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{'item': 'LVwG-AV-284/001-2015'}

Obsah (8)§ 69§ 73§ 1§ 27§ 28§ 25Art. 133§ 38

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-284/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 69Abs.

4 AVG abgewiesen.Paragraph 69, Absatz 4, AVG abgewiesen. Begründet wurde dabei ausgeführt, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 26. Februar 2014, Zl. PLW2-AW-1347/001, gegen den Beschwerdeführer ein Behandlungsauftrag

§ 73AWG 2002 erging.

Die belangte Behörde ordnete an, den Bodenaushub einem hierzu Befugten zu übergeben, oder einer stofflichen Verwertung zuzuführen und die Böschung auf maximal 1:2 abzuflachen.Begründet wurde dabei ausgeführt, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 26. Februar 2014, Zl. PLW2-AW-1347/001, gegen den Beschwerdeführer ein Behandlungsauftrag

Paragraph 73, AWG 2002 erging. Die belangte Behörde ordnete an, den Bodenaushub einem hierzu Befugten zu übergeben, oder einer stofflichen Verwertung zuzuführen und die Böschung auf maximal 1:2 abzuflachen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. Am

  1. Jänner 2015 erging der formlose Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, wobei vorgebracht wurde, dass der Wiederaufnahmewerber erhebliche Kosten aufgewendet hätte, um eine Verbesserung der Bodensituation zu bewirken. Es wurde eine Rechnung vom
  2. Juli 2013 über diverse Lieferungen der Firma JB vorgelegt. Hierbei wurde auch hervorgehoben, dass man all dieses Vorbringen im Verfahren erstatten hätte können. Es wurde auch ein Schreiben des Bundesministeriums für Land und Forstwirtschaft vorgelegt, in welchem Erläuterungen zur Entledigungsabsicht im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 dargelegt wurden.Am
  3. Jänner 2015 erging der formlose Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, wobei vorgebracht wurde, dass der Wiederaufnahmewerber erhebliche Kosten aufgewendet hätte, um eine Verbesserung der Bodensituation zu bewirken. Es wurde eine Rechnung vom
  4. Juli 2013 über diverse Lieferungen der Firma JB vorgelegt. Hierbei wurde auch hervorgehoben, dass man all dieses Vorbringen im Verfahren erstatten hätte können. Es wurde auch ein Schreiben des Bundesministeriums für Land und Forstwirtschaft vorgelegt, in welchem Erläuterungen zur Entledigungsabsicht im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 dargelegt wurden. Von der Behörde wurde hierzu ausgeführt, dass ein Wiederaufnahmeverfahren dazu diene, Tatsachen oder Beweismittel zu berücksichtigen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Nicht Zweck des Wiederaufnahmeverfahrens sei es, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege über die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren. Es konnten somit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, die

§ 69Abs.

1 Z. 2 AVG eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würden, da der Beschwerdeführer bzw. Wiederaufnahmewerber selbst ausführte, dass die Rechnung vom 16. Juli 2013 auch im Ermittlungsverfahren vorgelegt werden hätte können.Es konnten somit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, die

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würden, da der Beschwerdeführer bzw. Wiederaufnahmewerber selbst ausführte, dass die Rechnung vom 16. Juli 2013 auch im Ermittlungsverfahren vorgelegt werden hätte können. Zum vorgelegten Schreiben des Bundesministeriums für Land und Forstwirtschaft wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass dieses rechtliche Ausführungen enthält, wann und unter welchen Umständen von einer Entledigungsabsicht im Sinne des §§ 2 AWG 2002 auszugehen ist. Es handele sich dabei um die Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Land und Forstwirtschaft und dies stelle keine Tatsachen im Sinne des § 69 AVG dar. Hervorgehoben wurde hierbei, dass der Behandlungsauftrag

§ 73

AWG 2002 deshalb ergangen sei, da der Bodenaushub die öffentlichen Interessen

§ 1Abs.

