RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-285/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn DI Dr. SG, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- November 2015, Zl. GA III-20151101, betreffend ein Verfahren nach der NÖ Bauordnung 2014 bzw. dem NÖ Feuerwehrgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Die Frist zur Behebung der im angefochtenen Bescheid angeführten Mängel wird mit
- Jänner 2017 neu festgesetzt.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen., Die Frist zur Behebung der im angefochtenen Bescheid angeführten Mängel wird mit
- Jänner 2017 neu festgesetzt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGVGParagraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGVG § 15 Abs. 2 iVm § 21 und § 88 NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015, in der Folge: NÖ FG 2015Paragraph 15, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 21 und Paragraph 88, NÖ Feuerwehrgesetz 2015, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2015,, in der Folge: NÖ FG 2015 § 35 Abs. 2 Z 2 Niederösterreichische Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 89/2015, in der Folge: NÖ BO 2014Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, Niederösterreichische Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2015,, in der Folge: NÖ BO 2014 § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGG Entscheidungsgründe: I.römisch eins. Aus dem von der Stadtgemeinde *** vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Herr DI Dr. SG (in der Folge: Beschwerdeführer) ist grundbücherlicher Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***. Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** wurde dem Beschwerdeführer zur Behebung festgestellter feuerpolizeilicher Mängel aufgetragen, folgende Maßnahmen beim Objekt auf dem Grundstück Nr. *** (EZ ***), ***, KG ***, bis spätestens
- Februar 2015 zu setzen: „Die beiden Mettalrohre in den Fängen Lfd. 2 und 3 sind zu entfernen und durch ein zugelassenes System zu ersetzen. Über die ordnungsgemäße Instandsetzung ist ein Befund des zuständigen Rauchfangkehrermeisters der Behörde vorzulegen.Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** wurde dem Beschwerdeführer zur Behebung festgestellter feuerpolizeilicher Mängel aufgetragen, folgende Maßnahmen beim Objekt auf dem Grundstück Nr. *** (EZ ***), ***, KG ***, bis spätestens
- Februar 2015 zu setzen: , „Die beiden Mettalrohre in den Fängen Lfd. 2 und 3 sind zu entfernen und durch ein zugelassenes System zu ersetzen. Über die ordnungsgemäße Instandsetzung ist ein Befund des zuständigen Rauchfangkehrermeisters der Behörde vorzulegen. Die Benützung der beiden Feuerstätten wird bis zur Instandsetzung der Fänge untersagt.“ Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 aberkannt.Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wurde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 aberkannt. Gegen diesen Bescheid wurde vom nunmehrigen Beschwerdeführer Berufung erhoben. Er begründete diese wie folgt: „
- In Rahmen der periodischen Kehrung in Mai 2014 wurde eine Nässe innerhalb des Rauchfanges festgestellt. Es wurde vermutet dass diese von Wasserkondensat entstanden ist. Diese wurde nur auf Grund von optische Inspektion durch die Öffnung in Dachgeschoss festgestellt. Der Kaminkopf und Kaminbasis wurde nicht angeschaut und das Feuchtigkeit Niveau in Rauch wurde nicht bemessen. Es wurde eine Kaminsanierung mit Edelstahl Rohre empfohlen.
- In September 2014 habe ich eine Inspektion des Kaminkopfes gemacht und festgestellt dass die Nässe in Kamin von Regenwasser entstanden ist. Die Wände des Kamines sind dicht und ohne Schaden. Als Sanierungsmaßnahme wurde jeder Kaminkopf mit einen Doppelwandiges Edelstahlrohr ausgekleidet und mit einem Deckel ausgestattet. Die Rohre haben EU Herkunft, aus Rumänien, von einen Edelstahlrauchfang-Produzent gekauft worden. Die Rohre sind Rauchfangbaustoff und sind Brandsicher. Nach dieser Sanierung ist keine Nässe mehr ins Kamin entstanden.
- Es wurde als Mängelgemeldet dass den Raum zwischen Rohr und Kaminwand nicht befühlt wurde. Diese möchte ich mit Feuermörtel befühlen. Diese Arbeit kann aber nur in Frühjahr durchgeführt werden.
