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{'item': 'LVwG-AV-824/001-2016'}

Obsah (6)§ 28§ 21§ 44§ 8§ 10§ 22

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-824/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben, weshalb dem Antrag des Beschwerdeführers vom 05.04.2016 auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B stattzugeben ist.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, weshalb dem Antrag des Beschwerdeführers vom 05.04.2016 auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B stattzugeben ist. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nach § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nach Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) zulässig. Entscheidungsgründe: Die belangte Behörde hat den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B mit der angefochtenen Entscheidung abgewiesen. Begründet hat sie nach kurzer Darstellung des Verwaltungsgeschehens, Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen des Waffengesetzes, sowie Hinweis auf die ständige Judikatur und der Verwaltungspraxis, diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer insgesamt die Glaubhaftmachung nicht gelungen sei, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeter Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt wäre, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Ebenso habe die Behörde keine Ermessensentscheidung zu seinen Gunsten treffen können, weil auch sonst keine Tatsachen bekannt seien, welche die Ausstellung eines Waffenpasses rechtfertigen hätten könnten. In der gegen diese Entscheidung durch seine ausgewiesene Vertretung erhobenen Beschwerde wird deren inhaltliche Rechtswidrigkeit wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Dazu wird im Konkreten ausgeführt, es liege beim Beschwerdeführer sehr wohl ein Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B

der §§ 21 Abs. 2 und 22 Abs. 2 Waffengesetz vor, dies verbunden einerseits wegen des vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Gewerbebetriebs zu transportierenden Kriegsmaterials, sowie der weiteren beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Abteilungsleiter und stellvertretender Bereichsleiter im Amt für Rüstung und Wehrtechnik, sohin als Geheimnisträger. Ebenso habe die belangte Behörde verkannt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner bereits genannten beruflichen Tätigkeiten einer besonderen Gefahrenlage außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften ausgesetzt sei, denen er am zweckmäßigsten nur mit Waffengewalt begegnen könne. Abgesehen davon, dass sich die Behörde diesbezüglich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt habe, sondern faktisch den gestellten Antrag mit einer Scheinbegründung ablehne, wäre dem Beschwerdeführer auch

§ 21Abs.

2 zweiter Satz Waffengesetz nach entsprechender Ermessensprüfung ein Waffenpass auszustellen gewesen. Dies aufgrund des erheblichen persönlichen Interesses des Beschwerdeführers, welches aus den genannten beruflichen Tätigkeiten und der bestehenden Gefahrenlage abzuleiten sei, welchen diesbezüglich kein schützenwertes öffentliches Interesse gegenüberstehe, zumal ein öffentliches Interesse nur daran bestehen kann, dass etwaiges vom Beschwerdeführer gehandeltes und transportiertes Kriegsmaterial, sowie dessen Know-how im Zusammenhang mit Kriegswaffen nicht in unbefugte Hände falle. Es wäre deshalb selbst bei der Verneinung eines Bedarfs im Sinne der §§ 21 Abs. 2 und 22 Abs. 2 Waffengesetz eine Ermessungsentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers im Sinne seines gestellten Antrages zu treffen gewesen.In der gegen diese Entscheidung durch seine ausgewiesene Vertretung erhobenen Beschwerde wird deren inhaltliche Rechtswidrigkeit wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Dazu wird im Konkreten ausgeführt, es liege beim Beschwerdeführer sehr wohl ein Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B

der Paragraphen 21, Absatz 2 und 22 Absatz 2, Waffengesetz vor, dies verbunden einerseits wegen des vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Gewerbebetriebs zu transportierenden Kriegsmaterials, sowie der weiteren beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Abteilungsleiter und stellvertretender Bereichsleiter im Amt für Rüstung und Wehrtechnik, sohin als Geheimnisträger. Ebenso habe die belangte Behörde verkannt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner bereits genannten beruflichen Tätigkeiten einer besonderen Gefahrenlage außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften ausgesetzt sei, denen er am zweckmäßigsten nur mit Waffengewalt begegnen könne. Abgesehen davon, dass sich die Behörde diesbezüglich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt habe, sondern faktisch den gestellten Antrag mit einer Scheinbegründung ablehne, wäre dem Beschwerdeführer auch

Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz Waffengesetz nach entsprechender Ermessensprüfung ein Waffenpass auszustellen gewesen. Dies aufgrund des erheblichen persönlichen Interesses des Beschwerdeführers, welches aus den genannten beruflichen Tätigkeiten und der bestehenden Gefahrenlage abzuleiten sei, welchen diesbezüglich kein schützenwertes öffentliches Interesse gegenüberstehe, zumal ein öffentliches Interesse nur daran bestehen kann, dass etwaiges vom Beschwerdeführer gehandeltes und transportiertes Kriegsmaterial, sowie dessen Know-how im Zusammenhang mit Kriegswaffen nicht in unbefugte Hände falle. Es wäre deshalb selbst bei der Verneinung eines Bedarfs im Sinne der Paragraphen 21, Absatz 2 und 22 Absatz 2, Waffengesetz eine Ermessungsentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers im Sinne seines gestellten Antrages zu treffen gewesen. Aufgrund des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages erfolgte eine weitere Beweisaufnahme in einer

§ 44Vw

GVG durchgeführten mündlichen Verhandlung, dies unter Einvernahme des Beschwerdeführers. Dieser ergänzte das schriftliche Vorbringen noch dahingehend, als er eine schriftliche Weisung des Kommandanten jener Kaserne vorlegte, in welcher sich seine Dienststelle befindet. In dieser Weisung wird auf die außerhalb des Kasernenbereiches bestehende Gefahrenlage hingewiesen und die Bediensteten aufgefordert, das Kasernengelände eher mit Zivil- und Alltagskleidung zu betreten und wieder zu verlassen, sowie danach zu trachten, grüne Heeresfahrzeuge nicht vor dem Objekt zu parken. Betreffend des von ihm betriebenen Gewerbebetriebes legte der Beschwerdeführer Unterlagen vor, die den früher vom Bundesheer verwendeten Jagdpanzer *** betreffen, für welchen er Änderungen zwecks Beseitigung von technischen Schwachstellen ausgearbeitet habe, welche Unterlagen sich in seiner Firma befänden. Darüberhinaus wies er auf die mitgebrachte Dokumentation des amerikanischen Kampfpanzers *** hin, welcher dieselbe Kanone wie der deutsche Kampfpanzer *** aufweise, wobei er in seinem Gewerbebetrieb eine technische Möglichkeit entwickelt habe, die bisher für den “kalten Schuss“ eingesetzte mechanische Methode zu ersetzen. Ebenso verwies der Beschwerdeführer auf mitgebrachte Unterlagen betreffend etwa die in den früheren Ostblockstaaten eingesetzte sowjetische Panzerhaubitze, wozu er angab, dass es sich hiebei um Unterlagen der ehemaligen NVA handle, dies ebenso betreffend den Schützenpanzer ***, wobei diese Geräte nach seinen Angaben derzeit etwa noch in der Armee der slowakischen Republik und auch in Nachfolgestaaten der früheren Sowjetunion im Einsatz zu stünden. Sowie der Beschwerdeführer noch darauf verwies, dass aus den von ihm mitgeführten Unterlagen entnommen werden könne, wie etwa von außen die Luke des amerikanischen Kampfpanzers zu öffnen wäre, dies ohne große fachliche Vorkenntnisse und mit einem einfachen Werkzeug.Aufgrund des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages erfolgte eine weitere Beweisaufnahme in einer