3 AWG 2002 beeinträchtigte und es sich somit um Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 gehandelt habe. Die Entledigungsabsicht sei im gegenständlichen Verfahren kein entscheidungsrelevantes Kriterium gewesen.Zum vorgelegten Schreiben des Bundesministeriums für Land und Forstwirtschaft wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass dieses rechtliche Ausführungen enthält, wann und unter welchen Umständen von einer Entledigungsabsicht im Sinne des Paragraphen 2, AWG 2002 auszugehen ist. Es handele sich dabei um die Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Land und Forstwirtschaft und dies stelle keine Tatsachen im Sinne des Paragraph 69, AVG dar. Hervorgehoben wurde hierbei, dass der Behandlungsauftrag

Paragraph 73, AWG 2002 deshalb ergangen sei, da der Bodenaushub die öffentlichen Interessen

Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 beeinträchtigte und es sich somit um Abfall im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 gehandelt habe. Die Entledigungsabsicht sei im gegenständlichen Verfahren kein entscheidungsrelevantes Kriterium gewesen.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig mit
  2. März 2015 eingebrachten Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis davon hatte, dass seitens des Bundesministeriums für Land und Forstwirtschaft an alle Ämter der Landesregierung und Abfallrechtsabteilungen eine Mitteilung versandt wurde, wonach § 2 AWG 2002 einer klaren und schlüssigen Interpretation zu unterziehen sei.In der rechtzeitig mit
  3. März 2015 eingebrachten Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis davon hatte, dass seitens des Bundesministeriums für Land und Forstwirtschaft an alle Ämter der Landesregierung und Abfallrechtsabteilungen eine Mitteilung versandt wurde, wonach Paragraph 2, AWG 2002 einer klaren und schlüssigen Interpretation zu unterziehen sei. Es könne sein, dass die Art der Ablagerung, insbesondere des Neigungswinkel nicht im Sinne der Behörde erfolgte, daraus abzuleiten, es würde sich um Abfall handeln, entbehre jedweder legistischer Grundlage. Wesentlich für die Auslegung des § 2 AWG 2002 sei wiederum die Interpretation des Bundesministeriums.Paragraph 2, AWG 2002 sei wiederum die Interpretation des Bundesministeriums. Die Behörde wollte sich offensichtlich nicht mit dieser als Weisung anzusehenden Information des Bundesministeriums auseinandersetzen. Im Ergebnis versuche die Behörde an der konkreten Weisung vorbei zu argumentieren. In dieser Weisung sei nicht nur auf die Entledigungsabsicht abgestellt worden, sondern auch ausdrücklich das Beispiel des Bodenaushubmaterials und Verwendung auf landwirtschaftlichen Grundstücken angeführt. Der Beschwerdeführer konnte mangels Offenlegung dieser Weisung des Bundesministeriums auch eine derartige Argumentation nicht führen. Hätte die Behörde ordnungsgemäß die Erhebungen durchgeführt, insbesondere auch rechtliches Gehör gewährt, hätte der Beschwerdeführer auch die Rechnung der Firma JB zur Vorlage bringen können. Es sei Faktum, dass die Behörde keine Kenntnis von diesem Schreiben des Bundesministeriums hatte und daher auch nicht verwendete. Nunmehr möchte die belangte Behörde diese Unkenntnis dem Beschwerdeführer in der Form anlasten, dass er zu einem früheren Zeitpunkt entsprechendes Vorbringen erstatten hätte können und müssen. Wenn sohin die Behörde selbst ausführe, dass die Entledigungsabsicht zu keinem Zeitpunkt entscheidungsrelevantes Beurteilungskriterium gewesen sei, hätte die Behörde daraus schließen müssen, dass eine Bescheiderlassung

AWG nicht zu erfolgen habe, allenfalls nach dem Naturschutzgesetz oder wasserrechtlichen Bestimmungen eine Auflage zu erteilen gehabt hätte, wonach der Böschungswinkel abzuändern wäre. Es wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde sowie dem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben.