- Mit 15.01.2015 wurde ich Informiert dass den zuständigen Rauchkehr aus Amt ausgetreten ist. Ich erwarte die nächste periodische Rauchkehr am
- Mai durchgeführt zu werden.
- Bei dem Fang Nr. 3 ist ein Holzofen eingeschlossen welcher ganz selten verwendet ist. Bei dem Fang Nr. 2 ist die Heizzentralle angeschlossen. Es besteht kein Brandgefahr und wir haben 4 Kinder im Haus im Alter von 2,3, 4 und
- Ich bitte in Betracht zu nehmen, dass unten diese Umständen die Heizzentralle in Winter kann für längere Zeit nicht gestoppt werden.
- Wir haben eine Generelle Haussanierung in 2014 Angefangen und in 2015 wird eine neue Heizanlage mit eigenem Rauchfang eingebaut. Danach wird die bestehende Heizanlage/Rauchfang nicht mehr verwendet.“ Aufgrund der Berufung wurde von der Stadtgemeinde *** der zuständige Rauchfangkehrermeister zur gegenständlichen Problematik befragt. Einem in diesem Zusammenhang erstelltem Aktenvermerk vom
- Juli 2015 ist Nachstehendes zu entnehmen: „Rauchfangkehrermeister RG erklärt auf Nachfrage, dass im Objekt ***, ***, eine Ölheizung sowie ein Meller Einzelofen vorhanden seien. in die Fänge, welche zu diesen Feuerstätten gehören, wurden Edelstahlrohre eingezogen. Diese Edelstahlrohre sind einerseits für Österreich nicht als Rauchfangbaustoff zugelassen, andererseits sind sie nicht betriebsdicht. Die Rohre wurden in den gemauerten Kamin anscheinend mit Gewalt eingezogen. Es besteht die Gefahr, dass dadurch Ziegel gelockert wurden und diese mit der Zeit in den Rauchfang bröckeln und diesen verstopfen. Weiters wurden die Rohre nicht über die gesamte Länge des Rauchfangs eingezogen. Das kann dazu führen, dass sich Kondenswasser bildet, welches an den Rohren in den Kamin läuft und diesen feucht werden lässt. Ein weiteres Heizen ist in diesem Fall aus Gründen der Brand- und Betriebssicherheit zu gefährlich, daher ist die Heizung entweder abzuschließen oder zu sanieren. Laut Auskunft von Rauchfangkehrermeister RG würde es schon genügen, die Edelstahlrohre zu entfernen (sofern der Kamin durch den Einbau der Edelstahlrohre nicht Schaden genommen hat), da ein gemauerter Kamin für die derzeit vorhandenen Feuerstätten in Ordnung ist. Eine zweite Heizperiode mit Rauchfängen, wie sie derzeit ausgestaltet sind, ist auch Sicht von Rauchfangkehrermeister RG nicht möglich, da zu gefährlich (Brand- und Betriebssicherheit).“ Mit Schreiben vom
- Juli 2015 teilte der Beschwerdeführer Nachstehendes mit: „Sehr geehrte Frau Mag ER,
- Die beide Rauchfangen wurden saniert wie im Schreiben von 19.01.2015 beschrieben. Im Anhang finden sie die Lichtbildbeweisen. Es gibt 3 Rauchfange im Haus, den ersten und den zweiten indem gleichen Schornstein eingebaut sind, wobei Rauchfang Nummer 1 nicht mehr in Betrieb ist. Das dritte hat eigenen Schornstein.