Paragraph 44, VwGVG durchgeführten mündlichen Verhandlung, dies unter Einvernahme des Beschwerdeführers. Dieser ergänzte das schriftliche Vorbringen noch dahingehend, als er eine schriftliche Weisung des Kommandanten jener Kaserne vorlegte, in welcher sich seine Dienststelle befindet. In dieser Weisung wird auf die außerhalb des Kasernenbereiches bestehende Gefahrenlage hingewiesen und die Bediensteten aufgefordert, das Kasernengelände eher mit Zivil- und Alltagskleidung zu betreten und wieder zu verlassen, sowie danach zu trachten, grüne Heeresfahrzeuge nicht vor dem Objekt zu parken. Betreffend des von ihm betriebenen Gewerbebetriebes legte der Beschwerdeführer Unterlagen vor, die den früher vom Bundesheer verwendeten Jagdpanzer *** betreffen, für welchen er Änderungen zwecks Beseitigung von technischen Schwachstellen ausgearbeitet habe, welche Unterlagen sich in seiner Firma befänden. Darüberhinaus wies er auf die mitgebrachte Dokumentation des amerikanischen Kampfpanzers *** hin, welcher dieselbe Kanone wie der deutsche Kampfpanzer *** aufweise, wobei er in seinem Gewerbebetrieb eine technische Möglichkeit entwickelt habe, die bisher für den “kalten Schuss“ eingesetzte mechanische Methode zu ersetzen. Ebenso verwies der Beschwerdeführer auf mitgebrachte Unterlagen betreffend etwa die in den früheren Ostblockstaaten eingesetzte sowjetische Panzerhaubitze, wozu er angab, dass es sich hiebei um Unterlagen der ehemaligen NVA handle, dies ebenso betreffend den Schützenpanzer ***, wobei diese Geräte nach seinen Angaben derzeit etwa noch in der Armee der slowakischen Republik und auch in Nachfolgestaaten der früheren Sowjetunion im Einsatz zu stünden. Sowie der Beschwerdeführer noch darauf verwies, dass aus den von ihm mitgeführten Unterlagen entnommen werden könne, wie etwa von außen die Luke des amerikanischen Kampfpanzers zu öffnen wäre, dies ohne große fachliche Vorkenntnisse und mit einem einfachen Werkzeug. Betreffend der vorgebrachten Durchführung von Transporten verwies der Beschwerdeführer auf eine Berechtigung zum Import eines russischen Bergepanzers *** aus der Slowakei, dies unter Vorlage des diesbezüglichen Bescheides des Bundesministeriums für Inneres, sowie der Ausfuhrgenehmigung der Slowakischen Republik. Betreffend der Durchführung derartiger Transporte gab der Beschwerdeführer an, da die entsprechenden Berechtigungen alleine auf ihn ausgestellt seien, habe er diese Transporte selbst zu begleiten, sowie er während des Transportes die Schlüssel für die Inbetriebnahme der jeweiligen Geräte aufbewahre und in der Folge dann für die ordnungsgemäße Abstellung der Geräte zu sorgen habe. Unter Hinweis auf ein weiteres Projekt legte der Beschwerdeführer die gesamte Präsentation der Panzerhaubitze *** vor, wozu er darauf verwies, dass nach erfolgtem Export derselben, er ebenfalls an der Umarbeitung des Gerätes für den Käuferstaat arbeite, wobei er zwar über die gesamte technische Präsentation des angesprochenen Gerätes verfüge, diese allerdings aufgrund der bestehenden Vertraulichkeit und Geheimhaltung aber nur zur kurzfristigen Einsicht vorlegen könne. Im Anschluss an die Befragung des Beschwerdeführers verwies dessen Vertreter noch auf die bereits der Beschwerde angeschlossenen Unterlagen, sowie er in seinen Schlussausführungen die im erhobenen Rechtsmittel gestellten Anträge vollinhaltlich aufrecht hielt.

§ 8Abs.

1 Waffengesetz ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

  1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
  2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er,

  1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;,
  2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
  3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

Abs. 7 leg.cit hat sich die Behörde bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen.

Absatz 7, leg.cit hat sich die Behörde bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.

§ 10

Waffengesetz sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

Paragraph 10, Waffengesetz sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

§ 21Abs.

2 Waffengesetz hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde. Wird

Abs. 4 leg.cit. ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf.Wird

Absatz 4, leg.cit. ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hiefür nicht.