  1. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: In der gegenständlichen Rechtssache wurde am
  2. Juni 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich abgehalten. Aufgrund einer Beschwerde des Beschwerdeführers in einem Verfahren nach dem Altlastensanierungsgesetz, betreffend denselben Sachverhalt, wurde die Verhandlung gemeinsam mit der hierfür zuständigen Richterin durchgeführt. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie durch ergänzende Gutachtenserstattung des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellten Amtssachverständigen für Geologie. Vom Beschwerdeführervertreter wurde der beigezogene Amtssachverständige vor Eröffnung des Beweisverfahrens wegen Befangenheit abgelehnt. Die Befangenheit wurde damit begründet, dass der Amtssachverständige bereits im erstinstanzlichen Verfahren beigezogen worden sei und in diesem Verfahren ohne weitere Befunde annahm, dass es im Bereich der Aufschüttungen zu Setzungen und Bodenrissen gekommen wäre ohne die tatsächliche Situation auch im Bereich der angrenzenden Grundstücke und die Entwässerungssituation zu beachten. Durch die Abflusssituation sei es zu ständigen Materialabtrag gekommen und wurde vom Beschwerdeführer lediglich die ursprüngliche Situation durch die Schüttung wiederhergestellt. Das erkenne man daraus, dass angrenzend an die Schüttungsbereiche die Böschung einen identen Neigungswinkel aufweise. Im Bereich des Grundstückes Nr. *** wurden bereits Aufforstungen vorgenommen um eine Hangbefestigung zu bewirken und sei auch im angrenzenden Bereich inklusive Grundstück Nr. *** die Aufforstung vorgesehen. Zur ausführlichen und schlüssigen Gutachtensergänzung wurden vom Beschwerdeführer und seinem Vertreter einige Fragen an den Amtssachverständigen gestellt, welche ebenso ausführlich und schlüssig beantwortet wurden. Weitere Ausführungen zur Beschwerde betreffend den Bescheid der belangten Behörde vom
  3. Februar 2015, die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme, unterblieben. Da es dem Beschwerdeführervertreter nicht möglich war der gesamten mündlichen öffentlichen Verhandlung beizuwohnen, wurde ihm die Möglichkeit gegeben binnen 2 Wochen eine weitere Stellungnahme abzugeben. In einem Schriftsatz vom
  4. Juni 2016 brachte er wiederholt Gründe vor, welche für die Aufbringung von Bodenaushubmaterial sprachen. Beweise, welche einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würden, waren nicht Inhalt dieser Stellungnahme.
  5. Feststellungen: Im Auftrag des LD wurde von der Firma JB auf dem Grundstück Nr. ***, in Randbereichen auch auf Grundstück Nr. ***, beide KG ***, auf einer Fläche von 1.500 m² beginnend mit Mai 2013 bis Juli 2013 220 m³ Bodenaushubmaterial abgelagert. Die max. Anschüttungshöhe betrug 2 m und wurde in einem Winkel von 32° geschüttet. Weiters wurden auf dem Grundstück Nr. ***, in Randbereichen auch auf Grundstück Nr. ***, beide KG ***, auf einer Fläche von 500 m², beginnend mit Mai 2013 bis Juli 2013 Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 375 m³ abgelagert, wobei die maximale Anschüttungshöhe in diesem Bereich sechs Meter betrug. Großteils stammt das verwendete Bodenaushubmaterial vom Bauvorhaben „GZU ***“ und wurde dort entfernt, um den Fortgang dieses Bauvorhabens nicht zu behindern. Eine Untersuchung dieses Bodenaushubmaterial ergab, dass dieses überwiegend die Qualitätsklassen A2 und A2-G

Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 aufweist, sodass die Eignung dieses Materials für die Herstellung von Rekultivierungsschichten auf landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht gegeben ist. Untergrundverfüllungen können bei dieser Bodennutzung mit Bodenaushub dieser Qualitätsklasse nur eingeschränkt vorgenommen werden, nämlich wenn keine Pflanzen in den Schüttkörper wurzeln.Großteils stammt das verwendete Bodenaushubmaterial vom Bauvorhaben „GZU , ***“ und wurde dort entfernt, um den Fortgang dieses Bauvorhabens nicht zu behindern. Eine Untersuchung dieses Bodenaushubmaterial ergab, dass dieses überwiegend die Qualitätsklassen A2 und A2-G

Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 aufweist, sodass die Eignung dieses Materials für die Herstellung von Rekultivierungsschichten auf landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht gegeben ist. Untergrundverfüllungen können bei dieser Bodennutzung mit Bodenaushub dieser Qualitätsklasse nur eingeschränkt vorgenommen werden, nämlich wenn keine Pflanzen in den Schüttkörper wurzeln. Die betroffenen Grundstücke werden landwirtschaftlich als Acker genutzt. Das Grundstück Nr. ***, KG ***, liegt vollständig im Böschungsbereich eines von Westen nach Osten verlaufenden, wasserführenden, bis zu 10 m tiefen Grabens, das Grundstück Nr. ***, KG ***, teilweise. Die Bodenfläche dieses Grabens (samt Böschung) zwischen dem Grundstück Nr. *** und Nr. ***, beide KG ***, im Ausmaß von ca. 5.000 m² ist in Bewegung und weist keine langfristige Stabilität und Standsicherheit auf. Das Material wurde lediglich geschüttet und mit einem Bagger anplaniert, jedenfalls nicht dem Stand der Technik entsprechend lagenweise eingebaut und mit einer Rüttelplatte verdichtet. Teilweise wurde vor Aufbringung des Fremdmaterials der Humus nicht entfernt. Zweck der verfahrensgegenständlichen Schüttungen war die Beseitigung von Geländeunebenheiten bzw. Geländegestaltungsmaßnahmen. Auf dem Grundstück Nr. *** bestand eine ca. 3 m hohe Geländekante und wurde durch die Schüttung die Geländekante so gestaltet, dass diese nunmehr mit den angrenzenden Bereichen ident verläuft. Die mit einem Traktor bewirtschaftbare Fläche hat sich dadurch um ca. 20 m² vergrößert. Im Bereich des Grundstückes Nr. *** wurde eine Geländeunebenheit eingeebnet, sodass eine Bearbeitung dieser Fläche mit einem Traktor verbessert wurde. Jedenfalls erfolgten die Schüttungen nicht mit dem Zweck, lediglich abgeschwemmtes Material wiederaufzubringen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 26. Februar 2014, PLW2-AW-1347/001, wurde die Entfernung der verfahrensgegenständlichen Bodenaushubschüttungen auf Grundlage des § 73 AWG 2002 rechtskräftig vorgeschrieben. In ihrer Begründung verwies die Abfallrechtsbehörde darauf, dass eine Behandlung des Bodenaushubs im öffentlichen Interesse

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 26. Februar 2014, PLW2-AW-1347/001, wurde die Entfernung der verfahrensgegenständlichen Bodenaushubschüttungen auf Grundlage des Paragraph 73, AWG 2002 rechtskräftig vorgeschrieben. In ihrer Begründung verwies die Abfallrechtsbehörde darauf, dass eine Behandlung des Bodenaushubs im öffentlichen Interesse

§ 1Abs.