- In Rahmen von Sanierungsmaßnahmen wird eine neue Heizanlage mit eine neue gebaut. Anbei finden Sie die Bauanzeige genehmigt von Stadtgemeinde ***. Mit dem Bau von der neue Heizanlage bin ich nicht so weit wie geplant angekommen, auf Grund von Privat- und Arbeitsbetreffende Situation. Unsere kleinen Kinder waren beide im April Krank. Im Juni 3 Dienstreisen im Ausland gehabt (1 1 Tage insgesamt in 3 verschiedenen Wochen). Im Juli haben wir auf die Endkonferenz von *** Projekt in *** und die letzte Ergebnisse zu liefern. Das Projekt wird im Juli 2015 beendet. Sehe auch ***. Derzeitiger Zustand bezüglich das Bau der neuen Heizanlage: Derzeit habe ich ein Bauingenieur mit der Projektplanung und Dimensionierung der Heizungsanlage und der neuen Rauchfang beantragt. Die Schuld und Pfandurkunde wurde vor zwei Wochen beim Gericht *** beglaubigt und ich warte auf die Zahlung des Kredites. Bei der Sanierung habe ich mich entschieden eine bessere Dämmung bei Fenster und Dämmplaten zuverwenden (neue Energieausweis liegt im Anhang) und eine Solaranlage dazu zu bauen (trotz Unwirtschaftlichkeit, möchte ich die Verwendung der Brennstoffen reduzieren). Aus diesen Gründen ist eine neue Dimensionierung und ein Plan für die Heizanlage gebraucht. Laut die Sanierungsscheck zusage muss die neue Anlage spätestens mit 31.12.2015 fertig gebaut sein (bei Bedarf kann ich auch diese Dokument zu Verfügung stellen).“ In weiterer Folge wurde der Rauchfangkehrermeister beauftragt die gemeldete Mängelbehebung zu überprüfen. Einen Aktenvermerk vom
- Oktober 2015 der Stadtgemeinde *** ist zu entnehmen, dass Rauchfangkehrermeister RG bei Dr. SG im Objekt der *** war. Es würde keine Veränderung geben, es seien lediglich die Stahlrohre mit Beton hinterfüllt worden, sodass die Rohre überhaupt nicht mehr aus dem Rauchfang zu bekommen seien. Eine neuerliche Kontrolle sei für
- Oktober 2015 angesetzt. Dr. SG wolle bis dahin eine neue Pelletsheizung eingebaut haben. Mit Schreiben vom
- Oktober 2015 erfolgte neuerlich eine Mängelmitteilung durch den Rauchfangkehrermeister. Dieser Mitteilung ist zu entnehmen, dass beim gegenständlichen Objekt festgestellt worden sei, dass die eingezogenen Rohre nicht wie beauftragt entfernt wurden, sondern mit Beton hinterfüllt wurden. Die Fänge müssten entweder saniert werden, wie in der Mängelmitteilung vom 27.11.2014 beschrieben, oder abgemeldet werden. Das Benützungsverbot der Lauffänge 2 und 3 (Meller Ofen und Öl-Zentralheizung) bleibe aufrecht. Er weise darauf hin, dass nach Fertigstellung der neuen Pelletszentralheizung ein Befund einzuholen sei. Schließlich wurde mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- November 2015, GZ: GA III-20151101, die Berufung als unbegründet abgewiesen. Der Begründung des Bescheides ist insbesondere zu entnehmen, dass bei der periodischen Kehrung am
- November 2014 gemäß § 18 NÖ FG Mängel festgestellt worden seien. Insbesondere seien die Metallrohre, welche in die Fänge eingezogen wurden, nicht betriebsdicht. Die Mängelmitteilung sei auch an die Stadtgemeinde *** weitergeleitet worden. Es sei in dieser Mängelmitteilung festgehalten, dass die beiden Feuerstätten bis zur Instandsetzung nicht benützt werden dürfen. Das Stadtamt der Stadtgemeinde ***, GA IV/1 – Baubehörde, habe daraufhin einen Bescheid (datiert mit
