; im Herbst 2002 seien daher die Stützmauer und die nördliche Außenwand des Gebäudes als Stahlbetonmauer neu errichtet, die Fassade neu verschalt, neue Fenster und Tür eingebaut und die Dachdeckung erneuert worden, wobei sich die Gebäudeabmessungen durch die Sanierungen nicht geändert hätten. Ende 2014 haben die beiden Beschwerdeführerinnen die Grundstücke Nr. ***, *** und ***, EZ *** KG *** gekauft; diese stellen allesamt Weingärten dar und sind als Grünland Land- und Forstwirtschaft gewidmet. Im Westen des Grundstückes Nr. *** befindet sich das „Presshaus“ mit einer Grundfläche von 22,50 m2, östlich daran anschließend der überdachte, im Norden von einer Betonwand und im Süden von einer Glas- + Türkonstruktion begrenzte „Sitzplatz“ mit einer Grundfläche von 10,87 m2, dann östlich daran anschließend das „Lusthaus/Gartenhaus“ mit einer Grundfläche von 10 m2 und östlich daran anschließend eine Terrasse. Am 9.4.2015 langte beim Magistrat der Stadt Krems ein anonymes Schreiben ein, wonach „seit einigen Wochen auf dem ehemaligen Grundstück der EHei, vermutlich ParzNr. ***, auf der *** ein gemauertes Wochenendhaus“ („Haus mit Glasfront“) errichtet werde. Der sodann vom Magistrat bestellte bautechnische Sachverständige Ing. He hat am 7.5.2015 eine Begutachtung an Ort und Stelle vorgenommen, wo u.a. festgestellt wurde, dass in den „in den Akten aufliegenden genehmigten Plänen und Bescheiden“ von einem „Presshaus“ und einem „Gerätehaus/Lusthaus“ in einem Abstand davon die Rede sei. Abweichend von den Plänen und Genehmigungen sei ein Verbindungstrakt zwischen Presshaus und Lusthaus festzustellen. Im Inneren stelle sich das Presshaus als bewohnbarer Raum mit einer Küchenzeile und (an der westlichen Seite) einer Nassgruppe mit Dusche, Waschraum und WC dar. Der bisher baubehördlich nicht erfasste Teil als Verbindung zwischen den beiden Objekten sei „zugunsten dem Presshaus zugeschlagen“, das Lusthaus werde derzeit als Schlafraum genutzt. Die Beschwerdeführerinnen betreiben einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb (Weinbau), wobei jedoch die Verarbeitung der im gegenständlichen Weingarten erwirtschafteten Trauben und die Lagerung bzw. der Vertrieb des erzeugten Weins in ***/Oberösterreich stattfinden. Im Presshaus befinden sich nun Aufenthalts- und Sanitärräume, im Gartenhaus/Lusthaus ein Schlafraum. Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben soll eine „geschützte und wetterunabhängige Verkostungsmöglichkeit“ schaffen. 2014 wurden ca. 1.000 Liter und 2015 ca. 1.400 Liter Wein erzeugt. Für die Bewirtschaftung der Weingärten und für die Vermarktung dieser Weinmengen sind die bereits bestehenden Räumlichkeiten des Presshauses und des Lusthauses ausreichend, sodass es einer überdachten und verglasten Verkostungsmöglichkeit in Form des gegenständlichen Bauvorhabens nicht bedarf. Die Feststellungen des vorangehenden Absatzes gründen sich auf das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen und das von der erstinstanzlichen Behörde eingeholte Gutachten des nichtamtlichen agrartechnischen Sachverständigen Ing. T vom 14.1.2016. Ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens), bekämpft werden (vgl. VwGH vom 14.4.2016, 2013/06/0008). Die Beschwerdeführerinnen haben weder Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen aufgezeigt noch ihrerseits ein Gegengutachten vorgelegt. Das erkennende Gericht legt somit die angeführten, nicht als unschlüssig oder unvollständig zu erkennenden Ausführungen des agrartechnischen Sachverständigen seinen Erwägungen zu Grunde.Die Feststellungen des vorangehenden Absatzes gründen sich auf das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen und das von der erstinstanzlichen Behörde eingeholte Gutachten des nichtamtlichen agrartechnischen Sachverständigen Ing. T vom 14.1.2016. Ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens), bekämpft werden vergleiche VwGH vom 14.4.2016, 2013/06/0008). Die Beschwerdeführerinnen haben weder Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen aufgezeigt noch ihrerseits ein Gegengutachten vorgelegt. Das erkennende Gericht legt somit die angeführten, nicht als unschlüssig oder unvollständig zu erkennenden Ausführungen des agrartechnischen Sachverständigen seinen Erwägungen zu Grunde. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Im Sinne der NÖ BO 2014 gelten

deren § 4 als (…)Im Sinne der NÖ BO 2014 gelten

deren Paragraph 4, als (…)

  1. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
  2. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; (…)
  3. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen; (…)

§ 14NÖ BO 2014 bedürfen u.a.