3 AWG 2002 gelegen sei, da sowohl Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen oder für den Boden durch ein mögliches Abrutschen verursacht werden können und die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden durch ein mögliches Abrutschen beeinträchtigt werden kann. Da das Material derzeit rutschgefährdet wäre, könne von keiner stofflichen Verwertung zum Nutzen der Landwirtschaft ausgegangen werden.Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 gelegen sei, da sowohl Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen oder für den Boden durch ein mögliches Abrutschen verursacht werden können und die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden durch ein mögliches Abrutschen beeinträchtigt werden kann. Da das Material derzeit rutschgefährdet wäre, könne von keiner stofflichen Verwertung zum Nutzen der Landwirtschaft ausgegangen werden. Eine Rechnung vom 16. Juli 2013 über die Lieferungen der Firma JB, Erdbewegungen und Deichgräberei, wurde im Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorgelegt. Im Verwaltungsverfahren betreffend den Behandlungsauftrag

§ 73

AWG, indem eine Entfernung vom angeschütteten Bodenaushubmaterial auf den gegenständlichen Grundstücken angeordnet wurde, wurde dieses Beweismittel trotz Vorhandensein nicht vorgelegt.Im Verwaltungsverfahren betreffend den Behandlungsauftrag

Paragraph 73, AWG, indem eine Entfernung vom angeschütteten Bodenaushubmaterial auf den gegenständlichen Grundstücken angeordnet wurde, wurde dieses Beweismittel trotz Vorhandensein nicht vorgelegt. Der Behandlungsauftrag, gegen welchen sich dieser Wiederaufnahmeantrag richtet, gründet sich auf § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG und besagt, dass die gegenständliche Aufbringung von Bodenaushubmaterialien die öffentlichen Interessen

Der Behandlungsauftrag, gegen welchen sich dieser Wiederaufnahmeantrag richtet, gründet sich auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG und besagt, dass die gegenständliche Aufbringung von Bodenaushubmaterialien die öffentlichen Interessen

§ 1Abs.

3 AWG beeinträchtige und war somit die Entledigungsabsicht von als Abfall anzusprechenden Materialien nicht das Beurteilungskriterium der belangten Behörde.Paragraph eins, Absatz 3, AWG beeinträchtige und war somit die Entledigungsabsicht von als Abfall anzusprechenden Materialien nicht das Beurteilungskriterium der belangten Behörde.