- Jänner 2015), mit dem DI Dr. SG die Mängelbehebung aufgetragen wurde und die Benützung der beiden Feuerstätten bis zur Instandsetzung der Fänge untersagt wurde, erlassen. Gegen diesen Bescheid habe Dr. SG rechtzeitig Berufung erhoben. Laut Auskunft des Rauchfangkehrermeisters seien in die vorhandenen Fänge (gemauerter Kamin) Edelstahlrohre eingezogen worden, wobei diese teilweise anscheinend mit einem Hammer hineingeklopft worden seien. Da sich dadurch Ziegel im gemauerten Kamin lösen und diesen verlegen könnten, sei eine zweite Heizperiode mit diesen Fängen nicht möglich. Bei weiteren Kontrollen im September und Oktober 2015 durch den Rauchfangkehrermeister sei festgestellt worden, dass die Fänge noch nicht saniert wurden; die Metallrohre seien nicht – wie beauftragt – entfernt, sondern mit Beton hinterfüllt worden. Der in der Mängelmitteilung des Rauchfangkehrermeisters sowie im Bescheid des Stadtamtes beanstandete Mangel bestehe weiterhin, da eine weitere Heizperiode mit diesen Fängen nicht möglich sei, wäre der Berufung keine Folge zu geben und weiters auch als Sicherungsmaßnahme (insbesonders zum Schutz von Personen) die Nutzung der Fänge gemäß § 35 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 zu untersagen.Der Begründung des Bescheides ist insbesondere zu entnehmen, dass bei der periodischen Kehrung am
- November 2014 gemäß Paragraph 18, NÖ FG Mängel festgestellt worden seien. Insbesondere seien die Metallrohre, welche in die Fänge eingezogen wurden, nicht betriebsdicht. Die Mängelmitteilung sei auch an die Stadtgemeinde *** weitergeleitet worden. Es sei in dieser Mängelmitteilung festgehalten, dass die beiden Feuerstätten bis zur Instandsetzung nicht benützt werden dürfen. Das Stadtamt der Stadtgemeinde ***, GA IV/1 – Baubehörde, habe daraufhin einen Bescheid (datiert mit
- Jänner 2015), mit dem DI Dr. SG die Mängelbehebung aufgetragen wurde und die Benützung der beiden Feuerstätten bis zur Instandsetzung der Fänge untersagt wurde, erlassen. Gegen diesen Bescheid habe Dr. SG rechtzeitig Berufung erhoben. Laut Auskunft des Rauchfangkehrermeisters seien in die vorhandenen Fänge (gemauerter Kamin) Edelstahlrohre eingezogen worden, wobei diese teilweise anscheinend mit einem Hammer hineingeklopft worden seien. Da sich dadurch Ziegel im gemauerten Kamin lösen und diesen verlegen könnten, sei eine zweite Heizperiode mit diesen Fängen nicht möglich. Bei weiteren Kontrollen im September und Oktober 2015 durch den Rauchfangkehrermeister sei festgestellt worden, dass die Fänge noch nicht saniert wurden; die Metallrohre seien nicht – wie beauftragt – entfernt, sondern mit Beton hinterfüllt worden. Der in der Mängelmitteilung des Rauchfangkehrermeisters sowie im Bescheid des Stadtamtes beanstandete Mangel bestehe weiterhin, da eine weitere Heizperiode mit diesen Fängen nicht möglich sei, wäre der Berufung keine Folge zu geben und weiters auch als Sicherungsmaßnahme (insbesonders zum Schutz von Personen) die Nutzung der Fänge gemäß Paragraph 35, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 zu untersagen. Dagegen wurde von Herrn Dr. SG fristgerecht nachstehende Beschwerde erhoben: „Ich erhebe Einspruch gegen den Bescheid von 11.11.
- Wie im Schreiben von 19.01.2015 mitgeteilt, wurden beider beide Kamine die Kaminköpfe saniert. Im Oktober 2015 wurde eine neue Heizanlage mit einem neuen Kamin gebaut. Die alle Öl-Heizanlage und das Holzofen, welche an diese Kamine angeschlossen sind, sind derzeit nicht verwendet. Allerdings möchte ich diese für Notfälle (i.c. bei Strompannen, oder wenn es Problemen bei der Pellets Anlage gibt) in Betrieb nehmen bis die Pellets Heizanlage wieder verwendet werden kann. Ich bin der Meinung, dass beide Kamine Dicht sind und Einwandfrei funktionieren. Weiterhin möchte ich Sie auf die widersprüchlichen und nicht begründeten Aussagen in Mitteilungen von Rauchkehrmeister BL und RG aufmerksam machen. Eine Schornsteinzug Messung und eine Dichtprttfung für diese Kamine wurde nicht durchgeführt, weder von Herr BL noch von Herr RG. Alle Aussagen sind einfache Vermutungen, oft widersprüchlich und ehrte glaubwürdige technische Begründung. Hier liste ich die Mangel in den Gesamten Verfahren.