§ 22Abs.

2 Waffengesetz ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Entsprechend der

  1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung des Bundesministers für Inneres darf nach deren § 6 das der Behörde in § 21 Abs. 2 Waffengesetz eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 Waffengesetz) nahe kommen. Entsprechend der
  2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung des Bundesministers für Inneres darf nach deren Paragraph 6, das der Behörde in Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz) nahe kommen. Auf Basis der zitierten rechtlichen Bestimmungen hat zunächst die Behörde im Verfahren betreffend der Ausstellung eines waffenrechtlichen Dokumentes sicherzustellen, dass die Verlässlichkeit des Antragstellers gegeben ist. Im Hinblick auf die besonderen Gefahren, die vom Umgang mit Schusswaffen ausgehen, ist dabei ein besonders strenger Maßstab anzulegen, die Verlässlichkeitsprüfung ist durch die Waffenbehörde streng und genau durchzuführen. Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde insbesondere davon zu überzeugen, dass die in § 8 Abs. 2 Waffengesetz genannten Tatsachen nicht vorliegen. Antragsteller haben deshalb ein psychologisches Gutachten

§ 8Abs.

7 Waffengesetz ebenso vorzulegen, wie einen Nachweis, dass sie in der Theorie im sachgemäßen und sicheren Umgang mit Waffen geschult wurden.Auf Basis der zitierten rechtlichen Bestimmungen hat zunächst die Behörde im Verfahren betreffend der Ausstellung eines waffenrechtlichen Dokumentes sicherzustellen, dass die Verlässlichkeit des Antragstellers gegeben ist. Im Hinblick auf die besonderen Gefahren, die vom Umgang mit Schusswaffen ausgehen, ist dabei ein besonders strenger Maßstab anzulegen, die Verlässlichkeitsprüfung ist durch die Waffenbehörde streng und genau durchzuführen. Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde insbesondere davon zu überzeugen, dass die in Paragraph 8, Absatz 2, Waffengesetz genannten Tatsachen nicht vorliegen. Antragsteller haben deshalb ein psychologisches Gutachten