  1. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den in der Verhandlung verlesenen Akten der Verwaltungsbehörde, insbesondere aus den vor Ort durchgeführten Befundungen des Amtssachverständigen für Geologie am
  2. November 2013 und
  3. Februar 2014, sowie aus dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Geologie vom
  4. Dezember 2013 samt Ergänzungen am
  5. Februar 2014 und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sowie aus der Einvernahme des Beschwerdeführers. Der Umstand allein, dass sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf die gutachterlichen Ausführungen eines im Verwaltungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen stützt, vermag noch keine Bedenken gegen dessen volle Unbefangenheit zu begründen, dies insbesondere auch deshalb, weil die auf dessen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt. Die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen kann nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann (VwGH 29.01.2016, Ra 2016/06/0006). Da weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anhaltspunkte hervorgekommen sind, welche Zweifel an der Sachkunde und der Objektivität des bestellten Geologen begründen könnten, kann das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Gründe für eine Befangenheit des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen iSd § 7 AVG nicht erkennen. Dass keine Befundung vor Gutachtenserstellung im behördlichen Verfahren erfolgte – wie in der Verhandlung vorgetragen, erweist sich aufgrund der vom Sachverständigen durchgeführten, dokumentierten Lokalaugenscheine als unrichtig. Der Umstand allein, dass sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf die gutachterlichen Ausführungen eines im Verwaltungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen stützt, vermag noch keine Bedenken gegen dessen volle Unbefangenheit zu begründen, dies insbesondere auch deshalb, weil die auf dessen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt. Die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen kann nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann (VwGH 29.01.2016, Ra 2016/06/0006). Da weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anhaltspunkte hervorgekommen sind, welche Zweifel an der Sachkunde und der Objektivität des bestellten Geologen begründen könnten, kann das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Gründe für eine Befangenheit des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen iSd Paragraph 7, AVG nicht erkennen. Dass keine Befundung vor Gutachtenserstellung im behördlichen Verfahren erfolgte – wie in der Verhandlung vorgetragen, erweist sich aufgrund der vom Sachverständigen durchgeführten, dokumentierten Lokalaugenscheine als unrichtig. Dem Gutachten eines Amtssachverständigen kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) kein erhöhter Beweiswert zu. Diesem kann unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden (VwGH 20.06.2016, Ra 2016/09/0046).Dem Gutachten eines Amtssachverständigen kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) kein erhöhter Beweiswert zu. Diesem kann unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden (VwGH 20.06.2016, Ra 2016/09/0046). Den Aussagen des Amtssachverständigen für Geologie ist der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (Vergleich zum Erfordernis des Entgegentretens auf gleicher fachlicher Ebene bei Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens zB VwGH 25.09.2014, 2012/07/001), weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Grund sieht, an der im Verfahren hervorgekommenen geotechnischen Situation zu zweifeln. Im Übrigen wurde im gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahren und in der Beschwerde zur Wiederaufnahme des Verfahrens Gegenteiliges nicht einmal ansatzweise behauptet. Der Beschwerdeführer geht letztlich lediglich davon aus, dass durch eine Überschüttung der Verwitterungsschwarte die Stabilität der betroffenen Grundstücke erreicht werden könnte. Dem gegenüber hat der Amtssachverständige im Verfahren schlüssig ausgeführt, dass – insbesondere auch aufgrund unterirdischer Hangwässer – die vorliegende geologische Situation grundlegend vor Schüttbeginn saniert hätte werden müssen. Auch konnte festgestellt werden, dass die Einbauweise nicht dem Stand der Technik entsprach und wurde dem Widersprechendes auch nicht behauptet. Weiters entspricht die vom Amtssachverständigen für Geologie befundete geologische Situation der verfahrensgegenständlichen Grundstücke der geogenen Gefahrenhinweiskarte des Landes Niederösterreich für Rutschprozesse, und wurde diese Tatsache vom Rechtsmittelwerber auch nicht bestritten. Vom Amtssachverständigen wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dargelegt, unter welchen Voraussetzungen Anschüttungen aus geotechnischer Sicht möglich gewesen wären. Es wurde auch von der Abfallrechtsbehörde nicht die Abflachung der Böschung aufgetragen, sondern die Entfernung des Materials (samt Abflachung). Dass die für eine uneingeschränkte Nutzung im Bereich der Landwirtschaft notwendige Materialqualität nicht nachgewiesen wurde, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt inne liegenden Qualitätsnachweisen, und wurde vom Beschwerdeführer Gegenteiliges auch nicht behauptet. Vor diesem Hintergrund ergibt sich somit die Gefährdung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002.Vor diesem Hintergrund ergibt sich somit die Gefährdung der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG
  6. Den Zweck der verfahrensgegenständlichen Schüttung konnte der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommene Beschwerdeführer glaubhaft und nachvollziehbar darstellen, auch wenn seine Angaben mit der Behauptung des Beschwerdeführervertreters nicht korrespondieren, wonach lediglich Abschwemmungen saniert worden wären. Die Ausführungen des Beschwerdeführervertreters zu dem vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ausgegebenem Schreiben vom
  7. April 2013 gehen allerdings ins Leere. Die Behörde stützte ihren Behandlungsauftrag auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG, welcher auf den objektiven Abfallbegriff abzielt und nicht auf den subjektiven

Z. 1, wie das Schreiben des Bundesministeriums darlegt. Die Ausführungen des Beschwerdeführervertreters zu dem vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ausgegebenem Schreiben vom 11. April 2013 gehen allerdings ins Leere. Die Behörde stützte ihren Behandlungsauftrag auf die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG, welcher auf den objektiven Abfallbegriff abzielt und nicht auf den subjektiven