- Mitteilung von im Mai 2014: Herr BL hat als Mangel gemeldet, dass die zwei Kamine nicht betriebdicht sind, wobei keine Dichtprüfung geführt wurde. Es wurde empfohlen diese mit Edelstahlrohre zu sanieren. Ich bitte Sie auch zu merken, dass am 14.07.2015 Herr RG geschrieben hat: „Für die alte Ölheizung wäre der gemauerten Kamin ohne Edelstahlrohr in Ordnung gewesen".
- Rauchfangkehrern am 04.11.
- Ich habe dem Herr BL mitgeteilt, dass es nicht möglich war die Edelstahlrohre auf die ganze Länge im Kamin zu schieben und die Lage des Kessels und Kamin macht eine Änderung des Anschlusses kaum möglich. Allerdings, waren nur die Kaminköpfe zu sanieren. Er hat gemeint, dass in diesem Stand den Kamin undicht ist, und eine Lösung wäre, rund um Edelstahlrohr mit Beton dicht zu machen.
- Mitteilung von Herr BL von 27.11.2014: Es wurde falsch angegeben dass ein Meller Automat im Haus gibt, wobei diese ein Holzofen ist. Es wurde auch geschrieben, dass „Diese Metallrohre haben keine Zulassung als Rauchfangbaustoff und sind nicht betrieb-dicht“, wobei wieder keine Dichtprüfung geführt wurde. Die Rohren wurden auch nicht geprüft. Es wurde einfach gefragt wo ich diese gekauft habe.
- Mitteilung von Herr RG am 14.07.2015: „Für die alte Ölheizung wäre der gemauerten Kamin ohne Edelstahlrohr in Ordnung gewesen“. Diese bestätigt meine Aussage, dass die Kamine betrieb-dicht waren. „Nun wurden aber in die Fänge Edelstahlrohre eingezogen, teilweise anscheinend mit einem Hammer hineingeklopft. Dadurch könnten sich Ziegel in den Fängen lockern und die Rauchfange verlegen.“ Diese Aussage ist eine Vermutung, welche nicht geprüft wurde Lind es ist technisch kaum möglich dass sowas passiert.
- Am 01.09.2015 wurde den Kamin für die Ölheizung mit einen Tauchkamera angeschaut und wurde mir mitgeteilt dass diese in Ordnung wäre.
- Am 12.11.2015 wurde den neuen Kamin von Pellets Heizanlage geprüft und ein positives Befund geschrieben.
- Wie Herr RG ein 14.07.2015 geschrieben hat, wären die Kantine in Ordnung. In dem Schreiben von 03.02.2015 habe ich mitgeteilt, dass nur die Kaminköpfe zu sanieren sind, wobei eine Lösung durch die Auskleidung mit Edelsteinrohre und die Montage eines Regenschutzes gewählt wurde. Diese Lösungen sind auch von Firmen angeboten, dadurch glaube ich fest dass die Sanierung der Kaminköpfe die richtige Maßnahme ist und dass diese einwandfrei funktionieren. Sehe Zum Beispiel die Angebote von Firma SC: *** Und AH: *** Aus den oben genannten Gründen, ich bitte um Genehmigung um diese Kamine gelegentlich (i.c. im Notfälle) zu verwenden. Wenn notwendig, soll Sicherheitsweise eine Dichtprüfung um eine Schornsteinzug Messung von Rauchkehrmeister durchgeführt werden. Diese dienen als professionelle und objektive Evaluierung für die Betriebsbereitschaft der Kamine).“ Der Stadtrat der Stadtgemeinde *** hat in seiner Sitzung am
- Februar 2016 beschlossen, dass hinsichtlich der gegenständlichen Beschwerde keine Beschwerdevorentscheidung getroffen wird. Die Beschwerde werde samt bezug habendem Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung in der Sache vorgelegt. Verwiesen wurde auf die Ausführungen in der Begründung des bekämpften Bescheides und wurden diese zum Vorbringen im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet. II.römisch zwei. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde mit einem bautechnischen Amtssachverständigen der gegenständliche Sachverhalt informell besprochen. Dieser teilte mit, dass zur Beurteilung die Vorlage eines Bau- und Eignungsbefundes sowie eines Dichtheitsattestes eines Rauchfangkehrers für die gegenständlichen Objekte erforderlich wäre. Darüber wurde der Beschwerdeführer mit E-Mail vom
- September 2016 informiert und ersucht zum aktuellen Stand Stellung zu beziehen. Mit E-Mail vom