Paragraph 8, Absatz 7, Waffengesetz ebenso vorzulegen, wie einen Nachweis, dass sie in der Theorie im sachgemäßen und sicheren Umgang mit Waffen geschult wurden. Bei der Wertung einer Person als „verlässlich“ im Sinne des § 8 Waffengesetz ist ihre Bei der Wertung einer Person als „verlässlich“ im Sinne des Paragraph 8, Waffengesetz ist ihre gesamte Geistes- und Sinneshaltung ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit der Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass angesichts des mit dem Waffenbesitz und der Führung von Waffen durch Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist (VwGH am 29.10.2009, 2008/03/0099). Die sich aus dem Waffengesetz ergebende „Verlässlichkeit“ wird in der Entscheidung der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt, vielmehr geht diese auf Seite 4 ihres Ablehnungsbescheides davon aus, dass das Mitführen von Schusswaffen der Kategorie B – auch durch eine verlässliche Person (als welche nur der Bescheidadressat gemeint sein kann)– mit Gefahren verbunden ist, weshalb von der Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Waffengesetz auszugehen und diese unstrittig festgestellt werden kann.Die sich aus dem Waffengesetz ergebende „Verlässlichkeit“ wird in der Entscheidung der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt, vielmehr geht diese auf Seite 4 ihres Ablehnungsbescheides davon aus, dass das Mitführen von Schusswaffen der Kategorie B – auch durch eine verlässliche Person (als welche nur der Bescheidadressat gemeint sein kann)– mit Gefahren verbunden ist, weshalb von der Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 8, Waffengesetz auszugehen und diese unstrittig festgestellt werden kann. Betreffend des Vorliegens eines Bedarfes nach §§ 21 Abs. 2 und 22 Abs. 2 Waffengesetz ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 Waffengesetz die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Im Verwaltungsverfahren hat der Waffenpasswerber konkret und in substantieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Darlegung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derartig verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (VwGH am 18.10.2005, 2005/03/0066 und am 21.10.2011, 2010/03/0058). Betreffend des Vorliegens eines Bedarfes nach Paragraphen 21, Absatz 2 und 22 Absatz 2, Waffengesetz ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Im Verwaltungsverfahren hat der Waffenpasswerber konkret und in substantieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Darlegung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derartig verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (VwGH am 18.10.2005, 2005/03/0066 und am 21.10.2011, 2010/03/0058). Die Zweckmäßigkeit in einer bestimmten Situation eine genehmigungspflichtige Schusswaffe zu führen, reicht daher nicht aus, es ist vielmehr glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass der Antragsteller selbst mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine solche bedarfsbegründende Situation kommt (VwGH am 24.04.2011, 2010/03/0200 und am 18.05.2011, 2011/03/0122). Zur Frage des Bedarfs nach § 22 Waffengesetz weist der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung darauf hin, dass eine bloß allgemeine, nicht konkretisierte bzw. spekulative Umschreibung von Gefahrensituationen den Anforderungen des § 22 Abs. 2 Waffengesetz nicht gerecht wird (vgl. VwGH am 27.05.2010, 2009/03/0144 betreffend eines Angehörigen der Militärstreife und Militärpolizei; sowie vom 29.05.2009, 2006/03/0098 bezüglich eines Beamten beim Jagdkommando des Bundesheeres).Zur Frage des Bedarfs nach Paragraph 22, Waffengesetz weist der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung darauf hin, dass eine bloß allgemeine, nicht konkretisierte bzw. spekulative Umschreibung von Gefahrensituationen den Anforderungen des Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz nicht gerecht wird vergleiche VwGH am 27.05.2010, 2009/03/0144 betreffend eines Angehörigen der Militärstreife und Militärpolizei; sowie vom 29.05.2009, 2006/03/0098 bezüglich eines Beamten beim Jagdkommando des Bundesheeres). Der Beschwerdeführer begründet den Bedarf betreffend der beantragten Schusswaffen der Kategorie B, zunächst unter Hinweis auf seine berufliche Tätigkeit beim österreichischen Bundesheer, insbesondere auf das ebenfalls von ihm betriebene Unternehmen, welches sich wie aus der vorgelegten Gewerbeberechtigung zu entnehmen ist, mit der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung, sowie dem Handel von militärischen Waffen und Munition, sohin Kriegsmaterial beschäftigt. Wobei er insbesondere auf durchzuführende Transporte, also etwa Bergepanzer mit montierten Maschinengewehren bis hin zu Waffen für Kleinkrieg, welche in der Aktentasche transportiert werden können, verweist. Betreffend der Durchführung von Waffentransporten durch einen Waffenhändler hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass damit keine erhöhte Gefahr etwa gegenüber Geldtransporten gegeben