Ziffer eins,, wie das Schreiben des Bundesministeriums darlegt. Die vom Beschwerdeführervertreter getätigten Äußerungen in seiner Beschwerde stellen daher keine Tatsachen im Sinne des § 69 AVG.Die vom Beschwerdeführervertreter getätigten Äußerungen in seiner Beschwerde stellen daher keine Tatsachen im Sinne des Paragraph 69, AVG. 6. Rechtslage:

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 25a Abs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. § 69 AVG besagt:Paragraph 69, AVG besagt:

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
  1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
  3. der Bescheid

§ 38

von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde; 3. der Bescheid

Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde; 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
  1. Erwägungen: Wird eine Wiederaufnahme auf in neu aufgefundenen (oder neu entstandenen) Urkunden enthaltene Zeugenaussagen gestützt, so stellt diese Aussage (also dieser Zeugenbeweis) das „neue Beweismittel“ iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG dar (vgl. VwGH vom
  2. November 2012, 2010/08/0165, mit Hinweis auf OGH vom
  3. Oktober 2004, 8 Ob 89/04b, mwN) und kann allenfalls eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens rechtfertigen. Damit ein neu entstandenes Beweismittel eine Wiederaufnahme rechtfertigen kann, muss sich dieses Beweismittel auf eine „alte“ Tatsache – also eine Tatsache, die im abgeschlossenen Verfahren „zu beweisen war“ – beziehen (vgl. VwGH vom
  4. April 2007, 2004/09/0159).Wird eine Wiederaufnahme auf in neu aufgefundenen (oder neu entstandenen) Urkunden enthaltene Zeugenaussagen gestützt, so stellt diese Aussage (also dieser Zeugenbeweis) das „neue Beweismittel“ iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG dar vergleiche VwGH vom
  5. November 2012, 2010/08/0165, mit Hinweis auf OGH vom
  6. Oktober 2004, 8 Ob 89/04b, mwN) und kann allenfalls eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens rechtfertigen. Damit ein neu entstandenes Beweismittel eine Wiederaufnahme rechtfertigen kann, muss sich dieses Beweismittel auf eine „alte“ Tatsache – also eine Tatsache, die im abgeschlossenen Verfahren „zu beweisen war“ – beziehen vergleiche VwGH vom
  7. April 2007, 2004/09/0159). Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine Rechnung aus dem Jahr 2013 im Verfahren zur Wiederaufnahme des Verfahrens vorgelegt hat. Diese Rechnung hätte der Beschwerdeführer bereits in dem der Wiederaufnahme zugrunde liegenden Verfahren ohne weiteres vorlegen können, da er diese bereits innehatte. Mit seinem Vorbringen, der Beschwerdeführer hatte keine Kenntnis über den Inhalt des Schreibens des Bundesministeriums für Land- u. Forstwirtschaft, irrt der Beschwerdeführer, wenn er vermeint, diesbezüglich liege eine neue Tatsache vor. Selbst wenn die Rechtsansicht im Schreiben des Ministeriums auf den Sachverhalt zutreffe, zumal von der belangten Behörde klar festgelegt wurde, der Behandlungsauftrag erging wegen Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen und stellte klar, dass das aufgebrachte Bodenaushubmaterial den objektiven Abfallbegriff erfülle, handelt es sich dennoch um eine rechtliche Beurteilung, welche im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht als neue Tatsache im Sinne des § 69 AVG gelte (VwGH vom
  8. Juli 2008, 2008/13/0081).Mit seinem Vorbringen, der Beschwerdeführer hatte keine Kenntnis über den Inhalt des Schreibens des Bundesministeriums für Land- u. Forstwirtschaft, irrt der Beschwerdeführer, wenn er vermeint, diesbezüglich liege eine neue Tatsache vor. Selbst wenn die Rechtsansicht im Schreiben des Ministeriums auf den Sachverhalt zutreffe, zumal von der belangten Behörde klar festgelegt wurde, der Behandlungsauftrag erging wegen Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen und stellte klar, dass das aufgebrachte Bodenaushubmaterial den objektiven Abfallbegriff erfülle, handelt es sich dennoch um eine rechtliche Beurteilung, welche im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht als neue Tatsache im Sinne des Paragraph 69, AVG gelte (VwGH vom
  9. Juli 2008, 2008/13/0081). Die Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69Abs.