- September 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die zwei betroffenen Rauchfänge nicht in Betrieb seien, denn es sei ein neuer Rauchfang für eine neue Pelletsheizung gebaut worden. Diese neue Pelletsheizung sei vom Rauchfangkehrer geprüft und dafür würde es einen Befund bzw. eine Genehmigung geben. Bei den alten zwei Rauchfängen habe er den Kaminkopf saniert, indem ein ca. 2 m langes Edelstahlrohr in den Kaminkopf eingezogen und rundherum mit Feuerbeton betoniert worden sei. Aufgrund seiner Beschwerde habe der Rauchfangkehrer den Rauchfang mit einer Kamera besichtigt. Er habe ihm mündlich mitgeteilt, dass er der Gemeinde schreiben werde, dass der Rauchfang in Ordnung sei, nun habe er aber in seinem Befund geschrieben, dass das Edelstahlrohr in Österreich nicht zugelassen sei, weil dieses in Rumänien (EU) gekauft worden sei. Er finde, dies sei falsch, eine gesetzlich nicht begründete Entscheidung, dass die Rauchfänge nicht ordnungsgemäß funktionieren könnten. Er würde diese Rauchfänge nicht verwenden, würde diese aber für Notfälle gerne vorübergehend verwenden können. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- September 2016 wurde der Rauchfangkehrermeister ersucht, zum gegenständlichen Sachverhalt Stellung zu nehmen. Mit E-Mail vom
- September 2016 teilte dieser Nachstehendes mit: „Im Objekt *** gibt es gemauerte Rauchfänge aus Ziegel. Am 04.11.2014 wurde festgestellt, dass die Fänge Nr. 2 und 3 (angeschlossen Meller Ofen und Öl-Gebläsebrenner) teilweise mit Metallrohren ausgekleidet wurden. Ich habe dem Hausherrn mitgeteilt, dass diese Rohre keine Zulassung in Österreich haben. Die Rohre müssen eine Konformitätserklärung sowie ein CE-Kennzeichen aufweisen. Weiters sind die Rohre nicht durchgehend eingezogen worden. Wenn man einen Ziegelfang mit einem Edelstahl-System sanieren möchte, muss dieses Rohr in ganzer Länge eingezogen werden, inkl. Anschlussstück fürs Ofenrohr, Putzöffnung und Kehröffnung. Ich empfehle dem Eigentümer die Rohre komplett zu entfernen und die Ziegelfänge durch Ausschleifen in Stand zu setzten. Anbei Fotos und die Mängelmeldungen.“ In der Folge wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für
- November 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. In dieser Verhandlung, zu welcher der Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen wurde, jedoch nicht erschienen ist, wurde anhand der Verfahrensakte der Stadtgemeinde *** bzw. des Stadtrates der Stadtgemeinde *** sowie des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich Beweis geführt. III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten: „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014 lautet:Paragraph 35, Absatz eins, NÖ BO 2014 lautet: „§ 35 Sicherungsmaßnahmen und AbbruchauftragSicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag, „
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen. […]“ § 15 Abs. 2 NÖ FG 2015 lautet:Paragraph 15, Absatz 2, NÖ FG 2015 lautet: „ […]
(2)Der Rauchfangkehrer hat festgestellte Mängel, die nicht innerhalb einer von ihm festgesetzten angemessenen Frist behoben wurden oder die wegen einer unmittelbaren Gefahr eine sofortige behördliche Maßnahme erfordern, der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Sinngemäßes gilt, wenn die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau verweigert wird. Ansonsten ist das Ergebnis der Überprüfung in einer Niederschrift festzuhalten und auf Verlangen vom Rauchfangkehrer an die Gemeinde zu übermitteln. Ist für die Behebung eines Mangels oder Missstandes eine andere Behörde zuständig, hat der Rauchfangkehrer dieser das Ergebnis der Überprüfung bekannt zu geben. Die Gemeinde hat dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten die Behebung festgestellter feuerpolizeilicher Mängel durch Bescheid unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, wenn diese nicht innerhalb der vom Rauchfangkehrer festgesetzten Frist behoben wurden. […]“ § 21 NÖ FG 2015 lautet:Paragraph 21, NÖ FG 2015 lautet: „Mängelbehebung
(1)Der Rauchfangkehrer hat bei der Überprüfung und Kehrung wahrgenommene Mängel an Überprüfungsgegenständen sowie Mängel im Sinne des § 14 Abs. 3 sofort dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks zur Behebung bekannt zu geben.