ist, sowie die strengen waffenrechtlichen Normen auch keine erhöhte Gefahrenlage für den Transport von Waffen indizieren (VwGH am 01.07.2005, 2005/03/0016). Wobei sich diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings auf den Handel mit Jagdwaffen und sonstige Waffen, sowie Munition bezog. Der Beschwerdeführer dagegen lagert, transportiert und handelt mit Kriegswaffen, sowie mit entsprechendem technischen Know-how, wie diese Waffen verbessert oder dem vorgesehenen Einsatzort angepasst werden können, sowie betreffend dieser Kriegswaffen nicht nur diese selbst, sondern auch oder insbesondere deren Pläne, technische Daten und konkrete Beschreibungen betreffend der besonderen Gefahrenlage des § 22 Abs. 2 Waffengesetz zu prüfen sind.Der Beschwerdeführer dagegen lagert, transportiert und handelt mit Kriegswaffen, sowie mit entsprechendem technischen Know-how, wie diese Waffen verbessert oder dem vorgesehenen Einsatzort angepasst werden können, sowie betreffend dieser Kriegswaffen nicht nur diese selbst, sondern auch oder insbesondere deren Pläne, technische Daten und konkrete Beschreibungen betreffend der besonderen Gefahrenlage des Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz zu prüfen sind. Die belangte Behörde hat ausgehend von der in der angefochtenen Entscheidung angeführten Begründung, das Vorliegen einer besonderen Gefahrenlage nicht wirklich verneint, sondern auf etwaige bestehende angeblich zweckmäßigere Alternativen hingewiesen, um den vom Beschwerdeführer – wenn auch nur abstrakt genannten Gefahren – entgegen zu wirken. Soweit hier der Beschwerdeführer zu Recht darauf verweist, dass etwa beim Transport von diesbezüglichem Kriegsmaterial in der Aktentasche die Einschaltung eines Wachdienstes und die Begleitung von Personal durch denselben weder wirtschaftlich sinnvoll noch zumutbar erscheint, sowie der Beschwerdeführer selbst hier der besonderen Gefahrenlage besser und zweckmäßiger durch eigene Bewaffnung entgegentreten kann, ist selbst unter Bedachtnahme auf wiederum diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich Einzelpersonen oder Unternehmen, die sich einer besonderen Gefährdung ausgesetzt erachten, zunächst im zumutbaren Rahmen auch sie belastende Maßnahmen ergreifen müssen, um die von ihnen als gegeben angenommene Gefahrenlage zu vermeiden oder die Gefahr zu verringern (VwGH am 07.11.1995, 95/20/0075). Die Einschaltung eines derartigen Sicherheitsunternehmens wird dem Beschwerdeführer allerdings nur bei der Durchführung von Großtransporten zumutbar sein, wobei wie schon erwähnt auch dieser Umstand die Gefährlichkeit für den Beschwerdeführer, welcher bei einem Großtransport, etwa demontierte automatische Kriegswaffen geringeren Kalibers selbst begleitend in seinem Fahrzeug transportiert, nicht verringert. Der mit der Durchführung von derartigen Transporten ebenso wie mit der Lagerung der Kriegswaffen in zweckentsprechenden Räumen verbundenen Gefahren und der sich daraus ableitenden Gefahrenlage kann zweckmäßigerweise situationsbedingt nur mit Schusswaffen entgegen getreten werden, weshalb der Bedarf des Beschwerdeführers am Führen einer Schusswaffe bei bestehender aufrechter Gewerbeberechtigung und Führung seines Unternehmens (MU) zu bejahen ist. Da bereits aufgrund der festgestellten, sich aus dem Handel, der Bearbeitung und dem Transport von Kriegsmaterial ergebenden besonderen Gefahrenlage, die als immanent anzusehen ist und auch eine Gefahr darstellt, welcher zweckmäßigerweise nicht mit etwaigen gelinderen Mitteln, sondern wiederum nur mittels Waffen entgegen getreten werden kann, weshalb bereits deshalb von einem Bedarf des Beschwerdeführers auszugehen ist, war auf weiteres Vorbringen hinsichtlich der militärischen beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers und auch der eventuellen Fällung einer Ermessensentscheidung im Sinne des § 21 Abs. 2 zweiter Satz Waffengesetz nicht mehr einzugehen.Da bereits aufgrund der festgestellten, sich aus dem Handel, der Bearbeitung und dem Transport von Kriegsmaterial ergebenden besonderen Gefahrenlage, die als immanent anzusehen ist und auch eine Gefahr darstellt, welcher zweckmäßigerweise nicht mit etwaigen gelinderen Mitteln, sondern wiederum nur mittels Waffen entgegen getreten werden kann, weshalb bereits deshalb von einem Bedarf des Beschwerdeführers auszugehen ist, war auf weiteres Vorbringen hinsichtlich der militärischen beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers und auch der eventuellen Fällung einer Ermessensentscheidung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz Waffengesetz nicht mehr einzugehen. Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist zulässig, dies aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche die Bestimmungen des Waffengesetzes betreffend die Verlässlichkeit, den Bedarf und die Glaubhaftmachung von besonderen Gefahren an einem engen und strengen Maßstab misst. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.824.001.2016

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