1 Z. 2 AVG setzt voraus, dass Tatsachen (Beweismittel) hervorkommen, die schon vor Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind. Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus. Die neu hervorgekommenen Tatsachen (Beweismittel) müssen entscheidungsrelevante Umstände derart betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst im wieder aufgenommenen Verfahren zu entscheiden (Hinweis Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, § 69 AVG, Anm. 12 bis 14 sowie insbesondere E Nr. 124f und 132).Die Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt voraus, dass Tatsachen (Beweismittel) hervorkommen, die schon vor Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind. Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus. Die neu hervorgekommenen Tatsachen (Beweismittel) müssen entscheidungsrelevante Umstände derart betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst im wieder aufgenommenen Verfahren zu entscheiden (Hinweis Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins,

  1. Auflage, Paragraph 69, AVG, Anmerkung 12 bis 14 sowie insbesondere E Nr. 124f und 132). Zu dem in der Beschwerde zitierten Erlass des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist auszuführen, dass dieser mangels seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine verbindliche Verordnung darstellt (vgl. VwGH
  2. September 2003, 2003/17/0214).Zu dem in der Beschwerde zitierten Erlass des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist auszuführen, dass dieser mangels seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine verbindliche Verordnung darstellt vergleiche VwGH
  3. September 2003, 2003/17/0214). Wenn der Beschwerdeführer vermeint, eine Bescheiderlassung hätte nicht erfolgen dürfen, da die Entledigungsabsicht nicht ein entscheidungsrelevantes Kriterium war, irrt der Beschwerdeführer, da auch der Erfüllung der Voraussetzungen für den objektiven Abfallbegriff (§ 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002) ein Behandlungsauftrag

§ 73AWG 2002 zu ergehen hat.

Wenn der Beschwerdeführer vermeint, eine Bescheiderlassung hätte nicht erfolgen dürfen, da die Entledigungsabsicht nicht ein entscheidungsrelevantes Kriterium war, irrt der Beschwerdeführer, da auch der Erfüllung der Voraussetzungen für den objektiven Abfallbegriff (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002) ein Behandlungsauftrag

Paragraph 73, AWG 2002 zu ergehen hat. Der Beschwerdeführer hätte die Rechnung aus dem Jahre 2013 im Verfahren betreffend den Behandlungsauftrag gem. § 73 AWG vorlegen müssen. Dann hätte die Rechnung als Beweismittel dienen können, womit er eventuell die Notwendigkeit und Unbedenklichkeit nachweisen hätte können. Der Beschwerdeführer hätte die Rechnung aus dem Jahre 2013 im Verfahren betreffend den Behandlungsauftrag gem. Paragraph 73, AWG vorlegen müssen. Dann hätte die Rechnung als Beweismittel dienen können, womit er eventuell die Notwendigkeit und Unbedenklichkeit nachweisen hätte können. Das Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege über die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren (VwGH vom

  1. September 2014, 2012/03/0165). Unverständlich ist das Vorbringen, der Beschwerdeführer hätte die Rechnung betreffend die Anlieferung von Bodenaushubmaterial bereits im Verfahren bezüglich des Behandlungsauftrages vorgelegt, hätte er das Informationsschreiben des Ministeriums gekannt. Ein sachlicher Zusammenhang ist für das erkennende Gericht darin nicht zu erblicken. Da es sich beim Vorbringen in der Beschwerde um keine neuen Tatsachen im Sinne des § 69 AVG gehandelt hat, war die Beschwerde abzuweisen.Da es sich beim Vorbringen in der Beschwerde um keine neuen Tatsachen im Sinne des Paragraph 69, AVG gehandelt hat, war die Beschwerde abzuweisen.
  2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.284.001.2015

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