(1)Der Rauchfangkehrer hat bei der Überprüfung und Kehrung wahrgenommene Mängel an Überprüfungsgegenständen sowie Mängel im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, sofort dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks zur Behebung bekannt zu geben.
(2)§ 15 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.“
(2)Paragraph 15, Absatz 2 bis 4 gelten sinngemäß.“ § 25a Abs. 1 VwGG lautet:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]“. Angemerkt wird, dass am
- Jänner 2016 ein neues NÖ Feuerwehrgesetz 2015 in Kraft getreten. Gemäß § 88 Abs. 3 NÖ FG 2015 ist das zuvor geltende NÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. 4400, mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft getreten. Inhaltlich sind die nunmehr konkret anzuwendenden Bestimmungen im Wesentlichen ident, weshalb lediglich die Rechtsgrundlagen anzupassen waren. Angemerkt wird, dass am
- Jänner 2016 ein neues NÖ Feuerwehrgesetz 2015 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 88, Absatz 3, NÖ FG 2015 ist das zuvor geltende NÖ Feuerwehrgesetz, Landesgesetzblatt 4400, mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft getreten. Inhaltlich sind die nunmehr konkret anzuwendenden Bestimmungen im Wesentlichen ident, weshalb lediglich die Rechtsgrundlagen anzupassen waren. Vom Rauchfangkehrermeister wurde im Gegenstand nachvollziehbar dargelegt (siehe oben), worin die Problematik der mangelhaften Instandsetzung der beiden Fänge liegt. Die von der Behörde aufgetragenen Maßnahmen sind aus Gründen des Brandschutzes zwingend erforderlich. Von der Behörde wurde daher zu Recht einerseits nach dem NÖ Feuerwehrgesetz aufgetragen, die Mängel zu beheben, und andererseits die Benützung dieser basierend auf der NÖ Bauordnung 2015 untersagt. Folglich war der Beschwerde keine Folge zu geben und der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** zu bestätigen. Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen. Für den Beschwerdeführer bedeutet dies im Hinblick auf seine geäußerten Wünsche: Wenn die beiden Fänge wieder benutzt werden sollen, ist der Baubehörde durch Vorlage eines Bau- und Eignungsbefundes sowie eines Dichtheitsattestes eines Rauchfangkehrers die Behebung der Mängel innerhalb der neu festgesetzten Frist nachzuweisen. Wenn dabei die gegenständlichen Rohre – dem Wortlaut des behördlichen Auftrages entsprechend - nicht entfernt werden sollen, wird der Nachweis der geeigneten Materialqualität der eingezogenen Rohre wesentlich sein (Zulassung in Österreich? CE-Zertifikat?). Empfohlen wird in diesem Zusammenhang mit der zuständigen Baubehörde vorab aktiv in Kontakt zu treten, um so über das Notwendige hinausgehende Schritte zu vermeiden (Befunde, Atteste…). IV.römisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.285.001.2016