(Z. 1) Neu- und Zubauten von Gebäuden und (Z. 2) die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baubewilligung.

Paragraph 14, NÖ BO 2014 bedürfen u.a. (Ziffer eins,) Neu- und Zubauten von Gebäuden und (Ziffer 2,) die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baubewilligung.

§ 20Abs. 1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

  1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,
  2. der Bebauungsplan,
  3. eine Bausperre,
  4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
  5. ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 42 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
  6. ein Bauverbot nach Paragraph 13, oder nach Paragraph 42, Absatz 6, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung,
  7. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
  8. sonst eine Bestimmung - dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4, - dieses Gesetzes, ausgenommen Paragraph 18, Absatz 4,, - des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 idgF, - des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, idgF, - der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, - der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, - des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, - des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210, - des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013 oder - einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht.

§ 23Abs.

1 NÖ BO 2014 ist eine Baubewilligung zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen.

Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 2014 ist eine Baubewilligung zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen.

§ 20Abs.

2 NÖ ROG 2014 ist das Grünland entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten u.a. in folgende Widmungsarten zu gliedern:

Paragraph 20, Absatz 2, NÖ ROG 2014 ist das Grünland entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten u.a. in folgende Widmungsarten zu gliedern: 1a. Land- und Forstwirtschaft: Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung 1994 sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, LGBl. 7045, zulässig. (…)Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung 1994 sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, Landesgesetzblatt 7045, zulässig. (…)

§ 20Abs.

4 NÖ ROG 2014 ist im Grünland ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben

der NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung

Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.

Paragraph 20, Absatz 4, NÖ ROG 2014 ist im Grünland ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben

der NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung

Absatz 2, erforderlich ist und in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins a und eins b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen. Das Baubewilligungsverfahren ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH vom 2.8.2016, Ro 2014/05/0003) ein Projektgenehmigungs-verfahren, bei dem die Zulässigkeit aufgrund der eingereichten Pläne bzw. Baubeschreibungen zu beurteilen ist. Das gilt auch für eine nachträgliche Baubewilligung (vgl. VwGH vom 9.10.2014, 2011/05/0159). Gegenstand des Verfahrens ist das in den eingereichten Plänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt. Grundsätzlich ist dabei der vom Bauwerber angegebene Verwendungszweck im Bauverfahren maßgeblich, weshalb eine allenfalls erteilte Baubewilligung immer nur für diesen im Bauansuchen angegebenen Verwendungszweck gilt (vgl. VwGH vom 24.2.2016, Ro 2015/05/0012). In einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand herbeigeführt werden soll. Ob die tatsächliche Ausführung eines Bauwerks der erteilten Bewilligung entspricht, ist im Baubewilligungsverfahren als Projektbewilligungsverfahren nicht maßgeblich (vgl. z.B. VwGH vom 15.11.2011, 2008/05/0227). Es kommt grundsätzlich nur auf die Darstellungen in den Einreichunterlagen an und nicht auf davon etwa abweichende Erklärungen in Bauverhandlungen. Sofern in solchen Erklärungen enthaltene Details der Projektausführung nicht in den eingereichten und letztlich bewilligten Unterlagen Niederschlag finden, sind sie nicht von Bedeutung, auch nicht im Zusammenhang mit der Frage, was Gegenstand des Antrages war. Der Antrag bezieht sich nämlich regelmäßig auf die mit ihm verbundenen Projektunterlagen (vgl. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0164). Die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch hinsichtlich des Verwendungszwecks und damit der Flächenwidmung, ist somit anhand des konkreten Projektes (Baubeschreibung, Pläne, etc.) zu prüfen (vgl. VwGH vom 11.12.2012, 2010/05/0200).Das Baubewilligungsverfahren ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung vergleiche z.B. VwGH vom 2.8.2016, Ro 2014/05/0003) ein Projektgenehmigungs-verfahren, bei dem die Zulässigkeit aufgrund der eingereichten Pläne bzw. Baubeschreibungen zu beurteilen ist. Das gilt auch für eine nachträgliche Baubewilligung vergleiche VwGH vom 9.10.2014, 2011/05/0159). Gegenstand des Verfahrens ist das in den eingereichten Plänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt. Grundsätzlich ist dabei der vom Bauwerber angegebene Verwendungszweck im Bauverfahren maßgeblich, weshalb eine allenfalls erteilte Baubewilligung immer nur für diesen im Bauansuchen angegebenen Verwendungszweck gilt vergleiche VwGH vom 24.2.2016, Ro 2015/05/0012). In einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand herbeigeführt werden soll. Ob die tatsächliche Ausführung eines Bauwerks der erteilten Bewilligung entspricht, ist im Baubewilligungsverfahren als Projektbewilligungsverfahren nicht maßgeblich vergleiche z.B. VwGH vom 15.11.2011, 2008/05/0227). Es kommt grundsätzlich nur auf die Darstellungen in den Einreichunterlagen an und nicht auf davon etwa abweichende Erklärungen in Bauverhandlungen. Sofern in solchen Erklärungen enthaltene Details der Projektausführung nicht in den eingereichten und letztlich bewilligten Unterlagen Niederschlag finden, sind sie nicht von Bedeutung, auch nicht im Zusammenhang mit der Frage, was Gegenstand des Antrages war. Der Antrag bezieht sich nämlich regelmäßig auf die mit ihm verbundenen Projektunterlagen vergleiche VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0164). Die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch hinsichtlich des Verwendungszwecks und damit der Flächenwidmung, ist somit anhand des konkreten Projektes (Baubeschreibung, Pläne, etc.) zu prüfen vergleiche VwGH vom 11.12.2012, 2010/05/0200). Im vorliegenden Fall bedeutet dies, wie die Beschwerdeführerinnen richtig aufzeigen, dass ausschließlich die „nachträgliche Genehmigung der großflächigen Verglasung und der Verlängerung der Dachkonstruktion“ Verfahrensgegenstand ist und daher ausschließlich das diesbezügliche Ansuchen, der damit vorgelegte Bestandsplan und das nachgereichte Betriebskonzept hiefür maßgeblich sind. Das gegenständliche Bauvorhaben sieht eine Verlängerung des Daches des bestehenden Presshauses um 2,45 m in Richtung Osten und darunter (nach Süden hin) eine neue Glas- und Türkonstruktion vor, sodass zwischen dem Presshaus und dem Lusthaus ein wettergeschützter, nach allen Seiten hin abgeschlossener Bereich („Sitzplatz“) entsteht und (wie aus dem eingereichten Bestandsplan hervorgeht) das Presshaus, dieser anschließende Sitzplatz und das anschließende Lusthaus miteinander dann ein großes, nach außen hin abgeschlossenes Gebäude im Ausmaß von etwa 43 m2 bilden. Dass die gegenständliche Überdachung und Verglasung als Bauwerke im Sinne des § 4 Z. 7 NÖ BO 2014 zu qualifizieren sind, weil ihre fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und sie mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind, wird von den Beschwerdeführerinnen nicht in Abrede gestellt. Unabhängig davon, ob sie nun Zubauten oder bauliche Anlagen darstellen, sind sie jedenfalls

§ 14

NÖ BO 2014 bewilligungspflichtig; davon gehen die Beschwerdeführerinnen aus, da sie ja den verfahrenseinleitenden Antrag auf „Genehmigung“ gestellt haben. Dass die gegenständliche Überdachung und Verglasung als Bauwerke im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014 zu qualifizieren sind, weil ihre fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und sie mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind, wird von den Beschwerdeführerinnen nicht in Abrede gestellt. Unabhängig davon, ob sie nun Zubauten oder bauliche Anlagen darstellen, sind sie jedenfalls

Paragraph 14, NÖ BO 2014 bewilligungspflichtig; davon gehen die Beschwerdeführerinnen aus, da sie ja den verfahrenseinleitenden Antrag auf „Genehmigung“ gestellt haben.

dem oben zitierten § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 ist das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben im Grünland aber nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine landwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist.

dem oben zitierten Paragraph 20, Absatz 4, NÖ ROG 2014 ist das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben im Grünland aber nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine landwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist. Da die Beschwerdeführerinnen „grenzwertig einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb“ führen, ist eine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne von § 20 Abs. 4 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Z. 1a NÖ ROG 2014 gegenständlich zu bejahen; davon wird auch in der Beschwerde und im bekämpften Bescheid ausgegangen. Aus den obigen Feststellungen ergibt sich weiters, dass für die Vermarktung der erzielten Weinmengen eine (zum Lusthaus zusätzliche) überdachte und verglaste Verkostungsmöglichkeit (in Form des gegenständlichen Bauvorhabens) nicht erforderlich ist.Da die Beschwerdeführerinnen „grenzwertig einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb“ führen, ist eine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne von Paragraph 20, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins a, NÖ ROG 2014 gegenständlich zu bejahen; davon wird auch in der Beschwerde und im bekämpften Bescheid ausgegangen. Aus den obigen Feststellungen ergibt sich weiters, dass für die Vermarktung der erzielten Weinmengen eine (zum Lusthaus zusätzliche) überdachte und verglaste Verkostungsmöglichkeit (in Form des gegenständlichen Bauvorhabens) nicht erforderlich ist. Wie groß der (im Betriebskonzept genannte) „Teil der Kunden“ ist, der „großen Wert darauf legt, … in diesem schönen Ambiente die Weine verkosten zu können“, ist weder im Betriebskonzept noch im Beschwerdevorbringen ausgeführt. Dass am gegenständlichen Grundstück auch Weinflaschen in größerem Ausmaß verkauft werden sollen, geht ebenfalls daraus nicht hervor, sondern dass die Weinflaschen in einem Kühlraum in *** optimal gelagert würden. Dass das Marketing – wie in ihrem Betriebskonzept vom 14.8.2015 angeführt – nach wie vor über Mundpropaganda erfolgt und ein Internetauftritt erst in Planung ist, wird in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Auf www.***.at sind tatsächlich aktuell nur der Verweis „Hier entsteht eine neue Webseite“ und ein Kontaktformular zu finden. Dass sie an den von ihnen in der Berufung angeführten großangelegten Verkostungsveranstaltungen („***“ bzw. „***“) teilgenommen hätten oder teilnehmen wollen, bringen die Beschwerdeführerinnen ebenfalls nicht vor bzw. ergibt sich auch nicht aus den entsprechenden Internetauftritten (www.***.at, www.***.at, www-***-at). Dass in ihrem Weingarten – wie in der Beschwerde angesprochen – „Präsentationen des Weines vor Ort“, also sonstige Verkostungsveranstaltungen stattgefunden hätten oder beabsichtigt seien, bei denen ein entsprechender Interessentenkreis zu erwarten sei, der in den bestehenden Räumlichkeiten keinen Platz finden würde, bringen die Beschwerdeführerinnen ebenso nicht vor, und beim vorgebrachten Marketing und der vorgebrachten Jahresmenge produzierten Weins ist das auch nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist auf den im eingereichten Bestandsplan und den in den Akten befindlichen Fotos ersichtlichen Umstand hinzuweisen, dass die gegenständlichen Räumlichkeiten von der rund 40 m entfernten, laut Betriebskonzept im Winter gesperrten (!) Zufahrtsstraße aus nur zu Fuß steil bergab über „bestehende gemeinsame Abgangsstufen“ zu erreichen sind (und laut Bestandsplan und Fotos vom 7.5.2015 für schwere Gegenstände ein Lastenträger auf Schienen vorhanden ist). Aus dem Betriebskonzept geht auch gar nicht hervor, dass es beim verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben darum gehen soll, größere Kundengruppen zur Verkostung unterzubringen, sondern es soll (nur) ein (laut Beschwerde) zusätzlicher, (laut Betriebskonzept) „ansprechender und gemütlicher Verkostungsbereich“ geschaffen werden. Dies sind aber keine Kriterien, auf die der strenge Maßstab des § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 bei der Erforderlichkeitsprüfung abstellt. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH vom 27.4.2016, 2013/05/0224) nämlich an die hiefür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen. Erst wenn – wie im gegenständlichen Fall – eine landwirtschaftliche Nutzung zu bejahen ist, ist in weiterer Folge zu prüfen, ob das Bauwerk im projektierten Umfang für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist, d.h. ob es in seiner Größe, Ausgestaltung und Lage für den landwirtschaftlichen Betrieb notwendig ist (ein „landwirtschaftlicher Zweckbau“; vgl. VwGH vom 24.4.2014, 2012/06/0220). Die Baumaßnahmen müssen in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit stehen; andere Möglichkeiten dürfen keine gleichartige oder bessere Voraussetzung für eine widmungsgemäße Nutzung bieten (vgl. VwGH vom 19.1.2010, 2009/05/0079). Bei der Prüfung der Erforderlichkeit eines Bauwerkes für die landwirtschaftliche Nutzung ist auf die Art und Nutzbarkeit des Gebäudes und seine Bedeutung für den Betrieb abzustellen. Für die Erforderlichkeit kommt es nicht auf einen subjektiven, sondern einen objektiven Maßstab an (vgl. VwGH vom 3.7.2007, 2006/05/0068).Wie groß der (im Betriebskonzept genannte) „Teil der Kunden“ ist, der „großen Wert darauf legt, … in diesem schönen Ambiente die Weine verkosten zu können“, ist weder im Betriebskonzept noch im Beschwerdevorbringen ausgeführt. Dass am gegenständlichen Grundstück auch Weinflaschen in größerem Ausmaß verkauft werden sollen, geht ebenfalls daraus nicht hervor, sondern dass die Weinflaschen in einem Kühlraum in *** optimal gelagert würden. Dass das Marketing – wie in ihrem Betriebskonzept vom 14.8.2015 angeführt – nach wie vor über Mundpropaganda erfolgt und ein Internetauftritt erst in Planung ist, wird in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Auf www.***.at sind tatsächlich aktuell nur der Verweis „Hier entsteht eine neue Webseite“ und ein Kontaktformular zu finden. Dass sie an den von ihnen in der Berufung angeführten großangelegten Verkostungsveranstaltungen („***“ bzw. „***“) teilgenommen hätten oder teilnehmen wollen, bringen die Beschwerdeführerinnen ebenfalls nicht vor bzw. ergibt sich auch nicht aus den entsprechenden Internetauftritten (www.***.at, www.***.at, www-***-at). Dass in ihrem Weingarten – wie in der Beschwerde angesprochen – „Präsentationen des Weines vor Ort“, also sonstige Verkostungsveranstaltungen stattgefunden hätten oder beabsichtigt seien, bei denen ein entsprechender Interessentenkreis zu erwarten sei, der in den bestehenden Räumlichkeiten keinen Platz finden würde, bringen die Beschwerdeführerinnen ebenso nicht vor, und beim vorgebrachten Marketing und der vorgebrachten Jahresmenge produzierten Weins ist das auch nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist auf den im eingereichten Bestandsplan und den in den Akten befindlichen Fotos ersichtlichen Umstand hinzuweisen, dass die gegenständlichen Räumlichkeiten von der rund 40 m entfernten, laut Betriebskonzept im Winter gesperrten (!) Zufahrtsstraße aus nur zu Fuß steil bergab über „bestehende gemeinsame Abgangsstufen“ zu erreichen sind (und laut Bestandsplan und Fotos vom 7.5.2015 für schwere Gegenstände ein Lastenträger auf Schienen vorhanden ist). Aus dem Betriebskonzept geht auch gar nicht hervor, dass es beim verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben darum gehen soll, größere Kundengruppen zur Verkostung unterzubringen, sondern es soll (nur) ein (laut Beschwerde) zusätzlicher, (laut Betriebskonzept) „ansprechender und gemütlicher Verkostungsbereich“ geschaffen werden. Dies sind aber keine Kriterien, auf die der strenge Maßstab des Paragraph 20, Absatz 4, NÖ ROG 2014 bei der Erforderlichkeitsprüfung abstellt. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. VwGH vom 27.4.2016, 2013/05/0224) nämlich an die hiefür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen. Erst wenn – wie im gegenständlichen Fall – eine landwirtschaftliche Nutzung zu bejahen ist, ist in weiterer Folge zu prüfen, ob das Bauwerk im projektierten Umfang für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist, d.h. ob es in seiner Größe, Ausgestaltung und Lage für den landwirtschaftlichen Betrieb notwendig ist (ein „landwirtschaftlicher Zweckbau“; vergleiche VwGH vom 24.4.2014, 2012/06/0220). Die Baumaßnahmen müssen in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit stehen; andere Möglichkeiten dürfen keine gleichartige oder bessere Voraussetzung für eine widmungsgemäße Nutzung bieten vergleiche VwGH vom 19.1.2010, 2009/05/0079). Bei der Prüfung der Erforderlichkeit eines Bauwerkes für die landwirtschaftliche Nutzung ist auf die Art und Nutzbarkeit des Gebäudes und seine Bedeutung für den Betrieb abzustellen. Für die Erforderlichkeit kommt es nicht auf einen subjektiven, sondern einen objektiven Maßstab an vergleiche VwGH vom 3.7.2007, 2006/05/0068). Die Beschwerdeführerinnen konnten nicht überzeugend darlegen, warum trotz des bestehenden 10 m2 großen (auch bei Schlechtwetter nutzbaren) „Verkostungsstüberls“ und eines bereits vorhandenen nicht überdachten Sitzplatzes bzw. einer bereits vorhandenen nicht überdachten (östlich des Gartenhauses befindlichen) Terrasse auch noch die Errichtung einer Überdachung und einer Verglasung des „Sitzplatzes“ erforderlich sein müsse, um dem Wunsch von Kunden nach Verkostung vor Ort gerecht zu werden, bzw. weshalb dieses Bauvorhaben nach Art, Größe und Situierung für ihren landwirtschaftlichen Betrieb erforderlich und spezifisch sei (vgl. dazu VwGH vom 21.3.2014, 2012/06/0213). Dass die bestehenden Bauwerke (Lusthaus sowie nicht überdachter Sitzplatz und Terrasse) für ein allfälliges Verkosten nicht mehr ausreichten, kann das erkennende Gericht beim gegenständlichen Betriebskonzept nicht nachvollziehen.Die Beschwerdeführerinnen konnten nicht überzeugend darlegen, warum trotz des bestehenden 10 m2 großen (auch bei Schlechtwetter nutzbaren) „Verkostungsstüberls“ und eines bereits vorhandenen nicht überdachten Sitzplatzes bzw. einer bereits vorhandenen nicht überdachten (östlich des Gartenhauses befindlichen) Terrasse auch noch die Errichtung einer Überdachung und einer Verglasung des „Sitzplatzes“ erforderlich sein müsse, um dem Wunsch von Kunden nach Verkostung vor Ort gerecht zu werden, bzw. weshalb dieses Bauvorhaben nach Art, Größe und Situierung für ihren landwirtschaftlichen Betrieb erforderlich und spezifisch sei vergleiche dazu VwGH vom 21.3.2014, 2012/06/0213). Dass die bestehenden Bauwerke (Lusthaus sowie nicht überdachter Sitzplatz und Terrasse) für ein allfälliges Verkosten nicht mehr ausreichten, kann das erkennende Gericht beim gegenständlichen Betriebskonzept nicht nachvollziehen. Was das Beschwerdevorbringen betrifft, durch die Verwendung des Lusthauses als Schlafraum werde der Verkostungsbereich reduziert, ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerinnen in ihren Einreichunterlagen das Lusthaus/Gartenhaus nicht als Schlafzimmer projektiert haben (und es auch bislang keinen Konsens für diese Nutzung gab) und dass sie dem agrartechnischen Sachverständigengutachten, wonach u.a. eine Schlafraummöglichkeit (und zwar auf dem Weingartengrundstück selbst!) für die Bewirtschaftung des gegenständlichen Weingartens nicht erforderlich sei, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind. Aus all diesen Gründen kann die Versagung der Baubewilligung (§ 23 Abs. 1 NÖ BO 2014) durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die von der Baubehörde erster Instanz vorgeschriebenen Verfahrenskosten wurden von den Beschwerdeführerinnen schon in der Berufung nicht bekämpft.Aus all diesen Gründen kann die Versagung der Baubewilligung (Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 2014) durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die von der Baubehörde erster Instanz vorgeschriebenen Verfahrenskosten wurden von den Beschwerdeführerinnen schon in der Berufung nicht bekämpft.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG war von einer Verhandlung – die im übrigen auch von keiner Partei beantragt wurde - abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist – wie zuvor dargelegt – schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von einer Verhandlung – die im übrigen auch von keiner Partei beantragt wurde - abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist – wie zuvor dargelegt – schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.557.001.2016

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